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Document 62011CJ0548

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. April 2013.
Edgard Mulders gegen Rijksdienst voor Pensioenen.
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen.
Soziale Sicherheit – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Art. 1 Buchst. r – Begriff ‚Versicherungszeiten‘ – Art. 46 – Berechnung der Altersrente – Zu berücksichtigende Versicherungszeiten – Grenzgänger – Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit – Zusammentreffen von ähnlichen Leistungen, die von zwei Mitgliedstaaten gezahlt werden – Nichtberücksichtigung dieses Zeitraums als Versicherungszeit – Wohnsitzvoraussetzung – Nationale Antikumulierungsregel.
Rechtssache C‑548/11.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:249

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

18. April 2013 ( *1 )

„Soziale Sicherheit — Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 — Art. 1 Buchst. r — Begriff ‚Versicherungszeiten‘ — Art. 46 — Berechnung der Altersrente — Zu berücksichtigende Versicherungszeiten — Grenzgänger — Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit — Zusammentreffen von ähnlichen Leistungen, die von zwei Mitgliedstaaten gezahlt werden — Nichtberücksichtigung dieses Zeitraums als Versicherungszeit — Wohnsitzvoraussetzung — Nationale Antikumulierungsregel“

In der Rechtssache C-548/11

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Arbeidshof te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidung vom 27. Oktober 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Oktober 2011, in dem Verfahren

Edgard Mulders

gegen

Rijksdienst voor Pensioenen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter E. Jarašiūnas, A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters C. G. Fernlund,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch V. Kreuschitz und M. van Beek als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1 Buchst. r und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Mulders und dem Rijksdienst voor Pensioenen (belgisches Landespensionsamt, im Folgenden: RVP) wegen der Nichtberücksichtigung eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, für die er eine Leistung der Krankenversicherung in einem anderen Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall den Niederlanden, bezog, für die Berechnung seiner Altersrente in Belgien.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:

„Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

r)

‚Versicherungszeiten‘: die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;

…“

4

Art. 13 dieser Verordnung, der zu deren Titel II („Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften“) gehört, sieht in Abs. 2 eine Reihe von Regeln für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit vor. Diese Regeln gelten, soweit nicht die Art. 14 bis 17 dieser Verordnung, die verschiedene Sonderregeln enthalten, etwas anderes bestimmen.

5

Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:

„Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat.“

6

Art. 13 Abs. 2 Buchst. f dieser Verordnung, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. L 206, S. 2) mit Wirkung vom 29. Juli 1991 in diese Verordnung eingefügt wurde, sieht vor:

„[E]ine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.“

7

Der dritte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2195/91 lautet:

„Im Gefolge des [Urteils vom 12. Juni 1986, Ten Holder, 302/84, Slg. 1986, 1821] erschien es erforderlich, in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 einen neuen Buchstaben f) aufzunehmen, damit die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin anwendbar sind, ohne dass die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der in den vorausgehenden Buchstaben eben dieses Artikels 13 Absatz 2 genannten Vorschriften oder einer der in den Artikeln 14 bis 17 der betreffenden Verordnung vorgesehenen Ausnahmen auf sie anwendbar würden; …“

8

Art. 46 („Feststellung der Leistungen“) der Verordnung Nr. 1408/71, der sich unter Titel III („Besondere Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten“) und Kapitel 3 („Alter und Tod [Renten]“) dieser Verordnung befindet, lautet wie folgt:

„(1)   Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auch ohne Anwendung des Artikels 45 und des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt Folgendes:

a)

Der zuständige Träger berechnet den Leistungsbetrag, der wie folgt geschuldet würde:

i)

allein nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften,

ii)

nach Absatz 2.

b)

Der zuständige Träger kann jedoch auf die Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer ii) verzichten, wenn das Ergebnis dieser Berechnung dem Ergebnis der Berechnung gemäß Buchstabe a) Ziffer i), abgesehen von Rundungsdifferenzen, entspricht oder es unterschreitet, sofern die von diesem Träger anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Doppelleistungsbestimmungen gemäß den Artikeln 46b oder 46c enthalten oder, falls die Rechtsvorschriften solche Bestimmungen im Fall des Artikels 46c enthalten, sofern die Berücksichtigung von Leistungen unterschiedlicher Art nur nach dem Verhältnis der allein nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten zu den nach diesen Rechtsvorschriften für die Gewährung der vollen Leistung erforderlichen Versicherungs- oder Wohnzeiten vorgesehen ist.

(2)   Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nur nach Anwendung des Artikels 45 und/oder des Artikels 40 Absatz 3 erfüllt, so gilt Folgendes:

a)

Der zuständige Träger berechnet den theoretischen Betrag der Leistung, auf die die betreffende Person Anspruch hätte, wenn alle nach den für den Arbeitnehmer oder Selbständigen geltenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs- und/oder Wohnzeiten nur in dem betreffenden Staat und nach den für diesen Träger zum Zeitpunkt der Feststellung der Leistung geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären. Ist nach diesen Rechtsvorschriften der Betrag der Leistung von der Dauer der zurückgelegten Zeiten unabhängig, so gilt dieser Betrag als theoretischer Betrag.

b)

Der zuständige Träger ermittelt sodann den tatsächlich geschuldeten Betrag auf der Grundlage des unter Buchstabe a) genannten theoretischen Betrages nach dem Verhältnis zwischen den nach seinen Rechtsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten und den gesamten nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten.

(3)   Die betreffende Person hat gegen den zuständigen Träger jedes beteiligten Mitgliedstaats Anspruch auf den höchsten nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag, wobei gegebenenfalls alle Kürzungs-, Ruhens- oder Entziehungsbestimmungen der Rechtsvorschriften, aufgrund deren diese Leistung geschuldet wird, zur Anwendung kommen.

Ist dies der Fall, erstreckt sich der vorzunehmende Vergleich auf die nach Anwendung dieser Bestimmungen ermittelten Beträge.

…“

9

Art. 86 der Verordnung Nr. 1408/71, der unter Titel VI („Verschiedene Vorschriften“) dieser Verordnung steht, lautet:

„(1)   Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden. In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Staates. …

…“

Niederländisches Recht

10

Art. 6 der Algemene Ouderdomswet (Allgemeines Altersrentengesetz, im Folgenden: AOW) bestimmt in Abs. 1:

„(1)   Versichert nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ist, wer noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und

a)

Gebietsansässiger ist oder

b)

kein Gebietsansässiger ist, jedoch wegen einer in den Niederlanden oder auf dem Festlandsockel im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ausgeübten Beschäftigung der Lohnsteuer unterliegt.“

11

Die Königlichen Erlasse Nr. 557 vom 19. Oktober 1976 und Nr. 164 vom 3. Mai 1999 schließen für den Aufbau einer Rente auf der Grundlage der AOW das Zusammentreffen von Leistungen, die nach der Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Versicherung bei Arbeitsunfähigkeit, im Folgenden: WAO) bezogen werden, und von Leistungen, die gemäß ausländischen Rechtsvorschriften bezogen werden, aus, da die Leistungsberechtigten im Fall eines solchen Zusammentreffens nicht als nach der AOW versichert angesehen werden.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

12

Herr Mulders, ein belgischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Belgien, arbeitete ab dem 25. Januar 1957 in diesem Mitgliedstaat.

13

Infolge eines Arbeitsunfalls am 2. Oktober 1962 wurde ihm eine 10%ige dauernde Arbeitsunfähigkeit zuerkannt. Ab dem 1. Januar 1969 gewährte ihm der belgische Arbeitsunfallfonds eine Leistung wegen dieser dauernden Arbeitsunfähigkeit.

14

Ab dem 14. November 1966 war Herr Mulders als Grenzgänger in Maastricht (Niederlande) beschäftigt.

15

Am 10. Februar 1982 wurde Herr Mulders in den Niederlanden für arbeitsunfähig erklärt und bezog daher als Leistungen der Krankenversicherung die von der WAO vorgesehene Beihilfe, die einem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 80 % bis 100 % entsprach (im Folgenden: WAO-Beihilfe). Von dieser Beihilfe wurden Beiträge einbehalten, darunter Rentenversicherungsbeiträge, die nach der AOW an die niederländische Sozialversicherung gezahlt wurden.

16

Herr Mulders bezog die WAO-Beihilfe bis zum 25. Oktober 1997.

17

Im Laufe des Jahres 1996 stellte Herr Mulders sowohl in den Niederlanden bei der Sociale Verzekeringsbank van Amstelveen (Sozialversicherungskasse Amstelveen, im Folgenden: niederländische SV) als auch in Belgien beim RVP einen Rentenantrag.

18

Mit Bescheid vom 20. November 1997 gewährte der RVP Herrn Mulders eine Altersrente. Jedoch wurde für die Berechnung dieser Rente der Zeitraum zwischen dem 10. Februar 1982, dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene in den Niederlanden als arbeitsunfähig anerkannt wurde, und dem 25. Oktober 1997 nicht berücksichtigt. Der RVP stützte seine Entscheidung auf die von der niederländischen SV übermittelte Übersicht über die Zeiträume, während der Herr Mulders in den Niederlanden versichert gewesen war.

19

Am 13. Januar 1998 entschied die niederländische SV im Rahmen der Prüfung des von Herrn Mulders in den Niederlanden gestellten Rentenantrags, dass Herr Mulders während des oben genannten Zeitraums nicht nach der AOW versichert gewesen sei, da er gleichzeitig zur WAO-Beihilfe eine Arbeitsunfallrente in Belgien bezogen habe. Diese Kumulierung sei nach den niederländischen Rechtsvorschriften nicht erlaubt und schließe die Inanspruchnahme der von der AOW vorgesehenen Versicherung aus.

20

Mit Klageschrift vom 12. Februar 1998 erhob Herr Mulders gegen die Entscheidung des RVP Klage vor der Arbeidsrechtbank te Tongeren.

21

Mit Urteil vom 9. Juni 1999 erklärte dieses Gericht die Klage für unbegründet. Gleichwohl verwies es den Antrag von Herrn Mulders hinsichtlich der Anerkennung des Zeitraums vom 10. Februar 1982 bis zum 25. Oktober 1997 als Versicherungszeit für die Altersrente gemäß Art. 86 der Verordnung Nr. 1408/71 an das zuständige niederländische Gericht.

22

Am 8. Juli 1999 legte Herr Mulders Rechtsmittel gegen das Urteil der Arbeisrechtbank te Tongeren vom 9. Juni 1999 beim Arbeidshof te Antwerpen ein. Er machte geltend, dass die Nichtberücksichtigung des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit nach der endgültigen Einstellung seiner Arbeitnehmertätigkeiten in den Niederlanden geeignet sei, sein vom Unionsrecht anerkanntes Recht auf Freizügigkeit zu beeinträchtigen, da er dadurch Vorteile verliere, die ihm von den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats garantiert würden.

23

Am 24. November 1999 entschied die niederländische SV, gestützt auf die von der Arbeidsrechtbank te Tongeren übermittelten Unterlagen, dass Herr Mulders während des fraglichen Zeitraums nicht nach der AOW versichert gewesen sei. Da Herr Mulders am 10. Februar 1982 endgültig aufgehört habe, in den Niederlanden zu arbeiten, müsse seine Situation in Bezug auf die Altersrentenversicherung ab diesem Zeitpunkt ausschließlich auf der Grundlage der niederländischen Vorschriften gewürdigt werden, da die von der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Regeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften ihm gegenüber keine Wirkung mehr hätten. Außerdem erfülle Herr Mulders für den Zeitraum zwischen dem 10. Februar 1982 und dem 25. Oktober 1997 weder Art. 6 Abs. 1b der AOW – der vorsehe, dass, um nach diesem Gesetz versichert zu sein, eine nicht in den Niederlanden ansässige Person in diesem Mitgliedstaat einer der Lohnsteuer unterliegenden Beschäftigung nachgegangen sein müsse – noch die niederländischen Rechtsvorschriften, die die Kumulierung der WAO-Beihilfe und gemäß ausländischen Rechtsvorschriften bezogener Leistungen ausschließe.

24

Aus den Erklärungen der Europäischen Kommission, die sich auf die vom RVP im Ausgangsverfahren gemachten Angaben bezieht, geht hervor, dass Herr Mulders keinen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung der niederländischen SV eingelegt hat.

25

Unter diesen Umständen hat der Arbeidshof te Antwerpen beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Liegt ein Verstoß gegen Art. 46 der Verordnung Nr. 1408/71 vor, wenn bei der Berechnung der Rente eines Wanderarbeitnehmers eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit, in der dieser Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit bezogen und Beiträge zur AOW gezahlt hat, nicht als Versicherungszeit im Sinne von Art. 1 Buchst. r dieser Verordnung anerkannt wird?

Zur Vorlagefrage

Zur Zulässigkeit

26

Die belgische Regierung ist der Auffassung, dass das Vorabentscheidungsersuchen als unzulässig zurückzuweisen sei, da der Vorlagebeschluss weder den sachlichen Rahmen noch die belgischen und niederländischen Rechtsvorschriften, auf deren Grundlage die Entscheidung des RVP erlassen worden sei, ausreichend darstelle und auch nicht die Gründe angebe, die das vorlegende Gericht dazu veranlasst hätten, eine Vorlagefrage für erforderlich zu erachten.

27

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, Slg. 2010, I-5667, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung ist eine dem nationalen Gericht dienliche Auslegung des Unionsrechts nur möglich, wenn dieses die Sach- und Rechtslage, in der sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen, auf denen diese Fragen beruhen, erläutert. Außerdem muss die Vorlageentscheidung die genauen Gründe angeben, aus denen dem nationalen Gericht die Auslegung des Gemeinschaftsrechts fraglich und die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof erforderlich erscheint (Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C-42/07, Slg. 2009, I-7633, Randnr. 40).

29

Es ist jedoch festzustellen, dass die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage die Auslegung von Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 in einem tatsächlichen Rechtsstreit betrifft, in dessen Rahmen Herr Mulders, wie u. a. aus Randnr. 22 des vorliegenden Urteils hervorgeht, geltend macht, dass die Nichtberücksichtigung des Zeitraums, in dem er die WAO-Beihilfe bezogen hat, für die Berechnung seiner Rente in Belgien geeignet ist, die vom Unionsrecht geschützte Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beeinträchtigen. Aus dem Vorlagebeschluss, in dem der sachliche und rechtliche Rahmen des Ausgangsrechtsstreits dargestellt wird, geht hervor, dass das vorlegende Gericht sich Fragen zur Vereinbarkeit der Nichtberücksichtigung dieses Zeitraums mit der genannten Verordnung stellt.

30

Demzufolge ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen zulässig.

Zur Begründetheit

31

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 1 Buchst. r und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen sind, dass sie verwehren, bei der Berechnung der Altersrente in einem Mitgliedstaat einen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, in dem eine Leistung der Krankenversicherung, auf die Beträge zur Altersversicherung einbehalten wurden, an einen Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurde, von den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats deswegen nicht als „Versicherungszeit“ im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen, weil der Betroffene nicht in diesem anderen Staat ansässig ist und/oder eine ähnliche Leistung nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bezogen hat, die nicht mit dieser Leistung der Krankenversicherung kumuliert werden durfte.

32

Zunächst ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der niederländischen Behörden im Rahmen des Ausgangsverfahrens der Umstand, dass Herr Mulders am 10. Februar 1982 endgültig aufgehört hat, in den Niederlanden zu arbeiten, in keiner Weise bedeutet, dass seine Situation in Bezug auf die Altersversicherung ab diesem Zeitpunkt ausschließlich auf der Grundlage der niederländischen Rechtsvorschriften gewürdigt werden muss, weil die in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Regeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften ihm gegenüber angeblich keine Wirkung mehr entfalten.

33

Zwar war zum Zeitpunkt, zu dem Herr Mulders endgültig aufgehört hat zu arbeiten, nämlich am 10. Februar 1982, Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung Nr. 1408/71, der u. a. die Vorschriften bestimmt, die auf Personen, die endgültig jede Arbeitstätigkeit eingestellt haben, anwendbar sind (Urteil vom 14. Oktober 2010, van Delft u. a., C-345/09, Slg. 2010, I-9879, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), noch nicht in Kraft getreten, da diese Bestimmung in diese Verordnung erst ab dem 29. Juli 1991 eingefügt worden ist, nachdem die Verordnung Nr. 2195/91 erlassen worden war.

34

Gleichwohl ist festzustellen, dass der Gerichtshof bereits vor diesem Zeitpunkt, wie aus dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2195/91 hervorgeht, entschieden hatte, dass, auch wenn Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ausdrücklich den Fall eines Arbeitnehmers erwähnte, der zu dem Zeitpunkt, zu dem er Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen wollte, nicht beschäftigt war, diese Bestimmung für diesen Fall auf die Rechtsvorschriften des Staates abstellte, auf dessen Gebiet der Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt gewesen war, so dass ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und danach nicht im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats gearbeitet hatte, weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung unterlag (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 1983, Coppola, 150/82, Slg. 1983, 43, Randnr. 11, und Ten Holder, Randnrn. 13 bis 15).

35

Daraus folgt, dass eine Person wie Herr Mulders, der im Ausgangsverfahren vor dem 29. Juli 1991 endgültig aufgehört hat zu arbeiten und der im Anschluss daran nicht mehr gearbeitet hat, in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 fiel, die die niederländischen Rechtsvorschriften für anwendbar erklärten, da die letzte Beschäftigung von Herrn Mulders in den Niederlanden ausgeübt worden war.

36

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorlagebeschluss hervor, dass nach diesen nationalen Rechtsvorschriften die Berücksichtigung eines Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit, für die eine Leistung der Krankenversicherung gezahlt worden ist, als Versicherungszeit für die Berechnung einer Rente der Voraussetzung unterliegt, dass der Betroffene im Staatsgebiet wohnt, wenn er wie im Ausgangsverfahren jede der Lohnsteuer in den Niederlanden unterliegende Arbeitnehmertätigkeit eingestellt hat, und dass er diese Leistung nicht mit einer ähnlichen nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährten Leistung kumuliert, da die Inanspruchnahme der von der AOW vorgesehenen Versicherung ausgeschlossen ist, wenn die eine oder andere dieser Bedingungen nicht erfüllt ist.

37

Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 1 Buchst. r der Verordnung Nr. 1408/71 die Voraussetzungen für den Aufbau von Versicherungszeiten ausschließlich von den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats festgelegt werden, nach denen die betreffenden Zeiten zurückgelegt worden sind (vgl. u. a. Urteile vom 17. September 1997, Iurlaro, C-322/95, Slg. 1997, I-4881, Randnr. 28, und vom 3. März 2011, Tomaszewska, C-440/09, Slg. 2011, I-1033, Randnr. 26).

38

Bei der Festlegung dieser Voraussetzungen sind die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung jedoch verpflichtet, das Unionsrecht und insbesondere das mit der Verordnung Nr. 1408/71 verfolgte Ziel und die Grundsätze, auf die diese Verordnung gestützt ist (Urteil Tomaszewska, Randnr. 27), sowie die Art. 45 AEUV bis 48 AEUV über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile Iurlaro, Randnr. 28, und vom 3. Oktober 2002, Barreira Pérez, C-347/00, Slg. 2002, I-8191, Randnr. 23).

39

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit den Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen und zu denen Art. 13 dieser Verordnung gehört, nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden sollen, sondern auch verhindert werden soll, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen, der Schutz im Bereich der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteile vom 11. Juni 1998, Kuusijärvi, C-275/96, Slg. 1998, I-3419, Randnr. 28, vom 7. Juli 2005, van Pommeren-Bourgondiën, C-227/03, Slg. 2005, I-6101, Randnr. 34, und vom 21. Februar 2013, Dumont de Chassart, C-619/11, Randnr. 38).

40

Diese Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 bilden so ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (Urteil van Delft u. a., Randnr. 51).

41

Daraus folgt, dass die Voraussetzungen, von denen die Mitgliedstaaten den Aufbau von Versicherungszeiten abhängig machen, in keinem Fall bewirken dürfen, dass Personen, auf die nach der Verordnung Nr. 1408/71 eine nationale Regelung anwendbar ist, vom Anwendungsbereich dieser Regelung ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Januar 2012, Salemink, C-347/10, Randnr. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42

Wie die Kommission jedoch zu Recht geltend gemacht hat, ist dies die Wirkung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften, da diese die Inanspruchnahme der von der AOW vorgesehenen Versicherung von einem Wohnsitzerfordernis abhängig machen, das darauf hinausläuft, bei der Berechnung einer Altersrente die Berücksichtigung des Zeitraums der von einem Nichtansässigen erlittenen Arbeitsunfähigkeit auszuschließen.

43

Zu dem Zeitpunkt nämlich, zu dem diese Person ihre Arbeitnehmertätigkeit einstellte, gab Art. 13 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 den Grundsatz vor, wonach eine solche Person den Rechtsvorschriften des Staates der letzten Beschäftigung weiterhin unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.

44

Diese Bestimmung würde missachtet, wenn den in Art. 13 Abs. 2 Buchst. a aufgeführten Personen die Wohnsitzvoraussetzung entgegengehalten werden könnte, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die betreffende Person ihre Arbeitnehmertätigkeit eingestellt hat, für die Aufnahme in das Versicherungssystem, das diese Rechtsvorschriften im Bereich der Rente vorsehen, verlangt wird. Für diese Personen bewirkt diese Bestimmung, dass an die Stelle der Wohnsitzvoraussetzung die Voraussetzung tritt, dass im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübt wird (Urteil Salemink, Randnr. 41).

45

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Primärrecht der Union einem Versicherten zwar nicht garantieren kann, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedstaat hinsichtlich der sozialen Sicherheit, insbesondere in Bezug auf Leistungen bei Krankheit und der Altersrente, neutral ist, da ein solcher Umzug aufgrund der Unterschiede, die in diesem Bereich zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person je nach Einzelfall Vorteile oder Nachteile in Bezug auf den sozialen Schutz haben kann, doch ist nach ständiger Rechtsprechung eine nationale Regelung für den Fall, dass ihre Anwendung weniger vorteilhaft ist, nur mit dem Unionsrecht vereinbar, soweit u. a. diese nationale Regelung den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu Personen, die ihre gesamten Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Regelung gilt, nicht benachteiligt und nicht nur dazu führt, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2002, Hervein u. a., C-393/99 und C-394/99, Slg. 2002, I-2829, Randnr. 5, vom 9. März 2006, Piatkowski, C-493/04, Slg. 2006, I-2369, Randnr. 34, van Delft u. a., Randnrn. 100 und 101, sowie vom 30. Juni 2011, da Silva Martins, C-388/09, Slg. 2011, I-5737, Randnrn. 72 und 73).

46

Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, würde der Zweck der Art. 45 AEUV und 48 AEUV verfehlt, wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, die Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren würden, die ihnen allein die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats sichern, insbesondere wenn diese Vergünstigungen die Gegenleistung für von ihnen gezahlte Beiträge darstellen (vgl. u. a. Urteile vom 21. Oktober 1975, Petroni, 24/75, Slg. 1975, 1149, Randnr. 13, und da Silva Martins, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47

Es ist jedoch festzustellen, dass diese Anforderungen missachtet werden, wenn, wie es im Ausgangsverfahren der Fall ist, Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für die Berechnung einer Altersrente eines Wanderarbeitnehmers einen ganzen Zeitraum, in dem von diesem Beiträge zur Altersversicherung gezahlt wurden, als Versicherungszeit ausschließen, obwohl feststeht, dass dieser Zeitraum berücksichtigt worden wäre, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat gehabt hätte.

48

Hierbei spielt es keine Rolle, dass wegen des Vorliegens einer nationalen Antikumulierungsregel die Leistung der Krankenversicherung, auf die diese Beiträge einbehalten wurden, nicht mit einer ähnlichen Leistung kumuliert werden konnte, die im Ausgangsverfahren an den Betreffenden während dieses Zeitraums nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gezahlt wurde. Abgesehen davon, dass diese nationale Antikumulierungsregel nämlich von den zuständigen nationalen Behörden bei der Zahlung der von dieser Regel betroffenen Leistung nicht angewandt wurde, da sie sich auf diese nur im Nachhinein bei der Berechnung einer anderen Leistung, im vorliegenden Fall einer Altersrente, beriefen, wären diese Beiträge jedoch, da sie tatsächlich zugunsten der Altersversicherung auf die von diesen Behörden an den Betreffenden gezahlte Leistung der Krankenversicherung einbehalten wurden, erbracht worden, ohne dass ihnen ein Anspruch auf Gegenleistung gegenübersteht, wenn ihm diese Regel entgegengehalten werden könnte.

49

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 1 Buchst. r und 46 der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung und der Art. 45 AEUV und 48 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie verwehren, bei der Berechnung der Altersrente in einem Mitgliedstaat einen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, in dem eine Leistung der Krankenversicherung, auf die Beiträge zur Altersversicherung einbehalten wurden, an einen Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurde, von den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats deswegen nicht als „Versicherungszeit“ im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen, weil der Betreffende nicht in diesem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und/oder eine ähnliche Leistung nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats bezogen hat, die nicht mit dieser Leistung der Krankenversicherung kumuliert werden durfte.

Kosten

50

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Art. 1 Buchst. r und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung sind im Licht des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung und der Art. 45 AEUV und 48 AEUV dahin auszulegen, dass sie verwehren, bei der Berechnung der Altersrente in einem Mitgliedstaat einen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, in dem eine Leistung der Krankenversicherung, auf die Beiträge zur Altersversicherung einbehalten wurden, an einen Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurde, von den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats deswegen nicht als „Versicherungszeit“ im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen, weil der Betreffende nicht in diesem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und/oder eine ähnliche Leistung nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats bezogen hat, die nicht mit dieser Leistung der Krankenversicherung kumuliert werden durfte.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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