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Document 62010CJ0534
Judgment of the Court (First Chamber), 19 December 2012.#Brookfield New Zealand Ltd and Elaris SNC v Community Plant Variety Office (CPVO) and Schniga GmbH.#Appeal — Community plant variety rights — Regulation (EC) No 2100/94 — Article 73(2) — Decision of the Board of Appeal of the CPVO refusing an application for a Community plant variety right — Discretion — Review by the General Court — Article 55(4) read in conjunction with Article 61(1)(b) — Right of the CPVO to make a new request for the submission of plant material.#Case C‑534/10 P.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Dezember 2012.
Brookfield New Zealand Ltd und Elaris SNC gegen Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) und Schniga GmbH.
Rechtsmittel – Gemeinschaftlicher Sortenschutz – Verordnung (EG) Nr. 2100/94 – Art. 73 Abs. 2 – Zurückweisung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz durch die Beschwerdekammer des CPVO – Ermessen – Überprüfung durch das Gericht – Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. b – Befugnis des CPVO, eine neue Aufforderung zur Übersendung von Pflanzenmaterial zu erlassen.
Rechtssache C‑534/10 P.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 19. Dezember 2012.
Brookfield New Zealand Ltd und Elaris SNC gegen Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO) und Schniga GmbH.
Rechtsmittel – Gemeinschaftlicher Sortenschutz – Verordnung (EG) Nr. 2100/94 – Art. 73 Abs. 2 – Zurückweisung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz durch die Beschwerdekammer des CPVO – Ermessen – Überprüfung durch das Gericht – Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. b – Befugnis des CPVO, eine neue Aufforderung zur Übersendung von Pflanzenmaterial zu erlassen.
Rechtssache C‑534/10 P.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2012:813
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
19. Dezember 2012 ( *1 )
„Rechtsmittel — Gemeinschaftlicher Sortenschutz — Verordnung (EG) Nr. 2100/94 — Art. 73 Abs. 2 — Zurückweisung des Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz durch die Beschwerdekammer des CPVO — Ermessen — Überprüfung durch das Gericht — Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. b — Befugnis des CPVO, eine neue Aufforderung zur Übersendung von Pflanzenmaterial zu erlassen“
In der Rechtssache C-534/10 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. November 2010,
Brookfield New Zealand Ltd mit Sitz in Havelock North (Neuseeland),
Elaris SNC mit Sitz in Angers (Frankreich),
Prozessbevollmächtigter: M. Eller, avvocato,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Parteien:
Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten durch M. Ekvad und M. Lightbourne als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
Schniga GmbH mit Sitz in Bozen (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Würtenberger,
Klägerin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter M. Ilešič, E. Levits (Berichterstatter), J.-J. Kasel und M. Safjan,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Şereş, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 2012,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Juli 2012
folgendes
Urteil
1 |
Die Brookfield New Zealand Ltd (im Folgenden: Brookfield) und die Elaris SNC (im Folgenden: Elaris) beantragen mit ihrem Rechtsmittel, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2010, Schniga/CPVO – Elaris und Brookfield New Zealand (Gala Schnitzer) (T-135/08, Slg. 2010, II-5089) (im Folgenden: angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamts (CPVO) vom 21. November 2007 über die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Pflanzensorte „Gala Schnitzer“ (Sachen A 003/2007 und A 004/2007, im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat. |
Rechtlicher Rahmen
2 |
Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2506/95 des Rates vom 25. Oktober 1995 (ABl. L 258, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2100/94) bestimmt: „Eine Sorte gilt als neu, wenn an dem nach Artikel 51 festgelegten Antragstag Sortenbestandteile bzw. Erntegut dieser Sorte
… vom Züchter oder mit Zustimmung des Züchters im Sinne des Artikels 11 verkauft oder auf andere Weise zur Nutzung der Sorte an andere abgegeben worden waren bzw. war.“ |
3 |
Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 legt die Befugnisse des CPVO im Verfahren der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes fest: „Das Amt bestimmt durch allgemeine Regelung oder Aufforderung im Einzelfall, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit das Material für die technische Prüfung sowie Referenzmuster vorzulegen sind.“ |
4 |
In Art. 61 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 werden die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrags auf Sortenschutz genannt: „Das Amt weist den Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz zurück, wenn und sobald es feststellt, dass der Antragsteller: …
…“ |
5 |
Art. 73 („Klage gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern“) Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 2100/94 sieht vor: „(1) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wurde, sind mit der Klage beim Gerichtshof anfechtbar. (2) Die Klage ist zulässig wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags, dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs. (3) Der Gerichtshof kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern.“ |
6 |
Art. 80 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94 bestimmt: „Der Antragsteller eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz, der Inhaber und jeder andere an einem Verfahren vor dem Amt Beteiligte, der trotz Beachtung aller nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt verhindert gewesen ist, gegenüber dem Amt eine Frist einzuhalten, wird auf Antrag wieder in den vorigen Stand eingesetzt, wenn die Verhinderung nach dieser Verordnung den Verlust eines Rechts oder eines Rechtsmittels zur unmittelbaren Folge hat.“ |
7 |
Nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2506/95 sollte die in der Verordnung Nr. 2100/94 niedergelegte Regelung für Beschwerden gegen die Entscheidungen des CPVO oder seiner Beschwerdekammern an die Regelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) angeglichen werden. |
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
8 |
Am 18. Januar 1999 stellte das Konsortium Südtiroler Baumschuler (im Folgenden: KSB), dessen Rechtsnachfolgerin die Schniga GmbH (im Folgenden: Schniga), ist, beim CPVO einen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz für die Apfelsorte (Malus Mill) Gala Schnitzer (ursprünglich Schniga genannt). |
9 |
Das CPVO beauftragte das Bundessortenamt (Deutschland) mit der Durchführung der technischen Prüfung nach Art. 55 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2100/94. |
10 |
Mit Schreiben vom 26. Januar 1999 forderte das CPVO das KSB auf, ihm und dem Bundessortenamt zwischen dem 1. und dem 15. März 1999 das für die technische Prüfung erforderliche Pflanzenmaterial vorzulegen. Das CPVO wies ferner darauf hin, dass das KSB für die Einhaltung aller für die Versendung des Materials geltenden phytosanitären und zollrechtlichen Vorgaben zuständig sei. |
11 |
Das KSB stellte das angeforderte Material innerhalb der gesetzten Frist zur Verfügung. |
12 |
Mit Schreiben vom 25. März 1999 bestätigte das CPVO den Eingang des angeforderten Materials, wies jedoch darauf hin, dass ihm kein Pflanzengesundheitszeugnis beigelegen habe. Es forderte das KSB daher auf, dieses unerlässliche Dokument „so bald wie möglich“ vorzulegen. |
13 |
Am 23. April 1999 übermittelte das KSB dem Bundessortenamt einen EU-Pflanzenpass und wies darauf hin, dass die ausstellende Behörde, der Landespflanzenschutzdienst Bozen (Italien), es darüber informiert habe, dass dieses Dokument als Pflanzengesundheitszeugnis diene. |
14 |
Am 3. Mai 1999 teilte das Bundessortenamt dem KSB mit, dass das Material fristgerecht bei ihm eingegangen und in gutem Zustand sei und dass der vorgelegte EU-Pflanzenpass für die technische Prüfung und für die Prüfung der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ausreiche. Es verlangte jedoch eine Kopie eines amtlichen Zeugnisses, das die Virusfreiheit des vorgelegten Materials bescheinige. |
15 |
Im Jahr 2001 setzte das KSB das Bundessortenamt davon in Kenntnis, dass es den verlangten schriftlichen Nachweis nicht vorlegen könne. Es hatte sich herausgestellt, dass das im März 1999 für die technische Prüfung vorgelegte Material nicht virusfrei war. Das Bundessortenamt teilte dem CPVO daher mit, dass es vorhabe, das infizierte Material auszureißen, um eine Übertragung der Infektion auf andere Pflanzen zu verhindern. |
16 |
Mit E-Mail vom 13. Juni 2001 teilte das CPVO dem KSB mit, dass ihm im Einvernehmen mit dem Bundessortenamt gestattet werde, neues, virusfreies Material vorzulegen, um die Prüfung des Antrags wieder aufzunehmen. Das CPVO begründete seine Entscheidung damit, dass die übermittelten Anweisungen hinsichtlich des Gesundheitsstatus des Materials nicht hinreichend klar gewesen seien, da nicht darauf hingewiesen worden sei, dass es virusfrei sein müsse. Somit könne das KSB nicht für die Situation verantwortlich gemacht werden. |
17 |
Am 5. Mai 2006 erhoben Elaris, die Inhaberin einer Lizenz an dem Schutzrecht für die Sorte Baigent, und Brookfield, die Inhaberin dieses Rechts, nach Art. 59 der Verordnung Nr. 2100/94 beim CPVO Einwendungen gegen die Erteilung des Schutzes für die Sorte Gala Schnitzer. Die Einwendungen wurden auf das ältere Schutzrecht für die Apfelsorte (Malus Mill) Baigent gestützt. |
18 |
Zur Begründung führte Brookfield an, die angemeldete Sorte unterscheide sich nicht hinreichend von der Referenzsorte, deren Inhaberin sie sei. Sie stellte auch das Recht des KSB in Frage, virusfreies Pflanzenmaterial zu übersenden, obwohl das CPVO seinen ursprünglichen Antrag hätte zurückweisen müssen. |
19 |
Mit den Entscheidungen EU 18759, OBJ 06-021 und OBJ 06-022 vom 26. Februar 2007 erteilte der zuständige Ausschuss des CPVO den Schutz für die Sorte Gala Schnitzer, da sie sich von der Referenzsorte Baigent hinreichend unterscheide. Die Einwendungen von Brookfield wies er zurück. |
20 |
Am 11. April 2007 legte Brookfield nach den Art. 67 bis 72 der Verordnung Nr. 2100/94 Beschwerde gegen die Entscheidungen des Ausschusses ein. |
21 |
Mit der streitigen Entscheidung hob die Beschwerdekammer die Entscheidung des Ausschusses auf und wies den Schutzantrag für die Sorte Gala Schnitzer selbst zurück. Sie war insbesondere der Ansicht, dass Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2100/94 dem CPVO nicht erlaube, dem KSB die Vorlage neuen Materials zu gestatten, da das KSB den in den Schreiben vom 26. Januar und 25. März 1999 enthaltenen Aufforderungen im Einzelfall nach Art. 55 Abs. 4 dieser Verordnung nicht nachgekommen sei. |
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
22 |
Mit Klageschrift, die am 4. April 2008 einging, beantragte Schniga, die streitige Entscheidung aus folgenden Gründen aufzuheben:
|
23 |
Elaris und Brookfield beteiligten sich an dem Verfahren vor dem Gericht als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge des CPVO. Im Laufe der mündlichen Verhandlung änderte das CPVO seine Anträge und schloss sich dem Standpunkt von Schniga an. |
24 |
Nachdem das Gericht den ersten Klagegrund von Schniga für unzulässig erklärt hatte, hat es die von Elaris und Brookfield in Zweifel gezogene Zulässigkeit des dritten Klagegrundes geprüft. |
25 |
Dazu hat das Gericht in Randnr. 39 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Beschwerdekammer die Schreiben vom 26. Januar und 25. März 1999 rechtlich bewertet habe und diese Bewertung daher seiner Kontrolle unterliege. |
26 |
Das Gericht hat sodann die Begründetheit des dritten Klagegrundes von Schniga geprüft und in den Randnrn. 62 und 63 des angefochtenen Urteils die Erwägungen der Beschwerdekammer zurückgewiesen, wonach das CPVO den Antrag des KSB für die Sorte Gala Schnitzer hätte zurückweisen müssen, weil das KSB den in den Schreiben des CPVO vom 26. Januar und 25. März 1999 enthaltenen Aufforderungen im Einzelfall nicht nachgekommen sei. |
27 |
Die Argumente des Gerichts für seine Auffassung, das CPVO habe den Umfang des ihm durch Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 eingeräumten Ermessens nicht verkannt, ergeben sich aus den Randnrn. 64 bis 80 des angefochtenen Urteils. |
28 |
Erstens hat das Gericht in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass es dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung sowie dem Erfordernis, den sachgerechten Ablauf und die Effizienz der Verfahren zu gewährleisten, entspreche, dass das CPVO, wenn es der Ansicht sei, dass eine Ungenauigkeit hinsichtlich der Voraussetzungen, denen es die Prüfung eines Schutzantrags unterwerfe, korrigiert werden könne, die Prüfung des Antrags fortsetzen könne, ohne den Antrag zurückweisen zu müssen. |
29 |
In Randnr. 65 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass ein solches Ermessen sowohl dem CPVO ermögliche, sicherzustellen, dass seine Aufforderungen im Einzelfall klar seien, als auch den übrigen Antragstellern, ihre Rechte und Pflichten unzweideutig zu erkennen. |
30 |
Nach einer Darstellung des gesamten Schriftverkehrs zwischen dem CPVO und dem KSB hat das Gericht in Randnr. 75 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass in den Schreiben vom 26. Januar und 25. März 1999 eine Ungenauigkeit in Bezug auf den Umstand enthalten gewesen sei, dass das vorzulegende Pflanzenmaterial virusfrei sein müsse, und dass die E-Mail vom 13. Juni 2001 daher dazu bestimmt gewesen sei, diese Ungenauigkeit zu beheben. |
31 |
Zweitens hat das Gericht das Vorbringen von Elaris und Brookfield, das KSB sei während des Verfahrens zur Prüfung seines Antrags bösgläubig gewesen, als unerheblich zurückgewiesen, und ausgeführt, dass Art. 80 der Verordnung Nr. 2100/94 im vorliegenden Fall nicht greife. |
32 |
Das Gericht hat daher dem dritten Klagegrund von Schniga stattgegeben und die streitige Entscheidung aufgehoben. |
Verfahren vor dem Gerichtshof
33 |
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,
|
34 |
Das CPVO und Schniga beantragen,
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Zum Rechtsmittel
35 |
Die Rechtsmittelführerinnen führen für ihr Rechtsmittel zwei Gründe an, erstens einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. b und Art. 80 dieser Verordnung. |
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94
Vorbringen der Parteien
36 |
Die Rechtsmittelführerinnen werfen dem Gericht vor, seine Befugnisse zur richterlichen Kontrolle überschritten zu haben, indem es im Rahmen des dritten Klagegrundes die Tatsachen nachgeprüft habe. So würden im angefochtenen Urteil die Bedeutung und die Tragweite der Schreiben des CPVO vom 26. Januar und 25. März 1999 erneut gewürdigt. Nach Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 sei das Gericht jedoch nur befugt, die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer zu kontrollieren. |
37 |
Das CPVO und Schniga tragen vor, dass zum einen allein das Gericht zur Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen befugt sei, die sich der Nachprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzögen. Zum anderen habe das Gericht im angefochtenen Urteil die von der Beschwerdekammer vorgenommene rechtliche Einordnung der Tatsachen überprüft, wozu es jedenfalls befugt sei. Folglich sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen unzulässig. |
Würdigung durch den Gerichtshof
38 |
Nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2506/95 wurde Art. 73 der Verordnung Nr. 2100/94 mit dem Ziel geändert, die Regelung für Beschwerden gegen die Entscheidungen des CPVO oder seiner Beschwerdekammern an die Regelung gemäß der Verordnung Nr. 40/94 anzugleichen. |
39 |
Der Gerichtshof hat zu Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94, der mit Art. 73 der Verordnung Nr. 2100/94 im Wesentlichen wortgleich ist, wiederholt entschieden, dass es dem Gericht obliegt, die Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen dadurch zu überprüfen, dass es die von den Beschwerdekammern vorgenommene Anwendung des Unionsrechts insbesondere auf den ihnen vorliegenden Sachverhalt einer Kontrolle unterzieht. Daher darf das Gericht in den Grenzen des Art. 63 der Verordnung Nr. 40/94 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM einer vollständigen Kontrolle unterwerfen, erforderlichenfalls, indem es der Frage nachgeht, ob die Beschwerdekammern die in dem Rechtsstreit fraglichen Tatsachen rechtlich richtig eingeordnet haben oder ob die Beurteilung des den Beschwerdekammern unterbreiteten Sachverhalts nicht Fehler aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C-16/06 P, Slg. 2008, I-10053, Randnrn. 38 und 39). |
40 |
Der Gerichtshof hat anerkannt, dass das Gericht eine entsprechende Befugnis zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der vom CPVO oder seinen Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. April 2010, Schräder/CPVO, C-38/09 P, Slg. 2010, I-3209, Randnr. 69). |
41 |
Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Schreiben des CPVO vom 26. Januar und 25. März 1999 Aufforderungen im Einzelfall enthielten. |
42 |
Da dem Gericht im Rahmen von Klagen gegen die Entscheidungen des CPVO oder seiner Beschwerdekammern die gleiche Beurteilungsbefugnis einzuräumen ist, kann ihm in diesem Zusammenhang kein Rechtsfehler vorgeworfen werden. |
43 |
Folglich ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen. |
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. b und Art. 80 der Verordnung Nr. 2100/94
Vorbringen der Parteien
44 |
Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht erstens vor, davon ausgegangen zu sein, dass Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 dem CPVO gestatte, eine Aufforderung im Einzelfall zur Vorlage von Gesundheitszeugnissen zu erlassen, die von der Aufforderung im Einzelfall zur Vorlage von für die technische Prüfung erforderlichem Pflanzenmaterial getrennt sei. |
45 |
Zweitens habe das Gericht gegen Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2100/94 verstoßen, indem es entschieden habe, dass das CPVO nach Ablauf der in einer ersten Aufforderung zur Materialvorlage gesetzten Frist die Vorlage neuen Pflanzenmaterials gestatten dürfe. Das Gericht habe außerdem zu Unrecht festgestellt, dass die Formulierung „so bald wie möglich“ in dem Schreiben vom 25. März 1999 nicht als Frist im Zusammenhang mit einer Aufforderung im Einzelfall aufgefasst werden könne. |
46 |
Drittens werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht zum einen vor, dem CPVO ein freies Ermessen zugestanden zu haben, indem es ihm erlaubt habe, die Ungenauigkeiten in seinen Aufforderungen im Einzelfall selbst zu beheben, ohne das besondere Verfahren nach Art. 80 der Verordnung Nr. 2100/94 anzuwenden, und zum anderen, die Frage der Bösgläubigkeit des Antragstellers als unerheblich eingestuft zu haben. |
Würdigung durch den Gerichtshof
47 |
Wie aus Randnr. 63 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht entschieden, dass das CPVO berechtigt sei, die Voraussetzungen, denen es die Prüfung eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz unterwerfe, zu präzisieren, sofern die Frist, innerhalb deren der Antragsteller der an ihn gerichteten Aufforderung im Einzelfall nachzukommen habe, nicht abgelaufen sei. |
48 |
Auf dieser Grundlage hat das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Beurteilungsbefugnis zum einen in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Schreiben vom 25. März 1999 eine Aufforderung im Einzelfall zur Vorlage eines schriftlichen Nachweises betreffend das zu untersuchende Pflanzenmaterial darstelle, und zum anderen in Randnr. 72 des angefochtenen Urteils, dass die E-Mail des CPVO vom 13. Juni 2001 eine Aufforderung im Einzelfall zur Übersendung von Pflanzenmaterial im Sinne von Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 enthalte. Es hat hierzu entschieden, dass das CPVO sein Ermessen nicht überschritten habe. |
49 |
Dem Gericht kann nicht vorgeworfen werden, damit einen Rechtsfehler begangen zu haben. |
50 |
Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass zum einen die Aufgabe des CPVO durch eine wissenschaftliche und technische Komplexität der Bedingungen für die Prüfung von Anträgen auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gekennzeichnet ist, so dass ihm bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ein Ermessensspielraum einzuräumen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Schräder/CPVO, Randnr. 77). In Anbetracht dieses weiten Ermessens darf das CPVO außerdem, falls es dies für erforderlich hält, verspätet vorgebrachte Tatsachen und Beweise berücksichtigen (vgl. entsprechend zum HABM Urteil vom 13. März 2007, HABM/Kaul, C-29/05 P, Slg. 2007, I-2213, Randnr. 42). |
51 |
Zum anderen unterliegt das CPVO als Einrichtung der Union dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, nach dem es ihm obliegt, alle relevanten Aspekte einer Sache sorgfältig und unparteiisch zu prüfen und alle für die Ausübung seines Ermessens erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände zusammenzutragen. Im Übrigen hat das CPVO, wie das Gericht in Randnr. 64 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, den sachgerechten Ablauf und die Effizienz der von ihm durchgeführten Verfahren zu gewährleisten. |
52 |
Im Licht dieser Feststellungen ist erstens darauf hinzuweisen, dass das CPVO nach Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 durch allgemeine Regelung oder Aufforderung im Einzelfall bestimmt, wann, wo und in welcher Menge und Beschaffenheit das Material für die technische Prüfung sowie Referenzmuster vorzulegen sind. |
53 |
Diese Bestimmung kann in Anbetracht des dem CPVO eingeräumten Ermessens nicht dahin ausgelegt werden, dass sie das CPVO daran hindert, das zu prüfende Pflanzenmaterial und die schriftlichen Nachweise betreffend dieses Pflanzenmaterial getrennt anzufordern. Wie das Gericht in Randnr. 69 des angefochtenen Urteils – insoweit von den Rechtsmittelführerinnen unwidersprochen – ausgeführt hat, bezog sich das Schreiben vom 25. März 1999 auf die Beschaffenheit des zu untersuchenden Pflanzenmaterials, die nach Art. 55 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2100/94 gerade Gegenstand einer Aufforderung im Einzelfall sein kann. |
54 |
Zweitens kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, es habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, das CPVO sei zum Erlass einer neuen Aufforderung zur Zusendung des zu prüfenden Pflanzenmaterials berechtigt gewesen. |
55 |
In Anbetracht des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Erfordernisses, den sachgerechten Ablauf und die Effizienz der Verfahren zu gewährleisten, und angesichts des Umstands, dass das CPVO, wie Randnr. 74 des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, der – im Übrigen von den Rechtsmittelführerinnen unwidersprochenen – Ansicht war, dass seine ursprüngliche Aufforderung Ungenauigkeiten enthalte, oblag es dem CPVO, das KSB aufzufordern, ihm Pflanzenmaterial zu übersenden, das den in einer neuen Aufforderung im Einzelfall dargelegten Anforderungen entsprach. |
56 |
In diesem Zusammenhang ist zum einen das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen unbegründet, das Gericht hätte entscheiden müssen, dass das CPVO den Antrag des KSB auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gemäß Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2100/94 hätte zurückweisen müssen. Diese Bestimmung findet nämlich dann Anwendung, wenn das CPVO feststellt, dass der Antragsteller einer Aufforderung im Einzelfall nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist. Wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, war das CPVO im vorliegenden Fall jedoch der Ansicht, dass das KSB der ursprünglichen Aufforderung im Einzelfall wegen ihrer Ungenauigkeit nicht habe entsprechen können. Daher konnte das CPVO den Antrag des KSB auf gemeinschaftlichen Sortenschutz nicht zurückweisen, ohne einen Rechtsfehler zu begehen. |
57 |
Zum anderen ist zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht hätte die Bösgläubigkeit des KSB berücksichtigen müssen, festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht dargelegt haben, inwiefern das Gericht durch seine Feststellung in Randnr. 80 des angefochtenen Urteils, das Verhalten des KSB stehe in keinem Zusammenhang mit der Frage, ob das CPVO die Ungenauigkeit seiner Aufforderungen im Einzelfall habe beheben können, einen Rechtsfehler begangen hat. |
58 |
Im Übrigen bringen die Rechtsmittelführerinnen kein Argument vor, das diese Beurteilung in Frage stellen könnte. |
59 |
Was drittens den gerügten Verstoß gegen Art. 80 der Verordnung Nr. 2100/94 anbelangt, genügt der Hinweis, dass diese Bestimmung nur die Fälle betrifft, in denen der Antragsteller eines Antrags auf gemeinschaftlichen Sortenschutz verhindert gewesen ist, gegenüber dem CPVO eine Frist einzuhalten. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die verschiedenen Aufforderungen im Einzelfall, die an das KSB im Anschluss an seinen Antrag auf gemeinschaftlichen Sortenschutz gerichtet wurden, im Rahmen desselben Verfahrens wegen der Ungenauigkeit der ersten Aufforderung des CPVO, ihm das für die Prüfung des Antrags erforderliche Material und die dafür erforderlichen Dokumente zuzusenden, ergingen. Art. 80 der Verordnung Nr. 2100/94 ist daher auf einen Fall wie den vorliegenden nicht anwendbar. |
60 |
Der zweite Rechtsmittelgrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen. |
61 |
Nach alledem ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. |
Kosten
62 |
Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des CPVO die Kosten aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.