EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 61999TJ0168

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 6. März 2002.
Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG - Weisung, angebliche Beihilfen nicht weiter zu gewähren.
Rechtssache T-168/99.

European Court Reports 2002 II-01371

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2002:60

61999A0168

Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 6. März 2002. - Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Staatliche Beihilfen - Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG - Weisung, angebliche Beihilfen nicht weiter zu gewähren. - Rechtssache T-168/99.

Sammlung der Rechtsprechung 2002 Seite II-01371


Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


Nichtigkeitsklage - Klage gegen eine Entscheidung der Kommission über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG - Erlass der Entscheidung, mit der die nationalen Maßnahmen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden, während des Verfahrens - Nichtigkeitsklage gegen die zweite Entscheidung - Übereinstimmung der Kläger und Übereinstimmung des Vorbringens - Urteil, mit dem über die zweite Klage entschieden wird - Gegenstandslosigkeit der ersten Klage - Erledigung der Hauptsache

(Artikel 230 EG und 88 Absatz 2 EG)

Parteien


In der Rechtssache T-168/99

Territorio Histórico de Álava - Diputación Foral de Álava, vertreten durch Rechtsanwalt A. Creus Carreras,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Santaolalla, G. Rozet und G. Valero Jordana als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 31. März 1999 über die Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG wegen Beihilfen der spanischen Behörden zugunsten der Ramondín SA und der Ramondín Cápsulas SA und der den spanischen Behörden erteilten Weisung, die Beihilfen nicht weiter zu gewähren (ABl. C 194, S. 18),

erlässt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi, des Richters K. Lenaerts, der Richterin V. Tiili und der Richter R. M. Moura Ramos und M. Jaeger,

Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


Rechtlicher Rahmen

Zulässige maximale Beihilfeintensität im Baskenland

1 Nach der von der Kommission vorgeschlagenen Karte Spaniens für Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung (ABl. 1996, C 25, S. 3) gilt für derartige Beihilfen im Baskenland eine Hoechstgrenze von 25 % des Nettosubventionsäquivalents (im Folgenden: NSÄ).

Geltemde Steuervergünstigungen in der Provinz Álava

2 Der geltende steuerliche Rahmen im Baskenland beruht auf einem Finanzabkommen mit der Zentralregierung, das in dem spanischen Gesetz Nr. 12/1981 vom 13. Mai 1981 niedergelegt ist und zuletzt durch das Gesetz Nr. 38/1997 vom 4. August 1997 geändert wurde. Nach diesen Rechtsvorschriften kann die Diputación Foral de Álava, eine Selbstverwaltungskörperschaft, das Steuersystem in ihrem Gebiet unter bestimmten Voraussetzungen selbst regeln.

3 Die Diputación Foral de Álava hat auf dieser Grundlage verschiedene steuerliche Vergünstigungen eingeführt, darunter eine Steuergutschrift von 45 % und eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer.

Steuergutschrift von 45 %

4 Die Sechste Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 22/1994 (Regionalgesetz) vom 20. Dezember 1994 über den Vollzug des Haushalts 1995 der Provinz Álava (Boletín Oficial del Territorio Histórico de Álava [im Folgenden: BOTHA] Nr. 5 vom 13. Januar 1995) bestimmt:

"Für die über 2,5 Mrd. ESP hinausgehenden Kosten für Investitionen in neue Sachanlagen, die zwischen dem 1. Januar und 31. Dezember 1995 angefallen sind, wird gemäß der Entscheidung der Diputación Foral de Álava eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des von der Diputación Foral de Álava bestätigten Investitionsbetrags gewährt, um die sich die geschuldete Körperschaftssteuer ermäßigt.

Die wegen unzureichender Investitionen nicht angewandten Abzüge von der Steuer können innerhalb von neun Jahren nach dem Jahr der Entscheidung der Diputación Foral de Álava vorgenommen werden.

In dieser Entscheidung werden auch die Fristen und Hoechstgrenzen für den jeweiligen Fall festgelegt.

Die im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen gewährten Vorteile schließen weitere Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen aus.

Die Diputación Foral de Álava kann ferner die Dauer des Investitionsprozesses bestimmen und in der Vorbereitungsphase getätigte Investitionen in die Beihilfe für das Investitionsvorhaben einbeziehen."

5 Diese Regelung blieb aufgrund der Fünften Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 33/1995 vom 20. Dezember 1995 (BOTHA Nr. 4 vom 10. Januar 1996), geändert durch Nummer 2.11 der Ausnahmebestimmung zur Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 (BOTHA Nr. 90 vom 9. August 1996), zunächst bis zum 31. Dezember 1996 und aufgrund der Siebten Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 31/1996 vom 18. Dezember 1996 (BOTHA Nr. 148 vom 30. Dezember 1996) weiter bis zum 31. Dezember 1997 in Kraft. Die Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags wurde aufgrund der Elften Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 33/1997 vom 19. Dezember 1997 (BOTHA Nr. 150 vom 31. Dezember 1997) und aufgrund der Siebten Zusatzbestimmung zur Norma Foral Nr. 36/1998 vom 17. Dezember 1998 (BOTHA Nr. 149 vom 30. Dezember 1998) für die Jahre 1998 und 1999 beibehalten, wenn auch in veränderter Form.

Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer

6 Artikel 26 der in der vorstehenden Randnummer genannten Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 bestimmt:

"(1) Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, erhalten vor dem Ausgleich negativer Steuerbemessungsgrundlagen aus Vorperioden in vier aufeinander folgenden Steuerbemessungszeiträumen eine Ermäßigung von 99 %, 75 %, 50 % bzw. 25 % der positiven Bemessungsgrundlage ab dem ersten Geschäftsjahr, in dem innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit positive Bemessungsgrundlagen erzielt werden.

...

(2) Um in den Genuss dieser Ermäßigung zu kommen, müssen die Steuerschuldner folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sie müssen ihre Geschäftstätigkeit mit einem voll einbezahlten Kapital von mindestens 20 Mio. ESP aufnehmen.

b) ...

c) ....

d) Die neue Tätigkeit darf nicht zuvor schon einmal direkt oder indirekt unter einer anderen Rechtsträgerschaft ausgeführt worden sein.

e) Die neue Geschäftstätigkeit muss in einer Räumlichkeit oder Einrichtung ausgeübt werden, in der keine andere natürliche oder juristische Person eine andere Tätigkeit ausübt.

f) In den ersten zwei Jahren müssen Sachanlageinvestitionen in Höhe von mindestens 80 Mio. ESP durchgeführt werden, wobei alle Investitionen in für die Geschäftstätigkeit benötigte Anlagen erfolgen müssen. Diese dürfen jedoch nicht zur Nutzung an Dritte verpachtet oder abgetreten werden. Zu diesem Zweck gelten auch durch Finanzleasing erworbene Ausrüstungen als Sachanlageinvestitionen, sofern eine Verpflichtung zur Ausübung der Kaufoption eingegangen wird.

g) In den ersten sechs Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit müssen mindestens zehn Arbeitsplätze geschaffen werden, und bis zu dem Geschäftsjahr, in dem der Anspruch auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage ausläuft, muss die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl auf diesem Stand bleiben.

h) ...

i) Es muss ein Geschäftsplan für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vorliegen.

(3) ...

(4) Der in Absatz 2 Buchstabe f genannte Mindestbetrag und die unter Buchstabe g festgelegte Mindestanzahl neu geschaffener Arbeitsplätze schließen jegliche andere Steuervergünstigung für solche Investitionen oder für die Schaffung von Arbeitsplätzen aus.

(5) Die in diesem Artikel geregelte Ermäßigung muss bei der Steuerverwaltung beantragt werden, die dem Antragsteller nach Prüfung der Einhaltung der eingangs genannten Bedingungen eine provisorische Genehmigung erteilt, die dann durch Beschluss der Diputación Foral de Álava bestätigt werden muss."

Sachverhalt

7 Die Ramondín SA ist eine Gesellschaft spanischen Rechts, die sich auf die Herstellung von Verschlusskapseln für Wein- und Schaumweinflaschen und andere hochwertige Getränke spezialisiert hat. Seit 1971 ist das Unternehmen in Logroño in der Autonomen Gemeinschaft La Rioja ansässig.

8 Im Jahr 1997 beschloss Ramondín, ihre Industrieanlagen von Logroño nach Laguardia in der Provinz Álava (Territorio Histórico de Álava) im Baskenland umzusiedeln. Hierfür gründete Ramondín am 15. Dezember 1997 die neue Gesellschaft Ramondín Cápsulas SA, deren Kapital sie zu 99,8 % hält. Die Ramondín Capsulas soll sämtliche Tätigkeiten von Ramondín übernehmen.

9 Mit dem Beschluss Nr. 738/1997 der Diputación Foral de Álava wurde Ramondín die oben in den Randnummern 4 und 5 genannte Steuergutschrift von 45 % gewährt. Der Ramondín Capsulas kam als neu gegründetes Unternehmen zudem die oben in Randnummer 6 erwähnte Ermäßigung der steuerlichen Bemessungsgrundlage zugute.

Verwaltungsverfahren

10 Mit Schreiben vom 2. Oktober 1997 erhielt die Kommission vom Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft La Rioja eine Klage wegen staatlicher Beihilfen, die Ramondín bei der Umsiedlung ihrer Geschäftsbereiche in das Baskenland gewährt worden seien.

11 Am 31. März 1999 beschloss die Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG zu eröffnen, da sie der Auffassung war, dass die Steuergutschrift und die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage zugunsten von Ramondín und Ramondín Cápsulas staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG seien, an deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt erhebliche Zweifel bestuenden.

12 In der gleichen Entscheidung gab die Kommission den spanischen Behörden auf, die Zahlung der betreffenden steuerlichen Beihilfen auszusetzen.

13 Die Entscheidung vom 31. März 1999 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wurde Spanien mit Schreiben vom 30. April 1999 übermittelt; dieses Schreiben wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 1999 (ABl. C 194, S. 18) veröffentlicht.

Verfahren und Anträge der Parteien

14 Mit Klageschrift, die am 13. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

15 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen.

16 Die Parteien haben in der Sitzung vom 26. Juni 2001 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

17 Die Klägerin beantragt,

- die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin ein Verfahren wegen staatlicher Beihilfen, das gegen steuerliche Maßnahmen gemäß den Normas Forales de Álava Nrn. 22/1994 und 24/1996 gerichtet ist, eröffnet und dem spanischen Staat aufgegeben wird, die Zahlung dieser Beihilfen an Ramondín auszusetzen;

- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

18 Die Kommission beantragt,

- die Klage für unzulässig zu erklären,

- hilfsweise, die Klage für unbegründet zu erklären;

- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Streitgegenstand

19 In ihrer Klageschrift führt die Klägerin aus, dass die Steuergutschrift gemäß der Norma Foral Nr. 22/1994 und die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gemäß der Norma Foral Nr. 24/1996 (im Folgenden: streitige steuerliche Maßnahmen) keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG seien. Die Entscheidung, ein gegen die streitigen steuerlichen Maßnahmen gerichtetes Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten, und die den spanischen Behörden erteilte Weisung, die Durchführung dieser Maßnahmen auszusetzen, seien daher rechtswidrig.

20 Dazu ist festzustellen, dass die Kommission das mit der streitigen Entscheidung eingeleitete Verfahren inzwischen mit dem Erlass der Entscheidung 2000/795/EG vom 22. Dezember 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA (ABl. 2000, L 318, S. 36) abgeschlossen hat.

21 In der Entscheidung 2000/795 hat die Kommission die streitigen steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen eingestuft und für ganz oder teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt; so heißt es im Tenor der Entscheidung:

"Folgende von Spanien gewährte staatliche Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar:

a) Beihilfe zugunsten von Ramondín Cápsulas S.A. in Form einer Reduzierung der Bemessungsgrundlage für neu gegründete Unternehmen gemäß Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996;

b) Beihilfe zugunsten von Ramondín SA in Form einer Steuergutschrift zugunsten von Ramondín SA in Höhe von 45 % des von der Diputación Foral von Álava mit Beschluss Nr. 738/1997 vom 21. Oktober 1997 festgestellten Investitionsaufwands, soweit sie nach Maßgabe der Vorschriften über die Kumulierung von Beihilfen die für Regionalbeihilfen im Baskenland geltende Hoechstintensität von 25 % NSÄ überschreitet" (Artikel 2 der Entscheidung 2000/795).

22 Mit Klageschrift, die am 19. April 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/795 erhoben (Rechtssache T-92/00).

23 Mit ihrer Klage in der Rechtssache T-92/00 wendet sich die Klägerin mit dem gleichen Vorbringen wie in der vorliegenden Rechtssache gegen die Einstufung der streitigen steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfe.

24 Mit heutigem Urteil in der Rechtssache T-92/00 hat das Gericht entschieden, dass die Kommission die streitigen steuerlichen Maßnahmen zu Recht als staatliche Beihilfen einstufte, und die Klage abgewiesen (Urteil des Gerichts vom 6. März 2002 in den verbundenen Rechtssachen T-92/00 und T-103/00, Territorio Histórico de Álava u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).

25 Damit ist das Klagevorbringen der Klägerin in der vorliegenden Rechtssache (vgl. oben, Randnr. 19) seinem Inhalt nach gegenstandslos geworden.

26 Die Klägerin hat auch selbst in ihrer Klageschrift in der Rechtssache T-92/00 eingeräumt, dass mit dem Erlass der Entscheidung 2000/795 "die Klage [in der Rechtssache T-168/99] gegenstandslos geworden" sei.

27 Damit ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Kostenentscheidung


Kosten

28 Erklärt das Gericht die Hauptsache für erledigt, so entscheidet es gemäß Artikel 87 § 6 seiner Verfahrensordnung über die Kosten nach freiem Ermessen. Da die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Entscheidung 2000/795, mit der das durch die angefochtene Entscheidung eingeleitete Verfahren abgeschlossen worden ist, unterlegen ist, sind ihr die Kosten in der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988 in der Rechtssache 56/85, Brother/Kommission, Slg. 1988, 5655, Randnr. 8).

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT

(Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Hauptsache wird für erledigt erklärt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Top