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Document 61991TJ0069

Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 3. März 1993.
Georgios Peroulakis gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Familienzulagen - An die Person, die auf Grund einer Gerichtsentscheidung das Sorgerecht für ihre Kinder hat, gezahlte Zulagen - Bestimmung des Anspruchsberechtigten.
Rechtssache T-69/91.

European Court Reports 1993 II-00185

ECLI identifier: ECLI:EU:T:1993:16

61991A0069

URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 3. MAERZ 1993. - GEORGIOS PEROULAKIS GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - FAMILIENZULAGEN - ZULAGEN, DIE DER PERSON GEZAHLT WERDEN, DIE AUFGRUND EINER GERICHTSENTSCHEIDUNG DAS SORGERECHT FUER SEINE KINDER HAT - BESTIMMUNG DES ANSPRUCHSBERECHTIGTEN. - RECHTSSACHE T-69/91.

Sammlung der Rechtsprechung 1993 Seite II-00185


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


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Beamte ° Dienstbezuege ° Familienzulagen ° Kind zweier geschiedener Beamter, das tatsächlich von beiden unterhalten wird ° Gleichzeitiger Anspruch beider Beamter auf die Zulagen unabhängig von der Übertragung des Sorgerechts ° Zahlung der Zulagen an den Sorgeberechtigten

(Beamtenstatut, Artikel 67 Absätze 1 und 2; Anhang VII, Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 2 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 3)

Leitsätze


Nur das vom Beamten tatsächlich unterhaltene Kind kann als unterhaltsberechtigt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Anhangs VII des Statuts angesehen werden und demgemäß einen Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 Absatz 1 des Statuts begründen. Insoweit ist die Annahme, daß ein Kind gleichzeitig von mehreren Personen tatsächlich unterhalten wird, nicht ausgeschlossen. In einem Fall, in dem zwei geschiedene Gemeinschaftsbeamte tatsächlich den Unterhalt ihrer Kinder aus der geschiedenen Ehe bestreiten und damit diesen gegenüber gleichzeitig unterhaltspflichtig sind, haben daher beide Anspruch auf die Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts sowie auf die Kinderzulage und die Erziehungszulage, wenn die in den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 dieses Anhangs festgelegten Voraussetzungen vorliegen.

Die Person oder die Personen, die die Kinder tatsächlich unterhalten, sind anhand des tatsächlich bestehenden Sachverhalts zu ermitteln. Die Verwaltung darf nicht allein aus der Feststellung, daß die Kinder einem der beiden Beamten durch Beschluß eines Gerichts anvertraut worden sind, schließen, daß dieser die Kinder tatsächlich allein unterhält, und folglich dem anderen Elternteil die Familienzulagen versagen.

Die Zahlung der Familienzulagen, die ausschließlich für den Unterhalt der Kinder bestimmt sind, hat zugunsten der Person zu erfolgen, die kraft Gesetzes oder durch Beschluß eines Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde das Sorgerecht für die Kinder besitzt. Handelt es sich bei dieser Person um einen der beiden geschiedenen Gemeinschaftsbeamten, so werden ihm die Familienzulagen sowohl für seine Rechnung und in seinem Namen als auch für Rechnung und im Namen des anderen gezahlt, mit der Einschränkung, daß er gemäß dem allgemeinen in Artikel 67 Absatz 2 des Statuts ausgesprochenen Grundsatz Zulagen gleicher Art nicht mehrfach beziehen darf.

Entscheidungsgründe


Sachverhalt und Verfahren

1 Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger und der Generaldirektion XI (Umwelt, nukleare Sicherheit und Katastrophenschutz) der Kommission als Verwaltungsinspektor der Besoldungsgruppe B 4 zugewiesen.

2 1984 schloß der Kläger mit Frau A. die Ehe, aus der zwei Kinder hervorgingen. Frau A. ist ebenfalls Beamtin der Kommission, allerdings in einer niedrigeren Besoldungsgruppe als der Kläger.

3 Mit Urteil des Protodikeio Athen vom 5. Dezember 1990, das am 3. Januar 1991 im Standesregister von Athen eingetragen wurde, wurde die Ehe geschieden und die vom Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau am 9. Februar 1990 getroffene Vereinbarung über das Sorgerecht und den Unterhalt für ihre Kinder sowie über das Besuchsrecht des Klägers gebilligt.

4 Aufgrund dieser Vereinbarung wurde das Sorgerecht für die Kinder der geschiedenen Ehefrau übertragen. Der Kläger verpflichtete sich, seiner geschiedenen Ehefrau monatlich 6 000 BFR je Kind zu zahlen. Dieser Betrag war anhand der Bezuege der Beamten der Europäischen Gemeinschaften indexiert.

5 Eine Abschrift des Urteils des Protodikeio Athen vom 5. Dezember 1990 sowie der Vereinbarung vom 9. Februar 1990 wurde den zuständigen Dienststellen der Kommission übersandt. Am 18. Januar 1991 richtete der Leiter des Referats "Individülle Ansprüche" folgenden Vermerk an den Kläger:

"Meiner Dienststelle liegt ein Scheidungsurteil des Gerichts von Athen vor.

Aus ihm ergibt sich, daß die Sorge für die Kinder (B) und (C) ihrer Mutter, Frau (A), anvertraut worden ist.

Nach der im Amtsblatt L 203 vom 27.7.1983 veröffentlichten Verordnung Nr. 2074/83 des Rates sind die Familienzulagen künftig der Person zu zahlen, die das Sorgerecht für die Kinder hat.

Unter diesen Umständen steht der Anspruch auf Kinderzulage, Erziehungszulage und Haushaltszulage, die bisher Ihnen gezahlt wurden, künftig Frau (A) zu, der diese Zulagen mit Wirkung vom 1. Januar 1991 ausbezahlt werden."

6 Am 27. April 1991 ging die geschiedene Ehefrau mit einem griechischen Staatsangehörigen, der Beamter der Kommission in einer höheren Besoldungsgruppe als der Kläger ist, eine neue Ehe ein.

7 In der Zwischenzeit, am 27. Februar 1991, hatte der Kläger bereits eine Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: Statut) gegen die Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 1991 eingelegt. In der Folge erhielt er einen Vermerk vom 11. Juni 1991, in dem die Kommission ihm die Entscheidung mitteilte, die von ihm aufgeworfene Frage den organübergreifenden Stellen vorzulegen, und ihn darauf aufmerksam machte, daß seine Beschwerde mangels ausdrücklicher Entscheidung am 27. Juni 1991 als stillschweigend zurückgewiesen gelte.

8 Unter diesen Umständen hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, die am 26. September 1991 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist.

9 Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

10 In der Sitzung vom 12. November 1992 haben die Vertreter der Parteien mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

11 Nach Schluß der mündlichen Verhandlung hat die Kommission schriftlich auf eine vom Gericht in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage geantwortet.

Anträge der Parteien

12 Der Kläger beantragt,

1) die Rücknahme der stillschweigenden Zurückweisung seiner Beschwerde, die als am 27. Juni 1991 erfolgt anzusehen ist, anzuordnen;

2) die Rücknahme der ihm durch Vermerk vom 18. Januar 1991 mitgeteilten Entscheidung der Kommission über die Familienzulagen anzuordnen;

3) seinen Anspruch auf Haushaltszulage, Kinderzulage, Erziehungszulage sowie jede andere von der Kommission gewährte Zulage anzuerkennen;

4) anzuordnen, daß die Haushaltszulage, die Kinderzulage und die Erziehungszulage an seine geschiedene Ehefrau für seine Rechnung und in seinem Namen gezahlt werden, solange diese das Sorgerecht für alle ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kinder hat;

5) seinen Anspruch auf diese Zulagen ab 1. Januar 1991 anzuerkennen;

6) der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

13 Die Kommission beantragt,

1) die Klage als unbegründet abzuweisen;

2) dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Zur Zulässigkeit

14 Mit seinem dritten und seinem fünften Antrag begehrt der Kläger vom Gericht die Anerkennung von Rechten. Diese Anträge richten sich in Wirklichkeit auf die Anerkennung der Begründetheit bestimmter Klagegründe, auf die der Kläger seine Anfechtungsklage stützt. Sie sind daher als unzulässig zurückzuweisen, weil es nicht Sache des Gerichts ist, im Rahmen der Rechtmässigkeitskontrolle nach Artikel 91 des Statuts solche Anerkennungen auszusprechen.

15 Bezueglich des vierten Antrags, demzufolge das Gericht eine Anordnung an das beklagte Organ richten soll, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Berichterstatters, ob er bereit sei, diesen zurückzunehmen, keine ganz eindeutige Antwort gegeben. Auf jeden Fall ist dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen, da es nicht Sache des Gerichts ist, im Rahmen der Rechtmässigkeitskontrolle nach Artikel 91 des Statuts Anordnungen an die Behörde zu richten, die das im vorliegenden Fall ergehende Urteil durchzuführen hat.

Zur Begründetheit

16 Zur Stützung seiner Anträge führt der Kläger einen einzigen Klagegrund an, mit dem er die Verletzung des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit den Artikeln 1 Absatz 5 und 2 Absatz 2 von Anhang VII des Statuts geltend macht.

17 Die angeführten Bestimmungen lauten wie folgt:

"Artikel 1

...

2. Anspruch auf die Haushaltszulage hat:

...

b) der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat;

...

5. Wenn ein Beamter lediglich gemäß Absatz 2 Buchstabe b Anspruch auf die Haushaltszulage hat und das Sorgerecht für seine im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 unterhaltsberechtigten Kinder durch Gesetz oder durch Beschluß eines Gerichts bzw. der zuständigen Verwaltungsbehörde einer anderen Person übertragen wurde, wird die Haushaltszulage für Rechnung und im Namen des Beamten an diese Person gezahlt.

...

Hat die Person, an die die dem Beamten zustehende Haushaltszulage nach den vorstehenden Bestimmungen gezahlt werden muß, als Beamter oder sonstiger Bediensteter selbst Anspruch auf diese Zulage, so wird ihr lediglich der jeweils höhere Betrag gezahlt."

"Artikel 2

...

2. Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird.

..."

18 Ähnliche Vorschriften, nämlich Artikel 2 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 3 erster und letzter Absatz von Anhang VII des Statuts, gelten für die Kinderzulage und die Erziehungszulage.

Vorbringen der Parteien

19 Nach Auffassung des Klägers ergibt sich aus den genannten Vorschriften, daß Haushaltszulage, Kinderzulage und Erziehungszulage der Person zustuenden, die tatsächlich die Unterhaltskosten für die Kinder trage.

20 Er sei zur Unterhaltsleistung an seine minderjährigen Kinder sowohl nach den Vorschriften des griechischen Zivilgesetzbuchs als auch aufgrund der von ihm am 9. Februar 1990 mit seiner geschiedenen Ehefrau getroffenen Vereinbarung verpflichtet, die von einem griechischen Gericht gebilligt und in Abschrift den Dienststellen der Kommission übermittelt worden sei.

21 Zwar trage seine geschiedene Ehefrau zum Unterhalt der Kinder durch die persönliche Fürsorge bei, die sie ihnen angedeihen lasse; es reichten aber die von ihm gezahlten Beträge sowie die von der Kommission gewährten Zulagen zur Deckung der Unterhaltskosten aus. Darüber hinaus sorge er während der Ferienzeiten, also mindestens für drei Monate im Jahr, über seinen üblichen finanziellen Beitrag hinaus, auch allein für den Unterhalt der Kinder.

22 In seiner Erwiderung weist der Kläger darauf hin, daß die angefochtene Entscheidung sowohl den Zeitraum vor als auch den nach der Wiederverheiratung seiner geschiedenen Ehefrau betreffe, und er macht geltend, dieser Tatbestand habe die zuvor bestehende Sachlage nicht verändert, da er nach wie vor die Kosten für den Unterhalt der Kinder im wesentlichen bestreite und der neue Ehemann weder rechtlich noch tatsächlich gehalten sei, zu diesen Kosten beizutragen.

23 In seiner Erwiderung tritt er weiterhin dem Vorbringen der Kommission entgegen, der Gesetzgeber habe die Person bevorzugen wollen, der das Sorgerecht für die Kinder zustehe. Aus Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 3 von Anhang VII des Statuts, der beim Zusammentreffen mehrerer Haushaltszulagen die Zahlung der jeweils höheren Zulage vorsehe, ergebe sich, daß das für den Gesetzgeber entscheidende Kriterium das Interesse der Kinder gewesen sei.

24 Die Familienzulagen, um die es im vorliegenden Fall gehe, müssten daher seiner geschiedenen Ehefrau für seine Rechnung und in seinem Namen gezahlt werden. In der mündlichen Verhandlung hat er erläutert, daß seine Anerkennung als Anspruchsberechtigter ihm eine Reihe von Vorteilen sichere, z. B. die Übernahme der Reisekosten seiner Kinder vom Ort seiner dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort, den Steuerfreibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder und ein höheres Tagegeld bei Änderung des Wohnsitzes.

25 Die Kommission erkennt an, daß es sich im vorliegenden Fall um einen "Grenzfall" handele, sie hält aber die angefochtene Entscheidung gleichwohl für begründet. Diese Entscheidung betreffe nur den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1991 und der Wiederverheiratung der geschiedenen Ehefrau des Klägers. In diesem Zeitraum hätten sowohl der Kläger als auch seine geschiedene Ehefrau die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang VII des Statuts für die Gewährung der Haushaltszulage geltenden Voraussetzungen erfuellt, weil beide unterhaltsberechtigte Kinder gehabt hätten, d. h. Kinder, die sie tatsächlich unterhalten hätten.

26 In der Klagebeantwortung hat die Kommission dargelegt, daß sie sich unter diesen Umständen dafür entschieden habe, die geschiedene Ehefrau des Klägers als Anspruchsberechtigte für die betreffenden Zulagen anzusehen. Diese Wahl gehe darauf zurück, daß der Gesetzgeber seine Absicht, die Person zu bevorzugen, die das Sorgerecht für die Kinder habe, klar zum Ausdruck gebracht habe, weil er sowohl in Artikel 1 Absatz 5 letzter Unterabsatz als auch in Artikel 2 Absatz 7 von Anhang VII des Statuts festgelegt habe, daß die dort vorgesehenen Familienzulagen dieser Person zu zahlen seien.

27 In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission darauf hingewiesen, daß für sie die entscheidende Frage gewesen sei, von wem die Kinder, unabhängig von jeder gesetzlichen Unterhaltspflicht, "tatsächlich unterhalten" würden. Da dieser Ausdruck im Sinne von "überwiegend unterhalten" zu verstehen sei, sei sie davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall die geschiedene Ehefrau den grössten Teil des Unterhalts der Kinder leiste, weil diese bei ihr lebten und dieses Zusammenwohnen viel mehr Ausgaben, wie etwa die für die Wohnung, mit sich brächten.

28 Zu dem Zeitraum nach der Wiederverheiratung der geschiedenen Ehefrau des Klägers vertritt die Kommission, die im übrigen von diesem Zeitpunkt an eine neue Rechtslage für gegeben hält, die Auffassung, daß die geschiedene Ehefrau des Klägers und deren Ehemann, mit denen die Kinder zusammenleben, praktisch und unabhängig von jeder gesetzlichen Unterhaltspflicht den grössten Teil von deren Unterhalt bestritten. Aus diesem Grund müsse der neue Ehemann der geschiedenen Ehefrau des Klägers gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Absatz 5 a. E. von Anhang VII des Statuts, da er einer höheren Besoldungsgruppe angehöre als die beiden anderen Betroffenen, als Anspruchsberechtigter für die betreffenden Zulagen angesehen werden.

Würdigung durch das Gericht

29 Vorab ist darauf hinzuweisen, daß sich die Kontrolle des Gerichts auf die Prüfung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Entscheidung, wie sie am 18. Januar 1991 erlassen wurde, beschränkt. Im Rahmen dieser Kontrolle kann das Gericht Tatsachen oder Umstände, wie z. B. die von den Parteien vorgetragene Wiederverheiratung der geschiedenen Ehefrau des Klägers, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind, nicht berücksichtigen. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagte in der mündlichen Verhandlung versichert hat, sie habe nach der mit der vorliegenden Klage angefochtenen Entscheidung keine weitere Entscheidung getroffen.

30 Ferner ist in Erinnerung zu rufen, daß zum einen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang VII des Statuts, der die Überschrift "Vorschriften über Dienstbezuege und Kostenerstattungen" trägt, der geschiedene Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat, Anspruch auf die Haushaltszulage hat und daß zum anderen ein solcher Beamter nach den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 letzter Absatz unter bestimmten Voraussetzungen für jedes unterhaltsberechtigte Kind eine Kinderzulage und eine Erziehungszulage beanspruchen kann. Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Anhangs bestimmt, daß als unterhaltsberechtigtes Kind das eheliche Kind des Beamten gilt, wenn es von ihm tatsächlich unterhalten wird.

31 Aus der Fassung dieser Bestimmungen ergibt sich, daß das Syntagma "wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird" in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Anhangs VII das entscheidende Kriterium dafür ist, wer die Haushaltszulage und wer die Kinderzulage und die Erziehungszulage beanspruchen kann.

32 Der Gerichtshof hat hierzu in seinem Urteil vom 28. November 1991 in der Rechtssache C-132/90 P (Schwedler/Parlament, Slg. 1991, I-5745) entschieden, daß die Annahme, daß ein Kind gleichzeitig von mehreren Personen tatsächlich unterhalten wird, nicht ausgeschlossen ist. Folglich kann davon ausgegangen werden, daß das eheliche Kind zweier geschiedener Gemeinschaftsbeamter gleichzeitig von diesen beiden Beamten tatsächlich unterhalten wird, und es kann als gleichzeitig beiden gegenüber unterhaltsberechtigt angesehen werden.

33 Es entspricht daher dem eigentlichen Regelungszweck des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b von Anhang VII des Statuts, daß in einem Fall, in dem zwei geschiedene Gemeinschaftsbeamte tatsächlich gemeinsam den Unterhalt ihrer Kinder aus der geschiedenen Ehe bestreiten und damit diesen gegenüber gleichzeitig unterhaltspflichtig sind, beide Anspruch auf die Haushaltszulage haben. In einem solchen Fall ergibt sich ferner aus den Artikeln 2 Absatz 1 und 3 Absatz 1 des Anhangs VII, daß die beiden geschiedenen Gemeinschaftsbeamten für die gleichzeitig von ihnen unterhaltenen Kinder Kinderzulage und Erziehungszulage beanspruchen können, wenn im übrigen die in diesen Artikeln festgelegten besonderen Voraussetzungen vorliegen.

34 Wie der Gerichtshof weiter entschieden hat, sind zum einen die in Artikel 67 Absatz 1 des Statuts aufgezählten Familienzulagen nicht für den Unterhalt des Beamten, sondern für den des Kindes bestimmt (Urteil vom 14. Juni 1988 in der Rechtssache 33/87, Christianos/Gerichtshof, Slg. 1988, 2995), und soll zum anderen Artikel 67 Absatz 2 des Statuts, der mit der Verpflichtung, anderweitig gezahlte Zulagen gleicher Art zum Zweck des Abzugs anzugeben, einen allgemeinen Grundsatz zum Ausdruck bringt, offensichtlich verhindern, daß Familienzulagen mehrfach bezogen werden (Urteil vom 11. Oktober 1979 in der Rechtssache 142/78, Berghmans/Kommission, Slg. 1979, 3125). Hieraus folgt, daß, wenn zwei geschiedene Gemeinschaftsbeamte die Haushaltszulage beanspruchen können und gemeinsam Anspruch auf Kinderzulage und Erziehungszulage haben, diese Zulagen nach den Artikeln 1 Absatz 5, 2 Absatz 7 und 3 Absatz 4 des Anhangs VII für ihre gemeinsame Rechnung und in ihrem Namen an die Person zu zahlen sind, der durch Gesetz oder durch Beschluß eines Gerichts oder der zuständigen Verwaltungsbehörde das Sorgerecht für die Kinder aus der geschiedenen Ehe übertragen wurde. Handelt es sich bei dieser Person um einen der beiden geschiedenen Gemeinschaftsbeamten, so erhält dieser die Zulagen sowohl für seine Rechnung und in seinem Namen als auch für Rechtung und im Namen des anderen.

35 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, daß sie den Ausdruck "tatsächlich unterhalten" im Sinne von "überwiegend unterhalten" verstanden und daher angenommen habe, daß die geschiedene Ehefrau des Klägers, weil die Kinder des Klägers mit ihr zusammenlebten, tatsächlich den Unterhalt der Kinder zum grössten Teil bestreite. Aufgrund dieser Erwägung habe sie die angefochtene Entscheidung erlassen.

36 Nach Auffassung des Gerichts ist der Ausdruck "tatsächlich unterhalten" so zu verstehen, daß danach auf den tatsächlich bestehenden Sachverhalt abzustellen ist. Das Gericht kann im Statut keine Rechtsgrundlage für die Auffassung der Kommission finden, daß der Ausdruck "tatsächlich unterhalten" die Bedeutung von "überwiegend unterhalten" habe. Diese Auffassung würde im übrigen auch dem Sinn des Urteils des Gerichtshofes vom 28. November 1991, Schwedler, a. a. O., zuwiderlaufen. Die von der Kommission für nichtig gehaltene Auslegung dieses Ausdrucks ist daher abzulehnen.

37 Bei der Ermittlung der Person oder der Personen, die die Kinder des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau tatsächlich unterhalten, hätte die Kommission den tatsächlich bestehenden Sachverhalt untersuchen und überprüfen müssen.

38 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission in ihren Erläuterungen eingeräumt hat, daß sie vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung weder untersucht noch überprüft hat, wer die Kinder des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau tatsächlich unterhielt, und daß sie daher weder festgestellt hat, ob der Kläger oder seine geschiedene Ehefrau oder auch beide Anspruch auf die Haushaltszulage hatten, noch, ob der Kläger oder seine geschiedene Ehefrau oder auch beide die Kinderzulage und die Erziehungszulage beanspruchen konnten. Unter diesen Umständen ist anzurechnen, daß die angefochtene Entscheidung, die lediglich aufgrund der Feststellung, aus dem Scheidungsurteil des Protodikeio Athen ergebe sich, daß das Sorgerecht für die Kinder des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau dieser übertragen worden sei, verfügt hat, daß "der Anspruch auf Kinderzulage, Erziehungszulage und Haushaltszulage ... künftig Frau (A) zu[steht]", gegen Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b, 2 Absätze 1 und 2 sowie 3 Absatz 1 des Anhangs VII verstösst.

39 Aus diesen Gründen und in diesem Umfang ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Kostenentscheidung


Kosten

40 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Entscheidung Nr. IX/DO/3 (91)D ° 302 der Kommission vom 18. Januar 1991 wird insoweit aufgehoben, als in ihr der geschiedenen Ehefrau des Klägers der Anspruch auf Haushaltszulage, Kinderzulage und Erziehungszulage zuerkannt wird.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3) Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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