EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 61989TJ0043(01)
Judgment of the Court of First Instance (Fourth Chamber) of 23 March 1993. # Walter Gill v Commission of the European Communities. # Officials - Invalidity pension - Occupational disease. # Case T-43/89 RV.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 23. März 1993.
Walter Gill gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Ruhegehalt wegen Dienstunfaehigkeit - Berufskrankeit.
Rechtssache T-43/89 RV.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 23. März 1993.
Walter Gill gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Beamte - Ruhegehalt wegen Dienstunfaehigkeit - Berufskrankeit.
Rechtssache T-43/89 RV.
European Court Reports 1993 II-00303
ECLI identifier: ECLI:EU:T:1993:24
URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (VIERTE KAMMER) VOM 23. MAERZ 1993. - WALTER GILL GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - RUHEGEHALT WEGEN DIENSTUNFAEHIGKEIT - BERUFSKRANKHEIT. - RECHTSSACHE T-43/89 RV.
Sammlung der Rechtsprechung 1993 Seite II-00303
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1. Beamte ° Dienstunfähigkeit ° Invaliditätsausschuß ° Gerichtliche Nachprüfung ° Umfang ° Grenzen
(Beamtenstatut, Artikel 78)
2. Beamte ° Dienstunfähigkeit ° Invaliditätsausschuß ° Berücksichtigung früherer ärztlicher Gutachten ° Ermessen des Invaliditätsausschusses
(Beamtenstatut, Artikel 78)
3. Beamte ° Dienstunfähigkeit ° Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs der Dienstunfähigkeit mit der Berufstätigkeit ° Unterbliebene Mitteilung des Ergebnisses der im Statut geregelten ärztlichen Untersuchungen an den Beamten ° Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs der Dienstunfähigkeit oder ihrer Verschlimmerung mit der Berufstätigkeit ° Fehlen
(Beamtenstatut, Artikel 78 Absatz 2)
4. Verfahren ° Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens ° Voraussetzungen ° Anwendung auf das Verfahren nach Zurückverweisung aufgrund eines Rechtsmittels
(Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 48 § 2 und 120)
5. Beamte ° Dienstunfähigkeit ° Invaliditätsausschuß ° Ursächlicher Zusammenhang der Dienstunfähigkeit mit der Berufstätigkeit ° Erforderlichkeit einer klaren und eindeutigen Feststellung
(Beamtenstatut, Artikel 78 Absatz 2; Anhang VIII, Artikel 13)
1. Zwar erstreckt sich die richterliche Nachprüfung nicht auf die ärztlichen Beurteilungen des Invaliditätsausschusses im eigentlichen Sinn, das Gericht kann jedoch nachprüfen, ob die Stellungnahme dieses Ausschusses eine Begründung enthält, anhand deren die Erwägungen, auf denen die in ihr enthaltenen Schlußfolgerungen beruhen, beurteilt werden können.
Die ordnungsgemäß getroffenen Schlußfolgerungen eines Invaliditätsausschusses können vor dem Gericht nur in Frage gestellt werden, wenn eine neue Tatsache angeführt wird. Eine solche neue Tatsache kann nicht in der Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen durch den Betroffen bestehen, in denen die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses angezweifelt werden, jedoch kein Anhaltspunkt dafür genannt wird, daß dem Ausschuß wesentliche Elemente aus dessen Krankenblatt unbekannt gewesen wären.
2. Es ist Sache des Invaliditätsausschusses zu entscheiden, inwieweit zuvor erstellte ärztliche Gutachten zu berücksichtigen sind.
Der Umstand, daß die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses im Widerspruch zu einem früheren ärztlichen Gutachten stehen, reicht als solcher nicht aus, um die Ordnungsmässigkeit der Schlußfolgerungen dieses Ausschusses in Frage zu stellen.
3. Der von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts geforderte Beweis für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen einer Berufskrankheit oder ihrer Verschlimmerung und der von einem Beamten bei den Gemeinschaften ausgeuebten Tätigkeit kann von diesem Beamten nicht durch die blosse Behauptung geführt werden, er sei von den Ergebnissen der bei ihm vor und nach seinem Dienstantritt vorgenommenen ärztlichen Untersuchungen nicht unterrichtet worden, und zwar selbst dann nicht, wenn die Richtigkeit dieser Behauptung und der Auslegung der Ergebnisse dieser Untersuchungen durch den Beamten feststuende. Davon zu trennen, ist die Frage, ob die Haftung der Verwaltung dadurch ausgelöst werden kann, daß dem Betroffenen die bei den im Statut geregelten ärztlichen Untersuchungen gesammelten Informationen nicht mitgeteilt wurden.
4. Gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, der nach Artikel 120 der Verfahrensordnung auch für das Verfahren nach Zurückverweisung gilt, können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
Insoweit sind folgende Angriffsmittel zulässig, auch wenn sie erstmals im Verfahren nach Zurückverweisung geltend gemachten werden: ein Angriffsmittel, das sich auf vom Gericht im aufgehobenen Urteil getroffene Tatsachenfeststellungen bezieht, ein Angriffsmittel, dem zum Teil Ausführungen des Gerichtshofes im Rechtsmittelurteil zugrunde liegen und das im übrigen eine Neuformulierung eines vom Kläger seit dem Beginn des Verfahrens vorgetragenen Arguments darstellt, sowie ein Angriffsmittel, das tatsächliche Gesichtspunkte betrifft, von denen der Kläger bei Klageerhebung keine Kenntnis hatte.
5. Das Vorliegen einer Berufskrankheit als Ursache der Dienstunfähigkeit eines Beamten im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts muß sich klar und eindeutig aus den Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses nach Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts ergeben.
Dies ist offensichtlich nicht der Fall, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit, die zur Dienstunfähigkeit des Beamten geführt hat, und der von ihm ausgeuebten Tätigkeit in diesen Schlußfolgerungen als wenig wahrscheinlich bezeichnet wird.
1 Dieses Urteil des Gerichts ergeht nach Zurückverweisung der Rechtssache durch den Gerichtshof (Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-185/90 P, Kommission/Gill, Slg. 1991, I-4779, im folgenden: Rechtsmittelurteil) auf ein Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts vom 6. April 1990 in der Rechtssache T-43/89 (Gill/Kommission, Slg. 1990, II-173, im folgenden: aufgehobenes Urteil). Zwischenzeitlich ist ein Antrag des Klägers auf Wiederaufnahme des Rechtsmittelverfahrens vom Gerichtshof als unzulässig zurückgewiesen worden (Beschluß vom 25. Februar 1992 in der Rechtssache C-185/90 P-Rev., Gill/Kommission, Slg. 1992, I-993).
Sachverhalt und bisheriges Verfahren
2 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits und der Ablauf der früheren Verfahrensstadien sind in den erwähnten Urteilen und dem erwähnten Beschluß dargestellt, auf die verwiesen wird.
3 In Artikel 78 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut) heisst es:
"Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit.
Entsteht die Dienstunfähigkeit ... durch eine Berufskrankheit ... so beträgt das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 70 v. H. des Grundgehalts des Beamten.
Beruht die Dienstunfähigkeit auf einer anderen Ursache, so entspricht das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit dem Ruhegehalt, auf das der Beamte mit fünfundsechzig Jahren Anspruch gehabt hätte, wenn er bis zu diesem Lebensalter im Dienst geblieben wäre.
..."
4 Der Kläger arbeitete 26 Jahre lang in Kohlebergwerken in Großbritannien in Tätigkeiten, die ein regelmässiges Einfahren in den Schacht erforderten (in den ersten 23 Jahren praktisch täglich, danach mehrmals pro Monat). 1974 wurde er von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Kommission) eingestellt, bei der er sieben Jahre lang Tätigkeiten ausübte, die nur hin und wieder Einfahrten in den Schacht erforderten (vier bis sechs Mal pro Jahr).
5 Am 11. Juni 1981 beantragte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, wobei er eine Berufskrankheit im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts geltend machte. In einer beigefügten ärztlichen Bescheinigung wurde eine Arbeitsunfähigkeit "aufgrund einer obstruktiven Bronchopneumopathie, die wahrscheinlich mit dem Einatmen von Staub (Arbeit im Bergwerk) zusammenhängt", festgestellt.
6 Der Invaliditätsausschuß nach Artikel 13 des Anhangs VIII des Statuts gab sein Gutachten nach beträchtlichen von der Verwaltung verursachten Verzögerungen am 31. März 1987 ab. In der Zwischenzeit hatte die Anstellungsbehörde der Kommission am 21. Oktober 1983 eine vorläufige Entscheidung erlassen, mit der sie dem Kläger ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zusprach, das nach Artikel 78 Absatz 3 des Statuts berechnet war.
7 In diesem Gutachten stellte der Invaliditätsausschuß fest, es sei wenig wahrscheinlich, daß das vereinzelte Einfahren in den Schacht seit 1974 zur Verschlimmerung der bereits entstandenen Krankheit beigetragen habe (Seite 3 des Gutachtens); er kam einstimmig zu folgenden Ergebnissen (gleichfalls Seite 3 des Gutachtens):
"Herr Walter Gill ist weiterhin dauernd voll dienstunfähig ...
Herr Gill leidet nicht an einer der Krankheiten, die in der Liste der Berufskrankheiten der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sind. Der Invaliditätsausschuß ist jedoch der Auffassung, daß ein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang und ein hinreichend direkter Zusammenhang mit einem spezifischen und typischen Risiko bestehen, das mit den von 1948 bis 1971 ausgeuebten Tätigkeiten verbunden ist. Dagegen erscheint ihm ein Kausalzusammenhang für den Zeitraum von 1974 bis 1981, in dem Herr Gill Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg war, wenig wahrscheinlich."
8 Mit Entscheidung vom 4. November 1987 teilte die Kommission dem Kläger mit, das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne des Artikels 78 Absatz 2 des Statuts sei nicht hinreichend bewiesen, sein Ruhegehalt werde daher weiterhin nach Artikel 78 Absatz 3 berechnet.
9 Der Kläger legte gegen die Entscheidung vom 4. November 1987 eine Beschwerde ein, die von der Kommission mit Entscheidung vom 20. Mai 1988 zurückgewiesen wurde. Er erhob daraufhin am 18. August 1988 beim Gerichtshof eine Klage gegen die Entscheidung vom 20. Mai 1988; diese Klage wurde mit Beschluß vom 15. November 1989 an das Gericht verwiesen.
10 Der Kläger hat mit seiner Klage beantragt,
° die Entscheidung vom 20. Mai 1988 aufzuheben;
° festzustellen, daß er infolge einer Berufskrankheit im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts dauernd voll dienstunfähig ist;
° festzustellen, daß er Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 70 % seines Grundgehalts seit dem Tag seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, d. h. seit dem 1. November 1983, hat;
° der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
11 Die Kommission hat mit ihrer Klagebeantwortung beantragt,
° die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;
° über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
12 In der Sitzung vom 14. März 1990 hat die Kommission ihren Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen, zurückgenommen.
13 Das Gericht hat mit seinem Urteil vom 6. April 1990 die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1988 aufgehoben.
14 Die Kommission hat gegen dieses Urteil beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt. Mit Beschluß vom 21. November 1990 hat der Gerichtshof die Union syndicale-Luxembourg als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Klägers zugelassen.
15 Der Gerichtshof hat mit seinem Urteil über das Rechtsmittel vom 4. Oktober 1991 das Urteil des Gerichts vom 6. April 1990 aufgehoben, die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen und die Kostenentscheidung vorbehalten.
16 Am 2. Dezember 1991 hat der Kläger die Wiederaufnahme des Rechtsmittelverfahrens beantragt. Der Gerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluß vom 25. Februar 1992 als unzulässig zurückgewiesen. Er hat in seinem Beschluß darauf hingewiesen, daß der Rechtsstreit nach der Zurückverweisung in vollem Umfang beim Gericht anhängig ist.
Verfahren nach Zurückverweisung
17 Gleichzeitig mit seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Rechtsmittelverfahrens hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens nach Zurückverweisung vor dem Gericht beantragt. Mit Beschluß vom 16. Januar 1992 hat das Gericht diesem Antrag stattgegeben. Auf den Beschluß des Gerichtshofes vom 25. Februar 1992 ist das Verfahren vor dem Gericht am 25. März 1992 fortgesetzt worden.
18 Gemäß Artikel 119 der Verfahrensordnung des Gerichts haben der Kläger, die Kommission und die Streithelferin Schriftsätze eingereicht.
19 Das Gericht hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, erneut die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
20 Die mündliche Verhandlung hat am 8. Dezember 1992 stattgefunden. Die Vertreter der Parteien haben mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
21 Der Kläger beantragt in seinem Schriftsatz,
° seinen Schriftsatz für fristgemäß eingereicht und damit zulässig zu erklären;
° die Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1988, mit der die Anwendung von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts auf ihn abgelehnt und sein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 78 Absatz 3 des Statuts berechnet wurde, aufzuheben;
° das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 1990 zu bestätigen;
° demgemäß festzustellen, daß er infolge einer Berufskrankheit im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts dauernd voll dienstunfähig ist;
° festzustellen, daß er Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit in Höhe von 70 % seines Grundgehalts seit dem Tag seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, d. h. seit dem 1. November 1983, hat;
° der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
° hilfsweise,
° für den Fall, daß das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben nicht für ausreichend hält, die Bildung eines neuen Invaliditätsausschusses für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen der von ihm bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ausgeuebten Tätigkeit und der Verschlechterung seines Gesundheitszustands anzuordnen oder aber gemäß den Artikeln 65 und 70 ff. der Verfahrensordnung durch Beschluß die beweisbedürftigen Tatsachen zu bestimmen und die Erstattung eines Sachverständigengutachtens zur Frage dieses Kausalitätszusammenhangs anzuordnen.
22 Die Kommission beantragt mit ihrem Schriftsatz,
° die Klage für unbegründet zu erklären;
° über die Kosten nach Rechtslage zu entscheiden.
23 Die Streithelferin beantragt mit ihrem Schriftsatz,
° vor der Entscheidung über die Begründetheit die Bildung eines neuen Invaliditätsausschusses für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs zwischen der Tätigkeit des Klägers und seiner Erkrankung anzuordnen, der u. a. die von Dr. Schneider am 1. Oktober 1991 ausgestellte ärztliche Bescheinigung berücksichtigt;
° die Kostenentscheidung vorzubehalten.
Zur Streithilfe
24 Die Union syndicale-Luxembourg ist gemäß Artikel 123 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Klägers vor dem Gerichtshof zugelassen worden. Vor dem Gerichtshof hat der Kläger u. a. beantragt, seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben. In seinem Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof nicht über die Kosten der Streithelferin entschieden, sondern die gesamte Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen. Unter diesen Umständen hat die Union syndicale-Luxembourg ihre Stellung als Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht nach der Zurückverweisung der Rechtssache behalten.
Zum Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug
Zur Zulässigkeit
25 Der Kläger begehrt mit dem zweiten und dem dritten Antrag aus der Klageschrift (vgl. oben, Randnr. 10) die Feststellung, daß ihm verschiedene Rechte zustehen; tatsächlich soll damit aber die Stichhaltigkeit bestimmter Klagegründe festgestellt werden. Es ist jedoch nicht Sache des Gerichts, im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle nach Artikel 91 des Statuts derartige Feststellungen zu treffen. Folglich müssen diese Anträge als unzulässig zurückgewiesen werden.
Zur Begründetheit
26 Obwohl der Kläger in seinen im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätzen nicht ausdrücklich zwischen den einzelnen geltend gemachten Klagegründen unterscheidet, sind diese Schriftsätze nach Auffassung des Gerichts so auszulegen, daß mit ihnen vier Klagegründe angeführt werden. Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, Artikel 78 Absatz 2 des Statuts setze den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen einer Berufskrankheit und der Ausübung des Dienstes bei den Gemeinschaften nicht voraus. Mit dem zweiten Klagegrund wird die ungenaue Formulierung des dem Invaliditätsausschuß im vorliegenden Fall erteilten Auftrags gerügt. Drittens werden ein Begründungsmangel und/oder Tatsachen- und Rechtsfehler im Gutachten des Invaliditätsausschusses gerügt. Viertens seien dem Kläger die Ergebnisse seiner ärztlichen Untersuchungen nicht mitgeteilt worden.
Zu dem Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, Artikel 78 Absatz 2 des Statuts setze den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen einer Berufskrankheit und der Ausübung des Dienstes bei den Gemeinschaften nicht voraus
27 In seiner Erwiderung macht der Kläger hilfsweise geltend, es bestuenden unterschiedliche Voraussetzungen für die Anwendung der Artikel 73 und 78 des Statuts. Artikel 78 Absatz 2 des Statuts setze nicht den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Berufskrankheit und der bei den Gemeinschaften ausgeuebten Tätigkeit voraus.
28 In seinem Rechtsmittelurteil (Randnrn. 14 bis 17) hat der Gerichtshof entschieden, daß die chronische Bronchopneumopathie des Klägers nur als eine Berufskrankheit im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts angesehen werden kann, wenn hinreichend bewiesen ist, daß die Krankheit oder ihre Verschlimmerung in Ausübung des Dienstes des Klägers für die Gemeinschaften oder im Zusammenhang damit entstanden ist.
29 Der Kläger hat dieser Auslegung in seinem nach der Zurückverweisung an das Gericht eingereichten Schriftsatz zugestimmt.
30 Dieser Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.
Zu dem Klagegrund, mit dem eine ungenaue Formulierung des dem Invaliditätsausschuß erteilten Auftrags geltend gemacht wird
Vorbringen der Parteien
31 Der Kläger hat in seiner Klageschrift unter Berufung auf das Urteil des Gerichtshofes vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82 (Seiler/Rat, Slg. 1984, 229) behauptet, der dem Invaliditätsausschuß erteilte Auftrag sei ungenau formuliert gewesen. Die Kommission hat darauf entgegnet, daß der Invaliditätsausschuß selbst den Umfangs seines Auftrags umschrieben habe, indem er auf der ersten Seite seines Gutachtens Randnummer 10 des Urteils des Gerichtshofes vom 21. Januar 1987 in der Rechtssache 76/84 (Rienzi/Kommission, Slg. 1987, 315) zitiert habe, nach der der Auftrag des Invaliditätsausschusses darin bestehe, die Ursache der Dienstunfähigkeit festzustellen und zu prüfen, ob der Krankheitszustand des Klägers in einem hinreichend direkten Zusammenhang mit einem spezifischen und typischen, der vom Kläger ausgeuebten Tätigkeit anhaftenden Risiko stehe. Im Verfahren nach der Zurückverweisung hat sich die Streithelferin der Auffassung des Klägers angeschlossen.
Würdigung durch das Gericht
32 Nach dem Gutachten des Invaliditätsausschusses vom 31. März 1987 bestand der dem Ausschuß erteilte Auftrag darin, zum etwaigen Vorliegen einer Berufskrankheit und gegebenenfalls zum Zusammenhang zwischen dieser und der vom Kläger bei der Kommission ausgeuebten Tätigkeit unter Ausklammerung seiner früheren Berufstätigkeit Stellung zu nehmen.
33 Die Formulierung dieses Auftrags hält einer Überprüfung in logischer Hinsicht kaum stand; insbesondere konnte der Invaliditätsausschuß zu der Frage, ob es sich bei der Erkrankung des Klägers um eine Berufskrankheit handele, nicht Stellung nehmen, bevor er einen etwaigen Zusammenhang zwischen dieser Erkrankung und der Tätigkeit des Klägers untersucht hatte. Gleichwohl stellt das Gericht fest, daß der Invaliditätsausschuß ° wie sich aus seinem Gutachten ergibt ° unter Beschränkung auf die Beurteilung medizinischer Fragen die Frage der Entstehung der Krankheit des Klägers und eines etwaigen Zusammenhangs dieser Krankheit oder ihrer Verschlimmerung mit der bei der Kommission ausgeuebten Tätigkeit geprüft hat. Der Wortlaut des Auftrags des Invaliditätsausschusses hat diesen also nicht daran gehindert, den Umfang seines Auftrags klar zu erkennen und diesen auszuführen.
34 Dieser Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.
Zu dem Klagegrund, mit dem ein Begründungsmangel und/oder Tatsachen- und Rechtsfehler in dem Gutachten des Invaliditätsausschusses geltend gemacht werden
Vorbringen der Parteien
35 Der Kläger hat in seiner Klageschrift geltend gemacht, der Invaliditätsausschuß habe sich in seinem Gutachten mehrdeutig und besonders unklar ausgedrückt. Er habe die Art der vom Kläger bei der Kommission ausgeuebten Tätigkeit und deren mögliche Auswirkungen auf seine Erkrankung oder deren Verschlimmerung nicht erwähnt. Seine Schlußfolgerungen stuenden im Widerspruch zu den Schlußfolgerungen früherer ärztlicher Gutachten, insbesondere der Gutachten von Dr. McLintock, der an dem vorangegangenen ärztlichen Verfahren teilgenommen habe. Die Kommission hat hierauf geantwortet, der Invaliditätsausschuß habe, obwohl er an frühere ärztliche Gutachten oder Stellungnahmen nicht gebunden sei, im vorliegenden Fall von den früheren ärztlichen Gutachten Kenntnis genommen und demzufolge in voller Kenntnis der Akten eine abschließende und endgültige medizinische Beurteilung vorgenommen.
Würdigung durch das Gericht
36 Zwar erstreckt sich die richterliche Nachprüfung nicht auf die ärztlichen Beurteilungen im eigentlichen Sinn, das Gericht kann jedoch nachprüfen, ob die Stellungnahme des Invaliditätsausschusses eine Begründung enthält, anhand deren die Erwägungen, auf denen die in ihr enthaltenen Schlußfolgerungen beruhen, beurteilt werden können (vgl. zuletzt das Urteil des Gerichts vom 27. Februar 1992 in der Rechtssache T-165/89, Plug/Kommission, Slg. 1992, II-367, Randnr. 75, und die dort zitierte Rechtsprechung).
37 Das Gericht stellt fest, daß sich aus dem Gutachten des Invaliditätsausschusses vom 31. März 1987 folgendes ergibt. Der Invaliditätsausschuß hatte von den früheren ärztlichen Gutachten Kenntnis. Er hörte den Kläger an und untersuchte ihn und informierte sich dabei insbesondere über den Verlauf seiner Erkrankung seit 1981. Er berücksichtigte die Ergebnisse der von Dr. Schneider, einem seiner Mitglieder, durchgeführten Untersuchungen, der den Gesundheitszustand des Klägers regelmässig überwachte. Er untersuchte, welche Rolle die Bedingungen spielten, unter denen der Kläger zwischen 1948 und 1971 gearbeitet hatte. Er prüfte die Möglichkeit, daß das weitere Einfahren in den Schacht nach 1974 zu einer Verschlimmerung seiner Krankheit beigetragen hat.
38 Es ist daher festzustellen, daß das Gutachten des Invaliditätsausschusses eine Begründung enthält, anhand deren die Erwägungen, auf denen die in ihm enthaltenen Schlußfolgerungen beruhen, beurteilt werden können.
39 Zu dem Vorbringen, die Schlußfolgerungen des Gutachtens des Invaliditätsausschusses stuenden im Widerspruch zu früheren ärztlichen Gutachten genügt der Hinweis, daß es ° nach einer ständigen Rechtsprechung betreffend die Ärzteausschüsse, die auf einen Invaliditätsausschuß entsprechend anzuwenden ist, ° Sache des Invaliditätsausschusses ist, zu entscheiden, inwieweit zuvor erstellte ärztliche Gutachten zu berücksichtigen sind (vgl. insbesondere das Urteil des Gerichtshofes vom 19. Januar 1988 in der Rechtssache 2/87, Biedermann/Rechnungshof, Slg. 1988, 143, Randnr. 19). Der Umstand, daß der Invaliditätsausschuß zu einer anderen Schlußfolgerung kam als einer der Ärzte, die den Kläger zuvor untersucht hatten ° nämlich Dr. McLintock ° reicht als solcher nicht aus, um die Ordnungsmässigkeit der Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses in Frage zu stellen.
40 Dieser Klagegrund ist folglich zurückzuweisen.
Zu dem Klagegrund, mit dem der Kläger geltend macht, die Ergebnisse seiner ärztlichen Untersuchungen seien ihm nicht übermittelt worden
Argumente der Parteien
41 Der Kläger hat in seinen Schriftsätzen geltend gemacht, obwohl die anläßlich seines Dienstantritts bei der Kommission und später jährlich erfolgten Röntgenaufnahmen seines Brustkorbs das Vorliegen einer Lungenerkrankung gezeigt hätten, sei ihm dies niemals mitgeteilt worden; wegen dieser Unterlassung habe eine präventive Behandlung, die das Fortschreiten seiner Krankheit hätte aufhalten können, nicht stattgefunden; dies stelle einen Fehler der Kommission dar. Er hat andererseits auch gerügt, daß die ärztliche Untersuchung bei seiner Einstellung nicht gründlich durchgeführt worden sei, da sie nicht ergeben habe, daß er an einer schweren Erkrankung leide oder nur in einer mit dieser vereinbaren Tätigkeit hätte verwendet werden dürfen. Die Kommission hat entgegnet, der Invaliditätsausschuß habe festgestellt, daß die chronische Bronchopneumopathie des Klägers Anfang 1974 ausgebrochen sei, und die im Gutachten des Invaliditätsausschusses erwähnte Röntgenaufnahme von 1973 keinem spezifischen ° sich entwickelnden oder bestehenden ° Krankheitsbild zuzuordnen gewesen sei.
Würdigung durch das Gericht
42 Die Frage, ob die Verwaltung dafür haftet, daß dem Beamten Tatsachen mitgeteilt werden, die seinen Gesundheitszustand betreffen, hat nichts mit der Frage zu tun, ob dieser an einer Berufskrankheit im Sinne von Artikel 78 Absatz 2 des Statuts leidet. Der von dieser Vorschrift geforderte Beweis für das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen einer Berufskrankheit oder ihrer Verschlimmerung und der von einem Beamten bei den Gemeinschaften ausgeuebten Tätigkeit kann von diesem Beamten nicht durch die blosse Behauptung geführt werden, er sei von den Ergebnissen der Röntgenaufnahmen, die bei seinen ärztlichen Untersuchungen vor und nach seinem Dienstantritt gemacht worden seien, nicht unterrichtet worden, und zwar selbst dann nicht, wenn man die Richtigkeit dieser Behauptung und der Auslegung der Röntgenaufnahmen durch den Beamten unterstellt, die im vorliegenden Fall von der Kommission in Zweifel gezogen wird.
43 Der Gerichtshof hat im übrigen in den Randnummern 19 und 20 seines Rechtsmittelurteils entschieden, daß auch der Umstand, daß die Kommission in Anbetracht der Ergebnisse der vorherigen ärztlichen Untersuchungen des Klägers möglicherweise, von dessen Krankheit Kenntnis hatte, auf den Inhalt des Rechtsbegriffs "Berufskrankheit" auch dann keinen Einfluß haben kann, wenn diese Kenntnis als erwiesen anzusehen wäre.
44 Unter diesen Umständen sind die vom Kläger zur Stützung dieses Klagegrundes vorgetragenen Gesichtspunkte nicht ausreichend, um die Ordnungsgemäßheit der medizinischen Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses oder der auf diese Schlußfolgerungen gestützten Entscheidungen der Kommission vom 4. November 1987 und vom 20. Mai 1988 in Frage zu stellen.
45 Dieser Klagegrund ist also zurückzuweisen.
Zu den Anträgen und zum Vorbringen der Parteien im Verfahren nach Zurückverweisung
46 Der Kläger macht in seinem nach der Zurückverweisung eingereichten Schriftsatz drei weitere Angriffsmittel geltend. Diese beziehen sich erstens auf die Feststellung des erforderlichen Kausalzusammenhangs im aufgehobenen Urteil, zweitens auf die Feststellung des erforderlichen Kausalzusammenhangs im Gutachten des Invaliditätsausschusses und drittens auf das Vorliegen neuer Tatsachen.
Zur Zulässigkeit
47 Gemäß Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts, der nach Artikel 120 der Verfahrensordnung auch für das Verfahren nach Zurückverweisung gilt, können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, daß sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Das Gericht muß folglich prüfen, ob die vom Kläger in seinem Schriftsatz nach der Zurückverweisung geltend gemachten zusätzlichen Angriffsmittel und/oder Argumente innerhalb der in der Klageschrift gezogenen Grenzen bleiben oder, falls dies nicht so ist, ob es sich um Angriffsmittel handelt, die auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
48 Das erste dieser zusätzlichen Angriffsmittel bezieht sich, wie im folgenden näher ausgeführt wird, auf die vom Gericht im aufgehobenen Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen. Dem zweiten Angriffsmittel liegen zum Teil Ausführungen des Gerichtshofes im Rechtsmittelurteil zugrunde, im übrigen stellt es eine Neuformulierung eines vom Kläger seit dem Beginn des Verfahrens vorgetragenen Arguments bezueglich des erforderlichen Kausalzusammenhangs dar. Das dritte Angriffsmittel betrifft zusätzliche medizinische Beurteilungen, von denen der Kläger bei Klageerhebung keine Kenntnis hatte.
49 Diese drei Angriffsmittel sind demnach zulässig.
Zur Begründetheit
Zu dem Angriffsmittel, das auf die Feststellung eines Kausalzusammenhangs im aufgehobenen Urteil gestützt wird
Vorbringen der Parteien
50 Der Kläger macht geltend, das Gericht habe in Ausübung seiner alleinigen Zuständigkeit für die Würdigung des Sachverhalts schließen dürfen (Randnr. 26 des aufgehobenen Urteils), daß der Umstand, daß der Kommission das Vorliegen der Krankheit von Anfang an bekannt gewesen sei, und der Umstand, daß die Verschlimmerung der Krankheit vorhersehbar gewesen sei, ein "Bündel übereinstimmender Vermutungen [darstellten], das ausreicht", um ihm die Feststellung zu ermöglichen, daß die eingetretene Verschlimmerung in Ausübung oder anläßlich der Ausübung des Dienstes für die Gemeinschaften entstanden sei. Die Kommission hält dieses Argument angesichts der rechtlichen Ausführungen des Gerichtshofes im Rechtsmittelurteil für nicht erheblich.
Würdigung durch das Gericht
51 Mit seinem Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts insgesamt aufgehoben. Diese Aufhebung hat zur Folge, daß die im aufgehobenen Urteil enthaltenen Tatsachenfeststellungen nicht mehr bestehen. Dem Argument des Klägers fehlt also, soweit es auf die im aufgehobenen Urteil getroffenen Tatsachenfeststellungen gestützt wird, die Grundlage.
52 Auch wenn man unterstellt, dieses Angriffsmittel könnte als Aufforderung an das Gericht ausgelegt werden, erneut die gleichen Tatsachen wie in dem aufgehobenen Urteil festzustellen, ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Randnummern 22 bis 26 seines Rechtsmittelurteils entschieden hat, daß es nicht Sache des Gerichts ist, Feststellungen über die Ursache einer Krankheit zu treffen.
53 Dieses Angriffsmittel ist also zurückzuweisen.
Zu dem Angriffsmittel, das auf die Feststellung eines Kausalzusammenhangs im Gutachten des Invaliditätsausschusses gestützt wird
Vorbringen der Parteien
54 Der Kläger wendet sich gegen die vom Gerichtshof in Randnummer 26 seines Rechtsmittelurteils getroffene Feststellung, daß der Invaliditätsausschuß "das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Erkrankung von Herrn Gill und seinem Dienst bei den Gemeinschaften verneint hatte". Der Invaliditätsausschuß habe lediglich festgestellt, daß "ihm ein Kausalzusammenhang für den Zeitraum von 1974 bis 1981, in dem Herr Gill Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg war, wenig wahrscheinlich" erscheine. Der Invaliditätsausschuß habe allenfalls festgestellt, daß seines Erachtens ein Zweifel am Kausalzusammenhang bestehe, er habe also nicht ausdrücklich jeden Kausalzusammenhang verneint. Auch das Bestehen einer nur geringfügigen Wahrscheinlichkeit eines Kausalzusammenhangs müsse dem Betroffenen zugute kommen können. Nach Auffassung der Kommission kommt der Invaliditätsausschuß in seinem Gutachten eindeutig zu dem Ergebnis, daß ein Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit des Klägers und der von ihm bei den Gemeinschaften ausgeuebten Tätigkeit fehle. Der Kläger selbst habe diese Auslegung des Gutachtens zuvor niemals ernstlich in Zweifel gezogen.
Würdigung durch das Gericht
55 Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes muß sich das Vorliegen einer Berufskrankheit klar und eindeutig aus den Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses ergeben (vgl. u. a. das Urteil vom 12. Juni 1980 in der Rechtssache 107/79, Schürer/Kommission, Slg. 1980, 1845, Randnr. 7).
56 Im vorliegenden Fall hat der Invaliditätsausschuß festgestellt, er halte es für "wenig wahrscheinlich, daß das vereinzelte Einfahren in den Schacht seit 1974 zur Verschlimmerung der bereits bestehenden Krankheit beigetragen hat", und wiederholte abschließend, ihm erscheine ein Kausalzusammenhang "für den Zeitraum von 1974 bis 1981, in dem Herr Gill Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg war, wenig wahrscheinlich".
57 Der Invaliditätsausschuß hat also in seinem Gutachten vom 31. März 1987 nicht das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs oder einer Berufskrankheit festgestellt. Das auf eine derartige Feststellung gestützte Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.
Zu dem auf das Vorliegen neuer Tatsachen gestützten Angriffsmittel
Vorbringen der Parteien
58 Im Verfahren nach der Zurückverweisung hat der Kläger auf zwei ärztliche Bescheinigungen von Dr. Schneider hingewiesen, der seinen Gesundheitszustand seit 1981 regelmässig überwacht habe. Mit der ersten, bereits in der Sitzung vom 14. März 1990 vorgelegten Bescheinigung vom 24. Februar 1989 wird bestätigt, daß der Zustand der Atmungsorgane des Klägers seit Aufgabe seiner Berufstätigkeit stabil geblieben sei. In der zweiten, vom 1. Oktober 1991 stammenden Bescheinigung heisst es: "Since 1981 his irreversible lung condition has not deteriorated, in fact a slight amelioration has occurred. The time is now sufficiently long to say that his condition has stabilised. This stabilisation can be attributed to his ceasing work and his medical treatment and way of life since ceasing work."
59 Nach Auffassung des Klägers spricht die festgestellte Stabilisierung offensichtlich für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verschlechterung seines Gesundheitszustands und seiner Tätigkeit bei der Kommission. Dagegen sieht es die Kommission als erwiesen an, daß der Invaliditätsausschuß die Entwicklung der Krankheitssymptome des Klägers auch seit seinem Ausscheiden aus dem Dienst in vollem Umfang berücksichtigt habe. Im übrigen komme es nicht selten vor, daß sich der Gesundheitszustand einer Person, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werde, nach dem Ausscheiden aus dem Dienst leicht verbessere; dies könne jedoch keinesfalls entscheidenden Einfluß auf das beanstandete Gutachten des Invaliditätsausschusses haben.
60 Nach Auffassung der den Kläger unterstützenden Streithelferin zeigen diese Bescheinigungen zumindest, daß ein neuer Invaliditätsausschuß einberufen werden müsse.
Würdigung durch das Gericht
61 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes können die ordnungsgemäß getroffenen Schlußfolgerungen eines Invaliditätsausschusses nur in Frage gestellt werden, falls eine neue Tatsache eingetreten ist. Eine solche neue Tatsache kann nicht in der Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen durch den Kläger bestehen, in denen die Schlußfolgerungen des Invaliditätsausschusses angezweifelt werden, jedoch kein Anhaltspunkt dafür genannt wird, daß dem Ausschuß wesentliche Elemente aus dem Krankenblatt des Klägers unbekannt gewesen wären (Urteil Schürer a. a. O., Randnrn. 10 und 11).
62 Wie bereits festgestellt (vgl. oben, Randnr. 37), ergibt sich jedoch im vorliegenden Fall aus dem Gutachten des Invaliditätsausschusses vom 31. März 1987, dem der vom Kläger benannte Dr. Schneider angehörte, eindeutig, daß der Ausschuß den Kläger angehört und untersucht und sich dabei insbesondere über den Verlauf der Krankheit seit 1981 informiert sowie bestimmte von Dr. Schneider, der den Gesundheitszustand des Klägers regelmässig überwachte, vorgenommene Untersuchungen berücksichtigt hat. Dr. Schneider hat im übrigen das Gutachten des Invaliditätsausschusses vorbehaltlos unterzeichnet.
63 Unter diesen Umständen können die vom Kläger eingereichten Bescheinigungen nicht als neue Tatsache angesehen werden. Sie enthalten keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß dem Invaliditätsausschuß wesentliche Elemente aus dem Krankenblatt des Klägers unbekannt gewesen wären; sie können daher die Schlußfolgerungen dieses Ausschusses nicht in Frage stellen. Dieses Angriffsmittel ist folglich zurückzuweisen.
Zu den Anträgen auf Anordnung der Bildung eines neuen Invaliditätsausschusses oder der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zur Untersuchung der Ursachen der Krankheit des Klägers
64 Selbst wenn der erste dieser vom Kläger und der Streithelferin gestellten Anträge als zulässig angesehen würde, ist angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht die Bildung eines neuen Invaliditätsausschusses anzuordnen. Es besteht auch kein Anlaß, die Erstattung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wie es nach der Verfahrensordnung des Gerichts zulässig wäre.
65 Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
66 Das Urteil des Gerichts vom 6. April 1990, mit dem der Kommission die Kosten auferlegt worden waren, ist aufgehoben worden. Im Rechtsmittelurteil hat der Gerichtshof die Kostenentscheidung vorbehalten. In seinem Beschluß vom 25. Februar 1992 über den Antrag auf Wiederaufnahme des Rechtsmittelverfahrens hat der Gerichtshof angeordnet, daß jede Partei ihre eigenen Kosten trägt. Das Gericht hat daher mit diesem Urteil über alle Kosten in bezug auf die verschiedenen Verfahrensabschnitte zu entscheiden, mit Ausnahme der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Rechtsmittelverfahrens stehen.
67 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in den Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und deren Bediensteten ihre Kosten selbst. Daher hat jede Partei, einschließlich der Streithelferin, ihre Kosten selbst zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Parteien und die Streithelferin tragen ihre eigenen Kosten in bezug auf das Verfahren vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof mit Ausnahme der Kosten, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat.