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Document 61986CJ0158

Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1988.
Warner Brothers Inc., Metronome Video ApS gegen Erik Viuff Christiansen.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret - Dänemark.
Urheberrechte - Untersagung der Vermietung von Videokassetten.
Rechtssache 158/86.

European Court Reports 1988 -02605

ECLI identifier: ECLI:EU:C:1988:242

61986J0158

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 17. MAI 1988. - WARNER BROTHERS INC. UND METRONOME VIDEO APS GEGEN ERIK VIUFF CHRISTIANSEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM OESTRE LANDSRET. - URHEBERRECHT - EINSPRUCH GEGEN DEN VERLEIH VON VIDEOKASSETTEN. - RECHTSSACHE 158/86.

Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 02605
Schwedische Sonderausgabe Seite 00465
Finnische Sonderausgabe Seite 00471


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


++++

Freier Warenverkehr - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Urheberrechte - Nationale Regelung, die dem Urheber einer Videokassette die Befugnis zur Untersagung ihrer Vermietung gibt - Anwendung bei der Einfuhr einer mit Zustimmung des Urhebers in den Verkehr gebrachten Videokassette aus einem Mitgliedstaat, der diese Befugnis nicht kennt - Zulässigkeit

( EWG-Vertrag, Artikel 30 und 36 )

Leitsätze


Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag stehen der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, die dem Urheber die Befugnis geben, die Vermietung von Videokassetten von seiner Zustimmung abhängig zu machen, auch wenn diese Videokassetten bereits mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden sind, dessen Rechtsvorschriften es dem Urheber erlauben, den Erstverkauf zu kontrollieren, ihm aber nicht die Befugnis geben, die Vermietung zu untersagen .

Derartige Rechtsvorschriften, die unterschiedslos für im Inland hergestellte wie für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Videokassetten gelten und damit keine willkürliche Diskriminierung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten bewirken, sind folglich aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, zu dem im Zusammenhang des Artikels 36 EWG-Vertrag auch das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst gehört, als gerechtfertigt anzusehen .

Die Befugnis, die Vermietung einer Videokassette zu untersagen, ist Bestandteil der wesentlichen Rechte des Urhebers, nämlich der ausschließlichen Rechte der Vorführung und der Vervielfältigung, die der EWG-Vertrag nicht antasten wollte . Sie ist erforderlich, um den Filmherstellern eine angemessene Vergütung auf dem besonderen, vom Verkaufsmarkt verschiedenen Vermietungsmarkt zu sichern, dessen Umfang dank der technischen Entwicklung eine wichtige potentielle Einnahmequelle darstellt . Der Umstand, daß der Urheber in einem Mitgliedstaat, der das Recht zur Vermietung nicht besonders schützt, Videokassetten in den Verkehr gebracht hat, kann somit keine Auswirkungen auf das ihm von den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zuerkannte Recht haben, die Vermietung dieser Videokassetten in diesem Staat zu unterbinden .

Entscheidungsgründe


1 Das Östre Landsret, Kopenhagen, hat mit Beschluß vom 11 . Juni 1986, beim Gerichtshof eingegangen am 1 . Juli 1986, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt, um klären zu lassen, in welchem Umfang nationale Urheberrechtsvorschriften über die Vermietung von Videokassetten mit dem freien Warenverkehr vereinbar sind .

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen den klagenden Gesellschaften Warner Brothers Inc . ( im folgenden Warner Inc .) und Metronome Video ApS ( im folgenden Metronome ApS ) auf der einen und Erik Viuff Christiansen auf der anderen Seite .

3 Die Warner Inc . ist Inhaberin der Urheberrechte für das Vereinigte Königreich des von ihr dort produzierten Films "Never say never again"; sie hat die Verwertung der Videorechte für Dänemark auf die Metronome ApS übertragen .

4 E . V . Christiansen, der ein Videogeschäft in Kopenhagen betreibt, kaufte ein Exemplar der Videokassette dieses Films, die im Vereinigten Königreich mit Zustimmung der Warner Inc . verkauft wird, in London, um sie in Dänemark zu vermieten, und führte sie zu diesem Zweck in diesen Mitgliedstaat ein .

5 Die Warner Inc . und die Metronome ApS erreichten, gestützt auf das dänische Recht, das dem Urheber oder Produzenten eines Musik - oder Filmwerkes gestattet, die Vermietung von Programmen dieses Werkes ohne seine Erlaubnis zu unterbinden, beim Byret Kopenhagen ( erstinstanzliches Gericht ), daß Christiansen die Vermietung dieser Videokassette in Dänemark untersagt wurde .

6 Im Rahmen des bei ihm anhängig gewordenen Verfahrens hat das Östre Landsret beschlossen, dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen :

"Sind die Bestimmungen des Zweiten Teils Titel I Kapitel 2 des EWG-Vertrags über die Beseitigung der mengenmässigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere die Artikel 30 und 36, in Verbindung mit Artikel 222 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß der Inhaber eines ausschließlichen Rechts ( Urheberrecht ) an einer Videokassette, die vom Rechtsinhaber oder mit dessen Zustimmung rechtmässig in einem Mitgliedstaaat in den Verkehr gebracht worden ist, nach dessen innerstaatlichem Urheberrecht ( der Weiterverkauf und ) die Vermietung nicht untersagt werden kann, des Rechts verlustig geht, die Vermietung der Videokassette nach rechtmässiger Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat dort untersagen zu lassen, obwohl nach dem Urheberrecht dieses Staates ein solches Verbot möglich ist, ohne daß zwischen im Inland hergestellten und eingeführten Videokassetten unterschieden und ohne daß gleichzeitig die Einfuhr von Videokassetten als solche verhindert wird?"

7 Wegen einer eingehenderen Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, der anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen . Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert .

8 Mit der vorgelegten Frage möchte das nationale Gericht im wesentlichen wissen, ob die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften entgegenstehen, die dem Urheber das Recht geben, die Vermietung von Videokassetten von seiner Zustimmung abhängig zu machen, wenn diese Videokassetten bereits in einem Mitgliedstaat mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, dessen Rechtsvorschriften es dem Urheber erlauben, den Erstverkauf zu kontrollieren, ihm aber nicht die Befugnis geben, die Vermietung zu untersagen .

9 Es ist darauf hinzuweisen, daß - anders als die nationalen urheberrechtlichen Bestimmungen, die Anlaß zu dem Urteil vom 10 . Januar 1981 in den Rechtssachen 55 und 57/80 ( Musik-Vertrieb Membran/GEMA, Slg . 1981, 147 ) waren - die der Vorabentscheidungsfrage zugrundeliegenden Vorschriften dem Urheber keinen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung gewähren, wenn Bild - und Tonträger geschützter Werke, die mit seiner Zustimmung in einem anderen Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht wurden, eingeführt werden, und ihm nicht die Befugnis geben, die Einfuhr oder den Weiterverkauf zu verhindern . Das dem Urheber von den nationalen Vorschriften gewährte Vorrecht kommt erst dann zum Zuge, wenn die Einfuhr bereits erfolgt ist .

10 Videokassetten werden jedoch nicht nur durch Verkauf, sondern auch zunehmend durch Vermietung an Privatpersonen, die im Besitz von Videogeräten sind, in den Verkehr gebracht . Die Befugnis, die Vermietung in einem Mitgliedstaat zu untersagen, ist daher geeignet, den Handel mit Videokassetten und dadurch mittelbar den innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen zu beeinträchtigen . Rechtsvorschriften der Art, wie sie dem Ausgangsverfahren zugrundeliegen, sind daher nach ständiger Rechtsprechung als eine nach Artikel 30 EWG-Vertrag verbotene Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung anzusehen .

11 Es ist daher zu prüfen, ob solche Rechtsvorschriften aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Artikels 36 gerechtfertigt werden können, ein Begriff, der, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6 . Oktober 1982 in der Rechtssache 262/81 ( Coditel/Ciné-Vog Films, Slg . 1982, 3381 ) entschieden hat, das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst umfasst .

12 Hierzu ist zunächst festzustellen, daß die betroffenen nationalen Rechtsvorschriften unterschiedslos für im Inland hergestellte wie für aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführte Videokassetten gelten . Entscheidend für ihre Anwendung ist die Art der Verwendung der Videokassetten und nicht deren Herkunft . Solche Rechtsvorschriften bewirken daher für sich genommen keine willkürliche Diskriminierung im Handel zwischen den Mitgliedstaaten .

13 Es ist daran zu erinnern, daß die Werke der Literatur und Kunst gewerblich verwertet werden können entweder durch öffentliche Aufführung oder durch Vervielfältigung und Inverkehrbringen der hergestellten Bild - und Tonträger, wie dies besonders bei Filmwerken der Fall ist . Die beiden grundlegenden Rechte des Urhebers, das ausschließliche Recht der Aufführung und das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, werden von den Bestimmungen des EWG-Vertrages nicht berührt .

14 Schließlich ist zu berücksichtigen, daß sich, wie die Kommission hervorgehoben hat, ein besonderer Markt für die Vermietung dieser Träger herausgebildet hat, der von dem Markt für den Verkauf zu unterscheiden ist . Verschiedene Faktoren wie etwa die Verbesserung der Verfahren zur Herstellung von Videokassetten, die deren Robustheit und Benutzungsdauer gesteigert hat, die Erkenntnis der Verbraucher, daß sie die Aufzeichnungen auf gekauften Videokassetten nur selten betrachten, und schließlich das relativ hohe Niveau des Kaufpreises haben die Entstehung dieses Marktes möglich gemacht . Dieser Markt für die Vermietung von Videokassetten erreicht ein grösseres Publikum als der für den Verkauf und stellt derzeit eine wichtige potentielle Einnahmequelle für die Filmhersteller dar .

15 Würde aber ein Anspruch auf Vergütung lediglich bei Verkäufen an private Verbraucher oder auch an Vermieter von Videokassetten eingeräumt, wäre es nicht möglich, den Filmherstellern eine Vergütung zu sichern, die der Zahl der tatsächlich erfolgten Vermietungen entspricht und ihnen einen angemessenen Anteil am Vermietungsmarkt sichert . Dies ist, wie die Kommission ausgeführt hat, der Grund dafür, daß unlängst in einigen nationalen Rechtsordnungen ein besonderer Schutz des Rechts zur Vermietung von Videokassetten eingeführt worden ist .

16 Rechtsvorschriften dieser Art sind daher aus Gründen des Schutzes des gewerblichen und kommerziellen Eigentums im Sinne des Artikels 36 als gerechtfertigt anzusehen .

17 Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, der sich sowohl auf das Urteil vom 22 . Januar 1981 in der Rechtssache 58/80 ( Dansk Supermarked AS/AS Imerco, Slg . 1981, 181 ) als auch auf das Urteil vom 10 . Januar 1981 ( Musik-Vertrieb Membra/GEMA, a . a . O .) beruft, macht demgegenüber geltend, daß der Urheber frei wählen könne, in welchem Mitgliedstaat er sein Werk in den Verkehr bringe . Der Urheber treffe diese Wahl nach Maßgabe seines Interesses und müsse dabei insbesondere berücksichtigen, daß ihm das Recht bestimmter Mitgliedstaaten im Gegensatz zu anderen ein ausschließliches Recht zuerkenne, die Vermietung des materiellen Trägers seines Werkes zu unterbinden, auch wenn dieser mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sei . Unter diesen Umständen müsse ein Urheber, der die Videokassette eines Films in einem Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten habe, dessen Rechtsvorschriften ihm kein ausschließliches Recht zur Vermietung zubilligten ( wie dies im Ausgangsverfahren der Fall sei ), die Folgen seiner Entscheidung und die Erschöpfung seines Rechts hinnehmen, die Vermietung dieser Videokassette in irgendeinem anderen Mitgliedstaat untersagen zu lassen .

18 Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden . Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß, wenn eine nationale Rechtsordnung den Urhebern ein besonderes Recht zur Vermietung von Videokassetten gewährt, dieses Recht seiner Substanz beraubt würde, wenn sein Inhaber nicht in der Lage wäre, die Vermietung von seiner Zustimmung abhängig zu machen . Das Inverkehrbringen von Videokassetten durch den Urheber des in ihnen verkörperten Werkes in einem Mitgliedstaat, der das Recht zur Vermietung nicht besonders schützt, kann somit keine Auswirkungen auf das diesem Urheber durch die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährte Recht haben, die Vermietung dieser Videokassetten in diesem Mitgliedstaat zu unterbinden .

19 Unter diesen Umständen ist daher auf die Frage des nationalen Gerichts zu antworten, daß die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen, die dem Urheber die Befugnis geben, die Vermietung von Videokassetten von seiner Zustimmung abhängig zu machen, auch wenn diese Videokassetten bereits in einem anderen Mitgliedstaat mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, dessen Rechtsvorschriften es dem Urheber erlauben, den Erstverkauf zu kontrollieren, ihm aber nicht die Befugnis geben, die Vermietung zu untersagen .

Kostenentscheidung


Kosten

20 Die Auslagen der dänischen Regierung, des Vereinigten Königreichs, der französischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig . Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts .

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Östre Landsret, Kopenhagen, durch Beschluß vom 11 . Juni 1986 vorgelegte Frage für Recht erkannt :

Die Artikel 30 und 36 EWG-Vertrag stehen der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften nicht entgegen, die dem Urheber die Befugnis geben, die Vermietung von Videokassetten von seiner Zustimmung abhängig zu machen, auch wenn diese Videokassetten bereits in einem anderen Mitgliedstaat mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, dessen Rechtsvorschriften es dem Urheber erlauben, den Erstverkauf zu kontrollieren, ihm aber nicht die Befugnis geben, die Vermietung zu untersagen .

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