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Document 52003DC0702

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr)

/* KOM/2003/0702 endg. */

52003DC0702

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss - Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) /* KOM/2003/0702 endg. */


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT UND DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS - Erster Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr)

INHALTSVERZEICHNIS

1. EINFÜHRUNG

2. WIRTSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNGEN IM ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR

3. UMSETZUNG DER RICHTLINIE

3.1. Umsetzungszeitplan

3.2. Art der Umsetzung

3.3. Kontrolle der Umsetzung

4. ANWENDUNG DER RICHTLINIE

4.1. Binnenmarkt

4.2. Niederlassungs- und Informationserfordernisse

4.3. Kommerzielle Kommunikationen

4.4. Reglementierte Berufe

4.5. Abschlüsse von Verträgen auf elektronischem Weg

4.6. Verantwortlichkeit der Vermittler

4.7. ,Notice and take down"-Verfahren

4.8. Verhaltenskodizes und außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten

4.9. Nationale Verbindungsstellen für den elektronischen Geschäftsverkehr

5. INTERNATIONALE ASPEKTE

5.1. Internationale Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr

5.2. Erweiterung

6. BEWERTUNG DER VORTEILE DER RICHTLINIE

7. AKTIONSPLAN FÜR FOLGEMASSNAHMEN ZUR RICHTLINIE

7.1. Die korrekte Anwendung der Richtlinie gewährleisten

7.2. Die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten stärken

7.3. Unternehmen und Bürger informieren und ihren Kenntnisstand erhöhen

7.4. Strategische Entwicklungen beobachten und Bereiche für künftige Maßnahmen ermitteln

7.5. Die internationale Zusammenarbeit und den Dialog über Normsetzungsinitiativen stärken

8. FAZIT

1. EINFÜHRUNG

Gegenstand des vorliegenden Berichts ist eine erste Bewertung der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr [1] (nachfolgend ,die Richtlinie") und ihrer Auswirkungen. Er stützt sich auf die Erfahrungen der Kommission und auf von Mitgliedstaaten, Industrie, Berufs- und Verbraucherverbänden und anderen Interessengruppen mitgeteilte Informationen. Da seit der Verabschiedung und der Umsetzung der Richtlinie erst relativ wenig Zeit vergangen ist, sind die Erfahrungen notwendigerweise begrenzt. Nichtsdestotrotz hat sich herausgestellt, dass die Richtlinie schon jetzt einen substanziellen und zugleich positiven Einfluss auf den elektronischen Geschäftsverkehr in Europa hatte. Zusammen mit der Richtlinie über die Transparenz der Dienste der Informationsgesellschaft [2], mit der ein Mechanismus eingeführt wurde, der es der Kommission ermöglicht, nationale Gesetzentwürfe auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht zu prüfen, bildet die Richtlinie einen klaren Rahmen für den Binnenmarkt, der die Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Wachstum des elektronischen Geschäftsverkehrs schafft.

[1] Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr), ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

[2] Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18. Am 13.2.2003 verabschiedete die Kommission einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 98/34/EG im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft (KOM(2003) 69). Der Bericht unterstreicht die Vorteile des Verfahrens und bestätigt den Wert dieser Richtlinie als wirksames Binnenmarktinstrument in diesem neuen Wirtschaftsbereich.

Bereits sehr früh begann man auf europäischer Ebene, die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern: So wurde 1997 in der Kommissionsmitteilung ,Europäische Initiative für den elektronischen Geschäftsverkehr" [3] festgelegt, dass bis zum Jahr 2000 ein kohärenter Rechtsrahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr in der EU geschaffen werden sollte.

[3] KOM(97) 157 endg. vom 16.4.1997.

Die Bedeutung des elektronischen Geschäftsverkehrs wurde auf der Tagung des Europäischen Rates im Jahr 2000 in Lissabon unterstrichen. Dort wurde als neue strategische Zielsetzung für das nächste Jahrzehnt vereinbart, die Europäische Union solle der wettbewerbsfähigste und dynamischste wissensbasierte Wirtschaftsraum der Welt werden. Hierzu müsse den Bürgern und Unternehmen Zugang zu einer erschwinglichen Kommunikationsinfrastruktur von Weltniveau und einem breiten Dienstleistungsangebot gewährt werden. Nur wenn Europa die besten Voraussetzungen für ein gesundes Wachstum des elektronischen Geschäftsverkehrs und des Internet schaffe, könne es sein e-Potenzial vollständig nutzen.

Die Richtlinie, die kurz nach der Ratstagung in Lissabon verabschiedet wurde, entspricht dieser Zielsetzung voll und ganz. Sie beseitigt Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Online-Diensten im Binnenmarkt und bietet Unternehmen und Bürgern gleichermaßen die erforderliche Rechtssicherheit. Auf diese Weise stärkt sie die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Diensteanbieter und fördert Innovation und Beschäftigung. Gleichzeitig trägt sie zum freien Informationsaustausch und der freien Meinungsäußerung in der Europäischen Union bei.

Die Richtlinie liefert einen einfachen und flexiblen Rechtsrahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr und regelt lediglich die Punkte, die für ein einwandfreies Funktionieren des Binnenmarktes im elektronischen Geschäftsverkehr absolut unerlässlich sind. In technischer Hinsicht wurde sie neutral gehalten, um eine ständige Anpassung des Rechtsrahmens an neue Entwicklungen zu vermeiden. [4] Sie erfasst ein breites Angebot an Online-Diensten (so genannten Diensten der Informationsgesellschaft), die von Online-Zeitungen und speziellen Nachrichtendiensten (wie beispielsweise Unternehmens- oder Finanzinformationen), über den Internetverkauf unterschiedlichster Produkte (Bücher, Computerhardware und -software, Arzneimittel usw.) bis hin zum Online-Angebot von Finanzdienstleistungen (Online-Banking, Online-Investment) reichen. Letztere sind von besonderer Bedeutung, da sie sich ausgesprochen gut für eine grenzüberschreitende Diensteerbringung eignen, was die Kommission in ihrer Mitteilung über den elektronischen Geschäftsverkehr und die Finanzdienstleistungen [5] auch anerkannt hat. Die Richtlinie gilt bereichsübergreifend für alle Rechtsgebiete, die bei der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft betroffen werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um öffentliches, Zivil- oder Strafrecht handelt. Darüber hinaus findet sie gleichermaßen Anwendung auf den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) und zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C).

[4] So gelten beispielsweise neue Anwendungen (WAP oder PDA), mit denen Inhalte über ein spezifisches Werkzeug zugänglich gemacht werden, nicht als ,Änderung der Information" im Sinne von Artikel 12 sondern nur ,als technische Spezifizierung des Inhalts".

[5] KOM(2001) 66 endg. vom 7.2.2001.

Herzstück der Richtlinie ist die Binnenmarktklausel, die Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft die erforderliche Rechtssicherheit und -klarheit garantiert, damit sie ihre Dienste gemeinschaftsweit anbieten können. Die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit von Vermittlern gewähren den Anbietern von Vermittlungsdiensten gleichfalls die notwendige Rechtssicherheit und tragen somit zu einem breit gefächerten Angebot grundlegender Vermittlungsdienste im Internet bei. Gleichzeitig setzen die Informations- und Transparenzerfordernisse, die Vorschriften über kommerzielle Kommunikationen sowie die Prinzipien über elektronische Vertragsabschlüsse hohe Standards für die Abwicklung von Online-Geschäften und stärken somit das Verbrauchervertrauen.

Da die Richtlinie eines der ersten Rechtsinstrumente war, das eine Vielfalt rechtlicher Fragen zu verschiedenen Aspekten der Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs behandelt und einen in sich geschlossenen Satz von Rechtsvorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr als solchen bietet, ist sie weltweit bei Gesetzgebern auf großes Interesse gestoßen und diente als Muster für entsprechende Initiativen auf regionaler, nationaler und globaler Ebene [6].

[6] UNCITRAL nimmt in ihren laufenden Arbeiten über elektronische Vertragsabschlüsse Bezug auf die Richtlinie, vgl. Bericht über die 41. Sitzung der Arbeitsgruppe für elektronischen Geschäftsverkehr auf http://www.uncitral.org/ en-index.htm; Mercosur steht in regelmäßigem Kontakt mit der Kommission über rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs.

Parallel zur Umsetzung des Rechtsrahmens wird auf europäischer Ebene die Entwicklung von eBusiness und eGovernment vorangetrieben. Die Kommission hatte in ihrem Aktionsplan für eEurope eine kohärente Strategie entwickelt; dieser Aktionsplan wurde im Jahr 2002 verabschiedet, um die Realisierung der vom Rat von Lissabon gesetzten Ziele voranzubringen. [7]

[7] Für Forschung und Entwicklung siehe Arbeitsprogramm 2003-2004 der Europäischen Kommission über Technologien für die Informationsgesellschaft, abrufbar unter http://www.cordis.lu/ ist.

2. WIRTSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNGEN IM ELEKTRONISCHEN GESCHÄFTSVERKEHR

Trotz der Negativentwicklung in der eEconomy verzeichnet der elektronische Geschäftsverkehr in der Europäischen Union ein kontinuierliches Wachstum. So ist immer wieder von Erfolgsgeschichten im Online-Geschäft zu berichten, beispielsweise von so genannten Online-Marktplätzen, B2B-Plattformen oder auch Online-Finanzdienstleistungen. Die Nutzung des Internet hat rasch zugenommen. Schätzungsweise 185 Millionen Europäer nutzen bereits das Internet. [8] Seit der Verabschiedung der Richtlinie ist der Internet-Durchdringungsgrad in den Haushalten der EU von 18 % im Jahr 2000 auf 43 % im November 2002 gestiegen. Bei den Unternehmen sind die Zahlen natürlich noch viel höher. Sogar von den kleinen Unternehmen mit 0 bis 49 Beschäftigten hatten 2002 84 % einen Internetzugang. Ungefähr 70 % der Unternehmen in der EU haben eine eigene Webseite. [9] Mehr als zwei Drittel der KMU nutzen das Internet für ihre Geschäftstätigkeit. Das Internet ist für sie ein zentrales Instrument, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und neue Produkte und Dienstleistungen zu schaffen.

[8] Quelle: Interactive Advertising Bureau UK, 2002, http:// www.iabuk.net. Schätzungen von eMarketer zufolge wird diese Zahl bis zum Jahresende auf 190 Millionen steigen, http:// www.europemedia.net.

[9] Europäischer eBusiness-Bericht 2002/2003, Business W@tch der Europäischen Kommission abrufbar unter www.europa.eu.int/comm/enterprise/ict/policy/watch/index.htm oder www.ebusiness-watch.org.

Seit der Verabschiedung der Richtlinie hat das Potenzial des elektronischen Geschäftsverkehrs auch aufgrund der Entwicklung von Breitband- und Multiplattformtechnologien zugenommen, die die Möglichkeit bieten, über andere Mittel als einen PC, beispielsweise durch digitales Fernsehen und 3G-Mobiltelefone Anschluss an das Internet zu bekommen. [10] Diese Entwicklungen eröffnen eine Vielzahl neuer Wege für die Erbringung von Online-Diensten. Neue Dienste, Anwendungen und Inhalte schaffen neue Märkte, ermöglichen Produktivitätssteigerungen und fördern auf diese Weise Wachstum und Beschäftigung in der gesamten Wirtschaft. Ferner bieten sie Bürgern und Unternehmen gleichermaßen einen besseren Zugang zu Informations- und Kommunikationseinrichtungen. [11]

[10] Mitteilung der Europäischen Kommission: ,Wege zur allgemeinen Verbreitung der Mobilkommunikation der dritten Generation", KOM(2002) 301 endg. vom 11.6.2002.

[11] eEurope 2005: Eine Informationsgesellschaft für alle, KOM(2002) 263 endg., 28.5.2002.

Derzeit werden lediglich 1 % bis 2 % des Einzelhandelsumsatzes in der EU im elektronischen Geschäftsverkehr getätigt, aber die Wachstumsaussichten sind viel versprechend: Im Weihnachtsgeschäft 2002 verzeichneten Händler beispielsweise eine Zunahme von 86 % gegenüber dem Vorjahr. Zur Zeit tätigen lediglich 12 % der Unternehmen ihre Verkäufe im Internet, wobei der Fremdenverkehr, die Finanzdienstleistungen, Verlagserzeugnisse und Software die führenden Bereiche bilden; die Online-Einkäufe von Unternehmen haben sich dagegen sehr viel schneller entwickelt. [12] Gleichwohl wird der elektronische Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) Schätzungen zufolge von 10 Mrd. Euro im Jahr 2000 auf 70 Mrd. Euro im Jahr 2003 steigen [13], und voraussichtlich 54 % der europäischen Internetnutzer werden 2006 ihre Einkäufe über das Internet erledigen. [14]

[12] eBusiness W@tch (s.o.). Mehr als 50 % der Unternehmen im Vereinigten Königreich und in Deutschland tätigen nach eigenen Angaben ihre Beschaffungen auf elektronischem Wege.

[13] European Information Technology Observatory, http:// www.eito.org.

[14] Interactive Advertising Bureau UK, 2002, http:// www.iabuk.net.

Daneben ist auch die Online-Werbung ein schnell wachsender Bereich. Man nimmt an, dass im Jahr 2003 die Ausgaben der Unternehmen für Online-Werbung diejenigen im gesamten restlichen Medienbereich übersteigen werden. [15] Insgesamt wuchsen die Werbeausgaben im Jahr 2002 um ca. 2%, wobei die Ausgaben für die Online-Werbung ca. zehnmal schneller zugenommen haben. [16] Die Vielzahl flexibler Formen der Online-Werbung [17] und die Tatsache, dass sich die einzelnen Elemente einer Online-Werbekampagne sehr rasch verändern lassen, haben sich die Anbieter die verschiedenen Online-Werbetechniken schnell zu Nutze gemacht, um den Bedürfnissen der potenziellen Kunden entgegenzukommen und hierbei interaktivere Vermarktungsverfahren geschaffen. [18] In der Tat nutzen die Kunden das Internet als vielseitiges Werkzeug, um Informationen zu erhalten und Angebote effizient und benutzerfreundlich zu vergleichen, etwa um im Vorfeld ihrer Einkäufe rasch Informationen über das Angebot und die Merkmale von Produkten und Dienstleistungen zu erhalten, die europa- und weltweit verfügbar sind. [19]

[15] eMarketer's Media Spending Outlook (Weissbuch), 2002.

[16] Frankreich und das Vereinigte Königreich verzeichneten in der zweiten Jahreshälfte 2002 Rekordzahlen bei der Internetwerbung: im Vereinigten Königreich gab es einen Anstieg von 52 % gegenüber 2001 und in Frankreich verdoppelte sich der Wert von 153 Mio. Euro 2001 auf 309 Mio. Euro 2002, vgl. ,Europe's marketers switch to on-line", Interactive Ad vertising Bureau UK, Juni 2003.

[17] Z.B. Banner, Pop-ups, suchrelevante Werbung.

[18] Ist z. B. der Kontakt zu einem Kunden hergestellt (der seine Einwilligung gegeben hat), können die Unternehmen die Produktangebote auf die individuellen Bedürfnisse des Kunden abstimmen und so individuelle, so genannte ,one-to-one"-Angebote per E-Mail versenden. Der schrittweise Wechsel von Pop-ups zu nutzerfreundlicherer suchrelevanter Werbung spiegelt die Entwicklung nutzerfreundlicher Werbetechniken wider.

[19] Online-Werbung, Webseiten, E-Mails und das sogenannte ,Suchmaschinen-Marketing" haben großen Einfluss auf den Verkauf von Produkten, selbst wenn die Produkte nicht über das Internet verkauft werden, vgl. DoubleClick, Touchpoints: Effec tive Marketing Sequences in the Interactive Media Age, März 2003, http://www.doubleclick.com/us/knowledge/ documents/research/dc_touchpoints_0303.pdf. Fundierte Angaben über das Ausmaß, in dem das Internet im Vorfeld von Käufen zur Information genutzt wird, gibt es noch nicht. Umfragen weisen jedoch darauf hin, dass das Ausmaß erheblich ist, vgl. Arbeiten des Interactive Advertising Bureau UK über die Reichweite interaktiver Medien in Europa.

Mit dem Inkrafttreten der Richtlinie über die mehrwertsteuerliche Behandlung digitaler Dienste am 1. Juli 2003 [20] konnte die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Dienstleister entscheidend verbessert werden, da Wettbewerbsnachteile für EU-Dienstleister beseitigt wurden. Darüber hinaus wurden auch die Vorschriften über die Erfuellung der MwSt.-Pflichten auf elektronischem Weg, wie beispielsweise elektronische MwSt.-Registrierung, elektronische Archivierung und elektronische Rechnungsstellung modernisiert.

[20] Richtlinie 2002/38/EG des Rates vom 7. Mai 2002 zur Änderung und vorübergehenden Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich der mehrwertsteuerlichen Behandlung der Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bestimmter elektronisch erbrachter Dienstleistungen, ABl. L 128 vom 15.5.2002, S. 41; vgl. auch Verordnung (EG) Nr. 792/2002 des Rates, ABl. L 128, vom 15.5.2002, S. 1.

3. UMSETZUNG DER RICHTLINIE

3.1. Umsetzungszeitplan

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht lief am 17. Januar 2002 ab, d. h. 18 Monate nach ihrem Inkrafttreten am 17. Juli 2000. Der Rat und das Europäische Parlament hatten diese relativ kurze Umsetzungsfrist akzeptiert, da sie der Schaffung eines Rechtsrahmens für den elektronischen Geschäftsverkehr eine hohe Priorität eingeräumt hatten.

Es gab jedoch einige Verzögerungen bei der Umsetzung, die im Wesentlichen auf den horizontalen Charakter der Richtlinie zurückzuführen waren, die eine Vielzahl rechtlicher Fragen betrifft [21]. Bis jetzt haben 12 Mitgliedstaaten [22] Umsetzungsvorschriften in Kraft gesetzt. In den restlichen 3 Mitgliedstaaten [23] sind die Arbeiten bereits weit fortgeschritten. Im Anhang zu diesem Bericht sind die nationalen Umsetzungsmaßnahmen für diese Richtlinie aufgeführt. [24]

[21] Dies stellte sich im Rahmen bilateraler Kontakte mit den Mitgliedstaaten während der Umsetzung heraus. Viele von Ihnen benötigten beispielsweise einige Zeit, um auf nationaler Ebene die betroffenen Interessengruppen zu beteiligen.

[22] Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Luxemburg, Österreich, Finnland, Schweden, Vereinigtes Königreich. Davon haben 3 Mitgliedstaaten (Deutschland, Luxemburg und Österreich) die Richtlinie fristgerecht bis zum 17. Januar 2002 umgesetzt.

[23] Frankreich, Niederlande und Portugal.

[24] Die 3 EWR-Länder Island, Liechtenstein und Norwegen haben die Umsetzungsvorschriften verabschiedet, wobei in Norwegen die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit gesondert umgesetzt werden. Für die Beitritts- und Kandidatenländer vgl. Abschnitt 5.2.

3.2. Art der Umsetzung

Im Allgemeinen lehnen sich die nationalen Umsetzungsmaßnahmen in Form und Inhalt eng an die Richtlinie an. [25] Mit Ausnahme der Niederlande haben alle Mitgliedstaaten beschlossen, die Richtlinie mit einem horizontalen Rechtsakt über den elektronischen Geschäftsverkehr umzusetzen, um einen möglichst klaren und benutzerfreundlichen nationalen Rahmen zu schaffen. Deutschland setzte die Richtlinie durch eine Änderung seines Teledienstegesetzes um. [26] Das Vereinigte Königreich setzte die Richtlinie in zwei Teilen um und differenzierte zwischen den allgemeinen Aspekten und den Aspekten der Finanzdienstleistungen. Belgien nahm die Hauptteile der Richtlinie und das Verfahren nach Artikel 3 Absätze 4 bis 6 aus verfassungsrechtlichen Gründen in zwei getrennte Gesetze auf.

[25] Bezüglich Frankreich, den Niederlanden und Portugal basiert dieser Vergleich und andere Hinweise in diesem Bericht auf den jeweiligen Gesetzesentwürfen, da die endgültig verabschiedeten Texte noch nicht vorlagen.

[26] Als einziger Mitgliedstaat hatte Deutschland mit dem Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 bereits vor Verabschiedung der Richtlinie auf nationaler Ebene einen horizontalen Rechtsrahmen geschaffen.

Die Aufmerksamkeit der meisten Mitgliedstaaten war in der Umsetzungsphase auf die Binnenmarktklausel und die Bestimmungen zur Verantwortlichkeit der Vermittler gerichtet. Darüber hinaus mussten einige Mitgliedstaaten für eine korrekte Umsetzung der Richtlinie bestehende Gesetze überprüfen und ändern, beispielsweise um Hindernisse für elektronische Vertragsabschlüsse zu beseitigen [27]. Einige Mitgliedstaaten nahmen neben den Bestimmungen der Richtlinie zusätzliche Elemente in ihre Rechtsvorschriften auf: die Verantwortlichkeit von Anbietern von Hyperlinks und Suchmaschinen [28], die so genannten ,Notice and take down-Verfahren" zur Meldung und Entfernung rechtswidriger Inhalte [29], Registrierungsauflagen für Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft [30], Filter [31], Datenspeicherung [32], Verschlüsselung [33] sowie zusätzliche Vorschriften über elektronische Vertragsabschlüsse. Einige Mitgliedstaaten deckten mit ihren Rechtsvorschriften über den elektronischen Geschäftsverkehr auch Punkte ab, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, wie beispielsweise das Online-Glücksspiel. [34]

[27] In Übereinstimmung mit Artikel 9.

[28] Spanien, Österreich und Portugal (weitere Einzelheiten im Abschnitt über Verantwortlichkeit).

[29] Finnland (und Island) haben gesetzlich geregelte urheberrechtsspezifische ,Notice and take down"-Verfahren.

[30] Spanien und Portugal.

[31] Frankreich.

[32] Spanien.

[33] Frankreich und Luxemburg.

[34] Spanien, Österreich, Luxemburg und das EWR-Land Liechtenstein haben Glücksspiele lediglich aus dem Bereich der Binnenmarktklausel ausgeschlossen, so dass andere Elemente der nationalen Umsetzungsmaßnahmen in vollem Umfang auf Online-Glücksspiele Anwendung finden.

Während des gesamten Umsetzungsprozesses haben die Kommissionsdienststellen eng mit allen Mitgliedstaaten zusammengearbeitet, um sie bei der korrekten Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen. Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten notifizierte auch gemäß dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG die Entwürfe für ihre Rechtsvorschriften [35], da diese Entwürfe weitere Vorschriften über Dienste der Informationsgesellschaft enthielten und somit über die reine Umsetzung der Richtlinie hinausgingen. Aufgrund der engen bilateralen Kontakte mit einigen Mitgliedstaaten und des Notifizierungsverfahrens konnten die Kommissionsdienststellen die Gesetzesvorlagen vor ihrer endgültigen Verabschiedung eingehend prüfen und kommentieren. Auf diese Weise konnte die Qualität der nationalen Umsetzungsmaßnahmen verbessert werden.

[35] Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG, ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

3.3. Kontrolle der Umsetzung

Einer vorläufigen Bewertung der Kommission zufolge wurde die Richtlinie zufrieden stellend umgesetzt. Gleichwohl werden die endgültigen Rechtsakte, wie sie von den Mitgliedstaaten verabschiedet wurden, im Jahr 2004 weiter analysiert werden müssen. Die erste Prüfung hat ergeben, dass ein oder zwei der verabschiedeten Gesetze insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung der Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Vermittler Probleme aufwerfen. Vor der Einleitung offizieller Schritte will die Kommission mit den betreffenden Mitgliedstaaten Gespräche führen, um mögliche Lösungswege zur Bereinigung dieser Probleme zu diskutieren.

4. ANWENDUNG DER RICHTLINIE

4.1. Binnenmarkt

Der grenzüberschreitende Charakter des elektronischen Geschäftsverkehrs erfordert einen Rechtsrahmen, der Unternehmen und Verbrauchern gleichermaßen Rechtssicherheit bietet. Diese Rechtssicherheit wird, neben anderen flankierenden Maßnahmen, durch das Kernstück der Richtlinie, die Binnenmarktklausel, gewährleistet.

Diese Bestimmung besteht aus zwei sich gegenseitig ergänzenden Voraussetzungen: Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die von einem auf seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Anbieter erbrachten Dienste der Informationsgesellschaft den in diesem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen, die in den ,koordinierten Bereich" fallen, entsprechen [36], auch wenn dieser Anbieter seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat erbringt; umgekehrt dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft aus einem anderen Mitgliedstaat nicht aus Gründen einschränken, die in den koordinierten Bereich fallen.

[36] D. h. die in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen für die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft und für die Dienste der Informationsgesellschaft, unabhängig davon, ob die Auflagen allgemeiner Art oder speziell für diese bestimmt sind, vgl. Artikel 2 Buchstabe h.

Von der Binnenmarktklausel gibt es bestimmte Ausnahmen, die im Anhang zur Richtlinie aufgeführt sind. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in einem gegebenen Einzelfall Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise Sanktionen oder Unterlassungsanordnungen, um die Erbringung eines bestimmten Online-Dienstes aus einem anderen Mitgliedstaat zum Schutze bestimmter festgelegter Interessen, z. B. des Verbraucherinteresses, zu beschränken. [37] Maßnahmen dieser Art unterliegen den strengen Voraussetzungen des Artikels 3 Absätze 4 bis 6.

[37] Ausnahmeregelung des Artikels 3 Absätze 4 bis 6.

Die Erwartungen einiger Mitgliedstaaten, dass sie von dieser Ausnahmeregelung häufig Gebrauch machen müssten, haben sich bis heute nicht bestätigt. Die Kommission hat lediglich fünf offizielle Mitteilungen erhalten, die alle aus demselben Mitgliedstaat kamen und im wesentlichen das gleiche Problem betrafen (die missbräuchliche Verwendung von Nummern für Mehrwertdienste); in zwei Fällen kam das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 3 Absatz 5 zur Anwendung. [38] Im Mai 2003 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung über die Anwendung von Artikel 3 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf Finanzdienstleistungen [39]. Damit reagierte sie auf Bedenken einiger Mitgliedstaaten hinsichtlich einer uneingeschränkten Anwendung der Binnenmarktklausel auf Finanzdienstleistungen, solange eine stärkere Harmonisierung in bestimmten Bereichen der Finanzdienstleistungen noch nicht erreicht ist. Die Mitteilung erläutert unter welchen begrenzten Voraussetzungen [40] ein Mitgliedstaat, der Verbraucher auf seinem Hoheitsgebiet vor einer bestimmten Online-Finanzdienstleistung schützen will, nach entsprechender Mitteilung an die Kommission Maßnahmen gegen diese aus einem anderen Mitgliedstaat kommende Finanzdienstleistung ergreifen kann. Bis heute sind jedoch keine Mitteilungen aus den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erbringung von Finanzdienstleistungen eingegangen. [41]

[38] In einem weiteren Fall sind die Behörden eines Mitgliedstaats erfolgreich gegen einen in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter vorgegangen, um ihr Umsetzungsgesetz durch zu setzen, nachdem sie von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats aufgefordert worden waren, die im innerstaatlichen Recht angemessenen Maßnahmen zu ergreifen. Diese Maßnahme beruhte auf der Kooperationsverpflichtung des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe b, so dass das Problem gelöst werden konnte, ohne dass der Bestimmungsmitgliedstaat gezwungen war, selbst Maßnahmen gegen den Diensteanbieter zu ergreifen.

[39] Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und die Europäische Zentralbank - Anwendung von Artikel 3 Absätze 4 bis 6 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr auf Finanzdienstleistungen, KOM(2003) 259 endg. vom 14.5.2003.

[40] Diese Voraussetzungen sind die gleichen wie für alle anderen Dienste der Informationsgesellschaft.

[41] In seinem Bericht an das Europäische Parlament über die Kommissionsmitteilung ,Elektronischer Geschäftsverkehr und Finanzdienstleistungen" (KOM(2001) 66 endg. vom 7.2.2001) unterstrich Christopher Huhne, wie wichtig eine umfassende Anwendung der Binnenmarktklausel auf den Bereich der Finanzdienstleistungen sei, da sich dieser Bereich besonders gut für grenzüberschreitende Geschäfte eigne. Ferner hob er auch die Möglichkeiten und Vorteile hervor, die die Anwendung der Binnenmarktklausel für den elektronischen Geschäftsverkehr in Europa mit sich bringt.

4.2. Niederlassung und Informationserfordernisse

Nach Artikel 4 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit eines Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft nicht von einer Zulassung (oder einer sonstigen Anforderung gleicher Wirkung) abhängig machen. Daher bestehen in keinem Mitgliedstaat Zulassungserfordernisse. Mitgliedstaaten, die die Einführung solcher Regelungen für alle oder einige Dienste der Informationsgesellschaft in Erwägung gezogen hatten, haben wieder Abstand davon genommen bzw. bestehende Zulassungserfordernisse aufgehoben. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass sich Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft einfach und ohne bürokratische Hürden in den Mitgliedstaaten niederlassen können.

Auf der anderen Seite garantiert Artikel 5 die Transparenz der Informationen über die Identität des Diensteanbieters und den Ort seiner Niederlassung. Demgemäß muss der Diensteanbieter seinen Namen, seine geographische Anschrift bzw. sonstige Angaben, die es ermöglichen rasch mit ihm in Kontakt zu treten sowie die einschlägigen Eintragungen in Handels- oder ähnliche Register verfügbar machen. Die meisten Mitgliedstaaten und EWR-Länder haben diesen Artikel nahezu buchstabengetreu umgesetzt.

Unter den Internetbetreibern in der EU scheint eine gewisse Unkenntnis dieser Informationsanforderungen zu bestehen. Gleichwohl haben Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft im Allgemeinen prompt und positiv reagiert, wenn sie auf Mängel bei der Erfuellung der Informationsanforderungen der Richtlinie aufmerksam gemacht wurden. [42] Die Mitgliedstaaten müssen diese Anforderungen stärker bekannt machen, um sicherzustellen, dass die Unternehmen ihre Webseiten entsprechend anpassen.

[42] Ergebnisse einer Untersuchung von Webseiten, die vom VZBV (Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.) zwischen Oktober 2002 und Februar 2003 durchgeführt wurde, vgl. http://www.vzbv.de/home/start/ index.php?page=themen&bereichs_id=5&themen_id=20&mit_id=164&task=mit. Vgl. dazu auch eine Studie der European Consumer Centres, "Realities of the European online marketplace", verfügbar unter http://www.iia.ie/downloads/ eec_report.pdf, mit Schwerpunkt auf der Umsetzung der Informationsanforderungen der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

4.3. Kommerzielle Kommunikationen

Die Tatsache, dass ein Unternehmen seine Dienste oder Produkte im Internet bewerben kann, hat einige wichtige Auswirkungen: Das Internet ist zum einen ein ausgezeichnetes Medium für Unternehmen jeder Größe, sich selbst bekannt zu machen, zum anderen stellt es für viele Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft eine wesentliche Einnahmequelle dar. Darüber hinaus dient es aber auch immer mehr dem Verbraucher als ausgezeichnete Informationsquelle.

Die Richtlinie ergänzt bestehende Richtlinien über den Verbraucherschutz [43], beispielsweise durch die Ausweitung der Transparenzerfordernisse des Gemeinschaftsrechts, denen kommerzielle Kommunikationen im Internet, einschließlich Preisnachlässe, Angebote zur Verkaufsförderung, Preisausschreiben oder Gewinnspiele, entsprechen müssen. Diese Erfordernisse [44] bieten zusätzlichen Schutz für die Verbraucher und stärken ihr Vertrauen in den elektronischen Geschäftsverkehr. Sie werden durch den Verordnungsvorschlag über Verkaufsförderung [45], den Richtlinienvorschlag über unlautere Geschäftspraktiken [46] und den Verordnungsvorschlag über die Zusammenarbeit in der Rechtsdurchsetzung [47] vervollständigt. Ferner entspricht die Bestimmung des Artikels 6 Buchstabe a der Richtlinie, nach der kommerzielle Kommunikationen eindeutig zu kennzeichnen sind, derjenigen für das Fernsehen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie über Fernsehen ohne Grenzen [48]. Fast alle Mitgliedstaaten haben Artikel 6 Buchstabe a nahezu wörtlich umgesetzt. [49]

[43] Beispielsweise Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. L 144 vom 4.6.1999, S. 19; Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16; Richtlinie 84/450/EWG vom 10. September 1984 über irreführende Werbung, ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17, geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18; Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, ABL. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.

[44] Vgl. Artikel 5 und 6.

[45] KOM(2001) 546 endg. vom 2.10.2001, geänderter Vorschlag KOM(2002) 585 endg. vom 25.10.2002.

[46] KOM(2003) 356 endg. vom 18.6.2003.

[47] KOM(2003) 443 endg. vom 18.7.2003.

[48] Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. L 298 vom 17.10.1989, S: 23, geändert durch die Richtlinie 97/36/EG, ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60. Wird derzeit überarbeitet http://europa.eu.int/comm/avpolicy/regul/ twf/newint_de.htm.

[49] Zwei Mitgliedstaaten, Frankreich und Spanien, haben zusätzlich festgelegt, dass das Wort ,Werbung" in den kommerziellen Kommunikationen erscheinen muss.

Die Richtlinie stellt es den Mitgliedstaaten frei, nicht angeforderte kommerzielle Kommunikationen mittels elektronischer Post von Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft, die auf ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, zu verbieten oder zu erlauben. Die Richtlinie legt lediglich fest, dass solche nicht angeforderten kommerziellen Kommunikationen klar als solche erkennbar sein müssen.

Nicht angeforderte kommerzielle Kommunikationen sind jedoch für Verbraucher und Unternehmen gleichermaßen zunehmend zu einem Problem geworden. Daher wurde die Frage nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen mittels elektronischer Post auf Gemeinschaftsebene in der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation geregelt. [50] Gemäß dieser Richtlinie ist die Versendung nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen mittels elektronischer Post nur mit vorheriger Einwilligung des Empfängers erlaubt, wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt, bzw. innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung. Darüber hinaus arbeitet die Kommission an weiteren ergänzenden Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die technische und internationale Dimension nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen. [51] In letzterer Frage konzentriert sich die Kommission auf eine internationale Zusammenarbeit zur Bekämpfung nicht angeforderter kommerzieller Kommunikationen, da diese meistens aus Ländern außerhalb der EU kommen.

[50] Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, der nur auf natürliche Personen Anwendung findet, muss nunmehr im Lichte der Richtlinie 2002/58 ausgelegt werden.

[51] Weitere Information unter http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/ guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/03/1015|0|RAPID&lg=EN&display=.

4.4. Reglementierte Berufe

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Angehörige reglementierter Berufe kommerzielle Kommunikationen online nutzen können, soweit die berufsrechtlichen Regeln, insbesondere zur Wahrung von Unabhängigkeit, Würde und Ehre des Berufs eingehalten werden. Dies bedeutet, dass Angehörige reglementierter Berufe ihren Kunden auf Webseiten Informationen zur Verfügung stellen können, was vorher in einer Reihe von Mitgliedstaaten nicht möglich war. [52] Die Umsetzungsvorschriften vieler Mitgliedstaaten gestatten ausdrücklich Online-Werbung für reglementierte Berufe unter den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 1. [53]

[52] Für einen allgemeinen Überblick über die Regelungen der Mitgliedstaaten über Werbung durch Angehörige reglementierter Berufe vgl. die Studie des Instituts für höhere Studien, Wien, im Auftrag der GD Wettbewerb, "Wirtschaftliche Auswirkungen einzelstaatlicher Regelungen für freie Berufe", abrufbar unter http://europa.eu.int/comm/competition/ publications/publications/

liberal.

[53] Belgien, Griechenland, Irland, Italien, Österreich und Portugal in seinem derzeitigen Gesetzentwurf.

Die Verbände, die die reglementierten Berufe auf europäische Ebene vertreten, haben positiv auf die Aufforderung der Richtlinie reagiert, Verhaltenskodizes für die Verwendung kommerzieller Kommunikationen auszuarbeiten. So haben die Verbände der Buchprüfer [54], der Rechtsanwälte [55], der Ärzte [56], der Apotheker [57] und der Immobilienmakler [58] auf europäischer Ebene Verhaltenskodizes erstellt, die sich speziell mit elektronischen kommerziellen Kommunikationen befassen. Einige Kodizes behandeln ausschließlich elektronische kommerzielle Kommunikationen, während andere eine ganze Bandbreite internetgestützter Dienste abdecken. All diesen Kodizes gemeinsam ist die Betonung der Verpflichtung, genaue und wahrheitsgemäße Angaben zu machen und im Interesse der Berufswürde und -ehre auf Werbung zu verzichten, die übermäßig reklamehaft ist.

[54] Muster für einen Verhaltenskodex für kommerzielle Kommunikationen im Internet von den Mitgliedern der Fédération des Experts Comptables Européens (FEE), abrufbar unter http://www.fee.be/secretariat/PDFs/ Code%20of%20Conduct%20E-Commerce.pdf.

[55] Electronic Communication and the Internet, abrufbar unter http://www.ccbe.org/doc/En/ e_com_en.pdf.

[56] European Good Practice Guide for publicity relating to physicians' professional practice on the Net, abrufbar unter http://www.cpme.be/adopted/ CPME_AD_Brd_160302_6_EN_fr.pdf.

[57] Les indications du GPUE concernant les services pharmaceutiques en ligne, abrufbar unter http://www.pgeu.org/webdata/docs/ 01.06.20F%20PGEU11%20code%20de%20conduit.pdf.

[58] Code of conduct for real estate professionals in the field of e-commerce, abrufbar unter http:// www.cepi.be.

4.5. Abschlüsse von Verträgen auf elektronischem Weg

Die Richtlinie enthält drei Artikel über den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg. Die wichtigste, Artikel 9 Absatz 1, verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen, dass ihr jeweiliges Rechtssystem der Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg ermöglicht. Aufgrund dieser Bestimmung waren die Mitgliedstaaten gefordert, aus ihren nationalen Rechtsvorschriften Regelungen zu streichen, die unter Umständen den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg verhindern könnten. Viele Mitgliedstaaten haben in ihre Rechtsvorschriften eine horizontale Bestimmung aufgenommen, nach der auf elektronischem Weg geschlossene Verträge die gleiche Rechtsgültigkeit besitzen wie Verträge, die auf ,traditionellem" Weg geschlossen wurden. [59] Vor allem im Hinblick auf einzelstaatliche Bestimmungen, nach denen Vertragsabschlüsse ,schriftlich" zu erfolgen haben, legen die Umsetzungsvorschriften der Mitgliedstaaten eindeutig fest, dass Vertragsabschlüsse auf elektronischem Weg diese Anforderung erfuellen. [60]

[59] Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, Finnland.

[60] Darüber hinaus hat die Richtlinie zu einer veränderten Auslegung des Begriffes ,schriftlich" geführt, so beispielsweise in Deutschland bei Versicherungsverträgen hinsichtlich der Verpflichtung, dass vorherige Informationen schriftlich zu erfolgen haben.

Die Bestimmungen der Richtlinie werden durch die Richtlinie über elektronische Signaturen [61] ergänzt, die auf die rechtliche Anerkennung elektronischer Signaturen abzielt und damit eine funktionale Äquivalenz zwischen traditioneller Papierform und elektronischer Kommunikation schafft. Insbesondere aufgrund Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 1999/93/EG erhält eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und in elektronischer Form vorliegenden Daten beigefügt ist, den gleichen Status wie eine handschriftliche Unterschrift auf Papier. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 1999/93/EG kann einer elektronischen Signatur die rechtliche Wirksamkeit und die Zulässigkeit als Beweismittel in Gerichtsverfahren nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt oder nicht auf einem qualifizierten Zertifikat beruht.

[61] Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

Artikel 10 und 11 der Richtlinie hinsichtlich bestimmter Informationspflichten bezüglich des elektronischen Vertragsabschlusses und des Erfordernisses einer Empfangsbestätigung für eine Bestellung wurden fast wörtlich in die innerstaatlichen Rechtsvorschriften übernommen. Nach Informationen aus den Mitgliedstaaten haben die Diensteanbieter nach einer Anlaufphase und anfänglichen Schwierigkeiten ihre Webseiten rasch an diese Anforderungen angepasst. [62]

[62] Eine Untersuchung von Webseiten des elektronischen Geschäftsverkehrs, die im April 2002 in einem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, hat gezeigt, dass bereits vier von fünf Webseiten den Informationsanforderungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprachen, obwohl diese erst seit zwei Monaten in Kraft waren. Eine Untersuchung, die zwischen Oktober 2002 und Februar 2003 in einem anderen Mitgliedstaat stattfand, zeigte gewisse Mängel hinsichtlich der Informationsanforderungen und der Verfügbarkeit technischer Mittel zur Korrektur von Eingabefehlern auf. Allerdings haben die Diensteanbieter, die auf diese Mängel aufmerksam gemacht wurden, rasch reagiert und ihre Webseiten an die Gesetzesanforderungen angepasst, vgl. http://www.vzbv.de/home/start/ index.php?page=themen&bereichs_id=5&themen_id=20&mit_id=164&task=mit.

Drei Mitgliedstaaten haben in ihre Umsetzungsvorschriften Regelungen aufgenommen, die den tatsächlichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses betreffen. [63] In den anderen Mitgliedstaaten ist diese Frage durch das allgemeine Vertragsrecht geregelt. Bisher wurden der Kommission keine gerichtlichen Fälle bekannt, in denen das allgemeine Vertragsrecht Schwierigkeiten bereitet hätte, den Zeitpunkt eines elektronischen Vertragsabschlusses zu bestimmen.

[63] Frankreich, Luxemburg und Portugal (wobei Portugal bestimmt hat, dass die Empfangsbestätigung nicht unbedingt den Zeitpunkt des Vertragsschlusses festlegt).

4.6. Verantwortlichkeit der Vermittler

Die Artikel 12 bis 14 enthalten genau definierte Begrenzungen der Verantwortlichkeit von Vermittlern, deren Dienste lediglich in der Durchleitung bzw. im Caching oder Hosting bestehen. Die Beschränkungen der Verantwortlichkeit in der Richtlinie beziehen sich auf bestimmte klar abgegrenzte Tätigkeiten von Vermittlern, nicht auf bestimmte Kategorien von Diensteanbietern oder bestimmte Arten von Information. [64] Die Begrenzungen der Verantwortlichkeit sind horizontaler Natur, d. h. sie umfassen sowohl die zivil- als auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit für alle von Dritten ausgehenden rechtswidrigen Handlungen.

[64] Vor allem die Beschränkung der Verantwortlichkeit beim Hosting (Artikel 14) umfasst, abgesehen vom Hosting von Webseiten, verschiedene Sachverhalte, in denen Inhalte Dritter gespeichert werden, beispielsweise auch Schwarze Bretter (sog. Bulletin Boards) oder Chatrooms.

Die Richtlinie lässt sowohl die Verantwortlichkeit der Person, die an der Quelle des Inhalts ist, als auch diejenige von Vermittlern in den Fällen, die nicht durch die in der Richtlinie definierten Beschränkungen abgedeckt sind, unberührt. Ferner lässt die Richtlinie die Möglichkeiten nationaler Gerichte oder Verwaltungsbehörden unberührt, von einem Diensteanbieter zu verlangen, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen oder zu verhindern. [65] Diese Fragen unterliegen nach wie vor dem innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten.

[65] Werden jedoch Verfügungen im Rahmen einer allgemeinen Politik zur Bekämpfung unerlaubter Inhalte in größerem Umfang und nicht bei spezifischen Verstößen ausgesprochen, kann dies Anlass zur Sorge geben. So haben beispielsweise die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ca. 90 Anbieter von Internetzugängen angewiesen, den Zugang zu bestimmten Seiten zu sperren.

Die Beschränkungen der Verantwortlichkeit der Vermittler wurden als unerlässlich angesehen, sowohl um die Erbringung grundlegender Dienste zu sichern, die den kontinuierlichen freien Informationsfluss im Netz gewährleisten, als auch um einen Rahmen zu schaffen, der dem Internet und dem elektronischen Geschäftsverkehr Entwicklungsmöglichkeiten lässt. Unterschiedliche Ansätze in den Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung der Mitgliedstaaten und die daraus resultierende Rechtsunsicherheit bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten ließen Behinderungen des freien Dienstleistungsverkehrs befürchten. Gleichwohl beschränkt sich die gemeinschaftliche Regelung auf das, was als unbedingt notwendig erachtet wurde, um derartige Behinderungen zu verhindern. [66]

[66] Diese Schlussfolgerungen basierten auf einer sorgfältigen Analyse bestehender Vorschriften und neuester Rechtsprechung, einschließlich einer Studie von Deloitte & Touche aus dem Jahr 1998 über ,Existing rules in Member States governing liability for information society services" im Auftrag der Kommission.

Die Artikel 12 bis 14 gewährleisten - bei gleichzeitiger Harmonisierung -, dass die in diesen Artikeln genannten Vermittler unter den genannten Voraussetzungen nicht verantwortlich gemacht werden dürfen und dass die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Voraussetzungen aufstellen dürfen, die erfuellt sein müssen, bevor ein Vermittler von den Haftungsbeschränkungen profitieren kann. Die Mitgliedstaaten haben offenbar im Allgemeinen die Artikel 12 bis 14 korrekt umgesetzt, in vielen Fällen sogar fast wörtlich. [67]

[67] Bis jetzt haben die Kommissionsdienststellen, nach einer einstweiligen Analyse, 1 bis 2 Fälle ausgemacht, in denen die Mitgliedstaaten die Einschränkungen der Verantwortlichkeit anscheinend nicht korrekt umgesetzt haben, die Prüfung dieser Fälle dauert aber noch an.

Zudem haben einige Mitgliedstaaten [68] zusätzlich zur Umsetzung der Artikel 12 bis 14 Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Anbietern von Hyperlinks und Suchmaschinen festgelegt. [69] Dahinter stand der Wunsch, Investitions- und Innovationsanreize zu schaffen und die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs durch zusätzliche Rechtssicherheit für Diensteanbieter zu unterstützen. Zwar wurde es nicht für notwendig erachtet, Hyperlinks und Suchmaschinen in der Richtlinie zu behandeln, doch die Kommission hat die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Rechtssicherheit für Internetvermittler weiter auszubauen. Die neuere Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten lässt erkennen, dass sie sich der Bedeutung von Links und Suchmaschinen für das Funktionieren des Internet bewusst ist. Grundsätzlich scheint diese in Übereinstimmung mit den Zielen des Binnenmarktes zu stehen, das Internet und den elektronischen Geschäftsverkehr durch Bereitstellung grundlegender Vermittlerdienste zu fördern. Dementsprechend gibt diese Rechtsprechung keinen Anlass zu Bedenken im Hinblick auf den Binnenmarkt [70].

[68] Spanien, Österreich und der EWR-Staat Liechtenstein sowie Portugal in seinem Gesetzesentwurf.

[69] Spanien und Portugal haben sich hinsichtlich Suchmaschinen und Hyperlinks für das Vorbild des Artikels 14 entschieden, während Österreich und Liechtenstein Artikel 12 als Vorbild für Suchmaschinen und Artikel 14 für Hyperlinks gewählt haben.

[70] Beispielsweise in Frankreich TGI Paris, référé, 12 mai 2003, Lorie c/M. G.S. et SA Wanadoo Portails, in Deutschland in der Entscheidung Verlagsgruppe Handelsblatt gegen Paperboy, BGH-Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00.

In einigen wenigen Fällen [71] waren nationale Gerichte bereits zur Auslegung der Richtlinie veranlasst. Allerdings waren in diesen Fällen die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in den jeweils betroffenen Ländern noch nicht verabschiedet.

[71] Deutsche Bahn gegen XS4ALL, Urteil des Gerechtshof te Amsterdam (Berufungsgericht), 762/02 SKG, vom 7.11.2002, und Deutsche Bahn gegen Indymedia, Urteil des Rechtbank Amsterdam (Bezirksgericht), KG 02/1073, vom 20.6.2002, in den Niederlanden (Urteile abrufbar unter http:// www.rechtspraak.nl); sowie Die Entscheidung Staat gegen Tele2 im EWR-Land Norwegen, Urteil des Borgarting Lagmannsrett (Berufungsgericht), 02-02539 M/01, vom 27.6.2003. Tele2 wurde freigesprochen nachdem der Staatsanwalt die Klage fallen ließ.

Es gibt bis jetzt nur sehr wenige praktische Erfahrungen mit der Anwendung der Artikel 12 bis 14, aber die Rückmeldungen der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen waren im Allgemeinen positiv. Der mit der Richtlinie verfolgte Ansatz scheint bei den Betroffenen auf breite Unterstützung zu stoßen. Gemäß Artikel 21 wird die Kommission auf jeden Fall auch weiterhin alle künftigen Entwicklungen beobachten und eingehend analysieren. Dies gilt sowohl für nationale Rechtsvorschriften als auch für die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis im Zusammenhang mit der Verantwortlichkeit der Vermittler. Darüber hinaus wird sie prüfen, ob der derzeitige Rahmen an diese Entwicklungen angepasst werden muss, beispielsweise ob zusätzliche Beschränkungen der Verantwortlichkeit für andere Tätigkeiten erforderlich sind, beispielsweise für die Bereitstellung von Hyperlinks und Suchmaschinen. [72]

[72] Der Ansatz der Mitgliedstaaten, die sich dafür entschieden haben, Hyperlinks und Suchmaschinen gesetzlich zu regeln, scheint keine Gefahr einer Fragmentierung des Binnenmarktes in sich zu bergen. Gleichwohl beobachtet die Kommission die Arbeiten der Mitgliedstaaten bezüglich der Verantwortlichkeit, wie beispielsweise die grundlegenden Arbeiten des ,Forum des droits sur l'Internet" in Frankreich, das eine Empfehlung zu Hyperlinks abgegeben hat: ,Hyperliens: Statut Juridique", veröffentlicht am 3.3.2003, und ,Quelle responsabilité pour les créateurs d'hyperliens vers des contenus illicites, veröffentlicht am 23.10.2003, beide abrufbar unter http://www.foruminternet.org/ recommandations/ .

Gemäß Artikel 15 sind die Mitgliedstaaten nicht befugt, Vermittler im Hinblick auf Tätigkeiten im Sinne von Artikel 12 bis 14 generell zu verpflichten, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Dies ist wichtig, da eine systematische Überwachung von Millionen von Sites und Webseiten praktisch unmöglich ist und für die Vermittler eine unverhältnismäßige Belastung darstellen und für die Nutzer höhere Kosten für den Zugang zu grundlegenden Diensten bedeuten würde. [73] Allerdings hindert Artikel 15 die Behörden der Mitgliedstaaten nicht daran, Vermittlern in einem spezifischen, eindeutig definierten Einzelfall eine Überwachungspflicht aufzuerlegen.

[73] In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass es den Berichten und Studien über die Wirksamkeit von Sperr- und Filteranwendungen zufolge noch keine Technik gibt, die nicht umgangen werden könnte und absolut wirksam unerlaubte und schädliche Informationen blockiert und filtert, aber gleichzeitig vermeidet, dass völlig legale Informationen gesperrt werden, was einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung bedeuten würde.

4.7. ,Notice and take down"-Verfahren

Die Voraussetzungen, unter denen ein Hosting-Anbieter gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b von der Verantwortlichkeit ausgenommen ist, bilden die Grundlage für die Entwicklung von ,Notice and Take down" - Verfahren zur Meldung und Entfernung rechtswidriger Informationen [74] durch die betroffenen Gruppen. Artikel 14 gilt bereichsübergreifend für alle Arten von Informationen. Zur Zeit der Verabschiedung der Richtlinie wurde beschlossen, ,Notice and take down"-Verfahren nicht in der Richtlinie zu selbst zu regeln. Stattdessen fordern Artikel 16 und Erwägungsgrund 40 ausdrücklich zur Selbstregulierung in diesem Bereich auf. [75]

[74] Die Mechanismen der Interessengruppen sollten rechtswidrige, im Netz gespeicherte Informationen identifizieren und ihre rasche Beseitigung erleichtern.

[75] Bei der Annahme der Richtlinie im Jahr 2000 hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, die Interessengruppen zu ermutigen, wirksame ,Notice and take down"-Verfahren auszuarbeiten, vgl. Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates über die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte von Diensten der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, auf dem Binnenmarkt vom 4.5.2000, ABl. C 41 vom 7.2.2001, S.38.

Diesen Ansatz haben auch die Mitgliedstaaten in ihren Umsetzungsmaßnahmen verfolgt. Von den Mitgliedstaaten, die die Richtlinie bereits umgesetzt haben, hat lediglich Finnland eine Bestimmung über ein ,Notice and take down"-Verfahren vorgesehen, die allerdings nur für Verstöße gegen das Urheberrecht gilt. [76] Alle anderen Mitgliedstaaten überlassen diese Frage der Selbstregulierung. [77]

[76] Von den EWR-Ländern hat Island ein ,Notice and take down"-Verfahren gesetzlich verankert.

[77] Belgien hat ein Koregulierungsverfahren eingeführt: Kooperationsprotokoll zwischen der belgischen Verwaltung und dem belgischen Verband der Anbieter von Internetdiensten, http://www.ispa.be/en/ c040201.html.

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 ist die Kommission verpflichtet zu untersuchen, ob Anpassungen der Richtlinie im Hinblick auf ,Notice and take down"-Verfahren erforderlich sind. Dementsprechend hat die Kommission die betroffenen Gruppen aufgefordert, solche Verfahren zu entwickeln und systematisch Informationen über neue derartige Verfahren gesammelt und analysiert. [78] Die Kommission hat an europäischen und internationalen Foren teilgenommen, auf denen ,Notice and take down"-Verfahren erörtert wurden, insbesondere am Global Business Dialogue [79], an Workshops der European Parliamentarians Internet Group (e-Ping) [80] und am Rights Watch Project [81]. Ferner hat sie die Mitgliedstaaten aufgefordert, aktiv mit den betroffenen Gruppen zu kooperieren und hat selbst mit dem spanischen Ratsvorsitz zusammengearbeitet, der Beratungen in der Arbeitsgruppe des Rates über die Informationsgesellschaft mit den Mitgliedstaaten durchgeführt hat.

[78] Es wurden unterschiedliche Verfahren geprüft und in den Mitgliedstaaten verschiedene Unternehmen und Organisationen befragt, so z. B. die Anlaufstelle für Beschwerden bezüglich Diskriminierung im Internet in den Niederlanden, XS4ALL (Niederlande), Telefónica (Spanien), Nokia (Finnland) Telia (Schweden), BT online (Vereinigtes Königreich); Internet Watch Foundation (Vereinigtes Königreich), eBay, die European Internet Services Association (Euroispa), die European Federation for the Interactive Software Industry und die Motion Pictures Association of America.

[79] Die Kommission hat die Arbeit im Rahmen des Global Business Dialogue (GBDe) aus nächster Nähe über Kontakte zu den wichtigsten daran beteiligten Unternehmen verfolgt. Der GBDe hat im September 2000 eine Empfehlung abgegeben für ein besonderes Modell eines ,Notice and take down"-Verfahrens für Rechte am geistigen Eigentum. Mit Unterstützung der Kommission richtete der GBDe im Jahr 2002 eine Arbeitsgruppe zur Bekämpfung schädlicher Internetinhalte ein, die sich mit ,Notice and take down"-Verfahren für andere schädliche Inhalte befassen sollte. Die Arbeitsgruppe gab im Oktober 2002 eine Empfehlung heraus mit Vorschlägen für Internetvermittler und Behörden, wie Verfahren zur Behandlung schädlicher Internetinhalte entwickelt werden können, http://www.gbde.org.

[80] Http:// www.eping.org.

[81] Das Rights Watch Project wird von der Kommission im Rahmen ihres Fünften Forschungsrahmenprogramms finanziert. Ziel des Projekts ist die Einrichtung eines voll funktionsfähigen Pilotprojekts zur Schaffung eines europaweiten Selbstregulierungsverfahrens zur Beseitigung von Inhalten, die Rechte am geistigen Eigentum verletzen. Bis jetzt ist es die einzige Initiative für ,Notice and take down"-Verfahren auf europäischer Ebene. Kommissionsvertreter waren bei allen Gesprächen über das Projekt zugegen und haben insbesondere an zwei Veranstaltungen des Projekts teilgenommen, bei denen Internetdiensteanbieter, Rechteinhaber und Nutzerverbände vertreten waren, http:// www.rightswatch.com.

Die im Jahr 1998 angenommene Empfehlung des Rates zum Jugendschutz und zum Schutz der Menschenwürde [82] ist das erste Rechtsinstrument auf EU-Ebene, das sich mit den Inhalten von audiovisuellen und Informationsdiensten befasst, die über das Internet verbreitet werden. Die Empfehlung enthält Leitlinien für die Entwicklung einzelstaatlicher Selbstregulierungsmechanismen für den Jugendschutz und den Schutz der Menschenwürde. Insbesondere fordert sie die Internetdiensteanbieter auf, Verhaltenskodizes zu erstellen, damit die geltenden Vorschriften besser angewendet werden können. [83]

[82] Empfehlung des Rates vom 24. September 1998 zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Industriezweigs der audiovisuellen Dienste und Informationsdienste durch die Förderung nationaler Rahmenbedingungen für die Verwirklichung eines vergleichbaren Niveaus in Bezug auf den Jugendschutz und die Menschenwürde (98/560/EG), ABl. L 270 vom 7.10.1998, S. 48.

[83] Die Umsetzung der Empfehlung wurde zum ersten Mal 2000/2001 bewertet. Der im Jahr 2001 veröffentlichte Bericht über die Anwendung der Empfehlung (KOM(2001) 106 endg.) zeigte, dass die Empfehlung bereits zum damaligen Zeitpunkt recht zufrieden stellend war. Die Kommission arbeitet zur Zeit an einem zweiten derartigen Bericht, der Ende 2003 angenommen werden soll. Er basiert auf einem Fragebogen, der an die Mitgliedstaaten und die Beitrittsländer gerichtet war. In dem neuen Bericht sollen die Fortschritte beschrieben werden, die seit 2000, als die Daten für den ersten Bericht erhoben wurden, erzielt wurden.

Darüber hinaus hat die Kommission im Zusammenhang mit dem Aktionsplan zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet an der Bekämpfung rechtswidriger und schädlicher Inhalte in globalen Netzen mitgewirkt. [84] Die Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte [85] verpflichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass Rechteinhaber unter bestimmten Voraussetzungen Verfügungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von Dritten benutzt werden, um ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht zu verletzen. Außerdem hat die Kommission einen Vorschlag für die Stärkung der Rechte am geistigen Eigentum vorgelegt, der u. a. entsprechende Rechtsmittel gegen internetbezogene Verletzungen von Rechten am geistigen Eigentum enthält, einschließlich Unterlassungsklagen. [86]

[84] Aktionsplan zur Förderung der sicheren Nutzung des Internet, ABl. L 33 vom 6.2.1999, S. 1, und seine Folgemaßnahmen: Entscheidung Nr. 1151/2003/EG vom 16. Juni 2003, ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 1.

[85] Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10.

[86] Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen und Verfahren zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum, KOM(2003) 46 endg. vom 30.1.2003. Artikel 2 bestimmt, dass die Richtlinie 2000/31/EG von den Bestimmungen der geplanten Richtlinie unberührt bleibt.

Die Anbieter von Vermittlungsdiensten selbst haben in Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und anderen Interessengruppen, wie beispielsweise Inhabern von Rechten an geistigem Eigentum, aktiv rechtswidrige Tätigkeiten im Internet bekämpft. Dabei haben sie versucht, ein Gleichgewicht zu finden zwischen den legitimen Interessen der Nutzer, anderer Interessengruppen und dem Recht auf freie Meinungsäußerung. In dieser Hinsicht haben die Vermittler zur Erarbeitung nationaler Verhaltenskodizes für Anbieter von Internetdiensten beigetragen [87], von denen einige der Kommission mitgeteilt wurden [88].

[87] Verhaltenskodex der EuroISPA Mitglieder, verfügbar unter http:// www.euroispa.org.

[88] Beispielsweise der Verhaltenskodex des irischen Verbandes der Internet-Diensteanbieter (Code of Practice and Ethics by the Internet Service Providers Association of Ireland), http:// www.ispai.ie.

Eine eingehende Betrachtung der Arbeiten über ,Notice and take down"-Verfahren zeigt, dass, obwohl ein Konsens noch nicht erreicht ist, offensichtlich zwischen den Interessengruppen Einigkeit über die wesentlichen zu berücksichtigenden Elemente erzielt worden ist. Zwar müssen die betroffenen Gruppen noch einiges tun, um eine Reihe ungeklärter Fragen zu lösen. Die Kommission sieht jedoch derzeit keine Notwendigkeit für eine legislative Initiative.

4.8. Verhaltenskodizes und außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten

Die Richtlinie hat Handels-, Berufs- und Verbraucherverbände aufgefordert, durch die Erarbeitung von Verhaltenskodizes an der Entwicklung eines zuverlässigen und flexiblen Rahmens für den elektronischen Geschäftsverkehr mitzuwirken. Sehr häufig sind diese Kodizes mit so genannten ,Vertrauenssiegeln" oder ,Qualitätslabeln" verbunden. [89] Mehrere Verbände haben auf europäischer Ebene sektorspezifische Kodizes und Vertrauenssiegel geschaffen [90], und viele weitere Kodizes existieren auf nationaler Ebene [91]. Es sieht jedoch so aus, als ob der anfängliche Elan bei der Schaffung von Vertrauenssiegeln und Qualitätslabeln unmittelbar nach Verabschiedung der Richtlinie in den Jahren 2000 und 2001 nachgelassen hätte. [92] Die Kommission ruft daher Unternehmer- und Verbraucherverbände sowie die Mitgliedstaaten auf, Initiativen in diesem Bereich weiterhin aktiv zu unterstützen und zu fördern.

[89] BEUC, die Europäische Verbraucherorganisation, und UNICE, der Europäische Industrie- und Unternehmerverband haben sich auf Grundssätze für derartige Vertrauenssiegel geeinigt, die viele Anforderungen der Richtlinie aufnehmen. Ferner hat diese Vereinbarung auch Verhaltenskodizes bezüglich der zu liefernden Angaben, bezüglich Verfahren zur Aufgabe von Bestellungen u.ä. zum Gegenstand. Die Vereinbarung ist abrufbar unter http://212.3.246.118/1/ PEDMMGECEFLNDAPDCIBCDIKLPDBY9DAWW69LTE4Q/UNICE/docs/DLS/2002-03813-E.pdf Die Europäische Kommission hat die Entwicklung eines horizontalen europäischen Vertrauenssiegels mit einem Verhaltenskodex angeregt und finanziert. Das Projekt mit dem Namen ,Webtrader" wurde von der GD Unternehmen von 2000 bis Februar 2003 kofinanziert, vgl. http://europa.eu.int/comm/enterprise/ict/ policy/webtrader.htm. Die Teilnehmer konnten sich jedoch nicht auf einen horizontalen, sektorübergreifenden Kodex einigen.

[90] Z. B. für das Versicherungswesen: http://www.cea.assur.org/cea/publ/ download/article149.pdf, für das Direktmarketing: http://www.fedma.org/img/db/ Code_of_conduct_for_e-commerce.pdf und für e-commerce Einzelhändler: http://www.euro-label.com/euro-label/ ControllerServlet.

[91] Z. B. ,Chamber-Trust + Web-Trader" in Belgien (http://194.78.225.199/fr/ index.html), ,TrustedShops" in Deutschland (http://www.trustedshops.de/de/ home); ,l@belsite" in Frankreich (http:// www.labelsite.org) ,e-commerce Gütezeichen" in Österreich (http:// www.guetezeichen.at); ,bbbonline" im Vereinigten Königreich (http:// www.bbbonline.org).

[92] Es könnte auch eine direkte Folge des allgemeinen Abwärtstrends in der eEconomy sein.

Für den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) hat die Kommission bereits eine Sachverständigengruppe eingesetzt, um die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes für B2B-Internetplattformen zu fördern. Die Gruppe hat einen Bericht mit einer Checkliste für die Bewertung solcher Kodizes erstellt. [93]

[93] Bericht der Sachverständigengruppe für B2B-Interplattformen. Schlussbericht: http://europa.eu.int/comm/enterprise/ict/ policy/b2b/wshop/fin-report.pdf. Zur Unterstützung der Arbeit der Sachverständigengruppe wird die Kommission eine Mitteilung über lautere Geschäftspraktiken im B2B-Geschäftsverkehr vorbereiten.

Die durch den elektronischen Geschäftsverkehr wachsenden Möglichkeiten bei steigender geographischer Reichweite erhöhen aber auch das Risiko grenzüberschreitender Streitigkeiten zwischen Geschäftspartnern. In solchen Fällen müssen die Beteiligten auf rasche und flexible Systeme zur außergerichtlichen Streitbeilegung zugreifen können. Die Richtlinie verpflichtet daher die Mitgliedstaaten, die Entwicklung von Online-Mechanismen zur außergerichtlichen Streitbeilegung zu ermöglichen und unterstützt die Entwicklung solcher Systeme. In den vergangenen Jahren wurde, häufig in Verbindung mit Verhaltenskodizes, eine Vielzahl von Initiativen zur außergerichtlichen Streitbeilegung auf den Weg gebracht. [94] Die Kommission hat die Entwicklung dieser Systeme unterstützt und wird dies auch weiterhin tun. [95]

[94] Vgl. beispielsweise Überblick des Centre for Socio-Legal Studies at Oxford University, erstellt mit Mitteln der Europäischen Kommission im Rahmen des Internet-Aktionsplans unter http://www.selfregulation.info/cocon/ coc-reviss03-dwc-020510.htm. Für allgemeine Informationen über Mechanismen der alternativen Streitbelegung vgl. Grünbuch der Kommission über alternative Verfahren zur Streitbeilegung im Zivil- und Handelsrecht, KOM(2002) 196 endg. vom 19.4.2002, abrufbar unter http://europa.eu.int/eur-lex/en/com/gpr/ 2002/com2002_0196en01.pdf.

[95] ECODIR, beispielsweise ist ein Pilotprojekt, das von einem Konsortium von Universitätspartnern durchgeführt und von der Kommission finanziert wird. Im Juni 2003 wurde ein leicht zugängliches System für die Lösung von Streitfällen zwischen Verbrauchern und e-commerce-Unternehmen vorgestellt. Das Projekt wird derzeit im Hinblick auf eine Fortsetzung geprüft. Vgl. http://www.ecodir.org/about_us/ index.htm. Das IST-Projekt (IST-2000-25464) ,E-Arbitration" (Elektronisches Schiedsgericht) bietet ein System alternativer Streitbeilegung für KMU. Es definiert die technischen Anforderungen, die erforderliche Infrastruktur und den Rechtsrahmen für die Einsetzung und Koordinierung eines international verteilten Schiedsgerichts, das vernetzte Computer und intelligente Multi-Agent-Systeme als vorrangige Kommunikationsmittel verwendet. siehe http://www.e-arbitration-t.com/ .

4.9. Nationale Verbindungsstellen für den elektronischen Geschäftsverkehr

Gemäß Artikel 19 hat die Kommission seit der Umsetzung der Richtlinie aktiv mit den Mitgliedstaaten zusammengearbeitet, um nationale Verbindungsstellen für den elektronischen Geschäftsverkehr einzurichten. Diese Verbindungsstellen werden die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessern (Artikel 19 Absatz 2: Verbindungsstellen für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten) und gewährleisten, dass Verbraucher und Unternehmen Zugang haben zu allgemeinen Informationen über Fragen des elektronischen Geschäftsverkehrs im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie sowie auf Anschriften von Behörden und sonstigen Einrichtungen, bei denen sie weitere Informationen und Unterstützung erhalten können (Artikel 19 Absatz 4: Verbindungsstellen für Verbraucher und Unternehmen). Eine Liste dieser Verbindungsstellen sowie Anschriften und Telefonnummern sind auf der E-Commerce-Webseite der Generaldirektion Binnenmarkt abrufbar. [96]

[96] http://europa.eu.int/comm/internal_market/ en/ecommerce/index.htm.

5. INTERNATIONALE ASPEKTE

5.1. Internationale Entwicklungen im elektronischen Geschäftsverkehr

Aufgrund des besonderen Wesens des elektronischen Geschäftsverkehrs und des Internet, die keine nationalen Grenzen kennen, ist es offensichtlich notwendig, einen Rahmen auf internationaler Ebene zu schaffen. Dabei können einige Ansätze der Richtlinie, wie beispielsweise die Beschränkung der Verantwortlichkeit der Vermittler, als Vorbild dienen. Die Kommission hat sich intensiv bemüht, den Ansatz der EU bekannt zu machen und ist auf ein äußerst positives Echo gestoßen. [97]

[97] Ein Beispiel für den erfolgreichen Modellcharakter der Richtlinie ist der South African Electronic Communications and Transactions Act 25 aus dem Jahr 2002, der sich hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Vermittler eng an die Richtlinie anlehnt (Artikel 12-15), das Gesetz wurde veröffentlicht im Amtsblatt der Republik Südafrika, Bd. 446, Kapstadt, 2. August 2002, Nr. 23708.

Der wirtschaftliche Abwärtstrend der vergangenen Jahre im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs und der so genannten ,New Economy" hatte offensichtlich Auswirkungen auf globaler Ebene und hat die Diskussionen zu einem Stillstand gebracht. Mit der jüngsten Erholung auf dem Sektor des elektronischen Geschäftsverkehrs wird das Interesse an internationalen Gesprächen und internationaler Zusammenarbeit voraussichtlich wieder erwachen. Die Kommission wird ihre Beteiligung an den verschiedenen multilateralen und bilateralen Foren fortsetzen und, wenn möglich, erweitern und auf globale Rahmenbedingungen zum Vorteil des eBusiness hinarbeiten.

Derzeit ist die Kommission u. a. in folgenden internationalen Gremien vertreten: Arbeitsprogramm der Welthandelsorganisation über den elektronischen Geschäftsverkehr [98], Mitarbeit bei der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zum Thema Breitband und Verbraucherschutz im grenzüberschreitenden Handel, insbesondere im Hinblick auf das Internet [99], Beteiligung an der Arbeit des Europarats über Information und Kooperation in Fragen der Informationsgesellschaft [100], sowie bei Fragen der Internetkriminalität, Auswirkungen neuer Technologien auf die Menschenrechte, Zugangskontrolldienste bzw. zugangskontrollierte Dienste und Datenschutz [101], Arbeit der G8 über die Sicherheit im Internet und Arbeit der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) über den Schutz von Rechten am geistigen Eigentum im Internet [102]. Darüber hinaus werden von der UN-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) Fragen des elektronischen Vertragsabschlusses bearbeitet. [103] Außerdem arbeitet die Kommission im Rahmen der Asien-Europa-Treffen [104] aktiv am Aktionsplan über Handelserleichterungen im elektronischen Geschäftsverkehr [105] mit. Dies beinhaltet auch im September 2002 verabschiedete Empfehlungen zur Rechtsetzung bezüglich des elektronischen Geschäftsverkehrs. [106]

[98] Bereits 1998 hatte die WTO ein Arbeitsprogramm über den elektronischen Geschäftsverkehr aufgelegt (abrufbar unter http://www.wto.org/english/tratop_e/ ecom_e/ecom_e.htm), das Programm konnte in der Folge jedoch nicht die Erwartungen erfuellen. Spezifische Fragen zum elektronischen Geschäftsverkehr werden derzeit auf speziellen Sitzungen des General Council erörtert, und konzentrieren sich auf die Frage wie elektronische Lieferungen klassifiziert werden können. Neben den EU-Mitgliedstaaten und vielen anderen WTO-Mitgliedern unterstützt die Kommission die Ansicht, dass elektronische Lieferungen Dienstleistungen darstellen und daher unter das GATS fallen.

[99] Vgl. http:// www.oecd.org, Topic "Electronic commerce".

[100] Die Konvention Nr. 180 des Europarats vom 4.10.2001 über Information und Zusammenarbeit bei der Gesetzgebung im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft basiert auf der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18. Die Definition der Dienste der Informationsgesellschaft in dieser Konvention entspricht exakt der Definition der Richtlinie. Die Kommission hat dem Rat der Europäischen Union vorgeschlagen der Konvention im Namen der Europäischen Gemeinschaft beizutreten, KOM(2003) 398 endg. vom 7.7.2003.

[101] Vgl. http:// www.coe.int, von besonderem Interesse ist die Konvention über Cyberkriminalität, ETS Nr. 185, abrufbar unter http://conventions.coe.int/Treaty/EN/ CadreListeTraites.htm.

[102] Vgl. http://ecommerce.wipo.int/primer/ index.html.

[103] Vgl. http:// www.uncitral.org. UNCITRAL hat grundlegende Arbeit im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs geleistet und zwar mit der Verabschiedung eines Mustergesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr mit einem Leitfaden zur Umsetzung (Model Law on Electronic Commerce with Guide to Enactment) im Jahr 1996 und eines Mustergesetzes über elektronische Signaturen (Model Law on Electronic Signatures), auf die im internationale Kontext häufig verwiesen wird.

[104] EU und 10 asiatische ASEM-Länder.

[105] http://www.ktm.fi/eng/news/asem2002ecom/ .

[106] http://www.congrex.fi/asem2002ecom/ .

Die Bedeutung von Nichtregierungsgremien, wie beispielsweise des Global Business Dialogue in e-com merce (GBDe), des Transatlantic Consumer Dialogue (TACD), und des Transatlantic Business Dia logue (TABD) in e-commerce ist nicht zu unterschätzen. [107] Diese Gremien geben Empfehlungen für Regierungen und entwickeln Standards für Unternehmen zu Fragen der Verantwortlichkeit der Vermittler (GBDe [108]), des Verbraucherschutzes im elektronischen Geschäftsverkehr (TACD [109]) und des digitalen Handels (TABD [110]). Initiativen solcher Gremien sind in dem sich rasch entwickelnden und innovativen Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs von besonderer Bedeutung, da diese schneller und flexibler als Regierungsstellen auf die neuesten Entwicklungen reagieren können.

[107] http://www.gbde.org, http:// www.tacd.org und http:// www.tabd.org.

[108] Empfehlung von Paris zur Verantwortlichkeit, 13.9.1999, Miami-Modell für ein spezifisches ,Notice and take down"-Verfahren für Rechte am geistigen Eigentum, 26.10.2000.

[109] Insbesondere Dok. Nr. ECOM-27-02 ,Resolution on children and e-commerce" und Dok. Nr. Internet-20-02 ,Resolu tion on protecting consumers from fraud and serious deception across borders".

[110] Bericht der TABD-Tagung in Chicago im Jahr 2002, http://www.tabd.org/recommendations/ Chicago02.pdf.

Schließlich ist die Kommission an zahlreichen Gedankenaustauschen über die Normsetzung im Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs beteiligt, die sich mit Fragen der Informationsgesellschaft auseinandersetzen, um dabei auch für den Regelungsansatz der Richtlinie zu werben und die Konsistenz auf internationaler Ebene zu fördern. Diese bilateralen Gespräche umfassen den EU/US Dialog über die Informationsgesellschaft, die Kooperation mit Kanada im Rahmen des Canada-EU Trade and Investment Sub-Committee (TISC), einschließlich eines Arbeitsplans zum elektronischen Geschäftsverkehr von 1999, den Dialog zwischen der EU und Japan, den Dialog zwischen der EU und den MERCOSUR und den Dialog mit den Mittelmeerländern.

5.2. Erweiterung

Einige der Beitrittsländer haben die Richtlinie bereits umgesetzt [111], wenn auch in einigen Fällen nur teilweise. Von den 3 Kandidatenländern [112] hat lediglich Rumänien die Richtlinie umgesetzt. Die Kommission unterstützt die übrigen Länder, um eine fristgerechte Umsetzung sicherzustellen.

[111] Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien.

[112] Bulgarien, Rumänien, Türkei.

6. BEWERTUNG DES NUTZENS DER RICHTLINIE

Angesichts der mangelnden Erfahrung bei der Anwendung der Richtlinie, lassen sich ihre Auswirkungen nur schwer bewerten. Es sollte dabei nicht außer Acht gelassen werden, dass es bei Diensten der Informationsgesellschaft nicht lediglich um den reinen Kauf und Verkauf von Produkten und Dienstleistungen im Internet geht. Ebenso sind kommerzielle Kommunikationen im Internet, Online-Informationsdienste und -Unterhaltung, die Erbringung von Internetzugangsdiensten, E-Mail, Suchmaschinen usw. erfasst. Die einzigen Beschwerden, die die Kommissionsdienststellen bislang von im grenzüberschreitenden Online-Geschäftsverkehr tätigen Unternehmen erhalten hat, betreffen Fragen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie oder der Binnenmarktklausel fallen, wie beispielsweise Online-Glücksspiele [113]. Dies scheint ein Hinweis darauf zu sein, dass die Richtlinie einen angemessenen Rechtsrahmen für die Dienste der Informationsgesellschaft auf dem Binnenmarkt bietet.

[113] In einem Mitgliedstaat ansässige Diensteanbieter, die im Internet Sportwetten anbieten, sind von anderen Mitgliedstaaten verpflichtet worden, den Bürgern jener Mitgliedstaaten den Zugang zu diesen Diensten zu sperren.

Die Richtlinie konnte offensichtlich die Zahl der Gerichtsverfahren, insbesondere derjenigen über die Verantwortlichkeit der Vermittler, verringern und damit mehr Rechtssicherheit schaffen. Unterschiedliche Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten war einer der Gründe, die die Kommission zu dem Richtlinienvorschlag veranlasst hatten. Nach ihrer Verabschiedung hat die Kommission keinerlei Kenntnis mehr über abweichende Rechtsprechung erhalten. In Verbindung mit der Garantie, dass Vermittlern keine arbeits- und kostenaufwändigen Überwachungsverpflichtungen auferlegt werden, scheint dies dazu beigetragen zu haben, dass die grundlegenden Vermittlungsdienste zu niedrigen Preisen angeboten werden können.

Des Weiteren sind bei der Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie bestimmte Indikatoren von besonderem Interesse, die bisher bei der Messung der Internetnutzung und der Internetaktivitäten, die häufig fälschlicherweise auf Online-Verkäufe beschränkt werden, noch nicht verwendet wurden. Beispielsweise der Prozentsatz der Internetnutzer, die vor Käufen, die sie nicht im Internet tätigen, sich online informieren; die Zahl der grenzüberschreitenden Online-Informationsrecherchen ausgedrückt in Prozent an der Gesamtzahl der Online-Informationsrecherchen, die Produktivitätsgewinne aufgrund kostengünstigerer Informationsrecherchen im B2B-Bereich und die Ausgaben der Unternehmen für Werbung im Internet.

Die Richtlinie wird voraussichtlich bis Ende 2003, zwei Jahre nach Ablauf der in der Richtlinie festgesetzten Frist (Januar 2002), in allen Mitgliedstaaten umgesetzt sein. Dann wird eine genauere Bewertung der Auswirkungen der Richtlinie in Übereinstimmung mit den oben genannten Indikatoren möglich sein. Diese wird Gegenstand des zweiten Berichts über die Anwendung der Richtlinie sein, der 2005 vorzulegen ist.

7. AKTIONSPLAN FÜR FOLGEMASSNAHMEN ZUR RICHTLINIE

7.1. Die korrekte Anwendung der Richtlinie gewährleisten

Die Kommission wird weiterhin die Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten genau überwachen. Dies schließt auch eine Analyse der etwaigen einschlägigen Rechtsprechung, Verwaltungsentscheidungen und Beschwerden von Bürgern und Unternehmen mit ein. Die bilateralen Kontakte mit den Mitgliedstaaten und den Beitritts- und Kandidatenländern, die bei der Umsetzung der Richtlinie erfolgreich funktioniert haben, werden weiter genutzt, um besondere Probleme anzugehen und einen kontinuierlichen Informationsaustausch zu gewährleisten. Das Notifizierungsverfahren der Richtlinie 98/34/EG [114], mit dem die korrekte und einheitliche Umsetzung der Richtlinie sichergestellt wurde, wird ein wichtiges Instrument bleiben, um die Kohärenz zwischen der Richtlinie und neuen Gesetzesinitiativen der Mitgliedstaaten über die Dienste der Informationsgesellschaft zu garantieren.

[114] Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.

7.2. Die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten stärken

Nachdem die Kommission den Mitgliedstaaten bei der Einrichtung von Verbindungsstellen für die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten geholfen hat, wird sie sich darauf konzentrieren, das Funktionieren der Verwaltungszusammenarbeit in der Praxis und den kontinuierlichen Informationsaustausch zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten untereinander sicherzustellen.

7.3. Unternehmen und Bürger informieren und ihren Kenntnisstand erhöhen

Nachdem sie dafür gesorgt hat, dass die Mitgliedstaaten Verbindungsstellen für Unternehmen und Bürger gemäß Artikel 19 Absatz 4 einrichten, wird sich die Kommission darauf konzentrieren, die Kontakte und einen kontinuierlichen Informationsfluss zwischen den nationalen Verbindungsstellen, den Unternehmen und den Bürgern zu stärken. Dies schließt vor allem Informationen über Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen sowie über die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten ein. Dabei wird der korrekten Anwendung der in der Richtlinie vorgesehenen Informationserfordernisse und der Verbreitung von Informationen über geltende Verhaltenskodizes und ihre Durchsetzung besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Die Kommission finanziert bereits die Einrichtung und den Betrieb eines Online-Informationssystems, das von einem Netz von Euro-Info-Zentren verwaltet wird. Dieses System soll die KMU über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs besser informieren und Rückmeldungen über die praktischen Probleme sammeln, denen die Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr begegnen (Projekt ELEAS). [115] Das Informationssystem wird auf die Beitritts- und Kandidatenländer ausgedehnt und wird Anfang 2004 betriebsbereit sein.

[115] http://ebusinesslex.net/ .

7.4. Strategische Entwicklungen beobachten und Bereiche für künftige Maßnahmen ermitteln

In einer Reihe von Mitgliedstaaten wurden in einigen Bereichen neue Gesetzesinitiativen auf den Weg gebracht, wie beispielsweise zum Online-Glücksspiel, einschließlich Online-Sportwetten, zum Online-Handel mit Arzneimitteln oder zum Schutz Minderjähriger. Dies bringt die Gefahr einer regulatorischen Fragmentierung und/oder von Wettbewerbsverzerrungen mit sich. Die Kommission wird diese Entwicklungen genau beobachten, um eventuell erforderliche Maßnahmen zu treffen, die dann im zweiten Bericht über die Richtlinie im Jahr 2005 vorgeschlagen werden.

Das Online-Glücksspiel fällt derzeit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Da die Kommission aber eine Reihe von Beschwerden im Zusammenhang mit diesbezüglichen grenzüberschreitenden Tätigkeiten erhalten hat [116], wird sie angemessene Maßnahmen zur Bearbeitung dieser Beschwerden ergreifen und zusätzlich eine Studie in Auftrag geben, um die Informationen zu sammeln, anhand derer der Bedarf und der Umfang einer möglichen neuen Gemeinschaftsinitiative ermitteln werden kann. Zum Thema Versicherung, die derzeit nicht in den Anwendungsbereich der Binnenmarktklausel der Richtlinie fällt, untersucht die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und Interessengruppen, wie bestimmte Versicherungstätigkeiten mit der Binnenmarktklausel in Einklang zu bringen sind.

[116] Betreffend Dänemark, Deutschland, Italien und die Niederlande, deren Behörden die Anbieter von Online-Glücksspielen aus anderen Mitgliedstaaten aufgefordert haben, ihren Bürgern den Zugang zu diesen Webseiten zu sperren.

Die Kommission wird die technischen Entwicklungen im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft weiterhin eng verfolgen, um sicherzustellen, dass der Rechtsrahmen die bestmöglichen Bedingungen für eine Ausweitung des elektronischen Geschäftsverkehrs bietet.

7.5. Die internationale Zusammenarbeit und den Dialog über Normsetzungsinitiativen stärken

Angesichts des grenzüberschreitenden Charakters des elektronischen Geschäftsverkehrs und der daraus resultierenden Notwendigkeit für internationale Lösungen wird die Kommission ihren Dialog über Normsetzungsinitiativen mit den wichtigen Handelspartnern und ihre Präsenz in internationalen Foren verstärken. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Ausarbeitung kohärenter Regeln auf internationaler Ebene zu Themen wie beispielsweise der Verantwortlichkeit der Vermittler, einschließlich ,Notice and take down"-Verfahren gegen rechtswidrige Inhalte, Vertragsabschlüsse auf elektronischem Weg, Informationserfordernisse und die Unterstützung von Mechanismen zur außergerichtlichen Streitbeilegung.

8. FAZIT

Der mit der Richtlinie eingerichtete neue Rechtsrahmen für den elektronischen Geschäftsverkehr wird derzeit in allen Mitgliedstaaten umgesetzt, daher müssen jetzt Informationen und Erfahrungen über die Funktionsweise dieses Rahmens in der Praxis gesammelt werden.

Zu diesem Zweck hat die Kommission eine offene Konsultation über rechtliche Probleme im elektronischen Geschäftsverkehr in Gang gesetzt, mit dem Ziel, Rückmeldungen und praktische Erfahrungen der Marktteilnehmer zu sammeln und die noch bestehenden Hindernisse bzw. neuen rechtlichen Probleme zu identifizieren, auf die die Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr stoßen. [117]

[117] http://europe.eu.int/yourvoice/ consultations/index_en.htm. Die Konsultation war bis zum 10. November 2003 geöffnet. Die Kommissionsdienststellen werden die Ergebnisse der Konsultation in einem Arbeitspapier bis Januar/Februar 2004 analysieren und sie dann mit allen Interessengruppen auf einer hochrangig besetzten Konferenz im April 2004 diskutieren, wie im Aktionsplan eEurope 2005 vorgesehen.

Die Untersuchung der vorliegenden Informationen lässt bisher keinen Bedarf für eine Anpassung der Richtlinie erkennen und angesichts mangelnder praktischer Erfahrungen wäre eine Überarbeitung der Richtlinie auf jeden Fall verfrüht. Der elektronische Geschäftsverkehr ist jedoch ein sich schnell entwickelnder Bereich, in dem rechtliche, technische und ökonomische Entwicklungen ständig beobachtet und analysiert werden müssen.

Der vorliegende Bericht ist ein erster Schritt in einem kontinuierlichen Prozess, mit dem gewährleistet werden soll, dass Europa an der Spitze der Entwicklung steht und die bestmöglichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr bietet mit einer höchstmöglichen Rechtssicherheit für Unternehmen und Verbraucher und einer geringstmöglichen Belastung für Unternehmen und Mitgliedstaaten.

Die Kommission hofft, dass dieser Bericht den Mitgliedstaaten helfen wird, die korrekte Anwendung der Richtlinie zu gewährleisten, und dass er Bürgern und Unternehmen die Informationen über die Möglichkeiten und Sicherheiten liefert, die der neue Rechtsrahmen bietet. Im Hinblick auf ihre Aufgabe, die Anwendung der Richtlinie kontinuierlich zu beobachten, ist die Kommission für Reaktionen auf die Ergebnisse dieses Berichts sehr dankbar. [118]

[118] http://europa.eu.int/comm/internal_market/ de/ecommerce/index.htm.

Die Ergebnisse des in diesem Bericht genannten Aktionsplans werden veröffentlicht. Er wird die Grundlage für den zweiten Bericht über die Anwendung der Richtlinie bilden, der im Jahr 2005 vorgelegt werden soll und der sich auch mit der Frage einer eventuell erforderlichen Anpassung der Richtlinie befassen wird.

ANHANG

UMSETZUNG DER RICHTLINIE 2000/31/EG

1. Mitgliedstaaten:

Belgique/ België

// Loi sur certains aspects juridiques des services de la société de l'information visés à l'article 77 de la Constitution - 11 mars 2003/Wet betreffende bepaalde juridische aspecten van de diensten van de informatiemaatschappif als bedoeld in artikel 77 van de Grondwet - 11 maart 2003

Loi sur certains aspects juridiques des services de la société de l'information - 11 mars 2003/Wet betreffende bepaalde juridische aspecten van de diensten van de informatiemaatschappij - 11 maart 2003

Moniteur belge du 17.3.2003 p. 12960 et 12963.

http://www.moniteur.be/index_fr.htm

http:/ /www.moniteur.be/index_nl.htm

Danmark // Lov om tjenester i informationssamfundet, herunder visse aspekter af elektronisk handel; LOV nr 227 af 22/04/2002 (Gældende)

http://www.retsinfo.dk/_GETDOC_/ACCN/ A20020022730-REGL

Deutschland // Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den Elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronischer Geschäftsverkehr-Gesetz (EGG))

Bundesgesetzblatt (BGBl) 2001 Teil I Nr. 70 vom 20. Dezember 2001, S. 3721

http://www.iid.de/iukdg/EGG/ index.html

Mediendienste-Staatsvertrag in der Fassung des sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags in Kraft seit 1. Juli 2002, u.a. im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 2002, S. 255

ÅëëÜäá // ÐÑÏÅÄÑÉÊÏ ÄÉÁÔÁÃÌÁ ÕÐ'ÁÑÉÈ. 131 ÐñïóáñìïãÞ óôçí Ïäçãßá 2000/31 ôïõ Åõñùðáúêïý Êïéíïâïõëßïõ êáé ôïõ Óõìâïõëßïõ ó÷åôéêÜ ìå ïñéóìÝíåò íïìéêÝò ðôõ÷Ýò ôùí õðçñåóéþí ôçò êïéíùíßáò ôçò ðëçñïöïñßáò, éäßùò ôïõ çëåêôñïíéêïý åìðïñßïõ, óôçí åóùôåñéêÞ áãïñÜ.

(Ïäçãßá ãéá ôï çëåêôñïíéêü åìðüñéï).

Añ. dýëëïõ 116, 16 ÌáÀïõ 2003, óåë. 1747

[Präsidialerlass Nr. 131 zur Umsetzung der Richtlinie 2000/31 des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr)

Amtsblatt Nr. 116 vom 16. Mai 2003, S. 1747]

España

// Ley 34/2002, de 11 de julio, de servicios de la sociedad de la información y de comercio electrónico

BOE n° 166, 12.7.2002, p. 25388

http://www.setsi.mcyt.es

France

// Umsetzung noch nicht abgeschlossen.

Gesetzentwurf wurde der Kommission gemäß der Transparenzrichtlinie (Richtlinie 98/34) mitgeteilt. Mitteilung Nr. 2003/0127 abrufbar auf der Webseite der Kommission http://www.europa.eu.int/comm/enterprise/ tris

Ireland // European Communities (Directive 2000/31/EC) Regulations 2003 (S.I. No. 68 of 2003 of 24.2.2003)

http://www.entemp.ie/ecd/ ebusinfo.htm

Italia // Decreto legislativo 9/04/2003, n. 70

Supplemento ordinario alla Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana - Serie Generale - n. 87 del 14/04/2003

http://www.senato.it/parlam/leggi/deleghe/ 03070dl.htm

Luxembourg

// Loi du 14 août 2000 relative au commerce électronique modifiant le code civil, le nouveau code de procédure civile, le code de commerce, le code pénal et transposant la directive 1999/93 relative à un cadre communautaire pour les signatures électroniques, la directive relative à certains aspects juridiques des services de la société de l'information, certaines dispositions de la directive 97/7/CEE concernant la vente à distance des biens et des services autres que les services financiers

Memorial, Journal Officiel du Grand-Duché de Luxembourg, A - N° 96 du 8 septembre 2000, p. 2176

http://www.etat.lu/memorial/memorial/a/ 2000/a0960809.pdf

Nederland

// Umsetzung noch nicht abgeschlossen.

Österreich // 152. Bundesgesetz, mit dem bestimmte rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geregelt (E-Commerce-Gesetz - ECG) und das Signaturgesetz sowie die Zivilprozessordnung geändert werden

Bundesgesetzblatt 2001 vom 21. Dezember 2001, Teil I S. 1977.

http://bgbl.wzo.at

Portugal // Umsetzung noch nicht abgeschlossen.

Gesetzentwurf wurde der Kommission gemäß der Transparenzrichtlinie (Richtlinie 98/34) mitgeteilt. Mitteilung Nr. 2003/0134 abrufbar auf der Webseite der Kommission http://www.europa.eu.int/comm/enterprise/ tris

Suomi/ Finland

// Laki N:o 458 tietoyhteiskunnan palvelujen tarjoamisesta, 5.6.2002.

Suomen Säädöskokoelma N:o 458, 11.6.2002, p. 3039.

http://www.finlex.fi/pdf/sk/02/ vihko072.pdf

Im Zuge der Umsetzung hat Finnland darüber hinaus noch drei weitere Rechtsakte geändert (Suomen Säädöskokoelma Nos. 459-61), die ebenfalls unter obiger Internetadresse abrufbar sind.

Sverige

// Lag om elektronisk handel och andra informationssamhällets tjänster av den 6 juni 2002; SFS 2002:562 av den 14 juni 2002

Elektronische Fassung abrufbar über http:// www.regeringen.se, einen direkten Link gibt es jedoch nicht.

United Kingdom

// The Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002

SI n° 2013 of 21.8.2002

http://www.legislation.hmso.gov.uk/si/ si2002/20022013.htm

Gesonderte Umsetzung für den Bereich der Finanzdienstleistungen: http://www.hm-treasury.gov.uk/Documents/ Financial_Services/Regulating_Financial_Services/fin_rsf_edirec.cfm?

2. Mitgliedsländer des Europäischen Wirtschaftsraums:

Island

// Lög um rafræn viðskipti og aðra rafræna þjónustu 2002 nr. 30 16. apríl.

Lagasafn. Uppfært til október 2002. Útgáfa 127B. Prenta í tveimur dálkum.

(Act No 30/2002 on Electronic Commerce and other Electronic Service)

http://www.althingi.is/lagas/127b/ 2002030.html

Liechstenstein // Gesetz vom 16. April 2003 über den elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce-Gesetz; ECG)

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 2003, Nr. 133 vom 12. Juni 2003

Norge // Lov 2003-05-23 nr 35: Lov om visse sider av elektronisk handel og andre informasjonssamfunnstjenester (ehandelsloven)

Publisert: I 2003 hefte 7.

http://www.lovdata.no/all/ hl-20030523-035.html

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