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Document 32020R0464

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2020/1772

    ABl. L 98 vom 31/03/2020, p. 2–25 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 25/11/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/464/oj

    31.3.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 98/2


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/464 DER KOMMISSION

    vom 26. März 2020

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 7 Buchstabe d,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Kapitel III der Verordnung (EU) 2018/848 enthält allgemeine Produktionsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse, während die detaillierten Produktionsvorschriften in Anhang II der genannten Verordnung festgelegt sind. Um harmonisierte Bedingungen für die Durchführung der genannten Verordnung zu gewährleisten, sollten einige zusätzliche Vorschriften festgelegt werden.

    (2)

    Die Umstellung auf eine ökologische/biologische Produktionsweise macht Anpassungsfristen bei allen verwendeten Mitteln erforderlich. Der erforderliche Umstellungszeitraum beginnt frühestens, nachdem ein Landwirt oder ein Unternehmer, der Algen oder Aquakulturtiere produziert, den zuständigen Behörden die Tätigkeit gemeldet hat. Ausnahmsweise und unter bestimmten Bedingungen kann ein früherer Zeitraum rückwirkend als Teil des Umstellungszeitraums anerkannt werden. Es sollte festgelegt werden, welche Dokumente den zuständigen Behörden für die rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums vorzulegen sind.

    (3)

    Um die Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedürfnisse bei der ökologischen/biologischen Tierproduktion zu gewährleisten, müssen die Besatzdichten, die Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen und deren Merkmale sowie die technischen Anforderungen und die Merkmale in Bezug auf Gebäude und Freigelände für Rinder, Schafe, Ziegen, Equiden, Geweihträger, Schweine, Geflügel und Kaninchen festgelegt werden. Darüber hinaus sollte die Mindestdauer festgelegt werden, für die die Tiere während der Säugeperiode vorzugsweise mit Muttermilch zu füttern sind.

    (4)

    Um die Beachtung eines hohen Tierschutzniveaus unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedürfnisse bei der ökologischen/biologischen Aquakulturproduktion zu gewährleisten, müssen auch je Art oder Artengruppe Vorschriften über die Besatzdichten und die Merkmale der Produktionssysteme und Haltungssysteme für Aquakulturtiere festgelegt werden.

    (5)

    Verarbeitete ökologische/biologische Erzeugnisse sollten mithilfe von Verarbeitungsverfahren erzeugt werden, die sicherstellen, dass die ökologischen/biologischen Merkmale und die Qualität der Erzeugnisse auf allen Stufen der ökologischen/biologischen Produktion gewahrt bleiben. Da bei der Lebensmittelverarbeitung im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion eine Vielzahl von Verfahren eingesetzt wird, ist es nicht möglich, eine erschöpfende Liste aller zugelassenen Verfahren zu erstellen. Daher sollten Verfahren, die den Grundsätzen und einschlägigen Produktionsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen, generell als bei der Lebensmittelverarbeitung im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen gelten.

    (6)

    Bei bestimmten Verfahren, die in der Verarbeitung bestimmter ökologischer/biologischer Lebensmittel eingesetzt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch unterschiedlicher Auffassung sein, ob sie den Grundsätzen und einschlägigen Produktionsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse entsprechen. In solchen Fällen ist es erforderlich, Vorschriften festzulegen, wie ein solches Verfahren bewertet und — falls die Übereinstimmung mit den genannten Grundsätzen und Produktionsvorschriften festgestellt wird — unter bestimmten Bedingungen von der Kommission zur Herstellung bestimmter Lebensmittel zugelassen werden kann.

    (7)

    Zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) können Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren erforderlich sein, um die Anforderungen an die Zusammensetzung zu erfüllen, die in der genannten Verordnung und in den auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakten für die betreffenden Erzeugnisse oder für die unter die Richtlinie 2006/125/EG der Kommission (3) fallenden Erzeugnisse festgelegt sind. Für diese Erzeugniskategorien muss der Einsatz von Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren zugelassen werden.

    (8)

    Nicht angewendet werden sollten — ähnlich wie bei den in der Lebensmittelverarbeitung zugelassenen Verfahren — Verfahren, die bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Futtermittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen, das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse, die als ökologische/biologische Futtermittel vermarktet werden sollen, irreführend sein könnten.

    (9)

    Da bei der Verarbeitung bestimmter Futtermittel im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion eine Vielzahl von Verfahren eingesetzt werden, ist es nicht möglich, eine erschöpfende Liste aller zugelassenen Verfahren zu erstellen. Daher sollten Verfahren, die den Grundsätzen und einschlägigen Produktionsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen, generell bei der Futtermittelverarbeitung im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sein.

    (10)

    Bei bestimmten Verfahren, die in der Verarbeitung bestimmter ökologischer/biologischer Futtermittel eingesetzt werden, können die Mitgliedstaaten jedoch unterschiedlicher Auffassung sein, ob sie den Grundsätzen und einschlägigen Produktionsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen. In solchen Fällen ist es erforderlich, Vorschriften festzulegen, wie ein solches Verfahren bewertet und — falls die Übereinstimmung mit den genannten Grundsätzen und den einschlägigen Produktionsvorschriften festgestellt wird — unter bestimmten Bedingungen von der Kommission zur Herstellung bestimmter Futtermittel zugelassen werden kann.

    (11)

    In der ökologischen/biologischen Produktion sollten ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial, ökologische/biologische Tiere und ökologische/biologische juvenile Aquakulturtiere verwendet werden. In jedem Mitgliedstaat sollten Systeme vorhanden sein, über die Unternehmer, die ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial bzw. Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, ökologische/biologische Tiere oder ökologische/biologische juvenile Aquakulturtiere vermarkten, Informationen über ihre Angebote veröffentlichen können, um ökologisch/biologisch wirtschaftenden Unternehmern den Zugang zu Informationen über deren Verfügbarkeit zu erleichtern. Insbesondere sollten detaillierte Informationen über solche Arten, die sie in ausreichenden Mengen innerhalb eines angemessenen Zeitraums liefern können, öffentlich zugänglich sein. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einmal jährlich eine Zusammenfassung dieser Informationen sowie Informationen über abweichende Regelungen bei mangelnder Verfügbarkeit vorlegen.

    (12)

    Sämlinge fallen nicht unter die Vorgabe, Informationen über ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial zu sammeln und zu übermitteln. Um ein harmonisiertes Vorgehen zu gewährleisten, ist es daher angezeigt, eine Begriffsbestimmung für „Sämlinge“ festzulegen.

    (13)

    Um den Nährstoffbedarf von Junggeflügel und Schweinen bis zu 35 kg an bestimmten Eiweißverbindungen zu decken, können die Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen bis zum 31. Dezember 2025 die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für die Fütterung von Geflügel und Schweinen zulassen. Im Hinblick auf die schrittweise Abschaffung dieser abweichenden Regelungen und für die Zwecke von Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 sollte die Kommission die Verwendung dieser Erzeugnisse überwachen und dabei die Entwicklung der Verfügbarkeit ökologischer/biologischer Eiweißfuttermittel auf dem Markt berücksichtigen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission einen gezielten Fragebogen ausarbeiten, und die Mitgliedstaaten sollten der Kommission jährlich den ausgefüllten Fragebogen mit einer Übersicht über die relevanten Informationen zur Verfügbarkeit ökologischer/biologischer Eiweißfuttermittel und über die Genehmigungen für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für Geflügel- und Schweineproduzenten übermitteln.

    (14)

    Die Mitgliedstaaten können auch ein ähnliches System einrichten, mit dem sie über die Verfügbarkeit von an die ökologische/biologische Produktion angepassten Rassen und Linien oder von ökologisch/biologisch gehaltenen Junghennen informieren. Angesichts der möglichen schrittweisen Abschaffung von abweichenden Regelungen für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere oder Junghennen ist es wichtig, Daten zur Verfügbarkeit ökologisch/biologisch aufgezogener Rassen und Linien zu erheben, die speziell unter Beachtung ökologischer/biologischer Grundsätze und Ziele selektiert wurden. Daher muss genau festgelegt werden, welche harmonisierten Daten die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten übermitteln müssen.

    (15)

    Unternehmer, die Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (5) produzieren, müssen ihre Produktionssysteme an die in der vorliegenden Verordnung festgelegten neuen spezifischen technischen Anforderungen für die Besatzdichte, die strukturellen Merkmale der Tierhaltungseinrichtungen sowie der zugehörigen Ausstattung, die verfügbaren Flächen, die Bodenbewirtschaftung sowie das allgemeine Produktionssystem des Betriebs anpassen. Diese Anpassungen werden unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen, je nachdem, wie umfangreich die erforderlichen Maßnahmen sind, um die in dieser Verordnung festgelegten neuen Anforderungen unter Berücksichtigung der laufenden Produktionen zu erfüllen.

    (16)

    Insbesondere die Bestimmungen über die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen für Junghennen und Bruderhähne, die maximale Auslaufdistanz bei Geflügelställen, die Höchstzahl der Ebenen und die Ausstattung für ein effizientes System zur Entmistung in Mehretagen-Geflügelställen können erhebliche Arbeiten und Investitionen erforderlich machen, wie den Neubau von Tierhaltungseinrichtungen, den Erwerb von Flächen oder einen vollständigen Umbau von Tierhaltungseinrichtungen in bestimmten Betrieben oder Produktionseinheiten, in denen die Produktion bislang gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 erfolgte. Daher sollte für diese Betriebe oder Produktionseinheiten eine Übergangsfrist von höchstens acht Jahren ab dem 1. Januar 2021 vorgesehen werden, damit sie die zur Einhaltung der neuen Anforderungen notwendigen Anpassungen vornehmen können.

    (17)

    Die Anforderung, dass ein Mindestanteil der Außenfläche für Schweine in fester Bauweise ausgeführt sein muss, kann in Betrieben oder Produktionseinheiten, in denen die Produktion bislang gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 erfolgte, den Neubau von Außenanlagen und Änderungen im System zur Beseitigung des Wirtschaftsdüngers erforderlich machen. Daher sollte für diese Betriebe oder Produktionseinheiten eine Übergangsfrist von höchstens acht Jahren ab dem 1. Januar 2021 vorgesehen werden, damit sie die zur Einhaltung der neuen Anforderungen notwendigen größeren Umbauten von Außenanlagen für die Tiere oder die Erneuerung der Ausstattung vornehmen können.

    (18)

    Auch die Länge der Ausflugklappen zwischen den Veranden und dem Innenbereich des Geflügelstalls, die Vorgabe fester Trennwände für anderes Mastgeflügel als Gallus gallus und die besonderen Anforderungen bezüglich Sitzstangen und erhöhten Sitzebenen können erhebliche Anpassungen erforderlich machen, wie den Umbau eines Teils der Tierhaltungseinrichtungen und den Erwerb neuer Ausstattung für Betriebe, in denen die Produktion bislang gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 erfolgte. Daher sollte für diese Betriebe oder Produktionseinheiten eine Übergangsfrist von höchstens drei Jahren ab dem 1. Januar 2021 vorgesehen werden, damit sie die zur Einhaltung der neuen Anforderungen notwendigen Anpassungen von Tierhaltungseinrichtungen für die Tiere oder die Erneuerung der Ausstattung vornehmen können.

    (19)

    Schließlich kann die Methode zur Berechnung der Mindeststallflächen in Geflügelställen mit einem zusätzlichen, überdachten Außenbereich eines für Geflügel bestimmten Gebäudes Anpassungen erforderlich machen, wie eine erhebliche Verringerung der Besatzdichte von Geflügel oder die Renovierung der Gebäude in Betrieben, in denen die Produktion bislang gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 erfolgte. Daher sollte für diese Betriebe oder Produktionseinheiten eine Übergangsfrist von höchstens drei Jahren ab dem 1. Januar 2021 vorgesehen werden, damit sie die zur Einhaltung der neuen Anforderungen notwendigen Anpassungen ihrer Geschäftspläne oder ihrer Tierhaltungseinrichtungen vornehmen können.

    (20)

    Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollte diese Verordnung ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2018/848 gelten.

    (21)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    UMSTELLUNG

    Artikel 1

    Für die rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums vorzulegende Dokumente

    (1)   Für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 legt der Unternehmer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird und in dem der Betrieb dieses Unternehmers dem Kontrollsystem unterliegt, die amtlichen Dokumente der jeweils zuständigen Behörden vor, aus denen hervorgeht, dass die Landparzellen, für die die rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums beantragt wird, Gegenstand von Maßnahmen waren, die im Rahmen eines gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) durchgeführten Programms festgelegt wurden, und dass keine Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, auf diesen Landparzellen verwendet wurden.

    (2)   Für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 legt der Unternehmer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird und in dem der Betrieb dieses Unternehmers dem Kontrollsystem unterliegt, nachstehende Dokumente vor, aus denen hervorgeht, dass die Landparzellen natürliche oder landwirtschaftlich genutzte Flächen waren, die während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurden, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind:

    a)

    Karten, auf denen jede Landparzelle klar ausgewiesen ist, die Gegenstand des Antrags auf rückwirkende Anerkennung ist, sowie Informationen über die Gesamtflächen dieser Landparzellen und gegebenenfalls über Art und Umfang der laufenden Produktion und, soweit verfügbar, die entsprechenden geografischen Koordinaten;

    b)

    die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführte detaillierte Risikoanalyse zur Bewertung, ob eine Landparzelle, die Gegenstand des Antrags auf rückwirkende Anerkennung ist, während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nicht mit Erzeugnissen oder Stoffen behandelt wurde, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind, wobei insbesondere die Größe der Gesamtflächen, auf die sich der Antrag bezieht, und die in diesem Zeitraum auf jeder Landparzelle, auf die sich der Antrag bezieht, angewandten landwirtschaftlichen Produktionstechniken zu berücksichtigen sind;

    c)

    die Ergebnisse der von akkreditierten Laboratorien vorgenommenen Laboranalysen von Boden- und/oder Pflanzenproben, die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle auf jeder Landparzelle entnommen hat, bei der im Zuge der detaillierten Risikoanalyse gemäß Buchstabe b festgestellt wurde, dass das Risiko einer Kontamination aufgrund der Behandlung mit Erzeugnissen und Stoffen besteht, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind;

    d)

    einen Inspektionsbericht der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Anschluss an eine physische Inspektion des Unternehmers zur Überprüfung der Plausibilität der Informationen über die Landparzellen, die Gegenstand des Antrags auf rückwirkende Anerkennung sind;

    e)

    alle sonstigen relevanten Unterlagen, die die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zur Bewertung des Antrags auf rückwirkende Anerkennung für erforderlich hält;

    f)

    eine abschließende schriftliche Erklärung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, aus der hervorgeht, ob eine rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums als Teil des Umstellungszeitraums gerechtfertigt ist, und in der für jede betroffene Landparzelle angegeben ist, ab wann sie als ökologisch/biologisch betrachtet wird, und die Gesamtflächen der Landparzellen genannt wird, für die eine rückwirkende Anerkennung eines Zeitraums gilt.

    KAPITEL II

    TIERHALTUNG

    ABSCHNITT 1

    RINDER, SCHAFE, ZIEGEN UND EQUIDEN

    Artikel 2

    Mindestdauer der Fütterung mit Muttermilch

    Die in Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Mindestdauer, für die die Tiere während der Säugeperiode vorzugsweise mit Muttermilch zu füttern sind, beträgt:

    a)

    bei Rindern und Equiden 90 Tage ab der Geburt;

    b)

    bei Schafen und Ziegen 45 Tage ab der Geburt.

    Artikel 3

    Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen

    Für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden sind die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen in Anhang I Teil I festgelegt.

    Artikel 4

    Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf die Mindeststallflächen

    Mindestens die Hälfte der in Anhang I Teil I für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden festgelegten Mindeststallflächen muss in fester Bauweise ausgeführt sein, d. h., es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.

    ABSCHNITT 2

    GEWEIHTRÄGER

    Artikel 5

    Mindestdauer der Fütterung mit Muttermilch

    Die in Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Mindestdauer, für die Geweihträger während der Säugeperiode vorzugsweise mit Muttermilch zu füttern sind, beträgt 90 Tage ab der Geburt.

    Artikel 6

    Besatzdichte und Mindestaußenflächen

    Für Geweihträger sind die Besatzdichte und die Mindestaußenflächen in Anhang I Teil II festgelegt.

    Artikel 7

    Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf Außenanlagen oder Gehege

    (1)   Geweihträger müssen in Außenanlagen oder Gehegen mit Zugang zu Weide, wann immer die Umstände dies gestatten, gehalten werden.

    (2)   Die Außenanlagen oder Gehege müssen so angelegt sein, dass die verschiedenen Arten von Geweihträgern erforderlichenfalls getrennt werden können.

    (3)   Jede Außenanlage oder jedes Gehege muss entweder in zwei Bereiche unterteilt werden können oder an eine andere Außenanlage bzw. ein anderes Gehege angrenzen, damit in jedem Bereich, in jeder Außenanlage oder in jedem Gehege nacheinander Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden können.

    Artikel 8

    Anforderungen in Bezug auf den Bewuchs und die Merkmale von Schutzvorrichtungen und Freigelände

    (1)   Sicht- und Wetterschutz für Geweihträger sind vorzugsweise durch natürliche Unterstände zu gewährleisten, beispielsweise durch die Einbeziehung von Baum- und Strauchgruppen, Waldflächen oder Waldrändern in die Außenanlage oder das Gehege; ist dies nicht das gesamte Jahr über in ausreichendem Maße möglich, so sind künstliche überdachte Unterstände vorzusehen.

    (2)   Außenanlagen oder Gehege für Geweihträger müssen mit Einrichtungen ausgestattet oder so bewachsen sein, dass die Tiere den Bast von ihren Geweihen abreiben können.

    (3)   Weibliche Tiere müssen gegen Ende der Trächtigkeit und bis zwei Wochen nach der Geburt Zugang zu Flächen mit Bewuchs haben, die es ihnen ermöglichen, ihre Kälber zu verstecken.

    (4)   Zäune um Außenanlagen oder Gehege müssen so gebaut sein, dass die Geweihträger nicht entweichen können.

    ABSCHNITT 3

    SCHWEINE

    Artikel 9

    Mindestdauer der Fütterung mit Muttermilch

    Die in Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Mindestdauer, für die die Ferkel während der Säugeperiode vorzugsweise mit Muttermilch zu füttern sind, beträgt 40 Tage ab der Geburt.

    Artikel 10

    Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen

    Für Schweine sind die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen in Anhang I Teil III festgelegt.

    Artikel 11

    Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen

    Sowohl die Mindeststallflächen als auch die Mindestaußenflächen gemäß Anhang I Teil III müssen mindestens zur Hälfte in fester Bauweise ausgeführt sein, d. h., es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln.

    Artikel 12

    Anforderungen in Bezug auf den Bewuchs und die Merkmale von Freigelände

    (1)   Freigelände muss für Schweine attraktiv sein. Nach Möglichkeit sind Flächen mit Bäumen oder Wälder zu bevorzugen.

    (2)   Freigelände muss Außenklima aufweisen und Zugang zu Unterständen und anderen Möglichkeiten bieten, durch die die Schweine ihre Körpertemperatur regulieren können.

    ABSCHNITT 4

    GEFLÜGEL

    Artikel 13

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a)

    „Mastgeflügel“: Geflügel, das zur Fleischerzeugung bestimmt ist;

    b)

    „Herde“: im Zusammenhang mit Stallabteilen in Geflügelställen: eine Gruppe von Tieren, die zusammen gehalten werden, nicht mit anderen Geflügelarten gemischt werden und über ihre eigenen Stall- und Außenflächen verfügen;

    c)

    „Bruderhahn“: männliches Tier aus Legehennenlinien, das zur Fleischerzeugung bestimmt ist;

    d)

    „Poularde“: weibliches Tier der Art Gallus gallus, das zur Fleischerzeugung bestimmt ist und im Alter von mindestens 120 Tagen geschlachtet wird.

    Artikel 14

    Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen

    Für Geflügel sind die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen in Anhang I Teil IV festgelegt.

    Artikel 15

    Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf Geflügelställe

    (1)   Geflügelställe müssen so gebaut sein, dass alle Tiere einfachen Zugang zu Freigelände haben. Hierfür gelten folgende Vorschriften:

    a)

    die Außenbegrenzungen des Geflügelstalls müssen über Ein- und Ausflugklappen verfügen, über die ein direkter Zugang zu Freigelände gegeben ist;

    b)

    jede Ein- und Ausflugklappe muss eine den Tieren angemessene Größe aufweisen;

    c)

    die Ein- und Ausflugklappen müssen für die Tiere hindernisfrei zugänglich sein;

    d)

    die Länge der Ein- und Ausflugklappen in den Außenbegrenzungen des Geflügelstalls muss zusammengerechnet mindestens 4 m je 100 m2 der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche entsprechen;

    e)

    befinden sich die Ein- und Ausflugklappen nicht in Höhe des Bodens, ist eine Rampe anzubringen.

    (2)   Für Geflügelställe mit Veranden gelten folgende Vorschriften:

    a)

    die Begrenzungen zwischen Innenbereich und Veranda sowie zwischen Veranda und Freigelände müssen Ein- und Ausflugklappen aufweisen, sodass die Tiere einfachen Zugang zur Veranda bzw. zum Freigelände haben;

    b)

    die Länge der Ein- und Ausflugklappen zwischen dem Innenbereich und der Veranda muss zusammengerechnet mindestens 2 m je 100 m2 der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche entsprechen, und die Länge der Ein- und Ausflugklappen zwischen der Veranda und dem Freigelände muss zusammengerechnet mindestens 4 m je 100 m2 der nutzbaren Fläche der Mindeststallfläche entsprechen;

    c)

    die nutzbare Fläche der Veranda darf bei der Berechnung der Besatzdichte, der Mindeststallflächen und der Mindestaußenflächen, die in Anhang I Teil IV festgelegt sind, nicht berücksichtigt werden. Ein zusätzlicher überdachter Außenbereich eines für Geflügel bestimmten Gebäudes, der so isoliert ist, dass dort kein Außenklima herrscht, kann jedoch bei der Berechnung der in Anhang I Teil IV festgelegten Besatzdichte und Mindeststallflächen berücksichtigt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    i)

    er ist rund um die Uhr uneingeschränkt zugänglich;

    ii)

    er entspricht den Anforderungen von Anhang II Teil II Nummern 1.6.1 und 1.6.3 der Verordnung (EU) 2018/848;

    iii)

    er erfüllt dieselben Anforderungen an Ein- und Ausflugklappen, wie sie gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes für Veranden gelten;

    d)

    die nutzbare Fläche der Veranda darf nicht in die in Anhang II Teil II Nummer 1.9.4.4 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Gesamtnutzfläche von Ställen für die Geflügelmast eingerechnet werden.

    (3)   Für Geflügelställe mit mehreren getrennten Stallabteilen zur Haltung mehrerer Herden gelten folgende Vorschriften:

    a)

    durch die Stallabteile muss gewährleistet sein, dass der Kontakt mit anderen Herden eingeschränkt ist und dass sich Tiere aus verschiedenen Herden im Geflügelstall nicht mischen können;

    b)

    pro Stallabteil eines Geflügelstalls gelten folgende Obergrenzen für die Herdengröße:

    i)

    3000 Elterntiere der Art Gallus gallus;

    ii)

    10 000 Junghennen;

    iii)

    4800 Masttiere der Art Gallus gallus;

    iv)

    2500 Kapaune;

    v)

    4000 Poularden;

    vi)

    2500 Truthühner;

    vii)

    2500 Gänse;

    viii)

    3200 männliche Pekingenten oder 4000 weibliche Pekingenten;

    ix)

    3200 männliche Barbarieenten oder 4000 weibliche Barbarieenten;

    x)

    3200 männliche Mulard-Enten oder 4000 weibliche Mulard-Enten;

    xi)

    5200 Perlhühner;

    c)

    die Stallabteile für anderes Mastgeflügel als Gallus gallus müssen durch feste Trennwände abgetrennt sein; durch diese festen Trennwände muss für jedes Stallabteil des Geflügelstalls eine vollständige räumliche Trennung vom Boden bis zur Decke gegeben sein;

    d)

    die Stallabteile für Elterntiere der Art Gallus gallus, Legehennen, Junghennen, Brüderhähne und Mastgeflügel der Art Gallus gallus müssen durch feste oder halbgeschlossene Trennwände oder durch Netze oder Maschendraht abgetrennt werden.

    (4)   In Geflügelställen dürfen Mehretagen-Systeme zum Einsatz kommen. Hierfür gelten folgende Vorschriften:

    a)

    Mehretagen-Systeme dürfen nur für Elterntiere der Art Gallus gallus‚ für Legehennen, für Junghennen für die künftige Eierproduktion, für Junghennen für die künftige Produktion von Elterntieren und für Bruderhähne verwendet werden;

    b)

    Mehretagen-Systeme dürfen einschließlich der Bodenfläche nicht mehr als drei Ebenen nutzbarer Fläche aufweisen;

    c)

    die erhöhten Ebenen müssen so gebaut sein, dass keine Exkremente auf die sich darunter befindlichen Tiere fallen können, und müssen mit einem effizienten System zur Entmistung ausgestattet sein;

    d)

    auf allen Ebenen muss eine einfache Kontrolle der Tiere möglich sein;

    e)

    in Mehretagen-Systemen muss gewährleistet sein, dass sich alle Tiere frei und leicht zwischen den verschiedenen Ebenen und Bereichen bewegen können;

    f)

    Mehretagen-Systeme müssen so gebaut sein, dass alle Tiere gleichermaßen einfachen Zugang zu Freigelände haben.

    (5)   Geflügelställe müssen mit Sitzstangen oder erhöhten Sitzebenen oder beidem ausgestattet sein. Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides müssen den Tieren ab einem jungen Lebensalter und in einem Umfang bzw. Anteil zur Verfügung gestellt werden, der der Größe der Gruppe und der Tiere entspricht, wie in Anhang I Teil IV festgelegt.

    (6)   Mobile Geflügelställe dürfen für Geflügel verwendet werden, sofern sie — damit den Tieren Bewuchs zur Verfügung steht — während des Produktionszyklus regelmäßig und in jedem Fall zwischen den einzelnen aufgezogenen Geflügelpartien versetzt werden. Die in Anhang I Teil IV Abschnitte 4 bis 9 festgelegte Besatzdichte für Mastgeflügel darf auf höchstens 30 kg Lebendgewicht/m2 erhöht werden, sofern die Bodenfläche des mobilen Stalls nicht mehr als 150 m2 beträgt.

    Artikel 16

    Anforderungen in Bezug auf den Bewuchs und die Merkmale von Freigelände

    (1)   Freigelände für Geflügel muss für die Tiere attraktiv und für alle Tiere uneingeschränkt zugänglich sein.

    (2)   Bei Geflügelställen, die in getrennte Stallabteile unterteilt sind, um mehrere Herden zu halten, müssen die den einzelnen Stallabteilen zugeordneten Freigelände voneinander getrennt sein, um sicherzustellen, dass der Kontakt mit anderen Herden eingeschränkt ist und dass sich Tiere aus verschiedenen Herden nicht mischen können.

    (3)   Freigelände für Geflügel muss überwiegend mit unterschiedlichen Pflanzen bewachsen sein.

    (4)   Freigelände muss den Tieren eine ausreichende Anzahl an Unterschlupfen, Unterständen, Sträuchern oder Bäumen bieten, die über das gesamten Freigelände verteilt sind, damit sichergestellt ist, dass die Tiere das gesamte Freigelände gleichmäßig nutzen.

    (5)   Der Bewuchs des Freigeländes ist regelmäßig zu pflegen, um zu verhindern, dass ein Nährstoffüberschuss entsteht.

    (6)   Das Freigelände darf einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Ein- und Ausflugklappe des Geflügelstalls nicht überschreiten. Ein Radius von bis zu 350 m ab der nächstgelegenen Ein- und Ausflugklappe des Gebäudes ist jedoch zulässig, wenn über das gesamte Freigelände Unterstände zum Schutz vor Schlechtwetter und Prädatoren in ausreichender Zahl und gleichmäßig verteilt, d. h. mindestens vier Unterstände je Hektar, vorhanden sind. Bei Gänsen muss das Freigelände so gestaltet sein, dass die Tiere ihrem Bedürfnis, Gras zu fressen, nachkommen können.

    ABSCHNITT 5

    KANINCHEN

    Artikel 17

    Mindestdauer der Fütterung mit Muttermilch

    Die in Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Mindestdauer, für die die Kaninchen während der Säugeperiode vorzugsweise mit Muttermilch zu füttern sind, beträgt 42 Tage ab der Geburt.

    Artikel 18

    Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen

    Für Kaninchen sind die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen in Anhang I Teil V festgelegt.

    Artikel 19

    Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf mobile und feste Ställe

    (1)   Während der Weidezeit werden Kaninchen in mobilen Ställen auf Weideland oder in festen Ställen mit Zugang zu Weideland gehalten.

    (2)   Außerhalb der Weidezeit dürfen Kaninchen in festen Ställen mit Zugang zu einem Auslauf mit Pflanzenbewuchs, vorzugsweise Weideland, gehalten werden.

    (3)   Mobile Ställe auf Weideland werden so oft wie möglich versetzt, um das Weideland bestmöglich zu nutzen, und müssen so gebaut sein, dass die Kaninchen auf dem Weideland grasen können.

    Artikel 20

    Merkmale und technische Anforderungen in Bezug auf die Stallflächen und die Außenflächen

    (1)   Die Stallfläche in festen und mobilen Ställen muss so gebaut sein, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    ausreichende Höhe, sodass alle Kaninchen darin mit aufgerichteten Ohren stehen können;

    b)

    Möglichkeit der Unterbringung verschiedener Gruppen von Kaninchen und des gemeinsamen Übergangs eines Wurfes in die Mastphase;

    c)

    Möglichkeit, Rammler sowie trächtige Tiere und weibliche Zuchtkaninchen aus spezifischen Tierschutzgründen und für einen begrenzten Zeitraum von der Gruppe zu trennen, unter der Bedingung, dass der Blickkontakt mit anderen Kaninchen weiterhin gegeben ist;

    d)

    Möglichkeit für das weibliche Kaninchen, sich vom Nest zu entfernen und zum Nest zurückzukehren, um den Nachwuchs zu säugen;

    e)

    folgende Ausstattung:

    i)

    überdachte Unterstände, einschließlich dunkler Verstecke, in ausreichender Zahl für alle Kategorien von Kaninchen;

    ii)

    Zugang zu Nestern für alle weiblichen Tiere mindestens eine Woche vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und mindestens solange, wie sie ihre Jungen säugen;

    iii)

    ausreichende Zahl von Nestern für Jungtiere, wobei mindestens ein Nest pro säugendem Muttertier mit Jungen vorhanden sein muss;

    iv)

    Material zum Benagen für die Kaninchen.

    (2)   Die Außenfläche in Einrichtungen mit festen Ställen muss so gebaut sein, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a)

    erhöhte Plattformen in ausreichender Zahl, die gleichmäßig über die Mindestfläche verteilt sind;

    b)

    mit Zäunen eingezäunt, die so hoch und so tiefreichend sind, dass keine Tiere entkommen können, indem sie sie überspringen oder sich darunter durchgraben;

    c)

    im Falle einer befestigten Außenfläche einfacher Zugang zu dem Teil des Auslaufs mit Bewuchs. Besteht ein solcher einfacher Zugang nicht, darf die befestigte Fläche nicht in die Berechnung der Mindestaußenflächen einbezogen werden;

    d)

    folgende Ausstattung:

    i)

    überdachte Unterstände, einschließlich dunkler Verstecke, in ausreichender Zahl für alle Kategorien von Kaninchen;

    ii)

    Material zum Benagen für die Kaninchen.

    Artikel 21

    Anforderungen in Bezug auf den Bewuchs und die Merkmale von Freigelände

    (1)   Der Bewuchs des Auslaufs muss regelmäßig derart gepflegt werden, dass er für Kaninchen attraktiv ist.

    (2)   Während der Weidezeit ist regelmäßig zwischen den Weiden zu wechseln und das Weideland so zu bewirtschaften, dass eine optimale Beweidung durch die Kaninchen erfolgt.

    KAPITEL III

    AQUAKULTURTIERE

    Artikel 22

    Detaillierte Vorschriften für Aquakulturtiere je Art oder Artengruppe

    Unternehmer, die Aquakulturtiere produzieren, müssen die je Art oder Artengruppe in Anhang II festgelegten detaillierten Vorschriften über die Besatzdichte und die besonderen Merkmale der Produktions- und Haltungssysteme einhalten.

    KAPITEL IV

    VERARBEITETE LEBENS- UND FUTTERMITTEL

    Artikel 23

    In der Lebensmittelverarbeitung zugelassene Verfahren

    (1)   In der Lebensmittelverarbeitung im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion sind nur Verfahren zugelassen, die den Grundsätzen des Kapitels II der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere den einschlägigen spezifischen Grundsätzen für die Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel gemäß Artikel 7, den einschlägigen Vorschriften des Kapitels III der genannten Verordnung und den detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil IV der genannten Verordnung entsprechen.

    (2)   Unbeschadet Anhang II Teil VI Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/848 sind Ionenaustausch- und Adsorptionsharzverfahren zulässig, wenn sie zur Aufbereitung ökologischer/biologischer Ausgangsstoffe verwendet werden:

    a)

    bei in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 genannten Erzeugnissen, sofern der Einsatz dieser Verfahren erforderlich ist, damit die betreffenden Erzeugnisse die Anforderungen der genannten Verordnung und der auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakte erfüllen, oder

    b)

    bei unter die Richtlinie 2006/125/EG fallenden Erzeugnissen, sofern der Einsatz dieser Verfahren erforderlich ist, um die Anforderungen der genannten Richtlinie zu erfüllen.

    (3)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein bestimmtes Verfahren hinsichtlich der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Grundsätze und Vorschriften bewertet werden sollte oder dass bestimmte spezifische Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens in diese Verordnung aufgenommen werden sollten, so kann er die Kommission ersuchen, eine solche Bewertung vorzunehmen. Zu diesem Zweck übermittelt er der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Dossier, in dem die Gründe für die Einhaltung bzw. die spezifischen Bedingungen angegeben sind, und stellt sicher, dass dieses Dossier unter Wahrung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht wird.

    Die Kommission veröffentlicht regelmäßig alle Anträge gemäß Unterabsatz 1.

    (4)   Die Kommission prüft das in Absatz 3 genannte Dossier. Ergibt die Prüfung durch die Kommission, dass das in dem Dossier beschriebene Verfahren den in Absatz 1 genannten Grundsätzen und Regeln entspricht, so ändert die Kommission diese Verordnung, um das in dem Dossier aufgeführte Verfahren ausdrücklich zu genehmigen oder die spezifischen Anwendungsbedingungen in diese Verordnung aufzunehmen.

    (5)   Die Kommission überprüft die Zulassung der Verfahren zur Verarbeitung ökologischer/biologischer Lebensmittel, einschließlich ihrer Beschreibung und ihrer Anwendungsbedingungen, sobald neue Nachweise vorliegen oder von einem Mitgliedstaat vorgelegt werden.

    Artikel 24

    In der Futtermittelverarbeitung zugelassene Verfahren

    (1)   In der Futtermittelverarbeitung im Rahmen der ökologischen/biologischen Produktion sind nur Verfahren zugelassen, die den Grundsätzen des Kapitels II der Verordnung (EU) 2018/848, insbesondere den einschlägigen spezifischen Grundsätzen für die Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel gemäß Artikel 8, den einschlägigen Vorschriften des Kapitels III der genannten Verordnung und den detaillierten Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil V der genannten Verordnung entsprechen und die weder bei der Verarbeitung und Lagerung ökologischer/biologischer Futtermittel verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen noch das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irreführend sein können.

    (2)   Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein bestimmtes Verfahren hinsichtlich der Einhaltung der in Absatz 1 genannten Grundsätze und Vorschriften bewertet werden sollte oder dass bestimmte spezifische Bedingungen für die Anwendung dieses Verfahrens in diese Verordnung aufgenommen werden sollten, so kann er die Kommission ersuchen, eine solche Bewertung vorzunehmen. Zu diesem Zweck übermittelt er der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ein Dossier, in dem die Gründe für die Einhaltung bzw. die spezifischen Bedingungen angegeben sind, und stellt sicher, dass dieses Dossier unter Wahrung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht wird.

    Die Kommission veröffentlicht regelmäßig alle Anträge gemäß Unterabsatz 1.

    (3)   Die Kommission prüft das in Absatz 2 genannte Dossier. Ergibt die Prüfung durch die Kommission, dass das in dem Dossier beschriebene Verfahren den in Absatz 1 genannten Grundsätzen und Regeln entspricht, so ändert die Kommission diese Verordnung, um das in dem Dossier aufgeführte Verfahren ausdrücklich zu genehmigen oder die spezifischen Anwendungsbedingungen in diese Verordnung aufzunehmen.

    (4)   Die Kommission überprüft die Zulassung der Verfahren zur Verarbeitung ökologischer/biologischer Futtermittel, einschließlich ihrer Beschreibung und ihrer Anwendungsbedingungen, sobald neue Nachweise vorliegen oder von einem Mitgliedstaat vorgelegt werden.

    KAPITEL V

    INFORMATIONEN ZUR VERFÜGBARKEIT AUF DEM MARKT VON ÖKOLOGISCHEM/BIOLOGISCHEM PFLANZENVERMEHRUNGSMATERIAL UND UMSTELLUNGSPFLANZENVERMEHRUNGSMATERIAL, ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN TIEREN UND ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN JUVENILEN AQUAKULTURTIEREN

    Artikel 25

    Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen

    (1)   Die Mitgliedstaaten legen die gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 bereitzustellenden Informationen aus der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 und den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 sowie gegebenenfalls den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der genannten Verordnung im Einklang mit den Spezifikationen in Anhang III Teil I der vorliegenden Verordnung vor.

    (2)   Die Mitgliedstaaten legen die gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 bereitzustellenden Informationen hinsichtlich der gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 und Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3. und 1.3.4.4 der genannten Verordnung gewährten abweichenden Regelungen im Einklang mit den Spezifikationen in Anhang III Teil II der vorliegenden Verordnung vor.

    (3)   Die Mitgliedstaaten legen die gemäß Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 bereitzustellenden Informationen über die Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln für Geflügel und Schweine auf dem Unionsmarkt und über die gemäß Anhang II Teil II Nummer 1.9.3.1 Buchstabe c und Nummer 1.9.4.2 Buchstabe c der genannten Verordnung gewährten Zulassungen als Antwort auf einen Fragebogen vor, den die Kommission den Mitgliedstaaten jährlich zuleitet.

    (4)   Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen werden in dem Format und über das System vorgelegt, die die Kommission zur Verfügung stellt. Diese Informationen sind jährlich bis zum 30. Juni und erstmals bis zum 30. Juni 2022 für das Jahr 2021 vorzulegen.

    (5)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 53 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 übermittelten Informationen werden in die Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 und die Systeme gemäß Artikel 26 Absatz 2 sowie gegebenenfalls die Systeme gemäß Artikel 26 Absatz 3 der genannten Verordnung aufgenommen.

    KAPITEL VI

    SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

    Artikel 26

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Abweichend von Kapitel II Abschnitt 3 der vorliegenden Verordnung müssen Betriebe oder Produktionseinheiten mit Schweinen in Einrichtungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen ein umfangreicher Neubau der Außenanlagen erforderlich ist, damit sie der Anforderung gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung genügen, wonach mindestens die Hälfte der Außenfläche in fester Bauweise ausgeführt sein muss, den genannten Artikel spätestens ab dem 1. Januar 2029 einhalten.

    (2)   Abweichend von Kapitel II Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung müssen Betriebe oder Produktionseinheiten mit Geflügelställen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen ein Umbau der Tierhaltungseinrichtungen erforderlich ist, damit sie der Anforderung gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung bezüglich der Gesamtlänge der Ein- und Ausflugklappen zwischen dem Innenbereich und der Veranda genügen, diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2024 einhalten.

    (3)   Abweichend von Kapitel II Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung müssen Betriebe oder Produktionseinheiten mit Geflügelställen mit einem Gebäudeaußenbereich, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen eine erhebliche Verringerung der Besatzdichte im Stall oder die Renovierung der Gebäude erforderlich ist, damit sie sowohl den Anforderungen bezüglich der Berechnung der Besatzdichte und der Mindeststallflächen gemäß Anhang I Teil IV als auch Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genügen, diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2024 einhalten.

    (4)   Abweichend von Kapitel II Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung müssen Betriebe oder Produktionseinheiten mit Geflügelställen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen ein Umbau von Tierhaltungseinrichtungen oder ein Austausch der Ausstattung erforderlich ist, damit sie der Anforderung gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung bezüglich fester Trennwände oder der Anforderung gemäß Artikel 15 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung bezüglich Sitzstangen oder erhöhten Sitzebenen genügen, diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2024 einhalten.

    (5)   Abweichend von Kapitel II Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung müssen Betriebe oder Produktionseinheiten mit Mehretagen-Geflügelställen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen ein erheblicher Umbau von Tierhaltungseinrichtungen oder ein Austausch der Ausstattung erforderlich ist, damit sie den Anforderungen gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstaben b und c der vorliegenden Verordnung bezüglich der Höchstzahl der Ebenen und des Systems zur Entmistung genügen, diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2029 einhalten.

    (6)   Abweichend von Kapitel II Abschnitt 4 der vorliegenden Verordnung müssen Betriebe oder Produktionseinheiten mit Geflügelställen, bei denen das Freigelände einen Radius von 150 m ab der nächstgelegenen Ein- und Ausflugklappe des Geflügelstalls überschreitet, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen eine erhebliche Anpassung der Struktur der Einrichtungen oder zusätzlicher Landerwerb erforderlich ist, damit sie der Anforderung gemäß Artikel 16 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung zur maximalen Auslaufdistanz genügen, diese Bestimmung spätestens ab dem 1. Januar 2029 einhalten.

    (7)   Abweichend von Anhang I Teil IV Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung müssen Betriebe oder Produktionseinheiten, die Junghennen in Geflügelhaltungseinrichtungen produzieren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 gebaut, umgebaut oder in Betrieb genommen wurden und bei denen eine erhebliche Anpassung der Struktur der Geflügelställe oder zusätzlicher Landerwerb erforderlich ist, damit sie den Vorschriften gemäß Anhang I Teil IV Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung genügen, die Besatzdichte, die Mindeststallflächen und die Mindestaußenflächen für Junghennen und Bruderhähne, die in Anhang I Teil IV Abschnitt 2 der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, spätestens ab dem 1. Januar 2029 einhalten.

    Artikel 27

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. März 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

    (3)  Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).


    ANHANG I

    VORSCHRIFTEN FÜR DIE BESATZDICHTE, DIE MINDESTSTALLFLÄCHEN UND DIE MINDESTAUßENFLÄCHEN FÜR TIERE GEMÄß KAPITEL II

    Teil I: Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden gemäß Artikel 3

    1.   Rinder

     

    Stallfläche

    (den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)

    Außenfläche

    (Freigelände, auf dem sich die Tiere bewegen können, ausgenommen Weideflächen)

     

    Mindestlebendgewicht (kg)

    m2 pro Tier

    m2 pro Tier

    Masttiere

    bis zu 100

    1,5

    1,1

    bis zu 200

    2,5

    1,9

    bis zu 350

    4,0

    3

    über 350

    5, mindestens 1 m2 pro 100 kg

    3,7, mindestens 0,75 m2 pro 100 kg

    Milchkühe

     

    6

    4,5

    Zuchtbullen

     

    10

    30

    2.   Schafe und Ziegen

     

    Stallfläche

    (den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)

    Außenfläche

    (Freigelände, auf dem sich die Tiere bewegen können, ausgenommen Weideflächen)

     

    m2 pro Tier

    m2 pro Tier

    Schafe

    1,5

    2,5

    Lämmer

    0,35

    0,5

    Ziegen

    1,5

    2,5

    Kitze

    0,35

    0,5

    3.   Equiden

     

    Stallfläche

    (den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)

    Außenfläche

    (Freigelände, auf dem sich die Tiere bewegen können, ausgenommen Weideflächen)

     

    Mindestlebendgewicht (kg)

    m2 pro Tier [Größe der Boxen je nach Widerristhöhe der Pferde]

    m2 pro Tier

    Zucht- und Mastequiden

    bis zu 100

    1,5

    1,1

    bis zu 200

    2,5

    1,9

    bis zu 350

    4,0

    3

    über 350

    5, mindestens 1 m2 pro 100 kg

    3,7, mindestens 0,75 m2 pro 100 kg

    Teil II: Besatzdichte und Mindestaußenfläche für Geweihträger gemäß Artikel 6

    Geweihträger

    Arten

    Mindestaußenfläche je Weide bzw. Gehege

    Besatzdichte, d. h. Höchstzahl erwachsener Tiere  (*1) pro ha

    Sikahirsch

    Cervus nippon

    1 ha

    15

    Damhirsch

    Dama dama

    1 ha

    15

    Rothirsch

    Cervus elaphus

    2 ha

    7

    Davidshirsch

    Elaphurus davidianus

    2 ha

    7

    Mehr als eine Geweihträgerart

    3 ha

    7, wenn Rothirsche oder Davidshirsche Teil der Herde sind;

    15, wenn die Herde weder Rothirsche noch Davidshirsche umfasst

    Teil III: Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen für Schweine gemäß Artikel 10

     

     

    Stallfläche (den Schweinen zur Verfügung stehende Nettofläche, d. h. Innenmaße einschließlich Futtertrögen, jedoch ohne Futterspender, in denen sich die Schweine nicht hinlegen können)

    Außenfläche

     

    Mindestlebendgewicht (kg)

    m2 pro Tier

    m2 pro Tier

    Säugende Sauen mit Ferkeln bis zum Absetzen

     

    7,5 pro Sau

    2,5

    Mastschweine

    Absetzferkel, männliche und weibliche Zuchtläufer, Jungsauen

    bis zu 35 kg

    0,6

    0,4

    mehr als 35 kg, aber weniger als 50 kg

    0,8

    0,6

    mehr als 50 kg, aber weniger als 85 kg

    1,1

    0,8

    mehr als 85 kg, aber weniger als 110 kg

    1,3

    1

    mehr als 110 kg

    1,5

    1,2

    Weibliche Zuchtschweine

    Trockengestellte trächtige Sauen

     

    2,5

    1,9

    Männliche Zuchtschweine

    Eber

     

    6

    10, wenn der Natursprung in Buchten erfolgt

    8

    Teil IV: Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen für Geflügel gemäß Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 15 Absatz 6 und Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen gemäß Artikel 15 Absatz 5

    1.   Elterntiere der Art Gallus gallus‚ die zur Erzeugung von Bruteiern für künftige Legehennen bestimmt sind, und Elterntiere der Art Gallus gallus‚ die zur Erzeugung von Bruteiern für künftige Masthühner der Art Gallus gallus bestimmt sind:

    Alter

    ≥ 18 Wochen

    Besatzdichte und Mindeststallfläche

    Höchstzahl an Elterntieren je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls

    6

    Sitzstangen für Elterntiere zur Zucht künftiger Legehennen

    Mindestlänge der Sitzstange in cm pro Tier

    18

    Nester

    7 Hennen je Nest oder bei gemeinsamem Nest 120 cm2 pro Henne

    Besatzdichte und Mindestaußenfläche

    Mindestaußenfläche in m2 pro Tier

    4

    2.   Junghennen und Bruderhähne:

    Besatzdichte und Mindeststallfläche

    Besatzdichte je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls

    21 kg Lebendgewicht pro m2

    Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides

    Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides in jeder Kombination, sofern Folgendes gewährleistet ist:

    mindestens 10 cm Sitzstange pro Tier

    oder

    mindestens 100 cm2 erhöhte Sitzebenen pro Tier

    Besatzdichte und Mindestaußenfläche

    Mindestaußenfläche in m2 pro Tier

    1

    3.   Legehennen, einschließlich Zweinutzungslinien, zur Fleisch- und Eiererzeugung:

    Besatzdichte und Mindeststallfläche

    Höchstzahl an Tieren je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls

    6

    Sitzstangen

    Mindestlänge der Sitzstange in cm pro Tier

    18

    Nester

    7 Legehennen je Nest oder bei gemeinsamem Nest 120 cm2 pro Legehenne

    Besatzdichte und Mindestaußenfläche

    Mindestaußenfläche in m2 pro Tier

    4

    4.   Mastgeflügel der Art Gallus gallus:

    Besatzdichte und Mindeststallfläche

    Besatzdichte je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls

    21 kg Lebendgewicht pro m2

    Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides

    Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides in jeder Kombination, sofern Folgendes gewährleistet ist:

    mindestens 5 cm Sitzstange pro Tier

    oder mindestens 25 cm2 erhöhte Sitzebenen pro Tier

    Besatzdichte und Mindestaußenfläche bei festen Ställen

    Mindestaußenfläche in m2 pro Tier

    4

    Besatzdichte und Mindestaußenfläche bei mobilen Ställen

    Mindestaußenfläche in m2 pro Tier

    2,5

    5.   Mastgeflügel der Art Gallus gallus: Kapaune und Poularden:

    Besatzdichte und Mindeststallfläche

    Besatzdichte je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls

    21 kg Lebendgewicht pro m2

    Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides

    Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides in jeder Kombination, sofern Folgendes gewährleistet ist:

    mindestens 5 cm Sitzstange pro Tier

    oder mindestens 25 cm2 erhöhte Sitzebenen pro Tier

    Besatzdichte und Mindestaußenfläche

    Mindestaußenfläche in m2 pro Tier

    4

    6.   Mastgeflügel, ausgenommen Gallus gallus: Truthühner der Art Meleagris gallopavo‚ die im Ganzen zum Braten vermarktet werden oder zum Zerlegen bestimmt sind:

    Besatzdichte und Mindeststallfläche

    Besatzdichte je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls

    21 kg Lebendgewicht pro m2

    Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides

    Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides in jeder Kombination, sofern Folgendes gewährleistet ist:

    mindestens 10 cm Sitzstange pro Tier

    oder mindestens 100 cm2 erhöhte Sitzebenen pro Tier

    Besatzdichte und Mindestaußenfläche

    Mindestaußenfläche in m2 pro Tier

    10

    7.   Mastgeflügel, ausgenommen Gallus gallus: Gänse der Art Anser anser domesticus:

    Besatzdichte und Mindeststallfläche

    Besatzdichte je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls

    21 kg Lebendgewicht pro m2

    Besatzdichte und Mindestaußenfläche

    Mindestaußenfläche in m2 pro Tier

    15

    8.   Mastgeflügel, ausgenommen Gallus gallus: Pekingenten der Art Anas platyrhynchos domesticus, Barbarieenten der Art Cairina moschata und Hybridenten und Mulard-Enten der Art Cairina moschata × Anas platyrhynchos:

    Besatzdichte und Mindeststallfläche

    Besatzdichte je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls

    21 kg Lebendgewicht pro m2

    Besatzdichte und Mindestaußenfläche

    Mindestaußenfläche in m2 pro Tier

    4,5

    9.   Mastgeflügel, ausgenommen Gallus gallus: Perlhühner der Art Numida meleagris f. domestica:

    Besatzdichte und Mindeststallfläche

    Besatzdichte je m2 nutzbarer Fläche der Stallfläche des Geflügelstalls

    21 kg Lebendgewicht pro m2

    Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides

    Sitzstangen oder erhöhte Sitzebenen oder beides in jeder Kombination, sofern Folgendes gewährleistet ist:

    mindestens 5 cm Sitzstange pro Tier

    oder mindestens 25 cm2 erhöhte Sitzebenen pro Tier

    Besatzdichte und Mindestaußenfläche

    Mindestaußenfläche in m2 pro Tier

    4

    Teil V: Besatzdichte, Mindeststallflächen und Mindestaußenflächen für Kaninchen gemäß Artikel 18

    1.   Stallfläche

     

    Stallfläche

    (nutzbare Nettofläche je Tier ohne Plattformen in m2 pro Tier) als Ruhefläche

    fester Stall

    Stallfläche

    (nutzbare Nettofläche je Tier ohne Plattformen in m2 pro Tier) als Ruhefläche

    mobiler Stall

     

    Säugende Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen

    0,6 m2 pro Muttertier mit Jungen bei einem Lebendgewicht des Muttertiers von weniger als 6 kg

    0,72 m2 pro Muttertier mit Jungen bei einem Lebendgewicht des Muttertiers von mehr als 6 kg

    0,6 m2 pro Muttertier mit Jungen bei einem Lebendgewicht des Muttertiers von weniger als 6 kg

    0,72 m2 pro Muttertier mit Jungen bei einem Lebendgewicht des Muttertiers von mehr als 6 kg

     

    Trächtige Tiere und weibliche Zuchtkaninchen

    0,5 m2 pro trächtiges Tier oder weibliches Zuchtkaninchen bei einem Lebendgewicht von weniger als 6 kg

    0,62 m2 pro trächtiges Tier oder weibliches Zuchtkaninchen bei einem Lebendgewicht von mehr als 6 kg

    0,5 m2 pro trächtiges Tier oder weibliches Zuchtkaninchen bei einem Lebendgewicht von weniger als 6 kg

    0,62 m2 pro trächtiges Tier oder weibliches Zuchtkaninchen bei einem Lebendgewicht von mehr als 6 kg

    Mastkaninchen vom Absetzen bis zur Schlachtung

    Nachzuchtkaninchen (vom Ende der Mast bis 6 Monate)

    0,2

    0,15

    Erwachsene Rammler

    0,6

    1, wenn der Rammler weibliche Tiere zur Paarung empfängt

    0,6

    1, wenn der Rammler weibliche Tiere zur Paarung empfängt

    2.   Außenfläche

     

    Außenfläche (Auslauf mit Pflanzenbewuchs, vorzugsweise Weideland)

    (nutzbare Nettofläche je Tier ohne Plattformen in m2 pro Tier)

    fester Stall

    Außenfläche

    (nutzbare Nettofläche je Tier ohne Plattformen in m2 pro Tier)

    mobiler Stall

    Säugende Muttertiere mit Jungen bis zum Absetzen

    2,5 m2 pro Muttertier mit Jungen

    2,5 m2 pro Muttertier mit Jungen

    Trächtige Tiere/weibliche Zuchtkaninchen

    2,5

    2,5

    Mastkaninchen vom Absetzen bis zur Schlachtung

    Nachzuchtkaninchen (vom Ende der Mast bis 6 Monate)

    0,5

    0,4

    Erwachsene Rammler

    2,5

    2,5


    (*1)  Zwei bis zu 18 Monate alte Geweihträger gelten als ein Geweihträger.


    ANHANG II

    DETAILLIERTE VORSCHRIFTEN GEMÄß ARTIKEL 22 ÜBER DIE BESATZDICHTE UND DIE BESONDEREN MERKMALE DER PRODUKTIONS- UND HALTUNGSSYSTEME FÜR AQUAKULTURTIERE

    Teil I: Salmoniden in Süßwasser

    Bachforelle (Salmo trutta) — Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) — Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) — Atlantischer Lachs (Salmo salar) — Seesaibling (Salvelinus alpinus) — Äsche (Thymallus thymallus) — Amerikanische Seeforelle (oder Amerikanischer Seesaibling) (Salvelinus namaycush) — Huchen (Hucho hucho)

    Produktionssysteme

    Die Produktion muss in offenen Systemen erfolgen. Die Wasserwechselrate muss eine Sauerstoffsättigung von mindestens 60 % bewirken, auf die Bedürfnisse der Tiere abgestimmt sein und einen ausreichenden Abfluss des Haltungswassers sicherstellen.

    Maximale Besatzdichte

    Andere als die nachstehend genannten Salmoniden: unter 15 kg/m3

    Lachs: 20 kg/m3

    Bachforelle und Regenbogenforelle: 25 kg/m3

    Seesaibling: 25 kg/m3

    Teil II: Salmoniden in Meerwasser

    Atlantischer Lachs (Salmo salar) — Bachforelle (Salmo trutta) — Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss)

    Maximale Besatzdichte

    10 kg/m3 in Netzgehegen

    Teil III: Kabeljau/Dorsch (Gadus morhua) und andere Dorschfische (Gadidae), Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax), Goldbrasse (Sparus aurata), Adlerfisch (Argyrosomus regius), Steinbutt (Psetta maxima [= Scopthalmus maximux]), Gemeine Meerbrasse (Pagrus pagrus [= Sparus pagrus]), Roter Trommler (Sciaenops ocellatus) und andere Meerbrassen (Sparidae) sowie Kaninchenfische (Siganus spp.)

    Produktionssysteme

    Haltungssysteme im offenen Meer (Netzgehege/Netzkäfige), mit geringer Meeresströmung für ein optimales Wohlbefinden der Fische, oder in offenen Haltungssystemen an Land

    Maximale Besatzdichte

    Andere Arten als Steinbutt: 15 kg/m3

    Steinbutt: 25 kg/m2

    Teil IV: Wolfsbarsch, Goldbrasse, Adlerfisch, Meeräschen (Liza, Mugil) und Aal (Anguilla spp.) in Erdteichen in Gezeitenbereichen und Lagunen

    Haltungssystem

    Ehemalige Salzbecken, die in Produktionseinheiten für Aquakultur umgewandelt wurden, und ähnliche Erdteiche in Gezeitenbereichen.

    Produktionssysteme

    Es muss ein ausreichender Wasseraustausch stattfinden, um das Wohlergehen der betreffenden Art(en) zu gewährleisten. Mindestens 50 % der Dämme müssen mit Pflanzen bewachsen sein. Absetzteiche mit Feuchtbiotop sind vorgeschrieben.

    Maximale Besatzdichte

    4 kg/m3

    Teil V: Stör in Süßwasser

    Betroffene Arten: Familie der Acipenser

    Produktionssysteme

    Die Wasserströmung in jeder Haltungseinheit muss den physiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

    Das ablaufende Wasser muss eine äquivalente Qualität aufweisen wie das zulaufende Wasser.

    Maximale Besatzdichte

    30 kg/m3

    Teil VI: Fisch in Binnengewässern

    Betroffene Arten: Karpfenfische (Cyprinidae) und andere vergesellschaftete Arten in Polykultur, einschließlich Barsch, Hecht, Wels, Felchen, Stör.

    Barsch (Perca fluviatilis) in Monokultur

    Produktionssysteme

    In Fischteichen, die regelmäßig vollständig abgelassen werden, und in Seen. Seen müssen ausschließlich der ökologischen/biologischen Erzeugung dienen, einschließlich Ackerbau in ihren trocken liegenden Bereichen.

    Der Abfischbereich muss einen Frischwasserzufluss haben und so groß sein, dass die Tiere in ihrem Wohlbefinden nicht beeinträchtigt sind. Die Fische werden nach der Ernte in frischem Wasser gehältert.

    Streifen mit natürlicher Vegetation um die Binnengewässeranlagen herum dienen als Pufferzonen zu angrenzenden Flächen, die nicht nach den Vorgaben ökologischer/biologischer Produktion bewirtschaftet werden.

    Bei Polykultur in Abwachsteichen muss den Bedürfnissen aller Besatzarten gleichermaßen Rechnung getragen werden.

    Maximale Besatzdichte

    Die Gesamtproduktion der Arten ist auf 1500 kg Fisch pro Hektar und Jahr begrenzt (angegeben als Ertrag aufgrund der besonderen Merkmale des Produktionssystems).

    Maximale Besatzdichte nur für Barsch in Monokultur

    20 kg/m3

    Teil VII: Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen (Macrobrachium spp.)

    Produktionssysteme

    Ansiedlung in Gebieten mit sterilen Lehmböden, um die Umweltbelastung durch den Teichbau auf ein Mindestmaß zu beschränken. Teichbau mit dem vorhandenen Lehm.

    Maximale Besatzdichte

    Anzucht: höchstens 22 Postlarven/m2

    Maximale Haltungsdichte: 240 g/m2

    Teil VIII: Flusskrebse

    Betroffene Art: Astacus astacus

    Maximale Besatzdichte

    Bei kleinen Krebsen (< 20 mm): 100 Tiere pro m2.

    Bei mittelgroßen Krebsen (20–50 mm): 30 Tiere pro m2.

    Bei erwachsenen Krebsen (> 50 mm): 5 Tiere pro m2, sofern geeignete Verstecke zur Verfügung stehen.

    Teil IX: Weichtiere und Stachelhäuter

    Produktionssysteme

    Leinen, Flöße, Kultivierung am Meeresboden, Netzsäcke, Käfige, Kästen, Laternennetze, Muschelpfähle und andere Haltungssysteme. Bei der Miesmuschelproduktion an Flößen darf maximal ein Seil pro Quadratmeter Oberfläche ins Wasser gehängt werden. Die Seile dürfen höchstens 20 Meter lang sein. Ein Ausdünnen der Seile im Laufe des Produktionszyklus ist nicht zulässig, aber die Seile dürfen unterteilt werden, sofern die Besatzdichte nicht erhöht wird.

    Teil X: Tropische Süßwasserfische: Milchfisch (Chanos chanos), Buntbarsche (Oreochromis spp.), Haiwelse (Pangasius spp.)

    Produktionssysteme

    Teiche und Netzkäfige

    Maximale Besatzdichte

    Haiwelse: 10 kg/m3

    Buntbarsche: 20 kg/m3


    ANHANG III

    VON DEN MITGLIEDSTAATEN BEREITZUSTELLENDE INFORMATIONEN GEMÄß ARTIKEL 25

    Teil I: Informationen aus der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 und den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 sowie gegebenenfalls den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848

    1.

    Die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, ausgenommen Sämlinge, aber einschließlich Pflanzkartoffeln, für jede spezifische Kategorie, die in der Datenbank gemäß Artikel 26 Absatz 1 oder in den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten ist, müssen Folgendes umfassen:

    wissenschaftliche und gebräuchliche Bezeichnung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);

    Sortenbezeichnung oder Bezeichnung des heterogenen Materials;

    von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge an Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial (Gesamtzahl der Einheiten oder Saatgutgewicht);

    von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge des ökologischen/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterials (Gesamtzahl der Einheiten oder Saatgutgewicht);

    Zahl der Unternehmer, die freiwillig Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 hochgeladen haben.

    Für die Zwecke dieser Nummer bezeichnet der Ausdruck „Sämling“ eine junge Pflanze, die aus Saatgut und nicht aus einem Steckling/Setzling hervorgegangen ist.

    2.

    Die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen juvenilen Aquakulturtieren für jede Art, die in den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten ist‚ müssen Folgendes umfassen:

    Art und Gattung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);

    Rassen und Linien, soweit zutreffend;

    für den Verkauf als ökologisches/biologisches Erzeugnis verfügbares Lebensstadium (z. B. Eier, Brut, Jungtiere);

    von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge;

    Gesundheitsstatus im Einklang mit der Richtlinie 2006/88/EG des Rates (1);

    Zahl der Unternehmer, die freiwillig Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 hochgeladen haben.

    3.

    Die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Tieren für jede Art, die in den Systemen gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 enthalten ist‚ müssen Folgendes umfassen:

    Art und Gattung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);

    Rassen und Linien;

    Erzeugungszwecke: Fleisch, Milch, Zweinutzung oder Zucht;

    Lebensstadium: erwachsene Tiere oder Jungtiere (d. h. Rinder < 6 Monate, ausgewachsene Rinder);

    von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge (Gesamtzahl der Tiere);

    Gesundheitsstatus im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Tiergesundheit;

    Zahl der Unternehmer, die freiwillig Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 hochgeladen haben.

    4.

    Sofern zutreffend, müssen die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologischen/biologischen Rassen und Linien, die an die ökologische/biologische Produktion angepasst sind, für Arten, auf die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 verwiesen wird, Folgendes umfassen:

    Art und Gattung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);

    Rassen und Linien;

    Erzeugungszwecke: Fleisch, Milch, Zweinutzung oder Zucht;

    von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge (Gesamtzahl der Tiere);

    Gesundheitsstatus im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Tiergesundheit;

    Zahl der Unternehmer, die freiwillig Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 hochgeladen haben.

    5.

    Sofern zutreffend, müssen die Informationen zur Verfügbarkeit von ökologisch/biologisch gehaltenen Junghennen, auf die in Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 verwiesen wird, Folgendes umfassen:

    Art und Gattung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);

    Rassen und Linien;

    Erzeugungszwecke: Fleisch, Eier, Zweinutzung oder Zucht;

    von den Unternehmern geschätzte verfügbare Menge (Gesamtzahl der Tiere);

    Aufzuchtsystem (Angabe, ob Mehretagen-System);

    Gesundheitsstatus im Einklang mit den horizontalen Vorschriften für die Tiergesundheit;

    Zahl der Unternehmer, die freiwillig Informationen gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 hochgeladen haben.

    Teil II: Informationen zu den gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 und Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gewährten abweichenden Regelungen

    1.

    Die Informationen zu den gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.8.5. der Verordnung (EU) 2018/848 gewährten abweichenden Regelungen müssen Folgendes umfassen:

    wissenschaftliche und gebräuchliche Bezeichnung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name);

    Sorte;

    Anzahl der abweichenden Regelungen und Gesamtgewicht des Saatguts oder Anzahl der Pflanzen, für die die abweichende Regelung gilt;

    Begründung für die abweichende Regelung: Forschungszwecke, Fehlen einer geeigneten Sorte, Erhaltungszweck oder andere Gründe;

    falls zutreffend, bei abweichenden Regelungen aus anderen Gründen als Forschungszwecken die Liste der Arten, für die keine abweichende Regelung gewährt wird, da sie ausreichend in ökologischer/biologischer Form verfügbar sind.

    2.

    Für jede konventionelle Tierart (Rinder, Equiden, Schafe, Ziegen, Schweine, Geweihträger, Kaninchen, Geflügel) müssen die Informationen zu den gemäß Anhang II Teil II Nummern 1.3.4.3 und 1.3.4.4 der Verordnung (EU) 2018/848 gewährten abweichenden Regelungen Folgendes umfassen:

    wissenschaftliche und gebräuchliche Bezeichnung (gebräuchlicher Name und lateinischer Name der Art und der Gattung);

    Rassen und Linien;

    Erzeugungszwecke: Fleisch, Milch, Eier, Zweinutzung oder Zucht;

    Anzahl der abweichenden Regelungen und Gesamtzahl der Tiere, für die die abweichende Regelung gilt;

    Begründung für die abweichende Regelung: Fehlen geeigneter Tiere oder andere Gründe.


    (1)  Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).


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