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Document 32019R2013
Commission Delegated Regulation (EU) 2019/2013 of 11 March 2019 supplementing Regulation (EU) 2017/1369 of the European Parliament and of the Council with regard to energy labelling of electronic displays and repealing Commission Delegated Regulation (EU) No 1062/2010 (Text with EEA relevance.)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)
C/2019/1796
ABl. L 315 vom 05/12/2019, p. 1–28
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/05/2021
5.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 315/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2013 DER KOMMISSION
vom 11. März 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Kennzeichnung von Produktgruppen, die ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderer Ressourcen aufweisen, sowie hinsichtlich der Neuskalierung dieser Kennzeichnung zu erlassen. |
(2) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (2) wurden Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung von Fernsehgeräten eingeführt. |
(3) |
Die Mitteilung der Kommission COM(2016) 773 final (3) mit dem von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erstellten Ökodesign-Arbeitsprogramm enthält die Prioritäten für die Arbeit in den Bereichen Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Zeitraum 2016-2019. Im Ökodesign-Arbeitsprogramm werden die energieverbrauchsrelevanten Produktgruppen genannt, die bei der Durchführung von Vorstudien und der anschließenden Verabschiedung von Durchführungsmaßnahmen sowie bei der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (5) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 vorrangig behandelt werden sollen. |
(4) |
Die Maßnahmen des Ökodesign-Arbeitsprogramms könnten Schätzungen zufolge im Jahr 2030 zu jährlichen Endenergieeinsparungen von insgesamt mehr als 260 TWh führen, was einer Verringerung der jährlichen Treibhausgasemissionen um rund 100 Mio. Tonnen im Jahr 2030 entspricht. Zu den im Arbeitsprogramm genannten Produktgruppen gehören auch elektronische Displays. |
(5) |
Fernsehgeräte zählen zu den in Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Produktgruppen, für die die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Einführung eines Labels mit einer neuen Skala von A bis G erlassen sollte. |
(6) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 sieht vor, dass die Kommission die Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts überprüfen soll. |
(7) |
Die Kommission hat die Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 — wie in deren Artikel 7 vorgesehen — überprüft und dabei die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte von Fernsehgeräten und anderen elektronischen Displays, einschließlich Monitoren und Signage-Displays, sowie das Verständnis und Verhalten der Nutzer angesichts verschiedener Kennzeichnungselemente in der Praxis analysiert. Die Überprüfung wurde in enger Zusammenarbeit mit Interessenträgern und anderen interessierten Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt. Die Ergebnisse der Überprüfung wurden veröffentlicht und dem durch Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 eingerichteten Konsultationsforum vorgelegt. |
(8) |
Die Überprüfung hat ergeben, dass für Monitore wegen der rasch zunehmenden Funktionsüberschneidungen zwischen solchen Displays und Fernsehgeräten auch die gleichen Anforderungen wie für Fernsehgeräte gelten sollten. Darüber hinaus sind digitale Signage-Displays im Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019 der Kommission als Produktgruppe aufgeführt, die bei der Überarbeitung der bestehenden Vorschriften für Fernsehgeräte zu berücksichtigen ist. Elektronische Displays, darunter Fernsehgeräte, Monitore und digitale Signage-Displays, sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. |
(9) |
Der jährliche Energieverbrauch von Fernsehgeräten in der Union stellte im Jahr 2016 mehr als 3 % des gesamten Stromverbrauchs der Union dar. Der prognostizierte Energieverbrauch von Fernsehgeräten, Monitoren und digitalen Signage-Displays wird in einem Szenario mit unveränderten Rahmenbedingungen im Jahr 2030 voraussichtlich nahe bei 100 TWh/Jahr liegen. Diese Verordnung dürfte — zusammen mit der beigefügten Ökodesign-Verordnung — bis 2030 eine Reduzierung des jährlichen Endenergieverbrauchs um schätzungsweise bis zu 39 TWh/Jahr bewirken. |
(10) |
Die HDR-Kodierungsfunktion (mit hohem Dynamik- und Farbumfang) kann einen ganz anderen Energieverbrauch verursachen, weshalb für diese Funktion eine separate Energieeffizienzangabe sinnvoll sein könnte. |
(11) |
Die Angaben auf dem Energielabel der elektronischen Displays, die von dieser Verordnung erfasst werden, sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls den harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgeführten europäischen Normungsorganisationen herausgegeben wurden. |
(12) |
Da energieverbrauchsrelevante Produkte immer häufiger nicht direkt über die Websites der Lieferanten oder Händler, sondern über Internet-Hosting-Plattformen verkauft werden, sollte klargestellt werden, dass die Internet-Verkaufsplattformen dafür verantwortlich sind, die Anzeige des vom Lieferanten bereitgestellten Labels in der Nähe des Preises zu ermöglichen. Sie sollten den Händler über diese Verpflichtung informieren, jedoch nicht für die Richtigkeit oder den Inhalt des bereitgestellten Labels und Produktdatenblatts verantwortlich sein. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) über den elektronischen Geschäftsverkehr sollten solche Internet-Hosting-Plattformen jedoch unverzüglich tätig werden, um Informationen über das betreffende Produkt zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, wenn ihnen ein Verstoß (z. B. ein fehlendes, unvollständiges oder falsches Label oder Produktdatenblatt) bekannt ist, d. h. wenn sie beispielsweise von der Marktaufsichtsbehörde über diesen Verstoß unterrichtet wurden. Ein Lieferant, der über seine eigene Website Produkte direkt an Endnutzer verkauft, unterliegt den in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Pflichten der Händler in Bezug auf den Fernabsatz. |
(13) |
Elektronische Displays, die auf Messen ausgestellt werden, sollten das Energielabel aufweisen, wenn das erste Exemplar des Modells bereits in Verkehr gebracht wurde oder auf der Messe in Verkehr gebracht wird. |
(14) |
Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu verbessern, sollten Produkte verboten werden, deren Leistung unter Testbedingungen automatisch verändert wird, um die angegebenen Parameter zu verbessern. |
(15) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wurden in dem in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Konsultationsforum und von den Sachverständigen der Mitgliedstaaten erörtert. |
(16) |
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 sollte aufgehoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält Anforderungen an die Kennzeichnung elektronischer Displays, einschließlich Fernsehgeräte, Monitore und digitaler Signage-Displays, und an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen dazu.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) |
elektronische Displays mit einer Bildschirmfläche bis höchstens 100 Quadratzentimeter, |
b) |
Projektoren, |
c) |
All-in-One-Videokonferenzsysteme, |
d) |
medizinische Displays, |
e) |
VR-Brillen (für virtuelle Realität), |
f) |
Displays, die in die in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) genannten Produkte integriert oder zu integrieren sind, |
g) |
elektronische Displays, bei denen es sich um Komponenten oder Baugruppen von Produkten handelt, die unter die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsvorschriften fallen, |
h) |
Broadcast-Displays, |
i) |
Sicherheitsdisplays, |
j) |
digitale interaktive Whiteboards, |
k) |
digitale Fotorahmen, |
l) |
digitale Signage-Displays, die mindestens eines der folgenden Merkmale aufweisen:
|
m) |
Statusdisplays, |
n) |
Bediendisplays. |
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„elektronisches Display“ bezeichnet einen Anzeigeschirm mit zugehöriger Elektronik, dessen Hauptfunktion die Anzeige visueller Informationen von drahtgebundenen oder drahtlosen Quellen ist; |
2. |
„Fernsehgerät“ bezeichnet ein elektronisches Display, dessen Hauptfunktion der Empfang und die Anzeige audiovisueller Signale ist und das aus einem elektronischen Display und einem oder mehreren Signalempfängern (Tuner/Receiver) besteht; |
3. |
„Signalempfänger“ („Tuner/Receiver“) bezeichnet eine elektronische Schaltung, die Fernsehsendesignale wie z. B. terrestrische digitale Signale oder Satellitensignale, aber keine Internet-Unicast-Übertragungen erkennt und die Wahl eines Fernsehkanals aus einer Gruppe von Rundfunkkanälen ermöglicht; |
4. |
„Monitor“ oder „Computermonitor“ oder „Computerdisplay“ bezeichnet ein elektronisches Display, das zur nahen Betrachtung durch eine Person z. B. an einem Bürotisch bestimmt ist; |
5. |
„digitaler Fotorahmen“ bezeichnet ein elektronisches Display, das ausschließlich unbewegte visuelle Informationen anzeigt; |
6. |
„Projektor“ bezeichnet ein optisches Gerät zur Verarbeitung analoger oder digitaler Videobildinformationen in beliebigem Format, zur Modulierung einer Lichtquelle und zur Projektion des erzeugten Bildes auf eine externe Oberfläche; |
7. |
„Statusdisplay“ bezeichnet ein Display, das verwendet wird, um einfache, aber sich ändernde Informationen wie den gewählten Kanal, die Zeit oder den Stromverbrauch anzuzeigen. Eine einfache Lichtanzeige gilt nicht als Statusdisplay; |
8. |
„Bediendisplay“ bezeichnet ein elektronisches Display, dessen Hauptfunktion das Anzeigen von Bildern in Bezug auf den Betriebszustand eines Produkts ist; es kann auch eine Interaktion des Benutzers durch Berührung oder durch andere Mittel der Produktsteuerung ermöglichen. Es kann in ein Produkt integriert oder speziell für die Benutzung mit dem Produkt ausgelegt sein und vermarktet werden; |
9. |
„All-in-One-Videokonferenzsystem“ bezeichnet ein spezielles System, das für Videokonferenzen und die Zusammenarbeit bestimmt ist, das in einem einzigen Gehäuse integriert ist und dessen Spezifikationen alle folgenden Merkmale umfassen:
|
10. |
„HiNA“ bedeutet hohe Netzwerk-Verfügbarkeit (High Network Availability) im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission (9); |
11. |
„Broadcast-Display“ bezeichnet ein elektronisches Display, das für die professionelle Nutzung und die Erstellung von Videoinhalten durch Rundfunkveranstalter und Videoproduzenten ausgelegt ist und vermarktet wird. Seine Spezifikationen umfassen alle folgenden Merkmale:
|
12. |
„digitales interaktives Whiteboard“ bezeichnet ein elektronisches Display, das eine direkte Interaktion des Benutzers mit dem angezeigten Bild ermöglicht. Ein digitales interaktives Whiteboard ist hauptsächlich für den Einsatz bei Präsentationen, im Unterricht und bei der räumlich entfernten Zusammenarbeit bestimmt und ermöglicht die Übertragung von Audio- und Videosignalen. Seine Spezifikation umfasst alle folgenden Merkmale:
|
13. |
„Sicherheitsdisplay“ bezeichnet ein elektronisches Display, dessen Spezifikation alle folgenden Merkmale umfasst:
|
14. |
„digitales Signage-Display“ bezeichnet ein elektronisches Display, das hauptsächlich dafür bestimmt ist, von vielen Personen außerhalb einer Büro-Umgebung und eines Wohnbereichs betrachtet zu werden. Seine Spezifikationen umfassen alle folgenden Merkmale:
|
15. |
„integriert“, bezogen auf ein Display, das Bestandteil eines anderen Produkts als Funktionskomponente ist, bezeichnet elektronische Displays, die nicht unabhängig von dem Produkt betrieben werden können und die für die Bereitstellung ihrer Funktionen von dem Produkt abhängig sind, einschließlich der Stromversorgung; |
16. |
„medizinisches Display“ bezeichnet ein elektronisches Display, das vom Anwendungsbereich folgender Rechtsvorschriften erfasst wird:
|
17. |
„Grade-1-Monitor“ bezeichnet einen Monitor für die anspruchsvolle technische Beurteilung der Bildqualität an wichtigen Punkten eines Produktions- oder Rundfunksendeablaufs, z. B. bei Bildaufnahme, Post-Produktion, Übertragung und Speicherung; |
18. |
„Bildschirmfläche“ bezeichnet die sichtbare Anzeigefläche des elektronischen Displays, die durch Multiplikation der maximalen Breite des sichtbaren Bildes mit der maximalen Höhe des sichtbaren Bildes entlang der (gewölbten oder flachen) Paneloberfläche berechnet wird; |
19. |
„VR-Brille“ (Virtual Reality Headset) ist ein am Kopf tragbares Gerät, das dem Benutzer eine immersive virtuelle Realität bietet, indem anhand der Kopfbewegungen angepasste, stereoskopische Bilder für beide Augen angezeigt werden; |
20. |
„Verkaufsstelle“ ist ein Ort, an dem elektronische Displays ausgestellt oder zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten werden. |
Artikel 3
Pflichten der Lieferanten
(1) Lieferanten stellen sicher, dass
a) |
jedes elektronische Display mit einem gedruckten Energielabel geliefert wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; |
b) |
die Parameter des Produktdatenblatts gemäß Anhang V in die Produktdatenbank eingegeben werden; |
c) |
das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird; |
d) |
der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird; |
e) |
jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse und den für das Label verfügbaren Bereich der Effizienzklassen gemäß Anhang VII und Anhang VIII enthält; |
f) |
jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines elektronischen Displays, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse dieses Modells sowie den für das Label verfügbaren Bereich der Effizienzklassen gemäß Anhang VII enthält; |
g) |
den Händlern für jedes Modell eines elektronischen Displays ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; |
h) |
den Händlern für jedes Modell eines elektronischen Displays ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang V bereitgestellt wird; |
i) |
zusätzlich zu Buchstabe a das Label auf der Verpackung aufgedruckt oder aufgeklebt ist. |
(2) Die Energieeffizienzklasse beruht auf dem gemäß Anhang II berechneten Energieeffizienzindex.
Artikel 4
Pflichten der Händler
Händler stellen sicher, dass
a) |
jedes elektronische Display an der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Label an der Gerätevorderseite trägt oder das Label derart daran angehängt oder angebracht ist, dass es deutlich sichtbar und unverwechselbar dem spezifischen Modell zugeordnet ist; falls das elektronische Display im Ein-Zustand verbleibt, solange es für Kunden zum Verkauf steht, kann das auf dem Bildschirm angezeigte elektronische Label gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g das betreffende gedruckte Label ersetzen; |
b) |
bei Ausstellung eines Modells eines elektronischen Displays an einer Verkaufsstelle ohne Entnahme eines Exemplars aus dem Verkaufskarton das auf dem Karton aufgedruckte oder aufgeklebte Label gut sichtbar ist; |
c) |
im Fernabsatz oder Telemarketing das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden; |
d) |
jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse und den für das Label verfügbaren Bereich der Effizienzklassen gemäß Anhang VII enthält; |
e) |
jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines elektronischen Displays, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, die Energieeffizienzklasse dieses Modells sowie den für das Label verfügbaren Bereich der Effizienzklassen gemäß Anhang VII enthält. |
Artikel 5
Pflichten der Diensteanbieter auf Internet-Hosting-Plattformen
Gestattet ein Hosting-Diensteanbieter im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG den Verkauf von elektronischen Displays auf seiner Website im Internet, so muss er es ermöglichen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus angezeigt wird, und er muss den Händler über seine Pflicht zu dieser Anzeige informieren.
Artikel 6
Messverfahren
Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen sind mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden zu ermitteln, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden im Einklang mit Anhang IV Rechnung tragen.
Artikel 7
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang IX beschriebene Nachprüfungsverfahren an.
Artikel 8
Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Konsultationsforum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens am 25. Dezember 2022 vor.
Bei der Überprüfung bewertet sie insbesondere:
a) |
ob es (weiterhin) angemessen ist, getrennte Energieverbrauchsklassen für SDR und HDR zu haben; |
b) |
die Prüftoleranzen in Anhang IX; |
c) |
ob weitere elektronische Displays in den Anwendungsbereich aufgenommen werden sollten; |
d) |
die Ausgewogenheit der Anforderungsstrenge zwischen größeren und kleineren Produkten; |
e) |
ob es möglich ist, angemessene Mitteilungsverfahren für den Energieverbrauch zu entwickeln; |
f) |
die Möglichkeit, Aspekte der Kreislaufwirtschaft zu berücksichtigen. |
Darüber hinaus überprüft die Kommission das Label im Hinblick auf die Festlegung einer neuen Skala, wenn die Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2017/1369 erfüllt sind.
Artikel 9
Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 wird mit Wirkung vom 1. März 2021 aufgehoben.
Artikel 10
Übergangsregelungen
Ab dem 25. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2021 kann das gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 bereitzustellende Produktdatenblatt über die Produktdatenbank zur Verfügung gestellt werden, anstatt dem Produkt in gedruckter Form beizuliegen. In diesem Fall stellt der Lieferant sicher, dass das Produktdatenblatt auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird.
Artikel 11
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. März 2021. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gilt jedoch ab dem 1. November 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. März 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1.
(2) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64).
(3) Mitteilung der Kommission: Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016-2019, COM(2016) 773 final, 30.11.2016.
(4) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
(5) Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten (ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
(7) Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(8) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
(9) Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45).
(10) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
(12) Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).
(13) Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1).
(14) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
ANHANG I
Für die Zwecke der Anhänge geltende Begriffsbestimmungen
Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. |
„Energieeffizienzindex“ (EEI) bezeichnet eine Indexzahl für die relative Energieeffizienz eines elektronischen Displays in Prozent gemäß Anhang II Buchstabe B; |
2. |
„Hoher Dynamikumfang“ (High Dynamic Range, HDR) bezeichnet ein Verfahren zur Erhöhung des Kontrastverhältnisses der Bilddarstellung eines elektronischen Displays mithilfe von Metadaten, die bei der Erstellung des Videomaterials generiert und von der Steuerelektronik des Displays ausgewertet werden, um ein Kontrastverhältnis und eine Farbwiedergabe hervorzubringen, die vom menschlichen Auge als realistischer wahrgenommen werden als bei einem nicht HDR-kompatiblen Display; |
3. |
„Kontrastverhältnis“ bezeichnet den Unterschied zwischen der maximalen Helligkeit und dem Schwarzpegel in einem Bild; |
4. |
„Luminanz“ bezeichnet das fotometrische Maß für die Lichtstärke eines in eine bestimmte Richtung abgestrahlten Lichtstroms pro Flächeneinheit, ausgedrückt in Candela pro Quadratmeter (cd/m2). Der Ausdruck „Helligkeit“ wird häufig zur subjektiven Bezeichnung der Luminanz eines elektronischen Displays verwendet; |
5. |
„Automatische Helligkeitsregelung (ABC)“ (Automatic Brightness Control) bezeichnet den automatischen Mechanismus, der im eingeschalteten Zustand die Helligkeit eines elektronischen Displays in Abhängigkeit von der Stärke des von vorn auf das Display treffenden Umgebungslichts regelt; |
6. |
„standardmäßig“, bezogen auf ein besonderes Merkmal oder eine Einstellung, bezeichnet den Wert eines bestimmten Merkmals, das werkseitig aktiviert ist und zur Verfügung steht, wenn der Kunde das Produkt zum ersten Mal benutzt oder nachdem er das Produkt (falls möglich) auf Werkseinstellungen zurückgesetzt hat; |
7. |
„Pixel“ (Picture Element, „Bildelement“) bezeichnet die Fläche des kleinsten Bildelements, das von seinen Nachbarelementen unterschieden werden kann; |
8. |
„Ein-Zustand“ oder „Betrieb“ bezeichnet einen Zustand, in dem das elektronische Display an eine Stromquelle angeschlossen ist, eingeschaltet wurde und eine oder mehrere seiner Display-Funktionen bereitstellt; |
9. |
„obligatorisches Menü“ bezeichnet ein besonderes Menü, das bei der erstmaligen Inbetriebnahme des elektronischen Displays oder nach einem Zurücksetzen auf Werkseinstellungen erscheint und bestimmte Displayeinstellungen anbietet, die werkseitig festgelegt sind; |
10. |
„Normalkonfiguration“ bezeichnet die dem Endnutzer im Menü der Ersteinrichtung vom Lieferanten empfohlene Displayeinstellung oder die für eine bestimmungsgemäße Verwendung werkseitig vorgenommene Voreinstellung des elektronischen Displays. Sie muss dem Endnutzer in dem bestimmungsgemäßen Umfeld oder für die bestimmungsgemäße Verwendung die bestmögliche Qualität bieten. Die Normalkonfiguration ist der Zustand, in dem die Werte für den Aus-Zustand, den Bereitschaftszustand, den vernetzten Bereitschaftsbetrieb und den Ein-Zustand gemessen werden; |
11. |
„maximale Helligkeitskonfiguration“ („maximale Helligkeitseinstellung“) bezeichnet die vom Lieferanten werkseitig voreingestellte Konfiguration eines elektronischen Displays, in der bei der höchsten gemessenen Luminanz ein akzeptables Bild angezeigt wird; |
12. |
„Ladenkonfiguration“ bezeichnet die Konfiguration des elektronischen Displays, die insbesondere für die Ausstellung des elektronischen Displays, z. B. in sehr heller (Verkaufsraum-)Umgebung, bestimmt ist und in der sich das Display nicht selbst abschaltet, wenn keine Nutzeraktion erfolgt und keine Anwesenheit registriert wird; |
13. |
„Anwesenheitssensor“ oder „Gestenerkennungssensor“ oder „Präsenzsensor“ bezeichnet einen Sensor, der Bewegungen im Raum um das Produkt verfolgt und auf diese reagiert und dessen Signal das Umschalten in den Ein-Zustand auslösen kann. Wird für eine voreingestellte Zeit keine Bewegung erkannt, so kann daraufhin in den Bereitschaftszustand oder den vernetzten Bereitschaftsbetrieb umgeschaltet werden; |
14. |
„Aus-Zustand“ bezeichnet einen Zustand, in dem das elektronische Display an eine Stromquelle angeschlossen ist, aber keine Funktion bereitstellt; folgende Zustände gelten ebenfalls als Aus-Zustände:
|
15. |
„Bereitschaftszustand“ („Standby“) bezeichnet einen Zustand, in dem das elektronische Display an ein Stromnetz oder eine Gleichstromquelle angeschlossen ist, von der Energiezufuhr aus dieser Stromquelle abhängt, um bestimmungsgemäß zu funktionieren, und — möglicherweise auf unbestimmte Zeit — nur die folgenden Funktionen bereitstellt:
|
16. |
„Reaktivierungsfunktion“ bezeichnet eine Funktion, die mittels eines Fernschalters, einer Fernbedienung, eines internen Sensors, eines Timers oder des Netzwerks (bei vernetzten Displays im vernetzten Bereitschaftsbetrieb) das Umschalten vom Bereitschaftszustand oder vom vernetzten Bereitschaftsbetrieb in einen Betriebszustand ermöglicht, der kein Aus-Zustand ist und in dem zusätzliche Funktionen bereitgestellt werden; |
17. |
„Anzeigemechanismus“ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer; |
18. |
„geschachtelte Anzeige“ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt; |
19. |
„Touchscreen“ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones; |
20. |
„alternativer Text“ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen; |
21. |
„externes Netzteil“ bezeichnet ein Gerät im Sinne der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission (2); |
22. |
„genormtes externes Netzteil“ bezeichnet ein externes Netzteil, das dafür ausgelegt ist, verschiedene Geräte mit Strom zu versorgen und das einer von einer internationalen Normungsorganisation herausgegebenen Norm entspricht; |
23. |
„QR-Code“ (Quick Response Code) bezeichnet einen auf dem Energielabel eines Produktmodells abgebildeten Matrix-Strichcode, der auf die Informationen zu diesem Modell im öffentlichen Teil der Produktdatenbank verweist; |
24. |
„Netzwerk“ bezeichnet eine Kommunikationsinfrastruktur mit einer Verbindungstopologie und einer Architektur, die die physikalischen Komponenten, die Organisationsprinzipien sowie die Kommunikationsverfahren und -formate (Protokolle) umfasst; |
25. |
„Netzwerk-Schnittstelle“ (oder „Netzwerk-Port“) bezeichnet eine drahtgebundene oder drahtlose physikalische Schnittstelle, die eine Netzwerkverbindung herstellt und über die Funktionen des elektronischen Displays aus der Ferne aktiviert und Daten empfangen oder gesendet werden können. Schnittstellen für Eingabedaten wie Video- und Audio-Signale, die nicht von einer Netzwerkquelle stammen und denen keine Netzwerkadresse zugeordnet ist, gelten nicht als Netzwerkschnittstellen; |
26. |
„Netzwerkverfügbarkeit“ bezeichnet die Fähigkeit eines elektronischen Displays, Funktionen zu aktivieren, nachdem an einer Netzwerkschnittstelle ein Fernauslösesignal eingegangen ist; |
27. |
„vernetztes Display“ bezeichnet ein elektronisches Display, das über eine seiner Netzwerkschnittstellen (falls eingeschaltet) mit einem Netzwerk verbunden werden kann; |
28. |
„vernetzter Bereitschaftsbetrieb“ bezeichnet einen Zustand, in dem das elektronische Display eine Funktion wiederaufnehmen kann, wenn es über eine Netzwerkschnittstelle ein Fernauslösesignal erhält. |
(1) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
(2) Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission (ABl. L 272 vom 25.10.2019, S. 95).
ANHANG II
A. Energieeffizienzklassen
Die Energieeffizienzklasse eines elektronischen Displays wird auf der Grundlage seines Energieeffizienzindex für die Energieverbrauchskennzeichnung (EEIlabel ) gemäß Tabelle 1 ermittelt. Der EEIlabel eines elektronischen Displays wird nach Teil B dieses Anhangs bestimmt.
Tabelle 1
Energieeffizienzklassen elektronischer Displays
Energieeffizienzklasse |
Energieeffizienzindex (EEIlabel) |
A |
EEIlabel < 0,30 |
B |
0,30 ≤ EEIlabel < 0,40 |
C |
0,40 ≤ EEIlabel < 0,50 |
D |
0,50 ≤ EEIlabel < 0,60 |
E |
0,60 ≤ EEIlabel < 0,75 |
F |
0,75 ≤ EEIlabel < 0,90 |
G |
0,90 ≤ EEIlabel |
B. Energieeffizienzindex (EEIlabel )
Der Energieeffizienzindex (EEIlabel ) eines elektronischen Displays wird nach der folgenden Gleichung berechnet:
Dabei gilt:
A ist die Anzeigeoberfläche in dm2,
Pmeasured ist die in der Normalkonfiguration im Ein-Zustand gemessene Leistungsaufnahme in Watt und wird gemäß Tabelle 2 bestimmt,
corrl ist ein Korrekturfaktor gemäß Tabelle 3.
Tabelle 2
Messung von Pmeasured
Höhe des Dynamikumfangs |
Pmeasured |
Standard-Dynamikumfang (SDR): PmeasuredSDR |
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt (W), gemessen während der Anzeige standardisierter Testsequenzen mit bewegten Bildern aus dynamischen Sendeinhalten. Werden Toleranzen gemäß Teil C dieses Anhangs gewährt, sind diese von Pmeasured abzuziehen. |
Hoher Dynamikumfang (HDR): PmeasuredHDR |
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand in Watt (W), gemessen wie für PmeasuredSDR , aber mit HDR-Funktion, die durch Metadaten in den standardisierten HDR-Testsequenzen aktiviert wird. Werden Toleranzen gemäß Teil C dieses Anhangs gewährt, sind diese von Pmeasured abzuziehen. |
Tabelle 3
corrl-Wert
Art des elektronischen Displays |
corrl-Wert |
Fernsehgerät |
0,0 |
Monitor |
0,0 |
Digitales Signage-Display |
0,00062 *(lum-500)*A Dabei ist „lum“ die Spitzenweißluminanz (in cd/m2) in der maximalen Helligkeitskonfiguration des elektronischen Displays und A die Bildschirmfläche (in dm2). |
C. Toleranzwerte und Anpassungen für die Berechnung des EEIlabel
Elektronische Displays mit automatischer Helligkeitsregelung (ABC) erhalten einen Abzug von 10 % des Pmeasured -Wertes, wenn sie alle folgenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Die automatische Helligkeitsregelung (ABC) ist in der Normalkonfiguration standardmäßig aktiviert und wird in allen anderen Konfigurationen mit Standard-Dynamikumfang (SDR), die dem Endnutzer zur Verfügung stehen, beibehalten; |
b) |
der Pmeasured -Wert wird in der Normalkonfiguration mit deaktivierter ABC gemessen oder — falls ABC nicht deaktiviert werden kann — bei einem Umgebungslicht von 100 Lux, gemessen am ABC-Sensor; |
c) |
der Pmeasured -Wert mit deaktivierter ABC ist, soweit zutreffend, gleich oder größer der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand mit aktivierter ABC bei einem Umgebungslicht von 100 Lux, gemessen am ABC-Sensor; |
d) |
der Messwert der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand mit aktivierter ABC muss um mindestens 20 % sinken, wenn das Umgebungslicht, gemessen am ABC-Sensor, von 100 Lux auf 12 Lux verringert wird; |
e) |
die ABC-Steuerung der Luminanz des Bildschirms weist alle folgenden Merkmale auf, wenn sich das Umgebungslicht, gemessen am ABC-Sensor, ändert:
|
ANHANG III
Label für elektronische Displays
1. LABEL
Das Label für elektronische Displays muss die folgenden Informationen enthalten:
I. |
QR-Code; |
II. |
Name oder Handelsmarke des Lieferanten; |
III. |
Modellkennung des Lieferanten; |
IV. |
Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G; |
V. |
Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II Buchstabe B unter Verwendung von PmeasuredSDR ; |
VI. |
Energieverbrauch im Ein-Zustand in kWh pro 1 000 h bei der Wiedergabe von SDR-Inhalten, gerundet auf die nächste ganze Zahl; |
VII. |
Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II Buchstabe B unter Verwendung von PmeasuredHDR ; |
VIII. |
Energieverbrauch im Ein-Zustand in kWh pro 1 000 h bei der Wiedergabe von HDR-Inhalten, gerundet auf die nächste ganze Zahl; |
IX. |
sichtbare Bildschirmdiagonale in Zentimeter und Zoll und vertikale Auflösung in Pixel; |
X. |
die Nummer dieser Verordnung, also „2019/2013“. |
2. GESTALTUNG DES LABELS
Dabei gilt:
a) |
Das Label muss mindestens 96 mm breit und 192 mm hoch sein. Wird das Label in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. Bei elektronischen Displays mit einer sichtbaren Bildschirmdiagonale von weniger als 127 cm (50 Zoll) darf das Label proportional verkleinert werden, jedoch nicht auf weniger als 60 % seiner Normalgröße; sein Inhalt muss aber den obigen Vorgaben proportional entsprechen und der QR-Code muss mit gängigen QR-Lesern, wie sie in Smartphones integriert sind, lesbar sein. |
b) |
Der Hintergrund des Labels muss zu 100 % weiß sein. |
c) |
Die zu verwendenden Schriftarten sind Verdana und Calibri. |
d) |
Die Abmessungen und die Spezifikationen der Elemente auf dem Label sind in der Gestaltung des Labels vorgegeben. |
e) |
Farbliche Gestaltung gemäß CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 0,70,100,0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. |
f) |
Das Label muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung):
|
ANHANG IV
Messmethoden und Berechnungen
Für die Feststellung und Nachprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sind Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorzunehmen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik entsprechen und mit den Bestimmungen dieses Anhangs im Einklang stehen.
Die Messungen und Berechnungen müssen den in diesem Anhang festgelegten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parametern entsprechen. Elektronische Displays, die sowohl im 2D- als auch im 3D-Modus arbeiten können, sind beim Betrieb im 2D-Modus zu prüfen.
Ein elektronisches Display, das aus zwei oder mehr konstruktiv getrennten Einheiten besteht, aber als ein einziges Produktpaket in Verkehr gebracht wird, wird zur Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieses Anhangs als ein einziges elektronisches Display behandelt. Werden mehrere elektronische Displays, die getrennt in Verkehr gebracht werden können, zu einem System kombiniert, so werden die einzelnen elektronischen Displays als eigenständige Displays behandelt.
1. MESSUNG DER LEISTUNGSAUFNAHME IM EIN-ZUSTAND
Bei der Messung der Leistungsaufnahme im Ein-Zustand sind alle folgenden allgemeinen Bedingungen einzuhalten:
a) |
Die Messungen erfolgen in der Normalkonfiguration des elektronischen Displays. |
b) |
Die Messungen erfolgen bei einer Umgebungstemperatur von 23 °C +/– 5 °C. |
c) |
Die Messungen erfolgen unter Verwendung von Videosignal-Testschleifen mit dynamischen Sendeinhalten, die typische Fernsehinhalte für elektronische Displays mit Standard-Dynamikumfang (SDR) darstellen. Bei der HDR-Messung muss das elektronische Display automatisch und korrekt auf die HDR-Metadaten in der Testschleife ansprechen. Gemessen wird die durchschnittliche Leistungsaufnahme über einen ununterbrochenen Zeitraum von zehn Minuten. |
d) |
Die Messungen erfolgen, nachdem das elektronische Display sich zunächst mindestens eine Stunde lang im Aus-Zustand oder — falls es keinen Aus-Zustand gibt — im Bereitschaftszustand und unmittelbar danach mindestens eine Stunde lang im Ein-Zustand befand; sie werden innerhalb von höchstens drei Stunden im Ein-Zustand abgeschlossen. Das entsprechende Videosignal wird während der gesamten Dauer des Betriebs im Ein-Zustand angezeigt. Bei elektronischen Displays, bei denen bekanntermaßen innerhalb einer Stunde eine Stabilisierung erfolgt, können die genannten Zeiträume verringert werden, wenn belegt werden kann, dass die resultierenden Messwerte um höchstens 2 % von den Ergebnissen abweichen, die bei Einhaltung der hier genannten Zeiträume erzielt würden. |
e) |
Wenn eine ABC-Funktion vorhanden ist, muss sie während der Messungen ausgeschaltet sein. Kann die ABC-Funktion nicht ausgeschaltet werden, so erfolgen die Messungen bei einem Umgebungslicht von 100 Lux, gemessen am ABC-Sensor. |
2. MESSUNG DER SPITZENWEISSLUMINANZ
Die Messung der genannten Spitzenweißluminanz erfolgt
a) |
mit einem Leuchtdichtemesser, der die Luminanz in einem Bildschirmabschnitt mit einem vollständig (100 %) weißen Bild ermittelt, der Teil eines Vollbildschirm-Testmusters ist, welches nicht die durchschnittliche Leuchtdichte überschreitet, bei der eine Leistungsbeschränkung erfolgt oder eine andere Störung auftritt; |
b) |
ohne dass der Messpunkt des Leuchtdichtemessers auf dem elektronischen Display beim Umschalten zwischen der Normalkonfiguration und der maximalen Helligkeitskonfiguration beeinträchtigt wird. |
ANHANG V
Produktdatenblatt
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b muss der Lieferant die in Tabelle 4 aufgeführten Angaben in die Produktdatenbank eingeben.
In der Bedienungsanleitung oder anderen mit dem Produkt bereitgestellten Unterlagen ist klar und deutlich der Verweis zu dem Modell in der Produktdatenbank in Form einer vom Menschen lesbaren Internetadresse (URL) oder eines QR-Code anzugeben oder aber es ist die Registriernummer des Produkts anzugeben.
Tabelle 4
Angaben, Anordnung und Format des Produktdatenblatts
|
Angaben |
Wert und Genauigkeit |
Einheit |
Anmerkungen |
|||
1. |
Name oder Handelsmarke des Lieferanten |
TEXT |
|
|
|||
2. |
Modellkennung des Lieferanten |
TEXT |
|
|
|||
3. |
Energieeffizienzklasse bei Standard-Dynamikumfang (SDR) |
[A/B/C/D/E/F/G] |
|
Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird |
|||
4. |
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei Standard-Dynamikumfang (SDR) |
X,X |
W |
Gerundet auf die erste Dezimalstelle bei Leistungswerten bis 100 W und gerundet auf die erste ganze Zahl bei Leistungswerten über 100 W |
|||
5. |
Energieeffizienzklasse (HDR) |
[A/B/C/D/E/F/G] oder entfällt |
|
Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird; „entfällt“, falls kein HDR vorhanden ist |
|||
6. |
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei hohem Dynamikumfang (HDR) |
X,X |
W |
Gerundet auf die erste Dezimalstelle bei Leistungswerten bis 100 W und gerundet auf die erste ganze Zahl bei Leistungswerten über 100 W (Wert ist „0“, falls „entfällt“) |
|||
7. |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand |
X,X |
W |
|
|||
8. |
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand |
X,X |
W |
|
|||
9. |
Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb |
X,X |
W |
|
|||
10. |
Art des elektronischen Displays |
[Fernsehgerät/Monitor/Signage-Display/sonstige] |
|
Eines auswählen |
|||
11. |
Seitenverhältnis |
X |
: |
Y |
ganze Zahl |
Z. B. 16:9, 21:9 usw. |
|
12. |
Bildschirmauflösung (Pixel) |
X |
x |
Y |
Pixel |
Zahl der horizontalen und vertikalen Pixel |
|
13. |
Bildschirmdiagonale |
X,X |
cm |
In cm nach dem Internationalen Einheitensystem (SI), auf die nächste Dezimalstelle gerundet |
|||
14. |
Bildschirmdiagonale |
X |
Zoll |
Fakultativ, Größe in Zoll gerundet auf die nächste ganze Zahl |
|||
15. |
Sichtbare Bildschirmfläche |
X,X |
cm2 |
auf eine Dezimalstelle gerundet |
|||
16. |
Verwendete Panel-Technologie |
TEXT |
|
z. B. LCD/LED LCD/QLED LCD/OLED/MicroLED/QDLED/SED/FED/EPD, usw. |
|||
17. |
Automatische Helligkeitsregelung (ABC) vorhanden |
[JA/NEIN] |
|
Muss standardmäßig aktiviert sein (falls JA) |
|||
18. |
Spracherkennungssensor vorhanden |
[JA/NEIN] |
|
|
|||
19. |
Anwesenheitssensor vorhanden |
[JA/NEIN] |
|
Muss standardmäßig aktiviert sein (falls JA) |
|||
20. |
Bildwiederholfrequenz |
X |
Hz |
|
|||
21. |
Mindestens garantierte Software- und Firmware-Aktualisierungen (bis): |
TT. MM. AAAA |
Datum |
Gemäß Anhang II Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission (1) |
|||
22. |
Mindestens garantierte Verfügbarkeit von Ersatzteilen (bis): |
TT. MM. AAAA |
Datum |
Gemäß Anhang II Buchstabe D Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission |
|||
23. |
Mindestens garantierte Produktunterstützung (bis): |
TT. MM. AAAA |
Datum |
|
|||
24. |
Art der Stromversorgung (Netzteil) |
Intern/extern/extern genormt |
|
Eine auswählen |
|||
i |
Genormtes externes Netzteil (in der Verkaufsverpackung enthalten) |
Name der Norm |
TEXT |
|
|
||
|
Eingangsspannung |
X |
V |
|
|||
Ausgangsspannung |
X |
V |
|
||||
ii |
Geeignetes genormtes externes Netzteil (nicht in der Verkaufsverpackung enthalten) |
Name der Norm |
TEXT |
|
Pflichtangabe nur, wenn kein Netzteil enthalten ist, ansonsten fakultativ |
||
|
|
Benötigte Ausgangsspannung |
X,X |
V |
Pflichtangabe nur, wenn kein Netzteil enthalten ist, ansonsten fakultativ |
||
|
|
Benötigte Stromstärke |
X,X |
A |
Pflichtangabe nur, wenn kein Netzteil enthalten ist, ansonsten fakultativ |
||
|
|
Benötigte Stromfrequenz |
X |
Hz |
Pflichtangabe nur, wenn kein Netzteil enthalten ist, ansonsten fakultativ |
(1) Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (siehe Seite 241 dieses Amtsblatts).
ANHANG VI
Technische Dokumentation
Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation umfasst:
1. |
Kenndaten (allgemeine Beschreibung des Modells):
|
2. |
Verweise auf angewandte harmonisierte Normen, sonstige Messnormen und Spezifikationen, die zur Messung der technischen Parameter und für die durchgeführten Berechnungen verwendet wurden; |
3. |
besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation und Prüfung des Modells zu treffen sind; |
4. |
eine Liste aller gleichwertigen Modelle, einschließlich der Modellkennungen; |
5. |
gemessene technische Parameter des Modells und durchgeführte Berechnungen mit den gemessenen Parametern gemäß Tabelle 5; Tabelle 5 Gemessene technische Parameter
|
6. |
Zusätzliche Informationsanforderungen:
|
7. |
wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays
so sind gegebenenfalls in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Lieferanten vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Lieferanten aufzuführen; |
8. |
die Kontaktangaben der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person müssen, soweit sie nicht als Teil der technischen Dokumentation in die Datenbank eingegeben worden sind, den Marktaufsichtsbehörden oder der Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung auf Anfrage mitgeteilt werden. |
(1) Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13).
ANHANG VII
In visuell wahrnehmbarer Werbung, in technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing bereitzustellende Informationen (außer beim Fernabsatz über das Internet)
1.
Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Buchstabe d sind in visuell wahrnehmbarer Werbung die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.
2.
Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Buchstabe e sind in technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.
3.
Im papiergestützten Fernabsatz sind die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.
4.
Die Energieeffizienzklasse und der Bereich der Energieeffizienzklassen werden gemäß Abbildung 1 wie folgt angegeben:
a) |
als Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (fett) und in einer Schriftgröße, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird; |
b) |
die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen; |
c) |
der Bereich der verfügbaren Energieeffizienzklassen wird zu 100 % in schwarzer Farbe angegeben und |
d) |
die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse wird in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils positioniert, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen. |
Wird für die visuell wahrnehmbare Werbung, das technische Werbematerial oder den papiergestützten Fernabsatz ein einfarbiger Druck verwendet, kann die Farbe des Pfeils abweichend von vorstehender Bestimmung einfarbig sein.
Abbildung 1
Mehrfarbiger/einfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem verfügbaren Bereich der Energieeffizienzklassen
5.
Im Fernabsatz über Telemarketing sind die Kunden ausdrücklich über die Energieeffizienzklasse des Produkts und den Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen sowie über die Tatsache zu informieren, dass die Kunden das Label und das Produktdatenblatt über die Website der Produktdatenbank abrufen oder als gedruckte Exemplare anfordern können.
6.
In allen Fällen gemäß den Nummern 1 bis 3 und 5 muss es den Kunden möglich sein, das Label und das Produktdatenblatt auf Anfrage als gedruckte Exemplare zu erhalten.
ANHANG VIII
Beim Fernabsatz über das Internet bereitzustellende Informationen
1.
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Label ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III Nummer 2 Buchstabe a festgelegten Größe entsprechen. Das Label kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Label verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 dieses Anhangs entsprechen muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Label beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.
2.
Das für den Zugang zum Label genutzte Bild ist bei einer geschachtelten Anzeige gemäß Abbildung 2
a) |
ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Label, |
b) |
es zeigt im Pfeil den Buchstaben der Energieeffizienzklasse des Produkts zu 100 % in weißer Farbe in Calibri (fett) und in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht, |
c) |
gibt den Bereich der verfügbaren Energieeffizienzklassen zu 100 % in schwarzer Farbe an und |
d) |
weist eines der beiden folgenden Formate auf, wobei die Größe so zu wählen ist, dass der Pfeil gut sichtbar und lesbar ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse wird in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils positioniert, und weist eine sichtbare, zu 100 % schwarze Umrandung um den Pfeil und den Buchstaben der Energieeffizienzklasse auf. Abbildung 2 Mehrfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem verfügbaren Bereich der Energieeffizienzklassen |
3.
Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Abfolge, in der das Label angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen:
a) |
das in Nummer 2 dieses Anhangs genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt; |
b) |
das Bild ist mit einem Link zu dem Label gemäß Anhang III versehen; |
c) |
das Label wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt; |
d) |
das Label wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt; |
e) |
für die Vergrößerung des Labels auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens; |
f) |
die Anzeige des Labels wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet; |
g) |
der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Label nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht. |
4.
Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann in einer geschachtelten Anzeige oder durch einen Verweis auf die Produktdatenbank angezeigt werden; in letzterem Fall muss der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.
ANHANG IX
Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte.
Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht.
Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an:
1. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. |
2. |
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn
|
3. |
Werden die in Nummer 2 Buchstaben a und b geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. |
4. |
Wird das in Nummer 2 Buchstabe c geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells zur Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden. |
5. |
Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 6 angegebenen Prüftoleranzen liegt. |
6. |
Wird das in Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. |
7. |
Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen der Nummern 3 und 6 nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen. |
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an.
Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 6 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind.
Tabelle 6
Prüftoleranzen
Parameter |
Prüftoleranzen |
Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pmeasured in Watt) |
Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten. |
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand, Bereitschaftszustand und vernetzen Bereitschaftsbetrieb in Watt, soweit zutreffend |
Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 Watt überschreiten, wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 Watt ist, oder um nicht mehr als 10 % überschreiten, wenn der angegebene Wert größer als 1,00 Watt ist. |
Sichtbare Bildschirmdiagonale in Zentimetern (und in Zoll, falls angegeben) |
Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 cm oder 0,4 Zoll unterschreiten. |
Sichtbare Bildschirmfläche in dm2 |
Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 dm2 unterschreiten. |
Bildschirmauflösung in horizontalen und vertikalen Pixeln |
Der ermittelte Wert (*1) darf vom angegebenen Wert nicht abweichen. |
(*1) Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.