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Document 32019R0461

Delegierte Verordnung (EU) 2019/461 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 im Hinblick auf die Ausnahme der Bank of England und des United Kingdom Debt Management Office vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR.)

C/2019/792

OJ L 80, 22.3.2019, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 22/03/2019

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/461/oj

22.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 80/10


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/461 DER KOMMISSION

vom 30. Januar 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 im Hinblick auf die Ausnahme der Bank of England und des United Kingdom Debt Management Office vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 gilt die Verordnung nicht für Geschäfte, Aufträge oder Handlungen, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Staatsschuldenverwaltung von einem Mitgliedstaat, den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken, einem Ministerium, einer anderen Einrichtung oder Zweckgesellschaft eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder einer in deren Auftrag handelnden Person sowie — im Fall eines Mitgliedstaats mit der Form eines Bundesstaats — von einem Mitglied des Bundes getätigt werden.

(2)

Diese Ausnahmeregelung kann nach Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 auf bestimmte öffentliche Stellen und die Zentralbanken von Drittstaaten ausgeweitet werden.

(3)

Das in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission (2) enthaltene Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden Drittlandzentralbanken sollte aktualisiert werden, auch um die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vorgesehene Ausnahmeregelung bei Bedarf auf andere Zentralbanken und bestimmte öffentliche Stellen von Drittstaaten auszuweiten. Die Kommission überwacht und beurteilt die einschlägigen Entwicklungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Drittstaaten und kann die Ausnahmen jederzeit einer Überprüfung unterziehen.

(4)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Die Verträge werden ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich finden, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(5)

Das zwischen den Unterhändlern vereinbarte Austrittsabkommen enthält Vorkehrungen, die die Anwendung von Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet auch über den Tag hinaus erlauben, ab dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich endet. Tritt dieses Abkommen in Kraft, findet die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Ausnahme, auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet während der Übergangszeit gemäß diesem Abkommen Anwendung und endet die Geltung der Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums.

(6)

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union würde ohne besondere Bestimmungen dazu führen, dass die Bank of England und das United Kingdom Debt Management Office die gegenwärtig geltende Ausnahmeregelung nicht mehr in Anspruch nehmen könnten, es sei denn, sie werden in das Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden Zentralbanken und Schuldenverwaltungsstellen von Drittstaaten aufgenommen.

(7)

Die Kommission hat anhand der vom Vereinigten Königreich erteilten Informationen einen Bericht über die internationale Behandlung der Bank of England und des United Kingdom Debt Management Office erstellt und dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt. Diesem Bericht (3) zufolge ist es angemessen, der Zentralbank des Vereinigten Königreichs und dem United Kingdom Debt Management Office eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 zu gewähren, sobald das Vereinigte Königreich ein Drittstaat ist. Dementsprechend sollten die Bank of England und das United Kingdom Debt Management Office in das in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 enthaltene Verzeichnis der unter die Ausnahme fallenden Zentralbanken und öffentlichen Stellen aufgenommen werden.

(8)

Die Behörden des Vereinigten Königreichs haben zum Status sowie zu den Rechten und Pflichten der ESZB-Mitglieder Zusicherungen abgegeben und dabei auch ihre Absicht bekundet, den Mitgliedern des ESZB und anderen Stellen der Union und der Mitgliedstaaten, die geld- oder wechselkurspolitisch oder im Rahmen der Staatsschuldenverwaltung tätig sind, eine Ausnahme gewähren zu wollen, die mit der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vergleichbar ist.

(9)

Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 entsprechend geändert werden.

(10)

Die Kommission wird auch weiterhin regelmäßig prüfen, wie die von den Vorschriften in Bezug auf Marktmissbrauch ausgenommenen und im Verzeichnis in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 aufgeführten Zentralbanken und öffentlichen Stellen behandelt werden. Dieses Verzeichnis kann unter Berücksichtigung der rechtlichen Entwicklungen in den betreffenden Drittländern und etwaiger neuer relevanter Informationsquellen aktualisiert werden. Eine solche Neubewertung könnte zur Folge haben, dass bestimmte Drittländer aus dem Verzeichnis der ausgenommenen Einrichtungen gestrichen werden.

(11)

Diese Verordnung sollte unverzüglich in Kraft treten und ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für bestimmte öffentliche Einrichtungen und Zentralbanken von Drittländern, der Indikatoren für Marktmanipulation, der Schwellen für die Offenlegung, der für die Benachrichtigung über Verzögerungen zuständigen Behörde, der Erlaubnis zum Handel während „geschlossener“ Zeiträume und der meldepflichtigen Arten von Eigengeschäften (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 1).

(3)  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausnahme der Bank of England und des United Kingdom Debt Management Office im Rahmen der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) [COM(2019) 68].


ANHANG

„ANHANG I

1.

Australien:

Reserve Bank of Australia;

Australian Office of Financial Management;

2.

Brasilien:

Banco Central do Brasil;

Finanzministerium Brasiliens;

3.

Kanada:

Bank of Canada;

Department of Finance Canada;

4.

China:

People's Bank of China;

5.

SVR Hongkong:

Hongkong Monetary Authority;

Financial Services and the Treasury Bureau of Hongkong;

6.

Indien:

Reserve Bank of India;

7.

Japan:

Bank of Japan;

Finanzministerium Japans;

8.

Mexiko:

Banco de México;

Ministerium für Finanz- und öffentliches Kreditwesen Mexikos;

9.

Singapur:

Währungsbehörde von Singapur;

10.

Südkorea:

Bank of Korea;

Strategie- und Finanzministerium Koreas;

11.

Schweiz:

Schweizerische Nationalbank;

Eidgenössische Finanzverwaltung der Schweiz;

12.

Türkei:

Zentralbank der Republik Türkei;

Finanzministerium der Republik Türkei;

13.

Vereinigtes Königreich:

Bank of England;

United Kingdom Debt Management Office;

14.

Vereinigte Staaten:

Federal Reserve System;

U.S. Department of the Treasury.


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