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Document 32018R0189

Delegierte Verordnung (EU) 2018/189 der Kommission vom 23. November 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee

C/2017/7695

OJ L 36, 9.2.2018, p. 4–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/189/oj

9.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/4


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/189 DER KOMMISSION

vom 23. November 2017

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist die Kommission befugt, auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen, die die Mitgliedstaaten in Absprache mit den zuständigen Beiräten erarbeitet haben, im Wege delegierter Rechtsakte Rückwurfpläne für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, der einmalig verlängerbar ist, zu erlassen.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission (2) wurde ein Rückwurfplan für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee erstellt, um die Umsetzung der Anlandeverpflichtung mittels bestimmter Flexibilitätsmechanismen zu erleichtern.

(4)

Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung aller Fänge können gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten festgelegt werden, bei denen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge Steigerungen bei der Selektivität sehr schwer zu erreichen sind oder bei denen unverhältnismäßige Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen würden (im Folgenden „Ausnahmen wegen Geringfügigkeit“).

(5)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande, Schweden und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordsee. Nach Konsultation des Beirats für die Nordsee und des Beirats für pelagische Arten haben diese Mitgliedstaaten der Kommission am 31. Mai 2017 eine gemeinsame Empfehlung vorgelegt.

(6)

In der gemeinsamen Empfehlung wird für die Jahre 2018, 2019 und 2020 eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit in Höhe von bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Makrele, Stöcker, Hering und Wittling in der Fischerei auf kleine pelagische Arten vorgeschlagen, in der Makrele, Stöcker und Hering in den ICES-Divisionen IVb und c südlich von 54 Grad Nord mit pelagischen Trawlern (OTM und PTM) von bis zu 25 m Länge über alles gezielt befischt werden.

(7)

Die Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, wonach der Umgang mit unerwünschten Fängen in der betreffenden Fischerei unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Nachweise wurden vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) geprüft. Der STECF stellte fest, dass die Ausnahme wegen Geringfügigkeit für die betreffenden Flotten möglicherweise einen Anreiz darstellt, ihr Fangverhalten anzupassen und nach weiteren Möglichkeiten zur Verbesserung der Selektivität zu suchen. Daher kann die vorgeschlagene Ausnahme in die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 aufgenommen werden.

(8)

Die Geltungsdauer des Rückwurfplans sollte daher bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

(9)

In Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 ist eine Ausnahme wegen hoher Überlebensraten für Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei festgelegt, während in Artikel 4 und 4a die Dokumentierung von Fängen und technische Maßnahmen für die Sprottenfischerei geregelt sind. Die Ausnahme wegen hoher Überlebensraten wurde vom STECF 2014 positiv bewertet, ebenso wurden die technischen Maßnahmen für die Sprottenfischerei 2017 vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) positiv bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Nachweise, auf denen diese Bewertung beruhte, auch für die nächsten drei Jahre Gültigkeit haben. Daher ist es angebracht, diese Maßnahmen bis 2020 zu verlängern.

(10)

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen wirken sich unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Fangsaison der Unionsschiffe sowie deren Planung aus, weshalb die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten sollte. Da der mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 festgelegte Rückwurfplan am 31. Dezember 2017 ausläuft, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2018 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Ausnahme wegen Geringfügigkeit in den Jahren 2015 und 2016“

2.

Folgender Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

Ausnahme wegen Geringfügigkeit in den Jahren 2018, 2019 und 2020

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können 2018, 2019 und 2020 bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Makrele, Stöcker, Hering und Wittling freigesetzt werden, die in der Fischerei auf pelagische Arten mit pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles mit pelagischen Schleppnetzen (OTM/PTM) in der gezielten Fischerei auf Makrele, Stöcker und Hering in den ICES-Gebieten IVb und c südlich von 54 Grad Nord gefangen werden.“

3.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2020.“

4.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1395/2014 der Kommission vom 20. Oktober 2014 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Fischerei auf bestimmte kleine pelagische Arten und die Industriefischerei in der Nordsee (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 35).


ANHANG

ANHANG

1.

Fischerei auf kleine pelagische Arten im ICES-Gebiet IIIa (Skagerrak und Kattegat)

Code

Pelagisches Fanggerät

Befischte Art

OTM und PTM

Pelagische Schleppnetze und pelagische Zweischiffschleppnetze

Hering, Makrele, Blauer Wittling, Stöcker, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

PS

Ringwaden

Hering, Makrele, Stöcker, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

OTB und PTB (1)

Grundscherbrettnetze und Zweischiffgrundschleppnetze

Hering, Makrele, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

GNS und GND (2)

Stellnetze und Treibnetze

Makrele, Hering

LLS, LHP

Langleinen, Handleinen und Angelleinen (von Hand betrieben) und Handleinen und Angelleinen (mechanisch betrieben)

Makrele

MIS

Verschiedenes Fanggerät, einschließlich Fischfallen, Reusen und Korbreusen

Makrele, Hering, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

2.

Fischerei auf kleine pelagische Arten im ICES-Gebiet IV (Nordsee)

Code

Pelagisches Fanggerät

Quotengebundene Zielart

OTM und PTM

Pelagische Scherbrettnetze und pelagische Zweischiffschleppnetze (einschl. TR3)

Hering, Makrele, Stöcker, Goldlachs, Blauer Wittling, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

PS

Ringwaden

Hering, Makrele, Stöcker, Blauer Wittling

GNS und GND (3)

Stellnetze und Treibnetze

Makrele, Hering

GTR

Trammelnetze

Makrele

LLS, LHP und LHM

Langleinen, Handleinen und Angelleinen (von Hand betrieben) und Handleinen und Angelleinen (mechanisch betrieben)

Makrele

MIS

Verschiedenes Fanggerät, einschließlich Fischfallen, Reusen und Korbreusen

Hering, Sprotte (für den menschlichen Verzehr)

3.

Andere Schiffe, die gezielt kleine pelagische Arten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 befischen, die nicht unter die Nummern 1 und 2 des vorliegenden Anhangs fallen

4.

Industriefischereien in den Unionsgewässern der ICES-Gebiete IIIa und IV

Code

Fanggerät

Quotengebundene Zielart

Alle Schleppnetze

Schleppnetze mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm

Sandaal, Sprotte, Stintdorsch

PS

Ringwaden

Sandaal, Sprotte, Stintdorsch


(1)  Grundscherbrettnetze und Zweischiffgrundschleppnetze mit einer Maschenöffnung von < 70 mm

(2)  Maschenöffnung 50–99 mm

(3)  Maschenöffnung 50–90 mm


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