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Document 32013R0549

    Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 174 vom 26/06/2013, p. 1–727 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 24/08/2015

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/549/oj

    26.6.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 174/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 549/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 21. Mai 2013

    zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zur Gestaltung der Politik in der Union und zur Überwachung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) werden vergleichbare, aktuelle und zuverlässige Informationen über Struktur der Wirtschaft und die Entwicklung der wirtschaftlichen Situation eines jeden Mitgliedstaates oder einer jeden Region benötigt.

    (2)

    Die Kommission sollte sich an der Überwachung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und der WWU beteiligen und insbesondere dem Rat regelmäßig berichten, inwieweit die Mitgliedstaaten Fortschritte bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Bezug auf die WWU erzielt haben.

    (3)

    Für die Bürgerinnen und Bürger der Union sind die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Instrument für die Analyse des Wirtschaftsgeschehens in einem Mitgliedstaat oder einer Region von grundlegender Bedeutung. Zur besseren Vergleichbarkeit sollten diese Gesamtrechnungen nach einheitlichen Grundsätzen erstellt werden, die unterschiedliche Auslegungen nicht zulassen. Die Informationen sollten so genau, vollständig und frühzeitig wie möglich vorliegen, damit für alle Sektoren ein Höchstmaß an Transparenz gewährleistet ist.

    (4)

    Die Kommission sollte Aggregate der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene für die Zwecke der Verwaltung der Union und insbesondere für Berechnungen im Rahmen des Haushalts der Union verwenden.

    (5)

    Im Jahr 1970 wurde ein Verwaltungsdokument mit dem Titel „Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ (ESVG) veröffentlicht, das den unter diese Verordnung fallenden Bereich abdeckte. Das Dokument war vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in alleiniger Verantwortung erstellt worden und war das Ergebnis einer mehrjährigen Zusammenarbeit des Amtes mit den nationalen statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten mit dem Ziel des Aufbaus eines Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, das den Anforderungen der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Europäischen Gemeinschaften entsprach. Es stellte die Gemeinschaftsversion des Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen der Vereinten Nationen dar, das bis dahin von den Gemeinschaften genutzt worden war. Eine zweite Auflage dieses Dokuments, in der der ursprüngliche Text auf den neuesten Stand gebracht wurde, wurde 1979 veröffentlicht (3).

    (6)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (4) wurde ein System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen eingeführt, um den Anforderungen der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik der Gemeinschaft zu entsprechen. Dieses System stimmte weitgehend mit dem damals neuen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (System of National Accounts — SNA 1993) überein, das im Februar 1993 von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommen wurde, um die internationale Vergleichbarkeit der Ergebnisse in allen Mitgliedsländern der Vereinten Nationen sicherzustellen.

    (7)

    Das SNA 1993 wurde aktualisiert und im Februar 2009 als ein neues System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (SNA 2008) von der Statistischen Kommission der Vereinten Nationen angenommen, um die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen besser auf die neuen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Fortschritte in der Methodikforschung und den Bedarf der Nutzer abzustimmen.

    (8)

    Das durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 geschaffene Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 95) muss nach Maßgabe der Entwicklungen im SNA überarbeitet werden, damit das mit dieser Verordnung eingeführte Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen eine auf die volkswirtschaftlichen Strukturen der Mitgliedstaaten zugeschnittene Fassung des SNA 2008 darstellt und die Daten der Union mit den von ihren wichtigsten internationalen Partnern erstellten Daten vergleichbar sind.

    (9)

    Zur Einrichtung umweltökonomischer Gesamtrechnungen als Satellitenkonten zu dem überarbeiteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen wurde mit der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (5) ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung europäischer umweltökonomischer Gesamtrechnungen geschaffen.

    (10)

    Bei den umwelt- und sozioökonomischen Gesamtrechnungen sollte die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 20. August 2009„Das BIP und mehr: die Messung des Fortschritts in einer Welt im Wandel“ ebenfalls umfassend berücksichtigt werden. Weitere Methodikstudien und Datentests insbesondere zu Gegenständen im Zusammenhang mit der Mitteilung „Das BIP und mehr“ und der Strategie Europa 2020 müssen mit dem Ziel vorangetrieben werden, einen umfassenderen Messansatz für Wohlergehen und Fortschritt zu schaffen, um dadurch die Entwicklung von intelligentem, nachhaltigem und integrativem Wachstum zu fördern. In diesem Zusammenhang sollte auf die Problemkreise externe Umweltkosten und soziale Ungleichgewichte eingegangen werden. Änderungen der Produktivität sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Dadurch sollten schnellstmöglich über das BIP hinausgehende Daten zur Verfügung gestellt werden können. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat im Jahre 2013 eine Folgemitteilung zum Thema „Das BIP und mehr“ und gegebenenfalls im Jahre 2014 Gesetzgebungsvorschläge vorlegen. Daten über die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene sollten als ein Mittel für die Verwirklichung dieser Ziele angesehen werden.

    (11)

    Die Möglichkeit, neue, automatisierte Methoden zur Echtzeiterfassung anzuwenden, sollte geprüft werden.

    (12)

    Das durch diese Verordnung eingeführte überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) umfasst eine Methodik und ein Datenübermittlungsprogramm, in dem die Konten und Tabellen aufgeführt werden, die von allen Mitgliedstaaten innerhalb festgelegter Fristen zu übermitteln sind. Die Kommission sollte diese Konten und Tabellen insbesondere zur Überwachung der wirtschaftlichen Konvergenz und im Interesse einer möglichst engen Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten den Nutzern zu bestimmten Zeitpunkten und gegebenenfalls nach einem zuvor bekannt gegebenen Veröffentlichungskalender zur Verfügung stellen.

    (13)

    Es sollte ein auf die Nutzer ausgerichteter Ansatz zur Veröffentlichung von Daten gewählt werden, durch den den Bürgern der Union und den anderen Interessenträgern zugängliche und nützliche Informationen zur Verfügung gestellt werden.

    (14)

    Das ESVG 2010 ersetzt nach und nach alle anderen Systeme als Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die Zwecke der Union und ermöglicht es dadurch, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.

    (15)

    Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (6) sollten alle von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Statistiken, die nach Gebietseinheiten untergliedert sind, die NUTS-Klassifikation verwenden. Folglich sollten zur Erstellung vergleichbarer Regionalstatistiken die Gebietseinheiten im Einklang mit der Klassifikation NUTS festgelegt werden.

    (16)

    Die Übermittlung von Daten, einschließlich vertraulicher Daten, durch die Mitgliedstaaten ist durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken (7) geregelt. Dementsprechend sollten die gemäß der genannten Verordnung ergriffenen Maßnahmen daher auch den Schutz vertraulicher Daten und die Absicherung gegen die Gefahr einer unrechtmäßigen Offenlegung und einer Verwendung zu nichtstatistischen Zwecken bei der Erstellung und Verbreitung der europäischen Statistiken sicherstellen.

    (17)

    Eine Taskforce wurde eingesetzt, um die Frage der Behandlung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen weiter zu prüfen, einschließlich der Prüfung einer an das Risiko angepassten Methode, durch die die Risiken bei der Berechnung von FISIM ausgeschlossen werden, um den voraussichtlichen künftigen Kosten des bestehenden Risikos Rechnung zu tragen. Die Ergebnisse der Taskforce können es erforderlich machen, die Methodik für die Berechnung und Aufgliederung der FISIM im Wege eines delegierten Rechtsakts zu ändern, um bessere Ergebnisse erzielen zu können.

    (18)

    Ausgaben für Forschung und Entwicklung sind eine Anlagetätigkeit und sollten daher als Bruttoanlageinvestitionen gebucht werden. Es ist jedoch erforderlich, im Wege eines delegierten Rechtsakts das Format der als Bruttoanlageinvestitionen zu buchenden Daten zu Forschungs- und Entwicklungsausgaben festzulegen, wenn durch ein Testverfahren, für das zusätzliche Tabellen zu entwickeln sind, sichergestellt wurde, dass die Daten hinreichend zuverlässig und vergleichbar sind.

    (19)

    Nach der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten (8) sind die relevanten Informationen über Eventualverbindlichkeiten, die sich erheblich auf die öffentlichen Haushalte auswirken können, darunter Staatsbürgschaften, notleidende Darlehen und Verbindlichkeiten aus der Tätigkeit öffentlicher Körperschaften, einschließlich Angaben zu deren Umfang, zu veröffentlichen. Diese Anforderungen verlangen über die Anforderungen dieser Verordnung hinausgehende Veröffentlichungen.

    (20)

    Im Juni 2012 hat die Kommission (Eurostat) eine Taskforce eingesetzt, die die Auswirkungen der Richtlinie 2011/85/EU auf die Erhebung und Verbreitung von Haushaltsdaten prüfen sollte und sich in erster Linie mit der Umsetzung der Vorschriften über die Veröffentlichung der Eventualverbindlichkeiten und anderer relevanter Informationen, die ein Anzeichen für erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen sein können, darunter Staatsbürgschaften, Verbindlichkeiten öffentlicher Körperschaften, öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP), notleidende Darlehen und Beteiligungen des Staates am Kapital von Unternehmen, befasst hat. Die umfassende Umsetzung der Ergebnisse dieser Taskforce würde dazu beitragen, die den ÖPP-Verträgen zugrundeliegenden wirtschaftlichen Beziehungen, einschließlich der Bau-, Ausfall- und Nachfragerisiken, eingehend zu analysieren und implizite Schulden, die in den ÖPP-Bilanzen nicht ausgewiesen sind, zu erkennen und auf diese Weise für mehr Transparenz und zuverlässige Schuldenstatistiken zu sorgen.

    (21)

    Der durch den Beschluss 74/122/EWG des Rates (9) eingesetzte Ausschuss für Wirtschaftspolitik (AWP) hat sich mit der langfristigen Finanzierbarkeit der Renten und der Nachhaltigkeit der Rentenreformen befasst. Die Arbeit der Statistiker auf der einen Seite und der dem AWP zuarbeitenden Sachverständigen für Bevölkerungsalterung auf der anderen Seite sollte in Bezug auf die makroökonomischen Annahmen und andere versicherungsmathematische Parameter auf nationaler und europäischer Ebene enger koordiniert werden, damit die Ergebnisse kohärent und grenzüberschreitend vergleichbar sind und die Daten und Informationen zu den Renten in effizienter Weise an die Nutzer und Interessenträger weitergegeben werden können. Auch sollte deutlich gemacht werden, dass im Rahmen der Sozialversicherung aufgelaufene Rentenansprüche als solche nicht zur Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beitragen.

    (22)

    Im Zuge der Arbeiten im Zusammenhang mit dem multilateralen Überwachungsverfahren im Stabilitäts- und Wachstumspakt werden Daten und Informationen zu den Eventualverbindlichkeiten der Mitgliedstaaten übermittelt. Die Kommission sollte bis Juli 2018 in einem Bericht evaluieren, ob diese Daten im Rahmen des ESVG 2010 zur Verfügung gestellt werden sollten.

    (23)

    Es ist wichtig, die Bedeutung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten auf regionaler Ebene für die Politik der Union zur Förderung des regionalen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts sowie die Analyse der Interdependenzen zwischen den Volkswirtschaften hervorzuheben. Darüber hinaus wird anerkannt, dass die Transparenz der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf regionaler Ebene, einschließlich der öffentlichen Rechnungslegung, verbessert werden muss. Die Kommission (Eurostat) sollte den Haushaltsdaten von Regionen in Mitgliedstaaten, die über autonome Regionen oder Regierungen verfügen, besondere Aufmerksamkeit widmen.

    (24)

    Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zur Änderung des Anhangs A dieser Verordnung gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, um eine harmonisierte Auslegung oder internationale Vergleichbarkeit von Anhang A dieser Verordnung sicherzustellen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen unter Einbeziehung des durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System durchführt. Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 127 Absatz 4 und Artikel 282 Absatz 5 AEUV von Bedeutung, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten gegebenenfalls die Europäische Zentralbank in Bezug auf deren Zuständigkeitsbereiche anhört. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (25)

    Die meisten statistischen Aggregate, die im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union verwendet werden, insbesondere im Rahmen der Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und bei makroökonomischen Ungleichgewichten, werden unter Bezugnahme auf das ESVG festgelegt. Wenn im Rahmen dieser Verfahren Daten und Berichte vorgelegt werden, sollte die Kommission angemessen darüber informieren, wie sich Änderungen in der Methodik des ESVG 2010, die durch delegierte Rechtsakte gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung vorgenommen werden, auf die entsprechenden Aggregate auswirken.

    (26)

    Um die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der Daten des ESVG zu Forschung und Entwicklung sicherzustellen, wird die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bis Ende Mai 2013 bewerten, ob die Daten zu Forschung und Entwicklung sowohl zu den jeweiligen Preisen als auch preisbereinigt ein für die Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ausreichendes Qualitätsniveau erreicht haben.

    (27)

    Da zur Durchführung dieser Verordnung größere Anpassungen der nationalen statistischen Systeme erforderlich werden, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen. Insbesondere sollte das Lieferprogramm der Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen die grundlegenden politischen und statistischen Veränderungen berücksichtigen, die in einigen Mitgliedstaaten während der Berichtszeiträume des Programms stattgefunden haben. Die von der Kommission gewährten Ausnahmeregelungen sollten zeitlich befristet sein und einer Überprüfung unterliegen. Die Kommission sollte die betreffenden Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, die erforderlichen Anpassungen ihrer statistischen Systeme vorzunehmen, unterstützen, so dass diese Ausnahmeregelungen so rasch wie möglich aufgehoben werden können.

    (28)

    Eine Verkürzung der Fristen für die Übermittlung könnte zu einer erheblichen Belastung und zu erheblichen zusätzlichen Kosten für die Auskunftgebenden und die nationalen statistischen Ämter in der Union führen und mithin eine Beeinträchtigung der Qualität der Daten zur Folge haben. Deshalb sollte bei der Festlegung der Fristen für die Übermittlung der Daten auf ein Gleichgewicht zwischen Vor- und Nachteilen geachtet werden.

    (29)

    Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (10) ausgeübt werden.

    (30)

    Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines überarbeiteten Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

    (31)

    Der Ausschuss für das Europäische Statistische System wurde gehört.

    (32)

    Der durch den Beschluss 2006/856/EG des Rates vom 13. November 2006 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (11) eingesetzte Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken und der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (12) eingesetzte Ausschuss für das Bruttonationaleinkommen (BNE-Ausschuss) wurden gehört —

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    (1)   Mit dieser Verordnung wird das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (im Folgenden „ESVG 2010“ oder „ESVG“) eingeführt.

    (2)   Das ESVG 2010 legt Folgendes fest:

    a)

    eine Methodik (Anhang A) für die gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln, die zur Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbaren Grundlagen für die Zwecke der Union sowie der Ergebnisse nach Artikel 3 verwendet wird;

    b)

    ein Programm (Anhang B) mit den Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die nach der unter Buchstabe a genannten Methodik zu erstellenden Konten und Tabellen übermitteln.

    (3)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Artikel 5 und 10 für alle Rechtsakte der Union, in denen auf das ESVG oder dessen Definitionen verwiesen wird.

    (4)   Diese Verordnung verpflichtet keinen Mitgliedstaat dazu, für seine eigenen Zwecke die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach dem ESVG 2010 zu erstellen.

    Artikel 2

    Methodik

    (1)   Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannte Methodik des ESVG 2010 ist in Anhang A wiedergegeben.

    (2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 in Bezug auf Änderungen der Methodik des ESVG 2010 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um inhaltliche Klarstellungen und Verbesserungen zur Gewährleistung einer harmonisierten Auslegung oder der internationalen Vergleichbarkeit vorzunehmen, sofern sich durch sie die Grundkonzepte nicht ändern, für ihre Durchführung keine zusätzlichen Mittel seitens der Produzenten im Sinne des Europäischen Statistischen Systems erforderlich sind und ihre Anwendung keine Änderung der Eigenmittelleistungen verursacht.

    (3)   Bei Zweifeln hinsichtlich der korrekten Anwendung der Buchungsregeln des ESVG 2010 bittet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission (Eurostat) um Klarstellung. Die Kommission (Eurostat) prüft die Anfrage unverzüglich und teilt dem betreffenden Mitgliedstaat und allen anderen Mitgliedstaaten unverzüglich ihre Empfehlung zu der erbetenen Klarstellung mit.

    (4)   Die Mitgliedstaaten verfahren bei der Berechnung und Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach der in Anhang A beschriebenen Methodik. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, vor dem 17. September 2013 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 zu erlassen, in denen eine geänderte Methodik für die Berechung und Aufgliederung der FISIM festgelegt wird. Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass solche delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.

    (5)   Ausgaben für Forschung und Entwicklung werden von den Mitgliedstaaten als Bruttoanlageinvestitionen gebucht. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der in das ESVG 2010 eingehenden Daten zu den Ausgaben der Mitgliedstaaten für Forschung und Entwicklung sichergestellt werden soll. Bei der Ausübung der ihr nach diesem Absatz verliehenen Befugnisse stellt die Kommission sicher, dass solche delegierten Rechtsakte den Mitgliedstaaten und Befragten keinen erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verursachen.

    Artikel 3

    Übermittlung der Daten an die Kommission

    (1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Anhang B aufgeführten Konten und Tabellen innerhalb der darin für die einzelnen Tabellen vorgesehenen Fristen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die nach Maßgabe dieser Verordnung vorzulegenden Daten und Metadaten in einem vorgegebenen Standardaustauschformat und gemäß den sonstigen praktischen Modalitäten.

    Die Daten werden in elektronischer Form an das zentrale Dateneingangsportal der Kommission übermittelt oder über das Portal hochgeladen. Das Datenaustauschformat und die sonstigen praktischen Modalitäten der Datenübermittlung werden von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Die Annahme dieser Durchführungsrechtsakte erfolgt gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.

    Artikel 4

    Qualitätsbewertung

    (1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die im Einklang mit Artikel 3 dieser Verordnung zu übermittelnden Daten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.

    (2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der nach Artikel 3 zu übermittelten Daten vor.

    (3)   Bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Qualitätskriterien auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten, der Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte von der Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren angenommen.

    (4)   Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.

    Artikel 5

    Anwendungsbeginn und erste Datenübermittlung

    (1)   Das ESVG 2010 wird erstmals für die gemäß Anhang B erstellten Daten angewandt, die ab 1. September 2014 zu übermitteln sind.

    (2)   Die Daten werden der Kommission (Eurostat) innerhalb der in Anhang B vorgesehenen Fristen übermittelt.

    (3)   Gemäß Absatz 1 übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) bis zur erstmaligen Übermittlung von Daten nach dem ESVG 2010 weiterhin die nach dem ESVG 95 erstellten Konten und Tabellen.

    (4)   Unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (13) überprüft die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung und übermittelt dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss die Ergebnisse dieser Überprüfung.

    Artikel 6

    Ausnahmeregelungen

    (1)   Soweit die Anwendung dieser Verordnung größere Anpassungen in einem nationalen statistischen System erforderlich macht, gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten mittels Durchführungsrechtsakten befristete Ausnahmeregelungen. Diese Ausnahmeregelungen laufen spätestens zum 1. Januar 2020 aus. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Prüfverfahren beschlossen.

    (2)   Die Kommission gewährt befristete Ausnahmeregelungen gemäß Absatz 1 nur für einen Zeitraum, der ausreichend ist, um dem Mitgliedstaat die Anpassung seiner statistischen Systeme zu ermöglichen. Der Anteil des BIP eines Mitgliedstaats innerhalb der Union oder des Euro-Währungsgebiets begründet für sich genommen noch keine Ausnahmeregelung. Die Kommission unterstützt die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls bei ihren Bemühungen, die erforderlichen Anpassungen ihrer statistischen Systeme vorzunehmen.

    (3)   Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken stellt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission spätestens bis zum 17. Oktober 2013 einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag.

    Nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Juli 2018 Bericht über die Anwendung der gewährten Ausnahmeregelungen, wobei sie prüft, ob diese weiterhin gerechtfertigt sind.

    Artikel 7

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 16. Juli 2013. übertragen. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von zwei Monaten ab dem 16. Juli 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 2, 4 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.

    Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    (5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 2, 4 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung des betreffenden Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

    Artikel 8

    Ausschuss

    (1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Europäische Statistische System, der durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 9

    Zusammenarbeit mit anderen Ausschüssen

    (1)   Zu allen Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des durch den Beschluss 2006/856/EG eingesetzten Ausschusses für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken fallen, holt die Kommission nach Artikel 2 des genannten Beschlusses die Stellungnahme dieses Ausschusses ein.

    (2)   Die Kommission übermittelt dem durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 eingesetzten Ausschuss für das Bruttonationaleinkommen (im Folgenden „BNE-Ausschuss“) alle für die Ausführung des Auftrags des BNE-Ausschusses erforderlichen Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

    Artikel 10

    Übergangsbestimmungen

    (1)   Für Haushalts- und Eigenmittelzwecke ist als geltende Fassung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 und der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsakte — insbesondere der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 und der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (14) — das ESVG 95 anzusehen, solange der Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (15) in Kraft ist.

    (2)   Zur Festlegung der auf der Mehrwertsteuer basierenden Eigenmittel können die Mitgliedstaaten — solange der Beschluss 2007/436/EG, Euratom in Kraft ist — abweichend von Absatz 1, wenn die benötigten detaillierten Daten nach dem ESVG 95 nicht verfügbar sind, Daten verwenden, die auf dem ESVG 2010 basieren.

    Artikel 11

    Berichterstattung über implizite Verbindlichkeiten

    Bis 2014 legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der vorhandene Informationen über öffentlich-private Partnerschaften und andere implizite Verbindlichkeiten, etwa Eventualverbindlichkeiten, außerhalb der öffentlichen Verwaltung enthält.

    Bis 2018 legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat einen weiteren Bericht vor, in dem bewertet wird, inwieweit die von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten Informationen über Verbindlichkeiten sämtliche impliziten Verbindlichkeiten, einschließlich Eventualverbindlichkeiten, außerhalb der öffentlichen Verwaltung umfassen.

    Artikel 12

    Überprüfung

    Bis 1. Juli 2018 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischem Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

    In dem Bericht wird unter anderem Folgendes bewertet:

    a)

    die Qualität der Daten zu den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene;

    b)

    die Wirksamkeit dieser Verordnung und des Prozesses der Überwachung des ESVG 2010 und

    c)

    die Fortschritte bei Eventualverbindlichkeiten und der Verfügbarkeit der Daten nach dem ESVG 2010.

    Artikel 13

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Straßburg am 21. Mai 2013.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Der Präsident

    M. SCHULZ

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    L. CREIGHTON


    (1)  ABl. C 203 vom 9.7.2011, S. 3.

    (2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. März 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. April 2013.

    (3)  Kommission (Eurostat): „Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen — ESVG“, zweite Auflage. Statistisches Amt der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 1979.

    (4)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

    (5)  ABl. L 192 vom 22.7.2011, S. 1.

    (6)  ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

    (7)  ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

    (8)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 41.

    (9)  Beschluss 74/122/EWG des Rates vom 18. Februar 1974 zur Einsetzung eines Ausschusses für Wirtschaftspolitik (ABl. L 63 vom 5.3.1974, S. 21).

    (10)  ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

    (11)  ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 21.

    (12)  ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1.

    (13)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

    (14)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

    (15)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.


    ANHANG A

    KAPITEL 1

    ALLGEMEINE MERKMALE UND GRUNDPRINZIPIEN

    ÜBERBLICK

    Globalisierung

    VERWENDUNGSZWECKE DES ESVG 2010

    Instrument für Analyse und Politik

    Merkmale der ESVG-2010-Konzepte

    Sektorengliederung

    Satellitenkonten

    ESVG 2010 und SNA 2008

    ESVG 2010 und ESVG 95

    GRUNDSÄTZE DES ESVG 2010 ALS SYSTEM

    Einheiten und ihre Zusammenfassungen

    Institutionelle Einheiten und Sektoren

    Örtliche FE

    Gebietsansässige und gebietsfremde Einheiten sowie Volkswirtschaft und übrige Welt

    Strom- und Bestandsgrößen

    Stromgrößen

    Transaktionsarten

    Merkmale der Transaktionen

    Interaktionen und Transaktionen innerhalb von Einheiten

    Monetäre und nichtmonetäre Transaktionen

    Transaktionen mit und ohne Gegenleistung

    Abgewandelte Transaktionen

    Umleitung

    Aufteilung

    Betonung des Haupttransaktionspartners

    Grenzfälle

    Sonstige Vermögensänderungen

    Sonstige reale Vermögensänderungen

    Umbewertungsgewinne/-verluste

    Bestandsgrößen

    Das Kontensystem und die Aggregate

    Buchungsregeln

    Bezeichnung der beiden Kontenseiten

    Doppelbuchung/Vierfachbuchung

    Bewertung

    Besondere Regeln für die Bewertung von Gütern

    Bewertung zu konstanten Preisen

    Buchungszeitpunkt

    Konsolidierung und Saldierung

    Konsolidierung

    Saldierung

    Konten, Kontensalden und Aggregate

    Die Kontenabfolge

    Das Güterkonto

    Die Konten der übrigen Welt

    Kontensalden

    Volkswirtschaftliche Aggregate

    Das BIP: ein zentrales volkswirtschaftliches Aggregat

    Das Input-Output-System

    Aufkommens- und Verwendungstabellen

    Symmetrische Input-Output-Tabellen

    KAPITEL 2

    EINHEITEN UND IHRE ZUSAMMENFASSUNGEN

    ABGRENZUNG DER VOLKSWIRTSCHAFT

    DIE INSTITUTIONELLEN EINHEITEN

    Hauptverwaltungen und Holdinggesellschaften

    Unternehmensgruppen

    Zweckgesellschaften

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

    Künstliche Tochterunternehmen

    Zweckgesellschaften des Staates

    DIE INSTITUTIONELLEN SEKTOREN

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

    Teilsektor öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11001)

    Teilsektor inländische private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11002)

    Teilsektor ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003)

    Finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12)

    Finanzielle Mittler

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    Finanzielle Kapitalgesellschaften, die nicht finanzielle Mittler sind oder Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben

    Institutionelle Einheiten des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften

    Die neun Teilsektoren des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften

    Zusammenfassung von Teilsektoren des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften

    Untergliederung der Teilsektoren der finanziellen Kapitalgesellschaften in öffentlich, inländisch privat und ausländisch kontrollierte finanzielle Kapitalgesellschaften

    Zentralbank (S.121)

    Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

    Geldmarktfonds (S.123)

    Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

    Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

    Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG)

    Wertpapierhändler, finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

    Versicherungsgesellschaften (S.128)

    Pensionseinrichtungen (S.129)

    Staat (S.13)

    Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) (S.1311)

    Länder (ohne Sozialversicherung) (S.1312)

    Gemeinden (ohne Sozialversicherung) (S.1313)

    Sozialversicherung (S.1314)

    Private Haushalte (S.14)

    Selbständigenhaushalte mit und ohne Arbeitnehmer (S.141 und S.142)

    Arbeitnehmerhaushalte (S.143)

    Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern (S.1441)

    Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern (S.1442)

    Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte (S.1443)

    Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

    Übrige Welt (S.2)

    Sektorale Zuordnung der produzierenden Einheiten nach der Rechtsform

    ÖRTLICHE FACHLICHE EINHEITEN UND WIRTSCHAFTSBEREICHE

    Örtliche fachliche Einheit

    Wirtschaftsbereiche

    Klassifikation der Wirtschaftsbereiche

    HOMOGENE PRODUKTIONSEINHEITEN UND HOMOGENE PRODUKTIONSBEREICHE

    Homogene Produktionseinheit

    Homogener Produktionsbereich

    KAPITEL 3

    GÜTERTRANSAKTIONEN UND TRANSAKTIONEN MIT NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN

    GÜTERTRANSAKTIONEN IM ALLGEMEINEN

    PRODUKTION UND PRODUKTIONSWERT

    Haupt-, Neben- und Hilfstätigkeiten

    Produktionswert (P.1)

    Institutionelle Einheiten: Unterscheidung in Markt, für die Eigenverwendung und Nichtmarkt

    Buchungszeitpunkt und Bewertung der Produktion

    Erzeugnisse der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei (Teil A)

    Hergestellte Waren (Teil C); Gebäude und Bauarbeiten (Teil F)

    Handelsleistungen; Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen (Teil G)

    Verkehrs- und Lagereileistungen (Teil H)

    Beherbergung und Gastronomiedienstleistungen (Teil I)

    Finanz- und Versicherungsdienstleistungen: Produktion der Zentralbank (Teil K)

    Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (Teil K): Finanzdienstleistungen allgemein

    Finanzdienstleistungen, die für direkte Entgelte erbracht werden

    Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Erhebung von Zinsen

    Finanzdienstleistungen bestehend aus dem Erwerb und der Veräußerung von Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Finanzmärkten

    Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit Versicherungen und Alterssicherungssystemen; ihre Tätigkeit wird durch Versicherungsbeiträge und Sparerträge finanziert

    Dienstleistungen des Grundstücks- und Wohnungswesens (Teil L)

    Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen (Teil M); Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen Teil N)

    Dienstleistungen der öffentlichen Verwaltung, der Verteidigung und der Sozialversicherung (Teil O)

    Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen (Teil P); Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens (Teil Q)

    Kunst-, Unterhaltungs- und Erholungsdienstleistungen (Teil R); Sonstige Dienstleistungen (Teil S)

    Dienstleistungen privater Haushalte, die Hauspersonal beschäftigen (Teil T)

    VORLEISTUNGEN (P.2)

    Buchungszeitpunkt und Bewertung der Vorleistungen

    KONSUM (P.3, P.4)

    Konsumausgaben (P.3)

    Konsum nach dem Verbrauchskonzept (P.4)

    Buchungszeitpunkt und Bewertung der Konsumausgaben

    Buchungszeitpunkt und Bewertung des Konsums nach dem Verbrauchskonzept

    BRUTTOINVESTITIONEN (P.5)

    Bruttoanlageinvestitionen (P.51g)

    Buchungszeitpunkt und Bewertung von Bruttoanlageinvestitionen

    Abschreibungen (P.51C)

    Vorratsveränderungen (P.52)

    Buchungszeitpunkt und Bewertung der Vorratsveränderungen

    Nettozugang an Wertsachen (P.53)

    EXPORTE UND IMPORTE (P.6 UND P.7)

    Warenexporte und Warenimporte (P.61 und P.71)

    Dienstleistungsexporte und Dienstleistungsimporte (P.62 und P.72)

    TRANSAKTIONEN MIT VORHANDENEN GÜTERN

    NETTOZUGANG AN NICHTPRODUZIERTEN VERMÖGENSGÜTERN (NP)

    KAPITEL 4

    VERTEILUNGSTRANSAKTIONEN

    ARBEITNEHMERENTGELT (D.1)

    Bruttolöhne und -gehälter (D.11)

    Bruttolöhne und -gehälter in Form von Geldleistungen

    Bruttolöhne und -gehälter in Form von Sachleistungen

    Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.12)

    Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.121)

    Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.122)

    PRODUKTIONS- UND IMPORTABGABEN (D.2)

    Gütersteuern (D.21)

    Mehrwertsteuer (MwSt.) (D.211)

    Importabgaben (D.212)

    Sonstige Gütersteuern (D.214)

    Sonstige Produktionsabgaben (D.29)

    Produktions- und Importabgaben an die Organe der Europäischen Union

    Produktions- und Importabgaben: Buchungszeitpunkt und zu buchende Beträge

    SUBVENTIONEN (D.3)

    Gütersubventionen (D.31)

    Importsubventionen (D.311)

    Sonstige Gütersubventionen (D.319)

    Sonstige Subventionen (D.39)

    VERMÖGENSEINKOMMEN (D.4)

    Zinsen (D.41)

    Zinsen auf Einlagen und Kredite

    Zinsen auf Schuldverschreibungen

    Zinsen auf kurzfristige Schuldverschreibungen

    Zinsen auf langfristige Schuldverschreibungen

    Zinsswaps und Forward Rate Agreements

    Zinsen auf Finanzierungsleasing

    Sonstige Zinsen

    Buchungszeitpunkt

    Ausschüttungen und Entnahmen (D.42)

    Ausschüttungen (D.421)

    Gewinnentnahmen (D.422)

    Reinvestierte Gewinne aus Direktinvestitionen (D.43)

    Sonstige Kapitalerträge (D.44)

    Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen (D.441)

    Kapitalerträge aus Ansprüchen gegenüber Pensionseinrichtungen (D.442)

    Kapitalerträge aus Investmentfondsanteilen (D.443)

    Pachteinkommen (D.45)

    Pachten für Land und Gewässer

    Pachten für den Abbau von Bodenschätzen

    EINKOMMEN- UND VERMÖGENSTEUERN (D.5)

    Einkommensteuer (D.51)

    Sonstige direkte Steuern und Abgaben (D.59)

    SOZIALBEITRÄGE UND SOZIALLEISTUNGEN (D.6)

    Nettosozialbeiträge (D.61)

    Tatsächliche Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.611)

    Unterstellte Sozialbeiträge der Arbeitgeber (D.612)

    Tatsächliche Sozialbeiträge der privaten Haushalte (D.613)

    Sozialbeiträge aus Kapitalerträgen der privaten Haushalte aus Systemen der sozialen Sicherung (D.614)

    Monetäre Sozialleistungen (D.62)

    Geldleistungen der Sozialversicherung (D.621)

    Sonstige Leistungen zur sozialen Sicherung (D.622)

    Sonstige soziale Geldleistungen (D.623)

    Soziale Sachleistungen (D.63)

    Soziale Sachleistungen — Nichtmarktproduktion des Staates und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck (D.631)

    Soziale Sachleistungen — vom Staat und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck gekaufte Marktproduktion (D.632)

    SONSTIGE LAUFENDE TRANSFERS (D.7)

    Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen (D.71)

    Nichtlebensversicherungsleistungen (D.72)

    Laufende Transfers innerhalb des Staates (D.73)

    Laufende Transfers im Rahmen internationaler Zusammenarbeit (D.74)

    Übrige laufende Transfers (D.75)

    Laufende Transfers an private Organisationen ohne Erwerbszweck (D.751)

    Laufende Transfers zwischen privaten Haushalten (D.752)

    Übrige laufende Transfers, a.n.g. (D.759)

    Geldstrafen und gebührenpflichtige Verwarnungen

    Lotterien und Spiele

    Entschädigungszahlungen

    MwSt.- und BNE-basierte EU-Eigenmittel (D.76)

    ZUNAHME BETRIEBLICHER VERSORGUNGSANSPRÜCHE (D.8)

    VERMÖGENSTRANSFERS (D.9)

    Vermögenswirksame Steuern (D.91)

    Investitionszuschüsse (D.92)

    Sonstige Vermögenstransfers (D.99)

    MITARBEITERAKTIENOPTIONEN

    KAPITEL 5

    FINANZIELLE TRANSAKTIONEN

    ÜBERBLICK ÜBER FINANZIELLE TRANSAKTIONEN

    Finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten

    Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten

    Kategorien von Forderungen und Verbindlichkeiten

    Vermögensbilanzen, Finanzierungskonto und sonstige Ströme

    Bewertung

    Netto- und Bruttoverbuchung

    Konsolidierung

    Saldierung

    Regeln für die Verbuchung finanzieller Transaktionen

    Eine finanzielle Transaktion mit einem laufenden oder Vermögenstransfer als Gegenbuchung

    Finanztransaktionen, denen Vermögenseinkommen gegenübersteht

    Buchungszeitpunkt

    Ein Finanzierungskonto „von wem zu wem“

    GLIEDERUNGEN DER FINANZIELLEN TRANSAKTIONEN NACH EINZELNEN KATEGORIEN

    Währungsgold und Sonderziehungsrechte (F.1)

    Währungsgold (F.11)

    SZR (F.12)

    Bargeld und Einlagen (F.2)

    Bargeld (F.21)

    Einlagen ((F.22) und (F.29))

    Sichteinlagen (F.22)

    Sonstige Einlagen (F.29)

    Schuldverschreibungen (F.3)

    Wesentliche Merkmale von Schuldverschreibungen

    Klassifizierung nach ursprünglicher Fälligkeit und Währung

    Klassifizierung nach Art des Zinssatzes

    Festverzinsliche Schuldverschreibungen

    Schuldverschreibungen mit veränderlichem Zinssatz

    Schuldverschreibungen mit gemischtem Zinssatz

    Privatplatzierungen

    Verbriefung

    Pfandbriefe

    Kredite (F.4)

    Wesentliche Merkmale von Krediten

    Klassifizierung von Krediten nach ursprünglicher Fälligkeit, Währung und Zweck des Kredites

    Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten und Transaktionen mit Einlagen

    Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten und Transaktionen mit Schuldverschreibungen

    Unterscheidung zwischen Transaktionen mit Krediten, Handelskrediten und Handelswechseln

    Lombardkredite und Wertpapierpensionsgeschäfte

    Finanzierungsleasing

    Andere Arten von Krediten

    Forderungen, die nicht zur Kategorie Kredite gehören

    Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (F.5)

    Anteilsrechte (F.51)

    Hinterlegungsscheine

    Börsennotierte Aktien (F.511)

    Nicht börsennotierte Aktien (F.512)

    Börsengang, Börsennotiz, Börsenabgang und Aktienrückkauf

    Forderungen, die keine Anteilspapiere sind

    Sonstige Anteilsrechte (F.519)

    Bewertung von Kapitaltransaktionen

    Anteile an Investmentfonds (F.52)

    Anteile an Geldmarktfonds (F.521)

    Anteile an Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (F.522)

    Bewertung von Transaktionen mit Anteilen an Investmentfonds

    Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (F.6)

    Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen (F.61)

    Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Lebensversicherungen (F.62)

    Ansprüche aus Altersvorsorgeeinrichtung en (F.63)

    Bedingte Alterssicherungsansprüche

    Ansprüche von Altersvorsorgeeinrichtungen an die Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen (F.64)

    Ansprüche auf andere Leistungen als Alterssicherungsleistungen (F.65)

    Rückstellungen für Forderungen im Rahmen standardisierter Garantien (F.66)

    Standardisierte Garantien und einmalige Bürgschaften

    Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (F.7)

    Finanzderivate (F.71)

    Optionen

    Terminkontrakte

    Optionen versus Terminkontrakte

    Swaps

    Zinsausgleichsvereinbarungen (Forward rate agreements — FRA)

    Kreditderivate

    Kreditausfallswaps

    Finanzinstrumente, die keine Finanzderivate sind

    Mitarbeiteraktienoptionen (F.72)

    Bewertung der Transaktionen mit Finanzderivaten und Mitarbeiteraktienoptionen

    Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten (F.8)

    Handelskredite und Anzahlungen (F.81)

    Übrige Forderungen/Verbindlichkeiten, ohne Handelskredite und Anzahlungen (F.89)

    ANHANG 5.1 —

    KLASSIFIKATION DER FINANZIELLEN TRANSAKTIONEN

    Klassifikation finanzieller Transaktionen nach Kategorie

    Klassifikation finanzieller Transaktionen nach ihrer Handelbarkeit

    Strukturierte Wertpapiere

    Klassifikation der finanziellen Transaktionen nach Art des Einkommens

    Klassifikation der finanziellen Transaktionen nach Art des Zinssatzes

    Klassifikation finanzieller Transaktionen nach ihrer Laufzeit

    Kurze und lange Laufzeit

    Ursprüngliche Laufzeit und Restlaufzeit

    Klassifikation finanzieller Transaktionen nach ihrer Währung

    Geldmengenaggregate

    KAPITEL 6

    SONSTIGE STRÖME

    EINFÜHRUNG

    SONSTIGE ÄNDERUNGEN DER AKTIVA UND PASSIVA

    Sonstige reale Vermögensänderungen (K.1 bis K.6)

    Zubuchungen von Vermögensgütern (K.1)

    Abbuchungen nichtproduzierter Vermögensgüter (K.2)

    Katastrophenschäden (K.3)

    Enteignungsgewinne/-verluste (K.4)

    Sonstige Volumenänderungen (K.5)

    Änderungen der Zuordnung (K.6)

    Änderung der Sektorzuordnung und der institutionellen Einheiten (K.61)

    Änderungen der Vermögensart (K.62)

    Nominale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.7)

    Neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.71)

    Reale Umbewertungsgewinne/-verluste (K.72)

    Umbewertungsgewinne/-verluste nach Art der Forderungen und Verbindlichkeiten

    Währungsgold und Sonderziehungsrechte (SZR) (AF.1)

    Bargeld und Einlagen (AF.2)

    Schuldverschreibungen (AF.3)

    Kredite (AF.4)

    Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5)

    Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6)

    Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (AF.7)

    Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.8)

    Aktiva in Fremdwährung

    KAPITEL 7

    VERMÖGENSBILANZEN

    ARTEN VON AKTIVA UND PASSIVA

    Definition eines Aktivums

    ABGRENZUNG AUS DEN AKTIVA UND PASSIVA

    GRUPPEN VON AKTIVA UND PASSIVA

    Produzierte Vermögensgüter (AN.1)

    Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2)

    Forderungen und Verbindlichkeiten (AF)

    BEWERTUNG DER AKTIVA UND PASSIVA

    Allgemeine Bewertungsgrundsätze

    VERMÖGENSGÜTER (AN)

    Produzierte Vermögensgüter (AN.1)

    Anlagegüter (AN.11)

    Geistiges Eigentum (AN.117)

    Kosten der Eigentumsübertragung nichtproduzierter Vermögensgüter (AN.116)

    Vorräte (AN.12)

    Wertsachen (AN.13)

    Nichtproduzierte Vermögensgüter (AN.2)

    Natürliche Ressourcen (AN.21)

    Grund und Boden (AN.211)

    Bodenschätze (AN.212)

    Sonstiges Naturvermögen (AN.213, AN.214 und AN.215)

    Nutzungsrechte (AN.22)

    Firmenwert und einzeln veräußerbare Marketing-Vermögenswerte (AN.23)

    FORDERUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN (AF)

    Währungsgold und SZR (AF.1)

    Bargeld und Einlagen (AF.2)

    Schuldverschreibungen (AF.3)

    Kredite (AF.4)

    Anteilsrechte und Anteile an Investmentfonds (AF.5)

    Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6)

    Finanzderivate und Mitarbeiteraktienoptionen (AF.7)

    Sonstige Forderungen/Verbindlichkeiten (AF.8)

    FINANZIELLE VERMÖGENSBILANZEN

    NACHRICHTLICHER AUSWEIS

    Langlebige Konsumgüter (AN.m)

    Ausländische Direktinvestitionen (AF.m1)

    Notleidende Kredite (AF.m2)

    Erfassung notleidender Kredite

    ANHANG 7.1 —

    BESCHREIBUNG DER AKTIVA UND PASSIVA

    ANHANG 7.2 —

    ÜBERBLICK ÜBER DIE BUCHUNGEN VON DER VERMÖGENSERÖFFNUNGSBILANZ BIS ZUR VERMÖGENSSCHLUSSBILANZ

    KAPITEL 8

    DIE KONTENABFOLGE

    EINLEITUNG

    Die Kontenabfolge

    DIE KONTENABFOLGE

    Transaktionskonten

    Produktionskonto (I)

    Verteilungs- und Verwendungskonten (II)

    Konten der primären Einkommensverteilung (II.1)

    Einkommensentstehungskonto (II.1.1)

    Primäres Einkommensverteilungskonto (II.1.2)

    Unternehmensgewinnkonto (II.1.2.1)

    Konto der Verteilung sonstiger Primäreinkommen (II.1.2.2)

    Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept) (II.2)

    Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) (II.3)

    Einkommensverwendungskonto (II.4)

    Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept) (II.4.1)

    Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept) (II.4.2)

    Vermögensänderungskonten (III)

    Vermögensbildungskonto (III.1)

    Konto der Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers (III.1.1)

    Sachvermögensbildungskonto (III.1.2)

    Finanzierungskonto (III.2)

    Konto sonstiger Vermögensänderungen (III.3)

    Konto sonstiger realer Vermögensänderungen (III.3.1)

    Umbewertungskonto (III.3.2)

    Konto neutraler Umbewertungsgewinne/-verluste (III.3.2.1)

    Konto realer Umbewertungsgewinne/-verluste (III.3.2.2)

    Vermögensbilanzen (IV)

    Bilanz am Jahresanfang (IV.1)

    Änderung der Bilanz (IV.2)

    Bilanz am Jahresende (IV.3)

    AUSSENKONTO (V)

    Leistungsbilanzen

    Außenkonto der Waren und Dienstleistungen (V.I)

    Außenkonto der Primäreinkommen und Transfers (V.II)

    Außenkonten der Vermögensänderungen (V.III)

    Außenkonto der Vermögensbildung (V.III.1)

    Außenkonto der Finanzierungsströme (V.III.2)

    Außenkonto sonstiger Vermögensänderungen (V.III.3)

    Außenkonto für Vermögen und Verbindlichkeiten (V.IV)

    GÜTERKONTO (0)

    ZUSAMMENGEFASSTE KONTEN

    AGGREGATE

    Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP)

    Betriebsüberschuss der Volkswirtschaft

    Selbständigeneinkommen der Volkswirtschaft

    Unternehmensgewinn der Volkswirtschaft

    Nationaleinkommen zu Marktpreisen

    Verfügbares Einkommen insgesamt

    Sparen

    Saldo der laufenden Außentransaktionen

    Finanzierungssaldo der gesamten Volkswirtschaft

    Reinvermögen der gesamten Volkswirtschaft

    Ausgaben und Einnahmen des Staates

    KAPITEL 9

    AUFKOMMENS- UND VERWENDUNGSTABELLEN UND INPUT-OUTPUT-SYSTEM

    EINLEITUNG

    BESCHREIBUNG

    STATISTISCHES INSTRUMENT

    INSTRUMENT FÜR DIE ANALYSE

    DETAILLIERTERE AUFKOMMENS- UND VERWENDUNGSTABELLEN

    Klassifikationen

    Bewertungsgrundsätze

    Handels- und Transportspannen

    Produktionssteuern und Importabgaben abzüglich Subventionen

    Sonstige Grundkonzepte

    Nachrichtliche Angaben

    DATENQUELLEN UND ABSTIMMUNG

    INSTRUMENT FÜR DIE ANALYSE UND ERWEITERUNGEN

    KAPITEL 10

    PREIS- UND VOLUMENMESSUNG

    ANWENDUNGSBEREICH VON PREIS- UND VOLUMENINDIZES IN DEN VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNGEN

    Integriertes System der Preis- und Volumenindizes

    Andere Preis- und Volumenindizes

    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE DER PREIS- UND VOLUMENMESSUNG

    Definition von Preisen und Volumen marktbestimmter Güter

    Qualität, Preis und homogene Güter

    Preise und Volumen

    Neue Güter

    Grundsätze für nichtmarktbestimmte Dienstleistungen

    Grundsätze für die Wertschöpfung und das Bruttoinlandsprodukt

    SPEZIFISCHE PROBLEME BEI DER ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE

    Gütersteuern und Gütersubventionen

    Sonstige Produktionsabgaben und sonstige Subventionen

    Abschreibungen

    Arbeitnehmerentgelt

    Anlagevermögen und Vorräte

    REALEINKOMMMEN DER VOLKSWIRTSCHAFT

    RÄUMLICHER PREIS- UND VOLUMENVERGLEICH

    KAPITEL 11

    BEVÖLKERUNG UND ARBEITSEINSATZ

    BEVÖLKERUNG

    ERWERBSPERSONEN

    ERWERBSTÄTIGE

    Arbeitnehmer

    Selbständige

    Erwerbstätige und Wohnsitz

    ARBEITSLOSE

    BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE

    Beschäftigungsverhältnisse und Gebietsansässigkeit

    NICHT BEOBACHTETE WIRTSCHAFT

    ARBEITSVOLUMEN

    Angabe des Arbeitsvolumens

    VOLLZEITÄQUIVALENTE

    ARBEITSEINSATZ DER ARBEITNEHMER ZU KONSTANTEN LOHNSÄTZEN

    MESSGRÖSSEN DER PRODUKTIVITÄT

    KAPITEL 12

    VIERTELJÄHRLICHE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN

    EINLEITUNG

    CHARAKTERISTISCHE BESONDERHEITEN VIERTELJÄHRLICHER VOLKSWIRTSCHAFTLICHER GESAMTRECHNUNGEN

    Buchungszeitpunkt

    Unfertige Erzeugnisse

    Tätigkeiten, die sich auf bestimmte Zeiträume innerhalb eines Jahres konzentrieren

    Zahlungen von geringer Häufigkeit

    Schnellschätzungen

    Bilanzierung und Benchmarking bei vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

    Abstimmung

    Konsistenz zwischen vierteljährlichen und jährlichen Gesamtrechnungen — Benchmarking

    Verkettete Preis- und Volumenindizes

    Saison- und Kalenderbereinigungen

    Abfolge der Erstellung saisonbereinigter verketteter Volumenmessungen

    KAPITEL 13

    REGIONALE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN

    EINFÜHRUNG

    DAS GEBIET EINER REGION

    EINHEITEN UND REGIONALE VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN

    Institutionelle Einheiten

    Örtliche fachliche Einheiten und regionale Produktionstätigkeiten nach Wirtschaftsbereichen

    REGIONALISIERUNGSVERFAHREN

    AGGREGATE FÜR PRODUKTIONSTÄTIGKEITEN

    Bruttowertschöpfung und Bruttoinlandsprodukt nach Regionen

    Aufgliederung der FISIM nach verwendenden Wirtschaftsbereichen

    Erwerbstätigkeit

    Arbeitnehmerentgelt

    Übergang von der regionalen Bruttowertschöpfung zum regionalen BIP

    Volumenwachstumsraten der regionalen Bruttowertschöpfung

    REGIONALE EINKOMMENSKONTEN DER PRIVATEN HAUSHALTE

    KAPITEL 14

    UNTERSTELLTE BANKGEBÜHREN (FISIM)

    DAS KONZEPT DER FISIM UND DIE AUSWIRKUNGEN IHRER AUFGLIEDERUNG NACH VERWENDERN AUF DIE WICHTIGSTEN AGGREGATE

    BERECHNUNG DER FISIM-PRODUKTION DER SEKTOREN S.122 UND S.125

    Benötigte statistische Daten

    Referenzzinssätze

    Interner Referenzzinssatz

    Externe Referenzzinssätze

    Detaillierte Untergliederung der FISIM nach institutionellen Sektoren

    Untergliederung der den privaten Haushalten zugeordneten FISIM in Vorleistungen und Konsum

    BERECHNUNG VON FISIM-IMPORTEN

    FISIM ZU VORJAHRESPREISEN

    BERECHNUNG VON FISIM NACH WIRTSCHAFTSBEREICHEN

    PRODUKTIONSWERT DER ZENTRALBANK

    KAPITEL 15

    NUTZUNGSRECHTE

    EINLEITUNG

    UNTERSCHEIDUNG VON OPERATING-LEASING, RESSOURCEN-LEASING UND FINANZIERUNGSLEASING

    Operating-Leasing

    Finanzierungsleasing

    Ressourcen-Leasing

    Nutzungsrechte an natürlichen Ressourcen

    Genehmigungen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten

    Öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP)

    Dienstleistungslizenzverträge

    Nutzungsrechte an produzierten Vermögensgütern (AN.221)

    Exklusivrechte auf künftige Waren und Dienstleistungen (AN.224)

    KAPITEL 16

    VERSICHERUNG

    EINLEITUNG

    Direktversicherung

    Rückversicherung

    Die beteiligten Einheiten

    PRODUKTION DER DIREKTVERSICHERUNG

    Verdiente Prämien

    Zusätzliche Prämien

    Bereinigte eingetretene Versicherungsfälle und fällige Leistungen

    Bereinigte eingetretene Versicherungsfälle in der Nichtlebensversicherung

    Fällige Leistungen im Bereich Lebensversicherung

    Versicherungstechnische Rückstellungen

    Definition der Versicherungsproduktion

    Nichtlebensversicherungen

    Lebensversicherung

    Rückversicherung

    TRANSAKTIONEN IN VERBINDUNG MIT DER NICHTLEBENSVERSICHERUNG

    Aufteilung der Versicherungsproduktion auf die Verwender

    Versicherungsdienstleistungen für die übrige und aus der übrigen Welt

    Die Buchungsposten

    TRANSAKTIONEN BEI DER LEBENSVERSICHERUNG

    TRANSAKTIONEN IN VERBINDUNG MIT DER RÜCKVERSICHERUNG

    TRANSAKTIONEN IN VERBINDUNG MIT VERSICHERUNGSHILFSTÄTIGKEITEN

    ANNUITÄTEN

    BUCHUNG VON NICHTLEBENSVERSICHERUNGSLEISTUNGEN

    Behandlung von bereinigten Versicherungsfällen

    Behandlung von Katastrophenschäden

    KAPITEL 17

    SOZIALSCHUTZSYSTEME EINSCHLIESSLICH ALTERSSICHERUNG

    EINFÜHRUNG

    Sozialschutzsysteme, Sozialhilfe und Einzelversicherungsverträge

    Sozialleistungen

    Sozialleistungen des Staates

    Sozialleistungen anderer institutioneller Einheiten

    Alterssicherungsleistungen und sonstige Leistungen

    SONSTIGE LEISTUNGEN ZUR SOZIALEN SICHERUNG OHNE ALTERSSICHERUNGSLEISTUNGEN

    Systeme der Sozialversicherung ohne Alterssicherung

    Sonstige betriebliche Sozialschutzsysteme

    Buchung von Strom- und Bestandsgrößen nach Art des Sozialschutzsystems (ohne Alterssicherung)

    Sozialversicherungssystem

    Sonstige betriebliche Sozialschutzsysteme (ohne Alterssicherung)

    ALTERSSICHERUNGSLEISTUNGEN

    Arten von Altersvorsorgeeinrichtungen

    Altersvorsorgeeinrichtungen der Sozialversicherung

    Sonstige betriebliche Altersvorsorgeeinrichtungen

    Systeme mit Beitragszusagen

    Systeme mit Leistungszusagen

    Fiktive Systeme mit Beitragszusagen und Hybridmodelle

    Vergleich der Systeme mit Leistungszusagen und mit Beitragszusagen

    Verwalter und Träger von Altersvorsorgeeinrichtungen und Altersvorsorgeeinrichtung mehrerer Arbeitgeber

    Buchung von Strom- und Bestandsgrößen nach Art der Altersvorsorgeeinrichtung im Sozialschutz

    Transaktionen für Altersvorsorgeeinrichtungen der Sozialversicherung

    Transaktionen für sonstige betriebliche Alterssicherungssysteme

    Transaktionen für Altersvorsorgeeinrichtungen mit Beitragszusage

    Sonstige Ströme in einer Altersvorsorgeeinrichtung mit Beitragszusage

    Transaktionen für Altersvorsorgeeinrichtungen mit Leistungszusage

    ERGÄNZUNGSTABELLE ZU IM RAHMEN DER SOZIALVERSICHERUNG AUFGELAUFENEN RENTENANSPRÜCHEN IM SOZIALSCHUTZ

    Aufbau der Ergänzungstabelle

    Die Tabellenspalten

    Die Tabellenzeilen

    Eröffnungs- und Schlussbilanzen

    Veränderung bei Alterssicherungsansprüchen aufgrund von Transaktionen

    Veränderungen von Alterssicherungsansprüchen aufgrund sonstiger Ströme

    Verwandte Indikatoren

    Versicherungsmathematische Annahmen

    Erworbene Ansprüche

    Abzinsungsfaktor

    Zunahme von Löhnen und Gehältern

    Demografische Annahmen

    KAPITEL 18

    AUSSENKONTO ÜBRIGE WELT

    EINLEITUNG

    WIRTSCHAFTSGEBIET

    Gebietsansässigkeit

    INSTITUTIONELLE EINHEITEN

    ZWEIGNIEDERLASSUNGEN ALS IN DEN INTERNATIONALEN KONTEN DER ZAHLUNGSBILANZ VERWENDETER BEGRIFF

    FIKTIVE GEBIETSANSÄSSIGE EINHEITEN

    GEBIETSÜBERGREIFENDE UNTERNEHMEN

    GEOGRAFISCHE AUFSCHLÜSSELUNG

    DIE INTERNATIONALEN KONTEN DER ZAHLUNGSBILANZ

    SALDEN IN DEN KONTEN DER LAUFENDEN TRANSAKTIONEN DES INTERNATIONALEN KONTENSYSTEMS

    DIE KONTEN FÜR DEN SEKTOR ÜBRIGE WELT UND IHRE BEZIEHUNG ZU DEN INTERNATIONALEN KONTEN DER ZAHLUNGSBILANZ

    Außenkonto der Gütertransaktionen

    Bewertung

    Waren zur Veredlung

    Transithandel

    Transithandelswaren

    Importe und Exporte von FISIM

    Außenkonto von Primär- und Sekundäreinkommen

    Das Primäreinkommenskonto

    Einkommen aus Direktinvestitionen

    Das Sekundäreinkommenskonto (laufende Transfers) des BPM6

    Außenkonto der Vermögensbildung

    Finanzierungskonto und Auslandsvermögensstatus

    BILANZEN FÜR DEN SEKTOR ÜBRIGE WELT

    KAPITEL 19

    EUROPÄISCHE AGGREGATE

    EINFÜHRUNG

    VON DEN VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNGEN DER EINZELSTAATEN ZU DEN EUROPÄISCHEN AGGREGATEN

    Umrechnung von Angaben in unterschiedlicher Währung

    Europäische Organe

    Außenkonto der übrigen Welt

    Aufrechnung von Transaktionen

    Preis- und Volumenmessungen

    Vermögensbilanzen

    „Intersektorielle“ Matrixdarstellungen

    ANHANG 19.1 —

    AGGREGATE EUROPÄISCHER ORGANE

    Aufkommen

    Verwendung

    Konsolidierung

    KAPITEL 20

    DIE KONTEN DES SEKTORS STAAT

    EINFÜHRUNG

    ABGRENZUNG DES SEKTORS STAAT

    Identifizierung von Einheiten im Sektor Staat

    Staatliche Einheiten

    Dem Sektor Staat zugeordnete Organisationen ohne Erwerbszweck

    Sonstige Einheiten des Sektors Staat

    Öffentliche Kontrolle

    Markt-/Nichtmarktabgrenzung

    Konzept der wirtschaftlich signifikanten Preise

    Kriterien des Käufers der Produktion eines öffentlichen Produzenten

    Die Produktion wird vorrangig an Kapitalgesellschaften und private Haushalte verkauft

    Die Produktion wird ausschließlich an den Staat verkauft

    Die Produktion wird an den Staat und andere verkauft

    Der Markt-/Nichtmarkttest

    Finanzielle Mittlertätigkeit und die Abgrenzung des Staates

    Grenzfälle

    Öffentlich kontrollierte Hauptverwaltungen

    Pensionseinrichtungen

    Quasi-Kapitalgesellschaften

    Restrukturierungsstellen

    Privatisierungsstellen

    Auffanggesellschaften

    Zweckgesellschaften

    Gemeinschaftsunternehmen

    Marktordnungsstellen

    Supranationale Stellen

    Die Teilsektoren des Sektors Staat

    Bund (Zentralstaat)

    Länder

    Gemeinden

    Sozialversicherung

    DIE DARSTELLUNG DER STAATLICHEN FINANZSTATISTIKEN

    Bezugsrahmen

    Einnahmen

    Steuern und Sozialbeiträge

    Verkauf

    Sonstige Einnahmen

    Ausgaben

    Arbeitnehmerentgelt und Vorleistungen

    Ausgaben für Sozialleistungen

    Zinsen

    Sonstige laufende Ausgaben

    Investitionsausgaben

    Verbindung zu den Konsumausgaben (P.3) des Staates

    Konsumausgaben des Staates nach Aufgabenbereichen (COFOG)

    Salden

    Der Finanzierungssaldo (B.9)

    Reinvermögensänderung durch Sparen und Vermögenstransfers (B.101)

    Finanzierung

    Transaktionen mit Forderungen

    Transaktionen mit Verbindlichkeiten

    Sonstige wirtschaftliche Stromgrößen

    Umbewertungskonto

    Konto sonstiger realer Vermögensänderungen

    Vermögensbilanzen

    Konsolidierung

    BUCHUNGSPROBLEME IN BEZUG AUF DEN SEKTOR STAAT

    Steueraufkommen

    Charakter des Steueraufkommens

    Steuergutschriften

    Zu buchende Beträge

    Uneinbringliche Beträge

    Buchungszeitpunkt

    Periodengerechte Buchung

    Periodengerechte Buchung von Steuern

    Zinsen

    Anleihen mit Disagio und Null-Kupon-Anleihen

    Indexgebundene Wertpapiere

    Finanzderivate

    Gerichtsentscheidung

    Militärausgaben

    Beziehungen des Staates zu öffentlichen Kapitalgesellschaften

    Kapitalbeteiligung an öffentlichen Kapitalgesellschaften und Verteilung der Einkünfte

    Kapitalbeteiligung

    Kapitalzuführungen

    Subventionen und Kapitalzuführungen

    Vorschriften für besondere Umstände

    Fiskalische Maßnahmen

    Ausschüttungen im Falle öffentlich kontrollierter Kapitalgesellschaften

    Ausschüttungen oder Entnahme von Eigenkapital

    Steuern oder Entnahme von Eigenkapital

    Privatisierung und Verstaatlichung

    Privatisierungen

    Indirekte Privatisierungen

    Verstaatlichung

    Transaktionen mit der Zentralbank

    Restrukturierungen, Fusionen und Neueinstufungen

    Schulden

    Schuldenübernahme, Schuldenaufhebung und einseitige Wertberichtigung

    Schuldenübernahme und -aufhebung

    Schuldenübernahme mit einem Transfer von Vermögensgütern

    Einseitige Wertberichtigungen oder Teilwertberichtigungen

    Sonstige Umschuldung

    Erwerb von Schulden über dem Marktwert

    Entschuldungen und Rettungsaktionen (Bailouts)

    Schuldengarantien

    Derivatähnliche Garantien

    Standardgarantien

    Einmalige Garantien

    Verbriefung

    Definition

    Kriterien für die Anerkennung als Verkauf

    Buchung von Strömen

    Sonstige Punkte

    Verpflichtungen der Alterssicherung

    Pauschalzahlungen

    Öffentlich-private Partnerschaften

    Der Umfang von öffentlich-privaten Partnerschaften

    Wirtschaftliches Eigentum und Zuordnung des Anlagegutes

    Buchungsprobleme

    Transaktionen mit internationalen und supranationalen Organisationen

    Entwicklungshilfe

    DER ÖFFENTLICHE SEKTOR

    Kontrolle durch den öffentlichen Sektor

    Zentralbanken

    Öffentliche Quasi-Kapitalgesellschaften

    Zweckgesellschaften und gebietsfremde Einheiten

    Gemeinschaftsunternehmen

    KAPITEL 21

    VERBINDUNGEN ZWISCHEN DER BETRIEBLICHEN BUCHFÜHRUNG UND DEN VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNGEN UND DER MESSUNG UNTERNEHMERISCHEN HANDELNS

    EINIGE SPEZIFISCHE REGELN UND METHODEN DER BETRIEBLICHEN BUCHFÜHRUNG

    Buchungszeitpunkt

    Doppelte und vierfache Buchführung

    Bewertung

    Gewinn- und Verlustrechnung und Vermögensbilanz

    VOLKSWIRTSCHAFTLICHE GESAMTRECHNUNGEN UND BETRIEBLICHE BUCHFÜHRUNG: PRAKTISCHE FRAGEN

    DER ÜBERGANG VON DER BETRIEBLICHEN BUCHFÜHRUNG ZU VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN GESAMTRECHNUNGEN AM BEISPIEL NICHTFINANZIELLER UNTERNEHMEN

    Konzeptionelle Anpassungen

    Anpassungen zur Ermöglichung der Konsistenz mit der Buchführung anderer Sektoren

    Beispiele für Anpassungen zur Gewährleistung der Vollständigkeit

    SPEZIFISCHE FRAGEN

    Umbewertungsgewinne/-verluste

    Globalisierung

    Fusionen und Übernahmen

    KAPITEL 22

    SATELLITENKONTEN

    EINLEITUNG

    Funktionale Untergliederungen

    HAUPTMERKMALE VON SATELLITENKONTEN

    Funktionsspezifische Satellitenkonten

    Spezielle Sektorkonten

    Berücksichtigung nichtmonetärer Angaben

    Detailgenauigkeit und ergänzende Konzepte

    Andere grundlegende Konzepte

    Nutzung von Modellen und Versuchsergebnissen

    Gestaltung und Erstellung von Satellitenkonten

    NEUN SPEZIFISCHE SATELLITENKONTEN

    Landwirtschaftskonten

    Umweltkonten

    Gesundheitskonten

    Konten Haushaltsproduktion

    Arbeitskräftekonten und SAM

    Produktivitäts- und Wachstumskonten

    Forschungs- und Entwicklungskonten

    Sozialschutzkonten

    Tourismus-Satellitenkonten

    KAPITEL 23

    KLASSIFIKATIONEN

    EINLEITUNG

    SEKTOREN (S)

    TRANSAKTIONEN UND SONSTIGE STRÖME

    Gütertransaktionen (P)

    Transaktionen mit nichtproduzierten nichtfinanziellen Vermögensgütern (Codes NP)

    Verteilungstransaktionen (D)

    Laufende Geld- oder Sachtransfers (D.5-D.8)

    Transaktionen mit Forderungen und Verbindlichkeiten (F)

    Sonstige Vermögensänderungen (Codes K)

    KONTENSALDEN UND REINVERMÖGEN (B)

    KLASSIFIKATION DER ANGABEN IN DER VERMÖGENSBILANZ (L)

    KLASSIFIKATION DER AKTIVA UND PASSIVA (A)

    Nichtfinanzielle Vermögensgüter (AN)

    Forderungen (AF)

    KLASSIFIKATION ZUSÄTZLICHER POSITIONEN

    Notleidende Kredite

    Kapitalnutzungskosten

    Alterssicherungsbilanz

    Langlebige Konsumgüter

    Ausländische Direktinvestitionen

    Eventualpositionen

    Bargeld und Einlagen

    Klassifikation von Schuldverschreibungen nach ihrer Fälligkeit

    Börsennotierte und nicht börsennotierte Schuldverschreibungen

    Langfristige Kredite mit einer Fälligkeit unter einem Jahr und hypothekarisch gesicherte langfristige Kredite

    Börsennotierte und nicht börsennotierte Anteile an Investmentfonds

    Zins- und Rückzahlungsrückstände

    Private Überweisungen und gesamte Überweisungen

    ZUSAMMENFASSUNG UND CODIERUNG DER WIRTSCHAFTSBEREICHE (A) UND GÜTERGRUPPEN (P)

    KLASSIFIKATION DER AUFGABENBEREICHE DES STAATES (COFOG)

    KLASSIFIKATION DER VERWENDUNGSZWECKE DES INDIVIDUALKONSUMS (COICOP)

    KLASSIFIKATION DER AUFGABENBEREICHE DER PRIVATEN ORGANISATIONEN OHNE ERWERBSZWECK (COPNI)

    KLASSIFIKATION DER AUSGABENARTEN NACH ZWECKEN (COPP)

    KAPITEL 24

    DIE KONTEN

    Tabelle 24.1

    Konto 0: Güterkonto

    Tabelle 24.2

    Vollständige Kontenabfolge für die Volkswirtschaft

    Tabelle 24.3

    Vollständige Kontenabfolge für den Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    Tabelle 24.4

    Vollständige Kontenabfolge für den Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften

    Tabelle 24.5

    Vollständige Kontenabfolge für den Sektor Staat

    Tabelle 24.6

    Vollständige Kontenabfolge für den Sektor private Haushalte

    Tabelle 24.7

    Vollständige Kontenabfolge für den Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck

     

    KAPITEL 1

    ALLGEMEINE MERKMALE UND GRUNDPRINZIPIEN

    ÜBERBLICK

    1.01

    Das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (im Folgenden als „ESVG 2010“ bzw. „ESVG“ bezeichnet) ist ein international vereinheitlichtes Rechnungssystem, das systematisch und detailliert eine Volkswirtschaft (Region, Land, Ländergruppe) mit ihren wesentlichen Merkmalen und den Beziehungen zu anderen Volkswirtschaften beschreibt.

    1.02

    Der Vorläufer des ESVG 2010, das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (das ESVG 95), wurde 1996 veröffentlicht (1). Die ersten dreizehn Kapitel der in diesem Anhang enthaltenen Methodologie der ESVG 2010 weisen dieselbe Struktur wie das ESVG 95 auf, anschließend folgen jedoch elf neue Kapitel, in denen auf Aspekte des Systems eingegangen wird, die Entwicklungen bei der Messung moderner Volkswirtschaften bzw. bei der Verwendung des ESVG 95 in der Europäischen Union (EU) betreffen.

    1.03

    Das vorliegende Handbuch ist wie folgt gegliedert: Kapitel 1 vermittelt einen Überblick über die Konzepte und Grundsätze des ESVG und beschreibt die grundlegenden statistischen Einheiten und ihre Zusammenfassungen. Das Kapitel enthält eine zusammenfassende Darstellung der Kontenabfolge und eine knappe Beschreibung der zentralen volkswirtschaftlichen Aggregate sowie der Funktion der Aufkommens- und Verwendungstabellen und des Input-Output-Systems. In Kapitel 2 werden die bei der Messung der Volkswirtschaft verwendeten institutionellen Einheiten dargestellt und es wird beschrieben, wie diese Einheiten zwecks Analyse zu Sektoren und anderen Gruppen zusammengefasst werden. Gegenstand von Kapitel 3 sind alle Transaktionen im Hinblick auf Güter (Waren und Dienstleistungen) und nichtproduzierte Vermögensgüter im Rahmen des Systems. Kapitel 4 geht auf sämtliche wirtschaftliche Transaktionen ein, bei denen es zu einer Verteilung und Umverteilung von Einkommen und Vermögen in der Volkswirtschaft kommt. Kapitel 5 betrifft die finanziellen Transaktionen in der Volkswirtschaft. In Kapitel 6 werden die Wertänderungen der Aktiva dargestellt, die sich aufgrund von nichtwirtschaftlichen Ereignissen oder Preisveränderungen ergeben können. Kapitel 7 bezieht sich auf Vermögensbilanzen und die Klassifizierung von Aktiva und Passiva. Kapitel 8 enthält eine Darstellung der Kontenabfolge und der Salden der einzelnen Konten. Kapitel 9 geht auf die Aufkommens- und Verwendungstabellen ein sowie auf deren Funktion bei der gesamtwirtschaftlichen Abstimmung der Rechenergebnisse nach dem Entstehungs-, dem Verwendungs- und dem Verteilungsansatz. Ferner gibt dieses Kapitel Aufschluss über die Input-Output-Tabellen, die von den Aufkommens- und Verwendungstabellen abgeleitet werden können. Kapitel 10 beleuchtet die konzeptionelle Grundlage der Preis- und Volumenmessungen im Zusammenhang mit den in den Konten verzeichneten nominalen Werten. In Kapitel 11 werden die Messgrößen für die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt beschrieben, die mit den Messgrößen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bei der Wirtschaftsanalyse verwendet werden können. Kapitel 12 bietet einen Überblick über die vierteljährlichen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und ihre schwerpunktmäßigen Unterschiede gegenüber den jährlichen Gesamtrechnungen.

    1.04

    Kapitel 13 beschreibt den Zweck, die Konzepte und Aspekte der Erstellung eines Gesamtrechnungssystems für die regionale Ebene. Kapitel 14, das die Messung von Finanzdienstleistungen betrifft, die von Finanzmittlern erbracht und durch Nettozinseinnahmen finanziert werden, ist das Ergebnis jahrelanger Forschung und Entwicklung der Mitgliedstaaten, die ein robustes und zwischen den Mitgliedstaaten harmonisiertes Messkonzept anstrebten. Kapitel 15 über Nutzungsrechte ist erforderlich, um einen Bereich von zunehmender Bedeutung in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu beschreiben. In den Kapiteln 16 und 17 über Versicherungen, Sozialversicherung und private Alterssicherung wird dargestellt, wie diese Aspekte in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen behandelt werden, da Fragen der Umverteilung mit der Alterung der Bevölkerung zunehmend an Interesse gewinnen. Kapitel 18 betrifft die Konten der übrigen Welt, die das Gegenstück der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu dem Kontensystem der Zahlungsbilanz sind. Kapitel 19 über Europäische Gesamtrechnungen, das ebenfalls neu ist, geht auf Aspekte der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ein, bei denen sich durch europäische institutionelle und handelspolitische Regelungen Probleme ergeben, die ein harmonisiertes Konzept erforderlich machen. In Kapitel 20 werden die Konten für den Sektor Staat dargestellt — ein Bereich von besonderem Interesse, da Fragen der haushaltspolitischen Besonnenheit der Mitgliedstaaten weiterhin von grundlegender Bedeutung für die Wirtschaftspolitik in der EU sind. In Kapitel 21 werden die Verbindungen zwischen der betrieblichen Buchführung und den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen beschrieben, ein Bereich von wachsender Bedeutung, da in allen Ländern ein zunehmender Anteil am Bruttoinlandsprodukt (BIP) auf multinationale Kapitalgesellschaften entfällt. In Kapitel 22 wird die Beziehung zwischen den Satellitenkonten und den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen beschrieben. Die Kapitel 23 und 24 dienen Bezugszwecken; in Kapitel 23 werden die im ESVG 2010 verwendeten Klassifikationen für Sektoren, Tätigkeiten und Güter dargelegt, und in Kapitel 24 wird die vollständige Kontenabfolge für jeden Sektor dargestellt.

    1.05

    Die Struktur des ESVG 2010 stimmt mit den weltweit geltenden Regeln für Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, dem System of National Accounts 2008 (SNA 2008), überein, abgesehen von bestimmten Unterschieden in der Darstellung sowie einem höheren Grad an Genauigkeit einiger ESVG-2010-Konzepte, die für bestimmte EU-Zwecke genutzt werden. Diese Regeln wurden unter der gemeinsamen Verantwortung der Vereinten Nationen (VN), des Internationalen Währungsfonds (IWF), des Statistischen Amtes der Europäischen Union (Eurostat), der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und der Weltbank geschaffen. Das ESVG 2010 ist schwerpunktmäßig auf die Gegebenheiten und den Datenbedarf in der EU ausgerichtet. Wie das SNA 2008 ist das ESVG 2010 auf die Konzepte und Klassifikationen vieler anderer Wirtschafts- und Sozialstatistiken (wie der Statistiken über die Erwerbstätigkeit, die Produktion und den Außenhandel) abgestimmt. Das ESVG 2010 dient daher als zentraler Bezugsrahmen für die Wirtschafts- und Sozialstatistik der EU und ihrer Mitgliedstaaten.

    1.06

    Das ESVG enthält zwei Hauptdarstellungsformen:

    a)

    die Konten der institutionellen Sektoren,

    b)

    das Input-Output-System und die Tabellen nach Wirtschaftsbereichen.

    1.07

    Die Sektorkonten liefern für die einzelnen institutionellen Sektoren eine systematische Beschreibung der verschiedenen Phasen des Wirtschaftskreislaufs, d. h. der Produktion, der Einkommensentstehung, -verteilung, -umverteilung und -verwendung sowie der Änderungen von finanziellem und nichtfinanziellem Vermögen. Zu den Sektorkonten gehören auch Vermögensbilanzen, die die Vermögensbestände, die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen am Anfang und am Ende des Rechnungszeitraums zeigen.

    1.08

    Das Input-Output-System liefert durch die Aufkommens- und Verwendungstabellen eine tiefer gegliederte Beschreibung des Produktionsprozesses (Kostenstruktur, entstandenes Einkommen und Beschäftigung) und der Waren- und Dienstleistungsströme (Produktionswert, Import, Export, Konsum, Vorleistungen und Investitionen nach Gütergruppen). Dabei kommen zwei wichtige im Gesamtrechnungssystem geltende Identitätsbeziehungen zum Ausdruck: Die Summe der in einem Wirtschaftsbereich entstandenen Einkommen ist gleich der in diesem Wirtschaftsbereich erwirtschafteten Wertschöpfung, und für alle Güter oder Gütergruppen ist das Angebot gleich der Nachfrage.

    1.09

    Das ESVG 2010 umfasst ferner Konzepte für die Darstellung der Bevölkerung und der Erwerbstätigkeit. Diese Konzepte sind sowohl für die Sektorkonten, die Konten nach Wirtschaftsbereichen als auch für das Aufkommens-und-Verwendungssystem von Bedeutung.

    1.10

    Das ESVG 2010 gilt auch für vierteljährliche und kürzere oder längere Zeiträume betreffende Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen. Es gilt auch für regionale Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen.

    1.11

    Das ESVG 2010 existiert neben dem SNA 2008 aufgrund der Verwendungszwecke der Kennzahlen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in der EU. Die Mitgliedstaaten sind für die Aufstellung und Darstellung ihrer eigenen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zur Beschreibung der wirtschaftlichen Lage ihrer Länder verantwortlich. Die Mitgliedstaaten erstellen zudem einen Kontensatz, welcher der Kommission (Eurostat) als Teil eines regelmäßigen Datenlieferprogramms für zentrale Verwendungszwecke im Rahmen der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Union übermittelt wird. Zu diesen Verwendungszwecken gehören die Festlegung der finanziellen Beiträge der Mitgliedstaaten zum EU-Haushalt durch die „vierte Einnahmequelle“, Beihilfen für EU-Regionen durch das Strukturfondsprogramm und die Überwachung der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit und des Stabilität- und Wachstumspakts.

    1.12

    Damit die Verteilung der Abgaben und Leistungen auf Aggregaten beruht, die auf völlig übereinstimmende Weise erstellt und dargestellt werden, müssen die für diese Zwecke herangezogenen Wirtschaftsstatistiken daher nach denselben Konzepten und Regeln erstellt werden. Das ESVG 2010 ist eine Verordnung zur Festlegung der Regeln, Vereinbarungen, Definitionen und Klassifikationen, die bei der Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen in den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, aus denen die zu übermittelnden Ergebnisse gemäß Lieferprogramm, die in Anhang B dieser Verordnung dargelegt werden, hervorgehen.

    1.13

    In Anbetracht der sehr großen Finanzbeträge, um die es bei dem Beitrags- und Leistungssystem in der EU geht, kommt es darauf an, dass das Messsystem in jedem Mitgliedstaat einheitlich angewendet wird. Unter diesen Umständen ist es von Bedeutung, einen vorsichtigen Ansatz bei der Schätzung von Positionen, die nicht direkt am Markt beobachtet werden können, einzunehmen und die Verwendung von modellbasierten Schätzverfahren von Aggregaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu vermeiden.

    1.14

    Die Konzepte des ESVG 2010 sind in einigen Fällen spezifischer und genauer als die des SNA 2008, um die größtmögliche Konsistenz zwischen den Größen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten sicherzustellen. Dieser vorrangige Bedarf an robusten, konsistenten Schätzungen hat zur Ermittlung eines Kernsatzes Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen in der EU geführt. In den Fällen, in denen das Maß an Kohärenz der Messung zwischen den Mitgliedstaaten unzureichend ist, sind derartige Schätzungen im Allgemeinen in „Nicht-Kernsystemen“ enthalten, die zusätzliche Tabellen und Satellitenkonten umfassen.

    1.15

    Ein Beispiel, bei dem im ESVG 2010 eine gewisse Vorsicht für angebracht gehalten wurde, betrifft die Verbindlichkeiten von Alterssicherungssystemen. Es gibt zwar gute Gründe, diese zur Unterstützung der Wirtschaftsanalysen zu messen; die wesentliche Anforderung in der EU, Gesamtrechnungen zu erstellen, die zeitlich und räumlich kohärent sind, erfordert jedoch eine gewisse Zurückhaltung.

    Globalisierung

    1.16

    Der zunehmend globale Charakter der Wirtschaftstätigkeit hat zu einer Ausweitung des internationalen Handels in all seinen Formen geführt und die Herausforderungen für die Länder vergrößert, ihre heimische Wirtschaft im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zu erfassen. Die Globalisierung ist der dynamische und multidimensionale Prozess, bei dem nationale Ressourcen international mobiler werden, während die Verflechtung der nationalen Volkswirtschaften zunimmt. Das Merkmal der Globalisierung, das potenziell die meisten Messprobleme für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen mit sich bringt, ist der zunehmende Anteil internationaler Transaktionen durch multinationale Unternehmen, bei denen die grenzüberschreitenden Transaktionen zwischen Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen erfolgen. Es gibt jedoch noch weitere Herausforderungen und eine umfassendere Liste von datenbezogenen Aspekte sieht wie folgt aus:

    1)

    Transferpreise zwischen verbundenen Kapitalgesellschaften (Bewertung der Importe und Exporte);

    2)

    Zunahme der Lohnfertigung, bei der Güter über internationale Grenzen hinweg ohne Eigentumswechsel gehandelt werden (Güter zur Weiterverarbeitung), und Transithandel;

    3)

    internationaler Handel über das Internet, sowohl durch Kapitalgesellschaften als auch Haushalte;

    4)

    Handel mit und Nutzung von Gütern des geistigen Eigentums weltweit;

    5)

    im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer, die erhebliche Beträge an ihre Familie im Inland überweisen (Überweisungen von Arbeitnehmern, als Teil der persönlichen Übertragungen);

    6)

    multinationale Kapitalgesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit über Landesgrenzen hinweg organisieren, um die Effizienz der Produktion zu maximieren und die Gesamtsteuerlast zu minimieren. Dies kann zu künstlichen Gesellschaftsstrukturen führen, die unter Umständen nicht die wirtschaftliche Realität widerspiegeln;

    7)

    Nutzung von Offshore-Finanzvehikeln (Zweckgesellschaften und andere Formen) zur Bereitstellung von Finanzmitteln für weltweite Tätigkeiten;

    8)

    Reexporte von Waren und in der EU die Beförderung von Waren zwischen den Mitgliedstaaten nach der Einfuhr in die Union (Quasi-Beförderung);

    9)

    Zunahme der Verflechtungen ausländischer Direktinvestitionen und Erforderlichkeit der Ermittlung und Zuordnung der Direktinvestitionsströme.

    1.17

    All diese immer üblicher werdenden Aspekte der Globalisierung lassen die Erfassung und genaue Messung von grenzüberschreitenden Strömen zu einer wachsenden Herausforderung für die nationalen Statistiker werden. Auch mit einem umfassenden und robusten Erfassungs- und Messsystem für die Positionen im Sektor der übrigen Welt (und somit auch in den in der Zahlungsbilanz enthaltenen internationalen Konten) wird durch die Globalisierung die Erforderlichkeit zusätzlicher Anstrengungen zur Wahrung der Qualität der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen für alle Volkswirtschaften und Zusammenschlüsse von Volkswirtschaften steigen.

    VERWENDUNGSZWECKE DES ESVG 2010

    Instrument für Analyse und Politik

    1.18

    Die nach dem ESVG berechneten Ergebnisse dienen verschiedenen Analysen und Bewertungen wie

    a)

    der Struktur einer Volkswirtschaft, z. B. für folgende Größen:

    1)

    Wertschöpfung und Erwerbstätigkeit nach Wirtschaftsbereichen,

    2)

    Wertschöpfung und Erwerbstätigkeit nach Regionen,

    3)

    Einkommensverteilung nach Sektoren,

    4)

    Importe und Exporte nach Gütergruppen,

    5)

    Konsumausgaben nach Verwendungszwecken und Gütergruppen,

    6)

    Anlageinvestitionen und Anlagevermögen nach Wirtschaftsbereichen,

    7)

    Zusammensetzung und Veränderung der Aktiva nach Arten und Sektoren;

    b)

    einzelner Ausschnitte oder Teilaspekte einer Volkswirtschaft, wie

    1)

    des Banken- und Finanzsektors in der Volkswirtschaft,

    2)

    der Rolle des Staates und seiner finanziellen Situation,

    3)

    der Wirtschaft einer bestimmten Region (im Vergleich zur Volkswirtschaft des gesamten Landes),

    4)

    des Spar- und Schuldenstands der privaten Haushalte;

    c)

    der Entwicklung einer Volkswirtschaft im Zeitablauf, wie die Analyse

    1)

    der Wachstumsraten des Bruttoinlandsprodukts (BIP),

    2)

    der Inflation,

    3)

    der saisonalen Entwicklung des privaten Konsums anhand von Vierteljahresergebnissen,

    4)

    der sich ändernden Bedeutung bestimmter Finanzinstrumente, z. B. der wachsende Anteil von Finanzderivaten,

    5)

    der langfristigen strukturellen Veränderung der Wirtschaftsbereiche in einer Volkswirtschaft;

    d)

    der Volkswirtschaft im Vergleich zu anderen Volkswirtschaften:

    1)

    Vergleich der Rolle und Größe des Sektors Staat in den Mitgliedstaaten der EU,

    2)

    Analyse der Interdependenzen zwischen den Volkswirtschaften der EU unter Berücksichtigung der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen,

    3)

    Analyse von Zusammensetzung und Bestimmungsland der Exporte aus der EU,

    4)

    Vergleich der Wachstumsraten des BIP oder des verfügbaren Einkommens je Einwohner in der EU mit anderen entwickelten Volkswirtschaften.

    1.19

    Für die EU und ihre Mitgliedstaaten spielen die nach den ESVG-Konzepten berechneten Daten bei der Festlegung und Überwachung der Wirtschafts- und Sozialpolitik eine wichtige Rolle.

    Die folgenden Beispiele machen die Verwendungszwecke des ESVG deutlich:

    a)

    Überwachung und Steuerung der makroökonomischen Politik und Geldpolitik des Euro-Währungsgebiets sowie Festlegung der Konvergenzkriterien für die Wirtschafts- und Währungsunion anhand der Größen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (z. B. Wachstumsraten des BIP);

    b)

    Festlegung der Kriterien für das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit: Daten für das Defizit und den Schuldenstand des Staates;

    c)

    Gewährung finanzieller Unterstützung für die Regionen der EU: Im Rahmen der Mittelzuweisung für die Regionen werden statistischen Daten der regionalen Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogen;

    d)

    Festlegung der Eigenmittel des EU-Haushalts, die in dreierlei Hinsicht von Ergebnissen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen abhängen:

    1)

    Die Höhe der Gesamtmittel der EU wird als Prozentsatz des Bruttonationaleinkommens (BNE) der Mitgliedstaaten festgelegt.

    2)

    Die Mehrwertsteuereigenmittel sind die dritte Eigenmittelquelle der EU. Die Beiträge der Mitgliedstaaten für diese Quelle werden weitgehend durch die Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen bestimmt, da diese Daten zur Berechnung des durchschnittlichen Mehrwertsteuersatzes herangezogen werden.

    3)

    Die Beiträge der Mitgliedstaaten nach der vierten Eigenmittelquelle der EU richten sich nach den Schätzungen des Anteils ihres Bruttonationaleinkommens an dem der EU. Diese Schätzungen sind die Grundlage für die meisten Zahlungen der Mitgliedstaaten.

    Merkmale der ESVG-2010-Konzepte

    1.20

    Um die Datenanforderungen und die Möglichkeiten der Datenbereitstellung in Einklang zu bringen, weisen die im ESVG 2010 verwendeten Konzepte mehrere wichtige Merkmale auf. Aufgrund dieser Merkmale sind die Konten

    a)

    international vergleichbar,

    b)

    auf andere wirtschafts- und sozialstatistische Systeme abgestimmt,

    c)

    konsistent,

    d)

    operationell, so dass sie in der Praxis messbar sind,

    e)

    abweichend von den meisten für administrative Zwecke verwendeten Konzepten,

    f)

    bewährt und für lange Zeit gültig,

    g)

    auf die Beschreibung des Wirtschaftskreislaufs in monetären und gut beobachteten Tatbeständen ausgerichtet,

    h)

    in verschiedenen Situationen und für unterschiedliche Zwecke nutzbar.

    1.21

    Die Konzepte des ESVG 2010 sind international vergleichbar:

    a)

    Die Konzepte des ESVG 2010 stimmen mit den weltweiten Empfehlungen des SNA 2008 zu Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen überein.

    b)

    Für die Mitgliedstaaten ist das ESVG 2010 der Standard für die Übermittlung der Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen an alle internationalen Organisationen.

    c)

    Die internationale Kompatibilität der Konzepte ist für Vergleiche der Daten verschiedener Länder von entscheidender Bedeutung.

    1.22

    Die ESVG-2010-Konzepte sind auf die Konzepte anderer Wirtschafts- und Sozialstatistiken abgestimmt, da das ESVG 2010 Konzepte und Klassifikationen (z. B. die Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 (2)) verwendet, die für andere Wirtschafts- und Sozialstatistiken, wie die Statistiken über die Produktion, den Außenhandel und die Erwerbstätigkeit der Mitgliedstaaten, gelten; konzeptionelle Unterschiede wurden auf ein Minimum begrenzt. Ferner sind die ESVG-2010-Konzepte und -Klassifikationen auf die der Vereinten Nationen abgestimmt.

    Durch diese Harmonisierung mit Wirtschafts- und Sozialstatistiken werden die Verknüpfung und der Vergleich der Ergebnisse aus den verschiedenen Quellen erleichtert, so dass die Qualität der Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen sichergestellt werden kann. Außerdem können die Angaben aus diesen speziellen Statistiken besser mit den allgemeinen Statistiken über die Volkswirtschaft verglichen werden.

    1.23

    Die gemeinsamen Konzepte, die in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den anderen Wirtschafts- und Sozialstatistiken durchgängig herangezogen werden, ermöglichen die Ableitung konsistenter Kennzahlen, wie

    a)

    Produktivitätsangaben, wie Wertschöpfung je geleisteter Arbeitsstunde (diese Angaben setzen konsistente Konzepte der Wertschöpfung und der geleisteten Arbeitsstunden voraus);

    b)

    verfügbares Einkommen je Einwohner (diese Verhältniszahl setzt konsistente Konzepte des verfügbaren Einkommens und der Kennzahlen der Bevölkerung voraus);

    c)

    Anlageinvestitionen im Verhältnis zum Anlagevermögen (diese Verhältniszahl setzt stimmige Definitionen dieser Strom- bzw. Bestandsgrößen voraus);

    d)

    das öffentliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt (diese Angaben setzen konsistente Konzepte des öffentlichen Defizits, des öffentlichen Schuldenstandes und des Bruttoinlandsprodukts voraus).

    Die interne Konsistenz der Konzepte erlaubt die Bildung von Saldogrößen, wie dem Sparen als Differenz zwischen dem verfügbaren Einkommen und dem Konsum.

    1.24

    Die Konzepte des ESVG 2010 werden unter Berücksichtigung der Datenerfassung und der Messung angewandt. Der operationelle Charakter wird bei den Orientierungshilfen zur Erstellung der Konten auf verschiedene Weise deutlich:

    a)

    Für Tätigkeiten und Positionen werden nur Werte angegeben, wenn sie einen signifikanten Umfang erreichen. Dies gilt z. B. für die Warenproduktion für den eigenen Haushalt. So sind das Weben von Stoffen und die Fertigung von Töpferwaren nicht als Produktion zu erfassen, da diese Produktion in den EU-Ländern als nicht wesentlich gilt.

    b)

    Bei einigen Konzepten werden Orientierungshilfen gegeben, wie sie zu schätzen sind. So wird bei den Abschreibungen auf die lineare Abschreibungsmethode verwiesen. Zur Schätzung des Anlagevermögens ist die Perpetual-Inventory-Methode, eine Kumulationsmethode, anzuwenden, sofern keine direkten Angaben über das Anlagevermögen vorliegen. Ein weiteres Beispiel ist die Bewertung der Produktion für die eigene Verwendung. Grundsätzlich wird diese zu Herstellungspreisen bewertet, jedoch können als Näherungswert auch die angefallenen Kosten addiert werden.

    c)

    Es wurden bestimmte Konventionen akzeptiert. So werden die vom Staat erbrachten kollektiven Dienstleistungen dem Konsum zugerechnet.

    1.25

    Jedoch ist es unter Umständen nicht einfach, die für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungsstatistiken benötigten Daten direkt zu erheben, da die ihnen zugrundeliegenden Konzepte von den Konzepten administrativer Datenquellen abweichen. Beispiele für administrative Daten sind Angaben aus der betrieblichen Buchführung oder über bestimmte Steuern (Mehrwertsteuer, Einkommensteuer, Importabgaben usw.), Sozialversicherungsdaten und Angaben von Aufsichtsorganen des Banken- und Versicherungswesens. Diese administrativen Daten werden zur Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogen. Zu diesem Zweck werden solche Daten im Allgemeinen adaptiert, damit sie den Konzepten des ESVG entsprechen.

    Die ESVG-Konzepte unterscheiden sich in der Regel von den entsprechenden administrativen Konzepten, denn die administrativen Konzepte

    a)

    sind von Land zu Land verschieden, so dass die internationale Kompatibilität nicht gewährleistet ist;

    b)

    ändern sich im Laufe der Zeit, so dass die Vergleichbarkeit im Zeitablauf nicht gegeben ist;

    c)

    sind häufig untereinander nicht konsistent, so dass die Verknüpfung und der Vergleich der Daten (beides ist für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen von entscheidender Bedeutung) nur bedingt möglich ist;

    d)

    sind für wirtschaftliche Analysen und die Bewertung der Wirtschaftspolitik in der Regel nicht optimal.

    1.26

    Dennoch werden administrative Datenquellen den Anforderungen sowohl der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als auch anderer Statistiken durchaus gerecht, denn

    a)

    Konzepte und Klassifikationen, die ursprünglich für statistische Zwecke entwickelt wurden, werden auch für administrative Zwecke verwendet, wie die Klassifikation der Staatsausgaben;

    b)

    in administrativen Datenquellen wird der (spezielle) Datenbedarf der Statistik ausdrücklich berücksichtigt. Dies gilt z. B. für die Erfassung der Warenlieferungen zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen des Intrastatsystems.

    1.27

    Die wichtigsten Konzepte des ESVG haben sich bewährt und bleiben längere Zeit gültig, denn

    a)

    sie wurden als internationale Normen für viele Jahre angenommen;

    b)

    nur sehr wenige der grundlegenden Konzepte wurden in den verschiedenen internationalen Leitlinien für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geändert, die im Laufe der Zeit veröffentlicht wurden.

    Diese konzeptionelle Kontinuität verringert die Erforderlichkeit, Zeitreihen neu zu berechnen. Ferner sind die Konzepte so gegenüber nationalem und internationalem politischen Druck weniger anfällig. Daher dienen die Ergebnisse der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Wirtschaftspolitik und -analyse als objektive Grundlage.

    1.28

    Die ESVG-2010-Konzepte dienen primär der Beschreibung des Wirtschaftskreislaufs in monetären tatsächlich beobachtbaren Kategorien. Strom- und Bestandsgrößen, die nicht in monetären Kategorien erfassbar sind oder zu denen es keinen eindeutigen monetären Gegenposten gibt, werden daher im ESVG nicht erfasst.

    Dieser Grundsatz wurde nicht durchgehend befolgt, da auch dem Erfordernis der Konsistenz und dem Nutzerbedarf Rechnung zu tragen ist. Die Konsistenz verlangt z. B., dass die vom Staat erbrachten kollektiven Dienstleistungen als Produktionswert erfasst werden, zumal die Zahlung von Arbeitnehmerentgelten und der Kauf von Waren und Dienstleistungen des Staates unschwer in monetären Kategorien erfasst werden können. Ferner steigt für Zwecke der Wirtschaftspolitik und -analyse die Verwendbarkeit der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Ganzes, wenn die vom Staat erbrachten kollektiven Dienstleistungen in ihrer Beziehung zur übrigen Volkswirtschaft dargestellt werden.

    1.29

    Zur Veranschaulichung des Konzeptrahmens des ESVG seien einige bedeutsame Grenzfälle aufgeführt.

    Im Rahmen des Produktionskonzepts des ESVG (siehe Nummern 3.07 bis 3.09) wird Folgendes ausgewiesen:

    a)

    die Produktion von individualisierbaren und kollektiven Dienstleistungen des Staates;

    b)

    die Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen;

    c)

    die Produktion von Waren (z. B. landwirtschaftlichen Erzeugnissen) für den eigenen Konsum;

    d)

    selbst erstellte Bauten einschließlich der Eigenleistungen privater Haushalte im Wohnungsbau;

    e)

    die Produktion von Dienstleistungen durch bezahlte Hausangestellte;

    f)

    das Heranwachsen von Fischen in Fischzuchtbetrieben;

    g)

    die gesetzlich untersagte Produktion, sofern alle an der Transaktion beteiligten Einheiten freiwillig mitwirken;

    h)

    die Produktion, bei der die aus ihr erzielten Einnahmen den Steuerbehörden nicht oder nur teilweise gemeldet werden (z. B. schattenwirtschaftliche Produktion von Textilien).

    1.30

    Folgendes fällt nicht unter das Produktionskonzept und wird nicht im ESVG ausgewiesen:

    a)

    Haushaltsarbeiten, die vom selben privaten Haushalt erbracht und verbraucht werden (z. B. Reinigungsdienste, Zubereitung von Speisen oder Betreuung kranker und älterer Menschen);

    b)

    ehrenamtlich erbrachte Tätigkeiten, bei denen keine Waren entstehen (z. B. unentgeltliche Hausmeister- oder Reinigungstätigkeiten);

    c)

    das natürliche Heranwachsen von Fischen in freien Gewässern.

    1.31

    Im ESVG wird jedweder Produktionswert erfasst, der das Ergebnis einer unter das Produktionskonzept des ESVG fallenden Produktionstätigkeit ist. Für Hilfstätigkeiten wird jedoch kein Produktionswert ausgewiesen. Alle für eine Hilfstätigkeit erforderlichen Inputs werden als Inputs der Tätigkeit behandelt, der die Hilfstätigkeit dient. Falls ein Betrieb, der nur Hilfstätigkeiten durchführt, insofern statistisch beobachtbar ist, als eine gesonderte Betriebsführung für seine Produktion tatsächlich zur Verfügung steht, oder falls er sich geografisch an einem anderen Standort befindet als die Betriebe, für die er tätig ist, muss er in den nationalen und regionalen Gesamtrechnungen als eine gesonderte Einheit erfasst und dem Wirtschaftsbereich zugeordnet werden, dem seine Haupttätigkeit entspricht. Sofern keine geeigneten Basisdaten zur Verfügung stehen, kann der Produktionswert der Hilfstätigkeit durch Summierung der Kosten geschätzt werden.

    1.32

    Falls eine Tätigkeit der Produktion zugerechnet und ihr Produktionswert erfasst wird, so werden das entstandene Einkommen, die Beschäftigung, der Konsum der produzierten Güter usw. ebenfalls erfasst. Da z. B. die Produktion von Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen als Produktion gebucht wird, werden das hierdurch für die betreffenden Wohnungseigentümer entstehende Einkommen und die entsprechenden Konsumausgaben ebenfalls gebucht. Da die Nutzung eigener Wohnungen definitionsgemäß ohne Arbeitseinsatz geschieht, wird keine Erwerbstätigkeit erfasst. Damit wird die Übereinstimmung mit dem System der Arbeitsstatistik gewahrt, bei der keine Erwerbstätigkeit für Wohneigentum erfasst wird. Das Umgekehrte gilt, wenn eine Tätigkeit nicht als Produktion erfasst wird. Durch häusliche Dienste, die im selben Haushalt erbracht und verbraucht werden, entstehen weder Einkommen noch Konsum, und es liegt in diesem Fall auch keine Erwerbstätigkeit vor.

    1.33

    Im ESVG werden ferner Vereinbarungen getroffen, wie

    a)

    die Bewertung des Produktionswertes des Staates;

    b)

    die Bewertung der erbrachten Versicherungsdienstleistungen und der unterstellten Bankdienstleistungen (FISIM);

    c)

    die Buchung aller kollektiven Dienstleistungen des Staates als Konsum und nicht als Vorleistungen.

    Sektorengliederung

    1.34

    Sektorkonten werden durch Zuordnung von Einheiten zu Sektoren erstellt, was die Darstellung von Transaktionen und Kontensalden der Gesamtrechnungen nach Sektor ermöglicht. Durch die Darstellung nach Sektor werden viele zentrale Größen für wirtschafts- und finanzpolitische Zwecke deutlich. Die wichtigsten Sektoren sind private Haushalte, Staat, Kapitalgesellschaften (finanzielle und nichtfinanzielle), private Organisationen ohne Erwerbszweck und übrige Welt.

    Die Unterscheidung zwischen marktbestimmten und nichtmarktbestimmten Tätigkeiten ist wichtig. Eine Einheit unter der Kontrolle des Staates, die als marktbestimmte Kapitalgesellschaft eingestuft wird, wird dem Sektor Kapitalgesellschaften zugeordnet und nicht dem Sektor Staat zugeordnet. Somit werden das Defizit und die Schulden der Kapitalgesellschaft nicht dem Defizit und Schuldenstand des Staates zugerechnet.

    1.35

    Es ist wichtig, klare und robuste Kriterien für die Zuordnung von Einheiten zu Sektoren festzulegen.

    Zum öffentlichen Sektor gehören alle in der Volkswirtschaft ansässigen institutionellen Einheiten, die vom Staat kontrolliert werden. Zum privaten Sektor gehören alle übrigen gebietsansässigen Einheiten.

    In Tabelle 1.1 werden die Kriterien für die Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Sektor dargestellt sowie im öffentlichen Sektor für die Unterscheidung zwischen dem Sektor Staat und dem Sektor öffentliche Kapitalgesellschaften und im privaten Sektor zwischen dem Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck und dem Sektor private Kapitalgesellschaften.

    Tabelle 1.1

    Kriterien

    Staatlich kontrolliert

    (öffentlicher Sektor)

    Privat kontrolliert

    (privater Sektor)

    Nichtmarktproduktion

    Staat

    Private Organisationen ohne Erwerbszweck

    Marktproduktion

    Öffentliche Kapitalgesellschaften

    Private Kapitalgesellschaften

    1.36

    Kontrolle wird definiert als die Fähigkeit, die allgemeine Politik oder das allgemeine Programm einer institutionellen Einheit zu bestimmen. Die Nummern 2.35 bis 2.39 enthalten weitere Einzelheiten zur Definition der Kontrolle.

    1.37

    Für die Unterscheidung zwischen Markt und Nichtmarkt und die Zuordnung von Einheiten des öffentlichen Sektors zum Sektor Staat oder zum Sektor Kapitalgesellschaften ist folgende Regel maßgeblich:

    Eine Tätigkeit gilt als marktbestimmte Tätigkeit, wenn die entsprechenden Waren und Dienstleistungen unter den folgenden Bedingungen gehandelt werden, d. h. sofern

    1)

    die Verkäufer tätig werden, um langfristig die größtmöglichen Gewinne zu erzielen, und Waren und Dienstleistungen frei auf dem Markt an jede Person verkaufen, die bereit ist, den verlangten Preis zu bezahlen;

    2)

    die Käufer tätig werden, um gemessen an ihren beschränken Mitteln den größtmöglichen Nutzen zu erzielen, indem sie ihren Kauf danach richten, welche Güter ihren Bedarf zum verlangten Preis am besten decken;

    3)

    funktionierende Märkte existieren, zu denen Verkäufer und Käufer Zugang haben und über die sie informiert sind. Ein funktionierender Markt kann auch dann vorliegen, wenn diese Bedingungen nicht vollständig erfüllt werden.

    1.38

    Der Detaillierungsgrad der ESVG-Konzepte ermöglicht Flexibilität: Bestimmte Konzepte werden im ESVG nicht ausdrücklich erwähnt, können jedoch leicht abgeleitet werden. So können durch Neugruppierungen der im ESVG definierten Teilsektoren neue Sektoren geschaffen werden.

    1.39

    Flexibilität liegt auch durch die mögliche Einbringung zusätzlicher Kriterien vor, sofern sie der Logik des Gesamtsystems nicht widersprechen. Durch ein solches Kriterium können z. B. Konten für Teilsektoren erstellt werden, wie bei Produzenten die Beschäftigtenzahl und bei privaten Haushalten die Einkommenshöhe. Die Erwerbstätigen könnten nach dem Bildungsniveau, Alter und Geschlecht untergliedert werden.

    Satellitenkonten

    1.40

    Auf einigen Gebieten sollten zur Deckung des Datenbedarfs separate Satellitensysteme erstellt werden.

    Beispiele hierfür sind:

    a)

    Sozialrechnungsmatrizen (Social Accounting Matrices, SAMs);

    b)

    die volkswirtschaftliche Bedeutung des Tourismus;

    c)

    Kosten und Finanzierung des Gesundheitswesens;

    d)

    die Erfassung der Forschung und Entwicklung als Investitionen in geistiges Eigentum;

    e)

    die Erfassung des Humanvermögens als Vermögenswert in der Volkswirtschaft;

    f)

    die Untersuchung von Einkommen und Ausgaben der privaten Haushalte anhand von mikroökonomischen Einkommens- und Ausgabenkonzepten;

    g)

    die Beziehungen zwischen Umwelt und Wirtschaft;

    h)

    die Haushaltsproduktion;

    i)

    die Analyse der Veränderung der wirtschaftlichen Wohlfahrt;

    j)

    die Unterschiede zwischen den Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und den Daten der betrieblichen Buchführung und ihre Auswirkungen auf Aktien- und Devisenmärkte;

    k)

    die Ermittlung des Steueraufkommens.

    1.41

    Dieser Datenbedarf wird durch Satellitensysteme gedeckt, die

    a)

    soweit erforderlich, einen größeren Detaillierungsgrad aufweisen und überflüssige Angaben weglassen;

    b)

    auch nichtmonetäre Daten, z. B. über die Umweltverschmutzung und das Umweltvermögen, einschließen und damit den Darstellungsgegenstand der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen erweitern;

    c)

    bestimmte grundlegende Konzepte erweitern, z. B. durch Einbeziehung der Ausgaben für das Bildungswesen in die Investitionen.

    1.42

    Eine Sozialrechnungsmatrix (Social Accounting Matrix, SAM) verdeutlicht die Verbindung zwischen den Aufkommens- und Verwendungstabellen und den Sektorkonten. Eine Sozialrechnungsmatrix liefert durch eine Aufgliederung des Arbeitnehmerentgelts nach Gruppen von Beschäftigten zusätzliche Informationen über Umfang und Zusammensetzung der Beschäftigung. Die erwähnte Aufgliederung betrifft sowohl den aus den Verwendungstabellen ableitbaren Arbeitseinsatz nach Wirtschaftsbereichen als auch das Arbeitsangebot nach Haushaltsgruppen innerhalb des Sektors private Haushalte. Auf diese Weise werden das Angebot an und der Einsatz von verschiedenen Kategorien von Arbeitskräften systematisch dargestellt.

    1.43

    Bei Satellitensystemen werden alle grundlegenden Konzepte und Klassifikationen des zentralen Gesamtrechnungssystems des ESVG 2010 beibehalten. Die Konzepte werden nur dann geändert, wenn dies der Zweck des Satellitensystems ist. Das Satellitensystem zeigt aber auch, wie die wichtigsten Gesamtgrößen des Satellitensystems mit denen des zentralen Systems zusammenhängen. Auf diese Weise bleibt das zentrale System weiterhin der Bezugsrahmen, während gleichzeitig einem spezielleren Datenbedarf Rechnung getragen wird.

    1.44

    Im Allgemeinen werden Angaben für Strom- und Bestandsgrößen, die nur schwierig in monetären Kategorien erfassbar sind (oder zu denen es nicht eindeutig einen monetären Gegenposten gibt), im zentralen System nicht berücksichtigt. Ihrem Wesen nach lassen sich derartige Größen meist besser in nichtmonetären Kategorien statistisch erfassen, wie folgende Beispiele zeigen:

    a)

    Die Haushaltsproduktion lässt sich anhand der für die verschiedenen Tätigkeiten aufgewendeten Stunden beschreiben.

    b)

    Das Bildungswesen kann anhand von Angaben über die Unterrichtsart, die Schüler-/Studentenzahl, die durchschnittliche Zeit bis zum Erreichen eines Abschlusses und ähnlicher Größen dargestellt werden.

    c)

    Die Auswirkungen der Umweltverschmutzung können anhand der Veränderungen der Anzahl lebender Arten, des Zustands des Waldes, des Müllaufkommens, des Umfangs der Kohlenmonoxidemissionen, der Strahlenbelastung usw. beschrieben werden.

    1.45

    Über Satellitensysteme kann eine Verbindung zwischen derartigen Statistiken in nichtmonetären Größen und dem zentralen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen hergestellt werden, wenn bei den nichtmonetären Statistiken die Klassifikationen des zentralen Systems (etwa die Klassifikation der Haushaltsgruppen oder der Wirtschaftsbereiche) verwendet werden. Auf diese Weise wird ein konsistentes erweitertes System entwickelt, das dann die Datengrundlage für die Untersuchung und Bewertung von Interdependenzen zwischen den Variablen des zentralen Systems und denen der Satellitensysteme liefern kann.

    1.46

    Veränderungen der wirtschaftlichen Wohlfahrt werden durch das zentrale System und seine wichtigsten Gesamtgrößen nicht beschrieben. Zu diesem Zweck können erweiterte Konten erstellt werden, in denen zum Beispiel auch die unterstellten monetären Werte folgender Sachverhalte erfasst werden:

    a)

    Haushaltsarbeiten, die vom selben Haushalt erbracht und verbraucht werden,

    b)

    die Veränderung des Freizeitvolumens,

    c)

    Vor- und Nachteile der Verstädterung,

    d)

    Ungleichheit der personellen Einkommensverteilung.

    1.47

    Ferner können in diesen erweiterten Konten die defensiven Ausgaben (regrettable necessities) für Verteidigung u. ä. den Vorleistungen, also den nicht wohlfahrtserhöhenden Ausgaben zugerechnet werden. Ebenso können die durch Naturkatastrophen verursachten Schäden als Vorleistungsverbrauch, der das Wohlfahrtsniveau mindert, ausgewiesen werden. Auf diese Weise könnte versucht werden, einen sehr groben und noch unvollkommenen Indikator der Wohlfahrtsveränderungen zu erstellen. Die wirtschaftliche Wohlfahrt hat jedoch viele Dimensionen, von denen die meisten nicht am besten in monetären Kategorien dargestellt werden sollten. Für die Zwecke der Wohlfahrtsmessung ist es daher besser, wenn für jede dieser Dimensionen eigene Indikatoren und Maßeinheiten verwendet werden. Geeignete Indikatoren wären z. B. Säuglingssterblichkeit, Lebenserwartung, Analphabetenquote oder Nationaleinkommen je Einwohner. Sie könnten in ein Satellitensystem aufgenommen werden.

    1.48

    Im Interesse eines konsistenten, international kompatiblen Systems wurden in das ESVG keine administrativen Konzepte aufgenommen. Für verschiedene nationale Verwendungszwecke können Daten, die auf administrativen Konzepten basieren, jedoch sehr nützlich sein. Zur Schätzung des Steueraufkommens sind z. B. Angaben über das steuerpflichtige Einkommen erforderlich. Diese Angaben können aus den Ergebnissen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen mit Hilfe bestimmter Modifikationen abgeleitet werden.

    1.49

    Bei den Konzepten der nationalen Wirtschaftspolitik könnte ähnlich verfahren werden, wie in folgenden Fällen:

    a)

    die Anpassung von Renten, Arbeitslosenunterstützung oder von Beamtengehältern an die allgemeine Preisentwicklung;

    b)

    die Konzepte der Steuern und Sozialbeiträge sowie des Staates und des öffentlichen Sektors bei der Erörterung der optimalen Größe des Staatssektors;

    c)

    das Konzept der strategischen Sektoren bzw. Wirtschaftsbereiche, das in der nationalen Wirtschaftspolitik und der Wirtschaftspolitik der EU verwendet wird;

    d)

    das für die nationale Wirtschaftspolitik relevante Konzept der Investitionstätigkeit der Unternehmen;

    e)

    eine Tabelle, die Aufschluss über die vollständige Erfassung von Alterssicherungsleistungen gibt.

    Satellitensysteme oder Zusatztabellen können diesem Datenbedarf gerecht werden.

    ESVG 2010 und SNA 2008

    1.50

    Das ESVG 2010 beruht auf den Konzepten des SNA 2008, in dem für sämtliche Länder der Welt Leitlinien für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen festgelegt sind. Dennoch bestehen zwischen dem ESVG 2010 und dem SNA 2008 gewisse Unterschiede:

    a)

    Unterschiede in der Art der Beschreibung:

    1)

    Das ESVG 2010 enthält gesonderte Kapitel über die Gütertransaktionen, die Verteilungstransaktionen und die finanziellen Transaktionen. Im SNA 2008 werden diese Transaktionen dagegen in Kapiteln dargestellt, die jeweils einem Konto (z. B. dem Produktionskonto, dem primären Einkommensverteilungskonto, dem Vermögensveränderungskonto und dem Konto der übrigen Welt) gewidmet sind.

    2)

    Das ESVG 2010 erklärt einen Begriff durch eine Definition und eine Auflistung der Sachverhalte, die darunter fallen bzw. auszuschließen sind. Das SNA 2008 erklärt die Sachverhalte in allgemeinerer Form und erläutert den Grund für die getroffenen Regelungen.

    b)

    Die ESVG-2010-Konzepte sind in einigen Fällen konkreter und präziser als die im SNA 2008:

    1)

    Das SNA 2008 enthält keine spezifischen Kriterien, nach denen beim Produktionswert zwischen marktbestimmt, für die Eigenverwendung und nichtmarktbestimmt zu unterscheiden ist. Das ESVG enthält daher detailliertere Leitlinien, damit ein einheitliches Vorgehen gewährleistet ist.

    2)

    Im ESVG 2010 geht man davon aus, dass bestimmte Formen der Haushaltproduktion von Waren, wie z. B. das Weben von Stoffen und die Möbelherstellung, in den Mitgliedstaaten nicht signifikant sind und daher nicht erfasst zu werden brauchen.

    3)

    Im ESVG 2010 wird auf institutionelle Regelungen in der EU verwiesen, so etwa auf das Intrastatsystem zur Erfassung der Warenströme innerhalb der EU oder auf die Beitragszahlungen der Mitgliedstaaten an die EU.

    4)

    Das ESVG 2010 enthält EU-spezifische Klassifikationen, z. B. die Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) (3) und die Klassifikation der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 (die beide auf die entsprechenden Klassifikationen der Vereinten Nationen abgestimmt sind).

    5)

    Das ESVG 2010 sieht eine zusätzliche Untergliederung der Transaktionen mit der übrigen Welt vor: Bei ihnen wird zwischen Transaktionen zwischen Gebietsansässigen der EU einerseits und Transaktionen mit Gebietsansässigen in Drittländern andererseits unterschieden.

    6)

    Im ESVG 2010 sind die Teilsektoren des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften anders angeordnet als im SNA 2008, um den Anforderungen der Europäischen Währungsunion gerecht zu werden. Da sich das ESVG 2010 in erster Linie an die Mitgliedstaaten richtet, kann es konkreter sein als das SNA 2008. Wegen des Datenbedarfs in der Union ist dies auch erforderlich.

    ESVG 2010 und ESVG 95

    1.51

    Das ESVG 2010 unterscheidet sich vom ESVG 95 sowohl hinsichtlich der dargestellten Sachverhalte als auch bezüglich einzelner Konzepte. Dies ergibt sich überwiegend aus den Unterschieden zwischen dem SNA 1993 und dem SNA 2008. Die Hauptunterschiede sind:

    a)

    Die Anerkennung von Forschung und Entwicklung als Investitionen, die zu Vermögenswerten des geistigen Eigentums führen. Diese Änderung wird in einem Satellitenkonto erfasst und in die Kernkonten einbezogen, wenn eine ausreichende Robustheit und Harmonisierung der Kennverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu beobachten ist.

    b)

    Ausgaben für militärische Waffensysteme, die unter die allgemeine Definition von Vermögensgütern fallen, werden nicht den Vorleistungen, sondern den Anlageinvestitionen zugeordnet.

    c)

    Das analytische Konzept der Kapitalnutzungskosten wurde für die Marktproduktion eingeführt, so dass eine Zusatztabelle erstellt werden kann, in der diese als Bestandteil der Wertschöpfung ausgewiesen werden.

    d)

    Die Abgrenzung der finanziellen Vermögenswerte wurde zwecks stärkerer Berücksichtigung von Finanzderivatverträgen erweitert.

    e)

    Neue Regeln für die Erfassung von Ansprüchen gegen Alterssicherungssysteme. In die Gesamtrechnungen wurde eine Zusatztabelle aufgenommen, um die Verbuchung von Schätzungen für alle Ansprüche innerhalb der Alterssicherungssysteme mit oder ohne spezielle Deckungsmittel zu ermöglichen. Sämtliche Informationen, die für eine umfassende Analyse benötigt werden, sind in dieser Tabelle enthalten, die die Ansprüche und die damit verbundenen Ströme für alle privaten und öffentlichen Alterssicherungssysteme mit oder ohne spezielle Deckungsmittel und einschließlich der Alterssicherungssysteme im Rahmen der Sozialversicherung ausweist.

    f)

    Die Anwendung der Regeln zum Eigentumswechsel von Waren erhält allgemeine Gültigkeit, was zu Änderungen bei der Verbuchung des Transithandels und der Waren führt, die Gegenstand von Lohnveredelungsarbeiten sowohl im Ausland als auch in der heimischen Wirtschaft sind. Dies führt dazu, dass Waren, die Gegenstand von Lohnveredelungsarbeiten im Ausland sind, auf Nettobasis gebucht werden anstatt auf Bruttobasis wie im SNA 1993 und im ESVG 95. Diese Änderung hat erhebliche Auswirkungen auf die Verbuchung dieser Tätigkeiten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen.

    g)

    Es wird ausführlicher auf finanzielle Kapitalgesellschaften im Allgemeinen und Zweckgesellschaften im Besonderen eingegangen. Die Behandlung von staatlich kontrollierten Zweckgesellschaften im Ausland wurde geändert, um sicherzustellen, dass die Verbindlichkeiten der Zweckgesellschaften in den Konten des Staates ausgewiesen werden.

    h)

    Die Behandlung der von öffentlichen Kapitalgesellschaften ausgeschütteten Superdividenden wird erläutert; d. h. Superdividenden sind als außerordentliche Zahlungen und Entnahmen von Eigenkapital zu behandeln.

    i)

    Die Grundsätze für die Behandlung öffentlich-privater Partnerschaften werden dargelegt und die Behandlung von Umstrukturierungsagenturen wird ausgedehnt.

    j)

    Transaktionen zwischen staatlichen und öffentlichen Kapitalgesellschaften und Transaktionen mit wertpapiermäßiger Unterlegung von Verbindlichkeiten werden präzisiert, um die Erfassung von Positionen zu verbessern, die sich erheblich auf den öffentlichen Schuldenstand auswirken könnten.

    k)

    Die Behandlung von Kreditbürgschaften wird präzisiert und eine neue Behandlung für standardisierte Kreditgarantien, z. B. solche für Export- und Studentenkredite, eingeführt. Die neue Behandlung sieht vor, dass in Höhe der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der Garantien eine Forderung und eine Verbindlichkeit in den Konten zu erfassen sind.

    1.52

    Die Unterschiede im ESVG 2010 im Vergleich zum ESVG 95 beschränken sich nicht auf konzeptionelle Änderungen. Es gibt große Unterschiede hinsichtlich der dargestellten Sachverhalte, wobei neue Kapitel über Satellitenkonten, die Konten des Staates und die Konten der übrigen Welt aufgenommen wurden. Zudem wurden die Kapitel über die vierteljährlichen Gesamtrechnungen und die regionalen Gesamtrechnungen erheblich erweitert.

    GRUNDSÄTZE DES ESVG 2010 ALS SYSTEM

    1.53

    Die wichtigsten Grundzüge des Systems betreffen:

    a)

    die statistischen Einheiten und ihre Zusammenfassungen,

    b)

    Strom- und Bestandsgrößen,

    c)

    das Kontensystem und die volkswirtschaftlichen Aggregate,

    d)

    das Input-Output-System.

    Einheiten und ihre Zusammenfassungen

    1.54

    Im ESVG 2010 werden zwei Arten statistischer Einheiten und entsprechend zwei Untergliederungsarten verwendet, die sich deutlich voneinander unterscheiden und unterschiedlichen Analysezielen dienen.

    1.55

    Der erste Zweck der Darstellung der Einkommen und ihrer Verwendung, der finanziellen Ströme und der Vermögensbilanzen wird erfüllt, indem institutionelle Einheiten anhand ihrer grundlegenden Funktionen, Verhaltensmerkmale und Ziele zu Sektoren zusammengefasst werden.

    1.56

    Der zweite Zweck der Darstellung der Produktionsvorgänge und des Input-Output-Systems wird erfüllt, indem örtliche fachliche Einheiten (örtliche FE) anhand ihrer Haupttätigkeit zu Wirtschaftsbereichen zusammengefasst werden. Diese Einheiten werden durch ihren Gütereinsatz, den Produktionsprozess und die Art der produzierten Güter bestimmt.

    Institutionelle Einheiten und Sektoren

    1.57

    Institutionelle Einheiten sind wirtschaftliche Einheiten, die Eigentümer von Waren und Vermögenswerten sein können und eigenständig Verbindlichkeiten eingehen, wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Transaktionen mit anderen Einheiten vornehmen können. Im ESVG 2010 sind die institutionellen Einheiten zu den fünf inländischen institutionellen Sektoren zusammengefasst:

    a)

    nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften,

    b)

    finanzielle Kapitalgesellschaften,

    c)

    Staat,

    d)

    private Haushalte,

    e)

    private Organisationen ohne Erwerbszweck.

    Die fünf Sektoren bilden zusammen die inländische Volkswirtschaft. Jeder Sektor ist in Teilsektoren untergliedert. Das ESVG 2010 ermöglicht es, dass für jeden Sektor (und Teilsektor) sowie für die Volkswirtschaft ein vollständiger Satz von Transaktionskonten und Vermögensbilanzen erstellt wird. Gebietsfremde Einheiten können mit diesen fünf inländischen Sektoren in Beziehung treten, wobei diese Interaktionen zwischen den fünf inländischen Sektoren und einem sechsten institutionellen Sektor ausgewiesen werden: dem Sektor übrige Welt.

    Örtliche FE

    1.58

    Üben institutionellen Einheiten mehrere Tätigkeiten aus, so werden diese Einheiten nach der Art der Tätigkeit aufgeteilt. Örtliche FE machen diese Darstellung möglich.

    Eine örtliche FE umfasst als Produzent sämtliche Teile einer institutionellen Einheit, die an einem Standort oder an mehreren nahe beieinander liegenden Standorten zu einer Produktionstätigkeit entsprechend der vierstelligen Ebene (Klasse) der Klassifikation der Wirtschaftsbereiche NACE Rev. 2 beitragen.

    1.59

    Für jede Nebentätigkeit werden örtliche FE erfasst. Wenn jedoch die Rechnungslegungsunterlagen, die für die gesonderte Beschreibung jeder dieser Nebentätigkeiten erforderlich wären, nicht vorliegen, werden im Rahmen einer örtlichen FE mehrere Nebentätigkeiten verknüpft. Die Gesamtheit der örtlichen FE, die dieselben oder vergleichbare Produktionstätigkeiten ausüben, bildet einen Wirtschaftsbereich.

    Eine institutionelle Einheit umfasst eine oder mehrere örtliche FE. Eine örtliche FE gehört jeweils zu nur einer institutionellen Einheit.

    1.60

    Für Untersuchungen der Produktionsprozesse wird eine analytische Produktionseinheit eingeführt. Diese Einheit kann nur beobachtet werden, wenn es sich um eine örtliche FE handelt, die eine Güterart produziert und keine Nebentätigkeiten durchführt. Diese Einheit wird als homogene Produktionseinheit bezeichnet. Die homogenen Produktionseinheiten werden zu homogenen Produktionsbereichen zusammengefasst.

    Gebietsansässige und gebietsfremde Einheiten sowie Volkswirtschaft und übrige Welt

    1.61

    Die Volkswirtschaft besteht aus gebietsansässigen Einheiten. Eine Einheit ist eine gebietsansässige Einheit eines Landes, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegt, d. h., wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt. Die unter Nummer 1.57 genannten institutionellen Sektoren sind Gruppen von gebietsansässigen institutionellen Einheiten.

    1.62

    Gebietsansässige Einheiten führen Transaktionen mit gebietsfremden Einheiten durch (d. h. mit Einheiten, die gebietsansässige Einheiten anderer Volkswirtschaften sind). Diese Transaktionen werden als Transaktionen der Volkswirtschaft mit der übrigen Welt bezeichnet und im Konto der übrigen Welt nachgewiesen. Die übrige Welt spielt daher eine ähnliche Rolle wie die institutionellen Sektoren. Allerdings werden gebietsfremde Einheiten nur dann einbezogen, wenn sie Transaktionen mit gebietsansässigen institutionellen Einheiten vornehmen.

    1.63

    Als fiktive gebietsansässige Einheiten, die im ESVG 2010 wie institutionelle Einheiten behandelt werden, gelten:

    a)

    die Teile von gebietsfremden Einheiten, die im Wirtschaftsgebiet des Landes einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses haben (was in der Regel bedeutet, dass sie ein Jahr oder länger wirtschaftliche Transaktionen in diesem Gebiet durchführen);

    b)

    gebietsfremde Einheiten in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden im Wirtschaftsgebiet des Landes, jedoch nur mit den Transaktionen, die im Zusammenhang mit diesen Grundstücken und Gebäuden stehen.

    Strom- und Bestandsgrößen

    1.64

    Es werden sowohl Stromgrößen wie auch Bestandsgrößen erfasst.

    Während Stromgrößen Vorgänge und Auswirkungen von Ereignissen betreffen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums stattfinden, geben Bestandsgrößen die Situation zu einem Zeitpunkt wieder.

    Stromgrößen

    1.65

    Stromgrößen beschreiben das Entstehen, die Umwandlung, den Austausch, die Übertragung oder den Verzehr wirtschaftlicher Werte. Sie ändern die Aktiva oder Passiva einer institutionellen Einheit. Es werden zwei Arten wirtschaftlicher Stromgrößen unterschieden, nämlich Transaktionen und sonstige Vermögensänderungen.

    Transaktionen werden außer im Konto für die sonstigen realen Vermögensänderungen und im Umbewertungskonto in allen Konten und Tabellen nachgewiesen, die Stromgrößen enthalten. Sonstige Veränderungen der Aktiva und Passiva werden lediglich im Konto für die sonstigen realen Vermögensänderungen und im Umbewertungskonto dargestellt.

    Einzeltransaktionen und sonstige Stromgrößen werden nach ihrer Art zu einer relativ geringen Zahl von Gruppen zusammengefasst.

    Transaktionsarten

    1.66

    Eine Transaktion ist eine wirtschaftliche Stromgröße, bei der es sich entweder um eine einvernehmlich erfolgende Interaktion zwischen institutionellen Einheiten oder um einen Vorgang innerhalb einer institutionellen Einheit handelt, der sinnvollerweise als Transaktion behandelt wird, da die Einheit in zwei verschiedenen Eigenschaften agiert. Es lassen sich vier Hauptgruppen von Transaktionen unterscheiden:

    a)

    Gütertransaktionen: Sie beschreiben die Herkunft (Inlandsproduktion oder Importe) und die Verwendung (Vorleistungen, Konsum, Bruttoinvestitionen — einschließlich Abschreibungen — oder Exporte) von Gütern.

    b)

    Verteilungstransaktionen: Sie beschreiben, wie die im Rahmen der Produktion entstandene Wertschöpfung auf Arbeit, Kapital und den Staat verteilt wird und wie Einkommen und Vermögen anhand von Einkommens- und Vermögenssteuern und sonstigen Transfers umverteilt werden.

    c)

    Finanzielle Transaktionen: Sie beschreiben für jede Kategorie von Finanzinstrumenten den Nettozugang an finanziellen Aktiva (Forderungen) bzw. den Nettozugang an Verbindlichkeiten. Derartige Transaktionen erfolgen sowohl als Gegenposten zu nichtfinanziellen Transaktionen als auch als Transaktionen, bei denen hauptsächlich Finanzinstrumente ausgetauscht werden.

    d)

    Sonstige Transaktionen: Hierbei handelt es sich um den Nettozugang an nichtproduzierten Vermögensgütern.

    Merkmale der Transaktionen

    Interaktionen und Transaktionen innerhalb von Einheiten

    1.67

    Die meisten Transaktionen sind Interaktionen zwischen zwei oder mehr institutionellen Einheiten. Im ESVG 2010 werden jedoch auch bestimmte Vorgänge innerhalb von institutionellen Einheiten den Transaktionen zugeordnet. Der Ausweis dieser Transaktionen innerhalb von Einheiten dient einer aussagekräftigeren Beschreibung der Produktion, der letzten Verwendung und der Kosten.

    1.68

    Abschreibungen werden im ESVG 2010 den Kosten zugerechnet und sind eine Transaktion innerhalb von Einheiten. Die meisten anderen Transaktionen innerhalb von Einheiten betreffen Gütertransaktionen, die insbesondere dann auszuweisen sind, wenn institutionelle Einheiten als Produzenten und Endverbraucher von ihnen produzierte Güter konsumieren. Dies gilt oft für private Haushalte und den Staat.

    1.69

    Der Output, der in die letzte Verwendung derselben institutionellen Einheit eingeht, wird vollständig im Produktionswert erfasst. Dagegen wird der Output, der als Vorleistung derselben institutionellen Einheit verbraucht wird, nur dann einbezogen, wenn die Produktion und der Vorleistungsverbrauch in unterschiedlichen örtlichen FE der institutionellen Einheit stattfinden. Der Output, der in derselben örtlichen FE produziert und als Vorleistung verbraucht wird, wird nicht erfasst.

    Monetäre und nichtmonetäre Transaktionen

    1.70

    Transaktionen sind monetäre Transaktionen, wenn die beteiligten Einheiten Zahlungen vornehmen oder erhalten, Verbindlichkeiten eingehen oder Vermögenswerte erhalten, die auf Währungseinheiten lauten.

    Transaktionen, bei denen kein Tausch von Bargeld oder auf Währungseinheiten lautender Forderungen oder Verbindlichkeiten stattfindet, sind nichtmonetäre Transaktionen. Bei den Transaktionen innerhalb von Einheiten handelt es sich um nichtmonetäre Transaktionen. Nichtmonetäre Transaktionen zwischen institutionellen Einheiten kommen bei Gütertransaktionen (Gütertausch), Verteilungstransaktionen (Sachbezüge, Sachleistungen usw.) und sonstigen Transaktionen (Tausch von nichtproduziertem Sachvermögen) vor. Im ESVG 2010 werden sämtliche Transaktionen in Geldeinheiten ausgewiesen. Die Werte nichtmonetärer Transaktionen müssen daher indirekt erfasst oder in anderer Weise geschätzt werden.

    Transaktionen mit und ohne Gegenleistung

    1.71

    Bei Transaktionen, an denen mehr als eine Einheit beteiligt ist, unterscheidet man zwei Arten: entgeltliche (jemand bekommt etwas für eine Gegenleistung) und unentgeltliche (jemand bekommt etwas ohne Gegenleistung). Bei entgeltlichen Transaktionen handelt es sich um Tauschgeschäfte zwischen institutionellen Einheiten, d. h., Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte werden für eine Gegenleistung, etwa Geld, bereitgestellt. Bei unentgeltlichen Transaktionen werden Sach- oder Geldleistungen von einer institutionellen Einheit für eine andere ohne Gegenleistung erbracht. Entgeltliche Transaktionen kommen bei allen vier Arten von Transaktionen vor, während es sich bei unentgeltlichen Transaktionen überwiegend um Verteilungstransaktionen handelt, wie beispielsweise Steuern, Leistungen der Sozialhilfe oder Schenkungen. Diese unentgeltlichen Transaktionen werden als Transfers bezeichnet.

    Abgewandelte Transaktionen

    1.72

    Die Transaktionen werden so gebucht, wie sie von den beteiligten institutionellen Einheiten wahrgenommen werden. Einige Transaktionen werden jedoch so abgewandelt, dass die ihnen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Beziehungen deutlicher erkennbar sind. Die Abwandlung von Transaktionen kann auf drei Arten erfolgen: durch Umleitung (rerouting), Aufteilung oder Betonung des Haupttransaktionspartners.

    Umleitung

    1.73

    Eine Transaktion, die tatsächlich zwischen den Einheiten A und C stattfindet, ist u. U. so in den Konten zu buchen, als ob eine dritte Einheit B zwischengeschaltet wäre. Die einzelne Transaktion zwischen A und C wird somit zweifach gebucht, nämlich als Transaktion zwischen A und B und als Transaktion zwischen B und C. Die Transaktion wird hier also umgeleitet.

    1.74

    Ein Beispiel für eine Umleitung ist die Art und Weise der Buchung der Arbeitgeber-Sozialbeiträge, die direkt an Systeme der sozialen Sicherung abgeführt werden, in den VGR-Konten. Im ESVG werden diese Zahlungen in der Form von zwei Transaktionen gebucht, nämlich erstens zahlen die Arbeitgeber die Arbeitgeberbeiträge an ihre Arbeitnehmer und zweitens führen die Arbeitnehmer dieselben Beiträge an die Systeme der sozialen Sicherung ab. Wie stets bei umgeleiteten Transaktionen soll die zugrunde liegende wirtschaftliche Realität verdeutlicht werden. In diesem Fall soll gezeigt werden, dass die Arbeitgeberbeiträge zugunsten der Arbeitnehmer gezahlt werden.

    1.75

    Eine andere Art der Umleitung liegt vor, wenn Transaktionen zwischen zwei oder mehr institutionellen Einheiten gebucht werden, obwohl aus Sicht der Transaktionspartner überhaupt keine Transaktion stattfindet. Ein Beispiel hierfür ist die Behandlung des bei bestimmten Versicherungen anfallenden Vermögenseinkommens, das von Versicherungsgesellschaften einbehalten wird. Im ESVG wird es so ausgewiesen, als ob es von den Versicherungsgesellschaften an die Versicherungsnehmer gezahlt würde und als ob diese dann den gleichen Betrag in Form von zusätzlichen Prämien an die Versicherungsgesellschaften zurückzahlen würden.

    Aufteilung

    1.76

    Wird eine Transaktion, die von den Transaktionspartnern als eine einzige Transaktion wahrgenommen wird, als zwei oder mehr Transaktionen gebucht, die unterschiedlichen Kategorien zuzuordnen sind, spricht man von einer aufgeteilten Transaktion. Aufteilung bedeutet nicht, dass zusätzliche Einheiten als Transaktionspartner eingeführt werden.

    1.77

    Die Buchung von Prämien der Nichtlebensversicherung ist ein typisches Beispiel für die Aufteilung einer Transaktion. Obwohl die Versicherungsnehmer und die Versicherer derartige Prämienzahlungen als eine einzige Transaktion wahrnehmen, werden sie im ESVG 2010 in zwei völlig verschiedene Transaktionen aufgeteilt, nämlich erstens in die Gegenleistung für empfangene Versicherungsdienstleistungen und zweitens in die Nettoprämien für Nichtlebensversicherungen. Ein weiteres Beispiel für die Aufteilung einer Transaktion ist die Buchung des Verkaufs eines Produkts als den Verkauf eines Produkts und als den Verkauf einer Handelsspanne.

    Betonung des Haupttransaktionspartners

    1.78

    Wird eine Transaktion im Namen einer anderen Einheit (des Haupttransaktionspartners) vorgenommen und von dieser finanziert, wird sie ausschließlich in den Konten des Haupttransaktionspartners gebucht. Grundsätzlich sollte nicht über dieses Prinzip hinausgegangen werden und z. B. versucht werden, unter Verwendung von Annahmen Steuern oder Subventionen den letztendlichen Zahlern oder Empfängern zuzuordnen.

    Ein Beispiel ist die Erhebung von Steuern durch eine staatliche Einheit im Namen einer anderen. Eine Steuer wird der staatlichen Einheit zugeordnet, die die Amtsgewalt ausübt, die Steuer zu erheben (entweder als Auftraggeber oder durch delegierte Befugnis durch den Auftraggeber), und Entscheidungsfreiheit hat, den Steuersatz zu setzen und zu variieren.

    Grenzfälle

    1.79

    Eine Interaktion zwischen institutionellen Einheiten ist definitionsgemäß nur dann eine Transaktion, wenn sie einvernehmlich stattfindet, d. h., wenn sie mit Wissen und Zustimmung der beteiligten institutionellen Einheiten erfolgt. Die Zahlung von Steuern, Geldstrafen und gebührenpflichtigen Verwarnungen erfolgt einvernehmlich, da der Zahlende ein den Gesetzen des Landes unterliegender Bürger ist. Bei der entschädigungslosen Enteignung handelt es sich allerdings, auch wenn sie gesetzlich vorgeschrieben ist, nicht um eine Transaktion.

    Illegale wirtschaftliche Vorgänge gelten als Transaktionen, wenn alle beteiligten Einheiten einvernehmlich an ihnen teilnehmen. Beim illegalen Kauf, Verkauf oder Tausch von Drogen oder Diebesgut handelt es sich daher um Transaktionen, bei Diebstahl dagegen nicht.

    Sonstige Vermögensänderungen

    1.80

    Sonstige Vermögensänderungen gehen nicht auf Transaktionen zurück. Sie umfassen

    a)

    einerseits sonstige reale Vermögensänderungen und

    b)

    andererseits Umbewertungsgewinne/-verluste.

    Sonstige reale Vermögensänderungen

    1.81

    Sonstige reale Vermögensänderungen umfassen drei Hauptkategorien:

    a)

    Entstehen bzw. Verschwinden von Aktiva ohne Transaktionsvorgänge,

    b)

    Veränderungen der Aktiva und Passiva aufgrund außergewöhnlicher, unvorhersehbarer Ereignisse, die nichtökonomischer Natur sind,

    c)

    klassifikationsbedingte Neuzuordnungen.

    1.82

    In die Kategorie unter Nummer 1.81 Buchstabe a fallen die Erschließungen und der Abbau von Bodenschätzen oder das natürliche Wachstum von nichtkultivierten biologischen Ressourcen, also von freien Tier- und Pflanzenbeständen. Beispiele für die Kategorie unter Nummer 1.81 Buchstabe b sind Verluste von Aktiva aufgrund von Naturkatastrophen, Krieg oder schweren Verbrechen sowie einseitige Schuldenaufhebung oder entschädigungslose Enteignung von Aktiva. Ein Beispiel für die Kategorie unter Nummer 1.81 Buchstabe c ist die Änderung der Sektorzuordnung institutioneller Einheiten.

    Umbewertungsgewinne/-verluste

    1.83

    Umbewertungsgewinne/-verluste entstehen durch Veränderungen der Preise der Aktiva bzw. Passiva. Sie können sämtliche Arten von Sachvermögen sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten betreffen. Die Vermögenseigentümer, Gläubiger und Schuldner erzielen die Umbewertungsgewinne/-verluste innerhalb einer Periode, ohne die Aktiva oder Passiva in irgendeiner Weise verändert zu haben.

    1.84

    Umbewertungsgewinne/-verluste, die sich aus der Veränderung der Marktpreise der Aktiva und Passiva ergeben, werden als nominelle Umbewertungsgewinne/-verluste bezeichnet. Diese können aufgeteilt werden in neutrale Umbewertungsgewinne/-verluste, die die Wertänderung durch die allgemeine Preisänderung messen, und in reale Umbewertungsgewinne/-verluste, die sich aus der Veränderung der Preise der Aktiva und Passiva ergeben, die über die allgemeine Preisänderung hinausgeht.

    Bestandsgrößen

    1.85

    Bestandsgrößen beziehen sich auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen Bestände an Aktiva und Passiva. Sie werden am Anfang und am Ende jedes Rechnungszeitraums in den als Vermögensbilanzen bezeichneten Konten ausgewiesen.

    1.86

    Darüber hinaus werden Bestandsgrößen über die Bevölkerung und Erwerbstätigen erfasst. Sie werden allerdings als Durchschnittswerte des Rechnungszeitraums ausgewiesen. Zu den Bestandsgrößen zählen alle unter die Konzepte des ESVG fallenden Aktiva bzw. Passiva, also Forderungen und Verbindlichkeiten sowie produzierte und nichtproduzierte Vermögensgüter. Allerdings werden nur die Aktiva berücksichtigt, die wirtschaftlich verwendet werden und an denen Eigentumsrechte bestehen können.

    1.87

    Aktiva, wie Humanvermögen und diejenigen natürlichen Ressourcen, an denen keine Eigentumsrechte bestehen, werden daher nicht einbezogen.

    Innerhalb der Produktionsgrenzen des ESVG 2010 werden sämtliche Strom- und Bestandsgrößen erfasst. Daraus ergibt sich, dass sämtliche Veränderungen von Bestandsgrößen vollständig durch die gebuchten Stromgrößen erklärt werden können.

    Das Kontensystem und die Aggregate

    Buchungsregeln

    1.88

    In einem Konto werden die Veränderungen des Wertes erfasst, die sich für eine Einheit oder einen Sektor je nach der Art der im Konto ausgewiesenen Wirtschaftsströme ergeben. Ein Konto ist eine Tabelle mit zwei Spalten. In den Konten für die laufenden Transaktionen werden die Produktion, die Entstehung, Verteilung und Umverteilung von Einkommen sowie die Verwendung des Einkommens dargestellt. Bei den Vermögensänderungskonten handelt es sich um das Vermögensbildungskonto, das Finanzierungskonto und das Konto sonstiger realer Vermögensänderungen.

    Bezeichnung der beiden Kontenseiten

    1.89

    Im ESVG 2010 wird das „Aufkommen“ auf der rechten Seite der Konten für die laufenden Transaktionen erfasst. Hier werden die Transaktionen gebucht, die für eine Einheit oder einen Sektor zu einer Wertzunahme führen. Auf der linken Kontenseite wird die „Verwendung“ ausgewiesen, d. h. Transaktionen, die einen Werteabfluss bewirken. Die rechte Seite der Vermögensänderungskonten weist die „Veränderung der Passiva“ aus, die linke Seite die „Veränderung der Aktiva“. In den Vermögensbilanzen werden auf der rechten Seite die Verbindlichkeiten und das Reinvermögen (Letzteres bildet die Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten) ausgewiesen und auf der linken Seite die Aktiva. Ein Vergleich zweier aufeinanderfolgender Vermögensbilanzen zeigt die Veränderung der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens sowie der Aktiva innerhalb einer Periode.

    1.90

    Im ESVG wird zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum unterschieden. Als Kriterium für die Erfassung der Übertragung von Gütern von einer Einheit an eine andere wird der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums von einer Einheit an die andere herangezogen. Der rechtliche Eigentümer ist die Einheit, die nach dem Gesetz Anspruch auf die Nutzung hat. Der rechtliche Eigentümer kann jedoch mit einer anderen Einheit vertraglich vereinbaren, dass die zuletzt genannte Einheit gegen eine vereinbarte Zahlung die Risiken trägt und ihr die Vorteile zustehen, die sich aus der Nutzung der Güter bei der Produktion ergeben. Bei der Vereinbarung handelt es sich um ein Finanzierungsleasing, wobei durch die Zahlung nur zum Ausdruck kommt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Vermögenswert zur Verfügung stellt. Ist eine Bank beispielsweise rechtliche Eigentümerin eines Flugzeugs, geht mit einer Fluggesellschaft aber eine Finanzierungsleasingvereinbarung zum Betrieb des Flugzeugs ein, dann gilt die Fluggesellschaft als Eigentümerin des Flugzeugs, was die Transaktionen in den Konten betrifft. Gleichzeitig mit der Ausweisung eines Kaufs des Flugzeugs durch die Fluggesellschaft wird ein Kredit von der Bank an die Fluggesellschaft unterstellt, in dem die in Zukunft fälligen Beträge für die Nutzung des Flugzeugs zum Ausdruck kommen.

    Doppelbuchung/Vierfachbuchung

    1.91

    Bezogen auf einzelne Einheiten oder Sektoren basieren die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen auf dem Prinzip der doppelten Buchführung, d. h., jede Transaktion wird zweimal gebucht, einmal auf der Aufkommensseite (oder unter „Veränderung der Passiva“) und einmal auf der Verwendungsseite (oder unter „Veränderung der Aktiva“). Da die Summe der auf der Aufkommensseite oder der Seite „Veränderung der Passiva“ verbuchten Transaktionen gleich der Summe der auf der Verwendungsseite oder der Seite „Veränderung der Aktiva“ ausgewiesenen Transaktionen sein muss, kann die Konsistenz der Konten untereinander überprüft werden.

    1.92

    Betrachtet man die Gesamtheit der Einheiten und Sektoren, so gilt für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen das Prinzip der vierfachen Buchung, da an den meisten Transaktionen zwei institutionelle Einheiten beteiligt sind und jede dieser Transaktionen bei den beteiligten Transaktionspartnern zweimal gebucht wird. So wird z. B. eine vom Staat an einen privaten Haushalt gezahlte soziale Geldleistung in den Konten des Staates auf der Verwendungsseite unter den Transfers und als Minderung der Aktiva unter Bargeld und Einlagen gebucht, während sie in den Konten des Sektors Private Haushalte auf der Aufkommensseite unter den Transfers und als Zunahme von Aktiva unter Bargeld und Einlagen ausgewiesen wird.

    1.93

    Für Transaktionen, die innerhalb einer Einheit stattfinden (etwa der Verbrauch von selbstproduzierten Waren und Dienstleistungen) sind lediglich zwei Buchungen vorzunehmen, deren Werte geschätzt werden müssen.

    Bewertung

    1.94

    Abgesehen von einigen Angaben über die Bevölkerung und Erwerbstätigkeit werden im ESVG 2010 alle Strom- und Bestandsgrößen in monetären Maßeinheiten ausgewiesen. Die Angaben zu den Strom- und Bestandsgrößen basieren auf ihrem Tauschwert, d. h. dem Wert, zu dem sie effektiv gegen Bargeld eingetauscht werden bzw. eingetauscht werden könnten. Im ESVG erfolgt die Bewertung daher anhand von Marktpreisen.

    1.95

    Im Fall von monetären Transaktionen und von monetären Forderungen und Verbindlichkeiten liegen die benötigten Werte unmittelbar vor. In den meisten anderen Fällen sollten zur Bewertung die Marktpreise vergleichbarer Waren, Dienstleistungen oder Vermögenswerte herangezogen werden. Dies gilt beispielsweise für den Tauschhandel und für Dienstleistungen aus eigengenutzten Wohnungen. Liegen keine Marktpreise vergleichbarer Güter vor, wie etwa bei nichtmarktbestimmten Dienstleistungen des Staates, so werden zur Bewertung die Produktionskosten summiert. Kann kein Marktpreis herangezogen werden und liegen keine Angaben über die Kosten vor, können die Strom- und Bestandsgrößen anhand des Gegenwertes der erwarteten künftigen Erträge bewertet werden. Dieses Verfahren ist jedoch nur als letzte Möglichkeit anzuwenden.

    1.96

    Bestandsgrößen werden zu den am Bilanzstichtag geltenden jeweiligen Preisen bewertet und nicht zu den Preisen, die zum Zeitpunkt der Produktion oder des Erwerbs der Waren bzw. Vermögenswerte galten, aus denen sich die Bestände zusammensetzen. Bestandsgrößen sind mit den jeweiligen Wiederbeschaffungspreisen oder den Produktionskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen zu bewerten.

    Besondere Regeln für die Bewertung von Gütern

    1.97

    Wegen der Transportkosten, Handelsspannen und Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen stellt sich der Wert eines bestimmten Gutes für den Produzenten und den Endverwender häufig unterschiedlich dar. Damit die Sichtweise der Transaktionspartner weitgehend gewahrt bleibt, wird im ESVG 2010 die Verwendung von Gütern grundsätzlich zu Käuferpreisen (Anschaffungspreisen) bewertet, die Transportkosten, Handelsspannen und Gütersteuern abzüglich Gütersubventionen einschließen, während die Produktion von Gütern zu Herstellungspreisen ausgewiesen wird, in die die genannten Elemente nicht eingehen.

    1.98

    Importe und Exporte von Waren werden mit ihren Grenzübergangswerten dargestellt, und zwar mit den fob-Werten, also den Werten an der Ausfuhrgrenze. Dabei gehen von gebietsfremden Einheiten erbrachte Versicherungs- und Transportleistungen zwischen der Export- und der inländischen Importgrenze nicht in den Wert der Waren ein, sondern in die Dienstleistungsimporte. In tiefer Untergliederung nach Gütergruppen, die auf den Angaben der Außenhandelsstatistik beruht, muss der Import dagegen mit den Werten an der Importgrenze, also zu cif-Werten, dargestellt werden. Sie schließen alle Versicherungs- und Transportdienstleistungen bis zur Importgrenze ein. Soweit diese Versicherungs- und Transportleistungen auf Einfuhren von Inländern erbracht werden, wird eine fob/cif-Korrektur eingeführt.

    Bewertung zu konstanten Preisen

    1.99

    Bewertung zu konstanten Preisen heißt, dass die Stromgrößen einer Periode zu Preisen einer früheren Periode bzw. die Bestandsgrößen eines Zeitpunkts zu Preisen eines früheren Zeitpunkts bewertet werden. Auf diese Weise sollen die im Zeitablauf aufgetretenen Veränderungen der Werte der Strom- und Bestandsgrößen in Preis- und in Volumenänderungen aufgegliedert werden. Strom- und Bestandsgrößen in konstanten Preisen werden preisbereinigt dargestellt.

    1.100

    Viele Strom- und Bestandsgrößen, wie z. B. das Einkommen, haben keine eigentliche Preis- und Mengendimension. Die Kaufkraft dieser Variablen lässt sich jedoch ermitteln, indem die jeweiligen Werte mit einem allgemeinen Preisindex, wie beispielsweise dem Preisindex der letzten inländischen Verwendung ohne die Vorratsveränderung, deflationiert werden. Deflationierte Strom- und Bestandsgrößen werden auch als Realwerte bezeichnet. Ein Beispiel hierfür ist das reale verfügbare Einkommen.

    Buchungszeitpunkt

    1.101

    Stromgrößen werden nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung (accrual basis) gebucht, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert geschaffen, umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. zu dem Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen, umgewandelt oder aufgehoben werden.

    1.102

    Das Produktionsergebnis wird nicht gebucht, wenn der Käufer es bezahlt, sondern wenn es produziert wird. Der Verkauf eines Vermögensgegenstandes wird zu dem Zeitpunkt ausgewiesen, zu dem das Eigentum wechselt, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die entsprechende Zahlung erfolgt. Zinsen werden in der Periode gebucht, in der sie auflaufen, unabhängig davon, ob sie in dieser Periode gezahlt werden. Der Grundsatz der periodengerechten Buchung gilt für alle Stromgrößen, d. h. für monetäre ebenso wie für nichtmonetäre Transaktionen, für Transaktionen innerhalb derselben Einheit ebenso wie für Transaktionen zwischen Einheiten.

    1.103

    Es kann erforderlich sein, diesen Ansatz für Steuern und andere Transaktionen des Staates zu lockern, die in der öffentlichen Rechnungslegung meist zum Zeitpunkt der Zahlung gebucht werden. Es ist unter Umständen schwierig, exakt vom Zahlungs- auf den Entstehungszeitpunkt überzugehen, weshalb ein Näherungsverfahren angewandt werden kann.

    1.104

    Als Ausnahme von den allgemeinen Regeln zur Buchung von an den Staat zu zahlenden Steuern und Sozialbeiträgen können diese entweder ohne die Beträge gebucht werden, deren Einziehung unwahrscheinlich ist, oder einschließlich dieser Beträge; im letztgenannten Fall werden diese Beträge in demselben Rechnungszeitraum durch die Buchung eines Vermögenstransfers des Staates an die betreffenden Sektoren neutralisiert.

    1.105

    Transaktionen werden von allen an ihnen beteiligten institutionellen Einheiten und in allen Konten zum gleichen Zeitpunkt gebucht. Nicht für alle institutionellen Einheiten gelten dieselben Buchungsregeln, und selbst wenn dies der Fall ist, kann es in den tatsächlichen Meldungen zu Unterschieden kommen, etwa wegen verspäteter Mitteilungen. Transaktionen werden daher von den beteiligten Transaktionspartnern u. U. zu unterschiedlichen Zeitpunkten gebucht. Derartige Diskrepanzen werden durch Korrekturen beseitigt.

    Konsolidierung und Saldierung

    Konsolidierung

    1.106

    Konsolidierung bedeutet, dass Transaktionen zwischen Einheiten, die derselben Gruppe von Einheiten angehören, sowohl auf der Aufkommens- als auch auf der Verwendungsseite ebenso wie wechselseitige Forderungen und Verbindlichkeiten eliminiert werden. Dies geschieht im Allgemeinen, wenn die Konten von Teilsektoren des Sektors Staat verknüpft werden.

    1.107

    Generell dürfen Ströme und Bestände zwischen den Einheiten eines Sektors oder Teilsektors nicht konsolidiert werden.

    1.108

    Für ergänzende Darstellungen und Analysen können jedoch auch konsolidierte Konten aufgestellt werden. Solche Transaktionen zwischen den (Teil)Sektoren und anderen Sektoren sowie die dazugehörige finanzielle Position gegenüber anderen Sektoren sind u. U. von größerem Interesse als unkonsolidierte Daten.

    1.109

    Ferner geben die Konten und Tabellen, aus denen die Gläubiger-Schuldner-Beziehungen ersichtlich sind, einen detaillierten Einblick in die Finanzierung der Volkswirtschaft und ermöglichen es, das Zustandekommen von Finanzierungssalden bei den Kreditgebern und den Kreditnehmern nachzuvollziehen.

    Saldierung

    1.110

    Bei einzelnen Einheiten oder Sektoren können gleiche Transaktionen als Einnahmen und als Ausgaben vorkommen (beispielsweise werden Zinsen gezahlt und empfangen) oder es kann die gleiche Art von Forderungen und Verbindlichkeiten vorhanden sein. Das ESVG verfolgt, abgesehen von den ausdrücklich vorgesehenen Saldierungen, den Ansatz des unsaldierten Bruttoausweises.

    1.111

    Bei bestimmten Transaktionsarten sind Saldierungen der Normalfall. Ein typisches Beispiel sind die Vorratsveränderungen, deren Wirkung auf die Gesamtinvestitionen wichtiger ist als die Beobachtung der täglichen Zu- und Abgänge. Ebenso wird, abgesehen von wenigen Ausnahmen, im Finanzierungskonto und in den Konten für die sonstigen Vermögensänderungen die Nettozunahme der Aktiva und Passiva ausgewiesen, wodurch die sich am Ende der Periode letztlich ergebenden Auswirkungen der entsprechenden Ströme erkennbar werden.

    Konten, Kontensalden und Aggregate

    1.112

    Für die Einheiten oder Gruppen von Einheiten werden die Transaktionen, die einen bestimmten Aspekt des Wirtschaftsgeschehens (z. B. die Produktion) betreffen, in verschiedenen Konten gebucht. Im Produktionskonto gleichen sich die auf der Aufkommensseite und der Verwendungsseite ausgewiesenen Transaktionen nicht ohne Saldo aus. Ein Saldo (das Reinvermögen) ist auch zum Ausgleich des Gesamtbetrags der Aktiva und der Passiva einer institutionellen Einheit oder eines institutionellen Sektors erforderlich. Die Kontensalden als solche sind aussagekräftige Maßgrößen der wirtschaftlichen Ergebnisse. Wenn sie für die Gesamtwirtschaft berechnet werden, sind sie Aggregate von großer Bedeutung.

    Die Kontenabfolge

    1.113

    Der Kern des ESVG 2010 ist eine Folge von miteinander verbundenen Konten. Das vollständige Kontensystem für die institutionellen Einheiten und Sektoren besteht aus Konten für die laufenden Transaktionen, Vermögensänderungskonten und Vermögensbilanzen.

    1.114

    In den Konten für die laufenden Transaktionen werden die Produktion, die Entstehung, Verteilung und Umverteilung von Einkommen sowie die Verwendung des Einkommens für den Konsum und das Sparen dargestellt. In den Vermögensänderungskonten werden die Veränderungen der Aktiva, der Verbindlichkeiten und des Reinvermögens (der Differenz zwischen den Aktiva und den Verbindlichkeiten einer institutionellen Einheit oder einer Gruppe von Einheiten) nachgewiesen. In den Vermögensbilanzen werden die Bestände an Aktiva, Verbindlichkeiten und das Reinvermögen dargestellt.

    1.115

    Das Kontensystem für örtliche FE umfasst nur die ersten beiden Konten, nämlich das Produktionskonto und das Einkommensentstehungskonto, mit dem Betriebsüberschuss als Saldo.

    Das Güterkonto

    1.116

    Das Güterkonto zeigt für die Gesamtwirtschaft oder für Gütergruppen das Aufkommen (Produktion und Import) und die Verwendung von Waren und Dienstleistungen (Vorleistungen, Konsum, Vorratsveränderungen, Bruttoanlageinvestitionen, Nettozugang an Wertgegenständen sowie Exporte). Dieses Konto ist kein Konto im Sinne der übrigen Konten in der Abfolge und führt zu keinem Saldo, der auf das nächste Konto in der Abfolge übertragen wird. Es ist vielmehr die Darstellung einer Identitätsbeziehung in Tabellenform, die zeigt, dass das Aufkommen gleich der Verwendung für alle Güter und Gütergruppen in der Volkswirtschaft ist.

    Die Konten der übrigen Welt

    1.117

    In den Konten der übrigen Welt werden Transaktionen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden institutionellen Einheiten und die entsprechenden Bestände an Aktiva und Passiva dargestellt.

    Da die übrige Welt innerhalb des Kontensystems eine ähnliche Rolle spielt wie ein institutioneller Sektor, werden die Konten der übrigen Welt aus der Sicht der übrigen Welt erstellt. Was in den Konten der übrigen Welt auf der Aufkommensseite gebucht wird, erscheint auf der Verwendungsseite der Konten der Volkswirtschaft und umgekehrt. Ein positiver Saldo bedeutet für die übrige Welt einen Überschuss und für die Volkswirtschaft ein Defizit. Im Fall eines negativen Saldos ist es umgekehrt.

    Die Konten der übrigen Welt unterscheiden sich von den anderen Sektorkonten insofern, als sie nicht alle buchungsmäßigen Transaktionen in der übrigen Welt ausweisen, sondern nur solche, von denen eine Gegenbuchung in der heimischen Wirtschaft gemessen wird.

    Kontensalden

    1.118

    Einen Saldo erhält man, indem man den Gesamtwert der Positionen auf der einen Kontenseite vom Gesamtwert der Positionen auf der anderen Kontenseite abzieht.

    Salden sind sehr aussagekräftig und stellen einige der wichtigsten Positionen des ESVG dar, wie etwa die Wertschöpfung, den Betriebsüberschuss, das verfügbare Einkommen, das Sparen oder den Finanzierungssaldo.

    In der folgenden Abbildung wird die Kontenabfolge als Flussdiagramm dargestellt; jeder Kontensaldo erscheint fett gedruckt.

    Eine Abbildung der Kontenabfolge

    Image

    1.119

    Das erste Konto in der Abfolge ist das Produktionskonto, in dem der Produktionswert und die Vorleistungen des Produktionsprozesses erfasst werden, wodurch sich die Wertschöpfung als Kontensaldo ergibt.

    1.120

    Die Wertschöpfung wird in das nächste Konto übertragen, das Einkommensentstehungskonto. Hier werden das Arbeitnehmerentgelt im Produktionsprozess und die aufgrund der Produktion an den Staat zu zahlenden Steuern erfasst, so dass der Betriebsüberschuss (bzw. das Selbständigeneinkommen des Sektors private Haushalte) als Kontensaldo für jeden Sektor abgeleitet werden kann. Dieser Schritt ist erforderlich, damit der Betrag der Wertschöpfung, der im Produktionssektor als Betriebsüberschuss oder Selbständigeneinkommen anfällt, gemessen werden kann.

    1.121

    Anschließend wird die nach Arbeitnehmerentgelt, Steuern und Betriebsüberschuss/Selbständigeneinkommen untergliederte Wertschöpfung in dieser Untergliederung in das primäre Einkommensverteilungskonto übertragen. Die Untergliederung ermöglicht die Zuordnung jedes Faktoreinkommens zum Empfängersektor im Gegensatz zum Produktionssektor. Beispielsweise wird das gesamte Arbeitnehmerentgelt zwischen dem Sektor private Haushalte und dem Sektor übrige Welt aufgeteilt, während der Betriebüberschuss im Sektor Kapitalgesellschaften verbleibt, in dem er erzeugt wurde. In diesem Konto werden ferner die Vermögenseinkommensströme in den und aus dem Sektor erfasst, so dass der Kontensaldo das in den Sektor strömende Primäreinkommen ist.

    1.122

    Im nächsten Konto, dem Konto der sekundären Einkommensverteilung (Ausgabenkonzept), wird die Verteilung dieser Einkommen durch Transfers erfasst. Die Hauptinstrumente der Verteilung sind die Besteuerung des Sektors private Haushalte und Sozialleistungen für diesen Sektor. Der Saldo dieses Kontos ist das verfügbare Einkommen (Ausgabenkonzept).

    1.123

    Die Hauptabfolge der Kernkonten führt weiter zum Einkommensverwendungskonto (Ausgabenkonzept); dieses Konto ist für den Sektor private Haushalte von Bedeutung, da in ihm die Konsumausgaben der privaten Haushalte erfasst werden. Der Saldo des Einkommensverwendungskontos (Ausgabenkonzept) ist das Sparen der privaten Haushalte.

    1.124

    Gleichzeitig wird ein paralleles Konto geschaffen, das Konto der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept). Dieses Konto dient dem besonderen Zweck, soziale Sachleistungen als unterstellte Transfers vom Sektor Staat an den Sektor private Haushalte auszuweisen, so dass das Einkommen der privaten Haushalte um den Wert der einzelnen staatlichen Leistungen ansteigen kann. Im nächsten Konto, dem Einkommensverwendungskonto (Verbrauchskonzept), steigt die Verwendung des verfügbaren Einkommens durch die privaten Haushalte um denselben Betrag, als ob der Sektor private Haushalte die einzelnen staatlichen Leistungen kaufen würde. Diese beiden Unterstellungen heben sich gegenseitig auf, so dass der Saldo des Kontos der sekundären Einkommensverteilung (Verbrauchskonzept) das mit dem in der Hauptkontenabfolge identische Sparen ist.

    1.125

    Das Sparen wird in das Vermögensbildungskonto übertragen, wo es zur Finanzierung von Investitionen verwendet wird, was Vermögenstransfers in die und aus den Sektoren ermöglicht. Durch zu wenig oder zu viel ausgegebene Mittel beim Erwerb von realen Vermögensgütern ergibt sich der Finanzierungssaldo. Ein positiver Finanzierungssaldo ist ein Finanzierungsüberschuss und ein negativer Finanzierungssaldo ist ein Finanzierungsdefizit.

    1.126

    Schließlich werden in den Finanzierungskonten die genauen Forderungen und Verbindlichkeiten jedes einzelnen Sektors erfasst, so dass sich ein Finanzierungssaldo ergibt. Dieser sollte genau dem Finanzierungssaldo im Vermögensbildungskonto entsprechen; bei einer etwaigen Differenz muss es sich um eine Diskrepanz bei der Messung zwischen der tatsächlichen und finanziellen Erfassung der Wirtschaftstätigkeit handeln.

    1.127

    In der unteren Zeile der Abbildung handelt es sich bei dem Konto auf der linken Seite um die Vermögenseröffnungsbilanz, in der alle realen und finanziellen Aktiva und Passiva zu Beginn eines bestimmten Zeitraums ausgewiesen werden. Das Vermögen einer Volkswirtschaft wird anhand ihres Reinvermögens (Aktiva abzüglich Passiva) gemessen, das unten in der Bilanz angegeben wird.

    1.128

    Von der Eröffnungsbilanz aus gesehen werden von links nach rechts die verschiedenen Veränderungen der Aktiva und Passiva ausgewiesen, die im Bilanzierungszeitraum eintreten. Im Vermögensbildungskonto und im Finanzierungskonto werden die Veränderungen gebucht, die auf Transaktionen mit realen Vermögenswerten bzw. Forderungen und Verbindlichkeiten zurückzuführen sind. Gäbe es keine anderen Auswirkungen, so könnte man durch Addition der Veränderungen gegenüber der Position zu Beginn des Bilanzierungszeitraums unmittelbar die Position am Ende des Bilanzierungszeitraums berechnen.

    1.129

    Es kann jedoch außerhalb des Wirtschaftskreislaufs der Produktion und des Konsums zu Veränderungen kommen, und diese Veränderungen werden den Wert der Aktiva und Passiva am Ende des Bilanzierungszeitraums beeinflussen. Eine Art von Änderung ist eine reale Vermögensänderung, d. h. reale Änderungen von Anlagen durch Ereignisse, die nicht Teil der Wirtschaft sind. Ein Beispiel wäre ein Katastrophenschaden, z. B. durch ein großes Erdbeben, bei dem eine erhebliche Menge von Vermögensgütern zerstört würden, ohne dass ein wirtschaftlicher Austausch oder Transfer stattfindet. Dieser Schaden muss im Konto sonstiger realer Vermögensänderungen erfasst werden, denn die Aktiva fallen geringer aus, als bei rein wirtschaftlicher Betrachtung erwartet worden wäre. Eine zweite Möglichkeit, wie Aktiva (und Passiva) ihren Wert ändern können, ohne dass eine wirtschaftliche Transaktion vorliegt, besteht in einer Preisänderung, die zu Umbewertungsgewinnen/-verlusten des Bestandes an Aktiva führt. Diese Änderung wird im Umbewertungskonto verbucht. Die Berücksichtigung dieser beiden zusätzlichen Auswirkungen auf die Werte des Bestands an Aktiva und Passiva ermöglicht es, die Werte der Vermögensschlussbilanz so zu schätzen, dass die Position zu Beginn des Bilanzierungszeitraums um die Änderungen in den Stromgrößenkonten in der unteren Zeile der Abbildung bereinigt wird.

    Volkswirtschaftliche Aggregate

    1.130

    Die volkswirtschaftlichen Aggregate zeigen das Ergebnis der Wirtschaftsaktivitäten der Volkswirtschaft, wie etwa Produktion, Wertschöpfung, verfügbares Einkommen, Konsum, Sparen, Investitionen usw. Obwohl die Bildung von Aggregaten nicht das einzige Ziel des ESVG ist, sind sie wichtige Gesamtindikatoren für makroökonomische Analysen sowie für zeit- und wirtschaftsraumbezogene Vergleiche.

    1.131

    Es werden zwei Arten von Aggregaten unterschieden:

    a)

    Aggregate, die unmittelbar bestimmten Transaktionen des ESVG 2010 entsprechen, wie der Produktionswert, der Konsum, die Bruttoanlageinvestitionen oder das Arbeitnehmerentgelt;

    b)

    Aggregate, die Kontensalden darstellen, wie das BIP zu Marktpreisen, der Betriebsüberschuss der Volkswirtschaft, das BNE, das verfügbare Einkommen, das Sparen, der Saldo der laufenden Transaktionen mit der übrigen Welt oder das Reinvermögen der Volkswirtschaft, also das Volksvermögen.

    1.132

    Weiteren wichtigen Verwendungszwecken dienen Pro-Kopf-Angaben der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, wie das BIP, das Nationaleinkommen oder der Konsum der privaten Haushalte, die häufig auf die Bevölkerung bezogen werden. Wenn die Konten oder ein Teil der Konten der privaten Haushalte auch für Teilsektoren aufgestellt werden, werden Angaben über die Anzahl der Haushalte und der Personen in den einzelnen Teilsektoren herangezogen.

    Das BIP: ein zentrales volkswirtschaftliches Aggregat

    1.133

    Das BIP ist eines der zentralen volkswirtschaftlichen Aggregate im ESVG. Das BIP ist ein Maß für die gesamte Wirtschaftstätigkeit in einem Wirtschaftsgebiet, die dazu führt, dass die Produktion die Endnachfrage der Volkswirtschaft befriedigt. Es gibt drei Möglichkeiten der Messung des BIP zu Marktpreisen:

    1)

    die Entstehungsrechnung als Summe der Wertschöpfung aller Waren und Dienstleistungen produzierenden Wirtschaftsbereiche zuzüglich der Gütersteuern und abzüglich der Gütersubventionen;

    2)

    die Verwendungsrechnung als Gesamtheit der letzten Verwendung, die entweder dem Konsum der Produktion der Volkswirtschaft dient oder als Vermögenszugang wirkt, zuzüglich der Exporte vermindert um die Importe von Waren und Dienstleistungen;

    3)

    die Verteilungsrechnung als Summe aller Einkommen aus der Produktion von Waren und Dienstleistungen zuzüglich der Produktions- und Importabgaben und abzüglich der Subventionen.

    1.134

    Diese drei Ansätze zur Messung des BIP spiegeln auch die verschiedenen Möglichkeiten wider, wie das BIP im Hinblick auf seine Komponenten betrachtet werden kann. Die Wertschöpfung kann nach institutionellen Sektoren untergliedert werden und nach der Art der Tätigkeit oder des Wirtschaftsbereichs, die zum Gesamtwert beitragen, z. B. Landwirtschaft, produzierendes Gewerbe, Baugewerbe, Dienstleistungen usw.

    Die letzte Verwendung kann nach ihrer Art untergliedert werden: Verwendung der privaten Haushalte, letzte Verwendung der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck, letzte Verwendung des Staates, Vorratsveränderung, Anlageinvestitionen und Exporte vermindert um den Wert der Importe.

    Die Gesamteinkommen können nach Art des Einkommens untergliedert werden, d. h. Arbeitnehmerentgelt und Betriebsüberschuss.

    1.135

    Um die beste Schätzung des BIP zu erzielen, ist es bewährte Praxis, die Elemente dieser drei Rechnungen in eine Gegenüberstellung von Aufkommen und Verwendung einzugeben. Dadurch können Wertschöpfungs- und Einkommensschätzungen nach Wirtschaftsbereich abgeglichen und Angebot und Nachfrage nach Gütern abgestimmt werden. Dieser integrierte Ansatz stellt die Konsistenz zwischen den Komponenten des BIP sicher und gewährleistet eine bessere Schätzung des BIP, als dies anhand nur eines einzelnen Ansatzes der Fall wäre. Durch Abzug der Abschreibungen vom BIP ergibt sich das Nettoinlandsprodukt zu Marktpreisen (NIP).

    Das Input-Output-System

    1.136

    Das Input-Output-System (I-O-System) verknüpft Komponenten der Bruttowertschöpfung (BWS), die von den Wirtschaftsbereichen eingesetzten und produzierten Güter, das Produktangebot und die Produktnachfrage und die Zusammensetzung des Aufkommens und der Verwendung in den institutionellen Sektoren der Volkswirtschaft. Dieses System untergliedert die Volkswirtschaft zur Darstellung der Transaktionen mit allen Waren und Dienstleistungen zwischen Wirtschaftsbereichen und Endverbrauchern für einen einzigen Zeitraum (z. B. ein Vierteljahr oder ein Jahr). Die Angaben können in zwei Formen dargestellt werden:

    a)

    Aufkommens- und Verwendungstabellen,

    b)

    symmetrische Input-Output-Tabellen.

    Aufkommens- und Verwendungstabellen

    1.137

    Aufkommens- und Verwendungstabellen bilden die Volkswirtschaft nach Wirtschaftsbereichen (z. B. Kraftfahrzeugindustrie) und Produkten (z. B. Sportprodukte) ab. Die Tabellen geben Aufschluss über die Verbindungen zwischen Komponenten der BWS, den von den Wirtschaftsbereichen eingesetzten und produzierten Gütern, dem Produktangebot und der Produktnachfrage. Aufkommens- und Verwendungstabellen verbinden verschiedene institutionelle Sektoren der Volkswirtschaft (wie öffentliche Kapitalgesellschaften) und geben Aufschluss über Importe und Exporte von Waren und Dienstleistungen, die Ausgaben des Staates, der privaten Haushalte und der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck und die Investitionen.

    1.138

    Die Erstellung von Aufkommens- und Verwendungstabellen ermöglicht es, die Konsistenz und Kohärenz der Komponenten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen innerhalb eines einzigen detaillierten Systems zu prüfen und durch Einbeziehung der Komponenten der drei Ansätze zur Messung des BIP (d. h. Entstehung, Verwendung und Verteilung) zu einer einzigen Schätzung des BIP zu gelangen.

    1.139

    Wenn sie integriert aufeinander abgestimmt werden, führen die Aufkommens- und Verwendungstabellen ferner zu Kohärenz und Konsistenz durch Verknüpfung der Komponenten der drei nachfolgenden Konten:

    1)

    dem Güterkonto,

    2)

    dem Produktionskonto (nach Wirtschaftsbereich und nach institutionellem Sektor) und

    3)

    dem Einkommensentstehungskonto (nach Wirtschaftsbereich und nach institutionellem Sektor).

    Symmetrische Input-Output-Tabellen

    1.140

    Symmetrische Input-Output-Tabellen werden von den Daten in den Aufkommens- und Verwendungstabellen und zusätzlichen Quellen abgeleitet, um die theoretische Grundlage für anschließende Analysen zu bilden.

    1.141

    Diese Tabellen enthalten symmetrische Tabellen (für jedes einzelne Gut oder für jeden einzelnen Wirtschaftsbereich), die Leontief-Inverse und andere diagnostische Analysen wie Produktionsmultiplikatoren. Sie weisen den Konsum von im Inland produzierten und importierten Waren und Dienstleistungen getrennt aus und schaffen einen theoretischen Rahmen für die weitere strukturelle Analyse der Volkswirtschaft, einschließlich der Zusammensetzung sowie der Auswirkungen von Änderungen der Endnachfrage auf die Volkswirtschaft.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310, 30.11.1996, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 193, 30.12.2006, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) (ABl. L 145, 4.6.2008, S. 65).

     

    KAPITEL 2

    EINHEITEN UND IHRE ZUSAMMENFASSUNGEN

    2.01

    Die Volkswirtschaft eines Landes ist ein System, in dem Institutionen und Menschen Waren, Dienstleistungen und Zahlungsmittel (z. B. Geld) austauschen und übertragen, um Waren und Dienstleistungen zu produzieren und zu konsumieren.

    In der Volkswirtschaft sind die miteinander verkehrenden Einheiten wirtschaftliche Einheiten, die Eigentümer von Vermögenswerten sein, Verbindlichkeiten eingehen, wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und Transaktionen mit anderen Einheiten vornehmen können. Sie werden als institutionelle Einheiten bezeichnet.

    Die Definition der in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen herangezogenen Einheiten dient mehreren Zwecken. Erstens bilden diese Einheiten die wesentlichen Bestandteile für die Abgrenzung von Volkswirtschaften in geografischer Hinsicht, z. B. Staaten, Regionen und Staatengruppen wie Währungsunionen oder politische Unionen. Zweitens sind sie die wichtigsten Bausteine für die Zusammenfassung zu institutionellen Sektoren. Drittens sind sie entscheidend für die Festlegung, welche Strom- und Bestandsgrößen erfasst werden. Transaktionen zwischen verschiedenen Teilen derselben institutionellen Einheit werden im Prinzip in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nicht erfasst.

    2.02

    Die statistischen Einheiten werden so definiert und zusammengefasst, dass sie den Anforderungen der wirtschaftlichen Analyse am besten entsprechen, und können daher von Einheiten in den Basisstatistiken abweichen. Die Einheiten in den Basisstatistiken (z. B. Unternehmen, Holdinggesellschaften, fachliche oder örtliche Einheiten, öffentliche Körperschaften, gemeinnützige Institutionen, private Haushalte usw.) entsprechen rechtlichen, verwaltungsmäßigen oder buchhalterischen Kriterien und genügen damit möglicherweise nicht den Anforderungen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.

    Die Definitionen der Darstellungseinheiten im ESVG 2010 sind bei der Weiterentwicklung der Basisstatistiken zu beachten, so dass in diesen Erhebungen nach und nach alle Bestandteile erfasst werden, die zur Berechnung der Angaben für die Darstellungseinheiten des ESVG 2010 benötigt werden.

    2.03

    Das ESVG 2010 verwendet solche Arten von Darstellungseinheiten, die der Untergliederung der Volkswirtschaft nach drei Gesichtspunkten entsprechen:

    1)

    Für die Analyse von Strom- und Bestandsgrößen müssen Einheiten gewählt werden, die eine Untersuchung der zwischen den Wirtschaftssubjekten bestehenden Verhaltensmuster ermöglichen.

    2)

    Für die Analyse des Produktionsprozesses müssen Einheiten gewählt werden, die ökonomisch-technische Zusammenhänge verdeutlichen oder örtliche Tätigkeiten widerspiegeln.

    3)

    Für regionale Analysen sind Einheiten erforderlich, die örtliche Tätigkeiten widerspiegeln.

    Um das erste dieser drei Ziele zu erreichen, werden die institutionellen Einheiten definiert. Für die unter Punkt 1 genannten Verhaltensmuster sind Einheiten erforderlich, die die Gesamtheit ihrer institutionellen Wirtschaftstätigkeit widerspiegeln.

    Für die unter den Punkten 2 und 3 genannten Produktionsprozesse, ökonomisch-technischen Zusammenhänge und regionalen Analysen werden Einheiten wie örtliche FE benötigt. Sie werden im weiteren Verlauf dieses Kapitels beschrieben.

    Bevor die Einheiten des ESVG 2010 definiert werden, ist die Abgrenzung der Volkswirtschaft eines Landes als Ganzes erforderlich.

    ABGRENZUNG DER VOLKSWIRTSCHAFT

    2.04

    Die Einheiten, die die Volkswirtschaft eines Landes ausmachen und deren Strom- und Bestandsgrößen das ESVG 2010 erfasst, sind die gebietsansässigen Einheiten. Eine institutionelle Einheiten ist in demjenigen Land gebietsansässig, in dessen Wirtschaftsgebiet sie ihren Schwerpunkt des wirtschaftlichen Hauptinteresses hat. Diese Einheiten werden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rechtsform und ihrer Anwesenheit im Wirtschaftsgebiet zum Zeitpunkt der Durchführung einer Transaktion als gebietsansässig bezeichnet.

    2.05

    Zum Wirtschaftsgebiet gehören:

    a)

    das geografische Gebiet unter der tatsächlichen Verwaltung und wirtschaftlichen Kontrolle einer einzigen Regierung;

    b)

    Zollfreigebiete, Zollfreilager und Fabriken unter Zollaufsicht;

    c)

    der Luftraum, die Hoheitsgewässer und der Festlandsockel unterhalb von internationalen Gewässern, über den das betreffende Land Hoheitsrechte besitzt;

    d)

    territoriale Exklaven, d. h. Gebietsteile der übrigen Welt, die aufgrund internationaler Verträge oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen von inländischen staatlichen Stellen (wie Botschaften, Konsulaten, Militär- und Forschungsbasen usw.) genutzt werden;

    e)

    Bodenschätze in internationalen Gewässern außerhalb des zum betreffenden Land gehörenden Festlandsockels, die von Einheiten ausgebeutet werden, die in dem unter den Buchstaben a bis d abgegrenzten Gebiet ansässig sind.

    Fischereifahrzeuge, sonstige Schiffe, schwimmende Bohrinseln und Luftfahrzeuge werden im ESVG wie bewegliche Ausrüstungen behandelt, die gebietsansässigen Einheiten gehören und/oder von ihnen betrieben werden bzw. die Gebietsfremden gehören, aber von gebietsansässigen Einheiten betrieben werden. Die Transaktionen im Zusammenhang mit dem Eigentum (Bruttoanlageinvestitionen) und dem Betrieb beweglicher Ausrüstungen (Vermietung, Versicherung usw.) werden der Volkswirtschaft des Landes zugerechnet, in dem der Eigentümer bzw. der Betreiber gebietsansässig ist. Im Falle des Finanzierungsleasings wird ein Eigentümerwechsel unterstellt.

    Das Wirtschaftsgebiet kann ein geografisch größeres oder kleineres Gebiet als das oben definierte sein. Ein Beispiel für ein größeres Gebiet ist eine Währungsunion wie die Europäische Währungsunion; ein Beispiel für ein kleineres Gebiet ist ein Teil eines Landes, z. B. eine Region.

    2.06

    Nicht zum Wirtschaftsgebiet eines Landes zählen exterritoriale Enklaven.

    Ausgeschlossen sind ebenfalls die Teile des geografischen Gebietes eines Landes, die von den nachstehenden Organisationen genutzt werden:

    a)

    staatliche Stellen eines anderen Landes,

    b)

    Organe und Einrichtungen der Europäischen Union und

    c)

    internationale Organisationen aufgrund internationaler Verträge zwischen Staaten.

    Die von den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union und von internationalen Organisationen genutzten Gebiete bilden eigenständige Wirtschaftsgebiete. Ein Merkmal solcher Gebiete ist, dass die einzigen Gebietsansässigen die Institutionen sind.

    2.07

    Der Schwerpunkt des wirtschaftlichen Hauptinteresses liegt innerhalb des Wirtschaftsgebietes eines Landes an dem Ort, an dem eine Einheit entweder auf unbestimmte Zeit oder über einen bestimmten, jedoch längeren Zeitraum hinweg (ein Jahr oder länger) in größerem Umfang wirtschaftliche Tätigkeiten und Transaktionen ausübt. Das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden innerhalb des Wirtschaftsgebietes gilt als ausreichender Beleg dafür, dass der Eigentümer einen Schwerpunkt seines wirtschaftlichen Hauptinteresses in diesem Wirtschaftsgebiet besitzt.

    Unternehmen sind fast immer nur mit einer einzigen Volkswirtschaft verbunden. Steuerliche und andere rechtliche Vorschriften führen in der Regel dazu, dass für Tätigkeiten in den verschiedenen Rechtsordnungen jeweils getrennte rechtliche Einheiten verwendet werden. Darüber hinaus wird für statistische Zwecke in Fällen, in denen eine einzelne rechtliche Einheit umfangreiche Tätigkeiten in zwei oder mehr Gebieten ausübt (z. B. im Falle von gebietsübergreifenden Unternehmen, Filialen und Eigentum an Grundstücken), eine separate institutionelle Einheit gebildet. Aufgrund der Aufspaltung dieser rechtlichen Einheiten ist der Sitz der dann ermittelten Unternehmen eindeutig. Der Begriff Schwerpunkt des wirtschaftlichen Hauptinteresses heißt nicht, dass Einheiten mit umfangreichen Tätigkeiten in zwei oder mehr Gebieten nicht aufgespalten werden müssten.

    Wenn ein Unternehmen keine physisch greifbare Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das Unternehmen errichtet oder eingetragen wurde.

    2.08

    Es können verschiedene gebietsansässige Einheiten unterschieden werden:

    a)

    Einheiten, die produzieren, finanzieren, versichern oder umverteilen, mit allen Transaktionen außer jenen, die sich auf das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden beziehen;

    b)

    Einheiten, die hauptsächlich konsumieren, mit allen Transaktionen außer jenen, die sich auf das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden beziehen;

    c)

    alle Einheiten als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, mit Ausnahme der Eigentümer von exterritorialen Enklaven, die Teil des Wirtschaftsgebietes anderer Länder sind oder unabhängige Staaten bilden.

    2.09

    Bei Einheiten, die keine privaten Haushalte sind, gilt für den Nachweis ihrer gesamten Transaktionen außer jenen, die sich auf das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden beziehen, Folgendes:

    a)

    Einheiten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Wirtschaftsgebiet des Landes ausüben, sind gebietsansässige Einheiten dieses Landes;

    b)

    Einheiten, die ihre Tätigkeiten ein Jahr oder länger im Wirtschaftsgebiet mehrerer Länder ausüben, sind nur mit dem Teil ihrer Tätigkeiten gebietsansässige Einheiten, mit dem ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses im Wirtschaftsgebiet des Landes liegt.

    Eine gebietsansässige institutionelle Einheit kann eine fiktive gebietsansässige Einheit sein, und zwar im Hinblick auf die von einer gebietsfremden Einheit während eines Jahres oder länger im Land ausgeübten Tätigkeiten. Wird die Tätigkeit weniger als ein Jahr lang ausgeübt, bleibt sie Teil der Aktivitäten der produzierenden institutionellen Einheit, und es wird keine eigenständige institutionelle Einheit ausgewiesen. Wenn eine derartige — während eines Jahres oder länger ausgeübte — Tätigkeit unbedeutend ist und wenn Ausrüstungen im Ausland installiert werden, wird keine eigenständige Einheit ausgewiesen und die Tätigkeit wird als die der produzierenden institutionellen Einheit erfasst.

    2.10

    Private Haushalte, außer in ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken und Gebäuden, sind gebietsansässige Einheiten des Wirtschaftsgebiets, in dem sie einen Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Hauptinteresses haben. Auslandsaufenthalte von weniger als einem Jahr finden keine Berücksichtigung bei der Feststellung ihrer Gebietsansässigkeit. Dies betrifft insbesondere:

    a)

    Grenzgänger, definiert als Personen, die täglich die Landesgrenzen überschreiten, um ihre Arbeitstätigkeit in einem Nachbarland auszuüben;

    b)

    Saisonarbeiter, definiert als Personen, die das Land saisonweise für einen Zeitraum von einigen Monaten, aber weniger als einem Jahr, verlassen, um in einem anderen Land zu arbeiten;

    c)

    Touristen, Kurgäste, Studenten, Dienstreisende, Geschäftsreisende, Handelsvertreter, Künstler, Mitglieder von Besatzungen, die sich in die übrige Welt begeben;

    d)

    örtliche Bedienstete, die in exterritorialen Enklaven ausländischer staatlicher Stellen tätig sind;

    e)

    Bedienstete von Organen der Europäischen Union und von zivilen oder militärischen internationalen Organisationen, die ihren Sitz in exterritorialen Enklaven haben;

    f)

    akkreditierte zivile und militärische Bedienstete inländischer staatlicher Stellen (einschließlich der zugehörigen privaten Haushalte), die ihren Sitz in territorialen Exklaven haben.

    Studenten werden immer als Gebietsansässige behandelt, unabhängig davon, wie lange sie im Ausland studieren.

    2.11

    In ihrer Eigenschaft als Eigentümer von Grundstücken und/oder Gebäuden, die Teil des Wirtschaftsgebietes sind, sind alle Einheiten gebietsansässige Einheiten oder fiktive gebietsansässige Einheiten des Landes, in dem diese Grundstücke und Gebäude liegen.

    DIE INSTITUTIONELLEN EINHEITEN

    2.12

    Definition: Eine institutionelle Einheit ist eine wirtschaftliche Einheit, die durch Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion gekennzeichnet ist. Eine gebietsansässige Einheit gilt als institutionelle Einheit in dem Wirtschaftgebiet, in dem ihr Schwerpunkt des wirtschaftlichen Hauptinteresses liegt, wenn sie neben der Entscheidungsfreiheit entweder über eine vollständige Rechnungsführung verfügt oder in der Lage ist, eine vollständige Rechnungsführung zu erstellen.

    Um Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion zu haben, muss die Einheit

    a)

    berechtigt sein, selbst Eigentümer von Waren und Aktiva zu sein und diese in Form von Transaktionen mit anderen institutionellen Einheiten auszutauschen;

    b)

    wirtschaftliche Entscheidungen treffen und wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben können, für die sie verantwortlich und haftbar ist;

    c)

    in eigenem Namen Verbindlichkeiten eingehen, andere Schuldtitel aufnehmen oder weitergehende Verpflichtungen übernehmen, sowie Verträge abschließen können und

    d)

    zu einer vollständigen Rechnungsführung in der Lage sein; dies umfasst sowohl Rechnungsunterlagen, aus denen die Gesamtheit ihrer Transaktionen für den Berichtszeitraum hervorgeht, als auch eine Aufstellung ihrer Aktiva und Passiva (Vermögensbilanz).

    2.13

    Für Institutionen, die die genannten Voraussetzungen einer institutionellen Einheit nicht erfüllen, wird Folgendes bestimmt:

    a)

    Privaten Haushalten wird Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion zugeschrieben; sie sind daher dennoch institutionelle Einheiten, auch wenn sie keine vollständige Rechnungsführung besitzen;

    b)

    Einheiten, die über keine vollständige Rechnungsführung verfügen und nicht in der Lage sind, erforderlichenfalls eine solche zu erstellen, sind keine institutionellen Einheiten;

    c)

    Einheiten mit vollständiger Rechnungsführung, aber ohne Entscheidungsfreiheit, sind Teil der Einheiten, von denen sie beherrscht werden;

    d)

    Einheiten müssen ihre Rechnungsführung nicht veröffentlichen, um eine institutionelle Einheit zu sein;

    e)

    Zu einem Konzern gehörende Einheiten, die eine vollständige Rechnungsführung besitzen, werden als institutionelle Einheiten betrachtet, selbst wenn sie einen Teil ihrer Entscheidungsbefugnis an die Muttergesellschaft (Hauptverwaltung) abgetreten haben, welche die Gesamtleitung des Konzerns wahrnimmt. Die Hauptverwaltung selbst gilt als selbständige institutionelle Einheit neben den von ihr kontrollierten Einheiten;

    f)

    Quasi-Kapitalgesellschaften sind Einheiten, die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, aber keine Rechtspersönlichkeit haben. Ihr wirtschaftliches und finanzielles Verhalten unterscheidet sich von dem ihrer Eigentümer und entspricht in etwa dem von Kapitalgesellschaften. Es wird davon ausgegangen, dass sie Entscheidungsfreiheit besitzen. Sie werden als getrennte institutionelle Einheiten angesehen.

    Hauptverwaltungen und Holdinggesellschaften

    2.14

    Hauptverwaltungen und Holdinggesellschaften sind institutionelle Einheiten. Es handelt sich um die folgenden beiden Typen:

    a)

    Eine Hauptverwaltung ist eine Einheit, die Managementkontrolle über ihre Tochterunternehmen ausübt. Hauptverwaltungen werden dem Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zugeordnet, der bei ihren Tochterunternehmen vorherrscht, es sei denn, alle oder die meisten ihrer Tochterunternehmen sind finanzielle Kapitalgesellschaften. In diesem Fall werden sie den Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) im Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften zugerechnet.

    Handelt es sich um eine Mischung aus nichtfinanziellen und finanziellen Tochterunternehmen, so richtet sich die Sektorzuordnung nach dem überwiegenden Anteil an der Wertschöpfung.

    Hauptverwaltungen werden nach der Internationalen Standardklassifikation der Wirtschaftszweige (ISIC Rev. 4), Abschnitt M, Klasse 7010 (NACE Rev. 2, M 70.10) wie folgt definiert:

    Diese Klasse umfasst die Überwachung und Führung von anderen Einheiten des Unternehmens, die Ausführung der strategischen oder organisatorischen Planung und die Entscheidungsfindung in dem Unternehmen, die Ausübung der betrieblichen Kontrolle und die Führung des Tagesgeschäfts der verbundenen Einheiten.

    b)

    Eine Holdinggesellschaft, die die Vermögenswerte von Tochterunternehmen hält, aber keine Führungsaufgaben wahrnimmt, ist eine firmeneigene Finanzierungseinrichtung (S.127) und wird als finanzielle Kapitalgesellschaft erfasst.

    Holdinggesellschaften werden nach der ISIC Rev. 4, Abschnitt K, Klasse 6420 (NACE Rev. 2, K 64.20) wie folgt definiert:

    Diese Klasse umfasst die Tätigkeit von Holding-Gesellschaften, d. h. von Einheiten, die die Aktiva (Kontrollmehrheit) einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein. Die zu dieser Klasse zählenden Holding-Gesellschaften erbringen keine andere Dienstleistung für die Unternehmen, deren Aktien sie halten, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten.

    Unternehmensgruppen

    2.15

    Große Unternehmensgruppen entstehen, wenn eine Muttergesellschaft mehrere Tochtergesellschaften kontrolliert, die ihrerseits eigene Tochtergesellschaften kontrollieren können, usw. Jedes Mitglied eines solchen Konzerns wird als getrennte institutionelle Einheit behandelt, wenn es die Definition einer institutionellen Einheit erfüllt.

    2.16

    Ein Vorteil, Unternehmensgruppen nicht jeweils als einzelne institutionelle Einheiten zu betrachten, liegt darin, dass die Konzerne im Zeitverlauf nicht immer stabil bleiben und in der Praxis auch manchmal nicht leicht zu identifizieren sind. Daten über Konzerne zu erhalten, deren Tätigkeiten nicht stark integriert sind, kann schwierig sein. Viele dieser Gruppen sind zu groß und zu heterogen, um als eine einzige Einheit behandelt zu werden, und ihr Umfang und ihre Zusammensetzung kann sich im Laufe der Zeit aufgrund von Fusionen und Übernahmen ändern.

    Zweckgesellschaften

    2.17

    Eine Zweckgesellschaft („special purpose entity“ (SPE) oder „special purpose vehicle“ (SPV)) ist gewöhnlich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Kommanditgesellschaft, die mit ganz spezifischen, eng umrissenen und zeitlich begrenzten Zielen gegründet wird, um finanzielle Risiken, ein bestimmtes steuerliches oder ein aufsichtsrechtliches Risiko auszugliedern.

    2.18

    Für Zweckgesellschaften gibt es keine allgemeine Definition, folgende Merkmale sind jedoch typisch:

    a)

    Sie verfügen weder über Arbeitnehmer noch über Sachvermögen.

    b)

    Ihre physische Präsenz geht über eine Briefkastenfirma, die den Ort der Eintragung bestätigt, kaum hinaus.

    c)

    Sie sind stets mit einer anderen Gesellschaft verbunden, häufig als Tochterunternehmen.

    d)

    Sie sind in einem anderen Gebiet ansässig als dem, in dem sich der Sitz der verbundenen Gesellschaften befindet. Wenn ein Unternehmen keine physische Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das Unternehmen errichtet oder eingetragen wurde.

    e)

    Sie werden von Arbeitnehmern einer anderen Gesellschaft verwaltet, die mit ihnen verbunden sein kann oder nicht. Die Zweckgesellschaft zahlt Gebühren für die an sie erbrachten Dienstleistungen und berechnet ihrer Mutter- oder sonstigen verbundenen Gesellschaft eine Gebühr zur Deckung dieser Kosten. Dies ist der einzige Produktionsvorgang, den die Zweckgesellschaft abwickelt, obwohl sie häufig Verbindlichkeiten im Namen ihres Eigentümers eingeht und in der Regel für die von ihr gehaltenen Vermögenswerte Kapitalerträge und Umbewertungsgewinne erhält.

    2.19

    Unabhängig davon, ob eine Einheit alle oder keines dieser Merkmale aufweist und ob sie als SPE oder ähnlich bezeichnet wird, wird sie genauso wie jede andere institutionelle Einheit behandelt, d. h. sie wird entsprechend ihrer Haupttätigkeit einem Sektor und einem Wirtschaftsbereich zugeordnet, es sei denn, die Zweckgesellschaft verfügt über keine eigenständigen Handlungsbefugnisse.

    2.20

    Somit werden firmeneigene Finanzierungseinrichtungen, künstliche Tochterunternehmen und Zweckgesellschaften des Staates ohne Handlungsfreiheit dem Sektor der sie kontrollierenden Institution zugeordnet. Eine Ausnahme gilt, wenn sie gebietsfremd sind; in diesem Fall werden sie getrennt von der sie kontrollierenden Institution ausgewiesen. Handelt es sich um Zweckgesellschaften des Staates, schlagen sich die Tätigkeiten der Tochtergesellschaft in den Staatskonten nieder.

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen

    2.21

    Eine Holdinggesellschaft, die lediglich die Vermögenswerte von Tochterunternehmen hält, ist ein Beispiel für eine firmeneigene Finanzierungseinrichtung. Beispiele für andere Einheiten, die ebenfalls als firmeneigene Finanzierungseinrichtungen behandelt werden, sind Einheiten mit den vorstehend beschriebenen Merkmalen von Zweckgesellschaften, einschließlich Investmentfonds und Altersvorsorgeeinrichtungen sowie Einheiten, die zur Haltung und Verwaltung von Vermögen für Einzelpersonen oder Familien, zur Emission von Schuldtiteln im Namen verbundener Unternehmen (ein solches Unternehmen wird möglicherweise als Conduit bezeichnet) und zur Ausübung sonstiger finanzieller Aufgaben herangezogen werden.

    2.22

    Der Grad der Unabhängigkeit dieser Einheit von der Muttergesellschaft ist daran zu erkennen, in welchem Umfang eine materielle Kontrolle über die Forderungen und Verbindlichkeiten dieser Einheit ausgeübt wird, d. h. die mit den Forderungen und Verbindlichkeiten verbundenen Risiken getragen und die entsprechenden Vorteile genutzt werden. Diese Einheiten werden dem Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften zugeordnet.

    2.23

    Eine Einheit dieser Art, die nicht unabhängig von ihrer Muttergesellschaft handeln kann und Forderungen und Verbindlichkeiten lediglich passiv hält (was gelegentlich als „ferngesteuert“ bezeichnet wird), wird nicht als getrennte institutionelle Einheit behandelt, es sei denn, sie ist in einer anderen Volkswirtschaft als ihre Muttergesellschaft ansässig. Ist die Einheit in derselben Volkswirtschaft wie die Muttergesellschaft ansässig, wird sie als „künstliches Tochterunternehmen“ wie nachstehend beschrieben eingestuft.

    Künstliche Tochterunternehmen

    2.24

    Ein vollständig im Besitz einer Muttergesellschaft befindliches Tochterunternehmen kann errichtet werden, um Dienstleistungen an die Muttergesellschaft oder andere Gesellschaften im selben Konzern zu erbringen. Damit wird bezweckt, Steuern zu vermeiden, im Konkursfall die Verbindlichkeiten möglichst gering zu halten oder sonstige technische Vorteile aus dem in einem bestimmten Land geltenden Steuer- oder Gesellschaftsrecht zu ziehen.

    2.25

    Im Allgemeinen genügen Einheiten dieses Typs nicht der Definition einer institutionellen Einheit, denn sie können nicht unabhängig von der Muttergesellschaft handeln und sind möglicherweise nur eingeschränkt in der Lage, in ihren Bilanzen aufgeführte Aktiva zu halten oder damit Transaktionen vorzunehmen. Ihre Produktionsmenge und der Preis, den sie dafür erhalten, werden von der Muttergesellschaft festgelegt, die (gegebenenfalls mit weiteren Gesellschaften desselben Konzerns) ihr einziger Kunde ist. Deshalb werden sie nicht als separate institutionelle Einheiten, sondern als Bestandteil der Muttergesellschaft betrachtet, und ihr Abschluss wird mit dem der Muttergesellschaft konsolidiert, es sei denn, diese Einheiten sind in einer anderen Volkswirtschaft als die Muttergesellschaft ansässig.

    2.26

    Die hier beschriebenen künstlichen Tochterunternehmen sind zu unterscheiden von Einheiten, die lediglich Hilfstätigkeiten ausüben. Der Umfang der Hilfstätigkeiten beschränkt sich auf Dienstleistungen, die praktisch alle Unternehmen in gewissem Maße benötigen, z. B. Reinigung der Räumlichkeiten, Führung der Lohnbuchhaltung oder Bereitstellung der IT-Infrastruktur (siehe Kapitel 1 Nummer 1.31).

    Zweckgesellschaften des Staates

    2.27

    Auch der Staat kann besondere Zweckeinheiten errichten, die ähnliche Merkmale und Funktionen wie die firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen und künstlichen Tochterunternehmen aufweisen. Diese Einheiten sind nicht zu eigenständigem Handeln ermächtigt, das Spektrum der Transaktionen, die sie vornehmen können, ist begrenzt. Weder übernehmen sie die Risiken der von ihnen gehaltenen Forderungen und Verbindlichkeiten noch kommen ihnen deren Vorteile zugute. Sind diese Einheiten gebietsansässig, werden sie als Bestandteil des Staates und nicht als separate Einheiten behandelt. Sind sie gebietsfremd, werden sie als separate Einheiten betrachtet. Alle Transaktionen, die die Zweckgesellschaft im Ausland vornimmt, spiegeln sich in den entsprechenden Transaktionen mit dem Staat wider. Eine Einheit, die im Ausland einen Kredit aufnimmt, wird demnach so behandelt, als ob sie denselben Betrag an den Staat verleiht, und zwar zu denselben Bedingungen wie im ursprünglichen Darlehen.

    2.28

    Zusammengefasst: Die Abschlüsse der Zweckgesellschaften ohne eigenständige Handlungsbefugnisse werden mit der Muttergesellschaft konsolidiert, es sei denn, sie sind in einer anderen Volkswirtschaft als diese ansässig. Von dieser allgemeinen Regel gibt es eine einzige Ausnahme, wenn nämlich eine gebietsfremde Zweckgesellschaft vom Staat errichtet wird.

    2.29

    Zu den fiktiven gebietsansässigen Einheiten zählen:

    a)

    Teile von gebietsfremden Einheiten, die einen Schwerpunkt des wirtschaftlichen Hauptinteresses im Wirtschaftsgebiet des Landes haben. (In den meisten Fällen sind das diejenigen Einheiten, die während eines Zeitraums von mindestens einem Jahr dort Produktionsprozesse abwickeln.)

    b)

    gebietsfremde Eigentümer von Grundstücken und/oder Gebäuden, die im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegen, und zwar nur hinsichtlich der Transaktionen, sonstigen Vermögensänderungen und Vermögensbestände für diese Grundstücke und Gebäude.

    Die fiktiven gebietsansässigen Einheiten werden als institutionelle Einheiten behandelt, ungeachtet der Teilbuchführung und der Frage der Entscheidungsfreiheit.

    2.30

    Folgende Einheiten werden als institutionelle Einheiten betrachtet:

    a)

    Einheiten mit Entscheidungsbefugnis und vollständiger Rechnungsführung, wie:

    1)

    private und öffentliche Kapitalgesellschaften,

    2)

    Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit,

    3)

    öffentliche Produzenten mit eigener Rechtspersönlichkeit durch besonderes Statut,

    4)

    Organisationen ohne Erwerbszweck (Org. o. E.) mit eigener Rechtspersönlichkeit und

    5)

    öffentliche Körperschaften.

    b)

    Einheiten mit vollständiger Rechnungsführung, denen Entscheidungsfreiheit zugeschrieben wird, obwohl sie nicht als von ihrer Muttergesellschaft getrennte Gesellschaft errichtet wurden: Quasi-Kapitalgesellschaften;

    c)

    Einheiten, die nicht unbedingt eine vollständige Rechnungsführung besitzen, denen jedoch Entscheidungsfreiheit unterstellt wird, nämlich:

    1)

    private Haushalte,

    2)

    fiktive gebietsansässige Einheiten.

    DIE INSTITUTIONELLEN SEKTOREN

    2.31

    Die makroökonomische Analyse betrachtet die Handlungen der einzelnen institutionellen Einheiten nicht getrennt, sondern betrachtet die Tätigkeiten ähnlicher Einheiten als Aggregat. So werden Einheiten zu Gruppen zusammengefasst, die institutionelle Sektoren genannt werden, wobei einige weiter in Teilsektoren untergliedert werden.

    Tabelle 2.1 —   Sektoren und Teilsektoren

    Sektoren und Teilsektoren

     

    Öffentlich

    Inländisch privat kontrolliert

    Ausländisch kontrolliert

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften

    S.11

    S.11001

    S.11002

    S.11003

    Finanzielle Kapitalgesellschaften

    S.12

     

     

     

    Monetäre Finanzinstitute (MFI)

    Zentralbank

    S.121

     

     

     

    Sonstige monetäre Finanzinstitute (sonstige MFI)

    Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

    S.122

    S.12201

    S.12202

    S.12203

    Geldmarktfonds

    S.123

    S.12301

    S.12302

    S.12303

    Finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne MFI, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

    Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

    S.124

    S.12401

    S.12402

    S.12403

    Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

    S.125

    S.12501

    S.12502

    S.12503

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S.126

    S.12601

    S.12602

    S.12603

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S.127

    S.12701

    S.12702

    S.12703

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    Versicherungsgesellschaften

    S.128

    S.12801

    S.12802

    S.12803

    Altersvorsorgeeinrichtungen

    S.129

    S.12901

    S.12902

    S.12903

    Staat

    S.13

     

     

     

    Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung)

    S.1311

     

     

     

    Länder (ohne Sozialversicherung)

    S.1312

     

     

     

    Gemeinden (ohne Sozialversicherung)

    S.1313

     

     

     

    Sozialversicherung

    S.1314

     

     

     

    Private Haushalte

    S.14

     

     

     

    Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer)

    S.141 und S.142

     

     

     

    Arbeitnehmerhaushalte

    S.143

     

     

     

    Nichterwerbstätigenhaushalte

    S.144

     

     

     

    Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern

    S.1441

     

     

     

    Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern

    S.1442

     

     

     

    Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte

    S.1443

     

     

     

    Private Organisationen ohne Erwerbszweck

    S.15

     

     

     

    Übrige Welt

    S.2

     

     

     

    Mitgliedstaaten und Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

    S.21

     

     

     

    Mitgliedstaaten der Europäischen Union

    S.211

     

     

     

    Organe und Einrichtungen der Europäischen Union

    S.212

     

     

     

    Drittländer und in der Europäischen Union gebietsfremde internationale Organisationen

    S.22

     

     

     

    2.32

    Die Sektoren und Teilsektoren fassen jeweils die institutionellen Einheiten zusammen, die ein gleichartiges wirtschaftliches Verhalten aufweisen.

    Abbildung 2.1 —   Zuordnung der Einheiten zu den Sektoren

    Image

    2.33

    Die institutionellen Einheiten werden den Sektoren nach der Art der Produzenten, die sie sind, und nach ihrer Hauptfunktion zugeordnet, die als ausschlaggebend für ihr wirtschaftliches Verhalten angesehen werden.

    2.34

    Aus Abbildung 2.1 geht hervor, wie die Einheiten den Hauptsektoren zugewiesen werden. Um die Sektorzugehörigkeit einer Einheit zu bestimmen, die gebietsansässig und kein privater Haushalt ist, muss nach diesem Schema festgestellt werden, ob die Einheit vom Staat kontrolliert wird und ob es sich bei ihr um einen Markt- oder einen Nichtmarktproduzenten handelt.

    2.35

    Als Kontrolle über eine finanzielle oder nichtfinanzielle Kapitalgesellschaft gilt die Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem z. B. entsprechende Personen in die Unternehmensleitung berufen werden können.

    2.36

    Eine einzelne institutionelle Einheit — eine andere Kapitalgesellschaft, ein privater Haushalt, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder eine staatliche Einheit — kontrolliert eine Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, wenn sie über mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile verfügt oder auf anderem Wege mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner ausüben kann.

    2.37

    Um mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner kontrollieren zu können, muss eine institutionelle Einheit nicht selbst Eigentümer der stimmberechtigten Gesellschaftsanteile sein. So könnte eine Kapitalgesellschaft C Tochterunternehmen einer anderen Kapitalgesellschaft B sein, über deren stimmberechtigte Gesellschaftsanteile mehrheitlich die Kapitalgesellschaft A verfügt. Die Kapitalgesellschaft C gilt als Tochterunternehmen der Kapitalgesellschaft B, wenn entweder die Kapitalgesellschaft B mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Anteile an der Kapitalgesellschaft C kontrolliert oder wenn die Kapitalgesellschaft B Anteilseigner von C ist und das Recht hat, die Mehrheit der Mitglieder der Unternehmensleitung von C einzusetzen oder zu entlassen.

    2.38

    Die Kontrolle einer Kapitalgesellschaft durch den Staat erfolgt aufgrund eines besonderen Gesetzes, Erlasses oder einer besonderen Verordnung, die den Staat ermächtigt, die Unternehmenspolitik festzulegen. Als wichtigste Kriterien für die Entscheidung, ob eine Gesellschaft vom Staat kontrolliert wird, sind die nachfolgenden Faktoren zu berücksichtigen:

    a)

    Mehrheit der Stimmrechtsanteile in Staatsbesitz,

    b)

    Direktorium oder Leitungsgremium unter staatlicher Kontrolle,

    c)

    Einsetzung und Entlassung leitender Angestellter unter staatlicher Kontrolle,

    d)

    wichtige Ausschüsse in der Gesellschaft unter staatlicher Kontrolle,

    e)

    Schlüsselbeteiligung in staatlicher Hand,

    f)

    besondere Bestimmungen,

    g)

    der Staat als ein vorherrschender Kunde,

    h)

    Kreditaufnahme beim Staat.

    Die Kontrolle kann bereits durch Erfüllung eines einzigen Kriteriums gegeben sein, in anderen Fällen können jedoch auch mehrere verschiedene Kriterien zusammen darauf hinweisen, dass die Kontrolle gegeben ist.

    2.39

    Bei Organisationen ohne Erwerbszweck, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, sind die nachstehenden fünf Kontrollkriterien zu berücksichtigen:

    a)

    die Einsetzung leitender Angestellter,

    b)

    die Bestimmungen der als Geschäftsgrundlage dienenden Dokumente,

    c)

    vertragliche Vereinbarungen,

    d)

    der Grad der Finanzierung,

    e)

    die Höhe des Risikos für den Staat.

    Wie bei den Gesellschaften kann in einigen Fällen durch Erfüllung eines einzigen Kriteriums eine Kontrolle gegeben sein, in anderen Fällen können jedoch auch erst mehrere verschiedene Kriterien zusammen darauf hinweisen, dass die Kontrolle gegeben ist.

    2.40

    Die Unterscheidung zwischen markt- und nichtmarktbestimmt, und in diesem Zusammenhang bei Einheiten des öffentlichen Sektors die Zuordnung zum Staats- oder zum Unternehmenssektor hängt von den in Nummer 1.37 dargelegten Kriterien ab.

    2.41

    Die Unterteilung der Sektoren in Teilsektoren erfolgt für jeden Sektor nach eigenen Kriterien (beispielsweise lässt sich der Staat in Bund (Zentralstaat), Länder und Gemeinden sowie Sozialversicherung aufgliedern). Damit kann das wirtschaftliche Verhalten der Einheiten im Einzelnen besser beschrieben werden.

    Die Konten der Sektoren und Teilsektoren erfassen alle Haupt- und Nebentätigkeiten der dort eingeordneten institutionellen Einheiten.

    Jede institutionelle Einheit gehört nur einem Sektor oder Teilsektor an.

    2.42

    Bei der Sektorzuordnung einer institutionellen Einheit, die hauptsächlich Waren und Dienstleistungen produziert, wird zunächst über den Produzententyp entschieden.

    2.43

    Tabelle 2.2 zeigt die Produzententypen und die Haupttätigkeiten der einzelnen Sektoren:

    Tabelle 2.2 —   Produzententypen und Haupttätigkeiten der einzelnen Sektoren

    Produzententyp

    Haupttätigkeit

    Sektor

    Marktproduzent

    Marktbestimmte Produktion von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

    Marktproduzent

    Bereitstellung von Bank- und Versicherungsdienstleistungen und damit verbundenen Nebenleistungen

    Finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12)

    Öffentlicher Nichtmarktproduzent

    Produktion und Bereitstellung nichtmarktbestimmter Güter (kollektive oder individualisierbare) sowie Umverteilung von Einkommen und Vermögen

    Staat (S.13)

    Marktproduzent oder privater Nichtmarktproduzent für die Eigenverwendung

    Konsum

    Produktion marktbestimmter Güter sowie von Gütern für die Eigenverwendung

    Private Haushalte (S.4)

    als Konsumenten

    als Unternehmer

    Privater Nichtmarktproduzent

    Produktion und Bereitstellung nichtmarktbestimmter individualisierbarer Güter

    Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

    2.44

    Der Sektor übrige Welt (S.2) erfasst Strom- und Bestandstransaktionen zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Einheiten — die gebietsfremden Einheiten werden dabei nicht nach ihrer Hauptfunktion oder nach Typen untergliedert, sondern nur insoweit nachgewiesen, wie sie Transaktionen mit gebietsansässigen Einheiten durchführen.

    Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11)

    2.45

    Definition: Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Zum Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften zählen ebenfalls nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe Nummer 2.13 Buchstabe f).

    2.46

    Folgende institutionelle Einheiten werden erfasst:

    a)

    private und öffentliche Kapitalgesellschaften, die als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren;

    b)

    Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren;

    c)

    öffentliche Produzenten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren;

    d)

    Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren;

    e)

    Hauptverwaltungen, die eine Gruppe von Marktproduzenten kontrollieren, wobei die überwiegende Tätigkeit des Konzerns insgesamt — gemessen an der Wertschöpfung — in der Produktion von Waren und nichtfinanziellen Dienstleistungen besteht;

    f)

    Zweckgesellschaften, deren Haupttätigkeit in der Lieferung von Waren oder in der Erbringung nichtfinanzieller Dienstleistungen besteht;

    g)

    private und öffentliche Quasi-Kapitalgesellschaften, die als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren.

    2.47

    „Nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften“ sind Einheiten, die als Marktproduzenten in der Hauptfunktion Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren und die Bedingungen für die Einstufung als Quasi-Kapitalgesellschaften (siehe Nummer 2.13 Buchstabe f) erfüllen.

    Nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften müssen ausreichend Informationen vorhalten, um eine vollständige Rechnungsführung erstellen zu können, und werden wie Kapitalgesellschaften geführt. Das De-facto-Verhältnis zu ihrem Eigentümer entspricht dem Verhältnis zwischen einer Kapitalgesellschaft zu ihren Anteilseignern.

    Daher werden nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften im Eigentum von privaten Haushalten, staatlichen Einheiten oder Organisationen ohne Erwerbszweck wie nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften im Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften und nicht dem Sektor ihres Eigentümers zugeordnet.

    2.48

    Das Vorhandensein einer vollständigen Rechnungsführung einschließlich Vermögensbilanzen ist keine hinreichende Bedingung für die Einstufung von Marktproduzenten als institutionelle Einheiten wie z. B. Quasi-Kapitalgesellschaften. Personengesellschaften und öffentliche Marktproduzenten, mit Ausnahme der unter Nummer 2.46 Buchstaben a, b, c und f genannten, sowie Einzelunternehmen, auch wenn sie über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, sind in der Regel keine getrennten institutionellen Einheiten, weil sie keine Entscheidungsfreiheit genießen. Ihre Geschäftsführung bleibt von den privaten Haushalten, Organisationen ohne Erwerbszweck oder öffentlichen Körperschaften, denen sie gehören, abhängig.

    2.49

    Zu den nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften gehören auch die fiktiven gebietsansässigen Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden.

    2.50

    Der Sektor nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften wird in drei Teilsektoren untergliedert:

    a)

    öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11001),

    b)

    inländische private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11002),

    c)

    ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003).

    2.51

    Definition: Der Teilsektor öffentliche nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfasst alle nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, Quasi-Kapitalgesellschaften und Organisationen ohne Erwerbszweck, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen und Marktproduzenten sind, sofern die genannten Einheiten von staatlichen Einheiten kontrolliert werden.

    2.52

    Die Eigentümer öffentlicher Quasi-Kapitalgesellschaften sind staatliche Einheiten.

    Teilsektor inländische private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11002)

    2.53

    Definition: Der Teilsektor inländische private nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfasst alle nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, Quasi-Kapitalgesellschaften und Organisationen ohne Erwerbszweck, die über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen und Marktproduzenten sind, sofern die genannten Einheiten nicht vom Staat oder von gebietsfremden institutionellen Einheiten kontrolliert werden.

    Dieser Teilsektor umfasst Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die Gegenstand einer ausländischen Direktinvestition sind, aber nicht zum Teilsektor ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003) gehören.

    Teilsektor ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11003)

    2.54

    Definition: Der Teilsektor ausländisch kontrollierte nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften umfasst alle nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die von gebietsfremden institutionellen Einheiten kontrolliert werden.

    Zu diesem Teilsektor zählen:

    a)

    alle Tochterunternehmen gebietsfremder Kapitalgesellschaften;

    b)

    alle Kapitalgesellschaften, die von anderen gebietsfremden institutionellen Einheiten — wie etwa von einem ausländischen Staat — kontrolliert werden. Dazu zählen Kapitalgesellschaften unter der Kontrolle einer Gruppe gebietsfremder Einheiten, die gemeinsam handeln;

    c)

    alle Zweigniederlassungen oder sonstigen Vertretungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit von gebietsfremden Kapitalgesellschaften oder von gebietsfremden Produzenten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die fiktive gebietsansässige Einheiten sind.

    Finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12)

    2.55

    Definition: Der Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit finanzielle Dienstleistungen produzieren. Derartige institutionelle Einheiten umfassen sämtliche Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich in folgenden Bereichen tätig sind:

    a)

    finanzielle Mittlertätigkeit (finanzielle Mittler) und/oder

    b)

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (Kredit- und Versicherungshilfsgewerbe).

    Hierzu zählen auch institutionelle Einheiten, die Finanzdienstleistungen erbringen und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden.

    2.56

    Finanzielle Mittlertätigkeit einer institutionellen Einheit besteht darin, für eigene Rechnung auf dem Markt Forderungen zu erwerben und gleichzeitig Verbindlichkeiten einzugehen. Dabei werden die aufgenommenen Mittel zum Beispiel in Bezug auf die Fälligkeit der Beträge, ihren Umfang und das Risiko u. Ä. umgewandelt und umgeschichtet, so dass den Verbindlichkeiten Forderungen anderer Art gegenüberstehen.

    Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten erbringt keine finanzielle Mittlertätigkeit, seine Dienstleistungen stehen damit jedoch in Zusammenhang.

    Finanzielle Mittler

    2.57

    Die finanzielle Mittlertätigkeit sorgt für den Fluss finanzieller Mittel zwischen Dritten, die davon einen Überschuss haben, und solchen, die finanziellen Bedarf haben. Dabei handelt es sich jedoch nicht nur um eine reine Vermittlung für andere institutionelle Einheiten, sondern die Mittler nehmen Mittel für eigene Rechnung auf und tragen das damit verbundene Risiko.

    2.58

    Gegenstand der finanziellen Mittlertätigkeit können alle Verbindlichkeiten sein, jedoch nicht die sonstigen Verbindlichkeiten (AF.8). Andererseits können mit Ausnahme der Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6) — jedoch einschließlich der sonstigen Forderungen — alle Forderungen Gegenstand der finanziellen Mittlertätigkeit sein. Die finanziellen Mittler können ihre Mittel in Vermögensgütern, wie Immobilien, anlegen. Um als Finanzmittler zu gelten, sollte eine Gesellschaft Verbindlichkeiten auf dem Markt eingehen und die Mittel umwandeln. Immobiliengesellschaften sind keine finanziellen Mittler.

    2.59

    Die Funktion von Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen besteht in der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken. Die Verbindlichkeiten dieser institutionellen Einheiten sind die Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systeme (AF.6). Die entsprechenden Gegenposten bilden Kapitalanlagen der Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen, die als finanzielle Mittler fungieren.

    2.60

    Geldmarktfonds und Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) gehen hauptsächlich Verbindlichkeiten ein, indem sie Anteile (AF.52) ausgeben. Sie wandeln die eingenommenen Mittel um, indem sie finanzielle Aktiva und/oder Immobilien erwerben. Investmentfonds werden als finanzielle Mittler angesehen. Jede Veränderung ihrer Aktiva und Passiva mit Ausnahme der eigenen Anteile schlägt sich im Eigenkapital (siehe 7.07) der Investmentfonds nieder. Da das Eigenkapital der Investmentfonds dem Wert der Fondsanteile entspricht, spiegelt sich jede Veränderung des Wertes der Aktiva und Passiva des Fonds im Marktpreis dieser Anteilscheine wider. Investmentfonds, die in Immobilien investieren, werden als finanzielle Mittler angesehen.

    2.61

    Die finanzielle Mittlertätigkeit beschränkt sich auf den Erwerb von Aktiva und das Eingehen von Verbindlichkeiten gegenüber der Allgemeinheit oder bestimmten, relativ großen Gruppen. Beschränkt sich die Tätigkeit auf wenige Einzelpersonen oder Familien, liegt keine finanzielle Mittlertätigkeit vor.

    2.62

    Ausnahmsweise gibt es auch finanzielle Mittlertätigkeit auf eingeschränkten Märkten. Beispielsweise können kommunale Kreditinstitute von den betreffenden kommunalen Körperschaften abhängen oder Finanzierungsleasinggesellschaften können bezüglich der Aufnahme und Anlagen der finanziellen Mittel von einem Mutterkonzern abhängen. Um als finanzielle Mittler eingestuft zu werden, ist das Kredit- und Spareinlagengeschäft dieser Institute unabhängig von der betreffenden kommunalen Körperschaft bzw. dem Mutterkonzern zu tätigen.

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    2.63

    Zu den Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten zählen Hilfstätigkeiten, die zur Durchführung von Transaktionen mit finanziellen Aktiva und Passiva oder zur Umwandlung bzw. Umschichtung von finanziellen Mitteln ausgeübt werden. Unternehmen, die Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten schwerpunktmäßig ausüben, übernehmen selbst keine Risiken durch den Erwerb finanzieller Aktiva oder das Eingehen von Verbindlichkeiten. Sie erleichtern die finanzielle Mittlertätigkeit. Hauptverwaltungen, deren Töchter sämtlich oder in der Mehrzahl finanzielle Kapitalgesellschaften sind, werden den Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten zugeordnet.

    Finanzielle Kapitalgesellschaften, die nicht finanzielle Mittler sind oder Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten ausüben

    2.64

    Sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne finanzielle Mittler und Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten), sind Finanzdienstleistungen erbringende institutionelle Einheiten, bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden.

    Institutionelle Einheiten des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften

    2.65

    Zum Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften (S.12) gehören folgende institutionelle Einheiten:

    a)

    private oder öffentliche Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben;

    b)

    Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben;

    c)

    öffentliche Produzenten mit Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben;

    d)

    Organisationen ohne Erwerbszweck mit Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben oder die lediglich im Dienst von finanziellen Kapitalgesellschaften stehen;

    e)

    Hauptverwaltungen, wenn alle oder die meisten ihrer Tochterunternehmen als finanzielle Kapitalgesellschaften hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben. Diese Hauptverwaltungen werden unter Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten eingeordnet (S.126);

    f)

    Holdinggesellschaften, deren Hauptfunktion im Halten von Aktiva einer Gruppe von Tochterunternehmen besteht. Die Ausrichtung der Gruppe kann dabei finanziell oder nichtfinanziell sein; die Einstufung der Holdinggesellschaften als firmeneigene Finanzierungseinrichtungen (S.127) wird davon nicht berührt;

    g)

    Zweckgesellschaften, deren Haupttätigkeit in der Erbringung finanzieller Dienstleistungen besteht;

    h)

    Investmentfonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die Wertpapierbestände, die den Anteilseignern gemeinsam gehören, umfassen und die in der Regel von anderen finanziellen Kapitalgesellschaften verwaltet werden. Diese Fonds werden als von den für ihre Verwaltung zuständigen finanziellen Kapitalgesellschaften getrennte institutionelle Einheiten angesehen;

    i)

    Bei Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und der Regulierung und Aufsicht unterstehen (in den meisten Fällen werden diese Einheiten dem Teilsektor Kreditinstitute ohne die Zentralbank, dem Teilsektor Versicherungsgesellschaften oder dem Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen zugerechnet), wird unterstellt, dass sie Entscheidungsfreiheit genießen und über eine von ihren Eigentümern unabhängige, autonome Unternehmensleitung verfügen; ihr wirtschaftliches und finanzielles Gebaren ähnelt dem der finanziellen Kapitalgesellschaften. Unter diesen Umständen werden sie als separate institutionelle Einheiten behandelt. Ein Beispiel sind die Zweigniederlassungen gebietsfremder finanzieller Kapitalgesellschaften.

    Die neun Teilsektoren des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften

    2.66

    Im Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften werden folgende Teilsektoren unterschieden:

    a)

    Zentralbank (S.121),

    b)

    Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122),

    c)

    Geldmarktfonds (S.123),

    d)

    Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124),

    e)

    sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125),

    f)

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126),

    g)

    firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127),

    h)

    Versicherungsgesellschaften (S.128) und

    i)

    Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129).

    Zusammenfassung von Teilsektoren des Sektors finanzielle Kapitalgesellschaften

    2.67

    Monetäre Finanzinstitute (MFI) in der Definition der EZB sind alle Einheiten der Teilsektoren Zentralbank (S.121), Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) und Geldmarktfonds (S.123).

    2.68

    Die sonstigen monetären Finanzinstitute bestehen aus denjenigen finanziellen Mittlern, über die die Auswirkung der Geldpolitik der Zentralbank (S.121) auf die übrigen Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben wird. Es handelt sich um die Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) und die Geldmarktfonds (S.123).

    2.69

    Finanzinstitute, die sich mit der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken befassen, sind die Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen. Sie bestehen aus den Teilsektoren Versicherungsgesellschaften (S.128) und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129).

    2.70

    Finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne MFI, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) umfassen die Teilsektoren Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124), sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Alterssicherungssysteme) (S.125), Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) sowie firmeneigene Finanzierungseirichtungen und Kapitalgeber (S.127).

    Untergliederung der Teilsektoren der finanziellen Kapitalgesellschaften in öffentlich, inländisch privat und ausländisch kontrollierte finanzielle Kapitalgesellschaften

    2.71

    Mit Ausnahme des Teilsektors S.121 werden sämtliche Teilsektoren folgendermaßen tiefer untergliedert:

    a)

    öffentliche finanzielle Kapitalgesellschaften,

    b)

    inländische private finanzielle Kapitalgesellschaften und

    c)

    ausländisch kontrollierte finanzielle Kapitalgesellschaften.

    Dabei gelten die gleichen Kriterien wie für die Untergliederung des Sektors nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (siehe Nummern 2.51 bis 2.54).

    Tabelle 2.3 —   Der Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften und seine Teilsektoren

    Sektoren und Teilsektoren

    Öffentlich

    Inländisch privat kontrolliert

    Ausländisch kontrolliert

    Finanzielle Kapitalgesellschaften

    S.12

     

     

     

    Monetäre Finanzinstitute (MFI)

    Zentralbank

    S.121

     

     

     

    Sonstige monetäre Finanzinstitute (sonstige MFI)

    Kreditinstitute (ohne die Zentralbank)

    S.122

    S.12201

    S.12202

    S.12203

    Geldmarktfonds

    S.123

    S.12301

    S.12302

    S.12303

    Finanzielle Kapitalgesellschaften (ohne MFI, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

    Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds)

    S.124

    S.12401

    S.12402

    S.12403

    Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

    S.125

    S.12501

    S.12502

    S.12503

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten

    S.126

    S.12601

    S.12602

    S.12603

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber

    S.127

    S.12701

    S.12702

    S.12703

    Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen

    Versicherungsgesellschaften

    S.128

    S.12801

    S.12802

    S.12803

    Altersvorsorgeeinrichtungen

    S.129

    S.12901

    S.12902

    S.12903

    Zentralbank (S.121)

    2.72

    Definition: Der Teilsektor Zentralbank (S.121) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, Zahlungsmittel auszugeben, den inneren und den äußeren Wert der Landeswährung aufrechtzuerhalten und die internationalen Währungsreserven des Landes ganz oder teilweise zu halten.

    2.73

    Im Teilsektor S.121 werden folgende finanzielle Mittler erfasst:

    a)

    die Zentralbank des Landes, auch wenn sie Teil eines Europäischen Systems der Zentralbanken ist;

    b)

    primär vom Staat geschaffene zentrale geldschöpfende Einrichtungen (z. B. Devisenverrechnungsstellen oder Stellen, die Zahlungsmittel ausgeben), die über eine vollständige Rechnungsführung verfügen und gegenüber dem Zentralstaat Entscheidungsfreiheit besitzen. Wenn diese Tätigkeiten entweder vom Zentralstaat oder von der Zentralbank ausgeübt werden, besteht keine separate institutionelle Einheit.

    2.74

    Nicht im Teilsektor S.121 zu erfassen sind andere Institutionen und Stellen außerhalb der Zentralbank, die für die Regulierung und Beaufsichtigung finanzieller Kapitalgesellschaften oder der Finanzmärkte zuständig sind. Sie werden dem Teilsektor S.126 zugeordnet.

    Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122)

    2.75

    Definition: Der Teilsektor Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) (S.122) besteht aus allen nicht zu den Teilsektoren Zentralbank und Geldmarktfonds zählenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben und deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen und/oder Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen institutionellen Einheiten, d. h. nicht nur von MFI, aufzunehmen und für eigene Rechnung Kredite zu gewähren und/oder in Wertpapiere zu investieren.

    2.76

    Kreditinstitute (ohne die Zentralbank) sind nicht mit „Banken“ gleichzusetzen, da sie finanzielle Kapitalgesellschaften umfassen können, die sich nicht als Banken bezeichnen, oder solche, die in einigen Ländern die Bezeichnung „Bank“ nicht führen dürfen, während andere finanzielle Kapitalgesellschaften, die sich selbst als Banken bezeichnen, möglicherweise überhaupt keine Kreditinstitute sind. Im Teilsektor S.122 sind folgende finanzielle Mittler zu erfassen:

    a)

    Geschäftsbanken, Universalbanken;

    b)

    Sparkassen (einschließlich Trustee Savings Banks und Savings and Loan Associations);

    c)

    Postscheckämter, Postbanken, Girobanken;

    d)

    Agrarkreditinstitute, Landwirtschaftsbanken;

    e)

    Genossenschaftsbanken, Kreditgenossenschaften;

    f)

    Spezialbanken (z. B. Handelsbanken, Wertpapier- und Privatbanken); und

    g)

    E-Geld-Institute, die hauptsächlich als Finanzmittler tätig sind.

    2.77

    Die folgenden finanziellen Mittler werden dem Teilsektor S.122 zugeordnet, wenn ihre Tätigkeit darin besteht, von der Allgemeinheit rückzahlbare Mittel in Form von Einlagen oder auf andere Weise, z. B. durch die laufende Ausgabe langfristiger Schuldverschreibungen, entgegenzunehmen:

    a)

    Kapitalgesellschaften, die Hypothekarkredite gewähren (einschließlich Bausparkassen, Hypothekenbanken und Realkreditinstitute);

    b)

    kommunale Kreditinstitute.

    Andernfalls werden finanzielle Mittler im Teilsektor S.124 erfasst.

    2.78

    Nicht zum Teilsektor S.122 gehören:

    a)

    Hauptverwaltungen, die andere Einheiten eines überwiegend aus Kreditinstituten (ohne die Zentralbank) bestehenden Konzerns beaufsichtigen und verwalten, selbst aber keine Kreditinstitute sind. Sie werden dem Teilsektor S.126 zugerechnet;

    b)

    Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Kreditinstituten, die aber selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.126 zuzurechnen; und

    c)

    E-Geld-Institute, die nicht hauptsächlich als Finanzmittler tätig sind.

    Geldmarktfonds (S.123)

    2.79

    Definition: Der Teilsektor Geldmarktfonds (S.123) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften (ohne die den Teilsektoren Zentralbank und Kreditinstitute zugeordneten Gesellschaften), die hauptsächlich als finanzielle Mittler tätig sind. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, Investmentfondsanteile von institutionellen Einheiten als Einlagensubstitute im engeren Sinne auszugeben und für eigene Rechnung vor allem in Geldmarktfondsanteile, kurzfristige Schuldtitel und/oder Einlagen zu investieren.

    2.80

    Im Teilsektor S.123 werden folgende finanzielle Mittler erfasst: Investmentfonds, Investmentgesellschaften (auch sogenannte unit trusts) und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile Einlagensubstitute im engeren Sinne sind.

    2.81

    Nicht zum Teilsektor S.123 gehören:

    a)

    Hauptverwaltungen, die eine überwiegend aus Geldmarktfonds bestehende Gruppe beaufsichtigen und verwalten, selbst aber keine Geldmarktfonds sind. Sie sind dem Teilsektor S.126 zuzurechnen;

    b)

    Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Geldmarktfonds, die aber selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.126 zuzurechnen.

    Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124)

    2.82

    Definition: Der Teilsektor Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124) besteht aus allen Organismen für gemeinsame Anlagen (ohne die im Teilsektor Geldmarktfonds erfassten Organismen), die hauptsächlich als finanzielle Mittler tätig sind. Ihre Geschäftstätigkeit besteht darin, nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne gedachte Investmentfondsanteile auszugeben und für eigene Rechnung vor allem in finanzielle Aktiva (außer kurzfristigen Anlagen) sowie in Vermögensgüter (in der Regel Immobilien) zu investieren.

    2.83

    Zum Teilsektor Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) gehören Investmentfonds, Investmentgesellschaften und sonstige Organismen für gemeinsame Anlagen, deren Anteile nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne betrachtet werden.

    2.84

    Im Teilsektor S.124 werden folgende finanzielle Mittler erfasst:

    a)

    offene Investmentfonds, deren Anteile auf Wunsch der Halter direkt oder indirekt aus dem Vermögen des Organismus zurückgekauft oder getilgt werden;

    b)

    geschlossene Investmentfonds mit einem festen Anteilskapital, bei dem Anleger, die dem Fonds beitreten oder ihn verlassen, bestehende Anteile erwerben oder veräußern müssen;

    c)

    Immobilienfonds;

    d)

    Investmentfonds, die in andere Fonds investieren (Dachfonds);

    e)

    Hedge-Fonds, die eine Vielzahl von Organismen für gemeinsame Anlagen abdecken und mit hohen Mindestanlagebeträgen, geringer Regulierung und einem breiten Spektrum von Anlagestrategien verbunden sind.

    2.85

    Nicht zum Teilsektor S.124 gehören:

    a)

    Altersvorsorgeeinrichtungen; diese gehören zum Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen;

    b)

    zweckgebundene staatliche Fonds, die Staatsfonds genannt werden. zweckgebundene staatliche Fonds werden als firmeneigene Finanzierungseinrichtungen eingestuft, sofern sie den finanziellen Kapitalgesellschaften zugeordnet werden. Die Zuordnung eines zweckgebundenen staatlichen Fonds zum Sektor Staat oder zu den Sektoren der finanziellen Kapitalgesellschaften richtet sich nach den diesbezüglich unter Nummer 2.27 festgelegten Kriterien.

    c)

    Hauptverwaltungen, die eine überwiegend aus Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) bestehende Gruppe beaufsichtigen und verwalten, selbst aber keine Investmentfonds sind. Sie sind dem Teilsektor S.126 zuzurechnen;

    d)

    Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds), die aber selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.126 zuzurechnen.

    Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125)

    2.86

    Definition: Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Pensionseinrichtungen) (S.125) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen.

    2.87

    Zum Teilsektor S.125 zählen finanzielle Mittler, die überwiegend im Bereich der langfristigen Finanzierung tätig sind. In den meisten Fällen unterscheidet sich dieser Teilsektor aufgrund der vorwiegend langen Fristigkeit von den Teilsektoren der sonstigen Kreditinstitute (S.122 und S.123). Die Abgrenzung gegenüber den Teilsektoren Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) (S.124), Versicherungsgesellschaften (S.128) und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) erfolgt durch den Ausschluss von Passiva in Form von Investmentfondsanteilen, die nicht als Einlagensubstitute im engeren Sinne angesehen werden, und von Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen.

    2.88

    Der Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen) (S.125) wird weiter in Teilsektoren untergliedert, die aus finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG), Wertpapierhändlern, finanziellen Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, sowie speziellen finanziellen Kapitalgesellschaften bestehen. Dies geht aus Tabelle 2.4 hervor.

    Tabelle 2.4 —   Teilsektor sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeseinrichtungen) (S.125) und seine Untergliederungen

    Sonstige Finanzinstitute (ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen)

    Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG)

    Wertpapierhändler

    Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren

    Spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften

    2.89

    Nicht zum Teilsektor S.125 zählen Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von sonstigen Finanzinstituten, die aber selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie sind dem Teilsektor S.126 zuzurechnen.

    Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG)

    2.90

    Definition: Finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKG), sind Unternehmen, die mit Verbriefungstransaktionen befasst sind. FMKG, die den Kriterien einer institutionellen Einheit entsprechen, werden dem Sektor S.125 zugerechnet, andernfalls werden sie als Bestandteil ihrer Muttergesellschaft behandelt.

    Wertpapierhändler, finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, und spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften

    2.91

    Wertpapierhändler für eigene Rechnung sind finanzielle Mittler für eigene Rechnung.

    2.92

    Finanzielle Kapitalgesellschaften, die Kredite gewähren, umfassen z. B. finanzielle Mittler, die sich mit Folgendem befassen:

    a)

    Finanzierungsleasing,

    b)

    Teilzahlungskäufe und Bereitstellung von Konsumenten- oder Handelskrediten oder

    c)

    Factoring.

    2.93

    Spezielle finanzielle Kapitalgesellschaften sind finanzielle Mittler, z. B.:

    a)

    Wagniskapital-Beteiligungsgesellschaften und im Bereich Entwicklungsfinanzierung tätige Unternehmen,

    b)

    im Bereich Export-/Importfinanzierung tätige Unternehmen oder

    c)

    finanzielle Mittler, die ausschließlich bei monetären Finanzinstituten Einlagen und/oder Einlagensubstitute im engeren Sinne erwerben oder Darlehen aufnehmen. Zu diesen finanziellen Mittlern zählen auch die Clearingstellen mit zentraler Gegenpartei (CCP), die Inter-MFI-Pensionsgeschäfte durchführen.

    2.94

    Hauptverwaltungen, die eine Gruppe von Tochterunternehmen beaufsichtigen und verwalten, die vorwiegend finanzielle Mittlertätigkeiten und/oder damit verbundene Tätigkeiten ausüben, werden dem Teilsektor S.126 zugeordnet.

    Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126)

    2.95

    Definition: Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine finanziellen Mittler sind.

    2.96

    Zum Teilsektor S.126 zählen die folgenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften:

    a)

    Versicherungsmakler, im Bereich Bergung und Havarieregulierung tätige Unternehmen, Versicherungs- und Rentenberater usw.;

    b)

    Finanzmakler, Effektenmakler, Anlageberater usw.;

    c)

    Kapitalgesellschaften, die die Emission von Wertpapieren übernehmen (Emissionshäuser);

    d)

    Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion Bürgschaften durch Indossierung von Wechseln und ähnlichen Finanzinstrumenten übernehmen;

    e)

    Kapitalgesellschaften, die derivative Finanzinstrumente und Sicherungsinstrumente wie Swaps, Optionen und Terminkontrakte vermitteln (sie jedoch nicht emittieren);

    f)

    Kapitalgesellschaften, die Dienstleistungen für Finanzmärkte bereitstellen;

    g)

    zentrale Aufsichtsbehörden für finanzielle Mittler und Finanzmärkte, sofern es sich um separate institutionelle Einheiten handelt;

    h)

    Verwalter von Altersvorsorgeeinrichtungen, Investmentfonds usw.;

    i)

    Kapitalgesellschaften, die Wertpapier- und Versicherungsbörsen betreiben;

    j)

    Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von finanziellen Kapitalgesellschaften, die aber selbst keine finanziellen Mittlertätigkeiten ausüben (siehe Nummer 2.46 Buchstabe d);

    k)

    Zahlungsinstitute (die Zahlungsvorgänge zwischen Käufer und Verkäufer erleichtern).

    2.97

    Der Teilsektor S.126 umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind.

    Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127)

    2.98

    Definition: Der Teilsektor firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S.127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch damit verbundene Tätigkeiten ausüben und bei denen entweder die Forderungen oder die Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden.

    2.99

    Zum Teilsektor S.127 zählen insbesondere die folgenden finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften:

    a)

    Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit wie Trusts, Nachlassvermögen, Treuhandkonten oder Briefkastenfirmen;

    b)

    Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten;

    c)

    Zweckgesellschaften, die als institutionelle Einheiten zu betrachten sind und am freien Markt für Zwecke der Muttergesellschaft Mittel beschaffen;

    d)

    Einheiten, die Finanzdienstleistungen ausschließlich aus eigenen oder von einem Sponsor für ein bestimmtes Spektrum von Kunden bereitgestellten Mitteln erbringen und das finanzielle Risiko des Schuldnerausfalls eingehen. Beispiele hierfür sind Kapitalgeber, Kapitalgesellschaften, die Kredite an Studenten oder zu Außenhandelszwecken aus Mitteln gewähren, die sie von einem Sponsor, z. B. einer staatlichen Einheit oder einer Organisation ohne Erwerbszweck, erhalten haben, sowie Leihhäuser, die überwiegend Kredite vergeben;

    e)

    zweckgebundene staatliche Fonds, üblicherweise Staatsfonds genannt, sofern sie den finanziellen Kapitalgesellschaften zugeordnet werden.

    Versicherungsgesellschaften (S.128)

    2.100

    Definition: Der Teilsektor Versicherungsgesellschaften (S.128) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausüben (siehe Nummer 2.59).

    2.101

    Versicherungsgesellschaften erbringen folgende Dienstleistungen:

    a)

    Lebens- und Nichtlebensversicherungen für einzelne Einheiten oder Gruppen von Einheiten,

    b)

    Rückversicherung für andere Versicherungsgesellschaften.

    2.102

    Nichtlebensversicherungsgesellschaften können folgende Versicherungsdienstleistungen anbieten:

    a)

    Feuerversicherung (z. B. für gewerbliche und private Immobilien),

    b)

    Haftpflichtversicherung,

    c)

    Kraftfahrzeugversicherung (Kasko- und Haftpflichtversicherung),

    d)

    See-, Luftfahrt- und Transportversicherung (einschließlich Energierisiken),

    e)

    Unfall- und Krankenversicherung oder

    f)

    Finanzversicherung (Bereitstellung von Bürgschaften oder Kautionsversicherungen).

    Finanz- oder Kreditversicherungsgesellschaften, auch Garantiegesellschaften genannt, stellen Garantien, Bürgschaften oder Kautionsversicherungen zur Absicherung von Verbriefungs- und anderen Kreditprodukten bereit.

    2.103

    Versicherungsgesellschaften sind meist Kapitalgesellschaften oder Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit. Kapitalgesellschaften sind das Eigentum von Anteilseignern und häufig börsennotiert. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind Eigentum ihrer Versicherungsnehmer und schütten ihre Gewinne an die Versicherungsnehmer „mit Gewinnbeteiligung“ in Form von Dividenden oder Boni aus. „Firmeneigene“ Versicherer sind in der Regel das Eigentum einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft und versichern meistens die Risiken ihrer Anteilseigner.

    Kasten 2.1 —   Versicherungsarten

    Art der Versicherung

    Sektor/Teilsektor

    Direktversicherung

    Lebensversicherung

    Der Versicherungsnehmer leistet regelmäßige Zahlungen oder Einmalzahlungen an einen Versicherer, wofür ihm dieser garantiert, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder davor eine vereinbarte Summe oder eine Rente zu zahlen.

    Versicherungsgesellschaften

    Nichtlebensversicherungen

    Versicherung zur Abdeckung von Risiken wie Unfall, Krankheit, Feuer, Kreditausfall usw.

    Versicherungsgesellschaften

    Rückversicherung

    Von einem Versicherer erworbener Schutz gegen unerwartet zahlreiche oder außergewöhnlich hohe Versicherungsleistungen

    Versicherungsgesellschaften

    Soziale Sicherung

    Sozialversicherung

    Versicherte werden vom Staat verpflichtet, sich gegen bestimmte soziale Risiken zu versichern

    Leistungen der Sozialversicherung zur Alterssicherung

    Sozialversicherung

    Sonstige Sozialversicherungsleistungen

    Beschäftigungsbezogene soziale Vorsorge (ohne Sozialversicherung)

    Arbeitgeber können ein Beschäftigungsverhältnis davon abhängig machen, dass sich Arbeitnehmer gegen bestimmte soziale Risiken versichern

    Betriebliche Altersversorgung

    Sektor des Arbeitgebers, Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen oder private Organisationen ohne Erwerbszweck

    Sonstiger betrieblicher Sozialschutz

    2.104

    Nicht zum Teilsektor S.128 gehören:

    a)

    die institutionellen Einheiten, die die beiden in Nummer 2.117 genannten Kriterien erfüllen. Sie werden dem Teilsektor S.1314 zugeordnet;

    b)

    Hauptverwaltungen, die eine überwiegend aus Versicherungsgesellschaften bestehende Gruppe beaufsichtigen und verwalten, aber selbst keine Versicherungsgesellschaften sind. Sie werden dem Teilsektor S.126 zugeordnet;

    c)

    Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Versicherungsgesellschaften, die aber selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie werden dem Teilsektor S.126 zugeordnet.

    Pensionseinrichtungen (S.129)

    2.105

    Definition: Der Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Altersvorsorgeeinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit.

    2.106

    Der Teilsektor S.129 besteht nur aus den Systemen der sozialen Alterssicherung, die als institutionelle Einheiten getrennt von den sie schaffenden Einheiten sind. Diese rechtlich selbständigen Systeme besitzen Entscheidungsfreiheit und verfügen über eine vollständige Rechnungsführung. Rechtlich unselbständige Altersvorsorgeeinrichtungen sind keine institutionellen Einheiten und bleiben deshalb Bestandteil der institutionellen Einheit, die sie betreibt.

    2.107

    Beispiele für Teilnehmer an Altersvorsorgeeinrichtungen sind Arbeitnehmer eines einzigen Unternehmens oder einer Gruppe von Unternehmen, Arbeitnehmer eines Produktionsbereichs oder eines Wirtschaftsbereichs sowie Personen, die der gleichen Berufsgruppe angehören. Bei den vertraglich vereinbarten Leistungen kann es sich um folgende Leistungen handeln:

    a)

    Zahlungen nach dem Tod des Versicherten an seine Hinterbliebenen,

    b)

    Zahlungen nach dem Eintritt in den Ruhestand oder

    c)

    Leistungen, die nach der Invalidisierung des Versicherten gezahlt werden.

    2.108

    In einigen Ländern können alle diese Arten von Risiken sowohl von Lebensversicherungsgesellschaften als auch von Altersvorsorgeeinrichtungen abgesichert werden. In anderen Ländern wiederum ist vorgeschrieben, dass einige dieser Risikokategorien von Lebensversicherungsgesellschaften versichert werden. Im Gegensatz zu Lebensversicherungsgesellschaften sind Altersvorsorgeeinrichtungen von Gesetzes wegen auf spezifische Gruppen von Arbeitnehmern und Selbständigen beschränkt.

    2.109

    Altersvorsorgeeinrichtungen können von Arbeitgebern oder vom Staat organisiert werden. Sie können auch von Versicherungsgesellschaften im Namen von Arbeitnehmern organisiert werden; oder es können separate institutionelle Einheiten errichtet werden, die die Vermögenswerte halten und verwalten, auf die zur Deckung der Ansprüche gegenüber Altersvorsorgeeinrichtungen und zur Verteilung der Zahlungen aus Altersvorsorgeeinrichtungen zurückgegriffen wird.

    2.110

    Nicht zum Teilsektor S.129 gehören:

    a)

    die institutionellen Einheiten, die die beiden in Nummer 2.117 genannten Kriterien erfüllen. Sie werden dem Teilsektor S.1314 zugeordnet;

    b)

    Hauptverwaltungen, die eine überwiegend aus Altersvorsorgeeinrichtungen bestehende Gruppe beaufsichtigen und verwalten, aber selbst keine Altersvorsorgeeinrichtungen sind. Sie werden dem Teilsektor S.126 zugeordnet;

    c)

    Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit im Dienst von Alterssicherungssystemen, die aber selbst keine finanzielle Mittlertätigkeit ausüben. Sie werden dem Teilsektor S.126 zugeordnet.

    Staat (S.13)

    2.111

    Definition: Der Sektor Staat (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, sowie institutionelle Einheiten, die hauptsächlich Einkommen und Vermögen umverteilen.

    2.112

    Zum Sektor S.13 zählen z. B. folgende institutionelle Einheiten:

    a)

    staatliche Einheiten, die von Rechts wegen Rechtshoheit gegenüber anderen Einheiten im Wirtschaftsgebiet ausüben und für die Allgemeinheit nichtmarktbestimmte Güter bereitstellen und finanzieren;

    b)

    eine Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, die eine staatliche Einheit ist, wenn ihre Produktion im Wesentlichen nichtmarktbestimmt ist und eine staatliche Einheit sie kontrolliert;

    c)

    Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die hauptsächlich nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen produzieren und vom Staat kontrolliert werden;

    d)

    rechtlich selbständige Altersvorsorgeeinrichtungen, sofern die Beitragszahlung gesetzlich verpflichtend ist und der Staat die Beiträge und die Leistungen dieser Einrichtungen festlegt.

    2.113

    Der Sektor Staat gliedert sich in vier Teilsektoren:

    a)

    Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) (S.1311),

    b)

    Länder (ohne Sozialversicherung) (S.1312),

    c)

    Gemeinden (ohne Sozialversicherung) (S.1313),

    d)

    Sozialversicherung (S.1314).

    Bund (Zentralstaat) (ohne Sozialversicherung) (S.1311)

    2.114

    Definition: Dieser Teilsektor umfasst alle zentralen öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt, mit Ausnahme der Zentralverwaltung der Sozialversicherung.

    Zum Teilsektor S.1311 zählen ebenfalls die vom Bund (Zentralstaat) kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit sich über das gesamte Wirtschaftsgebiet erstreckt.

    Marktordnungsstellen, die ausschließlich oder hauptsächlich Subventionen gewähren, werden unter S.1311 erfasst. Diejenigen Stellen, deren Tätigkeit ausschließlich oder hauptsächlich im Ankauf, in der Lagerung und im Verkauf von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Nahrungsmitteln besteht, werden unter S.11 erfasst.

    Länder (ohne Sozialversicherung) (S.1312)

    2.115

    Definition: Dieser Teilsektor umfasst diejenigen Arten der öffentlichen Verwaltung, die als separate institutionelle Einheiten auf der Ebene unterhalb des Zentralstaates und oberhalb der lokalen Gebietskörperschaften (Gemeinden) staatliche Funktionen wahrnehmen, mit Ausnahme der Länderverwaltungen der Sozialversicherung.

    Zum Teilsektor S.1312 zählen die von den Ländern kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der Länder beschränkt ist.

    Gemeinden (ohne Sozialversicherung) (S.1313)

    2.116

    Definition: Dieser Teilsektor umfasst alle öffentlichen Körperschaften, deren Zuständigkeit auf einen örtlich begrenzten Teil des Wirtschaftsgebiets beschränkt ist, mit Ausnahme lokaler Stellen der Sozialversicherung.

    Zum Teilsektor S.1313 zählen die von den Gemeinden kontrollierten Organisationen ohne Erwerbszweck, deren Zuständigkeit auf das Wirtschaftsgebiet der lokalen Gebietskörperschaften beschränkt ist.

    Sozialversicherung (S.1314)

    2.117

    Definition: Der Teilsektor Sozialversicherung umfasst institutionelle Einheiten des Bundes (Zentralstaates), der Länder und der Gemeinden, deren Haupttätigkeit in der Gewährung von Sozialleistungen besteht und die folgende zwei Kriterien erfüllen:

    a)

    Bestimmte Bevölkerungsgruppen sind aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Teilnahme an dem System oder zu Beitragszahlung verpflichtet, und

    b)

    der Staat legt die Beiträge und Leistungen fest und übernimmt insofern, unabhängig von seiner Aufsichtsfunktion, einen Teil der Leitung.

    Normalerweise gibt es zwischen der Höhe der Beiträge und dem Einzelrisiko des Versicherten keinen unmittelbaren Zusammenhang.

    Private Haushalte (S.14)

    2.118

    Definition: Der Sektor private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren, nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen produzieren (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind.

    Mehrpersonenhaushalte als Konsumenten sind Personengruppen, die in der gleichen Wohnung leben, ihr Einkommen und Vermögen zusammenlegen und bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere die Wohnung und das Essen, gemeinsam verbrauchen.

    Die Hauptmittel der privaten Haushalte sind folgende:

    a)

    Arbeitnehmerentgelt,

    b)

    Vermögenseinkommen,

    c)

    Transfers von anderen Sektoren,

    d)

    Einnahmen aus dem Verkauf von marktbestimmten Gütern und

    e)

    unterstellte Einnahmen aus der Produktion von Gütern, die für den eigenen Konsum produziert werden.

    2.119

    Im Sektor private Haushalte werden erfasst:

    a)

    Einzelpersonen und Personengruppen, deren Hauptfunktion der Konsum ist;

    b)

    Personen, die auf Dauer in Anstalten und Einrichtungen leben und in wirtschaftlichen Fragen nur geringe oder überhaupt keine Handlungs- oder Entscheidungsfreiheit genießen (beispielsweise in Klöstern lebende Mitglieder religiöser Orden, Langzeitpatienten in Krankenhäusern, lange Haftstrafen verbüßende Strafgefangene, auf Dauer in Altersheimen lebende ältere Menschen). Diese Personen werden als eine einzige institutionelle Einheit behandelt, d. h. sie bilden einen privaten Haushalt;

    c)

    Einzelpersonen und Personengruppen, deren Hauptfunktion der Konsum ist und die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die Eigenverwendung bestimmt sind. Im ESVG werden als Dienstleistung für den Eigenkonsum nur die Nutzung eigener Wohnungen und die Leistungen bezahlter Hausangestellter einbezogen;

    d)

    Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit — soweit sie nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden —, deren Hauptfunktion darin besteht, marktbestimmte Waren und Dienstleistungen zu produzieren, und

    e)

    private Organisationen ohne Erwerbszweck ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder mit eigener Rechtspersönlichkeit, die jedoch von geringer Bedeutung sind.

    2.120

    Im ESVG 2010 kann der Sektor private Haushalte in folgende Teilsektoren untergliedert werden:

    a)

    Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) (S.141 und S.142),

    b)

    Arbeitnehmerhaushalte (S.143),

    c)

    Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern (S.1441),

    d)

    Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern (S.1442),

    e)

    sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte (S.1443).

    2.121

    Die Zuordnung der privaten Haushalte zu den Teilsektoren erfolgt anhand der größten Einkommenskategorie (Selbständigeneinkommen, Arbeitnehmerentgelt usw.) des privaten Haushalts insgesamt. Gibt es in einem Haushalt mehrere Empfänger der gleichen Einkommensart, so werden diese Einkommen bei der Anteilsbestimmung zusammengefasst.

    Selbständigenhaushalte mit und ohne Arbeitnehmer (S.141 und S.142)

    2.122

    Definition: Der Teilsektor Selbständigenhaushalte (mit und ohne Arbeitnehmer) umfasst die privaten Haushalte, bei denen das Selbständigeneinkommen (B.3) die größte Einkommensquelle ist, selbst wenn dieses Einkommen weniger als die Hälfte des Haushaltseinkommens ausmacht. Selbständigeneinkommen werden im Rahmen der Produktion von Waren und Dienstleistungen in privaten Haushalten erwirtschaftet, und zwar in Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit oder ohne bezahlte Arbeitnehmer, die innerhalb des Sektors private Haushalte ausgewiesen werden.

    Arbeitnehmerhaushalte (S.143)

    2.123

    Definition: Der Teilsektor Arbeitnehmerhaushalte umfasst die privaten Haushalte, bei denen das Arbeitnehmerentgelt (D.1) die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellt.

    Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern (S.1441)

    2.124

    Definition: Der Teilsektor Haushalte von Vermögenseinkommensempfängern umfasst die privaten Haushalte, bei denen die Vermögenseinkommen (D.4) die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellen.

    Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern (S.1442)

    2.125

    Definition: Der Teilsektor Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern umfasst die privaten Haushalte, bei denen Renten und Pensionen die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellen.

    Haushalte von Renten- und Pensionsempfängern sind private Haushalte, die den größten Teil ihres Einkommens aus Altersruhegeldern oder sonstigen Renten einschließlich Renten- und Pensionszahlungen früherer Arbeitgeber beziehen.

    Sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte (S.1443)

    2.126

    Definition: Der Teilsektor sonstige Nichterwerbstätigenhaushalte umfasst die privaten Haushalte, bei denen die Transfereinkommen außer Renten und Pensionen die größte Einkommensquelle des Haushalts darstellen.

    Nicht zu diesen Transfereinkommen zählen neben den Renten und Pensionen auch Vermögenseinkommen und Einkommen von Personen, die auf Dauer in Anstalten und ähnlichen Einrichtungen leben.

    2.127

    Liegen keine Angaben zu den relativen Beiträgen der Einkommensquellen des privaten Haushalts insgesamt vor, so wird als Kriterium für die Sektorzuordnung das Einkommen der Referenzperson herangezogen. Die Referenzperson eines privaten Haushalts ist die Person mit dem höchsten Einkommen. Ist nicht bekannt, welche Person das höchste Einkommen bezieht, so wird zur sektoralen Zuordnung des privaten Haushalts das Einkommen derjenigen Person herangezogen, die erklärt, dass sie die Referenzperson sei.

    2.128

    Die privaten Haushalte können auch nach anderen Gesichtspunkten untergliedert werden, z. B. nach dem Bereich der unternehmerischen Tätigkeit in landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Haushalte.

    Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15)

    2.129

    Definition: Der Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen des Staates sowie aus Vermögenseinkommen.

    2.130

    Organisationen von geringer Bedeutung sind nicht in den Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck einbezogen. Ihre Transaktionen werden zusammen mit denen der privaten Haushalte (S.14) ausgewiesen, da sie von den Transaktionen der Einheiten des letzteren Sektors nicht zu unterscheiden sind. Vom Staat kontrollierte nichtmarktbestimmte Organisationen ohne Erwerbszweck werden dem Sektor Staat zugeordnet.

    Zum Sektor private Organisationen ohne Erwerbszweck zählen die folgenden wichtigsten Arten privater Organisationen ohne Erwerbszweck, die nichtmarktbestimmte Waren und Dienstleistungen für private Haushalte bereitstellen, beispielsweise:

    a)

    Gewerkschaften, Fachverbände und wissenschaftliche Gesellschaften, Verbraucherverbände, politische Parteien, Kirchen und Religionsgemeinschaften (einschließlich derjenigen, die vom Staat finanziert, jedoch nicht kontrolliert werden) sowie soziale und kulturelle Vereinigungen, Sport- und Freizeitvereine, und

    b)

    Wohlfahrtsverbände sowie Hilfswerke und Entwicklungshilfeorganisationen, die sich aus freiwilligen Sach- oder Geldtransfers anderer institutioneller Einheiten finanzieren.

    Zum Sektor S.15 gehören auch Wohlfahrtsverbände sowie Hilfswerke und Entwicklungshilfeorganisationen im Dienst von gebietsfremden Einheiten, nicht jedoch Organisationen, deren Mitglieder einen festen Anspruch auf bestimmte Waren und Dienstleistungen haben.

    Übrige Welt (S.2)

    2.131

    Definition: Der Sektor übrige Welt (S.2) ist eine Zusammenfassung von Einheiten, die nicht durch eine Funktion oder überwiegende Mittel gekennzeichnet sind. Sie fasst die gebietsfremden Einheiten zusammen, soweit sie Transaktionen mit gebietsansässigen institutionellen Einheiten durchführen oder andere Wirtschaftsbeziehungen mit gebietsansässigen Einheiten unterhalten. Die Konten der übrigen Welt sollen einen Gesamtüberblick über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Volkswirtschaft des betreffenden Landes und den Einheiten in der übrigen Welt geben. Die Organe und Einrichtungen der EU und internationale Organisationen werden hier einbezogen.

    2.132

    Die übrige Welt ist kein Sektor, für den das vollständige Kontensystem auszufüllen ist, wenngleich es zweckmäßig ist, die übrige Welt als einen Sektor zu behandeln. Sektoren werden als Teile der Gesamtwirtschaft gebildet, um bezüglich des wirtschaftlichen Verhaltens, der Zielsetzungen und der Funktionen gleichartige Gruppen gebietsansässiger institutioneller Einheiten zu erhalten. Eine derartige Einteilung findet für den Sektor übrige Welt nicht statt; vielmehr werden hier Transaktionen, sonstige Ströme, Finanzierungsvorgänge und Forderungen und Verbindlichkeiten von nichtfinanziellen und finanziellen Kapitalgesellschaften, Organisationen ohne Erwerbszweck, privaten Haushalten und des Staates mit gebietsfremden institutionellen Einheiten gemeinsam erfasst.

    2.133

    Die Konten der übrigen Welt erfassen alle Transaktionen zwischen gebietsansässigen institutionellen Einheiten und gebietsfremden Einheiten; dabei gibt es folgende Ausnahmen:

    a)

    Von gebietsansässigen Einheiten erbrachte Verkehrsdienstleistungen (bis zur Grenze des ausführenden Landes) im Zusammenhang mit Wareneinfuhren werden im Konto der übrigen Welt zum fob-Wert der Einfuhren erfasst, obwohl es sich um eine Leistung gebietsansässiger Einheiten handelt;

    b)

    Inländische Transaktionen mit Auslandsforderungen zwischen Gebietsansässigen verschiedener inländischer Sektoren werden im aufgegliederten Außenkonto der Finanzierungsströme erfasst. Diese Transaktionen verändern nicht die finanzielle Position des Landes gegenüber der übrigen Welt; sie führen zu einer Veränderung der finanziellen Beziehungen jedes Sektors mit der übrigen Welt;

    c)

    Die Transaktionen zwischen Gebietsfremden, die sich auf Forderungen gegenüber Gebietsansässigen beziehen, werden, wenn die Gebietsfremden verschiedenen Ländergruppen angehören, im regional gegliederten Konto für die übrige Welt erfasst. Obwohl diese Transaktionen nicht die finanziellen Verbindlichkeiten des Landes gegenüber der übrigen Welt insgesamt verändern, führen sie zu einer Veränderung der finanziellen Verbindlichkeiten des Landes gegenüber Teilen der übrigen Welt.

    2.134

    Der Sektor übrige Welt (S.2) gliedert sich in

    a)

    Mitgliedstaaten sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (S.21):

    1)

    Mitgliedstaaten der Europäischen Union (S.211);

    2)

    Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (S.212);

    b)

    Drittländer und gebietsfremde internationale Organisationen (S.22).

    Sektorale Zuordnung der produzierenden Einheiten nach der Rechtsform

    2.135

    Im Folgenden (siehe Nummern 2.31 bis 2.44) werden die Grundsätze der sektoralen Zurechnung der produzierenden Einheiten zusammengefasst, und zwar ausgehend von den gebräuchlichen Bezeichnungen der Rechtsformen dieser Einheiten.

    2.136

    Private und öffentliche Kapitalgesellschaften als Marktproduzenten werden zugeordnet:

    a)

    wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, dem Sektor S.11 (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften);

    b)

    dem Sektor S.12 (finanzielle Kapitalgesellschaften), wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben.

    2.137

    Genossenschaften und Personengesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit als Marktproduzenten werden zugeordnet:

    a)

    wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, dem Sektor S.11 (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften);

    b)

    dem Sektor S.12 (finanzielle Kapitalgesellschaften), wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben.

    2.138

    Öffentliche Produzenten mit besonderem Statut, das ihnen Rechtspersönlichkeit verleiht, werden als Marktproduzenten zugeordnet:

    a)

    wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, dem Sektor S.11 (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften);

    b)

    dem Sektor S.12 (finanzielle Kapitalgesellschaften), wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben.

    2.139

    Öffentliche Produzenten als Marktproduzenten ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden zugeordnet,

    a)

    wenn sie Quasi-Kapitalgesellschaften sind:

    1)

    wenn sie hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, dem Sektor S.11 (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften);

    2)

    dem Sektor S.12 (finanzielle Kapitalgesellschaften), wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben;

    b)

    wenn sie keine Quasi-Kapitalgesellschaften sind: dem Sektor S.13 (Staat), und zwar als Teil der Einheiten, von denen sie kontrolliert werden.

    2.140

    Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit werden zugeordnet:

    a)

    dem Sektor S.11 (nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften), wenn sie als Marktproduzenten hauptsächlich Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren;

    b)

    dem Sektor S.12 (finanzielle Kapitalgesellschaften), wenn sie hauptsächlich finanzielle Mittlertätigkeiten bzw. damit verbundene Tätigkeiten ausüben;

    c)

    als Nichtmarktproduzenten:

    1)

    dem Sektor S.13 (Staat), wenn sie öffentliche Produzenten sind, die vom Staat kontrolliert werden;

    2)

    dem Sektor S.15 (private Organisationen ohne Erwerbszweck), wenn sie private Produzenten sind.

    2.141

    Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Einzelunternehmen werden als Marktproduzenten zugeordnet,

    a)

    wenn sie Quasi-Kapitalgesellschaften sind: