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Document 32009L0148

Richtlinie 2009/148/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 330, 16.12.2009, p. 28–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 15 Volume 022 P. 239 - 247

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 20/12/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/148/oj

16.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/28


RICHTLINIE 2009/148/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. November 2009

über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

(kodifizierte Fassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 137 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (3) wurde mehrfach und erheblich geändert (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Asbest ist eine besonders gefährdende Substanz, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen kann und die an vielen Arbeitsplätzen auftritt. Dementsprechend sind viele Arbeitnehmer einer möglichen Gefährdung für ihre Gesundheit ausgesetzt. Krokydolith wird als besonders gefährliche Asbestfaserart angesehen.

(3)

Beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Kenntnisse kann ein Niveau, unter dem eine Gefährdung der Gesundheit nicht mehr gegeben ist, nicht festgelegt werden, jedoch wird durch eine Verringerung der Asbestexposition die Gefahr asbestbedingter Krankheiten herabgesetzt. Es ist daher notwendig, die Ausarbeitung besonderer harmonisierter Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest vorzusehen. Die vorliegende Richtlinie enthält Mindestvorschriften, die aufgrund der Erfahrung sowie der Entwicklung der Technik auf diesem Gebiet überprüft werden.

(4)

Mit dem Lichtmikroskop lassen sich zwar die kleinsten für die Gesundheit gefährlichen Asbestfasern nicht messen, seine Verwendung stellt aber die gängigste Methode für die regelmäßige Messung von Asbeststaub dar.

(5)

Die vorbeugenden Maßnahmen zum Zweck des Gesundheitsschutzes für Arbeitnehmer, die durch Asbest gefährdet sind, und die vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Gesundheitsüberwachung bei diesen Arbeitnehmern sind von großer Bedeutung.

(6)

Um eine eindeutige Definition der Fasern sicherzustellen, sollten sie entweder in mineralogischer Hinsicht oder durch ihre CAS (Chemical Abstract Service)-Nummer definiert werden.

(7)

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest wird eine Begrenzung der Tätigkeiten, bei denen es zu einer Asbestexposition kommt, für die Prävention der damit zusammenhängenden Krankheiten eine sehr wichtige Rolle spielen.

(8)

Das Meldesystem für Tätigkeiten, bei denen es zu einer Asbestexposition kommt, sollte an die neuen Arbeitssituationen angepasst werden.

(9)

Das Verbot der Spritzverarbeitung von Asbest mittels Beflockung reicht nicht aus, um eine Freisetzung von Asbestfasern in die Atmosphäre zu verhindern. Es ist notwendig auch Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, die absichtlich zugesetzte Asbestfasern enthalten, ausgesetzt sind, zu verbieten, in Anbetracht des damit verbundenen hohen Expositionsniveaus und der Schwierigkeit von Schutzvorkehrungen.

(10)

Die Methoden zur Entnahme von Proben für die Messung der Asbestkonzentration in der Luft sowie die Faserzählmethode sollten unter Berücksichtigung des neuesten Fachwissens bestimmt werden.

(11)

Auch wenn es noch nicht gelungen ist, eine Expositionsschwelle festzulegen, bis zu der Asbest kein Krebsrisiko mit sich bringt, sollte die arbeitsbedingte Asbestexposition der Arbeitnehmer auf ein Minimum gesenkt werden.

(12)

Die Arbeitgeber sollten verpflichtet sein, vor Beginn von Asbestsanierungsvorhaben an Gebäuden das tatsächliche oder vermutete Vorhandensein von Asbest in den betreffenden Gebäuden oder in den technischen Anlagen festzustellen und diese Informationen an andere weiterzugeben, die durch die Nutzung des Gebäudes oder bei Instandhaltungsarbeiten am Gebäude oder durch andere Tätigkeiten im oder am Gebäude exponiert werden können.

(13)

Es sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten nur von Unternehmen durchgeführt werden, die alle zum Schutz der Arbeitnehmer erforderlichen Vorkehrungen kennen.

(14)

Es sollte für eine spezielle Unterweisung der Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, gesorgt werden, da dies dazu beiträgt, die mit dieser Exposition zusammenhängenden Gefahren deutlich zu verringern.

(15)

Im Hinblick auf eine Früherkennung der asbestbedingten Erkrankungen sollten praktische Empfehlungen für die klinische Überwachung der exponierten Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der neuesten medizinischen Erkenntnisse vorgesehen werden.

(16)

Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Verbesserung des Schutzes der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17)

Die in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Bestimmungen stellen einen konkreten Beitrag zur Verwirklichung der sozialen Dimension des Binnenmarktes dar. Diese Bestimmungen sind auf ein Mindestmaß begrenzt, um die Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen nicht unnötig zu erschweren.

(18)

Diese Richtlinie lässt die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten in innerstaatliches Recht der aufgeführten Richtlinien unberührt —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung ihrer Gesundheit, einschließlich der Vorbeugung gegen Gefahren, die aus einer Belastung durch Asbest bei der Arbeit erwachsen oder erwachsen können.

In ihr werden der Grenzwert dieser Belastung und andere Sonderbestimmungen festgelegt.

(2)   Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder einzuführen, die, insbesondere durch den Einsatz weniger gefährlicher Ersatzstoffe für Asbest, einen umfassenderen Schutz der Arbeitnehmer gewährleisten.

Artikel 2

Asbest im Sinne dieser Richtlinie sind folgende Silikate mit Faserstruktur:

a)

Aktinolith, CAS-Nr. 77536-66-4 (5);

b)

Amosit, CAS-Nr. 12172-73-5 (5);

c)

Anthophyllit, CAS-Nr. 77536-67-5 (5);

d)

Chrysotil, CAS-Nr. 12001-29-5 (5);

e)

Krokydolith, CAS-Nr. 12001-28-4 (5);

f)

Tremolit, CAS-Nr. 77536-68-6 (5).

Artikel 3

(1)   Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2)   Für jede Tätigkeit, bei der eine Gefährdung durch Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien auftreten kann, muss eine Beurteilung dieser Gefährdung vorgenommen werden, um die Art und das Ausmaß zu ermitteln, in dem die Arbeitnehmer dem Asbeststaub oder dem Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind.

(3)   Sofern es sich um gelegentliche Expositionen der Arbeitnehmer von geringer Höhe handelt und sich aus den Ergebnissen der in Absatz 2 genannten Gefährdungsbeurteilung eindeutig ergibt, dass der Expositionsgrenzwert für Asbest in der Luft im Arbeitsbereich nicht überschritten wird, brauchen die Artikel 4, 18 und 19 auf folgende Arbeitsvorgänge nicht angewendet zu werden:

a)

kurze, nicht aufeinander folgende Wartungsarbeiten, bei denen nur an nicht brüchigen Materialien gearbeitet wird,

b)

Beseitigung von intakten Materialien, in denen die Asbestfasern fest in einer Matrix gebunden sind, wobei diese Materialien nicht beschädigt werden,

c)

Einkapselung und Einhüllung von asbesthaltigen Materialien in gutem Zustand,

d)

Überwachung und Kontrolle der Luft und Probenahmen zur Feststellung des Vorhandenseins von Asbest in einem bestimmten Material.

(4)   Die Mitgliedstaaten legen nach Anhörung der Sozialpartner gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis praktische Leitlinien für die Bestimmung gelegentlicher Expositionen von geringer Höhe gemäß Absatz 3 fest.

(5)   Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb werden zu der in Absatz 2 genannten Beurteilung angehört; diese Beurteilung wird überprüft, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sie unrichtig ist, oder wenn bei der Arbeit eine wesentliche Änderung erfolgt.

Artikel 4

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen ergriffen.

(2)   Die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten müssen einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats anzuwendenden Mitteilungsregelung unterliegen.

(3)   Die in Absatz 2 genannte Mitteilung muss gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vor Beginn der Arbeiten durch den Arbeitgeber an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erfolgen.

Diese Mitteilung muss mindestens eine kurze Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a)

Lage der Arbeitsstätte,

b)

verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,

c)

durchgeführte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,

d)

Anzahl der beteiligten Arbeitnehmer,

e)

Beginn und Dauer der Arbeiten,

f)

Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Arbeitnehmer.

(4)   Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb müssen die Möglichkeit haben, gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die in Absatz 2 genannte Mitteilung über ihr Unternehmen bzw. ihren Betrieb einzusehen.

(5)   Wenn es zu einer Änderung der Arbeitsbedingungen kommt, durch die die Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien erheblich zunehmen kann, muss eine neue Mitteilung erfolgen.

Artikel 5

Die Spritzverarbeitung von Asbest mittels Beflockung sowie Tätigkeiten, bei denen asbesthaltige Isoliermaterialien oder Dämmstoffe mit geringer Dichte (weniger als 1 g/cm3) verarbeitet werden, sind untersagt.

Unbeschadet der Anwendung anderer Gemeinschaftsvorschriften über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest sind Tätigkeiten untersagt, bei denen die Arbeitnehmer Asbestfasern im Rahmen der Gewinnung von Asbest, der Herstellung und Verarbeitung von Asbesterzeugnissen oder der Herstellung und Verarbeitung von Erzeugnissen, denen absichtlich Asbest zugesetzt worden ist, ausgesetzt sind; von diesem Verbot ausgenommen sind die Behandlung und die Entsorgung von Materialien, die bei Abbruch- und Asbestsanierungsarbeiten anfallen.

Artikel 6

Für alle in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten ist die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien am Arbeitsplatz auf ein Minimum zu reduzieren und in jedem Fall unter den Grenzwert nach Artikel 8 zu senken, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a)

die Zahl der Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, ist so weit wie möglich zu reduzieren;

b)

die Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass kein Asbeststaub entsteht; ist dies nicht möglich, muss die Freisetzung von Asbeststaub in die Luft vermieden werden;

c)

alle Betriebsräume sowie Ausrüstungen, die bei der Bearbeitung von Asbest Verwendung finden, müssen regelmäßig wirksam gereinigt und gewartet werden können;

d)

Asbest, Asbeststaub freisetzendes oder asbesthaltiges Material ist in geeigneten geschlossenen Behältnissen aufzubewahren und zu transportieren;

e)

Abfälle müssen gesammelt und so rasch wie möglich vom Arbeitsplatz in geeigneten geschlossenen Behältnissen entfernt werden, deren Kennzeichnung auf Asbest als Inhalt hinweist; diese Maßnahme gilt nicht für bergbauliche Tätigkeiten; solche Abfälle sind gemäß der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (6) zu behandeln.

Artikel 7

(1)   Je nach den Ergebnissen der anfänglichen Gefährdungsbeurteilung und um die Einhaltung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwerts zu gewährleisten, ist die Konzentration der Asbestfasern in der Luft am Arbeitsplatz regelmäßig zu messen.

(2)   Die Probenahme muss für das Ausmaß, in dem der einzelne Arbeitnehmer Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt ist, repräsentativ sein.

(3)   Die Probenahmen werden nach Anhörung der Arbeitnehmer und/oder ihrer Vertreter im Unternehmen oder Betrieb durchgeführt.

(4)   Die Probenahmen sind von entsprechend qualifizierten Personen durchzuführen. Die anschließende Analyse der Proben gemäß Absatz 6 ist in Laboratorien durchzuführen, die für die Zählung der Fasern ausgerüstet sind.

(5)   Die Dauer der Probenahmen muss so gewählt werden, dass durch Messung oder zeitlich gewichtete Berechnung die Exposition repräsentativ für eine Referenzzeit von acht Stunden (eine Schicht) ermittelt werden kann.

(6)   Die Fasern sind, wo immer möglich, mit dem Phasenkontrastmikroskop (PCM) zu zählen, und zwar unter Anwendung des von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) 1997 empfohlenen Verfahrens (7) oder eines anderen Verfahrens, das zu gleichwertigen Ergebnissen führt.

Zum Zwecke der in Absatz 1 genannten Messung von Asbestfasern in der Luft sind nur Fasern mit einer Länge von mehr als 5 Mikrometern und einer Breite von weniger als 3 Mikrometern sowie einem Verhältnis Länge/Breite von mehr als 3:1 zu berücksichtigen.

Artikel 8

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestfaserkonzentration in der Luft von mehr als 0,1 Fasern pro cm3 ausgesetzt wird, berechnet als gewichteter Mittelwert für einen Referenzzeitraum von 8 Stunden (TWA).

Artikel 9

Die Änderungen, die zur Anpassung von Anhang I dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit genannten Verfahren erlassen (8).

Artikel 10

(1)   Wird der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert überschritten, so sind die Ursachen für diese Überschreitung festzustellen und so bald wie möglich geeignete Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Die Arbeit in dem betreffenden Bereich darf nur fortgesetzt werden, wenn für die betroffenen Arbeitnehmer geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

(2)   Zur Überprüfung der Wirksamkeit der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen wird der Asbestgehalt der Luft unverzüglich neu ermittelt.

(3)   Kann die Exposition nicht auf andere Weise reduziert werden und erweist sich bei Überschreitung des Grenzwerts das Tragen individueller Atemschutzgeräte als erforderlich, so darf dies nicht auf Dauer geschehen, sondern muss für jeden Arbeitnehmer auf ein absolutes zeitliches Minimum begrenzt werden. Während der Dauer der Tätigkeiten, bei denen das Tragen individueller Atemschutzgeräte erforderlich ist, werden je nach physischer und klimatischer Belastung und gegebenenfalls in Absprache mit den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern im Unternehmen oder Betrieb gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis Ruhepausen vorgesehen.

Artikel 11

Vor Beginn von Abbruch- oder Instandhaltungsarbeiten treffen die Arbeitgeber, gegebenenfalls nach Einholung entsprechender Informationen beim Eigentümer, die geeigneten Vorkehrungen, um vermutlich asbesthaltige Materialien zu ermitteln.

Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Material oder Gebäude Asbest enthält, dann sind die einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie zu befolgen.

Artikel 12

Bei bestimmten Tätigkeiten, wie Abbruch-, Asbestsanierungs-, Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen trotz der technischen Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung der Asbestkonzentration in der Luft eine Überschreitung des in Artikel 8 festgelegten Grenzwerts vorherzusehen ist, beschließt der Arbeitgeber die zum Schutz der Arbeitnehmer bei diesen Tätigkeiten zu ergreifenden Maßnahmen, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

die Arbeitnehmer erhalten geeignete Atemschutzgeräte und andere persönliche Schutzausrüstungen, die getragen werden müssen, und

b)

es werden Warnschilder angebracht, die darauf hinweisen, dass der in Artikel 8 festgelegte Grenzwert voraussichtlich überschritten wird, und

c)

die Ausbreitung von Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien außerhalb der Betriebsräume/Arbeitsorte wird verhindert.

Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb werden vor Durchführung dieser Tätigkeiten zu den betreffenden Maßnahmen angehört.

Artikel 13

(1)   Vor Beginn der Abbrucharbeiten oder der Entfernung von Asbest und/oder asbesthaltigen Materialien aus Gebäuden, Bauten, Geräten und Anlagen sowie aus Schiffen ist ein Arbeitsplan aufzustellen.

(2)   In dem in Absatz 1 genannten Arbeitsplan sind die Maßnahmen aufzuführen, die für die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz erforderlich sind.

Der Arbeitsplan muss insbesondere Folgendes vorsehen:

a)

der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien werden vor Anwendung der Abbruchtechniken entfernt, außer in den Fällen, in denen diese Entfernung für die Arbeitnehmer eine größere Gefahr verursachen würde, als wenn der Asbest und/oder die asbesthaltigen Materialien an Ort und Stelle verbleiben würden;

b)

erforderlichenfalls werden die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a genannten persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt;

c)

nach Abschluss der Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten muss entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und der einzelstaatlichen Praxis überprüft werden, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht.

Auf Verlangen der zuständigen Behörden muss der Arbeitsplan Angaben über folgende Punkte enthalten:

a)

Art und voraussichtliche Dauer der Arbeiten;

b)

Ort der Ausführung der Arbeiten;

c)

angewendete Arbeitsweise, wenn bei den Arbeiten mit Asbest oder asbesthaltigen Materialien umgegangen wird;

d)

Eigenschaften der Ausrüstungen für

i)

den Schutz und die Dekontaminierung des mit Asbest betrauten Personals,

ii)

den Schutz sonstiger Personen, die sich am Ort der Arbeiten oder in dessen Nähe aufhalten.

(3)   Auf Verlangen der zuständigen Behörden muss ihnen der in Absatz 1 genannte Arbeitsplan vor Beginn der vorgesehenen Arbeiten bekannt gegeben werden.

Artikel 14

(1)   Die Arbeitgeber müssen für alle Arbeitnehmer, die Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, eine angemessene Unterweisung durchführen. Diese Unterweisung muss in regelmäßigen Abständen erfolgen und für die Arbeitnehmer kostenlos sein.

(2)   Der Inhalt der Unterweisung muss für die Arbeitnehmer leicht verständlich sein. Die Unterweisung muss den Arbeitnehmern die Kenntnisse und die Kompetenz vermitteln, die für Vorbeugung und Sicherheit erforderlich sind, und zwar insbesondere hinsichtlich folgender Punkte:

a)

Eigenschaften von Asbest und seine Auswirkungen auf die Gesundheit einschließlich der synergistischen Wirkung des Rauchens;

b)

Arten von Erzeugnissen oder Materialien, die Asbest enthalten können;

c)

Arbeiten, bei denen eine Asbestexposition auftreten kann, und die Bedeutung von Vorkehrungen zur Expositionsminderung;

d)

sichere Arbeitsverfahren, Kontrollen und persönliche Schutzausrüstungen;

e)

Zweck, Angebot und Auswahl, Wirkungsgrenzen und richtiger Einsatz von Atemschutzausrüstungen;

f)

Notfallverfahren;

g)

Dekontaminationsverfahren;

h)

Abfallbeseitigung;

i)

erforderliche ärztliche Untersuchungen.

(3)   Praktische Leitlinien für die Unterweisung von in der Asbestbeseitigung tätigen Arbeitnehmern sind auf Gemeinschaftsebene auszuarbeiten.

Artikel 15

Vor der Durchführung von Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten müssen die Unternehmen ihre einschlägige Fachkenntnis nachweisen. Diese Nachweise sind gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis zu erbringen.

Artikel 16

(1)   Für jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit werden vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen Folgendes gewährleistet wird:

a)

die Bereiche, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden,

i)

müssen deutlich abgegrenzt und mit Warnschildern versehen werden;

ii)

dürfen nur den Arbeitnehmern zugänglich sein, die diese Bereiche aus beruflichen Gründen oder aufgrund ihrer Tätigkeit betreten müssen;

iii)

müssen zu Bereichen erklärt werden, in denen nicht geraucht werden darf;

b)

es müssen Bereiche eingerichtet werden, in denen die Arbeitnehmer ohne die Gefahr einer Verunreinigung durch Asbeststaub essen und trinken können;

c)

den Arbeitnehmern ist geeignete Arbeits- oder Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen; die Arbeits- oder Schutzkleidung muss im Betrieb bleiben; die Reinigung kann aber in dafür ausgerüsteten Einrichtungen außerhalb des Betriebs erfolgen, wenn dieser die Reinigung nicht selbst vornimmt; in diesem Fall ist die Kleidung in geschlossenen Behältern zu befördern;

d)

es muss sichergestellt werden, dass die Arbeits- oder Schutzkleidung und die Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden;

e)

den Arbeitnehmern müssen geeignete Waschräume — die im Falle von Staub verursachenden Tätigkeiten mit Duschen ausgerüstet sind — zur Verfügung stehen;

f)

die Schutzausrüstungen müssen in einem dafür vorgesehenen Raum untergebracht und nach jedem Gebrauch geprüft und gereinigt werden; fehlerhafte Ausrüstungen sind vor einem erneuten Gebrauch auszubessern oder auszutauschen.

(2)   Die Kosten für die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

Artikel 17

(1)   Für jede in Artikel 3 Absatz 1 genannte Tätigkeit werden geeignete Maßnahmen getroffen, damit die Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb in angemessener Weise über Folgendes unterrichtet werden:

a)

die Gefahren für die Gesundheit infolge Exposition gegenüber Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien;

b)

die vorgeschriebenen Grenzwerte und die Notwendigkeit der Überwachung der Luft;

c)

die Vorschriften über die Hygienemaßnahmen, einschließlich der Notwendigkeit, nicht zu rauchen;

d)

die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen in Bezug auf das Tragen und die Verwendung von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;

e)

die besonderen Vorsichtsmaßnahmen, um die Asbestexposition so weit wie möglich zu verringern.

(2)   Abgesehen von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen und vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden geeignete Maßnahmen getroffen,

a)

damit den Arbeitnehmern und/oder ihren Vertretern im Unternehmen oder Betrieb die Ergebnisse der Messungen des Asbestgehalts der Luft zugänglich sind und sie Auskünfte über die Bedeutung dieser Ergebnisse erhalten können;

b)

damit — sofern die Ergebnisse den in Artikel 8 festgelegten Grenzwert überschreiten — die betroffenen Arbeitnehmer sowie ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb so rasch wie möglich von diesen Überschreitungen und ihrer Ursache unterrichtet werden; die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb werden zu den zu treffenden Maßnahmen gehört oder in dringenden Fällen über die getroffenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 18

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen getroffen.

(2)   Bevor ein Arbeitnehmer erstmals Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien ausgesetzt wird, muss ihm die Gelegenheit zu einer Gesundheitskontrolle gegeben werden.

Diese Gesundheitskontrolle muss eine besondere Thoraxuntersuchung umfassen. Für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten auf die praktischen Empfehlungen in Anhang I zurückgreifen; diese Empfehlungen werden dem technischen Fortschritt nach dem in Artikel 17 der Richtlinie 89/391/EWG genannten Verfahren angepasst.

Solche Gesundheitskontrollen müssen während des Expositionszeitraums mindestens einmal alle drei Jahre zur Verfügung stehen.

Für jeden Arbeitnehmer wird in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken eine persönliche Gesundheitsakte angelegt.

(3)   Nach der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten ärztlichen Überwachung äußern sich der Arzt oder die Behörde, die für die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer zuständig sind, in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu etwaigen individuellen Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen oder entscheiden über diese.

Zu diesen Maßnahmen kann gegebenenfalls die Entfernung des Arbeitnehmers von jeder Asbestexposition gehören.

(4)   Den Arbeitnehmern sind Auskünfte und Ratschläge hinsichtlich der Gesundheitskontrolle zu erteilen, der sie sich nach Ende der Exposition unterziehen können.

Der zuständige Arzt oder die für die arbeitsmedizinische Überwachung zuständige Behörde können darauf hinweisen, dass die ärztliche Überwachung nach Beendigung der Exposition so lange fortzusetzen ist, wie sie dies zur Sicherung der Gesundheit des Betreffenden für erforderlich halten.

Diese fortgesetzte Überwachung findet im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis statt.

(5)   Der betreffende Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber kann in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Überprüfung der in Absatz 3 genannten Beurteilungen beantragen.

Artikel 19

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Maßnahmen getroffen.

(2)   Der Arbeitgeber führt über die Arbeitnehmer, die die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Tätigkeiten ausüben, ein Verzeichnis, in dem Art und Dauer ihrer Tätigkeit sowie die Gefährdung, der sie ausgesetzt gewesen sind, angegeben werden. Der Arzt und/oder die für die ärztliche Überwachung zuständige Behörde haben Zugang zu diesem Verzeichnis. Jeder Arbeitnehmer hat Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben, die in diesem Verzeichnis enthalten sind. Die Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb müssen die Möglichkeit haben, die in diesem Verzeichnis enthaltenen nichtpersonenbezogenen allgemeinen Informationen einzusehen.

(3)   Das in Absatz 2 genannte Verzeichnis und die in Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 4 genannten persönlichen Gesundheitsakten sind nach Ende der Exposition im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.

(4)   Die in Absatz 3 genannten Unterlagen sind im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder der einzelstaatlichen Praxis der zuständigen Behörde bei Schließung des Unternehmens oder Betriebs zur Verfügung zu stellen.

Artikel 20

Die Mitgliedstaaten sehen angemessene Sanktionen vor, die bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Artikel 21

Die Mitgliedstaaten führen ein Verzeichnis aller anerkannten Fälle von Asbestose und Mesotheliom.

Artikel 22

Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die praktische Durchführung dieser Richtlinie vor, und zwar in der Form eines gesonderten Kapitels des in Artikel 17a Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 89/391/EWG vorgesehenen Gesamtberichts, der als Grundlage für die Bewertung dient, die von der Kommission gemäß des genannten Artikels 17a Absatz 4 durchzuführen ist.

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 24

Die Richtlinie 83/477/EWG, in der Fassung der in Anhang II aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 25

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. ASK


(1)  Stellungnahme vom 10. Juni 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. November 2009.

(3)  ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25.

(4)  Siehe Anhang II Teil A.

(5)  Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS).

(6)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20.

(7)  Determination of airborne fibre number concentrations. A recommended method, by phase-contrast optical microscopy (membrane filter method), WHO, Genf 1997 (ISBN 92-4-154496-1).

(8)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.


ANHANG I

Praktische Empfehlungen für die ärztliche Überwachung der Arbeitnehmer nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

1.

Nach dem heutigen Wissensstand können Asbestfasern folgende Gesundheitsschäden verursachen:

Asbestose,

Mesotheliom,

Lungenkrebs,

gastrointestinalen Krebs.

2.

Der Arzt und/oder die Behörde, die für die medizinische Überwachung der Arbeitnehmer, die Asbest ausgesetzt sind, zuständig sind, müssen mit den für jeden einzelnen Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen und -gegebenheiten vertraut sein.

3.

Die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer sollte gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin durchgeführt werden. Sie sollte mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

Führen von Akten über die Krankengeschichte und das Berufsleben des Arbeitnehmers,

persönliches Gespräch,

allgemeine klinische Untersuchung und insbesondere Untersuchung des Thorax,

Lungenfunktionstests (Atemvolumen und Atemfrequenz).

Der für die Gesundheitsüberwachung zuständige Arzt und/oder die zuständige Behörde entscheiden im Einzelfall entsprechend dem neuesten arbeitsmedizinischen Wissensstand, ob weitere Untersuchungen, etwa eine zytologische Untersuchung des Sputums, eine Thorax-Röntgenuntersuchung oder eine Computertomografie, erforderlich sind.


ANHANG II

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 24)

Richtlinie 83/477/EWG des Rates

(ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25)

 

Richtlinie 91/382/EWG des Rates

(ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 16)

 

Richtlinie 98/24/EG des Rates

(ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11)

Nur Artikel 13 Absatz 2

Richtlinie 2003/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 48)

 

Richtlinie 2007/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 165 vom 27.6.2007, S. 21)

Nur Artikel 2 Absatz 1

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 24)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

83/477/EWG

31. Dezember 1986 (1)

91/382/EWG

1. Januar 1993 (2)

98/24/EG

5. Mai 2001

2003/18/EG

14. April 2006

2007/30/EG

31. Dezember 2012


(1)  Dieser Zeitpunkt wird jedoch für die Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung auf den 31. Dezember 1989 verschoben.

(2)  Für die Griechische Republik hat die Umsetzung der Richtlinie bis spätestens 1. Januar 1996 zu erfolgen. Die Umsetzungsfrist für die Abbautätigkeiten zur Asbestgewinnung wird jedoch für die Griechische Republik auf den 1. Januar 1999 und für alle anderen Mitgliedstaaten auf den 1. Januar 1996 festgesetzt.


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 83/477/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 erster bis sechster Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstaben a bis f

Artikel 3 Absätze 1 bis 3

Artikel 3 Absätze 1 bis 3

Artikel 3 Absatz 3a

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 5

Artikel 4 einleitende Worte

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Nummer 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Nummer 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Nummer 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Nummer 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Nummern 1 bis 5

Artikel 6 Buchstaben a bis e

Artikel 7 und 8

Artikel 7 und 8

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 10a

Artikel 11

Artikel 11 Absätze 1 und 2

Artikel 12 Absätze 1 und 2

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 zweiter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 dritter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 vierter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 vierter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe d Ziffer i

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 vierter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich

Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe d Ziffer ii

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 12a

Artikel 14

Artikel 12b

Artikel 15

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer v

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 17 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 14 Absatz 1 erster bis fünfter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis e

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 15 einleitender Satz

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 15 Nummern 1 bis 4

Artikel 18 Absätze 2 bis 5

Artikel 16 einleitender Satz

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 16 Nummern 1 bis 3

Artikel 19 Absätze 2 bis 4

Artikel 16a

Artikel 20

Artikel 17

Artikel 21

Artikel 17a

Artikel 22

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 19

Artikel 26

Anhang II

Anhang I

Anhang II

Anhang III


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