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Document 11997E086

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)
Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft
Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften
Kapitel 1: Wettbewerbsregeln
Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen
Artikel 86
Artikel 90 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)
Artikel 90 - EWG Vertrag

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/tec_1997/art_86/oj

11997E086

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften - Kapitel 1: Wettbewerbsregeln - Abschnitt 1: Vorschriften für Unternehmen - Artikel 86 - Artikel 90 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 90 - EWG Vertrag

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0210 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0029 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Artikel 86

(1) Die Mitgliedstaaten werden in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.

(2) Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften dieses Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft.

(3) Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten.

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