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Document 62023CJ0006

    Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. April 2024.
    X gegen Agrárminiszter.
    Vorabentscheidungsersuchen der Kúria.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Sachliche Anwendbarkeit – Zeitliche Anwendbarkeit – Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 – Art. 22 – Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte – Art. 71 – Zuschussfähigkeit – Voraussetzungen für die Gewährung – Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die landwirtschaftliche Tätigkeit ununterbrochen als Haupterwerbstätigkeit und als Einzelunternehmer ausgeübt werden muss – Zusätzliche Förderbedingungen – Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – Art. 63 – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 – Art. 35 – Förderkriterium – Verpflichtung.
    Rechtssache C-6/23.

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2024:294

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

    11. April 2024 ( *1 )

    „Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) – Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Sachliche Anwendbarkeit – Zeitliche Anwendbarkeit – Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 – Art. 22 – Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte – Art. 71 – Zuschussfähigkeit – Voraussetzungen für die Gewährung – Regelung eines Mitgliedstaats, wonach die landwirtschaftliche Tätigkeit ununterbrochen als Haupterwerbstätigkeit und als Einzelunternehmer ausgeübt werden muss – Zusätzliche Förderbedingungen – Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – Art. 63 – Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 – Art. 35 – Förderkriterium – Verpflichtung“

    In der Rechtssache C‑6/23 [Baramlay] ( i )

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Januar 2023, in dem Verfahren

    X

    gegen

    Agrárminiszter

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec (Berichterstatter),

    Generalanwältin: T. Ćapeta,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér und R. Kissné Berta als Bevollmächtigte,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Aquilina, A. C. Becker und Zs. Teleki als Bevollmächtigte,

    aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 64 Abs. 1, 2 und 4 sowie Art. 77 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549), sowie von Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).

    2

    Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen X und dem Agrárminiszter (Landwirtschaftsminister, Ungarn) wegen der Verpflichtung von X, eine ihm gewährte Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte in voller Höhe zurückzuzahlen.

    Rechtlicher Rahmen

    Unionsrecht

    Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

    3

    Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2005, L 277, S. 1) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. 2013, L 347, S. 487) aufgehoben. Jedoch galt nach Art. 88 der Verordnung Nr. 1305/2013 die Verordnung Nr. 1698/2005 weiterhin für Vorhaben, die gemäß von der Europäischen Kommission im Rahmen dieser Verordnung vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt worden waren.

    4

    Der 61. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1698/2005 lautete:

    „Entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip sollten für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben bis auf bestimmte Ausnahmen die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen gelten.“

    5

    In Art. 1 („Anwendungsbereich“) dieser Verordnung hieß es:

    „Diese Verordnung

    1.   enthält die allgemeinen Bestimmungen für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch die Gemeinschaft, die durch den … [Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)] finanziert wird;

    2.   legt die Ziele fest, zu deren Erreichung die Politik der Entwicklung des ländlichen Raums beitragen soll;

    4.   legt die Schwerpunkte und die Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums fest;

    …“

    6

    Art. 2 Buchst. c und d der Verordnung enthielt folgende Definitionen:

    „c)

    ‚Schwerpunkt‘: ein kohärentes Bündel von Maßnahmen, die spezifische Zielsetzungen haben, welche sich direkt aus ihrer Umsetzung ergeben und zu einem oder mehreren der in Artikel 4 beschriebenen Ziele beitragen;

    d)

    ‚Maßnahme‘: ein Bündel von Vorhaben, die zur Umsetzung eines Schwerpunkts … beitragen“.

    7

    Art. 15 („Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum“) dieser Verordnung lautete:

    „(1)   Der ELER wirkt in den Mitgliedstaaten in Form von Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum. Mit diesen Programmen wird eine Strategie der ländlichen Entwicklung über ein Bündel von Maßnahmen umgesetzt, die nach den in Titel IV definierten Schwerpunkten gruppiert werden.

    Jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum erstreckt sich auf einen zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2013 liegenden Zeitraum.

    (2)   Ein Mitgliedstaat kann entweder ein einziges Programm für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder ein Bündel von regionalen Programmen vorlegen.

    (3)   Mitgliedstaaten mit regionaler Programmplanung können auch eine nationale Rahmenregelung zur Genehmigung vorlegen, die gemeinsame Bestandteile dieser Programme enthält.“

    8

    In Art. 16 („Inhalt der Programme“) Buchst. c der Verordnung Nr. 1698/2005 hieß es:

    „Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum umfassen:

    c)

    Information über die Schwerpunkte, die für jeden Schwerpunkt vorgeschlagenen Maßnahmen und deren Beschreibung …“

    9

    Art. 18 („Ausarbeitung und Genehmigung“) dieser Verordnung bestimmte:

    „(1)   Alle Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden vom Mitgliedstaat in enger Abstimmung mit den in Artikel 6 genannten Partnern festgelegt.

    (2)   Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission einen Vorschlag für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum mit allen in Artikel 16 genannten Informationen.

    (3)   Die Kommission prüft die vorgeschlagenen Programme auf Übereinstimmung mit den strategischen Leitlinien der [Europäischen] Gemeinschaft, dem nationalen Strategieplan sowie mit der vorliegenden Verordnung.

    Gelangt sie zu der Auffassung, dass ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, mit dem nationalen Strategieplan oder mit der vorliegenden Verordnung in Einklang steht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, das vorgeschlagene Programm entsprechend zu überarbeiten.

    (4)   Die Kommission nimmt jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren an.“

    10

    Art. 20 („Maßnahmen“) dieser Verordnung sah vor:

    „Interventionen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft betreffen

    a)

    Maßnahmen zur Förderung der Kenntnisse und zur Stärkung des Humanpotenzials:

    ii)

    Niederlassung von Junglandwirten,

    …“

    11

    Art. 22 („Niederlassung von Junglandwirten“) Abs. 1 dieser Verordnung lautete:

    „Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii wird Personen gewährt, die

    a)

    weniger als 40 Jahre alt sind und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen,

    b)

    über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen,

    c)

    einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen.“

    12

    In Art. 71 („Zuschussfähigkeit der Ausgaben“) der Verordnung Nr. 1698/2005 hieß es:

    „(1)   Unbeschadet des Artikels 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 [des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 2005, L 209, S. 1)] kommt eine Ausgabe für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn die betreffende Beihilfe von der Zahlstelle zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2015 tatsächlich gezahlt wurde. Die kofinanzierten Vorhaben dürfen nicht vor dem Anfangstermin der Zuschussfähigkeit abgeschlossen sein.

    (2)   Die Ausgaben kommen nur dann für eine Beteiligung des ELER in Betracht, wenn sie für Vorhaben getätigt werden, die nach den von dem zuständigen Gremium festgelegten Auswahlkriterien von der Verwaltungsbehörde des betreffenden Programms oder unter deren Verantwortung beschlossen wurden.

    (3)   Die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben werden vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten für bestimmte Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf nationaler Ebene festgelegt.

    …“

    Verordnung (EG) Nr. 1974/2006

    13

    Die Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2006, L 368, S. 15) wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 807/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Einführung von Übergangsvorschriften (ABl. 2014, L 227, S. 1) aufgehoben. Nach Art. 19 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014 galt die Verordnung Nr. 1974/2006 jedoch weiterhin für Vorhaben, die gemäß von der Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 1698/2005 vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt wurden.

    14

    Anhang II Teil A Nr. 5 der Verordnung Nr. 1974/2006, der ähnlich wie Art. 16 Buchst. c der Verordnung Nr. 1698/2005 die Informationen anführte, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum enthalten sein müssen, enthielt u. a. folgende Angaben:

    „5.3 Für Schwerpunkte und Maßnahmen erforderliche Informationen

    5.3.1.1.2 Niederlassung von Junglandwirten

    Definition des Begriffs ‚Niederlassung‘, wie vom Mitgliedstaat/der Region verwendet,

    …“

    Verordnung Nr. 1306/2013

    15

    Art. 56 („Besondere Bestimmungen für den ELER“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 lautet:

    „Werden Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse bei den Vorhaben oder den Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgedeckt, so nehmen die Mitgliedstaaten die finanziellen Berichtigungen vor, indem sie die betreffende finanzielle Beteiligung der Union ganz oder teilweise streichen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Art und Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie die Höhe des finanziellen Verlustes für den ELER.“

    16

    Art. 63 („Zu Unrecht gezahlte Beträge und Verwaltungssanktionen“) dieser Verordnung bestimmt:

    „(1)   Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Artikel 21 der Verordnung … Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.

    (2)   Soweit sektorbezogene Agrarvorschriften dies vorsehen, verhängen die Mitgliedstaaten gemäß den in den Artikeln 64 und 77 festgelegten Vorschriften überdies auch Verwaltungssanktionen. Dies gilt unbeschadet … des Titels VI Artikel 91 bis 101.

    …“

    17

    In Art. 64 („Anwendung von Verwaltungssanktionen“) dieser Verordnung heißt es:

    „(1)   Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle des Verstoßes gegen Förderkriterien, Auflagen oder anderen Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung von sektorbezogenen Agrarvorschriften ergeben, mit Ausnahme der Vorschriften, die in diesem Titel in Kapitel II, Artikel 67 bis 78[,] und in Titel VI, Artikel 91 bis 101, genannt sind, und der Vorschriften, die den Sanktionen gemäß Artikel 89 Absätze 3 und 4 unterliegen.

    (2)   Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

    e)

    wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b festzusetzen ist;

    (4)   Verwaltungsrechtliche Sanktionen können in einer der folgenden Formen vorgesehen werden:

    a)

    Kürzung des Betrags der Beihilfe oder Stützung, der im Zusammenhang mit dem von dem Verstoß betroffenen Beihilfe- oder Zahlungsantrag oder weiteren Anträgen zu zahlen ist; in Bezug auf die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gilt dies jedoch unbeschadet der Möglichkeit der Aussetzung der Förderung, wenn zu erwarten ist, dass der Verstoß voraussichtlich innerhalb eines vertretbaren Zeitraums vom Begünstigten behoben wird;

    b)

    Zahlung eines Betrags, der auf Grundlage der Menge und/oder des Zeitraums berechnet wird, die/der von dem Verstoß betroffen ist/sind;

    c)

    Aussetzung oder Entzug einer Zulassung, Anerkennung oder Genehmigung;

    d)

    Ausschluss von dem Recht auf Teilnahme an der betreffenden Beihilferegelung, Stützungsmaßnahme oder sonstigen Maßnahme, oder Ausschluss von dem Recht auf Inanspruchnahme dieser Regelung oder dieser Maßnahmen.

    (5)   Die Verwaltungssanktionen müssen verhältnismäßig und je nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes abgestuft sein und folgende Obergrenzen einhalten:

    a)

    der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a darf 200 % des Betrags des Beihilfe- oder Zahlungsantrags nicht überschreiten;

    b)

    ungeachtet des Buchstaben a darf hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe a 100 % des in Betracht kommenden Betrags nicht überschreiten;

    c)

    der Betrag der Verwaltungssanktion nach Absatz 4 Buchstabe b darf einen dem in Buchstabe a genannten Prozentsatz vergleichbaren Betrag nicht überschreiten;

    …“

    18

    Art. 77 („Anwendung von Verwaltungssanktionen“) der Verordnung Nr. 1306/2013 sieht Verwaltungssanktionen im Fall der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen vor, die sich aus der Anwendung einer der Stützungsregelungen ergeben.

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014

    19

    Art. 35 („Nichteinhaltung anderer Förderkriterien als Größe der Fläche bzw. Zahl der Tiere, von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen“) der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 181, S. 48) bestimmt:

    „(1)   Die beantragte Förderung wird ganz abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die Förderkriterien nicht erfüllt sind.

    (2)   Die beantragte Förderung wird ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen, wenn folgende Verpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht eingehalten werden:

    a)

    im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegte Verpflichtungen oder

    b)

    gegebenenfalls sonstige für das Vorhaben geltende Auflagen, die in Unionsvorschriften oder einzelstaatlichen Vorschriften oder im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegt sind, insbesondere die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, für staatliche Beihilfen sowie sonstige verbindliche Standards und Anforderungen.

    (3)   Bei der Entscheidung darüber, inwieweit die Förderung bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen gemäß Absatz 2 abgelehnt oder zurückgenommen wird, trägt der Mitgliedstaat Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Förderbedingungen gemäß Absatz 2 Rechnung.

    Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Verpflichtungen oder Auflagen sind.

    Der Umfang eines Verstoßes wird insbesondere anhand der Auswirkungen des Verstoßes auf das Vorhaben insgesamt beurteilt.

    Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.

    Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits ähnliche Verstöße innerhalb der zurückliegenden vier Jahre oder – wenn es sich um denselben Begünstigten und dieselbe Maßnahme oder Vorhabenart handelt – während des gesamten Programmplanungszeitraums 2014‑2020 bzw. bei ähnlichen Maßnahmen während des Programmplanungszeitraums 2007‑2013 festgestellt wurden.

    …“

    Ungarisches Recht

    20

    § 56/C Abs. 6 des A mezőgazdasági, agrár-vidékfejlesztési, valamint halászati támogatásokhoz és egyéb intézkedésekhez kapcsolódó eljárás egyes kérdéseiről szóló 2007. évi XVII. törvény (Gesetz Nr. XVII von 2007 über bestimmte Punkte des Beihilfeverfahrens und andere Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Fischereiwesen) lautet:

    „Im Verfahren vor der Stelle zur Förderung der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums besteht vorbehaltlich von Art. 56/B keine Möglichkeit, dem Betroffenen seine Schuld vollständig oder teilweise zu erlassen (unberechtigter Vorteil aus der Maßnahme, Zinsen, Säumnisentschädigung).“

    21

    § 3 Abs. 1 des Az Európai Mezőgazdasági Vidékfejlesztési Alapból a fiatal mezőgazdasági termelők indulásához a 2015. évben igényelhető támogatások részletes feltételeiről szóló 24/2015. (IV. 28.) MvM rendelet (Jogcímrendelet) (Erlass 24/2015 [IV. 28.] des mit der Leitung des Kabinetts des Premierministers beauftragten Ministers über die genauen Bedingungen für die Beihilfen für die erstmalige Niederlassung von Junglandwirten, die durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanziert werden, für 2015) (im Folgenden: Erlass 24/2015) bestimmt:

    „Eine Beihilfe kann von einer natürlichen Person beantragt werden, die

    a)

    zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags älter als 18 Jahre und jünger als 40 Jahre alt ist;

    b)

    zum Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags über Folgendes verfügt:

    ba)

    mindestens eine der in Anhang 1 genannten beruflichen Qualifikationen,

    bb)

    mindestens einen Ausbildungsnachweis nach Absolvierung einer der in Anhang 2 genannten Ausbildungen oder

    bc)

    einen im Ausland erworbenen Befähigungsnachweis oder ein im Ausland erworbenes Diplom, das eine berufliche Qualifikation oder einen Ausbildungsnachweis im Sinne der Buchst. ba oder bb bescheinigt;

    c)

    dem [Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal (Amt für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Ungarn)] einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit einschließlich des Formulars für die Landwirtschaftszählung und einen Finanzplan vorlegt und

    d)

    sich verpflichtet, erstmals einen landwirtschaftlichen Betrieb zu errichten und ihn persönlich als Betriebsinhaber zu leiten, unabhängig vom Betriebszeitraum.“

    22

    In § 4 Abs. 1 des Erlasses 24/2015 heißt es:

    „Der Betroffene ist verpflichtet,

    a)

    persönlich an der Betriebsführung mitzuwirken;

    b)

    die landwirtschaftliche Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung von 90 % des Beihilfebetrags bis zum Ende des Betriebszeitraums ununterbrochen als Haupterwerbstätigkeit und als Einzelunternehmer auszuüben;

    …“

    23

    § 11 Abs. 1 des Erlasses sieht vor:

    „Stellt die [Magyar Államkincstár (Staatliche Finanzverwaltung Ungarns)] nach einer Kontrolle fest, dass der Begünstigte der Beihilfe die Vorgaben von § 4 Abs. 1 Buchst. a oder b nicht einhält, so erlischt sein Recht auf Teilnahme an der Beihilferegelung, und die gesamte erhaltene Beihilfe gilt als zu Unrecht bezogen.“

    24

    § 13 des Erlasses lautet:

    „Der vorliegende Erlass enthält die Bestimmungen, die zur Durchführung der Verordnung … Nr. 1698/2005 … notwendig sind.“

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    25

    Am 1. Juni 2015 stellte X auf der Grundlage des Erlasses 24/2015 einen Antrag auf Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte aus dem ELER beim Amt für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, das als Vorgänger der Staatlichen Finanzverwaltung Ungarns für die Bearbeitung solcher Anträge zuständig war.

    26

    In seinem Antrag verpflichtete sich X gemäß den in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Erlasses 24/2015 vorgesehenen Anforderungen, einen neuen landwirtschaftlichen Betrieb zu errichten, ihn persönlich zu leiten und die landwirtschaftliche Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung von 90 % des Beihilfebetrags, d. h. vom 20. Oktober 2015, bis zum Ende des Betriebszeitraums, d. h. bis zum 31. Dezember 2020, als Haupterwerbstätigkeit und als Einzelunternehmer auszuüben.

    27

    Auf der Grundlage dieses Antrags wurde der Betrag der X gewährten Beihilfe auf 40000 Euro festgesetzt, und anschließend wurde X auf den Antrag auf Zahlung von 90 % dieses Betrags hin eine Beihilfe in Höhe von 11359440 ungarischen Forint (HUF) (36000 Euro) ausgezahlt.

    28

    Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass diese Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums in Ungarn für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 gewährt wurde und dass dieses Programm von der Kommission am 19. September 2007 genehmigt worden war.

    29

    Am 28. August 2020 stellte X einen Antrag auf Auszahlung der restlichen 10 % der bewilligten Beihilfe.

    30

    Dieser Antrag wurde mit Entscheidung der Staatlichen Finanzverwaltung Ungarns abgelehnt. Sie verlangte auch den 2015 gezahlten Betrag in Höhe von 11359440 HUF (36000 Euro) zurück, den X zu Unrecht erhalten habe.

    31

    In ihrer Entscheidung führte die Staatliche Finanzverwaltung Ungarns aus, dass X nicht während des gesamten Zeitraums, für den die Beihilfe gewährt worden sei, eine landwirtschaftliche Tätigkeit als Haupterwerbstätigkeit ausgeübt habe, da X für den Zeitraum vom 12. September 2017 bis zum 7. März 2018 im Register der Einzelunternehmer mit der Haupterwerbstätigkeit „Kopier- und Vervielfältigungsdienste“ eingetragen gewesen sei. X habe demnach gegen § 4 Abs. 1 Buchst. b des Erlasses 24/2015 verstoßen, so dass gemäß § 11 Abs. 1 dieses Erlasses das Recht auf seine Teilnahme an der Maßnahme erloschen und die gesamte gezahlte Beihilfe als rechtsgrundlos anzusehen sei.

    32

    Auf einen von X eingelegten verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf hin bestätigte der Landwirtschaftsminister die Entscheidung der Staatlichen Finanzverwaltung Ungarns.

    33

    Die Klage von X auf Nichtigerklärung dieser beiden Verwaltungsentscheidungen wurde vom Debreceni Törvényszék (Stuhlgericht Debrecen, Ungarn) abgewiesen.

    34

    Daher legte X bei der Kúria (Oberstes Gericht, Ungarn), dem vorlegenden Gericht, Rechtsmittel ein.

    35

    Diese vertritt die Auffassung, dass die am 1. Januar 2014 aufgehobene Verordnung Nr. 1698/2005 für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits nicht maßgeblich sei, da X den Beihilfeantrag im Juni 2015 gestellt habe. Die Anforderung, dass der Antragsteller die landwirtschaftliche Tätigkeit bis zum Ende des Betriebszeitraums ununterbrochen als Haupterwerbstätigkeit und als Einzelunternehmer ausüben müsse, könne nicht als Anforderung in Bezug auf die Qualifikation oder Ausbildung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1307/2013 angesehen werden, so dass sie nicht zu den Fördervoraussetzungen gehören könne.

    36

    Außerdem könnte nach Ansicht des vorlegenden Gerichts angesichts der geringen Bedeutung der im Ausgangsverfahren fraglichen Unregelmäßigkeit eine auf 10 % herabgesetzte Sanktion verhängt werden, die nach dem von dieser Unregelmäßigkeit betroffenen Zeitraum, d. h. 176 Tage innerhalb von fünf Jahren, bestimmt würde.

    37

    Unter diesen Umständen hat die Kúria (Oberstes Gericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    1.

    Ist Art. 50 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1307/2013 dahin auszulegen, dass er es dem Mitgliedstaat gestattet, als Förderkriterium festzulegen, dass der Begünstigte der Beihilfe die landwirtschaftliche Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung von 90 % des Beihilfebetrags bis zum Ende des Betriebszeitraums ununterbrochen als Haupterwerbstätigkeit und als Einzelunternehmer ausübt?

    2.

    Falls die Frage verneint wird: Ist dieses Förderkriterium als eine vom Begünstigten übernommene Verpflichtung auszulegen?

    3.

    Für den Fall, dass die zweite Frage bejaht wird: Sind Art. 64 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 dahin auszulegen, dass bei Nichteinhaltung der Verpflichtung eine Verwaltungssanktion verhängt werden kann, deren Betrag unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage von Art. 64 Abs. 4 Buchst. b sowie von Art. 77 Abs. 4 Buchst. b dieser Verordnung festzusetzen ist, d. h., dass die genannten Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die Rückforderung der gesamten Beihilfe vorsieht, ohne den von dem Verstoß betroffenen Zeitraum zu berücksichtigen?

    4.

    Sind Art. 64 Abs. 2 Buchst. e und Art. 77 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1306/2013 dahin auszulegen, dass „der Verstoß geringfügigen Charakter“ hat, wenn der Begünstigte der Beihilfe die Vorschrift über die Fortführung der Tätigkeit als Haupterwerbstätigkeit für einen Zeitraum von 176 Tagen während des fünfjährigen Verpflichtungszeitraums nicht eingehalten hat, unter Berücksichtigung des Umstands, dass er während dieses gesamten Zeitraums nur der landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen ist, aus der seine Einkünfte stammen?

    Zu den Vorlagefragen

    Vorbemerkungen

    38

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 7. September 2023, Groenland Poultry, C‑169/22, EU:C:2023:638, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    39

    Vorliegend ist festzustellen, dass die gestellten Fragen im Hinblick auf die nach nationalem Recht geltenden Förderbedingungen für eine Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1307/2013 und im Hinblick auf die Rückforderung des Betrags dieser Beihilfe wegen Nichteinhaltung der den Begünstigten einer solchen Beihilfe auferlegten Verpflichtungen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1306/2013 betreffen.

    40

    Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, hat X einen Antrag auf Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte gestellt, deren Finanzierungsquelle der ELER war, und diese Beihilfe wurde im Rahmen eines nationalen Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum gewährt.

    41

    Unter diesen Umständen können die Bestimmungen der Unionsregelung über Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums, d. h. die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1698/2005 oder der Verordnung Nr. 1305/2013, auf den Ausgangsrechtsstreit sachlich anwendbar sein.

    42

    Insoweit geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte im Rahmen des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums in Ungarn für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 gewährt wurde und dieses Programm von der Kommission am 19. September 2007 genehmigt worden war.

    43

    Nach Art. 88 der Verordnung Nr. 1305/2013, mit der die Verordnung Nr. 1698/2005 aufgehoben wurde, gilt letztere Verordnung weiterhin für Vorhaben, die gemäß von der Kommission im Rahmen dieser Verordnung vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt wurden. Ebenso gilt nach Art. 19 der Delegierten Verordnung Nr. 807/2014, mit der die Verordnung Nr. 1974/2006 aufgehoben wurde, letztere Verordnung weiterhin für Vorhaben, die gemäß von der Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 1698/2005 vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt wurden.

    44

    Vorliegend ist unstreitig, dass der im Ausgangsverfahren fragliche Beihilfeantrag auf der Grundlage des Erlasses 24/2015 gestellt wurde, dessen § 13 ausführt, dass der Erlass die Bestimmungen enthält, die zur Durchführung der Verordnung Nr. 1698/2005 notwendig sind. Zudem ist unstreitig, dass es im Ausgangsverfahren um die Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Buchst. b des Erlasses geht, eine landwirtschaftliche Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung von 90 % des Beihilfebetrags bis zum Ende des Betriebszeitraums ununterbrochen als Haupterwerbstätigkeit und als Einzelunternehmer auszuüben. Daher sind diese Verpflichtung und die Umstände ihrer Nichteinhaltung anhand der Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 1698/2005 und 1974/2006 zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2024, Askos Properties, C‑656/22, EU:C:2024:56, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45

    Allerdings ist die Wiedereinziehung von Beträgen, die im Rahmen eines für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 bewilligten und aus dem ELER kofinanzierten Beihilfeprogramms zu Unrecht gezahlt wurden, auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1306/2013 vorzunehmen, wenn sie nach Ende dieses Programmplanungszeitraums, d. h. nach dem 1. Januar 2014, erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2024, Askos Properties, C‑656/22, EU:C:2024:56, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur ersten Frage

    46

    In Anbetracht dieser Vorbemerkungen ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen möchte, ob Art. 22 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, für die Zuschussfähigkeit einer Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte die Bedingung aufzustellen, dass der Begünstigte der Beihilfe die landwirtschaftliche Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung von 90 % des Beihilfebetrags bis zum Ende des Betriebszeitraums als Haupterwerbstätigkeit ausübt.

    47

    Nach Art. 71 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 werden die Regeln für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben vorbehaltlich der in der Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten für bestimmte Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums auf nationaler Ebene festgelegt.

    48

    Gemäß Art. 22 Abs. 1 dieser Verordnung wird die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte Personen gewährt, die weniger als 40 Jahre alt sind, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederlassen, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen und einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegen.

    49

    Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung erlassen können, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren unionsrechtliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C‑592/11, EU:C:2012:673, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50

    Daher ist unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der fraglichen Verordnung, die im Licht der Ziele der Verordnung auszulegen sind, festzustellen, ob diese Bestimmungen es den Mitgliedstaaten verbieten, gebieten oder gestatten, bestimmte Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, und, insbesondere im letztgenannten Fall, ob sich die betreffende Maßnahme in den Rahmen des den einzelnen Mitgliedstaaten eingeräumten Wertungsspielraums einfügt (Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C‑592/11, EU:C:2012:673, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51

    Aus dem 61. Erwägungsgrund und aus Art. 71 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 ergibt sich, dass die Bestimmungen über die Zuschussfähigkeit der Ausgaben zwar im Allgemeinen auf nationaler Ebene festgelegt werden, doch gilt dies nur vorbehaltlich der in dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Modalitäten für bestimmte Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raums (Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C‑592/11, EU:C:2012:673, Rn. 38).

    52

    Die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte ist eine solche Maßnahme, und die in Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen für die Beihilfefähigkeit stellen besondere Modalitäten für diese Maßnahme dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C‑592/11, EU:C:2012:673, Rn. 39).

    53

    Daraus folgt, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, zusätzliche Voraussetzungen für die Zuschussfähigkeit der im Rahmen der Durchführung der Verordnung Nr. 1698/2005 getätigten Ausgaben festzulegen, sofern diese Voraussetzungen weder den in Art. 22 der Verordnung genannten Voraussetzungen noch ihrer praktischen Wirksamkeit zuwiderlaufen.

    54

    Zu den mit dieser Verordnung verfolgten Zielen ist darauf hinzuweisen, dass sie darauf abzielt, mittels der betreffenden Beihilfe die Niederlassung von Junglandwirten und, wenn diese stattgefunden hat, die strukturelle Anpassung des Betriebs zu erleichtern, um damit das Humanpotenzial zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft zu verbessern und auf diese Weise zur Gewährleistung der nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C‑592/11, EU:C:2012:673, Rn. 40).

    55

    Was die Frage angeht, ob eine Förderbedingung wie die im Erlass 24/2015 vorgesehene, wonach der Begünstigte der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte die landwirtschaftliche Tätigkeit bis zum Ende des Betriebszeitraums als Haupterwerbstätigkeit ausüben muss, mit der Verordnung Nr. 1698/2005 vereinbar ist, ist darauf hinzuweisen, dass aus den Art. 15, 16 und 18 dieser Verordnung hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in Bezug auf die im Rahmen dieser Verordnung bereitzustellenden Fördermittel selbst erstellen mussten und dass nur ein Programm, das der Verordnung entspricht, von der Kommission genehmigt werden sollte.

    56

    In diesem Zusammenhang stand es den Mitgliedstaaten insbesondere frei, für die Gewährung der durch den ELER finanzierten Beihilfen zusätzlich zu den sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1698/2005 ergebenden Voraussetzungen weitere Voraussetzungen vorzusehen, sofern sie dabei die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisierten (Urteil vom 15. Mai 2014, Szatmári Malom, C‑135/13, EU:C:2014:327, Rn. 60).

    57

    In diesem Zusammenhang ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 22 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1698/2005 für die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte die Bedingung aufstellt, dass sich der Betroffene „als Betriebsinhaber“ niederlässt, und damit im Wesentlichen verlangt, dass er die tatsächliche und dauerhafte Herrschaft sowohl über den landwirtschaftlichen Betrieb als auch über dessen Verwaltung besitzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C‑592/11, EU:C:2012:673, Rn. 55).

    58

    Zum anderen sieht Anhang II Teil A Nr. 5.3.1.1.2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1974/2006 in Bezug auf die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte vor, dass die von den Mitgliedstaaten erstellten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum eine Definition des Begriffs „Niederlassung“ enthalten, wie er vom Mitgliedstaat oder von der Region verwendet wird.

    59

    Weder diese Bestimmungen noch die mit der Verordnung Nr. 1698/2005 verfolgten Ziele stehen dem entgegen, dass eine nationale Regelung als Förderbedingung für eine Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte festlegt, dass der Begünstigte dieser Beihilfe die landwirtschaftliche Tätigkeit bis zum Ende des Betriebszeitraums als Haupterwerbstätigkeit ausüben muss. Diese Bedingung hält nämlich die durch diese Bestimmungen gezogenen Grenzen ein und stellt zugleich die sich daraus ergebenden Anforderungen klar.

    60

    Daher ist die Festlegung einer solchen zusätzlichen Förderbedingung für die Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte von dem Ermessen gedeckt, das Art. 71 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 den Mitgliedstaaten einräumt.

    61

    Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 22 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 dahin auszulegen sind, dass sie es einem Mitgliedstaat gestatten, für die Zuschussfähigkeit einer Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte die Bedingung aufzustellen, dass der Begünstigte der Beihilfe die landwirtschaftliche Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung von 90 % des Beihilfebetrags bis zum Ende des Betriebszeitraums als Haupterwerbstätigkeit ausübt.

    Zur zweiten und zur dritten Frage

    62

    Unter Berücksichtigung der Vorbemerkungen in den Rn. 38 bis 45 des vorliegenden Urteils ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht mit seiner zweiten und seiner dritten Frage, die zusammen zu prüfen sind, wissen möchte, ob Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 und Art. 35 Abs. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 dahin auszulegen sind, dass zum einen eine durch die Regelung eines Mitgliedstaats vorgesehene Förderbedingung für eine Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte, wonach der Begünstigte der Beihilfe vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung von 90 % des Beihilfebetrags bis zum Ende des Betriebszeitraums eine landwirtschaftliche Tätigkeit als Haupterwerbstätigkeit ausüben muss, ein „Förderkriterium“ oder eine „Auflage“ bzw. „Verpflichtung“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellt und dass zum anderen diese Bestimmungen dem entgegenstehen, dass der Begünstigte bei Nichteinhaltung dieser Förderbedingung den gesamten Beihilfebetrag zurückzahlen muss, ohne dass die Dauer der Nichteinhaltung berücksichtigt wird.

    63

    Stellt sich heraus, dass ein Begünstigter die Förderkriterien, die mit der Gewährung der Beihilfe oder Stützung verbundenen Auflagen oder anderen Verpflichtungen gemäß den sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht erfüllt, so wird gemäß Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 die Beihilfe nicht gezahlt oder ganz oder teilweise zurückgenommen und werden gegebenenfalls die entsprechenden Zahlungsansprüche nach Art. 21 der Verordnung Nr. 1307/2013 nicht zugewiesen oder zurückgenommen.

    64

    Art. 35 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 bestimmt in Abs. 1, dass die beantragte Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen wird, wenn die Förderkriterien dafür nicht erfüllt sind, und in Abs. 3, dass der Mitgliedstaat bei der Entscheidung darüber, inwieweit die Förderung bei Nichteinhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen gemäß Art. 35 Abs. 2 abgelehnt oder zurückgenommen wird, Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Förderbedingungen gemäß Art. 35 Abs. 2 Rechnung trägt.

    65

    Die Begriffe „Förderkriterium“ und „Verpflichtung“ bzw. „Auflage“ sind weder in der Verordnung Nr. 1306/2013 noch in der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 definiert.

    66

    Aus dem üblichen Sinn dieser Begriffe und dem Kontext, in dem sie in diesen Verordnungen verwendet werden, ergibt sich jedoch, dass im Bereich der vom ELER finanzierten Entwicklung des ländlichen Raums ein „Förderkriterium“ als Vorbedingung zu verstehen ist, die für die Gültigkeit eines Beihilfeantrags unerlässlich ist. Dies hat zur Folge, dass ein Beihilfeantrag, bei dem eine solche Vorbedingung nicht erfüllt ist, abzulehnen ist. Des Weiteren hat dies zur Folge, dass eine „Auflage“ bzw. „Verpflichtung“ die Zusage des Antragstellers bezeichnet, vorbehaltlich der Gewährung dieser Beihilfe eine im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum festgelegte Verpflichtung für den Zeitraum einzuhalten, in dem das Programm durchgeführt wird.

    67

    Die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung sind unterschiedlich, je nachdem, ob sie sich auf ein „Förderkriterium“ oder auf eine „Verpflichtung“ bzw. „Auflage“ bezieht. Aus den Bestimmungen von Art. 35 Abs. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014, mit denen Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 präzisiert wird, ergibt sich nämlich, dass die Förderung ganz abgelehnt oder zurückgenommen wird, wenn ein „Förderkriterium“ nicht erfüllt ist, wohingegen bei einer „Auflage“ bzw. „Verpflichtung“ die Förderung, wenn sie noch nicht ausgezahlt wurde, unter Berücksichtigung von Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes nicht ausgezahlt werden darf oder ganz oder teilweise zurückgenommen werden muss.

    68

    Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen zeigt sich, dass es sich bei der Verpflichtung, vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung von 90 % des Beihilfebetrags bis zum Ende des Betriebszeitraums eine landwirtschaftliche Tätigkeit als Haupterwerbstätigkeit auszuüben, um eine „Verpflichtung“ bzw. „Auflage“ im Sinne dieser Bestimmungen handelt.

    69

    Soweit das vorlegende Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass diese Verpflichtung eine „Auflage“ im Sinne von Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 bzw. eine „Verpflichtung“ im Sinne von Art. 35 Abs. 2 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 darstellt, müssten die nationalen Behörden im Fall der Nichterfüllung dieser Auflage bzw. Verpflichtung bei der Bestimmung des zurückzunehmenden Teils der Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte, die X gewährt wurde, gemäß Art. 35 Abs. 3 der Delegierten Verordnung Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit des festgestellten Verstoßes Rechnung tragen.

    70

    Folglich ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Art. 63 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 und Art. 35 Abs. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 dahin auszulegen sind, dass zum einen eine durch die Regelung eines Mitgliedstaats vorgesehene Förderbedingung für eine Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte, wonach der Begünstigte der Beihilfe vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung von 90 % des Beihilfebetrags bis zum Ende des Betriebszeitraums eine landwirtschaftliche Tätigkeit als Haupterwerbstätigkeit ausüben muss, eine „Auflage“ bzw. „Verpflichtung“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellen kann und dass zum anderen in einem solchen Fall Art. 35 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung Nr. 640/2014 dem entgegensteht, dass der Begünstigte bei Nichteinhaltung einer solchen Auflage bzw. Verpflichtung den gesamten Beihilfebetrag zurückzahlen muss, ohne dass insbesondere die Dauer der Nichteinhaltung berücksichtigt wird.

    Zur vierten Frage

    71

    Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf Art. 64 Abs. 2 Buchst. e und Art. 77 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 1306/2013 im Wesentlichen wissen, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Nichteinhaltung der Auflage bzw. Verpflichtung, zu deren Einhaltung sich der Beihilfeempfänger verpflichtet hat, zur Rückzahlung des Gesamtbetrags dieser Beihilfe führt, ohne dass insbesondere die Dauer der Nichteinhaltung berücksichtigt wird.

    72

    Da diese Frage bereits im zweiten Teil von Rn. 70 des vorliegenden Urteils auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts bejaht worden ist, ist die vierte Frage aber nicht zu beantworten.

    Kosten

    73

    Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 22 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

    sind dahin auszulegen, dass

    sie es einem Mitgliedstaat gestatten, für die Förderfähigkeit einer Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte die Bedingung aufzustellen, dass der Begünstigte der Beihilfe die landwirtschaftliche Tätigkeit vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung von 90 % des Beihilfebetrags bis zum Ende des Betriebszeitraums als Haupterwerbstätigkeit ausübt.

     

    2.

    Art. 63 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates sowie Art. 35 Abs. 1 bis 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance

    sind wie folgt auszulegen:

    Zum einen kann eine durch die Regelung eines Mitgliedstaats vorgesehene Förderbedingung für eine Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirte, wonach der Begünstigte der Beihilfe vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zahlung von 90 % des Beihilfebetrags bis zum Ende des Betriebszeitraums eine landwirtschaftliche Tätigkeit als Haupterwerbstätigkeit ausüben muss, eine „Auflage“ bzw. „Verpflichtung“ im Sinne dieser Bestimmungen darstellen. Zum anderen steht in einem solchen Fall Art. 35 Abs. 2 und 3 der Delegierten Verordnung 640/2014 dem entgegen, dass der Begünstigte bei Nichteinhaltung einer solchen Auflage bzw. Verpflichtung den gesamten Beihilfebetrag zurückzahlen muss, ohne dass insbesondere die Dauer der Nichteinhaltung berücksichtigt wird.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Ungarisch.

    ( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

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