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Document 62022CC0697

    Schlussanträge der Generalanwältin L. Medina vom 16. Mai 2024.


    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2024:415

    Vorläufige Fassung

    SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

    LAILA MEDINA

    vom 16. Mai 2024(1)

    Rechtssache C697/22 P

    Koiviston Auto Helsinki Oy, vormals Helsingin Bussiliikenne Oy

    gegen

    Europäische Kommission

    „Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Verkehr mit Kraftomnibussen – Von der Stadt Helsinki gewährter Ausrüstungskredit und gewährte Betriebsmittelkredite – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Wirtschaftliche Kontinuität – Verfahrensrechte der Beteiligten – Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 – Veröffentlichung eines Beschlusses über die Einleitung eines ergänzenden oder berichtigten Verfahrens – Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“






    I.      Einleitung

    1.        Die vorliegenden Schlussanträge betreffen ein Rechtsmittel der Koiviston Auto Helsinki Oy, vormals Helsingin Bussiliikenne Oy, mit dem diese die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. September 2022, Helsingin Bussiliikenne/Kommission(2), beantragt. Mit diesem Urteil hat das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/1814 der Kommission vom 28. Juni 2019 über eine staatliche Beihilfe Finnlands zugunsten der Rechtsmittelführerin abgewiesen(3).

    2.        In ihrem Beschluss hatte die Kommission die Rechtsmittelführerin aufgrund der wirtschaftlichen Kontinuität mit der ursprünglichen Empfängerin dieser Beihilfe als tatsächliche Begünstigte der Beihilfe bestimmt. Da die eine solche Kontinuität rechtfertigende Veräußerung an die Rechtsmittelführerin jedoch nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erfolgte, räumte die Kommission der Rechtsmittelführerin nicht die Möglichkeit ein, im Lauf dieses Verfahrens Stellung zu nehmen.

    3.        Das Gericht hat entschieden, dass die Kommission zwar das Recht der Rechtsmittelführerin verletzt habe, entsprechend dem Erfordernis in Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589(4) am förmlichen Prüfverfahren beteiligt zu werden; die Rechtsmittelführerin habe aber nicht nachgewiesen, dass, wäre ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der wirtschaftlichen Kontinuität der Begünstigten der fraglichen Beihilfe aufgrund dieser Stellungnahme anders hätte ausfallen können. Vor diesem Hintergrund war der streitige Beschluss nicht für nichtig zu erklären.

    4.        Dieses Rechtsmittel gibt dem Gerichtshof erneut Gelegenheit, den Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 zu entnehmenden Ausdruck „wesentliche Sach- und Rechtsfragen“ auszulegen und nähere Angaben zu den rechtlichen Konsequenzen zu machen, die zu ziehen sind, wenn der tatsächliche Begünstigte einer rechtswidrigen Beihilfe keine Möglichkeit hat, im förmlichen Prüfverfahren Stellung zu nehmen, insbesondere wenn der betreffende Geschäftsbetrieb nach Ablauf der den Beteiligten von der Kommission gesetzten Frist zur Stellungnahme auf seinen neuen Eigentümer übertragen wird.

    II.    Rechtlicher Rahmen

    5.        Art. 1 („Definitionen“) der Verordnung 2015/1589 bestimmt:

    „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

    h)      ‚Beteiligte‘ Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.“

    6.        Art. 6 („Förmliches Prüfverfahren“) der Verordnung 2015/1589 sieht vor:

    „(1)      Der Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthält eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt. Der betreffende Mitgliedstaat und die anderen Beteiligten werden in diesem Beschluss zu einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens einem Monat aufgefordert. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission diese Frist verlängern.

    …“

    III. Vorgeschichte des Rechtsstreits

    7.        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 9 des angefochtenen Urteils dargestellt worden und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

    8.        Helsingin Bussiliikenne (im Folgenden: alte HelB)(5) wurde am 1. Januar 2005 von der Suomen Turistiauto Oy, einem privaten Transportunternehmen im Eigentum der Helsingin kaupunki (Stadt Helsinki, Finnland), gegründet, nachdem diese die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der HKL‑Bussiliikenne Oy erworben hatte, bei der es sich um ein als Ableger der Verkehrsbetriebe der Stadt Helsinki gegründetes Unternehmen handelte. Die alte HelB betrieb Buslinien im Raum Helsinki (Finnland) und bot Charterbeförderungs- und Busleasingdienste an. Sie stand zu 100 % im Eigentum der Stadt Helsinki.

    9.        In den Jahren 2002 bis 2012 ergriff die Stadt Helsinki verschiedene Maßnahmen zugunsten der HKL‑Bussiliikenne und der alten HelB (im Folgenden: streitige Maßnahmen). So wurde HKL‑Bussiliikenne erstens im Jahr 2002 ein Ausrüstungskredit in Höhe von 14,5 Mio. Euro gewährt, um die Anschaffung von Bustransportausrüstung zu finanzieren. Dieser Kredit wurde von der alten HelB am 1. Januar 2005 übernommen. Zweitens gewährte die Stadt Helsinki der alten HelB bei ihrer Gründung einen Betriebsmittelkredit in Höhe von insgesamt 15 893 700,37 Euro zur Refinanzierung bestimmter Verbindlichkeiten der HKL‑Bussiliikenne und der Suomen Turistiauto. Drittens gewährte die Stadt Helsinki der alten HelB am 31. Januar 2011 und am 23. Mai 2012 zwei weitere Betriebsmittelkredite in Höhe von 5,8 Mio. Euro bzw. 8 Mio. Euro.

    10.      Am 31. Oktober 2011 reichten die öffentlichen Verkehrsunternehmen Nobina Sverige AB und Nobina Finland Oy bei der Kommission eine Beschwerde ein, der sich ihre Muttergesellschaft Nobina AB am 15. November 2011 anschloss. Mit dieser Beschwerde machten sie geltend, dass die Republik Finnland der alten HelB eine rechtswidrige Beihilfe gewährt habe. Am 22. November 2011 übermittelte die Kommission der Republik Finnland diese Beschwerde.

    11.      Mit dem Beschluss C(2015) 80 final vom 16. Januar 2015(6) leitete die Kommission u. a. im Hinblick auf die streitigen Maßnahmen das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV ein. Dieser Beschluss wurde am 10. April 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und die Beteiligten wurden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dieser Veröffentlichung Stellung zu nehmen.

    12.      Außerdem informierte die Stadt Helsinki während des Verfahrens die Kommission am 24. Juni 2015 über die Durchführung der Veräußerung der alten HelB. Am 5. November 2015 übermittelte die Republik Finnland der Kommission den mit der Rechtsmittelführerin erstellten Entwurf des Kaufvertrags.

    13.      Am 14. Dezember 2015 wurde die alte HelB an die Rechtsmittelführerin (vormals Viikin Linja Oy) verkauft. Gemäß den Bestimmungen des Kaufvertrags wurde diese in Helsingin Bussiliikenne Oy (im Folgenden: neue HelB) umbenannt. Die Verkaufsunterlagen enthielten eine Bestimmung, wonach die Käuferin der alten HelB im Fall der Rückforderung staatlicher Beihilfen in voller Höhe entschädigt werden sollte (im Folgenden: Entschädigungsklausel), und ein Teil des Verkaufspreises wurde bis zum Erlass eines endgültigen Beschlusses über die staatliche Beihilfe oder bis spätestens 31. Dezember 2022 auf einem Treuhandkonto hinterlegt.

    14.      Die Veräußerung an Viikin Linja betraf das gesamte operative Geschäft der alten HelB. Die alte HelB behielt mit Ausnahme der auf dem Treuhandkonto hinterlegten oder zu hinterlegenden Beträge keine Vermögenswerte. Die Verbindlichkeiten aus den streitigen Maßnahmen wurden nicht auf die neue HelB übertragen. Nach der Veräußerung der alten HelB wurde diese von der Stadt Helsinki von der Rückzahlung des im Rahmen des Ausrüstungskredits aus dem Jahr 2002 ausstehenden Restbetrags befreit. Außerdem wandelte die Stadt Helsinki am 11. Dezember 2015 die nicht zurückgezahlten Betriebsmittelkredite aus den Jahren 2005, 2011 und 2012 in Eigenkapital der alten HelB um.

    15.      Am 28. Juni 2019 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, ohne dass die Rechtsmittelführerin aufgefordert worden war, Stellung zu nehmen. Der verfügende Teil des streitigen Beschlusses lautet:

    „Artikel 1

    Die staatliche Beihilfe in Höhe von 54 231 850 [Euro], die [die Republik] Finnland im Rahmen der [streitigen] Maßnahmen … unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 [AEUV] zugunsten von Helsingin Bussiliikenne Oy rechtswidrig gewährt hat, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

    Artikel 2

    (1)      [Die Republik] Finnland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von dem Begünstigten zurück.

    (2)      Aufgrund der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der alten HelB (jetzt Helsingin kaupungin Linja-autotoiminta Oy) und der neuen HelB (vollständige Bezeichnung – … Helsingin Bussiliikenne Oy – [ehemals] Viikin Linja Oy) wird die Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfe auf die neue HelB (vollständige Bezeichnung – Helsingin Bussiliikenne Oy) ausgeweitet.

    (3)      Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

    Artikel 4

    (1)      [Die Republik] Finnland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen:

    a)      Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist;

    …“

    IV.    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    16.      Die neue HelB, unterstützt durch die Republik Finnland, beantragte beim Gericht, den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären.

    17.      Sie stützte ihre Klage auf fünf Klagegründe, mit denen sie erstens einen wesentlichen Verfahrensfehler rügte, da der streitige Beschluss unter Verletzung ihrer Verfahrensrechte erlassen worden sei, zweitens einen offensichtlichen Fehler der Kommission bei ihrer Beurteilung des Vorliegens einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der alten und der neuen HelB, drittens eine unzureichende Begründung des streitigen Beschlusses, viertens einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit und fünftens einen Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV.

    18.      Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

    19.      Was als Erstes den vom vorliegenden Rechtsmittel betroffenen Klagegrund eines wesentlichen Verfahrensfehlers betrifft, hat das Gericht erstens festgestellt, die Kommission sei nicht, wie von der Rechtsmittelführerin geltend gemacht, verpflichtet gewesen, das förmliche Prüfverfahren durch einen neuen oder berichtigten Einleitungsbeschluss auszuweiten(7).

    20.      Das Gericht hat jedoch zweitens festgestellt, dass die besonderen Umstände des vorliegenden Falles es im Einklang mit der Rechtsprechung des Urteils vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen(8), rechtfertigten, dass die Kommission, soweit sie die Frage der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem Geschäftsbetrieb der alten und der neuen HelB habe prüfen wollen, die Rechtsmittelführerin in ihrer Eigenschaft als tatsächliche Begünstigte der streitigen Maßnahmen stärker am Verfahren beteilige. Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, dass die Kommission das durch Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierte Recht verletzt habe, indem sie ihr keine Gelegenheit gegeben habe, zur Frage der wirtschaftlichen Kontinuität Stellung zu nehmen(9).

    21.      Drittens hat das Gericht erklärt, dass die Kommission, da der festgestellte Verstoß nicht ihre Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens, sondern ihre Verpflichtungen aufgrund eines während dieses Verfahrens eingetretenen besonderen Umstands betreffe(10), einen Verfahrensfehler begangen und nicht eine wesentliche Formvorschrift verletzt habe(11). Die Rechtsmittelführerin habe jedoch nicht, wie es die Rechtsprechung in solchen Fällen verlange, nachgewiesen, dass, wenn ihr Gelegenheit gegeben worden wäre, zur Frage der wirtschaftlichen Kontinuität Stellung zu nehmen, die von der Kommission insoweit vorgenommene Beurteilung aufgrund dieser Stellungnahme anders hätte ausfallen können(12).

    22.      Als Zweites hat das Gericht in Bezug auf den Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum einen festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht mit Erfolg habe geltend machen können, die Verpflichtung zur Rückforderung der sich aus den streitigen Maßnahmen ergebenden staatlichen Beihilfe dürfe sich nur auf einen im Vergleich zur Höhe dieser Beihilfe reduzierten Betrag beziehen(13). Zum anderen hat das Gericht ausgeführt, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht verpflichtet gewesen sei, zu bestimmen, inwieweit die sich aus den streitigen Maßnahmen ergebende Beihilfe von ihr zurückzufordern gewesen sei. Es sei nämlich Sache der Republik Finnland, der Adressatin des streitigen Beschlusses, im Rahmen der Maßnahmen, die sie nach Art. 288 AEUV ergreifen müsse, um die tatsächliche Wiedereinziehung der geschuldeten Beträge zu erreichen, die fragliche Beihilfe, wenn nicht von der alten HelB, dann von der Rechtsmittelführerin zurückzufordern(14).

    V.      Anträge der Parteien

    23.      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rechtsmittelführerin,

    –        das angefochtene Urteil aufzuheben;

    –        den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;

    –        die gesamten ihr vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstandenen Kosten zuzüglich der gesetzlichen Zinsen der Kommission aufzuerlegen.

    24.      Die Kommission beantragt,

    –        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

    –        ihre gesamten Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

    VI.    Würdigung

    25.      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen sie einen wesentlichen Verfahrensfehler und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rügt.

    A.      Erster Rechtsmittelgrund: Wesentlicher Verfahrensfehler

    26.      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Kommission im förmlichen Verfahren zur Prüfung der streitigen Maßnahmen keine wesentliche Formvorschrift verletzt habe.

    27.      Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile, die sich auf erstens die Verpflichtung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren durch die Veröffentlichung eines ergänzenden oder berichtigten Einleitungsbeschlusses auszuweiten, zweitens die Einstufung des vom Gericht festgestellten Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV als Verfahrensfehler und nicht als Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift des Verfahrens und drittens die Feststellung beziehen, dass die von der Kommission vorgenommene Beurteilung im streitigen Beschluss bei einer Stellungnahme der Rechtsmittelführerin zur Frage der wirtschaftlichen Kontinuität nicht anders hätte ausfallen können.

    1.      Erster Teil: Verpflichtung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren durch die Veröffentlichung eines ergänzenden oder berichtigten Einleitungsbeschlusses auszuweiten

    28.      Mit dem ersten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, den Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach der Veräußerung des Geschäfts der alten HelB zu ihren Gunsten auszuweiten. Eine solche Veräußerung sei ein neuer, im Einleitungsbeschluss nicht enthaltener Gesichtspunkt gewesen, der die Kommission hätte veranlassen müssen, das Prüfverfahren durch den Erlass eines ergänzenden Einleitungsbeschlusses oder zumindest einer Berichtigung im Verhältnis zum ursprünglichen Einleitungsbeschluss auszuweiten. Hätte die Kommission diesen Ansatz gewählt, wäre die Rechtsmittelführerin aufgefordert worden, entsprechend dem Erfordernis in Art. 108 Abs. 2 AEUV als Beteiligte Stellung zu nehmen, und zwar insbesondere zur Frage der wirtschaftlichen Kontinuität mit der alten HelB.

    29.      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Wie das Gericht ist sie der Ansicht, dass das Bestehen einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der alten und der neuen HelB kein Umdenken in Bezug auf den Begünstigten bedeute, gegenüber dem die Kommission das Vorliegen einer Beihilfe und deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt habe beurteilen müssen. Die Feststellung der wirtschaftlichen Kontinuität bedeute auch nicht, dass die Kommission den Gegenstand des Prüfverfahrens erweitert habe. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, sie sei nicht verpflichtet gewesen, das förmliche Prüfverfahren durch den Erlass eines ergänzenden Einleitungsbeschlusses oder durch die Veröffentlichung eines Berichtigungsbeschlusses zu erweitern.

    30.      Art. 108 Abs. 2 AEUV sieht vor: „Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.“

    31.      Nach ständiger Rechtsprechung ist das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV unerlässlich, wenn die Kommission bei der Prüfung, ob eine Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV darstellt und ob eine Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt(15). Dieses Verfahren dient einem doppelten Zweck: Zum einen soll es die Kommission in die Lage versetzen, sich vor Erlass ihres Beschlusses umfassend über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten, und zum anderen die Rechte potenziell betroffener Dritter schützen(16).

    32.      Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Kommission, auch wenn das Beihilfeverfahren nach seinem allgemeinen Aufbau ein Verfahren ist, das nur gegenüber dem für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eröffnet wird(17), nach Art. 108 Abs. 2 AEUV verpflichtet ist, den Beteiligten, wenn sie die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich einer Beihilfemaßnahme beschließt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben(18).

    33.      Der Umfang dieser Verpflichtung wird durch Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 bestimmt, der in die Kategorie der „Beteiligten“ u. a. jedes Unternehmen einbezieht, dessen Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere den Beihilfeempfänger.

    34.      Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens ist. Diese Mitteilung dient dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen. Die genannte Mitteilung gibt außerdem den betroffenen Kreisen die Gewähr, ihre Auffassung vortragen zu können(19).

    35.      Schließlich ist daran zu erinnern, dass die Beteiligten, auch wenn sie sich im förmlichen Prüfverfahren nicht auf die Verteidigungsrechte berufen können, weil dieses Verfahren keinen kontradiktorischen Charakter hat(20), das Recht haben, am Verwaltungsverfahren der Kommission so weit beteiligt zu werden, wie es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen ist(21).

    36.      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 36 bis 41 des angefochtenen Urteils das Argument der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen, wonach die Kommission verpflichtet gewesen sei, den Einleitungsbeschluss nach der Veräußerung der alten HelB zu ergänzen oder zu berichtigen(22).

    37.      Im Wesentlichen hat das Gericht zum einen die Auffassung vertreten, dass die Kommission ihre Beurteilung, die sie im Einleitungsbeschluss hinsichtlich der durch die streitigen Maßnahmen Begünstigten und im Allgemeinen zum Bestehen einer Beihilfe oder zu deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorgenommen hatte, nicht geändert habe.

    38.      Zum anderen hat das Gericht festgestellt, dass der Umstand, dass die Kommission im verfügenden Teil des streitigen Beschlusses die Auffassung vertreten habe, dass die sich aus den streitigen Maßnahmen ergebende Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe aufgrund der wirtschaftlichen Kontinuität mit der alten HelB auf die neue HelB erstreckt werden müsse, nicht einer Änderung der durch die Maßnahmen Begünstigten gleichgesetzt werden könne, hinsichtlich deren die Kommission das Bestehen einer Beihilfe und deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu beurteilen habe.

    39.      Meines Erachtens sollte diese Argumentation nicht bestätigt werden.

    40.      Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 den verbindlichen Inhalt festlegt, den der Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthalten muss. Diese Bestimmung verlangt von der Kommission, in dem Beschluss die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen für die im Rahmen dieses Verfahrens durchzuführende Prüfung zusammenzufassen, eine vorläufige Würdigung der in Rede stehenden Maßnahme als Beihilfe einzubeziehen und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt zu machen.

    41.      Was den in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 verwendeten Begriff „wesentliche Sach- und Rechtsfragen“ betrifft, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Wesentlichen hervor, dass dieser Begriff im Licht der Ziele des förmlichen Prüfverfahrens auszulegen ist, insbesondere des Ziels, die Beteiligten in die Lage zu versetzen, ihre Stellungnahme zu den Gründen abzugeben, die die Kommission zur Einleitung dieses Verfahrens veranlasst haben, um auf diese Weise die praktische Wirksamkeit von Art. 108 Abs. 2 AEUV zu gewährleisten(23).

    42.      Im Übrigen hat sich zwar der Gerichtshof hierzu in seiner Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich geäußert, das Gericht hat aber wiederholt entschieden, dass die Bestimmung des Begünstigten einer Beihilfe(24), wenn sie im Stadium der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens möglich ist(25), einen wesentlichen Gesichtspunkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 darstellt. Denn auf der Grundlage dieser Bestimmung gibt die Kommission, wenn sie feststellt, dass eine rechtswidrige, ausgezahlte Beihilfe vorliegt, dem betreffenden Mitgliedstaat auf, alle zu ihrer Rückforderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen(26).

    43.      Die Grundlagen dieser Rechtsprechung – die sich der Gerichtshof nach meinem Dafürhalten ohne Weiteres zu eigen machen könnte – gelten auch für den tatsächlichen Begünstigten einer Beihilfe, da ihm die Rückzahlungspflicht obliegt, wenn die Kommission, wie im vorliegenden Fall, seine wirtschaftliche Kontinuität mit dem ursprünglichen Empfänger dieser Beihilfe feststellt. Dieser tatsächliche Begünstigte ist daher als wesentlicher Gesichtspunkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 anzusehen und muss folglich, sofern seine Bestimmung in diesem Stadium, sei es auch nur vorläufig, möglich ist, zwingend in der Darstellung des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens enthalten sein.

    44.      Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob in Fällen, in denen der tatsächliche Begünstigte erst nach Ablauf der Frist, die die Kommission den Beteiligten gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 für die Abgabe einer Stellungnahme gesetzt hat, bekannt wird, vor Erlass des endgültigen Beschlusses ein neuer oder zumindest ein berichtigter Beschluss veröffentlicht werden muss.

    45.      Insoweit ist einleitend darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, in Bezug auf ein anhängiges Verfahren einen ergänzenden oder berichtigten Einleitungsbeschluss zu erlassen.

    46.      Diese Feststellung kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht zur Folge haben, dass sie einer solchen Berichtigung oder gegebenenfalls Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens entgegensteht, wenn der ursprüngliche Beschluss über die Einleitung des Verfahrens auf einem unvollständigen Sachverhalt oder einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung dieses Sachverhalts beruht(27).

    47.      Ebenso ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu berücksichtigen, dass ein Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht nur dann auf einem unvollständigen Sachverhalt beruht, wenn darin nicht auf zum Zeitpunkt seines Erlasses bekannte Tatsachen Bezug genommen wird, sondern auch, wenn während dieses Verfahrens neue oder andere Tatsachen eingetreten sind(28).

    48.      Sofern eine Tatsache einen „wesentlichen“ Gesichtspunkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 darstellen kann, ist die Kommission folglich, wenn diese Tatsache in den Ausführungen des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens fehlt, unvollständig oder sogar fehlerhaft ist, zum Erlass eines ergänzenden oder berichtigten Beschlusses verpflichtet(29), unabhängig davon, ob die Tatsache der Einleitung des Verfahrens vorausgegangen ist oder nicht.

    49.      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission, wie aus den Rn. 42 bis 46 des angefochtenen Urteils hervorgeht, seit Juni 2015 über den Prozess der Veräußerung des Geschäftsbetriebs der alten HelB informiert war und zwischen dieser Veräußerung und dem Erlass des streitigen Beschlusses dreieinhalb Jahre vergangen sind. Darüber hinaus hat die Veräußerung zwischen der alten und der neuen HelB die Kommission dazu veranlasst, in Art. 2 des streitigen Beschlusses eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen diesen beiden Unternehmen und auf dieser Grundlage die Verpflichtung der Rechtsmittelführerin zur Rückzahlung der fraglichen Beihilfe, wie in Art. 1 dieses Beschlusses definiert, festzustellen.

    50.      Meines Erachtens geht aus den vorstehenden Feststellungen eindeutig hervor, dass der Rahmen der von der Kommission im förmlichen Verfahren tatsächlich durchgeführten Prüfung – der sich im verfügenden Teil des streitigen Beschlusses konkret niedergeschlagen hat – über den ursprünglich im Einleitungsbeschluss festgelegten Rahmen hinausging. Wegen ihres späteren Eintritts wurde nämlich die zwischen der alten und der neuen HelB erfolgte Veräußerung im Einleitungsbeschluss nicht erwähnt, obwohl die Kommission sie zu einem der wichtigsten Faktoren ihrer Prüfung gemacht hat, um die Rechtsmittelführerin als tatsächliche Begünstigte der fraglichen Beihilfe zu bestimmen.

    51.      Dies zeigt zum einen sehr wohl, dass die Veräußerung zwischen der alten und der neuen HelB, nachdem sie der Kommission zur Kenntnis gebracht worden war, im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 ein wesentlicher Gesichtspunkt ihrer Prüfung wurde und dass der Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens daher auf einer unvollständigen Darstellung der wesentlichen Gesichtspunkte beruhte.

    52.      Da der Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht ergänzt wurde, um die Rechtsmittelführerin als tatsächliche Begünstigte der Beihilfe zu bestimmen, lässt sich zum anderen eine Divergenz zwischen dem Rahmen der von der Kommission durchgeführten Prüfung und ihrer Verpflichtung feststellen, die Beteiligten gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 zur Stellungnahme aufzufordern.

    53.      Namentlich wurde die Rechtsmittelführerin, die nicht als tatsächliche Begünstigte der fraglichen Beihilfe bestimmt wurde, in keinem Stadium des Verfahrens vor der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV zur Stellungnahme aufgefordert, obwohl sie eine Beteiligte war, die von einem der wesentlichen Gesichtspunkte des förmlichen Prüfverfahrens unmittelbar betroffen war. Wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, hatte sie, obwohl sie sich in einer vergleichbaren Situation wie der ursprüngliche Begünstigte der Beihilfe befand, nicht die geringste Möglichkeit, vor dem Erlass eines Beschlusses der Kommission über die Rückforderung der fraglichen Beihilfe ihre eigene Stellungnahme, relevante Informationen und Beweise zum tatsächlichen Nutzen der Beihilfe abzugeben.

    54.      Die anderen Verfahrensbeteiligten hätten ebenfalls aufgefordert werden müssen, zur wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der alten und der neuen HelB Stellung zu nehmen. Hierzu genügt beispielsweise der Hinweis, dass die Wettbewerber der Rechtsmittelführerin, die die Beschwerde bei der Kommission eingereicht hatten, sehr wohl zur Rückforderung der Beihilfe von der neuen HelB hätten Stellung nehmen können, die nach der Veräußerung der Geschäftstätigkeit der alten HelB zu ihrer Konkurrentin auf dem Markt geworden war. Da die Kommission jedoch keinen ergänzenden Beschluss veröffentlicht hat, um über diese neue Tatsache, die während des förmlichen Prüfverfahrens eingetreten war, zu unterrichten, hatten sie auch keine Gelegenheit, sich zu dieser Frage zu äußern.

    55.      Nach alledem hätte, da der Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ursprünglich nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte enthielt, auf die die Kommission im Folgenden ihre Analyse gestützt hat, nach meinem Dafürhalten ein ergänzender Beschluss veröffentlicht werden müssen, um die Verpflichtungen aus Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 zu erfüllen(30).

    56.      Diese Feststellung kann durch das Vorbringen der Kommission nicht in Frage gestellt werden.

    57.      Erstens konnte das Gericht, soweit die im streitigen Beschluss durchgeführte Prüfung die Rechtsmittelführerin als die für die Rückzahlung der fraglichen Beihilfe verantwortliche Begünstigte bestimmt, entgegen den Ausführungen der Kommission nicht fehlerfrei feststellen, dass die Analyse, die sie im Einleitungsbeschluss in Bezug auf die Begünstigte der streitigen Maßnahmen vorgenommen hatte, nicht geändert wurde. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die ursprünglich durch die Beihilfe begünstigte Gesellschaft im Wesentlichen verschwand und nur noch über ein Restvermögen verfügte, was dazu führte, dass die Rechtsmittelführerin als tatsächliche Begünstigte der Beihilfe nach Ansicht der Kommission das einzige Unternehmen wurde, von dem die Rückzahlung der Beihilfe verlangt werden konnte.

    58.      Zweitens kann der Ansatz, den ich dem Gerichtshof vorschlage, entgegen den Ausführungen der Kommission dem bilateralen Charakter des förmlichen Prüfverfahrens zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat, wie er in der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs beschrieben wird, keinen Abbruch tun. Ganz im Gegenteil dient er der Einhaltung der Verpflichtungen, die Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 der Kommission in Bezug auf die den Beteiligten durch diese Bestimmungen zuerkannten Rechte ausdrücklich auferlegen.

    59.      Drittens ist der Umstand, dass die Kommission, wie sie es geltend macht, zum Erlass zusammenhängender und ergänzender Beschlüsse in Bezug auf den tatsächlichen Begünstigten einer Beihilfe befugt ist, nicht geeignet, die vorstehende Beurteilung in Frage zu stellen. Denn zum einen war dieser Fall in der vorliegenden Rechtssache, in der die Kommission entschieden hat, sich unmittelbar im streitigen Beschluss im Anschluss an das förmliche Prüfverfahren zum tatsächlichen Begünstigten der Beihilfe zu äußern, nicht gegeben. Zum anderen kann der tatsächliche Begünstigte der Beihilfe beim Erlass zusammenhängender und ergänzender Beschlüsse Stellung zur wirtschaftlichen Kontinuität mit einem anderen Unternehmen nehmen, was hier eindeutig nicht der Fall war.

    60.      Die Feststellung des Gerichts in Rn. 41 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, nach dem Geschäftsübergang zwischen der alten HelB und der Rechtsmittelführerin einen ergänzenden Einleitungsbeschluss zu veröffentlichen, ist folglich rechtsfehlerhaft.

    61.      Unter diesen Umständen sollte meiner Ansicht nach dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattgegeben werden, so dass der Gerichtshof das angefochtene Urteil aufheben sollte, ohne dass über die beiden anderen Teile dieses Rechtsmittelgrundes oder den zweiten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin entschieden zu werden brauchte.

    62.      Im Übrigen erlaube ich mir, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif ist, nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden kann.

    63.      Da im vorliegenden Fall die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht auf Gründe gestützt ist, die vor diesem kontradiktorisch erörtert wurden und deren Prüfung meines Erachtens keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, wäre der Gerichtshof aus meiner Sicht in der Lage, den vorliegenden Rechtsstreit endgültig zu entscheiden.

    64.      Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass der erste von der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht geltend gemachte Nichtigkeitsgrund auf einen wesentlichen Verfahrensfehler gestützt war, da der streitige Beschluss unter Verletzung ihrer Verfahrensrechte erlassen worden sei.

    65.      Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Verpflichtung, die Beteiligten bei der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zur Stellungnahme aufzufordern, den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift hat und dass das Fehlen eines wesentlichen Gesichtspunkts im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens als Verstoß gegen eine solche Formvorschrift anzusehen ist, der von Rechts wegen zur Nichtigerklärung dieses Beschlusses führt(31).

    66.      Eine solche Konsequenz ist natürlich unter denselben Bedingungen dann zu ziehen, wenn die Kommission es zu Unrecht unterlassen hat, einen ergänzenden Einleitungsbeschluss zu veröffentlichen, nachdem eine neue Tatsache, die einen wesentlichen Gesichtspunkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 darstellt, eingetreten ist.

    67.      In der vorliegenden Rechtssache ist, soweit die fehlende Veröffentlichung eines ergänzenden Einleitungsbeschlusses durch die Kommission einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift des Verfahrens darstellte, dem ersten von der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht geltend gemachten Nichtigkeitsgrund stattzugeben und der streitige Beschluss gemäß den von der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihrer Klage gestellten Anträgen für nichtig zu erklären.

    68.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen prüfe ich den zweiten und den dritten Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes nur hilfsweise und komprimiert für den Fall, dass der Gerichtshof meinen oben genannten Vorschlägen nicht folgen sollte.

    2.      Zweiter Teil: Einstufung des vom Gericht festgestellten Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV als Verfahrensfehler

    69.      Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Verletzung ihres Rechts auf Beteiligung am Verwaltungsverfahren keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift des Verfahrens darstelle, sondern lediglich einen Verfahrensfehler, der nur dann die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses nach sich ziehe, wenn der Beschluss ohne ihn nachweislich einen anderen Inhalt hätte haben können.

    70.      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Obwohl sie der Schlussfolgerung des Gerichts, dass keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift des Verfahrens vorliege, zustimme, müsse der Gerichtshof die Begründung des angefochtenen Urteils auswechseln, da sie keinen Fehler begangen habe, als sie die Rechtsmittelführerin nicht weiter am förmlichen Prüfverfahren beteiligt habe.

    71.      Zunächst ist festzustellen, dass der vorliegende Teil des ersten Rechtsmittelgrundes auf der Prämisse beruht, dass die Kommission entgegen der sich aus meiner vorstehenden Prüfung ergebenden Schlussfolgerung nicht verpflichtet war, nach der Veräußerung des Geschäftsbetriebs der alten HelB an die Rechtsmittelführerin einen ergänzenden Einleitungsbeschluss zu veröffentlichen. Eine solche Feststellung schließt jedoch nicht aus, dass die Kommission die Rechtsmittelführerin gleichwohl gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV am Verfahren hätte beteiligen müssen.

    72.      In diesem Punkt ist das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, es wäre unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles erforderlich gewesen, dass die Kommission, soweit sie die Frage der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem Geschäftsbetrieb der alten und der neuen HelB habe prüfen wollen, die Rechtsmittelführerin in ihrer Eigenschaft als tatsächliche Begünstigte der streitigen Maßnahmen stärker am Verfahren beteilige. Da die Kommission der Rechtsmittelführerin keine Gelegenheit gegeben habe, zur Frage der wirtschaftlichen Kontinuität Stellung zu nehmen, habe sie – so das Gericht – das durch Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierte Recht verletzt.

    73.      Was erstens den Antrag der Kommission auf Auswechslung der Begründung betrifft, teile ich die Auffassung des Gerichts, dass die Rechtsmittelführerin stärker am förmlichen Prüfverfahren hätte beteiligt werden müssen, so dass das Fehlen einer solchen Beteiligung zu einer Verletzung ihrer Verfahrensrechte führte.

    74.      Wie in Nr. 47 dieser Schlussanträge ausgeführt, hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass es Umstände gibt, unter denen die Feststellung neuer Tatsachen oder anderer als der im Einleitungsbeschluss genannten Tatsachen eine stärkere Einbeziehung der Beteiligten erfordern kann(32).

    75.      Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Licht der angeführten Rechtsprechung zu Recht angenommen, dass die Veräußerung des Geschäftsbetriebs der alten HelB an die neue HelB einen Umstand darstellte, der die Beteiligung der Rechtsmittelführerin am förmlichen Prüfverfahren rechtfertigte, insbesondere weil die Kommission die Frage der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem Geschäftsbetrieb der alten und der neuen HelB in diesem Verfahren geprüft und die Gründe und den verfügenden Teil des streitigen Beschlusses auf die aus dieser Prüfung gezogenen Schlussfolgerungen gestützt hat.

    76.      Da die Kommission die Rechtsmittelführerin in ihrer Eigenschaft als tatsächliche Begünstigte der streitigen Maßnahmen zu keinem Zeitpunkt am Verfahren beteiligt hat, obwohl sie nach Abschluss dieses Verfahrens entschieden hat, die Verpflichtung zur Rückforderung der fraglichen Beihilfe auf die Rechtsmittelführerin zu erstrecken, hat sie ihre Verfahrenspflichten gegenüber der Rechtsmittelführerin nicht beachtet.

    77.      Daher bin ich der Ansicht, dass die Schlussfolgerung des Gerichts, die Kommission habe das durch Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierte Recht der Rechtsmittelführerin verkannt, zutrifft.

    78.      Die von der Kommission beantragte Auswechslung der Begründung ist meines Erachtens nicht vorzunehmen.

    79.      Was zweitens die rechtlichen Konsequenzen betrifft, die aus dem Verstoß der Kommission gegen ihre Verfahrenspflichten gegenüber der Rechtsmittelführerin zu ziehen sind, hat das Gericht diesen Verstoß in den Rn. 49 bis 51 des angefochtenen Urteils als „Verfahrensfehler“ bezeichnet.

    80.      Das Gericht hat im Wesentlichen befunden, dass der Verstoß, der darin bestanden habe, die Rechtsmittelführerin nicht am förmlichen Prüfverfahren zu beteiligen, nicht die Verpflichtungen der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens betreffe, was das Gericht zur Feststellung der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift veranlasst hätte, sondern die Verpflichtungen der Kommission aufgrund eines besonderen Umstands, der sich aus einem Ereignis ergebe, das eingetreten sei, nachdem die Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden seien und bevor der streitige Beschluss erlassen worden sei. Das Gericht hat sich insoweit auf das Urteil Kommission/Freistaat Bayern u. a. gestützt(33).

    81.      Unter diesen Umständen ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschluss nur dann ganz oder teilweise für nichtig erklärt werden könne, wenn er ohne diesen Verfahrensfehler nachweislich einen anderen Inhalt hätte haben können.

    82.      Meines Erachtens beruht die Unterscheidung, die das Gericht getroffen hat, um die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift oder alternativ einen Verfahrensfehler festzustellen, jedoch auf willkürlichen Annahmen, da die Verletzung der Verfahrensrechte der Beteiligten nicht je nach dem Zeitpunkt dieser Verletzung unterschiedlich geahndet werden darf. Anderenfalls würden, wie die Rechtsmittelführerin geltend macht, die Beteiligten, die diese Eigenschaft vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens erworben haben, gegenüber denjenigen begünstigt, die sie später – wie im vorliegenden Fall infolge eines nach der Einleitung eingetretenen Ereignisses – erworben haben und die daher einer strengeren Nachweispflicht unterliegen, um die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts zu erreichen.

    83.      Vielmehr ist, wie in Nr. 48 dieser Schlussanträge ausgeführt, für die Feststellung der Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift allein entscheidend, dass die Kommission den Beteiligten nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, sich zumindest in einem ersten Schritt zu einem „wesentlichen“ Gesichtspunkt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589 zu äußern, der später im Rahmen des endgültigen Beschlusses herangezogen wurde, unabhängig von der Frage, ob dieser Gesichtspunkt vor der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens liegt oder nicht.

    84.      Dies gilt erst recht, wenn, wie im vorliegenden Fall, gerade der Beteiligte, dessen Stellungnahme von der Kommission nicht eingeholt wurde, mit der vollständigen Rückzahlung der im streitigen Beschluss für rechtswidrig und unvereinbar erachteten Beihilfe konfrontiert ist.

    85.      Auf eine vom Gerichtshof an die Kommission gerichtete Frage zur Beantwortung in der mündlichen Verhandlung hat diese nämlich bestätigt, dass der Wortlaut des streitigen Beschlusses es verwehre, die Eigenschaft der Rechtsmittelführerin als tatsächliche Begünstigte zu hinterfragen und den Betrag der Beihilfe, den sie nach dem verfügenden Teil des streitigen Beschlusses an Finnland zurückzahlen müsse, abzuändern. Die Rechtsmittelführerin hat ihrerseits bestätigt, dass sowohl die mit der Durchführung des streitigen Beschlusses auf staatlicher Ebene betrauten Behörden als auch die höchsten nationalen Gerichte im Einklang mit dieser Auslegung des Beschlusses gehandelt hätten.

    86.      Daraus folgt, dass die Rechtsmittelführerin keine Möglichkeit hatte, sich zu äußern, und zwar weder vor der Kommission, da diese ihr diese Möglichkeit nicht gegeben hat, noch vor den nationalen Behörden, da die Gründe und der verfügende Teil des streitigen Beschlusses diesen Behörden jegliches Ermessen bei der Beurteilung des tatsächlichen Vorteils, den die Rechtsmittelführerin nach der Veräußerung der Geschäftsbereiche durch die alte HelB erhalten hatte, verwehrten.

    87.      Auch wenn ich die praktischen Erwägungen verstehen kann, die die Rechtsprechung zum Erfordernis des Nachweises stützen, dass ein angefochtener Beschluss im Anschluss an die Feststellung eines Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können – nämlich die Notwendigkeit, die von der Kommission durchgeführten Verwaltungsverfahren nicht unnötig zu behindern –, glaube ich nicht, dass die Situation der Rechtsmittelführerin in der vorliegenden Rechtssache durch einen solchen Ansatz, dessen Vereinbarkeit mit Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mir sehr fragwürdig erscheint, gestützt wird.

    88.      Aufgrund des Vorstehenden schlage ich dem Gerichtshof daher vor, festzustellen, dass die Verletzung des Rechts der Rechtsmittelführerin auf Beteiligung am Verfahren eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstellt, die für sich genommen zur Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses führt, ohne dass die Rechtsmittelführerin einen zusätzlichen Nachweis zu erbringen braucht.

    89.      Im Übrigen möchte ich in Übereinstimmung mit der oben in Nr. 58 geäußerten Auffassung darauf hinweisen, dass der Ansatz, den ich dem Gerichtshof vorschlage, nicht geeignet ist, den bilateralen Charakter des förmlichen Prüfverfahrens zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat in Frage zu stellen. Er soll vielmehr einen angemessenen Rechtsschutz für die Verfahrensrechte bieten, die Art. 108 Abs. 2 AEUV der Rechtsmittelführerin als Beteiligte garantiert, die nicht die geringste Möglichkeit hatte, zu einem der entscheidenden Gesichtspunkte des streitigen Beschlusses, der sie unmittelbar betrifft, Stellung zu nehmen.

    90.      Dieser Ansatz steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil Kommission/Freistaat Bayern u. a., auf das das Gericht seine Argumentation stützt. In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich festgestellt, dass das Fehlen eines wesentlichen Gesichtspunkts in dem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens als Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift anzusehen ist. Der Gerichtshof hat jedoch keineswegs ausgeschlossen, dass diese rechtliche Qualifizierung auch für den Fall gelten kann, dass die Kommission das durch Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierte Recht nicht zu Beginn, sondern im Lauf des förmlichen Prüfverfahrens missachtet hat.

    91.      Schließlich widerspricht der vorgeschlagene Ansatz auch nicht den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo(34)und Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen(35), die ebenfalls im angefochtenen Urteil angeführt werden. Die Fälle, in denen diese beiden Urteile ergangen sind, betrafen eine Änderung des rechtlichen Rahmens im Lauf des förmlichen Verfahrens zur Prüfung der Beihilfemaßnahme. Der Gerichtshof hat im Licht seiner früheren Rechtsprechung(36) im Wesentlichen entschieden, dass dann, wenn sich die rechtliche Regelung ändert, nachdem die Kommission den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und bevor sie einen endgültigen Beschluss über ein Beihilfevorhaben erlässt, der Umstand, dass sie die Beteiligten nicht zu einer neuen Stellungnahme auffordert, als solcher nicht zur Nichtigerklärung dieses Beschlusses führen kann. In der vorliegenden Rechtssache ist im Unterschied zu dem Sachverhalt dieser Urteile erneut festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin nicht die geringste Möglichkeit hatte, gegenüber der Kommission Stellung zu nehmen.

    92.      Unter diesen Umständen sollte nach meiner Ansicht daher dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattgegeben werden.

    93.      Da die Stattgabe dieses Teils im Übrigen die gleichen rechtlichen Folgen für den streitigen Beschluss hätte wie die von mir vorgeschlagene Stattgabe des ersten Teils, gälten auch die Erwägungen in den Nrn. 62 bis 67 dieser Schlussanträge.

    3.      Dritter Teil: Rechtsfehler, da das Gericht angenommen habe, dass der von der Kommission begangene Verfahrensfehler nicht zu einem anderen Beschluss habe führen können

    94.      Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die Schlussfolgerung des Gerichts, der streitige Beschluss hätte keinen anderen Inhalt haben können, wenn sie im Verwaltungsverfahren zur Frage der wirtschaftlichen Kontinuität hätte Stellung nehmen können. Die Rechtsmittelführerin macht im Wesentlichen geltend, sie hätte weitere Ausführungen zur Frage, ob die in Rede stehende Beihilfe tatsächlich auf sie übertragen worden sei, machen und insbesondere Gesichtspunkte zur Übertragung der Geschäftstätigkeit, zu den Bedingungen des betreffenden Marktes, zur Marktüblichkeit des Kaufpreises und zur wirtschaftlichen Kontinuität anführen können.

    95.      Die Kommission weist dieses Vorbringen zurück. Die Rechtsmittelführerin wende sich in Wirklichkeit gegen die Tatsachenwürdigung, die das Gericht im Rahmen des im angefochtenen Urteil geprüften ersten Klagegrundes vorgenommen habe. Ein solches Bestreiten sei jedoch im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig, es sei denn, es werde eine Verfälschung der Tatsachen geltend gemacht, was nach Ansicht der Kommission hier nicht der Fall ist.

    96.      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung des vorliegenden Teils voraussetzt, dass nach Auffassung des Gerichtshofs die fehlende Beteiligung der Rechtsmittelführerin am förmlichen Prüfverfahren durch die Kommission, wie vom Gericht im angefochtenen Urteil festgestellt, einen Verfahrensfehler und keine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift darstellt.

    97.      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsmittelführer, der eine Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend macht, nicht den Nachweis führen muss, dass die Entscheidung des betreffenden Unionsorgans inhaltlich anders ausgefallen wäre, sondern lediglich, dass dies nicht völlig ausgeschlossen ist(37). Die Beurteilung dieser Frage muss in jedem Fall anhand der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Umstände des jeweiligen Falles erfolgen(38).

    98.      Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Gesellschaften, die Parteien einer Übertragung von Vermögenswerten sind, anhand mehrerer Faktoren im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Übertragung, d. h. den Aktiva und Passiva, dem Fortbestand der Belegschaft, den gebündelten Aktiva, dem Übertragungspreis, der Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, dem Zeitpunkt der Übertragung, d. h. nach Beginn der Untersuchung, der Verfahrenseinleitung oder der abschließenden Entscheidung, und schließlich der ökonomischen Folgerichtigkeit der Transaktion zu beurteilen(39).

    99.      Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 52 bis 63 des angefochtenen Urteils die Argumente der Rechtsmittelführerin geprüft, mit denen sie nachweisen wollte, dass die im streitigen Beschluss enthaltene Beurteilung der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der alten und der neuen HelB anders hätte ausfallen können, wenn sie Gelegenheit gehabt hätte, sich in dem von der Kommission durchgeführten Verwaltungsverfahren vor Erlass dieses Beschlusses zu äußern. Das Gericht ist jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Rechtsmittelführerin entgegen ihrem Vorbringen nicht gelungen ist.

    100. Im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels genügt es, mit der Kommission festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin keine anderen als die bereits vor dem Gericht vorgetragenen Argumente vorträgt. Sie beschränkt sich nämlich, wie bereits im Rahmen der Nichtigkeitsklage, auf die Behauptung, dass sie der Kommission entscheidende zusätzliche Informationen zu der Frage übermittelt hätte, ob die fragliche Beihilfe auf sie übertragen worden sei. Dabei versäumt sie es jedoch, insbesondere zu erläutern, inwiefern die Beurteilung des Gerichts fehlerhaft sein soll.

    101. Unter diesen Umständen gelingt es der Rechtsmittelführerin meines Erachtens nicht, die Schlussfolgerung aus Rn. 64 des angefochtenen Urteils in Frage zu stellen, wonach ihre Stellungnahme keine Änderung des Beschlusses der Kommission hätte bewirken können, wenn sie die Möglichkeit gehabt hätte, diese Stellungnahme im förmlichen Prüfverfahren abzugeben.

    102. Dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist nach meiner Ansicht nicht stattzugeben.

    4.      Zwischenergebnis

    103. Nach alledem schlage ich vor, dem ersten oder, hilfsweise, dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes stattzugeben.

    104. In beiden Fällen müsste der Gerichtshof, wenn er einem dieser Teile stattgibt, das mit dem Rechtsmittel angefochtene Urteil aufheben sowie gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union der Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerin vor dem Gericht stattgeben und den streitigen Beschluss für nichtig erklären.

    105. Sollte der Gerichtshof den vorstehenden Vorschlägen dagegen nicht folgen und den ersten und den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückweisen, müsste er auch den dritten Teil sowie diesen Rechtsmittelgrund insgesamt zurückweisen.

    B.      Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

    106. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, den vierten Klagegrund betreffend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zurückgewiesen zu haben. Die Rechtsmittelführerin hat vor dem Gericht im Wesentlichen geltend gemacht, dass der streitige Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, soweit er die finnischen Behörden zu einer Rückforderung der Beihilfe verpflichte, die über den tatsächlichen Vorteil hinausgehe, den sie als Folge der Veräußerung des Geschäftsbetriebs der alten HelB erhalten habe.

    107. Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie macht geltend, es bestehe ein Unterschied zwischen der Feststellung der wirtschaftlichen Kontinuität und der Bestimmung des Umfangs, in dem die Rückforderung von den verschiedenen Begünstigten zu erfolgen habe. Für die Feststellung der wirtschaftlichen Kontinuität sei es daher nicht erforderlich, dass sie den genauen Umfang bestimme, in dem die Begünstigten der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe die Beihilfe zurückzahlen müssten. Wie das Gericht in Rn. 159 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, sei sie nicht verpflichtet gewesen, zu bestimmen, inwieweit die Beihilfe, deren Rückforderung mit dem streitigen Beschluss angeordnet worden sei, von der Rechtsmittelführerin zurückzufordern sei, und sei es Sache der Republik Finnland, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die tatsächliche Wiedereinziehung der geschuldeten Beträge zu erreichen.

    108. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und dient der Wiederherstellung der früheren Lage. Dieses Ziel ist erreicht, wenn die fraglichen Beihilfen, gegebenenfalls zuzüglich Verzugszinsen, vom Begünstigten oder, mit anderen Worten, von den Unternehmen, die den tatsächlichen Nutzen davon hatten, zurückgezahlt wurden. Die Rückforderung dieser Beihilfe kann als solche nicht als eine Maßnahme angesehen werden, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des AEU‑Vertrags über staatliche Beihilfen steht(40).

    109. Wie bereits ausgeführt, ist ebenfalls ständige Rechtsprechung, dass die Verpflichtung zur Rückforderung der an eine Gesellschaft gezahlten Beihilfe auf eine neue Gesellschaft erstreckt werden kann, auf die die von der Beihilfe begünstigte Gesellschaft einen Teil ihrer Vermögenswerte übertragen hat, wenn diese Übertragung die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen den beiden Gesellschaften erlaubt.

    110. Meines Erachtens ist zunächst daran zu erinnern, dass die Kommission in der mündlichen Verhandlung auf eine Frage des Gerichtshofs hin bestätigt hat(41), dass der Wortlaut des streitigen Beschlusses es verwehre, die Eigenschaft der Rechtsmittelführerin als tatsächliche Begünstigte zu hinterfragen und den Betrag der Beihilfe, den sie nach dem verfügenden Teil des streitigen Beschlusses an Finnland zurückzahlen müsse, abzuändern. Die Rechtsmittelführerin hat ihrerseits bestätigt, dass sowohl die mit der Durchführung des streitigen Beschlusses auf staatlicher Ebene betrauten Behörden als auch die höchsten nationalen Gerichte der Auffassung gewesen seien, dass sie bei der Beurteilung des tatsächlichen Vorteils, den die Rechtsmittelführerin nach der Veräußerung des Geschäftsbetriebs durch die alte HelB erhalten habe, über keinerlei Ermessen verfügten.

    111. Das Gericht hat demnach in Rn. 159 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, zu bestimmen, inwieweit die sich aus den streitigen Maßnahmen ergebende Beihilfe von der Rechtsmittelführerin zurückzufordern sei. Die Republik Finnland, die Adressatin des streitigen Beschlusses ist, hatte nämlich keine Möglichkeit, den von der Rechtsmittelführerin zurückzufordernden Betrag abzuändern.

    112. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrem Vorbringen die Würdigung, die das Gericht auf der Grundlage seiner Prüfung der wirtschaftlichen Kontinuität vorgenommen hat, und insbesondere seine Feststellungen zu dem Argument, der Verkaufspreis habe bei der Veräußerung des Geschäftsbetriebs der alten HelB den Marktpreis nicht korrekt widergespiegelt, in Frage stellt.

    113. Da die Rechtsmittelführerin jedoch die Würdigung des Gerichts in Bezug auf den zweiten Klagegrund, der die Beurteilung der Kommission hinsichtlich des Bestehens einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der alten und der neuen HelB betrifft, nicht beanstandet hat, ist davon auszugehen, dass die Feststellungen, die sich aus dem Urteil hierzu ergeben und die im Übrigen vom Tenor des Urteils erfasst werden, rechtskräftig sind(42). Dies gilt zwangsläufig auch für die Bestimmung des Betrags der Beihilfe, zu dessen Rückforderung von der Rechtsmittelführerin die Kommission die finnischen Behörden verpflichtet hat.

    114. Unter diesen Umständen und im Einklang mit der oben in Nr. 108 angeführten Rechtsprechung ist festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin nicht geeignet ist, die Verhältnismäßigkeit des Rückforderungsbetrags in Frage zu stellen.

    115. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bin ich der Ansicht, dass das Gericht mit seiner Feststellung, dass die Kommission nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, keinen Rechtsfehler begangen hat.

    116. Der zweite Rechtsmittelgrund sollte daher zurückgewiesen werden, wie auch das Rechtsmittel insgesamt, sofern der Gerichtshof auch den ersten Rechtsmittelgrund zurückweist.

    VII. Kosten

    117. Gemäß Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil entschieden.

    118. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der ebenfalls nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    119. Gestützt auf den oben in Nr. 61 formulierten Hauptvorschlag dieser Schlussanträge, die Kommission als im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels unterliegende Partei anzusehen, ist diese entsprechend dem Antrag der Rechtsmittelführerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    VIII. Ergebnis

    120. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:

    –        Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. September 2022, Helsingin Bussiliikenne/Kommission (T‑603/19, EU:T:2022:555), wird aufgehoben;

    –        der Beschluss (EU) 2020/1814 der Kommission vom 28. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33846 – (2015/C) (ex 2014/NN) (ex 2011/CP) Finnlands zugunsten von Helsingin Bussiliikenne Oy wird für nichtig erklärt;

    –        die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten sowohl für das Verfahren vor dem Gericht der Europäischen Union als auch für das Rechtsmittelverfahren die der Koiviston Auto Helsinki Oy im Rahmen dieser beiden Verfahren entstandenen Kosten.


    1      Originalsprache: Französisch.


    2      T‑603/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:555.


    3      Beschluss über die staatliche Beihilfe SA.33846 – (2015/C) (ex 2014/NN) (ex 2011/CP) Finnlands zugunsten von Helsingin Bussiliikenne Oy (ABl. 2020, L 404, S. 10, im Folgenden: streitiger Beschluss).


    4      Verordnung des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9, im Folgenden: Verordnung 2015/1589).


    5      Die vorliegenden Schlussanträge übernehmen die vom Gericht im angefochtenen Urteil verwendeten Kurzbezeichnungen.


    6      Beschluss betreffend die Maßnahme SA.33846 (2015/C) (ex 2014/NN) (ex 2011/CP) – Finnland – Helsingin Bussiliikenne Oy (ABl. 2015, C 116, S. 22, im Folgenden: Einleitungsbeschluss).


    7      Angefochtenes Urteil, Rn. 41.


    8      C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 71.


    9      Angefochtenes Urteil, Rn. 48.


    10      Angefochtenes Urteil, Rn. 50.


    11      Angefochtenes Urteil, Rn. 51.


    12      Angefochtenes Urteil, Rn. 64.


    13      Angefochtenes Urteil, Rn. 156.


    14      Angefochtenes Urteil, Rn. 159.


    15      Urteil vom 14. September 2023, Kommission und IGG/Dansk Erhverv (C‑508/21 P und C‑509/21 P, EU:C:2023:669, Rn. 69).


    16      Urteile vom 20. März 1984, Deutschland/Kommission (84/82, EU:C:1984:117, Rn. 13), und vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission (C‑487/06 P, EU:C:2008:757, Rn. 27).


    17      Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C‑56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 73).


    18      Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C‑334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 55).


    19      Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C‑56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 71 und 72).


    20      Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C‑56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 74).


    21      Urteil vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission (C‑521/06 P, EU:C:2008:422, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).


    22      Siehe auch das angefochtene Urteil, Rn. 33.


    23      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2022, Kommission/Freistaat Bayern u. a. (C‑167/19 P und C‑171/19 P, im Folgenden: Urteil Kommission/Freistaat Bayern u. a., EU:C:2022:176, Rn. 57 und 91).


    24      Sofern nichts anderes angegeben und um eine ständige Wiederholung zu vermeiden, sind Bezugnahmen auf den „Begünstigten“ oder den „tatsächlichen Begünstigten“ einer Beihilfe im Rahmen des von der Kommission durchgeführten förmlichen Prüfverfahrens als Bezugnahmen auf den „mutmaßlichen Begünstigten“ oder den „mutmaßlichen tatsächlichen Begünstigten“ der Beihilfe zu verstehen.


    25      Die Kommission ist nicht verpflichtet, den Beihilfeempfänger in ihrem endgültigen Beschluss zu bestimmen, wenn sich diese Bestimmung als schwierig erweist, insbesondere wenn es um eine Beihilferegelung geht (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset, C‑69/13, EU:C:2014:71, Rn. 22).


    26      Urteil vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission (T‑34/02, EU:T:2006:59, Rn. 80, 82 und 83).


    27      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission (C‑630/11 P bis C‑633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 50 und 51).


    28      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen (C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 71).


    29      Der Erlass eines ergänzenden Beschlusses ist natürlich in Fällen angemessen, in denen die Information im ursprünglichen Einleitungsbeschluss fehlt oder unvollständig ist, der Erlass eines berichtigten Beschlusses hingegen in Fällen, in denen die Information fehlerhaft ist.


    30      Vgl. in diesem Sinne auch das in Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Urteil vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission (T‑34/02, EU:T:2006:59, Rn. 83), in dem entschieden wurde, dass die Bestimmung des Begünstigten der streitigen Beihilfe entweder im Einleitungsbeschluss erfolgen muss oder „zu einem späteren Zeitpunkt des förmlichen Prüfverfahrens, das der endgültigen Entscheidung [der Kommission] vorausgeht“.


    31      Urteile vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C‑334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 55), und Kommission/Freistaat Bayern u. a. (Rn. 94).


    32      Meines Erachtens ist diese Rechtsprechung so zu verstehen, dass sie aus anderen, in Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Erwägungen des Gerichtshofs zu diesem Punkt abgeleitet ist, wonach das Recht auf Beteiligung an dem von der Kommission durchgeführten Verwaltungsverfahren „unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls“ angemessen zu erfolgen hat.


    33      Vgl. Rn. 94 dieses Urteils.


    34      Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo (C‑56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 80 und 81).


    35      Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen (C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 67 und 68).


    36      Urteile vom 8. Mai 2008, Ferriere Nord/Kommission (C‑49/05 P, EU:C:2008:259), und vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C‑334/07 P, EU:C:2008:709).


    37      Vgl. u. a. Urteil vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (C‑141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).


    38      Vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2013, G. und R. (C‑383/13 PPU, EU:C:2013:533, Rn. 40).


    39      Das Gericht führt insoweit meines Erachtens sachgerecht das Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission (C‑127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung), an.


    40      Beschluss vom 28. Februar 2024, Griechenland/Kommission (C‑797/22 P, EU:C:2024:174, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).


    41      Siehe Nr. 85 der vorliegenden Schlussanträge.


    42      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2024, D & A Pharma/Kommission und EMA (C‑291/22 P, EU:C:2024:228, Rn. 118).

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