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Document 62019TJ0603

    Urteil des Gerichts (Sechste erweiterte Kammer) vom 14. September 2022 (Auszüge).
    Helsingin Bussiliikenne Oy gegen Europäische Kommission.
    Staatliche Beihilfen – Verkehr mit Kraftomnibussen – Von der Stadt Helsinki gewährter Ausrüstungskredit und gewährte Betriebsmittelkredite – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Wirtschaftliche Kontinuität – Verfahrensrechte der Beteiligten – Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 – Begründungspflicht.
    Rechtssache T-603/19.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:555

     URTEIL DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)

    14. September 2022 ( *1 )

    „Staatliche Beihilfen – Verkehr mit Kraftomnibussen – Von der Stadt Helsinki gewährter Ausrüstungskredit und gewährte Betriebsmittelkredite – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Wirtschaftliche Kontinuität – Verfahrensrechte der Beteiligten – Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 – Begründungspflicht“

    In der Rechtssache T‑603/19,

    Helsingin Bussiliikenne Oy mit Sitz in Helsinki (Finnland), vertreten durch Rechtsanwalt O. Hyvönen und Rechtsanwältin N. Rosenlund,

    Klägerin,

    unterstützt durch

    Republik Finnland, vertreten durch J. Heliskoski und H. Leppo als Bevollmächtigte,

    Streithelferin,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch M. Huttunen und F. Tomat als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    unterstützt durch

    Nobina Oy mit Sitz in Espoo (Finnland),

    Nobina AB mit Sitz in Solna (Schweden),

    vertreten durch Rechtsanwälte J. Åkermarck und T. Kalliokoski,

    Streithelferinnen,

    erlässt

    DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas, der Richterin A. Marcoulli (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Schwarcz, C. Iliopoulos und R. Norkus,

    Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2022

    folgendes

    Urteil ( 1 )

    1

    Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV begehrt die Klägerin, die Helsingin Bussiliikenne Oy, die Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2020/1814 der Kommission vom 28. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33846 – (2015/C) (ex 2014/NN) (ex 2011/CP) Finnlands zugunsten von Helsingin Bussiliikenne Oy (ABl. 2020, L 404, S. 10, im Folgenden: angefochtener Beschluss).

    I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

    2

    Helsingin Bussiliikenne (im Folgenden: alte HelB) wurde am 1. Januar 2005 von der Suomen Turistiauto Oy, einem privaten Transportunternehmen im Eigentum der Helsingin kaupunki (Stadt Helsinki, Finnland), gegründet, nachdem diese die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der HKL‑Bussiliikenne Oy erworben hatte, bei der es sich um ein im Jahr 1995 als Ableger der Verkehrsbetriebe der Stadt Helsinki gegründetes Unternehmen handelte. Die alte HelB betrieb Buslinien im Raum Helsinki (Finnland) und bot Charterbeförderungs- und Busleasingdienste an. Sie stand zu 100 % im Eigentum der Stadt Helsinki.

    3

    In den Jahren 2002 bis 2012 ergriff die Stadt Helsinki verschiedene Maßnahmen zugunsten der HKL‑Bussiliikenne und der alten HelB (im Folgenden: streitige Maßnahmen). So wurde HKL‑Bussiliikenne erstens im Jahr 2002 ein Ausrüstungskredit in Höhe von 14,5 Mio. Euro gewährt, um die Anschaffung von Bustransportausrüstung zu finanzieren. Dieser Kredit wurde von der alten HelB am 1. Januar 2005 übernommen. Zweitens gewährte die Stadt Helsinki der alten HelB bei ihrer Gründung einen Betriebsmittelkredit in Höhe von insgesamt 15893700,37 Euro zur Refinanzierung bestimmter Verbindlichkeiten der HKL‑Bussiliikenne und der Suomen Turitiauto. Drittens gewährte die Stadt Helsinki der alten HelB am 31. Januar 2011 und am 23. Mai 2012 zwei weitere Betriebsmittelkredite in Höhe von 5,8 Mio. Euro bzw. 8 Mio. Euro.

    4

    Am 31. Oktober 2011 reichten die öffentlichen Verkehrsunternehmen Nobina Sverige AB und Nobina Finland Oy bei der Europäischen Kommission eine Beschwerde ein, der sich ihre Muttergesellschaft Nobina AB am 15. November 2011 anschloss. Mit dieser Beschwerde machten sie geltend, dass die Republik Finnland der alten HelB eine rechtswidrige Beihilfe gewährt habe. Am 22. November 2011 übermittelte die Kommission der Republik Finnland diese Beschwerde.

    5

    Mit dem Beschluss C(2015) 80 final vom 16. Januar 2015 betreffend die Maßnahme SA.33846 (2015/C) (ex 2014/NN) (ex 2011/CP) – Finnland – Helsingin Bussiliikenne Oy (ABl. 2015, C 116, S. 22, im Folgenden: Einleitungsbeschluss) leitete die Kommission u. a. im Hinblick auf die streitigen Maßnahmen das förmliche Prüfverfahren gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV ein. Dieser Beschluss wurde am 10. April 2015 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und die Beteiligten wurden aufgefordert, innerhalb eines Monats nach dieser Veröffentlichung Stellung zu nehmen. Bei der Kommission ging keine Stellungnahme der Klägerin ein.

    6

    Außerdem informierte die Stadt Helsinki die Kommission am 24. Juni 2015 im Lauf des Verfahrens über die Durchführung der Veräußerung der alten HelB. Am 5. November 2015 übermittelte die Republik Finnland der Kommission den Entwurf des Kaufvertrags mit der Klägerin.

    7

    Am 14. Dezember 2015 wurde die alte HelB an die Klägerin (vormals Viikin Linja Oy) verkauft. Gemäß den Bestimmungen des Kaufvertrags wurde diese in Helsingin Bussiliikenne Oy (im Folgenden: neue HelB) umbenannt. Die Verkaufsunterlagen enthielten eine Bestimmung, wonach die Käuferin der alten HelB im Fall der Rückforderung staatlicher Beihilfen in voller Höhe entschädigt werden sollte (im Folgenden: Entschädigungsklausel), und ein Teil des Verkaufspreises wurde bis zum Erlass eines endgültigen Beschlusses über die staatliche Beihilfe oder bis spätestens 31. Dezember 2022 auf einem Treuhandkonto hinterlegt. Außerdem enthielten diese Unterlagen einen Earn‑out‑Mechanismus, wonach sich die Käuferin bei Überschreiten zuvor festgelegter Gewinnschwellen verpflichtete, einen Bonus für die Verkäuferin auf das Treuhandkonto einzuzahlen.

    8

    Die Veräußerung an Viikin Linja betraf das gesamte operative Geschäft der alten HelB. Die alte HelB behielt mit Ausnahme der auf dem Treuhandkonto hinterlegten oder zu hinterlegenden Beträge keine Vermögenswerte. Die Verbindlichkeiten aus den streitigen Maßnahmen wurden nicht auf die neue HelB übertragen. Nach der Veräußerung der alten HelB wurde diese von der Stadt Helsinki von der Rückzahlung des im Rahmen des Ausrüstungskredits aus dem Jahr 2002 ausstehenden Restbetrags befreit. Außerdem wandelte die Stadt Helsinki am 11. Dezember 2015 die nicht zurückgezahlten Betriebsmittelkredite aus den Jahren 2005, 2011 und 2012 in Eigenkapital der alten HelB um.

    9

    Am 28. Juni 2019 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss. Der verfügende Teil des angefochtenen Beschlusses lautet:

    Artikel 1

    Die staatliche Beihilfe in Höhe von 54231850 [Euro], die [die Republik] Finnland im Rahmen der [streitigen] Maßnahmen … unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 [AEUV] zugunsten von Helsingin Bussiliikenne Oy rechtswidrig gewährt hat, ist nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

    Artikel 2

    (1) [Die Republik] Finnland fordert die in Artikel 1 genannten Beihilfen von dem Begünstigten zurück.

    (2) Aufgrund der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der alten HelB (jetzt Helsingin kaupungin Linja-autotoiminta Oy) und der neuen HelB (vollständige Bezeichnung – ehemals Helsingin Bussiliikenne Oy – Viikin Linja Oy) wird die Pflicht zur Rückzahlung der Beihilfe auf die neue HelB (vollständige Bezeichnung – Helsingin Bussiliikenne Oy) ausgeweitet.

    (3) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

    Artikel 4

    (1) [Die Republik] Finnland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen:

    a)

    Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der vom Empfänger zurückzufordern ist;

    …“

    II. Anträge der Parteien

    10

    Die Klägerin, unterstützt durch die Republik Finnland, beantragt,

    den angefochtenen Beschluss ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten zuzüglich gesetzlicher Zinsen aufzuerlegen.

    11

    Die Kommission beantragt,

    die Klage abzuweisen;

    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    12

    Nobina unterstützt die Anträge der Kommission und beantragt, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    III. Rechtliche Würdigung

    [nicht wiedergegeben]

    B.   Zum ersten Klagegrund: wesentlicher Verfahrensfehler, da der angefochtene Beschluss unter Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin erlassen worden sei

    [nicht wiedergegeben]

    27

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren zur Kontrolle staatlicher Beihilfen nach seinem allgemeinen Aufbau ein Verfahren ist, das gegenüber dem kraft seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Gewährung der Beihilfe verantwortlichen Mitgliedstaat eingeleitet wird. Um die Verteidigungsrechte zu wahren, darf die Kommission deshalb in ihrem Beschluss gegen diesen Mitgliedstaat nicht Informationen heranziehen, hinsichtlich deren diesem nicht gestattet worden ist, eine Stellungnahme abzugeben (Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C‑56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 73).

    28

    Außerdem muss die Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV, wenn sie die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich einer Beihilfemaßnahme beschließt, den Beteiligten Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben. Diese Regel hat den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift (Urteil vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen, C‑334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 55; vgl. auch Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29

    Diese Beteiligten können zwar keine Verteidigungsrechte geltend machen, doch haben sie das Recht, am Verwaltungsverfahren der Kommission unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden. Insoweit ist die Veröffentlichung einer Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union ein angemessenes Mittel zur Unterrichtung aller Beteiligten über die Einleitung eines Verfahrens. Diese Mitteilung dient dem Zweck, von den Beteiligten alle Auskünfte zu erhalten, die dazu beitragen können, der Kommission Klarheit über ihr weiteres Vorgehen zu verschaffen. Ein solches Verfahren gibt außerdem den anderen Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftskreisen die Gewähr, ihre Auffassung vortragen zu können (Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C‑56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 71 und 72).

    30

    Zu diesem Zweck ist die Kommission gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 verpflichtet, im Einleitungsbeschluss die wesentlichen Sach- und Rechtsfragen „zusammenzufassen“, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der in Rede stehenden Maßnahme vorzunehmen und ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt auszuführen.

    31

    Im vorliegenden Fall ist, falls die Klägerin beabsichtigen sollte, eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte geltend zu machen, eine solche Rüge als ins Leere gehend zurückzuweisen, da die Klägerin, wie oben in Rn. 29 ausgeführt, nicht über solche Rechte verfügt.

    32

    Zur geltend gemachten Verletzung ihres Rechts auf Beteiligung am Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV ist festzustellen, dass die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung im Amtsblatt nicht in Frage stellt.

    33

    Die Klägerin macht hingegen geltend, dass die Kommission nach der Veräußerung der alten HelB verpflichtet gewesen sei, den Einleitungsbeschluss zu berichtigen oder zu ergänzen oder ihr zumindest Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

    34

    Als Erstes ist, soweit die Klägerin geltend macht, dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, den Einleitungsbeschluss zu ändern, festzustellen, dass die Verfahrensvorschriften über staatliche Beihilfen zwar nicht ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, einen Beschluss über die Berichtigung und Ausweitung eines anhängigen Verfahrens zu erlassen (Urteil vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C‑630/11 P bis C‑633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 50), die Kommission aber, falls sie nach Erlass eines Beschlusses zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens bemerkt, dass dieser Beschluss entweder auf einem unvollständigen Sachverhalt oder auf einer rechtlich fehlerhaften Beurteilung dieses Sachverhalts beruht, die Möglichkeit haben, wenn nicht gar verpflichtet sein muss, ihren Standpunkt mit Hilfe eines Berichtigungsbeschlusses oder eines neuen Einleitungsbeschlusses anzupassen, damit die Beteiligten sachdienliche Erklärungen abgeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T‑747/17, EU:T:2019:271, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35

    Insbesondere muss die Kommission dann, wenn sie nach Erlass des Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ihre Erwägungen zum Sachverhalt oder dessen rechtliche Würdigung in einem Punkt ändert, der für die Beurteilung des Vorliegens einer Beihilfe oder die Prüfung von deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung ist, den Beschluss zur Einleitung dieses Verfahrens berichtigen oder erweitern, damit die Beteiligten sachdienliche Erklärungen abgeben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2019, UPF/Kommission, T‑747/17, EU:T:2019:271, Rn. 77).

    36

    Im vorliegenden Fall stützt die Klägerin die Verpflichtung der Kommission, den Einleitungsbeschluss zu berichtigen, darauf, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss ihre Einschätzung der durch die streitigen Maßnahmen Begünstigten sowie den Gegenstand des Verfahrens geändert habe.

    37

    Aus dem angefochtenen Beschluss geht aber hervor, dass die Kommission weder ihre Beurteilung, die sie im Einleitungsbeschluss hinsichtlich der durch die streitigen Maßnahmen Begünstigten vorgenommen hatte, noch ihre Beurteilung im Allgemeinen zum Bestehen einer Beihilfe oder deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geändert hat. So wird im angefochtenen Beschluss die alte HelB eindeutig als das Unternehmen genannt, dem die streitigen Maßnahmen gewährt wurden, und die Prüfung, ob eine Beihilfe vorliegt und ob diese mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, wird ausschließlich im Hinblick auf dieses Unternehmen vorgenommen.

    38

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der verfügende Teil eines Beihilfebeschlusses nicht von seiner Begründung getrennt werden kann, so dass er, wenn dies erforderlich ist, unter Berücksichtigung der Gründe auszulegen ist, die zu seinem Erlass geführt haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 1997, TWD/Kommission, C‑355/95 P, EU:C:1997:241, Rn. 21, und vom 29. April 2021, Kommission/Spanien [DVB‑T in Kastilien-La Mancha], C‑704/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:342, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zwar wird in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses „Helsingin Bussiliikenne“ als Begünstigte der streitigen Maßnahmen genannt, ohne dass näher erläutert wird, ob es sich um die alte oder die neue HelB handelt, aus einer Gesamtbetrachtung dieses Beschlusses ergibt sich aber, dass sich diese Bezeichnung notwendigerweise auf die alte HelB bezieht.

    39

    Somit kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin der Umstand, dass die Kommission im verfügenden Teil des angefochtenen Beschlusses die Auffassung vertreten hat, dass die sich aus den streitigen Maßnahmen ergebende Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfe aufgrund der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der alten und der neuen HelB auf Letztere erstreckt werden müsse, nicht einer Änderung der durch die Maßnahmen Begünstigten gleichgesetzt werden, hinsichtlich deren die Kommission das Bestehen einer Beihilfe und deren Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zu beurteilen hat.

    40

    Ein solcher Umstand kann auch nicht einer Erweiterung des Gegenstands des Verfahrens gleichgesetzt werden, da das Verfahren auf die vier oben in Rn. 3 genannten streitigen Maßnahmen beschränkt blieb. Die Veräußerung der alten HelB wurde somit von der Kommission nur im Rahmen ihrer Beurteilung geprüft, ob eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen der alten HelB und der Klägerin besteht. Insbesondere hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren nicht auf die Frage erstreckt, ob die Veräußerung der alten HelB an die Klägerin eine staatliche Beihilfe darstellen konnte. Auch hat die Kommission, wie aus den Erwägungsgründen 269 und 270 des angefochtenen Beschlusses eindeutig hervorgeht, nicht geprüft, ob die Entschädigungsklausel und die Vereinbarung über das Treuhandkonto eine staatliche Beihilfe darstellen.

    41

    Folglich kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, einen Beschluss zur Berichtigung oder Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens zu erlassen.

    42

    Als Zweites ist, soweit die Klägerin der Kommission vorwirft, ihr keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben, daran zu erinnern, dass das Recht der Beteiligten, am Verfahren beteiligt zu werden, anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (siehe oben, Rn. 29). Es kann aber Umstände geben, unter denen die Feststellung von Tatsachen, die im Vergleich zu den im Einleitungsbeschluss genannten neu sind, eine stärkere Einbeziehung der Beteiligten erfordern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 71).

    43

    Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die Kommission nach Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses am 10. April 2015 von der Stadt Helsinki mit Schreiben vom 24. Juni 2015 über die Durchführung eines Verfahrens zur Veräußerung des Geschäftsbetriebs der alten HelB informiert wurde. Diesem Schreiben war ein Memorandum vom April 2015 über den geplanten Verkauf („Viima‑Vorhaben“) beigefügt. Am 5. November 2015 übermittelte die Republik Finnland der Kommission u. a. den mit der Klägerin zu schließenden Kaufvertrag. Die Kommission richtete insbesondere im Lauf des Jahres 2016 Fragen zu dieser Veräußerung an die Republik Finnland. Die Kommission hielt es daher für sachdienlich, im angefochtenen Beschluss über die Frage zu entscheiden, ob die sich aus den streitigen Maßnahmen ergebende Beihilfe nach dieser Veräußerung auf die Klägerin übertragen worden sei, und bejahte das Bestehen einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen der alten und der neuen HelB. Somit hat die Kommission, wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, die Auffassung vertreten, dass die Klägerin zur tatsächlichen Begünstigten der in Rede stehenden Beihilfe geworden und damit potenziell zu deren Rückzahlung verpflichtet sei.

    44

    Aus dem als Anlage zur Klageschrift vorgelegten erläuternden Memorandum zum Verkaufspreis vom 21. September 2015, das im Auftrag der Stadt Helsinki von einem unabhängigen Unternehmen erstellt wurde (im Folgenden: Gutachten zum Verkaufspreis), geht ferner hervor, dass die Unternehmensgruppe, der die Klägerin angehört, ihr verbindliches Übernahmeangebot am 3. Juni 2015 abgegeben hat und dass die Veräußerungsurkunde am 14. Dezember 2015 unterzeichnet wurde, wobei beide Zeitpunkte nach dem Ablauf der den Beteiligten für die Abgabe ihrer Stellungnahme nach der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union gesetzten Frist lagen.

    45

    Es ist auch festzustellen, dass die Kommission kein Auskunftsersuchen auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung 2015/1589 in Verbindung mit deren Art. 12 Abs. 2 Unterabs. 2 an die Klägerin gerichtet hat.

    46

    Daraus folgt, dass die Kommission, obwohl sie seit Juni 2015 über die Durchführung der Veräußerung des Geschäftsbetriebs der alten HelB informiert war und zwischen dieser Veräußerung und dem Erlass des angefochtenen Beschlusses dreieinhalb Jahre verstrichen sind, die Klägerin in ihrer Eigenschaft als tatsächliche Begünstigte der streitigen Maßnahmen zu keinem Zeitpunkt am Verfahren beteiligt hat, obwohl sie am Ende dieses Verfahrens entschieden hat, die Verpflichtung zur Rückzahlung der in Rede stehenden Beihilfe auf diese auszuweiten.

    47

    Insoweit war die Klägerin zwar zwangsläufig über das laufende förmliche Prüfverfahren und die Auswirkungen einer etwaigen Verpflichtung zur Rückzahlung der in Rede stehenden Beihilfe informiert, da der Kaufvertrag die Entschädigungsklausel enthielt, gemäß der sie – wie ausgeführt – gegenüber jeder Rückforderung einer staatlichen Beihilfe geschützt ist. Aber auch wenn die Klägerin als sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer von sich aus der Kommission alle sachdienlichen Informationen zur Übernahme des Geschäftsbetriebs der alten HelB hätte vorlegen können, kann die Kommission dadurch nicht von ihren Verfahrenspflichten entbunden werden.

    48

    Folglich wäre es unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles erforderlich gewesen, dass die Kommission, soweit sie die Frage der wirtschaftlichen Kontinuität zwischen dem Geschäftsbetrieb der alten und der neuen HelB prüfen wollte, die Klägerin in ihrer Eigenschaft als tatsächliche Begünstigte der streitigen Maßnahmen stärker am Verfahren beteiligt. Indem die Kommission der Klägerin keine Gelegenheit gegeben hat, zur Frage der wirtschaftlichen Kontinuität Stellung zu nehmen, hat sie das durch Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierte Recht verletzt.

    49

    Als Drittes ist zur Frage, ob die Kommission – wie die Klägerin behauptet – eine wesentliche Formvorschrift verletzt hat, festzustellen, dass die Verpflichtung der Kommission, den Beteiligten im Stadium des Einleitungsbeschlusses Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, den Charakter einer wesentlichen Formvorschrift hat (siehe Rn. 28), deren Verletzung von Rechts wegen die Nichtigerklärung des fehlerhaften Rechtsakts nach sich zieht (vgl. Urteil vom 10. März 2022, Kommission/Freistaat Bayern u. a., C‑167/19 P und C‑171/19 P, EU:C:2022:176, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50

    Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass der Einleitungsbeschluss alle erforderlichen Angaben enthielt und ordnungsgemäß im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde (siehe oben, Rn. 32). Der oben in Rn. 48 festgestellte Verstoß betrifft daher nicht die Verpflichtungen der Kommission zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nach den Bestimmungen von Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2015/1589, sondern ihre Verpflichtungen aufgrund eines besonderen Umstands, der sich aus einem Ereignis ergibt, das eingetreten ist, nachdem die Beteiligten zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurden und bevor der streitige Beschluss erlassen wurde. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission (T‑34/02, EU:T:2006:59), und vom 12. Dezember 2018, Freistaat Bayern/Kommission (T‑683/15, EU:T:2018:916), ergangen sind, auf die sich die Klägerin beruft und die die Nichtbeachtung der Verpflichtungen der Kommission hinsichtlich des Inhalts des Einleitungsbeschlusses zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens betreffen. Im Übrigen ist festgestellt worden, dass die Kommission im vorliegenden Fall nicht verpflichtet war, einen Beschluss zur Berichtigung oder Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens zu erlassen (siehe oben, Rn. 41).

    51

    Folglich hat die Kommission dadurch, dass sie – wie oben in Rn. 48 festgestellt worden ist – das durch Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierte Recht verletzt hat, nicht gegen eine wesentliche Formvorschrift verstoßen, sondern einen Verfahrensfehler begangen, der die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nur dann nach sich ziehen kann, wenn dieser ohne diesen Verfahrensfehler nachweislich einen anderen Inhalt hätte haben können (vgl. Urteil vom 11. März 2020, Kommission/Gmina Miasto Gdynia und Port Lotniczy Gdynia Kosakowo, C‑56/18 P, EU:C:2020:192, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    52

    Hierzu macht die Klägerin geltend, dass sie, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre, der Kommission maßgebliche ergänzende Informationen zu der Frage übermittelt hätte, ob die in Rede stehende Beihilfe auf sie übertragen worden sei, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der angefochtene Beschluss bei Vorliegen solcher Informationen anders ausgefallen wäre. Insbesondere habe die Kommission die Republik Finnland während des Verfahrens zur Übernahme des Geschäftsbetriebs der alten HelB durch die neue HelB befragt, und Fragen zum Betriebsplan und zur möglichen Fortführung der Geschäftsstrategie der alten HelB seien unbeantwortet geblieben. Im Rahmen des dritten Klagegrundes führt sie aus, dass sie zahlreiche Investitionen getätigt und Maßnahmen ergriffen habe, um den Geschäftsbetrieb der alten HelB in die Unternehmensgruppe zu integrieren, der sie angehöre (Übertragung von Management- und Verwaltungsaufgaben an die Muttergesellschaft der Gruppe, gemeinsame Nutzung von Bussen mit anderen Gesellschaften der Gruppe, gemeinsame Nutzung von Personal, Integration von Lagerdiensten, Werkstätten und IT‑Dienstleistungen). Folglich habe sich die Kommission zur wirtschaftlichen Kontinuität geäußert, ohne über alle erforderlichen Informationen zu verfügen.

    53

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen des festgestellten Verfahrensfehlers auf den angefochtenen Beschluss nicht darum geht, festzustellen, ob das Vorbringen der Klägerin begründet ist, sondern um die Beurteilung, ob die Kommission einen Beschluss mit anderem Inhalt hätte erlassen können, wenn ihr die oben genannten Informationen vorgelegen hätten.

    54

    Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen Gesellschaften, die Parteien einer Übertragung von Vermögenswerten sind, nach dem Gegenstand der Übertragung, d. h. den Aktiva und Passiva, dem Fortbestand der Belegschaft, den gebündelten Aktiva, dem Übertragungspreis, der Identität der Aktionäre oder Eigentümer des erwerbenden und des ursprünglichen Unternehmens, dem Zeitpunkt der Übertragung, d. h. nach Beginn der Untersuchung, der Verfahrenseinleitung oder der abschließenden Entscheidung, und schließlich der ökonomischen Folgerichtigkeit der Transaktion zu beurteilen ist (vgl. Urteil vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C‑127/16 P, EU:C:2018:165, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55

    Im vorliegenden Fall ist zum einen die Kommission im angefochtenen Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rückforderung der in Rede stehenden staatlichen Beihilfe auf die Klägerin zu erstrecken sei, nachdem sie erstens den Umfang der Veräußerung des Geschäftsbetriebs, zweitens den Übertragungspreis, drittens die Identität des früheren und des derzeitigen Eigentümers, viertens den Zeitplan der Veräußerung und fünftens die ökonomische Folgerichtigkeit der Veräußerung geprüft hatte.

    56

    Mit dem Vorbringen der Klägerin soll dargetan werden, dass sie durch ihre Stellungnahme die Beurteilung der Kommission des Kriteriums im Zusammenhang mit der ökonomischen Folgerichtigkeit der Veräußerung hätte beeinflussen können. Mithin betrifft die Stellungnahme, die nach Ansicht der Klägerin ohne den festgestellten Verfahrensfehler hätte abgegeben werden können, lediglich eines der Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer wirtschaftlichen Kontinuität.

    57

    Zum anderen ist zur ökonomischen Folgerichtigkeit der Veräußerung zu bemerken, dass mit diesem Kriterium festgestellt werden soll, ob die Aktiva zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit, für die die in Rede stehende Beihilfe gewährt wurde, erworben werden oder ob sie zur Ausübung anderer Tätigkeiten oder im Rahmen einer anderen Geschäftsstrategie oder eines anderen Geschäftsmodells verwendet werden. Die Tatsache, dass das Unternehmen, das die Aktiva des ursprünglich durch eine Beihilfemaßnahme begünstigten Unternehmens übernommen hat, diese in gleicher Weise wie das begünstigte Unternehmen und ohne Änderung der Geschäftsstrategie nutzt, spricht für eine wirtschaftliche Kontinuität zwischen den beiden Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Fortischem/Kommission, C‑890/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:345, Rn. 88).

    58

    Im vorliegenden Fall hat die Kommission in den Erwägungsgründen 250 und 251 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Klägerin die gesamten für die Fortführung der Geschäftstätigkeit der alten HelB als laufendes Unternehmen erforderlichen Vermögenswerte zusammen mit allen Mitarbeitern der alten HelB und den damit verbundenen Rechten und Pflichten (jedoch ohne den Ausrüstungskredit von 2002 und die Betriebsmittelkredite von 2005, 2011 und 2012) erworben habe und dass der Verkauf als laufendes Unternehmen erfolgt sei. Sie ging ferner davon aus, dass die Übernahme des Geschäftsbetriebs durch eine Gesellschaft, die auf demselben Markt tätig gewesen sei wie die alte HelB, erkennen lasse, dass der Geschäftsbetrieb der alten HelB ohne wesentliche Änderungen – mit denselben Bussen, auf denselben Fahrstrecken und in denselben Farben – fortgeführt werden sollte.

    59

    Die Klägerin bestreitet nicht den Umfang der Übernahme, die fehlende Unterbrechung des Geschäftsbetriebs sowie dessen Fortführung mit denselben Bussen, auf denselben Fahrstrecken und in derselben Farbe. Sie bestreitet auch nicht, dass, wie im 221. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses ausgeführt wird, der am 14. Dezember 2015 geschlossene Kaufvertrag bestimmte, dass die Übertragung des Geschäfts der alten HelB als Unternehmensfortführung erfolgt und dass der Verkauf alle Vermögenswerte sowie alle Verträge und Verbindlichkeiten betrifft, die für die Fortführung der Geschäftstätigkeit erforderlich sind. Insoweit steht fest, dass die Klägerin als Nachfolgerin der alten HelB in die mit der für den öffentlichen Verkehr in der Region Helsinki zuständigen und konzessionserteilenden Behörde geschlossenen Verträge eingetreten ist, so dass sie innerhalb des engen Rahmens der durch diese Verträge festgelegten Bedingungen tätig ist, die nicht wesentlich geändert werden können. Die Klägerin weist auch darauf hin, dass der gesamte von ihr übernommene Geschäftsbetrieb auf diesen Verträgen beruhe.

    60

    Ebenso wenig stellt die Klägerin in Frage, dass der Geschäftsbetrieb von einer Gesellschaft übernommen wurde, die einer Unternehmensgruppe angehört, die auf dem Busverkehrsmarkt in Finnland tätig ist, d. h. auf demselben Markt wie die alte HelB. Insbesondere hat die Klägerin in ihren Schriftsätzen die im 23. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses angeführte Tatsache, dass diese Gruppe im Jahr 2016 21,9 % der Anteile an diesem Markt innehatte, nie bestritten. Der Umstand, dass die Klägerin oder die Unternehmensgruppe, der sie angehört, seit dem Jahr 2001 nicht mehr in der Region Helsinki auf diesem Markt tätig gewesen sind, ist für die Beurteilung der wirtschaftlichen Kontinuität ohne Bedeutung.

    61

    Die Klägerin bestreitet hingegen, dass sie die Vermögenswerte der alten HelB in gleicher Weise nutze. Sie macht geltend, sie hätte hierfür Nachweise vorlegen können, die sich daraus ergäben, dass die Unternehmensgruppe, der sie angehöre, zum einen erhebliche Investitionen getätigt habe, die u. a. im Erwerb von 83 neuen Bussen bestanden hätten, und zum anderen zahlreiche Maßnahmen ergriffen habe, um den Geschäftsbetrieb der alten HelB in die Gruppe zu integrieren, wodurch beträchtliche Synergien ermöglicht worden seien.

    62

    Hierzu ist festzustellen, dass die Republik Finnland in Beantwortung der Fragen zur Geschäftsstrategie der Klägerin, die die Kommission ihr übermittelt hatte, darauf hingewiesen hat, dass sie die Strategie und die Geschäftspläne der Unternehmensgruppe, der die Klägerin angehöre, nicht kenne, und Informationen aus dem Intranet dieser Gruppe wiedergegeben hat, in denen u. a. auf das Fusionsverfahren der Klägerin in dieser Gruppe Bezug genommen werde. Gleichwohl ist, wie die Kommission geltend macht, die Rationalisierung der Verwaltung eines Geschäftsbetriebs durch Maßnahmen zur Eingliederung in die Unternehmensgruppe, insbesondere durch die Vergemeinschaftung bestimmter Kosten, nicht geeignet, nachzuweisen, dass das Geschäftsmodell oder die Geschäftsstrategie geändert wurden, obwohl die Klägerin den Geschäftsbetrieb gemäß den bestehenden Verträgen fortgeführt hat, die nicht wesentlich geändert wurden.

    63

    Daraus folgt, dass entgegen dem Vorbringen der Klägerin angesichts der Umstände des vorliegenden Falles die Maßnahmen zur Eingliederung des Geschäftsbetriebs der alten HelB in die Unternehmensgruppe, der die Klägerin angehört, nicht geeignet sind, das Vorliegen einer Änderung der Geschäftsstrategie nachzuweisen. Gleiches gilt für den Umstand, dass diese Gruppe die angeführten Investitionen zugunsten der Klägerin getätigt hat.

    64

    Folglich ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass, wenn ihr Gelegenheit gegeben worden wäre, zur Frage der wirtschaftlichen Kontinuität Stellung zu nehmen, die von der Kommission insoweit vorgenommene Beurteilung aufgrund dieser Stellungnahme anders hätte ausfallen können.

    65

    Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

    [nicht wiedergegeben]

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

     

    2.

    Die Helsingin Bussiliikenne Oy trägt ihre eigenen Kosten, die Kosten der Europäischen Kommission einschließlich der Kosten für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sowie die Kosten der Nobina Oy und der Nobina AB.

     

    3.

    Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

     

    Papasavvas

    Marcoulli

    Schwarcz

    Iliopoulos

    Norkus

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. September 2022.

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Finnisch.

    ( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.

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