Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62017CC0051

    Schlussanträge des Generalanwalts E. Tanchev vom 3. Mai 2018.
    OTP Bank Nyrt. und OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt gegen Teréz Ilyés und Emil Kiss.
    Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln – Richtlinie 93/13/EWG – Anwendungsbereich – Art. 1 Abs. 2 – Bindende Rechtsvorschriften – Art. 3 Abs. 1 – Begriff ‚Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde‘ – Klausel, die nach Vertragsschluss infolge eines Eingriffs des nationalen Gesetzgebers in den Vertrag einbezogen wird – Art. 4 Abs. 2 – Klare und verständliche Abfassung einer Klausel – Art. 6 Abs. 1 – Prüfung der Missbräuchlichkeit einer Klausel durch das nationale Gericht von Amts wegen – Auf eine Fremdwährung lautender Darlehensvertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher.
    Rechtssache C-51/17.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2018:303

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    EVGENI TANCHEV

    vom 3. Mai 2018 ( 1 )

    Rechtssache C‑51/17

    OTP Bank Nyrt.,

    OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt.

    gegen

    Teréz Ilyés,

    Emil Kiss

    (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla [Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn])

    „Verbraucherschutz – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Auf eine Fremdwährung lautende Kreditverträge – Erlass von Rechtsvorschriften durch einen Mitgliedstaat, um missbräuchlichen Vertragsklauseln abzuhelfen – Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG und Wendung ‚klar und verständlich abgefasst‘ – Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 und Wendung ‚bindende Rechtsvorschriften‘ – Befugnis der Gerichte der Mitgliedstaaten, die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln von Amts wegen zu prüfen“

    1. 

    Das Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn) betrifft eine weitere Streitigkeit ( 2 ) im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai (im Folgenden: Urteil Kásler) ( 3 ), in dem es um die Vereinbarkeit von auf eine Fremdwährung – vor allem auf Schweizer Franken – lautenden Klauseln in ungarischen Verbraucherkreditverträgen mit Unionsrecht ging.

    2. 

    In jenem Urteil hat der Gerichtshof u. a. über die Bedeutung der Wendung „Hauptgegenstand des Vertrages“ gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ( 4 ) befunden. Im Anschluss daran war es Sache der Kúria (Oberster Gerichtshof, Ungarn), dem in jener Rechtssache vorlegenden nationalen Gericht, zu entscheiden, ob die dort in Rede stehenden Vertragsklauseln grundsätzlich nicht in den Schutzbereich der Richtlinie 93/13 fielen. Zugleich hat der Gerichtshof der Kúria (Oberster Gerichtshof) Kriterien an die Hand gegeben, die bei der Feststellung, ob solche Klauseln „klar und verständlich abgefasst“ sind, anzuwenden sind, woraus sich gegebenenfalls, gleichfalls gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, eine Ausnahme von diesem Ausschluss ergibt.

    3. 

    Im Wesentlichen wenden sich Teréz Ilyés und Emil Kiss, die Kläger in erster Instanz des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Kläger) gegen die im Licht des Urteils des Gerichtshofs Kásler und der anschließenden Entscheidung der Kúria (Oberster Gerichtshof) getroffene Abhilferegelung des ungarischen Gesetzgebers und machen geltend, dass diese Regelung das Risiko von Wechselkursverlusten weiterhin in einer Art und Weise auf die Verbraucher abwälze, die zu einem Verstoß gegen die durch die Richtlinie 93/13 auferlegten Transparenzpflichten führe.

    I. Rechtlicher Rahmen

    A.   Unionsrecht

    4.

    Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

    „Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften oder auf Bestimmungen oder Grundsätzen internationaler Übereinkommen beruhen, bei denen die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft – insbesondere im Verkehrsbereich – Vertragsparteien sind, unterliegen nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie.“

    5.

    Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sieht vor:

    „Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht.“

    6.

    Art. 4 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

    „(1)   Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

    (2)   Die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln betrifft weder den Hauptgegenstand des Vertrages noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw. dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw. den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind.“

    7.

    Nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 enthält ihr Anhang eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste von Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können. Nr. 1 Buchst. i des Anhangs verweist auf:

    „Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass

    die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte“.

    8.

    Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 lautet:

    „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; sie sehen ferner vor, dass der Vertrag für beide Parteien auf derselben Grundlage bindend bleibt, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann.“

    9.

    Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt:

    „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

    B.   Ungarisches Recht

    1. Gesetz A hitelintézetekről és pénzügyi vállalkozásokról szóló 1996. évi CXII törvény (Gesetz Nr. CXII von 1996 über Kreditinstitute und Finanzunternehmen, im Folgenden: Hpt)

    10.

    § 203 Hpt bestimmt:

    „(1)   Das Finanzinstitut ist verpflichtet, seine Kunden bzw. seine zukünftigen Kunden eindeutig und allgemeinverständlich über die für die Inanspruchnahme der von ihm angebotenen Dienstleistungen geltenden Bedingungen sowie über Änderungen dieser Bedingungen zu informieren.

    (6)   Im Fall von Verträgen mit Privatkunden, die auf die Gewährung eines Devisenkredits gerichtet sind oder ein Optionsrecht zum Erwerb von Immobilien beinhalten, hat das Finanzinstitut den Kunden über das für ihn mit dem Vertrag verbundene Risiko aufzuklären und weist durch die Unterschrift des Kunden nach, dass er von dem Risiko Kenntnis genommen hat.“

    2. Gesetz DH 1

    11.

    § 1 Abs. 1 des A Kúriának a pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvény (Gesetz Nr. XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberster Gerichtshof] zur Wahrung der Rechtseinheit bei Verbraucherkreditverträgen der Finanzinstitute; im Folgenden: Gesetz DH 1), bestimmt:

    „Dieses Gesetz gilt für zwischen dem 1. Mai 2004 und dem Tag seines Inkrafttretens geschlossene Verbraucherdarlehensverträge. Ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne dieses Gesetzes ist ein zwischen einem Finanzinstitut und einem Verbraucher zustande gekommener devisenbasierter (in einer Fremdwährung registrierter oder ausgezahlter und in Forint getilgter) oder forintbasierter Kredit-, Darlehens- oder Finanzierungsleasingvertrag, wenn in ihn eine allgemeine Vertragsbedingung oder eine nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingung einbezogen wird, die auch eine Klausel im Sinne von § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 enthält.“

    12.

    § 3 des Gesetzes DH 1 bestimmt:

    „(1)   Nichtig ist – sofern es sich nicht um eine im Einzelnen ausgehandelte Vertragsklausel handelt – eine Klausel in einem Verbraucherdarlehensvertrag, wonach das Finanzinstitut bestimmt, dass bei der Auszahlung des für den Erwerb des Darlehens- oder Leasinggegenstands eingeräumten Finanzierungsbetrags der Ankaufskurs, bei der Tilgung der Verbindlichkeit hingegen der Verkaufskurs oder irgendein anderer Kurs, der von dem für die Auszahlung festgelegten Kurs abweicht, zur Anwendung kommen soll.

    (2)   Anstelle der nach Abs. 1 nichtigen Klausel tritt – soweit nicht die Ausnahme des Abs. 3 einschlägig ist – sowohl für die Auszahlung als auch für die Tilgung (einschließlich der Zahlung der Tilgungsraten und sämtlicher in Devisen festgelegter Kosten, Gebühren und Provisionen) eine Bestimmung, wonach der amtliche Devisenkurs der ungarischen Nationalbank Anwendung findet.

    (5)   Das Finanzinstitut muss mit dem Verbraucher eine Abrechnung in der durch ein besonderes Gesetz festgelegten Art und Weise vornehmen.“

    3. Gesetz DH 3

    13.

    In § 3 Abs. 1 des Az egyes fogyasztói kölcsönszerződések devizanemének módosulásával és a kamatszabályokkal kapcsolatos kérdések rendezéséről szóló 2014. évi LXXVII. törvény (Gesetz Nr. LXXVII von 2014 zur Regelung bestimmter Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Währung von Verbraucherkreditverträgen und den Zinsbestimmungen; im Folgenden: Gesetz DH 3) heißt es:

    „Verbraucherkreditverträge werden kraft Gesetzes und gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes geändert.“

    14.

    § 10 des Gesetzes DH 3 bestimmt:

    „Das aus einem auf eine Fremdwährung lautenden oder devisenbasierten Hypothekendarlehensvertrag mit einem Verbraucher berechtigte Finanzinstitut ist binnen der Frist zur Erfüllung der Abrechnungspflicht nach dem [Gesetz DH 2] verpflichtet, die gesamte aufgrund des auf eine Fremdwährung lautenden oder devisenbasierten Hypothekendarlehensvertrags mit dem Verbraucher bestehende oder sich daraus ergebende Verbindlichkeit, wie sie aufgrund der Abrechnung nach dem [Gesetz DH 2] festgestellt worden ist – einschließlich der in der Fremdwährung abgerechneten Zinsen, Gebühren, Provisionen und Kosten –, zum Stichtag unter Zugrundelegung eines Umrechnungskurses für die betreffende Fremdwährung, der

    a) entweder dem Durchschnitt des von der ungarischen Nationalbank zwischen dem 16. Juni 2014 und dem 7. November 2014 amtlich festgelegten Devisenkurses oder

    b) dem von der ungarischen Nationalbank am 7. November 2014 amtlich festgelegten Devisenkurs

    entspricht, je nachdem, welcher der beiden Werte für den Verbraucher günstiger ist, in eine auf ungarische Forint lautende Forderung umzuwandeln.“

    II. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen

    15.

    Am 15. Februar 2008 schlossen die Kläger mit der ELLA Első Lakáshitel Kereskedelmi Bank Zrt. einen auf Schweizer Franken lautenden Darlehensvertrag zu einem Zinssatz von 1,9 %. Am 1. November 2016 wurde das Darlehen von einem Intermediär auf die OTP Bank Nyrt. Übertragen, und diese trat die Forderung an die OTP Faktoring Követeléskezelő Zrt. (im Folgenden: Beklagte) ab.

    16.

    Nach dem Vertrag musste die Gläubigerin höchstens den Betrag von 30075000 ungarischen Forint (HUF) auszahlen – in diesem Betrag war eine Bereitstellungsprovision von 75000 HUF enthalten –, was zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 212831 Schweizer Franken (CHF) entsprach.

    17.

    Im Einklang mit diesem Vertrag rechnete die Gläubigerin das von ihr in Forint ausgezahlte Darlehen zu ihrem eigenen Ankaufskurs zum Zeitpunkt der Auszahlung in Schweizer Franken um. Die Höhe der in Forint zu zahlenden monatlichen Raten hingegen berechnete sie nach ihrem eigenen Verkaufskurs. Die Gläubigerin konnte auch die ordentlichen Zinsen und die Verwaltungsgebühren einseitig ändern, aber der Vertrag enthielt keine Klausel, die den Klägern eine einseitige Änderung der nominellen Währung erlaubte.

    18.

    Ein mit „Erklärung zur Aufklärung über das Risiko“ überschriebener Teil des Vertrags sah vor: „[I]m Zusammenhang mit den Risiken des Darlehens erklärt der Schuldner, dass er die detaillierten Informationen, die ihm die Gläubigerin zu diesem Thema zur Verfügung gestellt hat, zur Kenntnis genommen und verstanden hat und sich der mit der Inanspruchnahme eines Fremdwährungsdarlehens einhergehenden und ausschließlich zu seinen Lasten gehenden Risiken bewusst ist. Im Hinblick auf das Wechselkursrisiko ist er sich insbesondere dessen bewusst, dass, falls sich während der Vertragslaufzeit ungünstige Änderungen des Kurses des Forint gegenüber dem Schweizer Franken ergeben (d. h., falls der Kurs des ungarischen Forint schwächer ist als der zum Auszahlungszeitpunkt gültige Kurs), der in ungarischen Forint zu zahlende Gegenwert der in der Fremdwährung festgelegten Tilgungsraten sogar erheblich steigen kann. Mit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags nimmt der Schuldner zur Kenntnis, dass die wirtschaftlichen Folgen dieses Risikos vollständig zu seinen Lasten gehen. Er erklärt außerdem, dass er die möglichen Konsequenzen des Kursrisikos sorgfältig geprüft hat und sie akzeptiert, wobei er das Risiko unter Berücksichtigung seiner Zahlungsfähigkeit und seiner wirtschaftlichen Lage abgewogen hat, und dass er gegenüber der Bank keine sich aus dem Kursrisiko erwachsenden Ansprüche geltend machen kann.“

    19.

    Die Kläger erhoben am 16. Mai 2013 Klage gegen die Beklagten und beantragten die Feststellung der Unwirksamkeit des Darlehensvertrags sowie die Feststellung, dass der Vertrag als gültig, jedoch als auf Forint lautend angesehen wird.

    20.

    Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage mit Urteil vom 11. März 2016 statt und entschied u. a., dass die Vertragsklausel, die das Wechselkursrisiko auf die Kläger abwälzte, zwar den Hauptgegenstand des Vertrags bilde, aber weder klar noch verständlich sei.

    21.

    Die erste Beklagte legte gegen das erstinstanzliche Urteil ein Rechtsmittel ein, mit dem sie die Änderung dieses Urteils und die Abweisung der Klage erstrebte.

    22.

    Die Gesetze DH 1, DH 2 und DH 3 wurden vom ungarischen Gesetzgeber erlassen, nachdem die Kläger am 16. Mai 2013 Klage erhoben hatten, aber noch während sich die ungarischen Gerichte mit diesem Rechtsstreit befassten. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass das Gesetz DH 1, das am 26. Juli 2014 in Kraft getreten sei, auf dem Beschluss Nr. 2/2014 der Kúria (Oberster Gerichtshof) beruhe ( 5 ) (der für die ungarischen Gerichte bindend sei), der wiederum im Licht des Urteils des Gerichtshofs Kásler ergangen sei ( 6 ).

    23.

    Dem nationalen vorlegenden Gericht zufolge sind auf den betreffenden Vertrag § 1 Abs. 1 und § 3 des Gesetzes DH 1 anwendbar.

    24.

    Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes DH 1 sind Klauseln in Verbraucherverträgen nichtig, nach denen bei Auszahlung des Darlehens der Ankaufskurs einer Fremdwährung Anwendung findet, zu seiner Rückzahlung jedoch ihr Verkaufskurs. Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes DH 1 wird eine gemäß § 3 Abs. 1 für unwirksam erklärte Klausel im grundsätzlich sowohl für die Auszahlung als auch für die Rückzahlung durch eine Bestimmung ersetzt, wonach der von der Magyar Nemzeti Bank (ungarische Nationalbank) für die Währung festgelegte amtliche Wechselkurs Anwendung findet.

    25.

    Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich weiter, dass der Gesetzgeber Finanzinstitutionen mit dem Gesetz DH 2 von 2014 verpflichtet hat, von Verbrauchern infolge missbräuchlicher Vertragsklauseln zu viel gezahlte Beträge abzurechnen. Das Gesetz DH 3 von 2014 ließ den Abschluss von hypothekarisch gesicherten Fremdwährungsdarlehen nicht mehr zu, überführte die Schulden der Verbraucher (einschließlich der Schuld im Ausgangsverfahren) in Forint und änderte andere Elemente der Rechtsbeziehungen.

    26.

    Schließlich ergibt sich aus dem Vorlagebeschluss, dass die Gesetze DH 1 und DH 3 das Wechselkursrisiko weiterhin auf den Verbraucher abwälzen, sowohl mit Wirkung ex tunc als auch ex nunc.

    27.

    Die Entscheidung im Beschluss Nr. 2/2014 der Kúria (Oberster Gerichtshof) ( 7 ) behält dem Vorlagebeschluss zufolge ungeachtet des Erlasses der DH-Gesetze Gesetzeskraft und bestimmt:

    „1.

    Die Klausel in einem Fremdwährungsdarlehensvertrag mit einem Verbraucher, nach der – als Gegenleistung für einen besseren Zinssatz – das Wechselkursrisiko uneingeschränkt zulasten des Verbrauchers geht, ist eine Vertragsbestimmung, die sich auf die Hauptleistung bezieht und deren Missbräuchlichkeit im Allgemeinen nicht geprüft werden kann. Die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel kann nur dann geprüft und festgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung des Vertragstextes und der von dem Finanzinstitut erhaltenen Informationen ihr Inhalt für einen angemessen informierten und angemessen aufmerksamen und vorsichtigen Durchschnittsverbraucher (im Folgenden: Verbraucher) nicht klar und verständlich gewesen ist. Vertragsbestimmungen über das Wechselkursrisiko sind missbräuchlich, und demzufolge ist der Vertrag ganz oder teilweise unwirksam, wenn der Verbraucher wegen der unzureichenden oder verspäteten Information durch das Finanzinstitut Grund zu der Annahme hat, dass das Wechselkursrisiko in Wirklichkeit nicht bestehe oder nur beschränkt zu seinen Lasten gehe.“

    28.

    Unter diesen Umständen hat das Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht) das Verfahren ausgesetzt und am 17. Januar 2017 folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    29.

    Schriftliche Erklärungen haben die Kläger, die Beklagten, die ungarische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission eingereicht. Alle Beteiligten mit Ausnahme der polnischen Regierung haben an der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2018 teilgenommen.

    III. Würdigung

    A.   Vorbemerkungen

    1. Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

    30.

    Die Beklagten des Ausgangsverfahrens bestreiten die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens mit der Begründung, dass die ersten vier Fragen hypothetischer Natur seien, in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens stünden und dass es sich bei der fünften Frage um einen „acte clair“ handele.

    31.

    Sie haben insbesondere Zweifel an der Auslegung der im Vorlagebeschluss angegebenen DH-Gesetze und tragen z. B. vor, dass das Gesetz DH 1 nichts mit der Zuweisung des Wechselkursrisikos zu tun habe und dass das Gesetz DH 3 nicht zur Aufnahme einer Verpflichtung in den Vertrag führe, nach der der Verbraucher dieses Risiko trage ( 8 ). Vielmehr habe das Gesetz DH 3 das Wechselkursrisiko für auf Fremdwährungen lautende Darlehen durch deren Umwandlung in auf Forint lautende Darlehen für die Zukunft unterbunden (nach ihren Angaben ab dem 1. Februar 2015ex nunc) und nicht für die Vergangenheit (ex tunc). Weder die DH-Gesetze noch der Beschluss Nr. 2/2014 der Kúria (Oberster Gerichtshof) hätten die entscheidende Klausel über das Wechselkursrisiko geändert, weshalb die Vorlagefragen hypothetisch seien und die vom Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht) erbetene Auslegung keinen Zusammenhang mit dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens aufweise.

    32.

    Ich bin allerdings nicht der Meinung, dass der Vorlagebeschluss unzulässig ist. Es sind jedoch einige klarstellende Anmerkungen zur vierten Frage notwendig.

    33.

    Art. 267 AEUV beruht auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof, und allein das nationale Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ( 9 ). Ich neige daher dazu, Fragen nach der Bedeutung des im Vorlagebeschluss dargestellten nationalen Rechts außer Acht zu lassen ( 10 ).

    34.

    Gleichermaßen hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen ( 11 ).

    35.

    Der Gerichtshof kann die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind ( 12 ).

    36.

    Mit Ausnahme der vierten Frage enthält der Vorlagebeschluss eine begründete Würdigung der Aspekte des Unionsrechts, die nach Auffassung des vorlegenden Gerichts für den Rechtsstreit erheblich sind ( 13 ), so dass es möglich ist, die eine Auslegung erforderlich machenden Rechtsfragen ungeachtet des mangelnden Konsenses über die Bedeutung und die Auswirkungen der Gesetze DH 1 und DH 3 zusammenzuführen. Darüber hinaus sind die Grundlagen der Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien anhand der Akten leicht zu erkennen.

    37.

    Das vorlegende nationale Gericht möchte wissen, wie sich die Verkündung der Gesetze DH 1 und DH 3, die – wie bereits erwähnt – im Laufe des Rechtsstreits des Ausgangsverfahrens erfolgte, auf die Klage der Kläger auswirkt.

    38.

    Die Beklagten bestreiten u. a., dass das Wechselkursrisiko durch die Gesetze DH 1 und DH 3 in der Tat vom Kreditgeber auf den Kreditnehmer übergegangen sei, wenden sich gegen jede Auslegung dieser Gesetze, die zu einer Rückwirkung führen würde, und behaupten, das Erfordernis, dass Klauseln gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 „klar und verständlich abgefasst“ sein müssen, sei eingehalten worden.

    39.

    Die Kläger halten dem entgegen, dass die letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllt gewesen sei, dass die Abhilferegelungen der Gesetze DH 1 und DH 3 ein Wechselkursrisiko weiterhin ihnen als Verbraucher aufbürdeten und dass der Zinssatz, der ihnen durch einen Eingriff des Gesetzgebers aufgezwungen worden sei, wesentlich höher sei als der Zinssatz, der anwendbar gewesen sei, als der Vertrag im Jahr 2008 geschlossen worden sei. Insoweit sei gegen den Grundsatz der Transparenz verstoßen worden. Dieser schütze die Verbraucher nach dem Unionsrecht über Art. 4 Abs. 2 letzte Zeile der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit den Art. 3 und 5 dieser Richtlinie und deren Anhang ( 14 ). Insoweit liege ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip und das Effektivitätsprinzip vor und sei ferner fraglich, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eingehalten worden sei.

    40.

    Ich zögere daher nicht, den Schluss zu ziehen, dass der Vorlagebeschluss in Bezug auf die Fragen 1 bis 3 und 5 zulässig ist.

    41.

    Die vierte Frage bezieht sich auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13, eine Bestimmung, die über Transparenzanforderungen hinausgeht und weitere Formen von Missbräuchlichkeit umfasst. In den schriftlichen Erklärungen der Kläger finden sich jedoch keine Argumente zur Relevanz von Art. 4 Abs. 1 für das Ausgangsverfahren, und auch der Vorlagebeschluss nimmt in dem mit „Gründe für die Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens“ überschriebenen Abschnitt nicht auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 Bezug.

    42.

    In Bezug auf die zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens strittigen Punkte weisen die Kläger in ihren schriftlichen Erklärungen besonders darauf hin, dass sie sich, anders als bei dem vom Gerichtshof kürzlich im Urteil Andriciuc ( 15 ) behandelten Problem, auf den Missbrauch aufgrund des Fehlens der von § 203 Abs. 6 und 7 Hpt geforderten klaren und verständlichen Informationen stützten. Ferner betreffe das Urteil des Gerichtshofs, soweit sie sich darauf beriefen, entweder die Transparenz gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ( 16 ) oder Art. 6 und das Äquivalenzprinzip sowie das Effektivitätsprinzip ( 17 ) oder eine Kombination dieser beiden ( 18 ).

    43.

    Wie oben ausgeführt, bestreiten die Beklagten die Zulässigkeit der vierten Frage mit der Begründung, dass sie hypothetisch sei. Allerdings bin ich eher der Auffassung, dass der Gerichtshof, soweit er mit der vierten Frage ersucht wird, die Missbräuchlichkeit der Beibehaltung eines Wechselkursrisikos für Verbraucher über die Maßstäbe für die Beurteilung der Wahrung der Transparenz hinaus zu beurteilen, nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, diese Frage zu beantworten ( 19 ).

    44.

    Die vierte Frage ist daher entweder unzulässig oder dahin zu verstehen, wie sich Rechtsvorschriften, wenn sie erst viele Jahre nach Vertragsschluss eingreifen (eine Entwicklung, die das vorlegende nationale Gericht aus der Perspektive des Verbrauchers für unvorhersehbar hält) auf die Transparenzpflichten der Beklagten nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 auswirken.

    2. Kernfragen

    45.

    Im Vorlagebeschluss geht es im Kern darum, ob die Abhilfemaßnahmen der Gesetze DH 1 und DH 3 – Maßnahmen, die der ungarische Gesetzgeber im Anschluss an die Entscheidungen des Gerichtshofs im Urteil Kásler und der Kúria (Oberster Gerichtshof) im Beschluss Nr. 2/2014 ( 20 ) erlassen hat – nach dem Unionsrecht überprüfbar und mit ihm vereinbar sind.

    46.

    In diesem Zusammenhang ist es wichtig, daran zu erinnern, dass die Urteile des Gerichtshofs unmittelbare Wirkung haben, daher ab dem Zeitpunkt anwendbar sind, zu dem die ausgelegte Maßnahme in Kraft getreten ist ( 21 ) und somit auf Rechtsverhältnisse angewendet werden müssen, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen ( 22 ).

    47.

    Der Gerichtshof wird nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen, im Hinblick auf den Schutz der Rechtssicherheit, die zeitliche Wirkung einer seiner Entscheidungen begrenzen ( 23 ). Er hat eine solche Begrenzung der zeitlichen Wirkung seines Urteils Kásler nicht vorgenommen, und den Gerichten der Mitgliedstaaten ist es verwehrt, dies zu tun ( 24 ).

    48.

    Das bedeutet, dass die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 durch den Gerichtshof im Urteil Kásler vom 30. April 2014 und die anderen in dieser Rechtssache relevanten Vorschriften der Richtlinie 93/13 (nämlich die Art. 3, 5 und 6 Abs. 1 sowie Art. 7) auf Vertragsklauseln anwendbar sind, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 93/13 am 31. Dezember 1994 ( 25 ) bestehen. Allerdings unterliegt die Durchsetzbarkeit von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 auf nationaler Ebene angemessenen Ausschlussfristen nach dem Recht der Mitgliedstaaten ( 26 ) und weiterem mitgliedstaatlichem Verfahrensrecht, sofern diese Gesetze das Effektivitätsprinzip und das Äquivalenzprinzip wahren ( 27 ).

    49.

    Die Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 beziehen sich auch auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Rechtsmittel zur Verfügung zu stellen, wozu der Gerichtshof beispielsweise im Urteil Kásler festgestellt hat, dass Art. 7 Abs. 1 die Mitgliedstaaten verpflichte, angemessene und wirksame Mittel vorzusehen, „damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird“ ( 28 ); daneben ist Art. 7 darauf angelegt, Mittel zur Abschreckung vor Verstößen gegen die Richtlinie 93/13 zu gewährleisten ( 29 ). Ferner ist Art. 8 der Richtlinie 93/13 zu beachten, wonach die „Mitgliedstaaten … auf dem durch diese Richtlinie geregelten Gebiet mit dem Vertrag vereinbare strengere Bestimmungen erlassen [können], um ein höheres Schutzniveau für die Verbraucher zu gewährleisten“ ( 30 ).

    50.

    Angesichts des Inkrafttretens der Richtlinie 93/13 am 31. Dezember 1994 und des Abschlusses der in Rede stehenden vertraglichen Vereinbarungen am 15. Februar 2008 kann es – ungeachtet der Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der zeitlichen Wirkungen der DH-Gesetze – nach dem Unionsrecht keine grundsätzlichen Einwände gegen die Entscheidung des ungarischen Gesetzgebers geben, mit dem Gesetz DH 1 Vertragsklauseln zu regeln, die vom 1. Mai 2004 bis zum 26. Juli 2014 eingegangen wurden, oder mit dem Gesetz DH 3 die Möglichkeiten für die Umwandlung von Darlehen in Fremdwährung in auf Forint lautende Darlehen unter Bezugnahme auf Zeitpunkte im Jahr 2014 festzulegen.

    51.

    Die zweite Frage des Vorlagebeschlusses ist im Licht dieses Grundprinzips des Unionsrechts zu beantworten. Ich bin der Ansicht, dass die zweite Frage den Kern der Bedenken des vorlegenden nationalen Gerichts über die nach dem Unionsrecht zulässigen Auswirkungen der Gesetze DH 1 und DH 3 für den Ausgang des Ausgangsrechtsstreits bildet. Aufgrund dessen wird die folgende Analyse im Wesentlichen die zweite Frage aufgreifen.

    IV. Antworten auf die Vorlagefragen

    A.   Beantwortung der ersten Frage

    52.

    Mit der ersten Frage möchte das vorlegende nationale Gericht wissen, ob eine gesetzlich vorgegebene Vertragsklausel, die das Wechselkursrisiko mit Wirkung ex tunc beim Verbraucher belässt, eine Klausel ist, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 „nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde“, so dass sie grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

    53.

    Wie in den schriftlichen Erklärungen Polens ausgeführt, sollte der Begriff „im Einzelnen ausgehandelt“ als auf eine Klausel bezogen verstanden werden, der die Parteien nach Verhandlungen über die jeweilige konkrete Klausel einvernehmlich zugestimmt haben und die sie bindet. Kommt eine Klausel, wie die, von der im Ausgangsverfahren behauptet wird, sie sei aufgezwungen worden, durch einen Eingriff des Gesetzgebers zustande, kann sie definitionsgemäß nicht als „im Einzelnen ausgehandelt“ angesehen werden ( 31 ).

    54.

    Für diese Auslegung spricht nicht nur der Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 ( 32 ), sondern sie steht auch im Einklang mit dem Ziel der Richtlinie 93/13, wie es in einem ihrer Erwägungsgründe zum Ausdruck kommt, der auf den Schutz der Käufer und Verbraucher vor „einseitig festgelegten Standardverträgen“ verweist ( 33 ). Auch in einem weiteren Erwägungsgrund wird auf Vorkehrungen nach dem Recht der Mitgliedstaaten für die Einleitung von Verfahren, „die Vertragsklauseln im Hinblick auf eine allgemeine Verwendung in Verbraucherverträgen“ zum Gegenstand haben ( 34 ), Bezug genommen.

    55.

    Ich schlage daher vor, die erste Frage dahin zu beantworten, dass eine durch einen Eingriff des Gesetzgebers auferlegte Vertragsklausel, die das Wechselkursrisiko mit Wirkung ex tunc beim Verbraucher belässt, nicht als Klausel angesehen werden kann, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 „im Einzelnen ausgehandelt“ ist.

    B.   Beantwortung der zweiten Frage

    56.

    Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende nationale Gericht wissen, ob die Abhilferegelungen in den Gesetzen DH 1 und DH 3, die vom ungarischen Gesetzgeber im Licht des Urteils Kásler und dessen Anwendung durch die Kúria (Oberster Gerichtshof) in ihrem Beschluss Nr. 2/2014 ( 35 ) verkündet wurden, „Vertragsklauseln“ entsprechen, „die auf bindenden Rechtsvorschriften“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruhen, so dass sie „nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie [unterliegen]“.

    57.

    Ich bin zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abhilfemaßnahmen nicht durch Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind. Und zwar aus folgenden Gründen.

    58.

    Ich halte zunächst fest, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass der Ausschlussgrund in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 voraussetzt, dass zwei Bedingungen erfüllt sind. Erstens muss die Vertragsklausel auf einer Rechtsvorschrift beruhen, und zweitens muss diese bindend sein ( 36 ). Daher hat das nationale Gericht zur Feststellung, ob eine Vertragsklausel vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/13 ausgenommen ist, zu prüfen, ob diese Klausel auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruht, die unabdingbar sind oder die dispositiv sind und daher von Gesetzes wegen greifen, wenn sie nicht abbedungen wurden ( 37 ).

    59.

    Ich weise jedoch auch darauf hin, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 eng auszulegen ist ( 38 ). So waren die Gesetze DH 1 und DH 3, wie sich aus den schriftlichen Erklärungen der Kläger ergibt, auch wenn sie unabhängig von der Entscheidung der Parteien des Ausgangsverfahrens gelten, zu der Zeit, als der Vertrag vom 15. Februar 2008 ausgehandelt wurde, noch nicht in Kraft ( 39 ).

    60.

    Ferner hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass das Ziel der Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 93/13 durch die zulässige Annahme gerechtfertigt sei, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat ( 40 ).

    61.

    Diese Annahme kann nicht in Bezug auf gesetzliche Maßnahmen gelten, die getroffen wurden, nachdem der betreffende Vertrag geschlossen wurde, und zwar speziell zum Zweck der Umsetzung einer gerichtlichen Feststellung der Nichteinhaltung der Richtlinie 93/13, was den Akten zufolge im Ausgangsverfahren eindeutig der Fall gewesen ist. Wie oben in den Nrn. 45 bis 50 ausgeführt, werden Urteile des Gerichtshofs zur Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Bestimmungen wirksam, sofern der Gerichtshof ihre zeitliche Wirkung nicht beschränkt hat, während die Durchsetzung vor den Gerichten der Mitgliedstaaten unter Wahrung der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz die Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Mitgliedstaaten erfordert. Wie ebenfalls oben erwähnt, sind dabei die Art. 6, 7 und 8 der Richtlinie 93/13 oftmals relevant, da sie regeln, welche Rechtsbehelfe die Mitgliedstaaten zum Schutz der Rechte der Verbraucher nach dieser Richtlinie bereitstellen müssen.

    62.

    In der Tat hatte der Gerichtshof bereits Gelegenheit, die Vereinbarkeit (gesetzlicher) Abhilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 zusammen mit dem Effektivitätsprinzip und dem Äquivalenzprinzip in Konstellationen zu prüfen, in denen solche gesetzlichen Maßnahmen als Reaktion auf eine Entscheidung des Gerichtshofs zur Auslegung der Richtlinie 93/13 erlassen wurden. In diesen Fällen fand keine Erörterung der Frage statt, ob die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht von den Kriterien der Richtlinie erfasst werden, etwa weil diese gesetzlichen Bestimmungen unter keinem Gesichtspunkt als „Vertragsklauseln“ ( 41 ) im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 hatten angesehen werden können. Dies war wahrscheinlich auch ein Ergebnis der unzweideutigen primärrechtlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, gemäß Art. 19 EUV „die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.“

    63.

    Soweit sich die Gesetze DH 1 und DH 3 im Gegensatz zu den Sanktionen und Verfahrensregeln, die im Licht der Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Kásler anzuwenden sind, auf den Inhalt der Vertragsklauseln auswirken (z. B. welche Partei das Wechselkursrisiko tragen soll), ist dieser inhaltliche Gesichtspunkt nach dem Sachverhalt des Ausgangsverfahrens so eng mit dem Erfordernis verbunden, dass die Gesetze DH 1 und DH 3 mit den Art. 6 und 7 der Richtlinie 93/13 ( 42 ) sowie mit dem Äquivalenzgrundsatz und dem Effektivitätsgrundsatz im Einklang stehen, dass er hiervon nicht zu trennen ist. Zudem würde eine Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dahin, dass Rechtsvorschriften wie die Gesetze DH 1 und DH 3 von der durch diese Vorschrift vorgesehenen Ausnahme erfasst wären, auch dazu führen, dass die gesetzgeberische Antwort eines Mitgliedstaats auf eine Feststellung des Gerichtshofs, dass ein nationales Gesetz oder eine nationale Praxis mit der Richtlinie 93/13 nicht vereinbar ist, der gerichtlichen Überprüfung entzogen wäre.

    64.

    Eine solche Auslegung würde somit dazu führen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 nicht mehr der Anforderung für Politikbereiche der Union nach Art. 38 der Charta entspräche, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, die zumindest als Leitlinie für die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 dient ( 43 ). Sie stünde auch in einem Spannungsverhältnis zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 der Charta ( 44 ), der dem Einzelnen subjektive Rechte verleiht, die er vor den mitgliedstaatlichen Gerichten auch in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpersonen geltend machen kann ( 45 ).

    65.

    Schließlich ist der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 wenig hilfreich bei der Bestimmung der Bedeutung dieser Vorschrift, und der Zweck von Art. 1 Abs. 2, wie er in den Erwägungsgründen zum Ausdruck kommt, liefert keinen erkennbaren Hinweis darauf, ob die Vorschrift auf Vertragsklauseln anwendbar ist, die gesetzlich nach Abschluss des entsprechenden Vertrags und zu dem Zweck auferlegt werden, mitgliedstaatliches Recht mit der Richtlinie 93/13 in Einklang zu bringen. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift spricht dafür, dass sie geschaffen wurde, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die über das Schutzniveau der Richtlinie hinausgehen ( 46 ), aber nicht dahinter zurückbleiben, und eine Generalanwältin stellte fest, die Ausnahme in Art. 1 Abs. 2 „sollte für solche standardisierten Verträge gelten, deren Inhalt der nationale Gesetzgeber bereits durch nationale Vorschriften geregelt und für die er bereits von Gesetzes wegen eine ausgewogene Interessenabwägung zwischen den berechtigten Interessen aller Vertragsparteien vorgenommen hatte“ ( 47 ).

    66.

    Dies steht auch im Einklang mit der allgemeinen Regel, dass Missbräuchlichkeit zu dem Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem ein Vertrag geschlossen wird ( 48 ), und ich bin geneigt, der Auffassung zuzustimmen, dass zu vermeiden ist, dass das „vertragliche Gleichgewicht“ nicht „durch einen nach Vertragsschluss erfolgenden Eingriff des Staates aus den Fugen gerät“ ( 49 ), es sei denn, diese Maßnahme bringt das Recht eines Mitgliedstaats mit der Richtlinie 93/13 in Einklang oder sie bewegt sich im Rahmen des maximal zulässigen Verbraucherschutzes gemäß Art. 8 der Richtlinie 93/13 ( 50 ).

    67.

    Ich schlage daher vor, die zweite Frage dahin zu beantworten, dass unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen eine Klausel, die durch einen Eingriff des Gesetzgebers Teil eines Vertrags geworden ist und die das Wechselkursrisiko mit Wirkung ex tunc beim Verbraucher belässt, nicht „auf bindenden Rechtsvorschriften“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht.

    C.   Beantwortung der dritten Frage

    68.

    Mit der dritten Frage möchte das vorlegende nationale Gericht wissen, ob Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 und das darin enthaltene Erfordernis, dass Vertragsklauseln „klar und verständlich“ abgefasst sein müssen, den Verbraucher zu ausführlichen Informationen über sie betreffende Risiken berechtigen, die dem Finanzinstitut bekannt sind oder zu denen es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Zugang haben könnte, und zwar hinsichtlich der Tragung des Wechselkursrisikos, oder ob diesem Erfordernis durch die Klauseln Genüge getan ist, die dem Verbraucher wie oben in Nr. 18 dargelegt, ausgehändigt wurden ( 51 ). Die Kläger stellen insoweit auf makroökonomische Unterlagen, über die die Beklagte verfüge, und deren Verpflichtung ab, die Auswirkungen dieser Daten auf den Wechselkursmechanismus zu erläutern.

    69.

    Nach den schriftlichen Erklärungen der Beklagten enthält der Beschluss Nr. 2/2014 der Kúria (Oberster Gerichtshof) ( 52 ), der für das vorlegende nationale Gericht bindend ist, bereits Kriterien für die Feststellung, ob Vertragsklauseln über die Übernahme des Wechselkursrisikos klar und verständlich abgefasst sind.

    70.

    Es ist Sache des vorlegenden nationalen Gerichts zu entscheiden, ob die einzelnen Klauseln im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 klar und verständlich abgefasst sind ( 53 ). Dieses Gericht hat neben der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Kásler und der einschlägigen Rechtsprechung der Kúria (Oberster Gerichtshof) die Kriterien für die Feststellung, ob eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst ist, zu berücksichtigen, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellt und in den Rn. 43 bis 50 des Urteils Andriciuc ( 54 ) ausführlich dargestellt sind.

    71.

    Wie in der Rechtssache Andriciuc entschieden, hat das nationale Gericht „zu prüfen, ob der Gewerbetreibende den betroffenen Verbrauchern sämtliche relevanten Informationen übermittelt hat, die es diesen ermöglichen, die wirtschaftlichen Folgen einer [relevanten] Klausel … für ihre finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen“ ( 55 ), einschließlich der Auswirkungen einer starken Abwertung des gesetzlichen Zahlungsmittels des Mitgliedstaats, in dem ein Kreditnehmer ansässig ist und eines Anstiegs des ausländischen Zinssatzes auf die Ratenzahlungen ( 56 ). Der Gewerbetreibende muss die möglichen Änderungen der Wechselkurse und die Risiken des Abschlusses eines Fremdwährungskredits ( 57 ), die konkrete Funktionsweise des Mechanismus, auf den sich die betreffende Klausel bezieht, sowie das Verhältnis zwischen diesem Mechanismus und anderen Vertragsklauseln darlegen ( 58 ).

    72.

    Die Kläger machen in ihren schriftlichen Erklärungen weiterhin geltend, dass die Gesetze DH 1 und DH 3 mit dem Effektivitätsprinzip und dem Äquivalenzprinzip sowie mit Art. 6 der Richtlinie 93/13 nicht in Einklang stünden, weil der Gesetzgeber den Verbrauchern ein Wechselkursrisiko auferlegt habe, ohne das Erfordernis der Klarheit und Transparenz berücksichtigt zu haben. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass die Angaben in den Akten nicht ausreichen, um Schlussfolgerungen in Bezug auf diesen Aspekt des Rechtsstreits zu ziehen, weder hinsichtlich der Transparenz noch in sonstiger Weise.

    73.

    Hinsichtlich der dritten Frage ist es Sache des vorlegenden nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller den Vertrag begleitenden Umstände und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, ob nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 und dessen Erfordernis, dass Vertragsklauseln „klar und verständlich abgefasst“ sein müssen, Darlehensgeber verpflichtet sind, Verbrauchern die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in ihrem Besitz befindlichen einschlägigen finanziellen Informationen, einschließlich einschlägiger makroökonomischer Unterlagen, zu übermitteln und deren Auswirkungen auf den Wechselkursmechanismus zu erklären.

    D.   Beantwortung der vierten Frage

    74.

    Wie oben in den Nrn. 41 bis 44 ausgeführt, ist die vierte Frage dahin zu verstehen, dass in Erfahrung gebracht werden soll, wie sich viele Jahre nach Abschluss eines Vertrags eingreifende Rechtsvorschriften (eine Entwicklung, die das vorlegende nationale Gericht aus der Perspektive des Verbrauchers für unvorhersehbar hält) auf die Transparenzpflichten der Beklagten nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 auswirken.

    75.

    Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 enthält der Anhang der Richtlinie 93/13 eine als Hinweis dienende Liste von Klauseln, die als missbräuchlich angesehen werden können. Nr. 1 Buchst. i dieses Anhangs verweist darauf, dass „die Zustimmung des Verbrauchers zu Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird, von denen er vor Vertragsabschluss nicht tatsächlich Kenntnis nehmen konnte“. Im Vorlagebeschluss wird jedoch nicht erläutert, warum dieser Teil des Anhangs wichtiger sein soll als andere, auch wenn Nr. 1 Buchst. j und l sowie Nr. 2 Buchst. b und d des Anhangs im Kontext der Transparenz Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof waren ( 59 ).

    76.

    Ich schlage daher vor, die vierte Frage dahin zu beantworten, dass, soweit durch den nachträglichen Eingriff des Gesetzgebers eines Mitgliedstaats die Missbräuchlichkeit von Klauseln in Bezug auf deren von der Richtlinie 93/13 geforderte Klarheit und Transparenz nicht geheilt wurde, die Vereinbarkeit solcher Klauseln mit dieser Verpflichtung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu bestimmen ist.

    E.   Beantwortung der fünften Frage

    77.

    Die fünfte Frage betrifft die Befugnis der Gerichte eines Mitgliedstaats, sämtliche Klauseln eines bestimmten Vertrags von Amts wegen auf ihre Missbräuchlichkeit hin zu überprüfen.

    78.

    Diese Verpflichtung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs selbstverständlich. Ich betone jedoch, dass die Pflicht der Gerichte eines Mitgliedstaats zur Überprüfung sämtlicher Vertragsklauseln auf Missbräuchlichkeit nach der Richtlinie 93/13 von Amts wegen nur besteht, wenn ihnen alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Angaben zur Verfügung stehen ( 60 ). Zudem kann diese Verpflichtung durch die Wirkung der Rechtskraft berührt werden ( 61 ).

    79.

    Die fünfte Frage ist daher dahin zu beantworten, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Vertragsklausel zu prüfen und damit, das zwischen dem Verbraucher und dem Kreditgeber bestehende Ungleichgewicht auszugleichen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.

    V. Ergebnis

    80.

    Ich schlage daher folgende Antworten auf die Vorlagefragen des Fővárosi Ítélőtábla (Hauptstädtisches Tafelgericht, Ungarn) vor:

    1.

    Eine durch einen Eingriff des Gesetzgebers auferlegte Vertragsklausel, die das Wechselkursrisiko mit Wirkung ex tunc beim Verbraucher belässt, kann nicht als Klausel angesehen werden, die im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen „im Einzelnen ausgehandelt“ ist.

    2.

    Unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen beruht eine Klausel, die durch den Eingriff einer Gesetzgebers Teil eines Vertrags geworden ist und die das Wechselkursrisiko mit Wirkung ex tunc beim Verbraucher belässt, nicht „auf bindenden Rechtsvorschriften“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13.

    3.

    Es ist Sache des vorlegenden nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung aller den Vertrag begleitenden Umstände und der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu prüfen, ob nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 und dessen Erfordernis, dass Vertragsklauseln „klar und verständlich abgefasst“ sein müssen, Darlehensgeber verpflichtet sind, Verbrauchern die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in ihrem Besitz befindlichen einschlägigen finanziellen Informationen, einschließlich einschlägiger makroökonomischer Unterlagen, zu übermitteln und deren Auswirkungen auf den Wechselkursmechanismus zu erklären.

    4.

    Soweit durch den nachträglichen Eingriff des Gesetzgebers eines Mitgliedstaats die Missbräuchlichkeit von Klauseln in Bezug auf deren von der Richtlinie 93/13 geforderte Klarheit und Transparenz nicht geheilt wurde, ist die Vereinbarkeit solcher Klauseln mit dieser Verpflichtung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu bestimmen.

    5.

    Das nationale Gericht ist verpflichtet, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Vertragsklausel zu prüfen und damit, das zwischen dem Verbraucher und dem Kreditgeber bestehende Ungleichgewicht auszugleichen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt.


    ( 1 ) Originalsprache: Englisch.

    ( 2 ) Vgl. z. B. auch das noch ausstehende Urteil Sziber (C‑483/16). Die Schlussanträge in dieser Rechtssache hat Generalanwalt Wahl am 16. Januar 2018gestellt (EU:C:2018:9).

    ( 3 ) C‑26/13, EU:C:2014:282.

    ( 4 ) Richtlinie vom 5. April 1993 (ABl. 1993, L 95, S. 29, im Folgenden: Richtlinie 93/13).

    ( 5 ) Magyar Közlöny 2014/91, S. 10975.

    ( 6 ) Urteil vom 30. April 2014, Kásler (C‑26/13, EU:C:2014:282). Vgl. auch Gesetz DH 2 A [Kúriának a] pénzügyi intézmények fogyasztói kölcsönszerződéseire vonatkozó jogegységi határozatával kapcsolatos egyes kérdések rendezéséről szóló 2014. évi XXXVIII. törvényben rögzített elszámolás szabályairól és egyes egyéb rendelkezésekről szóló 2014. évi XL. törvény (Gesetz Nr. XL von 2014 über Vorschriften für die im Gesetz XXXVIII von 2014 zur Regelung einzelner Fragen im Zusammenhang mit dem Beschluss der Kúria [Oberster Gerichtshof] zur Wahrung der Rechtseinheit bei Verbraucherkreditverträgen der Finanzinstitute vorgeschriebene Abrechnung und einzelne weitere Vorschriften).

    ( 7 ) Siehe oben Fn. 5.

    ( 8 ) Die ungarische Regierung wendet sich ebenfalls gegen die Auslegung der DH-Gesetze im Vorlagebeschluss, geht aber nicht von einer Unzulässigkeit aus. Die Kommission ist der Ansicht, es sei nicht klar, ob die Vorlageentscheidung das Gesetz DH 1 oder das Gesetz DH 3 betreffe.

    ( 9 ) Vgl. im Zusammenhang mit missbräuchlichen Klauseln in Verbraucherdarlehensverträgen Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 10 ) Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Egenberger (C‑414/16, EU:C:2017:851, Nrn. 61 bis 65).

    ( 11 ) Urteil Aziz (oben in Fn. 9 angeführt). Vgl. auch Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 19 und 20).

    ( 12 ) Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 13 ) Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Banif Plus Bank (C‑312/14, EU:C:2015:621).

    ( 14 ) Vgl. z. B. Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 73 und 74).

    ( 15 ) Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C‑186/16, EU:C:2017:703).

    ( 16 ) Nämlich Urteil vom 23. April 2015, Van Hove (C‑96/14, EU:C:2015:262).

    ( 17 ) Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 50). In den schriftlichen Erklärungen des Klägers wird auch hingewiesen auf das Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C‑618/10, EU:C:2012:349, Rn. 39 und 53). Ersteres bezieht sich auf die Unterlegenheit der Verbraucher gegenüber Gewerbetreibenden, und Letzteres betrifft das Effektivitätsprinzip.

    ( 18 ) Urteile vom 30. April 2014, Kásler (C‑26/13, EU:C:2014:282), und vom 21. Dezember 2016, Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980).

    ( 19 ) Vgl. z. B. Urteil vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 20 ) Siehe oben Fn. 5.

    ( 21 ) Vgl. z. B. Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA (C‑8/14, EU:C:2015:731, Rn. 22). Vgl. auch die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in dieser Rechtssache (EU:C:2015:321, Nr. 34).

    ( 22 ) Zum Beispiel Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 23 ) Ebd. (Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere müssen die Betroffenen in gutem Glauben gehandelt haben und die Gefahr schwerwiegender Störungen bestehen.

    ( 24 ) Vgl. z. B. Urteil vom 21. Dezember 2016, Naranjo u. a. (C‑154/15, C‑307/15 und C‑308/15, EU:C:2016:980, Rn. 70 bis 73).

    ( 25 ) Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 93/13.

    ( 26 ) Vgl. z. B. Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA (C‑8/14, EU:C:2015:731, Rn. 24).

    ( 27 ) Für eine jüngere und umfassende Analyse vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Sziber (C‑483/16, EU:C:2018:9).

    ( 28 ) Urteil vom 30. April 2014, Kásler (C‑26/13, EU:C:2014:282, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 29 ) Ebd. (Rn. 79).

    ( 30 ) Zu den Grenzen von Art. 8 siehe z. B. Urteil vom 3. Juni 2010, Caja de Ahorros y Monte de Piedad de Madrid (C‑484/08, EU:C:2010:309).

    ( 31 ) Urteil vom 29. Oktober 2015, BBVA (C‑8/14, EU:C:2015:731, Rn. 34). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die in dieser Rechtssache in Rede stehende Gesetzesvorschrift „einen rechtlichen Rahmen schafft, der von allgemeiner Geltung ist“. Obwohl die gesetzliche Maßnahme, um die es in jener Rechtssache ging, keine „Vertragsklausel“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 war, wurde sie als eine allgemeine Regel angesehen.

    ( 32 ) Für einen Überblick über die Regeln für die Auslegung von Maßnahmen der Union vgl. z. B. meine Schlussanträge in der Rechtssache Pinckernelle (C‑535/15, EU:C:2016:996, Nrn. 34 bis 70).

    ( 33 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 34 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 35 ) Siehe oben, Fn. 5.

    ( 36 ) Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 37 ) Ebd. (Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). Für ein weiteres Beispiel vgl. Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 69 bis 70).

    ( 38 ) Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 39 ) In diesem Sinne unterscheidet sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens von denen anderer grundlegender Entscheidungen, in denen es um die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ging. Vgl. z. B. Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C‑92/11, EU:C:2013:180), vom 10. September 2014, Kušionová (C‑34/13, EU:C:2014:2189), und vom 20. September 2017, Andriciuc (C‑186/16, EU:C:2017:703).

    ( 40 ) Urteil vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C‑92/11, EU:C:2013:180, Rn. 28).

    ( 41 ) Vgl. insbesondere die Rn. 21 und 23 des Urteils vom 29. Oktober 2015, BBVA (C‑8/14, EU:C:2015:731). „Um dieser Rechtsprechung Rechnung zu tragen und insbesondere im Anschluss an die Verkündung des Urteils Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164) wurden mit dem Gesetz 1/2013 u. a. die Artikel des Zivilprozessgesetzes über das Vollstreckungsverfahren bei hypothekarisch belasteten Sachen geändert. So ermöglicht bei den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 1/2013 eingeleiteten Verfahren ein auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gestützter und innerhalb einer gewöhnlichen Frist von zehn Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung des Rechtsakts, mit dem die Vollstreckung angeordnet wird, eingelegter Einspruch des Vollstreckungsschuldners nunmehr, dass das Hypothekenvollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt wird … Zu beurteilen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die Richtlinie 93/13, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere seit dem Urteil Aziz … entwickelt worden ist, ausgelegt wird, der vom spanischen Gesetzgeber gewählten und mit dem Gesetz 1/2013 eingeführten Übergangsfrist entgegensteht.“ Vgl. auch z. B. Urteile vom 17. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García (C‑169/14, EU:C:2014:2099), vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21), und vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60).

    ( 42 ) Siehe kürzlich Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus (C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 71 bis 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 43 ) Generalanwalt Wahl vertritt in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Pohotovosť (C‑470/12, EU:C:2013:844, Nr. 66) die Auffassung, dass Art. 38 der Charta eher ein Grundsatz gemäß Art. 52 Abs. 5 der Charta als ein Recht sei.

    ( 44 ) Vgl. Urteil vom 10. September 2014, Kusionová (C‑34/13, EU:C:2014:2189, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass die „Gebote“ der Art. 38 und 47 der Charta „für die Umsetzung der Richtlinie 93/13 [gelten]“.

    ( 45 ) Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 70 bis 82). Der Gerichtshof stellte in Rn. 82 fest, dass „ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht, wenn es ihm nicht möglich ist, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit [der in dieser Rechtssache in Rede stehenden] Richtlinie … auszulegen, verpflichtet ist, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den Art. 21 und 47 der Charta erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt“.

    ( 46 ) Vgl. die Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache RWE Vertrieb (C‑92/11, EU:C:2012:566, Nr. 42) mit Verweis auf die Intervention des Wirtschafts- und Sozialausschusses im Gesetzgebungsprozess.

    ( 47 ) Ebd., Nr. 47 (Hervorhebung nur hier). Die Generalanwältin nimmt Bezug auf das erste Diskussionspapier der Europäischen Kommission vom 14. Februar 1984, KOM(1984) 55 endg.

    ( 48 ) Vgl. z. B. Urteil vom 21. Januar 2015, Unicaja Banco und Caixabank (C‑482/13, C‑484/13, C‑485/13 und C‑487/13, EU:C:2015:21, Rn. 37).

    ( 49 ) Schlussanträge von Generalanwalt Wahl in der Rechtssache Kásler (C‑26/13, EU:C:2014:85, Nr. 105).

    ( 50 ) Siehe oben, Fn. 30.

    ( 51 ) Es ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannt, dass die in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 genannten Klauseln der Beurteilung in Bezug auf ihre Missbräuchlichkeit nur dann entzogen sind, wenn das zuständige nationale Gericht nach einer Einzelfallbeurteilung zu der Auffassung gelangt, dass sie im Sinne dieser Vorschrift „klar und verständlich abgefasst“ sind. Vgl. Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 52 ) Oben Fn. 5.

    ( 53 ) Beschluss vom 22. Februar 2018, ERSTE Bank Hungary (C‑126/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:107, Rn. 27), in dem das Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 22), zitiert wird.

    ( 54 ) Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C‑186/16, EU:C:2017:703). Zu den Leitentscheidungen zur Transparenz, die dem Urteil Andriciuc vorausgingen, zählen die Urteile vom 21. März 2013, RWE Vertrieb (C‑92/11, EU:C:2013:180), vom 30. April 2014, Kásler (C‑26/13, EU:C:2014:282), vom 26. Februar 2015, Matei (C‑143/13, EU:C:2015:127), vom 23. April 2015, Van Hove (C‑96/14, EU:C:2015:262), und vom 9. Juli 2015, Bucura (C‑348/14, EU:C:2015:447). Aus der Zeit nach der Verkündung des Urteils Andriciuc vgl. insbesondere Beschluss vom 22. Februar 2018, ERSTE Bank Hungary (C‑126/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:107).

    ( 55 ) Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc (C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 50).

    ( 56 ) Ebd. (Rn. 49). Der Gerichtshof verweist auf eine Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. September 2011 (ABl. 2011, C 342, S. 1).

    ( 57 ) Ebd., Rn. 50.

    ( 58 ) Ebd., Rn. 45.

    ( 59 ) Urteil vom 26. Februar 2015, Matei (C‑143/13, EU:C:2015:127, Rn. 74).

    ( 60 ) Vgl. z. B. Urteile vom 14. März 2013, Aziz (C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 30. Mai 2013, Jőrös (C‑397/11, EU:C:2013:340).

    ( 61 ) Siehe z. B. jüngst Urteil vom 18. Februar 2016, Finanmadrid EFC (C‑49/14, EU:C:2016:98), in dem der Gerichtshof (Rn. 48) feststellt, dass die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Wirkung der Rechtskraft den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität unterliegt.

    Top