Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62015CC0185

    Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 2. Juni 2016.
    Marjan Kostanjevec gegen F&S Leasing GmbH.
    Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Art. 6 Nr. 3 – Begriff der Widerklage – Auf eine bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützte Klage – Zahlung eines aufgrund einer aufgehobenen Entscheidung geschuldeten Betrags – Zeitliche Anwendung.
    Rechtssache C-185/15.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:397

    SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

    JULIANE KOKOTT

    vom 2. Juni 2016 ( 1 )

    Rechtssache C‑185/15

    Marjan Kostanjevec

    gegen

    F&S Leasing, GmbH

    (Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije [Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien])

    „Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Zeitlicher Anwendungsbereich — Widerklage, mit der ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend gemacht wird — Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag — Erfüllungsort der Verpflichtung“

    I – Einleitung

    1.

    In der vorliegenden Rechtssache wird der Gerichtshof mit einer prozessual wie tatsächlich recht ungewöhnlich gelagerten Konstellation konfrontiert, zu der das vorlegende Gericht ihm verschiedene Vorlagefragen unterbreitet, die alle die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 2 ) betreffen.

    2.

    In den Vorlagefragen geht es zum einen darum, ob ein Klagebegehren, mit dem ein ursprünglich zur Zahlung verurteilter Verbraucher nach Aufhebung des Zahlungstitels die Gegenseite bereicherungsrechtlich auf Rückgewähr der geleisteten Zahlung in Anspruch nimmt, als Widerklage im Sinne der genannten Verordnung angesehen werden kann. Zum anderen geht es in der vorliegenden Rechtssache um die Auslegung des Verbraucher- und des Vertragsgerichtsstands der Verordnung Nr. 44/2001.

    3.

    Im Vorfeld der Beantwortung der eigentlichen Vorlagefragen wird der Gerichtshof ferner zu erörtern haben, ob die Verordnung Nr. 44/2001, da die Zahlungsklage gegen den Verbraucher vor dem Beitritt der Republik Slowenien zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 erhoben wurde, auf den vorliegenden Fall überhaupt Anwendung finden kann.

    II – Rechtlicher Rahmen

    A – Unionsrecht

    1. Verordnung Nr. 44/2001

    4.

    Der elfte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

    „Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten […].“

    5.

    Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

    „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

    1.

    a)

    wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

    b)

    im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung:

    für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

    für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

    c)

    ist Buchstabe b) nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a); […]“

    6.

    Art. 6 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

    „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden: […]

    3.

    wenn es sich um eine Widerklage handelt, die auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird, vor dem Gericht, bei dem die Klage selbst anhängig ist; …“

    7.

    Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:

    „Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit […] nach diesem Abschnitt,

    a)

    wenn es sich um den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung handelt,

    b)

    wenn es sich um ein in Raten zurückzuzahlendes Darlehen oder ein anderes Kreditgeschäft handelt, das zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmt ist, oder

    c)

    in allen anderen Fällen, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.“

    8.

    Nach Art. 16 der Verordnung Nr. 44/2001 lässt die Regelung des Verbrauchergerichtsstands „das Recht unberührt, eine Widerklage vor dem Gericht zu erheben, bei dem die Klage selbst gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts anhängig ist“.

    9.

    Art. 28 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

    „[…] Sind bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen, die im Zusammenhang stehen, anhängig, so kann jedes später angerufene Gericht das Verfahren aussetzen.

    […]

    (3)   Klagen stehen im Sinne dieses Artikels im Zusammenhang, wenn zwischen ihnen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.“

    10.

    Die Übergangsvorschrift des Art. 66 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

    „Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur auf solche Klagen und öffentliche Urkunden anzuwenden, die erhoben bzw. aufgenommen worden sind, nachdem diese Verordnung in Kraft getreten ist.“

    2. Verordnung Nr. 864/2007 („Rom II“)

    11.

    Der siebte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 864/2007 ( 3 ) stellt klar:

    „Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 […] und den Instrumenten, die das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht zum Gegenstand haben, in Einklang stehen.“

    12.

    Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 bestimmt:

    „Knüpft ein außervertragliches Schuldverhältnis aus ungerechtfertigter Bereicherung, einschließlich von Zahlungen auf eine nicht bestehende Schuld, an ein zwischen den Parteien bestehendes Rechtsverhältnis ‐ wie einen Vertrag oder eine unerlaubte Handlung ‐ an, das eine enge Verbindung mit dieser ungerechtfertigten Bereicherung aufweist, so ist das Recht anzuwenden, dem dieses Rechtsverhältnis unterliegt.“

    3. Verordnung Nr. 593/2008 (Rom I)

    13.

    Der siebte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 593/2008 ( 4 ) lautet:

    „Der materielle Anwendungsbereich und die Bestimmungen dieser Verordnung sollten mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 […] und der [Rom II-] Verordnung […] im Einklang stehen.“

    14.

    Art. 12 Abs. 1 der Verordnung Nr. 593/2008 sieht vor:

    „Das nach dieser Verordnung auf einen Vertrag anzuwendende Recht ist insbesondere maßgebend für […]

    e)

    die Folgen der Nichtigkeit des Vertrags.“

    B – Nationales Recht

    15.

    Nach dem slowenischen Obligationenrecht ist derjenige, der ohne Rechtsgrund auf Kosten eines Dritten bereichert ist, dazu verpflichtet das Erhaltene zurückzugeben, wenn dies möglich ist, und anderenfalls dazu, den Wert des erzielten Vorteils zu ersetzen. Die bereicherungsrechtliche Pflicht zur Rückgabe bzw. Ersatzleistung besteht auch dann, wenn jemand etwas aufgrund einer Bedingung erhält, die später weggefallen ist.

    III – Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    16.

    Die Parteien des Ausgangsverfahrens hatten am 14. Januar 1994 einen Finanzierungsleasingvertrag geschlossen, aus dem der Leasinggeber einen Zahlungsanspruch herleitet. Diesen Anspruch machte er erstmals im Jahr 1995 im Rechtsweg gegen den Leasingnehmer geltend und erwirkte im Jahr 2004 einen Titel, der nach erfolgloser Berufung rechtskräftig und vollstreckbar wurde. Im Jahr 2006 einigten sich die Parteien zur Erfüllung dieses Titels auf Zahlung von 18678,45 Euro.

    17.

    Der Leasingnehmer focht seine Verurteilung zur Zahlung aber mit einem weiteren statthaften Rechtsbehelf ( 5 ) an. Auf diesen Rechtsbehelf hin hob der Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Oberster Gerichtshof der Republik Slowenien) am 9. Juli 2008 die Entscheidungen, die dem Zahlungsbegehren des Leasinggebers stattgegeben hatten, auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an die erste Instanz zurück. In diesem Stadium des Verfahrens erhob der Leasingnehmer gegen den Leasinggeber Widerklage auf Rückzahlung der 18678,45 Euro zuzüglich Zinsen und stützte sein Klagebegehren, da das den Anspruch des Leasinggebers titulierende Urteil aus dem Jahr 2004 weggefallen sei, auf ungerechtfertigte Bereicherung.

    18.

    Auf die Zurückverweisung hin wurde das Zahlungsbegehren des Leasinggebers rechtskräftig abgewiesen. Der Leasingnehmer hingegen war mit seinem Antrag in erster und zweiter Instanz erfolgreich. Hiergegen rief der nunmehr unterlegene Leasinggeber das vorlegende Gericht an und rügte die internationale Zuständigkeit der slowenischen Gerichte für das Klagebegehren des Leasingnehmers.

    19.

    Vor diesem Hintergrund hat das vorlegende Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.

    Ist der Begriff der Widerklage im Sinne von Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 in der Weise auszulegen, dass er auch eine Klage erfasst, die als Widerklage nach nationalem Recht eingereicht wurde, nachdem das im Verfahren über die ursprüngliche Klage der Beklagten ( 6 ) ergangene rechtskräftige und vollstreckbare Urteil im Revisionsverfahren ( 7 ) aufgehoben wurde und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde, wenn der Kläger ( 8 ) mit seiner auf eine bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützten Widerklage die Rückzahlung des Betrags geltend macht, den er gemäß dem im ursprünglichen Verfahren ergangenen und (später) aufgehobenen Urteil zu zahlen hatte?

    2.

    Ist der Begriff „Verbrauchersache“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in der Weise auszulegen, dass er auch eine Situation erfasst, in der der Verbraucher eine Klage, mit der er einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, als Widerklage nach nationalem Recht im Zusammenhang mit einer ursprünglichen Klage – wobei es sich bei dem entsprechenden Verfahren um eine Verbrauchersache im Sinne der angeführten Vorschrift der Verordnung Nr. 44/2001 handelt – eingereicht hat und der Kläger – Verbraucher – mit seiner Widerklage die Rückzahlung des Betrags geltend macht, den er gemäß dem im ursprünglichen Verfahren ergangenen und (später) aufgehobenen Urteil zu zahlen hatte, also die Rückzahlung des Betrags, der seinen Ursprung in der Verbrauchersache hatte?

    3.

    Wenn die Zuständigkeit im hier beschriebenen Fall weder auf die Zuständigkeitsvorschriften für Widerklagen noch auf die Zuständigkeitsvorschriften für Verbrauchersachen gestützt werden kann, stellt sich noch folgende Frage:

    a)

    Ist die Wendung „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in der Weise auszulegen, dass sie auch eine Klage erfasst, mit der der Kläger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht, die er jedoch als Widerklage nach nationalem Recht im Zusammenhang mit einer ursprünglichen Klage der Beklagten eingereicht hat, wobei sich dieses Verfahren auf ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien bezog und Gegenstand des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung des Betrags ist, den der Kläger gemäß dem im Verfahren über die ursprüngliche Klage der Beklagten ergangenen und (später) aufgehobenen Urteil zu zahlen hatte, also die Rückzahlung des Betrags, der seinen Ursprung in der Vertragssache hatte?

    Wenn die vorstehende Frage bejaht werden kann, stellt sich noch die folgende Frage:

    b)

    Ist im beschriebenen Fall die Zuständigkeit gemäß dem Erfüllungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 unter Anwendung der Vorschriften zu bestimmen, die für die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gelten?

    IV – Rechtliche Würdigung

    20.

    Das vorlegende Gericht fragt in erster Linie nach dem Gerichtsstand der Widerklage für den Rückerstattungsanspruch des Leasingnehmers und, mit seiner zweiten Frage, nach dem Gerichtsstand für Verbrauchersachen. Seine dritte Frage stellt es nur für den Fall, dass die ersten beiden Fragen verneint werden sollten, und deren zweiten Teil nur für den Fall der Bejahung des ersten Teiles der dritten Frage.

    21.

    Sämtliche Vorlagefragen betreffen die Auslegung der Verordnung Nr. 44/2001. Ob diese Fragen vom Gerichtshof beantwortet werden müssen, versteht sich vor dem Hintergrund des vom vorlegenden Gericht mitgeteilten Verfahrensgangs indessen nicht von selbst. Vielmehr ist fraglich, ob die genannte Verordnung angesichts ihres zeitlichen Anwendungsbereichs für das Ausgangsverfahren überhaupt relevant sein kann.

    22.

    Die Verordnung Nr. 44/2001 trat im slowenischen Hoheitsgebiet mit dem Beitritt Sloweniens zur Union am 1. Mai 2004 in Kraft ( 9 ). Das Verfahren gegen den widerklagenden Leasingnehmer reicht jedoch in das Jahr 1995 zurück, also auf einen Zeitpunkt vor dem Beitritt der Republik Slowenien zur Europäischen Union.

    23.

    Im Vorfeld einer Erörterung der Vorlagefragen muss daher zunächst die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 44/2001 auf den vorliegenden Fall geklärt werden. Wäre sie zu verneinen, erübrigte sich eine Beantwortung der Vorlagefragen, weil diese dann in keinem Zusammenhang mit dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit stünden und hypothetisch wären ( 10 ).

    A – Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001

    24.

    Nach ihrem Art. 66 ist die Verordnung Nr. 44/2001 nur auf solche Klagen anzuwenden, die nach Inkrafttreten der Verordnung erhoben worden sind.

    25.

    Für das ursprüngliche Zahlungsbegehren des Leasinggebers aus dem Jahr 1995 gilt die Verordnung in Anbetracht dessen offensichtlich nicht.

    26.

    Dieses Zahlungsbegehren des Leasinggebers ist aber nicht der unmittelbare Anknüpfungspunkt der Vorlagefragen. Vielmehr beziehen sie sich auf die Widerklage des Leasingnehmers aus dem Jahr 2008, die dieser erhoben hatte, als das slowenische Verfahren nach seinem rechtskräftigen Abschluss an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen worden war. Zu diesem Zeitpunkt war die Verordnung Nr. 44/2001 in der Republik Slowenien bereits anwendbar.

    27.

    Entscheidend kommt es daher darauf an, ob es sich bei diesem Rechtsschutzbegehren um eine eigenständige „Klage“ im Sinne des Art. 66 der Verordnung Nr. 44/2001 handelt und ob sie ungeachtet dessen, dass das Verfahren insgesamt in das Jahr 1995 zurückreicht, in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

    28.

    Die Europäische Kommission vermag sich einer solchen Sichtweise nicht anzuschließen. Für sie ist das Verfahren als Ganzes zu betrachten und zeitlich vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 44/2001 in Slowenien anzusiedeln. Demgemäß hält sie die Vorlagefragen für unzulässig.

    29.

    Eine derart pauschale Betrachtungsweise ist jedoch weder zwingend noch naheliegend.

    30.

    Zum einen war das gegen den Leasingnehmer betriebene Verfahren bereits zu einem rechtskräftigen Abschluss gelangt, bevor es 2008 an die erste Instanz zurückverwiesen wurde. Vor diesem Hintergrund ist es angesichts der Sperrwirkung, die die Rechtskraft entfaltet, schon fraglich, ob man unionsrechtlich überhaupt von einer bis ins Jahr 1995 zurückreichenden Verfahrenskontinuität ausgehen muss oder ob es nicht vielmehr geboten erschiene, den bereits gerissenen Verfahrensstrang als im Jahr 2008 wieder aufgenommen zu erachten, zu einem Zeitpunkt also, zu dem in Slowenien die Verordnung Nr. 44/2001 bereits anwendbar war.

    31.

    Art. 66 der Verordnung Nr. 44/2001 stellt zum anderen – anders etwa als ihr Art. 30 Nr. 1 ( 11 ) ‐ nicht auf die Einreichung des (ersten) verfahrenseinleitenden Schriftsatzes überhaupt ab, sondern auf die Erhebung einer bestimmten Klage. Wird eine solche nach Inkrafttreten der Verordnung erhoben, ist nach Art. 66 deren Anwendungsbereich eröffnet.

    32.

    Dass damit nur das erste Begehren innerhalb eines komplexen, mehrere Begehren bündelnden Verfahrens gemeint wäre, lässt sich Art. 66 der Verordnung nicht entnehmen. Versteht man des Weiteren unter einer „Klage“ im Einklang mit dem Urteil Danvaern Production ( 12 ) ein eigenständiges Rechtsschutzbegehren mit einem Antrag, der über die bloße Zurückweisung des gegnerischen Vorbringens hinausgeht, wird man die gerichtliche Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs gegen den Prozessgegner unter den Begriff der „Klage“ in Art. 66 der Verordnung Nr. 44/2001 subsumieren können.

    33.

    Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht der Umstand, dass Art. 66 der Verordnung Nr. 44/2001 in einigen Sprachfassungen nicht den Begriff der „Klage“, sondern den des „Verfahrens“ verwendet ( 13 ). Denn auch aus der Verwendung des Begriffs „Verfahren“ folgt noch nicht, dass Klage und Widerklage für die Zwecke des Art. 66 ein einheitliches kontinuierliches Verfahren bilden müssen. Selbst wenn bestimmte mitgliedstaatliche Rechtsordnungen in diese Richtung gehen sollten, stünde dies der hier vorgeschlagenen autonomen Auslegung von Art. 66 nicht entgegen.

    34.

    Es ist folglich davon auszugehen, dass das Vorabentscheidungsersuchen, dessen Fragen allesamt den im Jahr 2008 geltend gemachten Bereicherungsanspruch des Leasingnehmers betreffen, in den zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 fällt.

    35.

    Die Vorlagefragen sind daher nicht hypothetisch und somit vom Gerichtshof zu beantworten

    B – Zur ersten Vorlagefrage

    36.

    Mit seiner ersten Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für ein Rechtsschutzbegehren wie das des Ausgangsverfahrens der Gerichtsstand der Widerklage des Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 einschlägig ist.

    37.

    Neben einer allgemeinen Begriffsbestimmung des Rechtsinstituts der Widerklage ist daher im Folgenden zu untersuchen, ob im Sinne der genannten Vorschrift der Bereicherungsanspruch des Leasingnehmers „denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage [des Leasinggebers] selbst“ betrifft.

    1. Begriff der Widerklage in Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001

    38.

    Der Begriff der Widerklage im Sinne von Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist autonom auszulegen. Der Gerichtshof hat ihn in der Rechtssache Danvaern Productions dahin gehend konkretisiert, dass er für Anträge auf gesonderte Verurteilung zulasten des Klägers gilt, mit denen gegebenenfalls auch „ein höherer als der vom Kläger geforderte Betrag verlangt und selbst dann weiterverlangt werden [kann], wenn die Klage des Klägers abgewiesen wird“ ( 14 ).

    39.

    Mit der Widerklage muss mithin ein vom klägerischen Begehren abgrenzbarer Antrag verfolgt werden, der auf gesonderte Verurteilung gerichtet ist ( 15 ).

    40.

    Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen.

    41.

    Bei dem Begehren auf Rückerstattung der geleisteten Zahlung handelt es sich nämlich um einen eigenständigen Antrag des Leasingnehmers, der auf gesonderte Verurteilung des Leasinggebers, und zwar auf die Rückerstattung des rechtsgrundlos Geleisteten, gerichtet ist. Ein solcher Antrag stellt nicht ein bloßes Verteidigungsmittel gegen die Zahlungsklage des Prozessgegners dar.

    2. Begriff „auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt“

    42.

    Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 verlangt darüber hinaus, dass die Widerklage „auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt wird“.

    43.

    Mit der Auslegung der Wendung „auf denselben Vertrag oder Sachverhalt wie die Klage selbst gestützt“ hat sich der Gerichtshof bislang noch nicht erschöpfend befasst ( 16 ). Auch sie ist autonom unter Berücksichtigung der Zielsetzungen der Verordnung Nr. 44/2001 auszulegen, wobei sich ein Rekurs auf die zu Art. 28 der Verordnung ergangene Rechtsprechung allerdings nicht aufdrängt ( 17 ).

    44.

    Der Zweck des besonderen Gerichtsstands der Widerklage besteht darin, es den Parteien zu ermöglichen, ihre wechselseitigen Ansprüche in ein und demselben Verfahren vor demselben Gericht entscheiden zu lassen ( 18 ), soweit diese Ansprüche auf einen gemeinsamen Sachverhaltskomplex zurückgehen und mithin „ihren Ursprung in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag oder in dem die [verfahrenseinleitende] Klage selbst begründenden Sachverhalt haben“ ( 19 ).

    45.

    Dies ist im vorliegenden Fall zu bejahen. Das widerklagend geltend gemachte Rückzahlungsbegehren hat nämlich seinen Ursprung in dem Leasingvertrag, aus dem sich der klägerische Zahlungsanspruch herleitete.

    46.

    Das Begehren auf Rückerstattung des zur Erfüllung einer titulierten Verpflichtung Geleisteten ist zwar bereicherungsrechtlicher Natur, kann aber insofern auf den Leasingvertrag zurückgeführt werden, als der Bereicherungsanspruch ohne den Leasingvertrag und die zu seiner Erfüllung erbrachte Leistung nicht entstanden wäre.

    47.

    Für die Frage, ob ein hinreichender Bezug zu dem von den Parteien geschlossenen Vertrag vorliegt, können darüber hinaus die Wertungen der Verordnungen Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) und Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) herangezogen werden. Rom-I- und Rom-II-Verordnung gehen nämlich einhellig von dem Grundsatz aus, dass für eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Leistungen an das auf den zugrunde liegenden Vertrag anwendbare Recht anzuknüpfen ist ( 20 ), und sehen mithin den Ursprung des Bereicherungsanspruchs letztlich in dem Vertrag, zu dessen Erfüllung die fragliche Leistung erbracht wurde.

    48.

    In Anbetracht dessen liegt es nahe, von einer entsprechenden Einheitlichkeit und an den Vertrag anknüpfenden Ursprungsbeziehung auch bei bereicherungsrechtlichen Widerklagen im Rahmen von Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auszugehen.

    49.

    Nach alledem ist auf die erste Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff „Widerklage […], die auf denselben Vertrag […] wie die Klage selbst gestützt wird“, im Sinne von Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 auch eine Klage erfasst, die erhoben wurde, nachdem das im Verfahren über die ursprüngliche Klage der nunmehrigen Beklagten ergangene rechtskräftige und vollstreckbare Urteil aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde, und mit der der jetzige Kläger, auf eine bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt, die Rückzahlung eines Betrags geltend macht, den er gemäß dem im ursprünglichen Verfahren ergangenen und später aufgehobenen Urteil gezahlt hatte.

    C – Zur zweiten Vorlagefrage

    50.

    Mit der zweiten Vorlagefrage bittet das vorlegende Gericht um Klärung, ob es sich bei der Klage eines Verbrauchers, mit der dieser im Zusammenhang mit einer Verbrauchersache im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung widerklagend geltend macht, ebenfalls um eine Verbrauchersache handelt.

    1. Zur Zulässigkeit der zweiten Vorlagefrage

    51.

    Das vorlegende Gericht hat diese Frage nicht auf den ‐ hier nicht gegebenen ‐ Fall beschränkt, dass der Gerichtsstand der Widerklage verneint wird.

    52.

    In der hier vorliegenden Konstellation dürfte indessen eine Beantwortung der zweiten Vorlagefrage angesichts dessen nicht mehr erheblich sein, dass im Ausgangsverfahren der Gerichtsstand der Widerklage nach Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ohnedies eröffnet und die internationale Zuständigkeit der slowenischen Gerichte mithin bereits deswegen zu bejahen ist.

    2. Vorsorglich: inhaltliche Würdigung der zweiten Vorlagefrage

    53.

    Vorsorglich ist auf die zweite Frage kurz einzugehen und die Rechtsnatur des widerklagend geltend gemachten Bereicherungsanspruchs im Licht des Verbrauchergerichtsstands zu erörtern.

    54.

    Beim Verbrauchergerichtsstand hat der Gerichtshof einen weiten Ansatz verfolgt und hierunter auch solche Ansprüche gefasst, die lediglich eine „enge Verbindung“ zu einem Verbrauchervertrag aufweisen ( 21 ). Ein Rechtsschutzbegehren wie dasjenige des Ausgangsverfahrens, das auf die Rückerstattung einer Zahlung zur Erfüllung eines Verbrauchervertrags – hier: des Finanzierungsleasings ‐ abzielt, weist eine solche enge Verbindung auf.

    55.

    Nach alledem wäre auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff „Verbrauchersache“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in der Weise auszulegen ist, dass er auch einen Anspruch des Verbrauchers aus ungerechtfertigter Bereicherung erfasst, der im Zusammenhang mit einer gegen ihn betriebenen anderen Verbrauchersache steht und der auf die Rückerstattung des Betrags abzielt, den der Verbraucher gemäß einem in der anderen Verbrauchersache ergangenen und später aufgehobenen Urteil zu zahlen hatte.

    D – Zur dritten Vorlagefrage

    56.

    Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob (und gegebenenfalls wie) die Zuständigkeitsnorm des Vertragsgerichtsstands nach Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 anwendbar ist, wenn der Leasingnehmer wie im Ausgangsverfahren einen bereicherungsrechtlichen Anspruch verfolgt.

    57.

    Nachdem die Zuständigkeit der slowenischen Gerichte sowohl auf die Zuständigkeitsvorschriften für Widerklagen als auch auf die Zuständigkeitsvorschriften für Verbrauchersachen gestützt werden kann, erübrigt sich eine Beantwortung der dritten Frage. Vorsorglich ist auf sie kurz einzugehen.

    1. Zum ersten Teil der dritten Vorlagefrage

    58.

    Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ im Sinne des Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrifft zunächst jede gegenüber einer anderen Person freiwillig eingegangene Verpflichtung ( 22 ). Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst dabei aber nicht nur unmittelbare Vertragspflichten, sondern auch Sekundärpflichten, etwa Schadensersatz- oder Rückzahlungsansprüche, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verpflichtung treten ( 23 ).

    59.

    Erst kürzlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache Profit Investment SIM hierzu klargestellt, dass „Klagen auf Nichtigerklärung eines Vertrags und auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage dieses Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, unter die Wendung ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag’ im Sinne dieser Vorschrift fallen“ ( 24 ), und dabei auf den „Kausalzusammenhang zwischen dem Rückgewähranspruch und der vertraglichen Beziehung“ ( 25 ) abgestellt.

    60.

    Dieser Ansatz lässt sich ohne Weiteres auf die hier zu beurteilende Rechtssache übertragen, in der es zwar nicht um einen nichtigen Vertrag im eigentlichen Sinne, wohl aber um eine infolge Wegfall des Zahlungstitels rechtsgrundlos gewordene Zahlung handelt.

    61.

    Daher wäre auf den ersten Teil der dritten Vorlagefrage zu antworten, dass die Wendung „wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden“ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 in der Weise auszulegen ist, dass sie auch eine Klage wie die des Ausgangsverfahrens erfasst, mit der ein Leasingnehmer einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend macht.

    2. Zum zweiten Teil der dritten Vorlagefrage

    62.

    Der zweite Teil der dritten Vorlagefrage gilt der Bestimmung des Erfüllungsorts für den fraglichen Anspruch.

    63.

    Da es sich bei dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Finanzierungsleasing, an das der Bereicherungsanspruch anknüpft, weder um einen Kaufvertrag ( 26 ) noch um einen Dienstleistungsvertrag im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b handelt ( 27 ), bestimmt sich der Erfüllungsort im vorliegenden Fall gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. c in Verbindung mit Buchst. a, also unter Zugrundelegung des auf den geltend gemachten Anspruch anwendbaren nationalen Rechts ( 28 ).

    64.

    Da in der Rechtsprechung bei Sekundäransprüchen diejenige Verpflichtung als maßgeblich gilt, deren Nichterfüllung zur Begründung der Anträge vorgetragen wird ( 29 ), erscheint es geboten, auch beim Bereicherungsanspruch wegen rechtsgrundloser Leistung auf den Erfüllungsort der ursprünglichen (vermeintlichen) Zahlungspflicht abzustellen. In die gleiche Richtung weisen die in Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Rom-I-Verordnung zum Ausdruck kommenden Wertungen, wonach auch die Folgen eines gescheiterten Vertrags (etwa seine Rückabwicklung) dem Vertragsstatut unterliegen ( 30 ).

    65.

    Daher wäre auf den zweiten Teil der dritten Vorlagefrage zu antworten, dass der Erfüllungsort der Verpflichtung im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 unter Anwendung derjenigen Vorschriften des nationalen Rechts zu bestimmen wäre, die für die Erfüllung der ursprünglichen vertraglichen Zahlungsverbindlichkeit, die nun zurückgefordert wird, gelten.

    V – Ergebnis

    66.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof, da allein eine Antwort auf die erste Vorlagefrage entscheidungserheblich ist, vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:

    67.

    Der Begriff „Widerklage […], die auf denselben Vertrag […] wie die Klage selbst gestützt wird“ im Sinne von Art. 6 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst auch eine Klage, die erhoben wurde, nachdem das im Verfahren über die ursprüngliche Klage der nunmehrigen Beklagten ergangene rechtskräftige und vollstreckbare Urteil aufgehoben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen wurde, und mit der der jetzige Kläger, auf eine bereicherungsrechtliche Anspruchsgrundlage gestützt, die Rückzahlung eines Betrags geltend macht, den er gemäß dem im ursprünglichen Verfahren ergangenen und später aufgehobenen Urteil gezahlt hatte.


    ( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

    ( 2 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

    ( 3 ) Verordnung des Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) (ABl. 2007, L 199, S. 40).

    ( 4 ) Verordnung des Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6).

    ( 5 ) Diesen slowenischen Rechtsbehelf bezeichnet das Vorabentscheidungsersuchen in Rn. 3 als „Revision“; in der Sache handelt es sich nach deutschem Begriffsverständnis aber eher um einen Antrag auf Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens.

    ( 6 ) Gemeint ist hiermit der Leasinggeber und Widerbeklagte.

    ( 7 ) Zum Begriff der Revision vgl. Fn. 5.

    ( 8 ) Gemeint ist damit der Leasingnehmer und Widerkläger.

    ( 9 ) Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteil Wolf Naturprodukte (C‑514/10, EU:C:2012:367, Rn. 19) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in derselben Rechtssache (C‑514/10, EU:C:2012:54, Nr. 25).

    ( 10 ) Vgl. Urteil Česká spořitelna (C‑419/11, EU:C:2013:165, Rn. 21 und die dort aufgeführte Rechtsprechung.)

    ( 11 ) Diese Vorschrift betrifft die Abgrenzung der Zuständigkeiten mehrerer nacheinander angerufener Gerichte und gilt überdies nur für den Abschnitt 9 des Kapitels II der Verordnung, zu dem der hier in Rede stehende Art. 66 aber nicht gehört.

    ( 12 ) Urteil Danværn Production (C‑341/93, EU:C:1995:239, Rn. 18).

    ( 13 ) Siehe z. B. die englische („legal proceedings“), die schwedische („rättsliga förfaranden“) und die slowenische („pravne postopke“) Fassung. Die französische, die italienische und die spanische Fassung orientieren sich dagegen terminologisch am Begriff der „action judiciaire“.

    ( 14 ) Vgl. Urteil Danvaern Production (C‑341/93, EU:C:1995:239, Rn. 12).

    ( 15 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Danvaern Production (C‑341/93, EU:C:1995:139, Nr. 26).

    ( 16 ) Vgl. den Beschluss in dem offensichtlich unzulässigen Vorabentscheidungsersuchen Reichling (C‑69/02, EU:C:2002:221).

    ( 17 ) Auch in dieser Vorschrift stellt sich die Frage nach dem „Zusammenhang“ zweier Klagen. Art. 28 Abs. 3 bezieht sich seinem Wortlaut („im Sinne diese Artikels“) und seiner systematischen Stellung zufolge allerdings ausschließlich auf eine Verfahrenssituation, in der widersprüchliche Entscheidungen drohen, weil bei unterschiedlichen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten miteinander im Zusammenhang stehende Klagen anhängig gemacht wurden. Bei der Erhebung einer Widerklage in ein und demselben Verfahren besteht ein Risiko widersprüchlicher Entscheidungen hingegen nicht.

    ( 18 ) Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Sache Danvaern Production (C‑341/93, EU:C:1995:139, Nrn. 7 und 35).

    ( 19 ) Bericht zu dem Übereinkommen vom 17. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen von P. Jenard (ABl. 1979, C 59, S. 1, 28).

    ( 20 ) Systematisch wird dabei bei nichtigen Verträgen Art. 12 Abs. 1 Buchst. e der Rom‑I-Verordnung gegenüber Art. 10 Abs. 1 der Rom‑II-Verordnung als vorrangig zu erachten sein (vgl. NomosKommentar-BGB/Leible, Art. 12 Rom I, Rn. 35 m. w. N.).

    ( 21 ) Vgl. jüngst das Urteil Hobohm (C‑297/14, EU:C:2015:844, Rn. 33).

    ( 22 ) Vgl. Urteile Handte (C‑26/91, EU:C:1992:268), Tacconi (C‑334/00, EU:C:2002:499, Rn. 23) und Engler (C‑27/02, EU:C:2005:33, Rn. 48 und 50).

    ( 23 ) Vgl. Urteil de Bloos (C‑14/76, EU:C:1976:134).

    ( 24 ) Urteil Profit Investment SIM (C‑366/13, EU:C:2016:282, Rn. 58).

    ( 25 ) Urteil Profit Investment SIM (C‑366/13, EU:C:2016:282, Rn. 55).

    ( 26 ) Zum Erfordernis der Lieferung beweglicher Sachen vgl. Urteil Car Trim (C‑381/08, EU:C:2010:90, Rn. 32 ff).

    ( 27 ) Zur Verneinung des Begriffs der Dienstleistung bei einer Nutzungsüberlassung in Bezug auf ein Recht des geistigen Eigentums vgl. Urteil Falco Privatstiftung (C‑533/07, EU:C:2007:257, Rn. 29).

    ( 28 ) Vgl. Urteil Tessili/Dunlop (C‑12/76, EU:C:1976:133, Rn. 13 und 15), zur Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. Urteil Falco Privatstiftung (C‑533/07, EU:C:2007:257, Rn. 47 ff.).

    ( 29 ) Vgl. Urteil De Bloos (C‑14/76, EU:C:1976:134, Rn. 13 und 14).

    ( 30 ) Vgl. hierzu oben, Nr. 46, und Rauscher/Leible, EuZPR/EuIPR (2011), Rn. 30 m. w. N.

    Top