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Document 62006TJ0262

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Rechtsmittelkammer) vom 1. Juli 2008.
    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen D.
    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte.
    Rechtssache T-262/06 P.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2008 I-B-1-00027; II-B-1-00191

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2008:239

    URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

    1. Juli 2008

    Rechtssache T‑262/06 P

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    gegen

    D

    „Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Aufhebung der Entscheidung der Kommission im ersten Rechtszug – Berufskrankheit – Weigerung, die Krankheit des Beamten oder ihre Verschlimmerung als Berufskrankheit anzuerkennen – Zulässigkeit des Rechtsmittels – Zulässigkeit des im ersten Rechtszug geprüften Klagegrundes – Rechtskraft“

    Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 12. Juli 2006, D/Kommission (F-18/05, Slg. ÖD 2006, I‑A-1-83 und II‑A-1-303), wegen Aufhebung dieses Urteils

    Entscheidung: Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 12. Juli 2006, D/Kommission (F‑18/05), wird aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

    Leitsätze

    1.      Anfechtungsklage – Gründe – Begriff

    (Art. 230 EG)

    2.      Beamte – Klage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen

    (Art. 233 EG; Beamtenstatut, Art. 73 und 78)

    1.      Ausführungen, die in der Klageschrift einer Anfechtungsklage unter der Überschrift „Sachverhalt“ gemacht werden, sind zwar auf dem ersten Anschein nach nicht dazu bestimmt, selbständige Klagegründe darzustellen, die zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen können, sondern vielmehr dazu, die Umstände zu beschreiben, die zu dem Rechtsstreit geführt haben, jedoch lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass dieser Teil der Klageschrift auch die Darstellung eines Anfechtungsgrundes oder eines Teils davon enthält.

    (vgl. Randnr. 52)

    Verweisung auf: Gericht, 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg. 2005, II‑5527, Randnrn. 105 bis 107

    2.      Hebt der Gemeinschaftsrichter die Entscheidung der Anstellungsbehörde, einem Beamten ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 78 Abs. 3 des Statuts zu bewilligen, wegen eines Fehlers, den der Invaliditätsausschuss hinsichtlich der Definition des Begriffes der Berufskrankheit begangen hat und der sich auf diese Entscheidung möglicherweise ausgewirkt hat, auf, befindet er nicht über die Frage, ob diese Krankheit eine Berufskrankheit ist, was im Übrigen in Anbetracht der Beurteilungsbefugnis, über die der Invaliditätsausschuss auf medizinischem Gebiet verfügt, eine Tatsachenfeststellung wäre, zu der er nicht befugt ist. Falls die Anstellungsbehörde später entscheidet, dass es sich um eine Berufskrankheit handelt, und dem Beamten ein nach Art. 78 Abs. 2 des Statuts festgesetztes Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bewilligt, erstreckt sich die Rechtskraft daher nicht auf dieses Ergebnis.

    Folglich begeht der Gemeinschaftsrichter einen Rechtsfehler, wenn er im Rahmen einer Klage auf Aufhebung der Entscheidung, diesem Beamten die Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit im Sinne von Art. 73 des Statuts zu versagen, davon ausgeht, dass die Anstellungsbehörde es nicht ohne Verstoß gegen die Rechtskraft ablehnen könne, anzuerkennen, dass die Krankheit des Beamten, bei der es sich um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 78 Abs. 2 des Statuts handele, auch eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 73 des Statuts sei.

    Jedenfalls sind die in den Art. 73 und 78 des Statuts vorgesehenen Leistungen voneinander verschieden und unabhängig, auch wenn sie nebeneinander gewährt werden können. Diese Vorschriften sehen zudem zwei verschiedene Verfahren vor, die zu unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Entscheidungen führen können. Zwar ist es wünschenswert, dass die beiden Verfahren gegebenenfalls aufeinander abgestimmt werden und dass dieselben medizinischen Sachverständigen damit beauftragt werden, sich zu den verschiedenen Aspekten der Dienstunfähigkeit des Beamten zu äußern, doch handelt es sich dabei nicht um eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des einen oder des anderen Verfahrens, und die Anstellungsbehörde verfügt insoweit je nach Lage des Falles über ein Ermessen. Zudem greift nach Art. 25 der Regelung zur Sicherung der Beamten bei Unfällen und Berufskrankheiten die Anerkennung einer dauernden, auch vollen Invalidität „der Anwendung von Artikel 78 des Statuts in keiner Weise vor; das Gleiche gilt umgekehrt“. Daraus folgt, dass das Verfahren zur Anerkennung einer dauernden Voll- oder Teilinvalidität gemäß Art. 73 des Statuts und das Verfahren zur Gewährung von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit gemäß Art. 78 des Statuts zulässigerweise zu divergierenden Ergebnissen in Bezug auf denselben Sachverhalt führen können, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der Krankheit ein und desselben Beamten um eine Berufskrankheit handelt.

    (vgl. Randnrn. 70 bis 74)

    Verweisung auf: Gerichtshof, 15. Januar 1981, B./Parlament, 731/79, Slg. 1981, 107, Randnrn. 9 und 10; 12. Januar 1983, K./Rat, 257/81, Slg. 1983, 1, Randnr. 10; Gericht, 14. Mai 1998, Lucaccioni/Kommission, T‑165/95, Slg. ÖD 1998, I‑A‑203 und II‑627, Randnrn. 136 und 137; Gericht, 23. November 2004, O/Kommission, T‑376/02, Slg. ÖD 2004, I‑A‑349 und II‑1595, Randnr. 45

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