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Document 62006CJ0514

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. September 2008.
    Armacell Enterprise GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Rechtssache C-514/06 P.

    Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-00128*

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:511





    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. September 2008 – Armacell/HABM

    (Rechtssache C‑514/06 P)

    „Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARMAFOAM – Ältere Gemeinschaftsmarke NOMAFOAM – Relatives Eintragungshindernis – Ähnlichkeit der Zeichen – Relatives Eintragungshindernis in einem Teil des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft“

    Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Aus einer Gemeinschaftsmarke bestehende ältere Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 108 Abs. 2 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 58, 62)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. Oktober 2006, Armacell/HABM (T‑172/05), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Wortmarke „ARMAFOAM“ für Waren der Klasse 20 auf Aufhebung der Entscheidung R 552/2004‑1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 23. Februar 2005 abgewiesen hat, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „NOMAFOAM“ für Waren der Klassen 11, 19, 20, 27 und 28 zurückzuweisen, aufgehoben wurde

    Tenor

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

    2.

    Die Armacell Enterprise GmbH trägt die Kosten.

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