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Document 62002TJ0353

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 13. April 2005.
    Duarte y Beltrán, SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
    Gemeinschaftsmarke.
    Rechtssache T-353/02.

    Sammlung der Rechtsprechung 2005 II-00006*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2005:124





    Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 13. April 2005 − Duarte y Beltrán/HABM – Mirato (INTEA)

    (Rechtssache T‑353/02)

    „Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke INTEA – Ältere nationale Wortmarken INTESA – Zurückweisung der Anmeldung – Relatives Eintragungshindernis – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

    Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Verwechslungsgefahr mit der älteren Marke – Wortmarken INTEA und INTESA (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) (vgl. Randnrn. 34-35)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. August 2002 (R 407/2001‑2) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Duarte y Beltrán SA und der Mirato SpA

    Angaben zur Rechtssache

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

    Duarte y Beltrán SA

    Betroffene Gemeinschaftsmarke:

    Wortmarke INTEA für Waren der Klassen 3, 16 und 21 – Anmeldung Nr. 99747

    Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts:

    MIRATO SpA

    Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht:

    zwei italienische Marken, eine internationale Marke, eine griechische Marke, eine finnische Marke, eine schwedische Marke, eine britische Marke und eine irische Marke INTESA für Waren der Klassen 9, 14, 18 und 21 im Fall von zwei italienischen Marken und für Waren der Klasse 3 im Fall der übrigen Marken

    Entscheidung der Widerspruchsabteilung:

    teilweise Stattgabe des Widerspruchs (Verwechslungsgefahr für Waren der Klasse 3)

    Entscheidung der Beschwerdekammer:

    Zurückweisung der Beschwerde


    Tenor

     

    Die Klage wird abgewiesen.

     

    Die Klägerin trägt die Kosten.

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