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Document 61998TO0191(01)
Order of the President of the Court of First Instance of 15 December 1999. # Cho Yang Shipping Co. Ltd v Commission of the European Communities. # Competition - Payment of a fine - Bank guarantee - Proceedings for interim relief - Urgency - Interim measures. # Case T-191/98 R II.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 15. Dezember 1999.
Cho Yang Shipping Co. Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Dringlichkeit - Einstweilige Anordnungen.
Rechtssache T-191/98 R II.
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 15. Dezember 1999.
Cho Yang Shipping Co. Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Dringlichkeit - Einstweilige Anordnungen.
Rechtssache T-191/98 R II.
Sammlung der Rechtsprechung 1999 II-03909
ECLI identifier: ECLI:EU:T:1999:332
Beschluss des Präsidenten des Gerichts Erster Instanz vom 15. Dezember 1999. - Cho Yang Shipping Co. Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Dringlichkeit - Einstweilige Anordnungen. - Rechtssache T-191/98 R II.
Sammlung der Rechtsprechung 1999 Seite II-03909
1 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Dringlichkeit - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden, der unmittelbar eintreten kann - Begriff
(Artikel 242 EG und 243 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
2 Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbusse eine Bankbürgschaft zu stellen - Abwägung der widerstreitenden Interessen
(Artikel 242 EG; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 104 § 2)
1 Zur Erfuellung der Voraussetzung für eine Aussetzung des Vollzugs oder den Erlaß einstweiliger Anordnungen, die darin besteht, daß dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht, braucht das unmittelbare Bevorstehen des Schadens nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen zu werden. Insbesondere wenn die Entstehung des Schadens vom Eintritt einer Reihe von Faktoren abhängt, genügt es, daß er mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist.
2 Bei der Festlegung der Bedingungen für die Aussetzung des Vollzugs der einem Unternehmen auferlegten Verpflichtung, der Kommission als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer wegen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln festgesetzten Geldbusse eine Bankbürgschaft zu stellen, hat der Richter der einstweiligen Anordnung die verschiedenen Interessen abzuwägen, insbesondere das Interesse der Gemeinschaft, im Fall der Klageabweisung die Geldbusse beitreiben zu können, und, allgemeiner, das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Abschreckungswirkung der von der Kommission festgesetzten Geldbussen.