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Document 61992TJ0093

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 24. Februar 1994.
    Eberhard Burck gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Beamte - Haushaltszulage - Rückforderung zuviel gezahlter Beträge.
    Rechtssache T-93/92.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 1994 I-A-00055; II-00201

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:1994:21

    URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

    24. Februar 1994 ( *1 )

    „Beamte — Haushaltszulage — Rückforderung zuviel gezahlter Beträge“

    In der Rechtssache T-93/92

    Eberhard Burck, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Höhr-Grenzhausen (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Josef Rüber, Köln, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Ernest Arendt, 8-10, rue Mathias Hardt, Luxemburg,

    Kläger,

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Götz zur Hausen als Bevollmächtigten, Beistand: Rechtsanwalt Bertrand Wägenbaur, Köln, Zustellungsbevolhnächtigter: Georgios Kremlis, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

    Beklagte,

    wegen (i) Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1991 über die rückwirkende Aufhebung der Haushaltszulage, die der Kläger bis dahin erhalten hatte, (ii) Rückzahlung der in Durchführung des Bescheids der Kommission vom 6. Februar 1992 von seinem Ruhegehalt einbehaltenen Beträge und (iii) Feststellung, daß die Kommission die in diesem Bescheid genannten Beträge nicht einbehalten darf,

    erläßt

    DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten C. P. Briet, der Richter H. Kirschner und C. W. Bellamy,

    Kanzler: H. Jung

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1993,

    folgendes

    Urteilm

    Sachverhalt und Verfahren

    1

    Der Kläger, Eberhard Burck, ist ein ehemaliger wissenschaftlicher Beamter der Kommission, der zuletzt in der Besoldungsgruppe A 4 eingestuft war. 1987 schied er im Einvernehmen mit der Kommission unter den in der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1679/85 des Rates vom 19. Juni 1985 zur Einführung vorübergehender Sondermaßnahmen betreffend das endgültige Ausscheiden wissenschaftlicher und technischer Beamter der Europäischen Gemeinschaft aus dem Dienst (ABl. L 162, S. 1) vorgesehenen Bedingungen aus dem Dienst der Europäischen Gemeinschaften aus.

    2

    Der Kläger, der zur Zeit der für den Rechtsstreit erheblichen Ereignisse verwitwet war, erhielt aufgrund von Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1679/85 von seinem Ausscheiden aus dem Dienst an folgende Familienzulagen: eine Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im folgenden: Statut), eine Erziehungszulage nach Artikel 3 des Anhangs VII des Statuts und eine Haushaltszulage nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts.

    3

    Da der Sohn des Klägers am 26. Mai 1988 das 26. Lebensjahr vollendete, stellte die Beklagte mit Änderungsbescheid Nr. 4 vom 13. April 1988 die Zahlung der Kinderzulage und der Erziehungszulage mit Wirkung zum 1. Juni 1988 ein.

    4

    Mit Änderungsbescheid Nr. 5 vom 10. Juni 1988 stellte die Kommission mit Wirkung zum 1. Juni 1988 auch die Zahlung des Waisengelds ein, das der Sohn des Klägers nach Artikel 80 Absatz 4 des Statuts erhalten hatte.

    5

    Mit Schreiben vom 3. März 1989 teilte der Kläger der Beklagten mit, daß er seit dem 26. Mai 1988, dem Tag, an dem sein Sohn das 26. Lebensjahr vollendet hatte, keine „unterhaltspflichtigen“ Kinder habe. Diesem Schreiben lag ein vom Kläger ausgefülltes Formular mit der Bezeichnung „Erklärung, ersetzt Lebensbescheinigung, Antrag auf Gewährung von Familienzulagen bzw. von Steuerfreibeträgen“ bei. Auf diesem Formular hatte der Kläger die für die Angabe unterhaltsberechtigter Kinder vorgesehenen Abschnitte durchgestrichen.

    6

    Die Kommission zahlte dem Kläger die Haushaltszulage auch nach dem 1. Juni 1988 weiter. Mit Änderungsbescheid Nr. 5 vom 20. Dezember 1991 entzog sie ihm diese Zulage jedoch rückwirkend zum 1. Juni 1988.

    7

    Mit Schreiben vom 6. Februar 1992 teilte die Kommission dem Kläger mit, daß er insgesamt 22407 DM zurückzuzahlen habe, und legte die Modalitäten der Rückzahlung dieses Betrags fest. Nach diesem Schreiben war vom Ruhegehalt des Klägers ein Betrag von 1883,52 DM (für den Zeitraum Juli 1990 bis Dezember 1991) unmittelbar einbehalten worden. Von Februar 1992 bis Januar 1993 sollten monatlich 1616 DM sowie im Februar 1993 weitere 1313,48 DM einbehalten werden.

    8

    Gegen den Änderungsbescheid Nr. 5 vom 20. Dezember 1991 legte der Kläger am 29. Februar 1992 gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde ein. Die Kommission wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 30. Juli 1992 zurück. Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 1992 bekanntgegeben, das ihm am 7. September 1992 zuging.

    9

    Die Kommission hat — vom Kläger insoweit unbestritten — geltend gemacht, sie habe vom Ruhegehalt des Klägers von Juni 1992 an monatlich nur noch 400 DM einbehalten.

    10

    Unter diesen Umständen hat der Kläger mit Klageschrift, die am 4. November 1992 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

    11

    Das Gericht (Vierte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

    12

    Die Parteien haben in der Sitzung vom 16. Dezember 1993 mündlich verhandelt.

    Anträge der Parteien

    13

    Der Kläger beantragt,

    die Kommission zu verurteilen,

    i)

    den Änderungsbescheid Nr. 5 vom 20. Dezember 1991 zum Feststellungsbescheid vom 28. Januar 1987 über den Anspruch auf Vergütung gemäß Verordnung Nr. 1679/85 aufzuheben;

    ii)

    die mit Bescheid vom 6. Februar 1992 einbehaltenen Beträge

    von 1883,52 DM für den Zeitraum von Juli 1990 bis Dezember 1991;

    von 1616 DM monatlich von Februar 1992 bis November 1992

    an den Kläger nebst 6 % Zinsen p. a. auszuzahlen;

    festzustellen, daß die Kommission keinen der mit Bescheid vom 6. Februar 1992 geltend gemachten Beträge

    von 1616 DM monatlich für Dezember 1992 und Januar 1993;

    von 1131,48 DM für Februar 1993 einbehalten darf;

    die Kommission zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

    14

    Die Kommission beantragt,

    die Klage abzuweisen;

    über die Kosten des Verfahrens nach Rechtslage zu entscheiden.

    Zur Begrüiidetheit

    15

    Der Kläger hat seine Klage im schriftlichen Verfahren auf zwei Klagegründe gestützt. Mit dem ersten Klagegrund hat er einen Verstoß gegen Artikel 85 des Statuts und mit dem zweiten einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, das Vorbringen zum Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes stelle keinen eigenen Klagegrund dar und sei als zu dem einzigen Klagegrund des Verstoßes gegen Artikel 85 des Statuts — der nach seiner Auffassung eine Ausprägung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes darstellt — gehörend anzusehen.

    Zum einzigen Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 85 des Statuts

    Vorbringen der Parteien

    16

    Der Kläger ist der Ansicht, daß eine die Rückerstattung zuviel gezahlter Beträge auslösende Verletzung der jedem Beamten obliegenden Sorgfaltspflicht nur dann anzunehmen sei, wenn der Empfänger von einem Irrtum profitiere, der einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten, von dem anzunehmen sei, daß er die Vorschriften über seine Dienstbezüge kenne, nicht habe entgehen können. Man könne nicht behaupten, daß vom Kläger als einem für die Reaktorsicherheit zuständigen Wissenschaftler angenommen werden könne, daß er Kenntnis habe von dem Zusammenhang, der nach der einschlägigen Regelung zwischen dem Vorhandensein eines unterhaltsberechtigten Kindes und der Zahlung der Haushaltszulage bestehe, da es der Kommission im vorliegenden Fall selbst offensichtlich unmöglich gewesen sei, die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Haushaltszulage zu erkennen. Außerdem sei der Irrtum, der ihn in dem Glauben belassen habe, berechtigter Empfänger der Haushaltszulage zu sein, wegen zahlreicher Umstände, die alle von der Kommission zu verantworten seien, unvermeidlich gewesen. So sei aus dem Aufbau des formularmäßigen Änderungsbescheids Nr. 4 vom 13. April 1988 in keiner Weise ersichtlich, daß die Zahlung der Haushaltszulage an das Vorhandensein eines unterhaltsberechtigten Kindes anknüpfe. Überdies habe der Kläger aufgrund des Umstands, daß die Kommission die Kinderzulage und die Erziehungszulage gestrichen, die Haushaltszulage jedoch bis Dezember 1991 weitergezahlt habe, angenommen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Haushaltszulage vorgelegen hätten.

    17

    Der Kläger räumt ein, daß bei allen rechtlichen Vorschriften in der Regel durch schlichtes Lesen der Regelungsgehalt 'zu erfassen sei. Er macht jedoch geltend, die Schwierigkeit bestehe darin, an die entsprechenden Vorschriften zu denken, sie zu finden und in einen größeren Zusammenhang einzuordnen. Es gehe deshalb um die Frage der „Aufgreifschwelle“, ab der die Verwaltung von einem Beamten erwarten könne, daß er den Umfang seiner Rechte anhand der Gesetzestexte überprüfe.

    18

    Die Kommission vertritt die Auffassung, der Inhalt des Schreibens vom 3. März 1989 deute darauf hin, daß der Kläger gewußt habe, daß er seit dem vollendeten 26. Lebensjahr seines Sohnes keinen Anspruch mehr auf eine Haushaltszulage gehabt habe. In der seinem Schreiben vom 3. März 1989 beigefügten Formular-Erklärung habe er in einer Weise, die keiner zusätzlichen Erläuterung bedurft habe, angegeben, daß er keine unterhaltsberechtigten Kinder habe. Auf diesen Umstand habe er in seinem Schreiben vom 3. März 1989 nur deshalb hingewiesen, weil er gewußt habe, daß er mangels unterhaltsberechtigter Kinder keinen Anspruch mehr auf Zahlung einer Haushaltszulage gehabt habe.

    19

    Unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Januar 1989 in der Rechtssache 310/87 (Stempels/Kommission, Slg. 1989, 43) macht die Kommission geltend, daß die Voraussetzungen des Artikels 85 des Statuts jedenfalls erfüllt seien, da der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich gewesen sei, daß ihn der Kläger hätte kennen müssen. Der Kläger hätte nach einmaligem Durchlesen von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts ohne weiteres erkennen können, daß einem verwitweten Beamten, der keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr hat, keine Haushaltszulage zusteht. Die Fälligkeit zu dieser Prüfung sei vom Kläger — der sowohl ein Exemplar des Statuts als auch eine Ausgabe der Verordnung Nr. 1679/85 besessen habe — um so mehr zu erwarten gewesen, als er zuletzt in der Besoldungsgruppe A 4 eingestuft gewesen sei und über die Erfahrung von 27 Dienstjahren verfügt habe.

    20

    Schließlich sei der Änderungsbescheid Nr. 4 vom 13. April 1988 nicht geeignet gewesen, einen angeblichen guten Glauben des Klägers hervorzurufen. Wenn der Kläger geglaubt habe, daß die Voraussetzungen für die Haushaltszulage in dem für den Änderungsbescheid Nr. 4 verwendeten Formular geregelt gewesen seien — und nicht in den Rechtsvorschriften, auf die das Formular verweise —, sei unter diesen Umständen festzustellen, daß er nicht die geringste Mühe auf Überlegungen und Nachprüfungen verwendet und bereits dadurch die für einen Beamten der Europäischen Gemeinschaften übliche Sorgfalt mißachtet habe.

    Würdigung durch das Gericht

    21

    Die vermögensrechtliche Stellung des Klägers als ehemaligem Beamten der Kommission, der zur Zeit der für den Rechtsstreit erheblichen Ereignisse verwitwet war, bestimmt sich nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 1679/85.

    22

    Nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 1679/85 hat der ehemalige Beamte Anspruch auf die Familienzulagen „gemäß Artikel 67 des Statuts und den Artikeln 1, 2 und 3 des Anhangs VII zum Statut“. Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts bestimmt: „Anspruch auf die Haushaltszulage hat: ... b) der verwitwete, geschiedene, rechtswirksam getrennt lebende oder ledige Beamte, der ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 hat“.

    23

    Das Gericht stellt fest, daß der Sohn des Klägers am 26. Mai 1988 mit Vollendung des 26. Lebensjahrs die Stellung eines unterhaltsberechtigten Kindes des Klägers im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts verloren hatte. Da Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des Anhangs VII des Statuts die Gewährung der in Artikel 67 des Statuts vorgesehenen Haushaltszulage im Fall eines verwitweten Beamten an das Vorhandensein eines oder mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder im Sinne des Artikels 2 Absätze 2 und 3 des Anhangs VII des Statuts knüpft, erfüllte der Kläger seit dem 26. Mai 1988 nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung der Haushaltszulage.

    24

    Die Verwaltung zahlte dem Kläger die Haushaltszulage nach dem 26. Mai 1988 jedoch irrtümlich weiter. Nachdem die Kommission diesen Irrtum bemerkt hatte, traf sie am 20. Dezember 1991 die Entscheidung, ihm die Haushaltszulage rückwirkend zum 1. Juni 1988 zu entziehen.

    25

    Der Kläger behauptet, er habe den Irrtum der Verwaltung bei der weiteren Zahlung der Haushaltszulage nach dem Datum, an dem sein Sohn die Stellung eines unterhaltsberechtigten Kindes verloren habe, nicht gekannt. Jedenfalls sei der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht offensichtlich gewesen, da von ihm nicht erwartet werden konnte, daß er den Zusammenhang kannte, der nach dem Statut zwischen dem Vorhandensein eines unterhaltsberechtigten Kindes und der Gewährung der Haushaltszulage bestellt.

    26

    Es steht fest, daß der Kläger zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst der Kommission sowohl ein Exemplar des Statuts als auch eine Kopie der Verordnung Nr. 1679/85 besaß. Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist festzustellen, daß Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung eine klare und unmißverständliche Vorschrift ist. Er verweist ausdrücklich auf Artikel 1 des Anhangs VII des Statuts, wonach ein verwitweter Beamter nur Anspruch auf die Haushaltszulage hat, wenn er ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder hat.

    27

    Das Gericht stellt außerdem fest, daß die Kommission mit dem Änderungsbescheid Nr. 4 vom 13. April 1988 die Zahlung der Kinderzulage und der Erziehungszulage mit Wirkung zum 1. Juni 1988 sowie mit Bescheid vom 10. Juni 1988 die Zahlung des Waisengelds ebenfalls zum 1. Juni 1988 eingestellt hatte. In seinem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 3. März 1989, das einer Formular-Erklärung mit der Bezeichnung „Erklärung, ersetzt Lebensbescheinigung, Antrag auf Gewährung von Familienzulagen bzw. von Steuerfreibeträgen“ beigefügt war, machte der Kläger die Verwaltung darauf aufmerksam, daß er seit dem 26. Mai 1988 keine „unterhaltspflichtigen“ Kinder habe, obwohl er in der eigentlichen Erklärung bereits angegeben hatte, daß er keine unterhaltsberechtigten Kinder habe. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger diese Erklärung abgegeben hatte, war die Haushaltszulage die einzige Familienzulage, die er erhielt.

    28

    Aufgrund dieser Feststellungen — also der Klarheit der einschlägigen Rechtsvorschriften und des Vorliegens einer ausdrücklichen Erklärung des Klägers, daß er keine unterhaltsberechtigten Kinder mehr habe, zu einem Zeitpunkt, als étais einzige Familienzulage die Haushaltszulage erhielt — kann nach Ansicht des Gerichts die Behauptung des Klägers ernstlich bezweifelt werden, er habe den Zusammenhang, der nach dem Statut in einem Fall wie dem seinen zwischen der Zahlung der Haushaltszulage und dem Vorhandensein eines oder mehrerer unterhaltsberechtigter Kinder besteht, und daher den Mangel des rechtlichen Grundes der nach dem 26. Mai 1988 erfolgten Zahlungen nicht gekannt.

    29

    Das Gericht ist der Ansicht, daß jedenfalls aber die Voraussetzungen des Artikels 85 des Statuts erfüllt sind, weil der Mangel des rechtlichen Grundes der fraglichen Zahlungen als so offensichtlich anzusehen ist, daß ihn der Kläger hätte kennen müssen. Dazu ist darauf hinzuweisen, daß der Begriff „so offensichtlich“ in Artikel 85 des Statuts nach ständiger Rechtsprechung nicht bedeutet, daß der Beamte, dem rechtsgrundlose Zahlungen gewährt werden, nicht die geringste Mühe auf Überlegungen oder auf eine Nachprüfung zu verwenden braucht, sondern besagt, daß eine Rückzahlungspflicht besteht, sobald es sich um einen Irrtum handelt, der einem die übliche Sorgfalt beachtenden Beamten nicht entgehen würde (Urteile des Gerichtshofes vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 252/78, Broe/Kommission, Slg. 1979, 2393, 2404, Randnr. 13, und vom 17. Januar 1989 in der Rechtssache 310/87, Stempels/Kommission, Slg. 1989, 43, 53, Randnr. 10; Urteil des Gerichts vom 13. März 1990 in den Rechtssachen T-34/89 und T-67/89, Costacurta/Kommission, Slg. 1990, II-93, II-106, Randnrn. 39 bis 42).

    30

    Das Gericht ist im vorliegenden Fall der Ansicht, daß dem Kläger als einem zuletzt in der Besoldungsgruppe A 4 eingestuften ehemaligen — sei es auch wissenschaftlichen - Beamten der Kommission der Gedanke hätte kommen müssen, daß sein Anspruch auf die Haushaltszulage von dem Zeitpunkt an zweifelhaft geworden war, von dem an er kein unterhaltsberechtigtes Kind mehr hatte und die Zahlung der Kinderzulage, der Erziehungszulage und des Waisengelds eingestellt worden war. Unter diesen Umständen hätte der Kläger die Ordnungsgemäßheit der fraglichen Zahlungen nachprüfen müssen. Es ist anzunehmen, daß der Kläger — auch ohne daß er eine juristische Ausbildung erhalten hat — fähig war, nachzuprüfen, ob er zu Recht eine Haushaltszulage erhielt. Da die einschlägigen Rechtsvorschriften klar und unmißverständlich sind, hätte ein Beamter der Besoldungsgruppe A 4 nämlich bereits anhand einer kurzen Überprüfung feststellen können, daß ein verwitweter Beamter keinen Anspruch auf eine Haushaltszulage hat, wenn er kein unterhaltsberechtigtes Kind mehr hat.

    31

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung der Haushaltszulage nach dem 26. Mai 1988 jedenfalls so offensichtlich war, daß ihn der Kläger hätte kennen müssen. Daher hat die Kommission Artikel 85 des Statuts richtig angewendet, so daß die Klage abzuweisen ist.

    Kosten

    32

    Gemäß Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 88 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit den Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.

     

    Aus diesen Gründen

    hat

    DAS GERICHT (Vierte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1)

    Die Klage wird abgewiesen.

     

    2)

    Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

     

    Briet

    Kirschner

    Bellamy

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. Februar 1994.

    Der Kanzler

    H. Jung

    Der Präsident

    C. P. Briet


    ( *1 ) Verfalircnsspraclic: Deutsch

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