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Document 32024R3118
Commission Regulation (EU) 2024/3118 of 10 December 2024 amending Regulation (EU) No 1408/2013 on the application of Articles 107 and 108 of the Treaty on the Functioning of the European Union to de minimis aid in the agriculture sector
Verordnung (EU) 2024/3118 der Kommission vom 10. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
Verordnung (EU) 2024/3118 der Kommission vom 10. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
C/2024/8789
ABl. L, 2024/3118, , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3118/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/3118 |
13.12.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/3118 DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (2) gesammelten Erfahrungen sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, auf 50 000 EUR angehoben werden. In diesen geänderten Höchstbetrag flossen mehrere Faktoren ein, darunter auch die Erkenntnisse aus der Vergangenheit, die konkret im Agrarsektor zu verzeichnende Inflation seit der Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 im Jahr 2019 (3) und die voraussichtlichen Entwicklungen während der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013. Dieser Höchstbetrag ist notwendig, damit davon ausgegangen werden kann, dass die einzelnen unter die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 fallenden Maßnahmen weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. |
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(2) |
Unter Berücksichtigung der Verpflichtung, Informationen über gewährte De-minimis-Beihilfen in einem Zentralregister auf nationaler oder Unionsebene zu erfassen, ist es angezeigt, die nationale Obergrenze als 2 % des Durchschnitts der drei höchsten Jahresoutputwerte je Mitgliedstaat zu berechnen. Ferner ist es angezeigt, die Berechnung der nationalen Obergrenze entsprechend der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 anzupassen, um die letzten Jahre einzubeziehen. Daher sollten als Zeitraum, der für die Berechnung des Durchschnitts der höchsten Werte der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung herangezogen wird, die Jahre 2012-2023 festgelegt werden. |
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(3) |
Die Kriterien für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents für Darlehen und Garantien sollten daher entsprechend den höheren De-minimis-Höchstbeträgen angepasst werden. |
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(4) |
Zur Angleichung an die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission (4) sollte der Zeitraum, der bei der Bewertung der Einhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 festgelegten Höchstbeträge zu berücksichtigen ist, von drei Steuerjahren auf drei Jahre geändert werden. Bei diesem Zeitraum sollte es sich um einen rollierenden Zeitraum handeln. Bei jeder neuen Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sollte die Gesamtsumme der in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen herangezogen werden. |
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(5) |
Die Kommission muss dafür sorgen, dass die Beihilfevorschriften im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, ihr die Erfüllung dieser Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, der einem einzigen Unternehmen auf der Grundlage der De-minimis-Regeln gewährt werden, sowie die Gesamtsumme der von den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten De-minimis-Beihilfen (im Folgenden „nationale Obergrenze“) die zulässigen Höchstbeträge nicht übersteigen. Die Mitgliedstaaten sollten die Beihilfegewährung überwachen, um zu gewährleisten, dass diese Höchstbeträge nicht überschritten und die Kumulierungsregeln eingehalten werden. Um dieser Verpflichtung nachzukommen und die Vorgehensweise an die Verordnung (EU) 2023/2831 anzupassen, sollten die Mitgliedstaaten spätestens ab dem 1. Januar 2027 alle einschlägigen Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zentralregister auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene erfassen und prüfen, dass der De-minimis-Höchstbetrag sowie die nationale Obergrenze gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 durch die neuerliche Gewährung einer Beihilfe nicht überschritten werden. Das Zentralregister wird zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen beitragen. Sobald das Zentralregister Daten für einen Zeitraum von drei Jahren enthält, werden die Unternehmen nicht mehr verpflichtet sein, ihre anderen De-minimis-Beihilfen im Auge zu behalten und anzugeben. Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sollte die Einhaltung der in der genannten Verordnung festgelegten Höchstbeträge grundsätzlich anhand der im Zentralregister erfassten Informationen kontrolliert werden. |
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(6) |
Jeder Mitgliedstaat kann ein nationales Zentralregister einrichten. Bestehende nationale Zentralregister, die die in der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 festgelegten Anforderungen erfüllen, können weiterhin genutzt werden. Die Kommission wird ein Zentralregister auf Unionsebene einrichten, das die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2026 nutzen können. |
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(7) |
Da der Verwaltungsaufwand und regulatorische Hindernisse für die meisten KMU eine Herausforderung darstellen und die Kommission das Ziel verfolgt, die Belastung durch Berichtspflichten um 25 % zu verringern (5), sollten die Zentralregister so gestaltet sein, dass der Verwaltungsaufwand verringert wird. Gute Verwaltungsgepflogenheiten wie die in der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) dargelegten Gepflogenheiten können bei der Ausgestaltung und der Führung des Zentralregisters auf Unionsebene und der nationalen Zentralregister als Richtschnur dienen. |
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(8) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Überwachung der sektoralen Obergrenze mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand, insbesondere für KMU, einhergeht Um den Verwaltungsaufwand durch Berichtspflichten zu verringern, ist es daher angebracht, dass die Kommission nicht länger verlangt, dass die sektorale Obergrenze überwacht wird. |
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(9) |
Ziel der Transparenzvorschriften ist es, für eine bessere Einhaltung der Vorschriften, eine größere Rechenschaftspflicht, Peer-Reviews und letztlich wirksamere öffentliche Ausgaben zu sorgen. Die Veröffentlichung des Namens des Beihilfeempfängers in einem zentralen Register dient dem berechtigten Interesse an einer transparenten Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwendung von Mitteln der Mitgliedstaaten. Das Recht der Beihilfeempfänger auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten wird dadurch nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt, sofern bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Zentralregister die Datenschutzvorschriften der Union (7) eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bestimmte Einträge zu pseudonymisieren, wenn dies zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union erforderlich ist. |
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(10) |
In dieser Verordnung werden nicht alle Situationen aufgeführt, in denen eine Maßnahme möglicherweise weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat noch den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. So kann es Fälle geben, in denen ein Beihilfeempfänger Waren oder Dienstleistungen nur in einem begrenzten Gebiet (beispielsweise einem Inselgebiet oder einem Gebiet in äußerster Randlage) innerhalb eines Mitgliedstaats anbietet und nicht damit zu rechnen ist, dass der Beihilfeempfänger Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewinnen wird, und ferner davon auszugehen ist, dass die Maßnahme allenfalls geringfügige Auswirkungen auf die Bedingungen für grenzüberschreitende Investitionen oder die grenzüberschreitende Niederlassung von Unternehmen haben wird. Solche Maßnahmen sollten einzeln geprüft werden. |
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(11) |
Angesichts des gestiegenen Bedarfs an De-minimis-Beihilfen und angesichts der Tatsache, dass die derzeitigen Obergrenzen eine zu große Einschränkung darstellen, ist es erforderlich, die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 zu ändern und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2032 zu verlängern. |
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(12) |
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
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(13) |
Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b erhält die Fußnote folgende Fassung:
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2. |
Artikel 2 Absätze 3 und 4 werden gestrichen. |
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3. |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 De-minimis-Beihilfen (1) Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen. (2) Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 50 000 EUR nicht übersteigen. (3) Die Gesamtsumme der De-minimis-Beihilfen, die den in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren von einem Mitgliedstaat gewährt werden, darf die im Anhang festgesetzte nationale Obergrenze nicht übersteigen. (4) Als Bewilligungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird. (5) Der De-minimis-Höchstbetrag und die nationale Obergrenze gemäß den Absätzen 2 und 3 gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird. (6) Für die Zwecke des De-minimis-Höchstbetrags sowie der nationalen Obergrenze gemäß den Absätzen 2 und 3 wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent. (7) In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf den Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt. (8) Würden der De-minimis-Höchstbetrag oder die nationale Obergrenze gemäß den Absätzen 2 und 3 durch die Gewährung neuer De-minimis-Beihilfen überschritten, darf diese Verordnung für keine der neuen Beihilfen in Anspruch genommen werden. (9) Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, herangezogen werden, um zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des betreffenden De-minimis-Höchstbetrags oder der geltenden nationalen Obergrenze führt. Vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen gelten weiterhin als rechtmäßig. (10) Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden alle De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.“ |
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4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Überwachung und Berichterstattung (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2027 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst werden. In dem Zentralregister zu erfassen sind: Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (im Folgenden ‚NACE-Klassifikation‘). Das Zentralregister muss so eingerichtet werden, dass die Angaben leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union, falls erforderlich auch durch die Pseudonymisierung spezifischer Einträge, gewährleistet ist. (2) Die Mitgliedstaaten erfassen die in Absatz 1 aufgeführten Angaben zu allen De-minimis-Beihilfen, die von Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gewährt wurden, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe im Zentralregister. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der im Zentralregister enthaltenen Daten sicherzustellen. (3) Die Mitgliedstaaten bewahren die erfassten Angaben zu De-minimis-Beihilfen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre lang auf. (4) Der Mitgliedstaat gewährt neue De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen die Höchstbeträge nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 nicht übersteigt und dass sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind. (5) Mitgliedstaaten, die ein Zentralregister auf nationaler Ebene führen, übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres aggregierte Daten über die im Vorjahr gewährten De-minimis-Beihilfen. Die aggregierten Daten umfassen die Zahl der Beihilfeempfänger, den Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen und den Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen je Wirtschaftszweig (im Sinne der NACE-Klassifikation). Die erste Datenübermittlung erfolgt für zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2027 gewährte De-minimis-Beihilfen. Die Mitgliedstaaten können der Kommission über frühere Zeiträume Bericht erstatten, wenn die aggregierten Daten dafür vorliegen. (6) Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist alle Informationen, die die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, und insbesondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen im Sinne dieser Verordnung oder anderer De-minimis-Verordnungen, die ein Unternehmen erhalten hat.“ |
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7. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 31. Dezember 2032.“ |
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9. |
Anhang I wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt. |
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10. |
Anhang II wird gestrichen. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Dezember 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1588/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1408/oj).
(3) Durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 51 I vom 22.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/316/oj).
(4) Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
(5) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — KMU-Entlastungspaket (COM(2023) 535 final vom 12. September 2023).
(6) Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
(7) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj); Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ANHANG
Kumulierter Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für die in Artikel 3 Absatz 3 genannten, in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen nach Mitgliedstaaten
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Mitgliedstaat |
Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen (*1) (in Mio. EUR) |
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Belgien |
226,23 |
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Bulgarien |
113,84 |
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Tschechien |
141,28 |
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Dänemark |
260,65 |
|
Deutschland |
1 415,42 |
|
Estland |
26,97 |
|
Irland |
227,86 |
|
Griechenland |
264,88 |
|
Spanien |
1 220,06 |
|
Frankreich |
1 820,07 |
|
Kroatien |
59,25 |
|
Italien |
1 375,67 |
|
Zypern |
16,45 |
|
Lettland |
38,45 |
|
Litauen |
81,70 |
|
Luxemburg |
11,28 |
|
Ungarn |
199,62 |
|
Malta |
2,70 |
|
Niederlande |
680,95 |
|
Österreich |
195,56 |
|
Polen |
682,85 |
|
Portugal |
214,27 |
|
Rumänien |
447,18 |
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Slowenien |
30,11 |
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Slowakei |
56,89 |
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Finnland |
99,45 |
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Schweden |
148,40 |
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Vereinigtes Königreich in Bezug auf Nordirland |
59,96 |
(*1) Die Höchstbeträge entsprechen 2 % des Durchschnitts der drei höchsten Werte der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung jedes Mitgliedstaats zwischen 2012 und 2023.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3118/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)