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Document 32020O0978

    Leitlinie (EU) 2020/978 der Europäischen Zentralbank vom 25. Juni 2020 über die Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eröffneten Ermessensspielraums durch die nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2020/32)

    ABl. L 217 vom 08/07/2020, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2020/978/oj

    8.7.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 217/5


    LEITLINIE (EU) 2020/978 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

    vom 25. Juni 2020

    über die Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eröffneten Ermessensspielraums durch die nationalen zuständigen Behörden in Bezug auf die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit bei weniger bedeutenden Instituten (EZB/2020/32)

    DER EZB-RAT —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 5 Buchstaben a und c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Europäische Zentralbank (EZB) ist dafür verantwortlich, dass der Einheitliche Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) wirksam und einheitlich funktioniert. Sie übt die Aufsicht über das Funktionieren des Systems im Hinblick auf die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung hoher Aufsichtsstandards und die Einheitlichkeit der Aufsichtsergebnisse in den teilnehmenden Mitgliedstaaten aus. Die EZB kann Leitlinien für die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) erlassen, nach deren Maßgabe Aufsichtsaufgaben von den NCAs durchzuführen und Aufsichtsbeschlüsse durch die NCAs zu fassen sind.

    (2)

    Die EZB hat gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) (2) die einheitliche Anwendung von Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten sicherzustellen.

    (3)

    Als zuständige Behörde für die Beaufsichtigung bedeutender Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB den gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eröffneten Ermessensspielraum mit dem Erlass der Verordnung (EU) 2018/1845 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/26) (4) genutzt, in der die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit von überfälligen Verbindlichkeiten festgelegt ist.

    (4)

    Obwohl in erster Linie die NCAs für die Nutzung der betreffenden Optionen und Ermessensspielräume bei weniger bedeutenden Instituten zuständig sind, ist es der EZB im Rahmen ihres übergreifenden Überwachungsmandats innerhalb des SSM in angemessener Weise möglich, das Ziel einer einheitlichen Nutzung von Optionen und Ermessensspielräumen bei bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten zu fördern. Dadurch wird sichergestellt, dass a) die Beaufsichtigung von Kreditinstituten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in einer kohärenten und effektiven Art und Weise umgesetzt wird, b) die Anwendung des einheitlichen Regelwerks für Finanzdienstleistungen auf die Kreditinstitute in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten in der gleichen Weise erfolgt und c) alle Kreditinstitute einer Aufsicht höchster Qualität unterliegen.

    (5)

    Um das Erfordernis einer einheitlichen Anwendung der Aufsichtsstandards zwischen bedeutenden und weniger bedeutenden Instituten mit der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Einklang zu bringen, ist die EZB der Ansicht, dass die NCAs bei der Beaufsichtigung weniger bedeutender Institute ihren Ermessensspielraum gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission (5) in der gleichen Weise ausüben sollten, wie dieser von der EZB gemäß der Verordnung (EU) 2018/1845 (EZB/2018/26) ausgeübt wird —

    HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    In dieser Leitlinie wird festgelegt, wie die NCAs den Ermessensspielraum nutzen, der den zuständigen Behörden gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit von überfälligen Verbindlichkeiten bei weniger bedeutenden Instituten gewährt wird, und zwar unabhängig von der Methode zur Berechnung ihrer risikogewichteten Forderungsbeträge. Die Nutzung des Ermessensspielraums durch die NCAs in Bezug auf die weniger bedeutenden Institute ist vollständig an die Nutzung des betreffenden in der Verordnung (EU) 2018/1845 der EZB (EZB/2018/26) festgelegten Ermessensspielraums durch die EZB anzugleichen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten die in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) enthaltenen Begriffsbestimmungen.

    Artikel 3

    Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit

    (1)   Für die Zwecke von Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangen die NCAs von den weniger bedeutenden Instituten, die Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit anhand der folgenden Schwelle zu beurteilen, die aus zwei Bestandteilen besteht:

    a)

    einem Grenzwert für die Summe sämtlicher überfälliger Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen (nachfolgend die „überfällige Verbindlichkeit“) in Höhe von

    i)

    100 EUR für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft bzw.

    ii)

    500 EUR für alle anderen Risikopositionen sowie

    b)

    einem Grenzwert für die Höhe der überfälligen Verbindlichkeit im Verhältnis zum Gesamtwert sämtlicher bilanzieller Risikopositionen — ausgenommen Beteiligungspositionen — des Kreditinstituts, seines Mutterunternehmens oder eines seiner Tochterunternehmen gegenüber dem Schuldner, der bei 1 % liegt.

    (2)   Die NCAs verlangen von den weniger bedeutenden Instituten, welche die in Artikel 178 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Ausfalldefinition für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft auf der Ebene einer einzelnen Kreditfazilität anwenden, die in Absatz 1 vorgesehene Schwelle auf der Ebene einer einzelnen Kreditfazilität anzuwenden, die dem Schuldner vom Kreditinstitut, seinem Mutterunternehmen oder einem seiner Tochterunternehmen gewährt wird.

    (3)   Ein Ausfall gilt als gegeben, wenn beide in Absatz 1 Buchstaben a und b festgelegten Grenzwerte über einen Zeitraum von 90 aufeinanderfolgenden Tagen überschritten werden.

    Artikel 4

    Tag der Anwendung der Erheblichkeitsschwelle

    Die NCAs stellen sicher, dass sie von den weniger bedeutenden Instituten über den genauen Tag in Kenntnis gesetzt werden, an dem diese mit der Anwendung der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit einer überfälligen Verbindlichkeit beginnen, sowie dass die weniger bedeutenden Institute die Schwelle spätestens ab dem 31. Dezember 2020 anwenden.

    Artikel 5

    Wirksamwerden und Umsetzung

    (1)   Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten wirksam.

    (2)   Die NZBen wenden diese Leitlinie spätestens ab dem 31. Dezember 2020 an.

    Artikel 6

    Adressaten

    Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. Juni 2020.

    Die Präsidentin der EZB

    Für den EZB-Rat

    Christine LAGARDE


    (1)  ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) 2018/1845 der Europäischen Zentralbank vom 21. November 2018 zur Nutzung des gemäß Artikel 178 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eröffneten Ermessensspielraums bei der Schwelle für die Beurteilung der Erheblichkeit überfälliger Verbindlichkeiten (EZB/2018/26) (ABl. L 299 vom 26.11.2018, S. 55).

    (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/171 der Kommission vom 19. Oktober 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten (ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 1).


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