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Document 32011D1004(01)

Beschluss der Kommission vom 3. September 2011 zur Einsetzung einer Stakeholder-Expertengruppe der Kommission für das öffentliche Auftragswesen und zur Aufhebung des Beschlusses 87/305/EWG zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens Text von Bedeutung für den EWR

OJ C 291, 4.10.2011, p. 2–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 01 Volume 016 P. 286 - 288

In force

4.10.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 291/2


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 3. September 2011

zur Einsetzung einer Stakeholder-Expertengruppe der Kommission für das öffentliche Auftragswesen und zur Aufhebung des Beschlusses 87/305/EWG zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 291/02

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Sinne der Strategie „Europa 2020“ muss die Politik zur Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten, dass die öffentlichen Mittel effizient genutzt werden und die Beschaffungsmärkte EU-weit offen bleiben, vor allem im Kontext der stark angespannten Haushaltslage und der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in vielen Mitgliedstaaten.

(2)

Auch sollte das öffentliche Auftragswesen laut der Strategie „Europa 2020“ zur Verbesserung des Unternehmensumfeldes beitragen, besonders für innovative kleine und mittlere Unternehmen, um den Wandel zu einer ressourceneffizienteren Wirtschaft zu unterstützen. Ferner sollte das öffentliche Auftragswesen besser im Sinne gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele genutzt werden, einschließlich der Bekämpfung des Klimawandels und der Förderung von Innovation, die bedeutende neue Herausforderungen für Europa darstellen.

(3)

Vor diesem Hintergrund stellt der durch den Beschluss 87/305/EWG der Kommission vom 26. Mai 1987 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens (1) geschaffene Rahmen nicht mehr sicher, dass die Kommission in dem erforderlichen Maße auf technische und praktische Fachkenntnisse zurückgreifen kann, um die Politik zur Vergabe öffentlicher Aufträge so zu gestalten, dass sie den im Wandel stehenden Herausforderungen der Politik der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gerecht wird.

(4)

Es muss daher eine Expertengruppe für das öffentliche Auftragswesen innerhalb eines neuen Rechtsrahmens eingerichtet werden, der es einerseits ermöglicht, die Funktionsweise der Gruppe an die neue Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission (2) anzupassen, und der andererseits gewährleistet, dass die Kommission im erforderlichen Umfang auf Fachwissen, Erfahrungen und praktische Erkenntnisse zurückgreifen kann, um die neuen Herausforderungen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu bewältigen.

(5)

Die Gruppe sollte die Kommission dabei unterstützen, im Bereich des öffentlichen Auftragswesens bei der Gestaltung von Diskussionen und Konzepten ein hohes Qualitätsniveau zu gewährleisten. Die Gruppe soll bei Bedarf Berichte ausarbeiten oder Stellungnahmen abgeben, die der Kommission die Entwicklung und Umsetzung von EU-Politik und EU-Recht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens erleichtern.

(6)

Ein solches Forum sollte außerdem dafür sorgen, dass die betroffenen Sektoren über Inhalt und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen unterrichtet werden können.

(7)

Daher sollte die Gruppe eine gemischte Zusammensetzung erhalten, wobei ihre Mitglieder aufgrund ihrer persönlichen Fähigkeiten und/oder der von ihnen vertretenen Interessen oder Organisationen ausgewählt werden. Die Mitglieder sollten aus unterschiedlichen Bereichen kommen, z. B. kann es sich um Angehörige der Rechtsberufe, an öffentlichen Aufträgen beteiligte technische Sachverständige, Vertreter der Wissenschaft oder Angehörige von Industrie oder Branchenverbänden, Verbänden öffentlicher Auftraggeber oder sonstiger Stellen handeln.

(8)

Die Zusammensetzung der Gruppe sollte im Hinblick auf Geschlecht und geografische Herkunft so ausgewogen wie möglich sein.

(9)

Alle Mitglieder sollten hohen Anforderungen an eine aktive und qualitativ hochwertige Beteiligung an den Sitzungen sowie bei ihrer Vorbereitung und bei Bedarf ihrer Nachbereitung genügen.

(10)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3).

(11)

Der Beschluss 87/305/EWG sollte somit aufgehoben werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Stakeholder-Expertengruppe der Kommission für das öffentliche Auftragswesen

Hiermit wird eine Stakeholder-Expertengruppe für das öffentliche Auftragswesen (nachstehend „die Gruppe”) eingesetzt.

Diese Gruppe tritt an die Stelle des Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens, der aufgrund des Beschlusses 87/305/EWG eingesetzt wurde.

Artikel 2

Aufgaben der Gruppe

Der Auftrag der Gruppe besteht darin, qualitativ hochwertige juristische, wirtschaftliche, technische und/oder praktische Informationen und Fachkenntnisse für die Kommission bereitzustellen, um sie bei der Gestaltung der EU-Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu unterstützen.

Zu den Aufgaben der Gruppe gehören unter anderem:

a)

Bereitstellung rechtlicher und wirtschaftlicher Analysen und Kommentare zu wichtigen Entwicklungen oder strukturellen Trends im öffentlichen Auftragswesen und ihren Auswirkungen auf den Rahmen der Unionspolitik,

b)

Rückmeldungen an die Kommissionsdienststellen zu den Herausforderungen und Entwicklungen in spezifischen Sektoren, die Reaktionen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens verlangen, und Vorschläge für angemessene Lösungen,

c)

Beiträge zur Verbesserung der Effizienz der EU-Beschaffungspolitik,

d)

Beiträge im Rahmen der vorbereitenden Rechtsetzungsarbeiten der Kommission im Bereich des öffentlichen Auftragswesens,

e)

Unterstützung der Kommissionsdienststellen bei der Analyse der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Stellungnahmen der Gruppe sind für die Kommission oder ihre Dienststellen nicht bindend.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission oder ihre Dienststellen können die Gruppe zu jeder Frage im Zusammenhang mit der Politik, den Rechtsvorschriften und den Praktiken der Union im Bereich des öffentlichen Auftragswesens konsultieren.

Artikel 4

Mitgliedschaft — Ernennung

(1)   Die Gruppe setzt sich aus höchstens 20 Mitgliedern zusammen.

(2)   Die Mitglieder sind Einzelpersonen, die ad personam berufen werden, Einzelpersonen, die ein gemeinsames Interesse vertreten, und/oder Organisationen im Sinne von Bestimmung 8 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen der Kommission.

(3)   Alle Mitglieder und ihre Vertreter sollten hohen Anforderungen an eine aktive und qualitativ hochwertige Beteiligung an den Sitzungen sowie bei ihrer Vorbereitung und bei Bedarf ihrer Nachbereitung genügen.

(4)   Die Dienststellen der Kommission werden eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen durchführen, um die Mitglieder der Gruppe auszuwählen.

(5)   Die Mitglieder werden vom Generaldirektor der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen ernannt. Die Mitglieder werden aus dem Kreis der Einzelpersonen und Organisationen ausgewählt, die über einschlägige Fachkompetenz in den Bereichen nach den Artikel 2 und 3 verfügen und an dem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen teilgenommen haben.

Organisationen benennen ihre Vertreter. Der Generaldirektor der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen kann einen von einer Organisation vorgeschlagenen Vertreter mit der Begründung ablehnen, dass er nicht über das in dem Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen geforderte Profil verfügt. In einem solchen Fall wird die jeweilige Organisation gebeten, einen anderen Vertreter zu benennen.

(6)   Die Mitglieder werden vom Generaldirektor der GD MARKT für drei Jahre ernannt. Ihre Amtszeit kann um höchstens drei Jahre verlängert werden. Der Generaldirektor der GD MARKT entscheidet über die Ersetzung eines oder mehrerer Mitglieder auf der Grundlage der Qualität, Regelmäßigkeit und Relevanz ihrer Beiträge gemäß Artikel 3.

Die Mitglieder bleiben im Amt und setzen ihre Tätigkeit fort, bis sie ersetzt werden.

(7)   Es kann beschlossen werden, dass ebenso viele Stellvertreter ernannt werden wie Mitglieder. Die Stellvertreter werden zu den gleichen Bedingungen ernannt wie die Mitglieder, ein abwesendes bzw. verhindertes Mitglied wird automatisch durch den Stellvertreter ersetzt.

(8)   Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag mehr zur Arbeit der Gruppe zu leisten vermögen, ihr Amt niederlegen oder die Bedingungen gemäß Absatz 5 dieses Artikels oder gemäß Artikel 339 AEUV nicht mehr erfüllen, können für die verbleibende Dauer ihrer Amtszeit ersetzt werden.

(9)   Ad personam berufene Einzelpersonen handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse. Einzelpersonen, die ein gemeinsames Interesse von Interessenträgern zu vertreten haben, vertreten keine einzelnen Interessenträger.

(10)   Die Namen der ad personam berufenen Einzelpersonen, der Einzelpersonen, die ein gemeinsames Interesse vertreten, und die Namen von Organisationen werden im Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachfolgend „Register”) veröffentlicht. Auch die von Einzelpersonen vertretenen Interessen werden in dem Register veröffentlicht.

Einzelpersonen, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahme von der im ersten Unterabsatz festgelegten Verpflichtung zur Veröffentlichung beantragen. Eine solche Ausnahme kann nur gewährt werden, wenn die Veröffentlichung des Namens des betreffenden Experten eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.

(11)   Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (4).

Artikel 5

Funktionsweise

(1)   Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommissionsdienststellen.

(2)   Die Gruppe handelt auf Ersuchen dieser Dienststellen.

(3)   Die Kommissionsdienststellen legen die Tagesordnung der Sitzungen vorab fest. Sie können dabei Anregungen der Mitglieder der Gruppe berücksichtigen.

(4)   Die Kommissionsdienststellen können beschließen, dass die Gruppe mit allen Mitgliedern oder in Form einer Untergruppe bzw. von Untergruppen mit jeweils den Mitgliedern tagt, deren Fachwissen und/oder Interessen von besonderer Relevanz für die Punkte auf der Tagesordnung der betreffenden Sitzung sind.

(5)   Die Kommissionsdienststellen können Experten, die nicht der Gruppe angehören und über besondere Fachkenntnisse zu einem Punkt auf der Tagesordnung verfügen, ad hoc einladen, an den Arbeiten der Gruppe oder einer Untergruppe mitzuwirken. Ferner kann die Kommission Einzelpersonen und Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen sowie Kandidatenländern Beobachterstatus verleihen.

(6)   Die Mitglieder von der Gruppe und ihre Stellvertreter sowie die zu einer bestimmten Sitzung hinzugezogenen Experten und Beobachter sind — in Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (5) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann der Generaldirektor der GD MARKT alle erforderlichen Maßnahmen treffen.

(7)   Die Sitzungen der Gruppe oder der Untergruppe(n) finden in den Räumen der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten beteiligte Kommissionsbedienstete können an den Sitzungen der Gruppe teilnehmen.

(8)   Die Geschäftsordnung der Gruppe ist die Standardgeschäftsordnung für Expertengruppen, es sei denn, die Gruppe verabschiedet eine besondere Regelung.

(9)   Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe entweder im Register selbst oder auf einer besonderen Website, auf die vom Register aus verwiesen wird.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe wird nicht vergütet.

(2)   Die Reise- und Aufenthaltskosten der Teilnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Gruppe werden von der Kommission nach den für sie geltenden Vorschriften erstattet.

(3)   Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Aufhebung

Der Beschluss 87/305/EWG (6) wird aufgehoben.

Brüssel, den 3. September 2011

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 152 vom 12.6.1987, S. 32. Beschluss 87/305/EWG der Kommission vom 26. Mai 1987 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für die Öffnung des öffentlichen Auftragswesens.

(2)  SEK(2010) 1360 endg.

(3)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(4)  Vgl. Fußnote 3.

(5)  SEK(2007) 639 vom 25.6.2007.

(6)  Vgl. Fußnote 1.


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