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Document 32009D0330
2009/330/EC: Council Decision of 15 September 2008 on the signing of a Protocol to the Stabilisation and Association Agreement between the European Communities and their Member States, of the one part, and the Republic of Albania, of the other part, to take account of the accession of the Republic of Bulgaria and Romania to the European Union
2009/330/EG: Beschluss des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
2009/330/EG: Beschluss des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
ABl. L 107 vom , p. 1–1
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(HR)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/330/oj
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28.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 107/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 15. September 2008
über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
(2009/330/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2,
gestützt auf die Beitrittsakte Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit der Republik Albanien über den Abschluss eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union einzuleiten. |
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(2) |
Diese Verhandlungen sind erfolgreich abgeschlossen worden, und das Protokoll sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unterzeichnet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Protokoll vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
B. KOUCHNER
PROTOKOLL
zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und
und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT und DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,
nachstehend „Gemeinschaften“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission,
einerseits und
DIE REPUBLIK ALBANIEN
andererseits —
in Anbetracht des Artikels 6 Absatz 2 der Beitrittsakte Bulgariens und Rumäniens,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (nachstehend„SAA“) genannt) wurde am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichnet, |
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(2) |
Die Republik Bulgarien und Rumänien (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) sind der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beigetreten, |
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(3) |
Das SAA sollte geändert werden, um dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Europäischen Union Rechnung zu tragen, |
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(4) |
Konsultationen nach Artikel 36 Absatz 3 des SAA haben stattgefunden, um zu gewährleisten, dass den im SAA verankerten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Albaniens Rechnung getragen wird — |
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
ABSCHNITT I
VERTRAGSPARTEIEN
Artikel 1
Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 12. Juni 2006 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits und nehmen das Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die einseitigen Erklärungen, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft an bzw. zur Kenntnis.
ANPASSUNG DES WORTLAUTS DES SAA EINSCHLIESSLICH DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
ABSCHNITT II
GEWERBLICHE ERZEUGNISSE
Artikel 2
Anhang I des SAA erhält die Fassung des Anhangs I dieses Protokolls.
ABSCHNITT III
LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE
Artikel 3
Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne
(1) Anhang IIa des SAA erhält die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls.
(2) Anhang IIb des SAA erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls.
(3) Anhang IIc des SAA erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls.
Artikel 4
Fischereierzeugnisse
Anhang III des SAA erhält die Fassung des Anhangs V dieses Protokolls.
Artikel 5
Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Protokoll Nr. 2 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs VI dieses Protokolls.
ABSCHNITT IV
URSPRUNGSREGELN
Artikel 6
Protokoll Nr. 4 zum SAA erhält die Fassung des Anhangs VII dieses Protokolls.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT V
Artikel 7
WTO
Die Republik Albanien verpflichtet sich, im Zusammenhang mit dieser Erweiterung der Gemeinschaft auf Ansprüche, Ersuchen und Vorlagen sowie auf die Änderung oder Zurücknahme von Zugeständnissen nach Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT 1994) zu verzichten.
Artikel 8
Nachweis der Ursprungseigenschaft und Zusammenarbeit der Verwaltungen
(1) Ursprungsnachweise, die von der Republik Albanien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, werden in den betreffenden Ländern anerkannt, sofern
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a) |
der Erwerb der Präferenzursprungseigenschaft zur Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage der Zollpräferenzmaßnahmen im SAA führt; |
|
b) |
der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor dem Tag des Beitritts ausgestellt worden sind; |
|
c) |
der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt wird. |
Sind Waren vor dem Tag des Beitritts in der Republik Albanien oder einem neuen Mitgliedstaat nach den zu diesem Zeitpunkt für die Republik Albanien und diesen neuen Mitgliedstaat geltenden Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften zur Einfuhr angemeldet worden, so können auch nach diesen Abkommen oder Rechtsvorschriften nachträglich ausgestellte Ursprungsnachweise anerkannt werden, sofern sie den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts vorgelegt werden.
(2) Die Republik Albanien und die neuen Mitgliedstaaten können die Bewilligungen des Status eines ermächtigten Ausführers nach den einschlägigen Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften aufrechterhalten, sofern
|
a) |
auch das vor dem Tag des Beitritts geschlossene Abkommen zwischen der Republik Albanien und der Gemeinschaft eine entsprechende Bestimmung enthält und |
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b) |
die ermächtigten Ausführer die nach dem genannten Abkommen geltenden Ursprungsregeln anwenden. |
Diese Bewilligungen werden spätestens im Januar 2008 durch neue, unter den Voraussetzungen des SAA erteilte Bewilligungen ersetzt.
(3) Ersuchen um nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise, die nach den in den Absätzen 1 und 2 genannten Präferenzabkommen oder autonomen Rechtsvorschriften ausgestellt worden sind, werden von den zuständigen Zollbehörden der Republik Albanien und der Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ausstellung des Ursprungsnachweises angenommen und können von diesen Behörden während eines Zeitraums von drei Jahren nach Anerkennung des diesen Behörden zusammen mit der Einfuhrzollanmeldung vorgelegten Ursprungsnachweises gestellt werden.
Artikel 9
Waren im Durchgangsverkehr
(1) Die Bestimmungen des SAA können auf Waren angewandt werden, die aus der Republik Albanien in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten in die Republik Albanien ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Protokolls Nr. 4 zum SAA erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in der Republik Albanien oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befunden haben.
(2) Die Präferenzbehandlung kann in diesen Fällen gewährt werden, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ABSCHNITT VI
Artikel 10
Dieses Protokoll und seine Anhänge sind Bestandteil des SAA.
Artikel 11
(1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Albanien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Artikel 12
(1) Dieses Protokoll tritt am selben Tag wie das SAA in Kraft, sofern alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt sind.
(2) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll vor diesem Zeitpunkt hinterlegt, so tritt dieses Protokoll am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
Artikel 13
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und albanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 14
Das SAA, einschließlich der Anhänge und Protokolle, die Bestandteil des SAA sind, die Schlussakte und die dieser beigefügten Erklärungen werden in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst, wobei diese Fassungen gleichermaßen verbindlich sind wie die Urschriften. Diese Fassungen werden vom Gemischten Ausschuss genehmigt.
Съставено в Брюксел на деветнадесети ноември две хиляди и осма година.
Hecho en Bruselas, el diecinueve de noviembre de dos mil ocho.
V Bruselu dne devatenáctého listopadu dva tisíce osm.
Udfærdiget i Bruxelles den nittende november to tusind og otte.
Geschehen zu Brüssel am neunzehnten November zweitausendacht.
Kahe tuhande kaheksanda aasta novembrikuu üheksateistkümnendal päeval Brüsselis.
Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα εννέα Νοεμβρίου δύο χιλιάδες оκτώ.
Done at Brussels on the nineteenth day of November in the year two thousand and eight.
Fait à Bruxelles, le dix-neuf novembre deux mille huit.
Fatto a Bruxelles, addì diciannove novembre duemilaotto.
Briselē, divtūkstoš astotā gada deviŋpadsmitajā novembrī.
Priimta du tūkstančiai aštuntų metų lapkričio devynioliktą dieną Briuselyje.
Kelt Brüsszelben, a kétezer-nyolcadik év november havának tizenkilencedik napján.
Magħmul fi Brussell, fid-dsatax-il jum ta' Novembru tas-sena elfejn u tmienja.
Gedaan te Brussel, de negentiende november tweeduizend acht.
Sporządzono w Brukseli, dnia dziewiętnastego listopada roku dwa tysiące ósmego.
Feito em Bruxelas, em dezanove de Novembro de dois mil e oito.
Încheiat la Bruxelles, la nouăsprezece noiembrie două mii opt.
V Bruseli devätnásteho novembra dvetisícosem.
V Bruslju, dne devetnajstega novembra leta dva tisoč osem.
Tehty Brysselissä yhdeksäntenätoista päivänä marraskuuta vuonna kaksituhattakahdeksan.
Som skedde i Bryssel den nittonde november tjugohundraåtta.
Bërë në Bruksel në datë nëntëmbëdhjetë nëntor të vitit dymijë e tetë.
За държавите-членки
Por los Estados miembros
Za členské státy
For medlemsstaterne
Für die Mitgliedstaaten
Liikmesriikide nimel
Για τα κράτη μέλη
For the Member States
Pour les États membres
Per gli Stati membri
Dalībvalstu vārdā
Valstybių narių vardu
A tagállamok részéről
Għall-Istati Membri
Voor de lidstaten
W imieniu państw Członkowskich
Pelos Estados-Membros
Pentru statele membre
Za členské štáty
Za države članice
Jäsenvaltioiden puolesta
På medlemsstaternas vägnar
Për Vendet Anëtare
За Европейската общност
Por las Comunidades Europeas
Za Evropská společenství
For De Europæiske Fællesskaber
Für die Europäischen Gemeinschaften
Euroopa ühenduste nimel
Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες
For the European Communities
Pour les Communautés européennes
Per le Comunità europee
Eiropas Kopienu vārdā
Europos Bendrijų vardu
Az Európai Közösségek részéről
Għall-Komunitajiet Ewropej
Voor de Europese Gemeenschappen
W imieniu Wspólnot Europejskich
Pelas Comunidades Europeias
Pentru Comunitatea Europeană
Za Európske spoločenstva
Za Evropske skupnosti
Euroopan yhteisöjen puolesta
På Europeiska gemenskapernas vägnar
Për Komunitetet Europiane
За Република Албания
Por la República de Albania
Za Albánskou republiku
På Republikken Albaniens vegne
Für die Republik Albanien
Albaania Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Αλβανίας
For the Republic of Albania
Pour la République d'Albanie
Per la Repubblica di Albania
Albānijas Republikas vārdā
Albanijos Respublikos vardu
Az Albán Köztársaság részéről
Għar-Repubblika tal-Albanija
Voor de Republiek Albanië
W imieniu Republiki Albanii
Pela República da Albânia
Pentru Republica Albania
Za Albánsku republiku
Za Republiko Albanijo
Albanian tasavallan puolesta
För Republiken Albanien
Për Republikën e Shqipërosë
ANHANG I
„ANHANG I
ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR GEWERBLICHE ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 19)
Die Zölle werden wie folgt gesenkt:
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— |
am 1. Januar 2007 wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
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— |
am 1. Januar 2008 wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
|
— |
am 1. Januar 2009 wird der Einfuhrzollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
|
— |
am 1. Januar 2010 wird der Einfuhrzollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
|
— |
am 1. Januar 2011 werden die verbleibenden Einfuhrzölle beseitigt. |
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
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2501 00 |
Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser: |
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– Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien): |
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|
– – anderes: |
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|
– – – anderes: |
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2501 00 91 |
– – – – Speisesalz |
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2523 |
Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle: |
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– Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Ölabfälle: |
|
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2710 11 |
– – Leichtöle und Zubereitungen: |
|
– – – zu anderer Verwendung: |
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|
– – – – Spezialbenzine: |
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2710 11 25 |
– – – – – andere |
|
– – – – andere: |
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|
– – – – Motorenbenzin: |
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|
– – – – – – anderes, mit einem Bleigehalt von: |
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– – – – – – – 0,013 g/l oder weniger: |
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2710 11 41 |
– – – – – – – – mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95 |
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2710 11 70 |
– – – – – leichter Flugturbinenkraftstoff |
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2710 19 |
– – andere: |
|
– – – mittelschwere Öle: |
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|
– – – – zu anderer Verwendung: |
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– – – – – Leuchtöl (Kerosin): |
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2710 19 21 |
– – – – – – Flugturbinenkraftstoff |
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2710 19 25 |
– – – – – – anderes |
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2710 19 29 |
– – – – – andere |
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– – – Schweröle: |
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– – – – Gasöl: |
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2710 19 31 |
– – – – – zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren |
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2710 19 35 |
– – – – – zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31 |
|
– – – – – zu anderer Verwendung: |
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2710 19 41 |
– – – – – – mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger |
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2710 19 45 |
– – – – – – mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT |
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2710 19 49 |
– – – – – – mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT |
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– – – – Heizöle: |
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|
– – – – – zu anderer Verwendung: |
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2710 19 69 |
– – – – – – mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2,8 GHT |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien: |
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– Petrolkoks: |
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2713 12 00 |
– – calciniert |
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2713 20 00 |
– Bitumen aus Erdöl |
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2713 90 |
– andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
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3103 |
Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel: |
|
3103 10 |
– Superphosphate |
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3304 |
Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege: |
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– andere: |
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3304 91 00 |
– – Puder, lose oder fest |
|
3304 99 00 |
– – andere |
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3305 |
Zubereitete Haarbehandlungsmittel: |
|
3305 10 00 |
– Haarwaschmittel (Shampoo) |
|
3305 30 00 |
– Haarlacke |
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3305 90 |
– andere |
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3306 |
Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
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3306 10 00 |
– Zahnputzmittel |
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3307 |
Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften: |
|
3307 10 00 |
– zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel) |
|
3307 20 00 |
– Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel |
|
3401 |
Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen: |
|
– Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen: |
|
|
3401 11 00 |
– – zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken) |
|
3401 19 00 |
– – andere |
|
3401 20 |
– Seifen in anderen Formen |
|
3402 |
Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401 : |
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3402 20 |
– Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf |
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3402 90 |
– andere: |
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3402 90 10 |
– – grenzflächenaktive Zubereitungen |
|
3405 |
Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404 : |
|
3405 20 00 |
– Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen |
|
3405 30 00 |
– Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall |
|
3405 90 |
– andere: |
|
3405 90 90 |
– – andere |
|
3923 |
Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen: |
|
3923 10 00 |
– Dosen, Kisten, Verschläge und ähnliche Waren |
|
– Säcke und Beutel (einschließlich Tüten): |
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|
3923 21 00 |
– – aus Polymeren des Ethylens |
|
3923 29 |
– – aus anderen Kunststoffen: |
|
3923 29 10 |
– – – aus Poly(vinylchlorid) |
|
3923 29 90 |
– – – andere |
|
3924 |
Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen |
|
3925 |
Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
3925 10 00 |
– Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l |
|
3926 |
Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914 |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
|
– – Luftreifen, runderneuert: |
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4012 11 00 |
– – von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art |
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4012 12 00 |
– – von der für Omnibusse und Lastkraftwagen verwendeten Art |
|
4012 13 00 |
– – von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art: |
|
ex 4012 13 00 |
– – – ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |
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4012 20 00 |
– Luftreifen, gebraucht: |
|
ex 4012 20 00 |
– – ausgenommen für zivile Luftfahrzeuge |
|
4012 90 |
– andere: |
|
4012 90 20 |
– – Voll- oder Hohlkammerreifen |
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6401 |
Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist |
|
6402 |
Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff: |
|
– andere Schuhe: |
|
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6402 99 |
– – andere: |
|
– – – andere: |
|
|
– – – – mit Oberteil aus Kunststoff: |
|
|
6402 99 50 |
– – – – – Pantoffeln und andere Hausschuhe |
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6404 |
Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen: |
|
– Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff: |
|
|
6404 19 |
– – andere: |
|
6404 19 90 |
– – – andere |
|
6404 20 |
– Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder |
|
6405 |
Andere Schuhe |
|
6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon: |
|
6406 10 |
– Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen |
|
6904 |
Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen |
|
6905 |
Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänger, Rauchleitungen, Bauzierate und andere Baukeramik |
|
6907 |
Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage |
|
6908 |
Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage |
|
7213 |
Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: |
|
7213 10 00 |
– mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen |
|
– anderer: |
|
|
7213 91 |
– – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm |
|
7213 99 |
– – anderer: |
|
7213 99 10 |
– – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT |
|
7214 |
Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden: |
|
7214 10 00 |
– geschmiedet |
|
7214 20 00 |
– mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden |
|
– anderer: |
|
|
7214 91 |
– – mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt |
|
7214 99 |
– – anderer |
|
7306 |
Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl: |
|
– andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt: |
|
|
7306 61 |
– – mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt |
|
7306 69 |
– – mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt |
|
7306 90 00 |
– andere |
|
7326 |
Andere Waren aus Eisen oder Stahl: |
|
7326 90 |
– andere: |
|
– – andere Waren aus Eisen oder Stahl: |
|
|
7326 90 98 |
– – – andere |
|
7408 |
Draht aus Kupfer: |
|
– aus raffiniertem Kupfer: |
|
|
7408 11 00 |
– – mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm |
|
7408 19 |
– – anderer |
|
7413 00 |
Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: |
|
7413 00 20 |
– aus raffiniertem Kupfer: |
|
ex 7413 00 20 |
– – ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge |
|
8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen: |
|
– Wickeldrähte: |
|
|
8544 11 |
– – aus Kupfer |
|
8544 19 |
– – andere |
|
8544 20 00 |
– Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter |
|
– andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger: |
|
|
8544 49 |
– – andere: |
|
– – – andere: |
|
|
8544 49 91 |
– – – – Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm |
|
– – – – andere: |
|
|
8544 49 95 |
– – – – – für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000 V |
|
8544 49 99 |
– – – – – für eine Spannung von 1 000 V |
|
8544 60 |
– andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V |
|
9403 |
Andere Möbel und Teile davon: |
|
9403 30 |
– Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art |
|
9403 40 |
– Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art |
|
9403 60 |
– andere Holzmöbel: |
|
9403 60 30 |
– – Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art“ |
ANHANG II
„ANHANG IIa)
ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a))
Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
0101 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: |
|
0101 10 |
– reinrassige Zuchttiere |
|
0102 |
Rinder, lebend: |
|
0102 10 |
– reinrassige Zuchttiere |
|
0102 90 |
– andere: |
|
– – Hausrinder: |
|
|
– – – mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg: |
|
|
0102 90 29 |
– – – – andere |
|
0103 |
Schweine, lebend |
|
0104 |
Schafe und Ziegen, lebend |
|
0105 |
Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: |
|
– mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: |
|
|
0105 11 |
– – Hühner |
|
0105 12 00 |
– – Truthühner |
|
0105 19 |
– – andere |
|
– andere: |
|
|
0105 94 00 |
– – Hühner: |
|
ex 0105 94 00 |
– – – mit einem Gewicht von 2 000 g oder weniger |
|
0106 |
Andere Tiere, lebend: |
|
– Säugetiere: |
|
|
0106 11 00 |
– – Primaten |
|
0106 19 |
– – andere |
|
0106 20 00 |
– Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) |
|
– Vögel: |
|
|
0106 31 00 |
– – Raubvögel |
|
0106 32 00 |
– – Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus) |
|
0106 39 |
– – andere |
|
0106 90 00 |
– andere |
|
0205 00 |
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren |
|
0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
|
0206 10 |
– von Rindern, frisch oder gekühlt: |
|
0206 10 10 |
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
|
– von Rindern, gefroren: |
|
|
0206 29 |
– – andere: |
|
0206 29 10 |
– – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
|
0206 30 00 |
– von Schweinen, frisch oder gekühlt |
|
– von Schweinen, gefroren: |
|
|
0206 41 00 |
– – Lebern |
|
0206 80 |
– andere, frisch oder gekühlt: |
|
0206 80 10 |
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
|
0206 90 |
– andere, gefroren: |
|
0206 90 10 |
– – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen |
|
0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: |
|
0404 10 |
– Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
– – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form: |
|
|
– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: |
|
|
– – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0404 10 02 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
|
0404 10 04 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
|
0404 10 06 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
|
– – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0404 10 12 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
|
0404 10 14 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
|
0404 10 16 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
|
0407 00 |
Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: |
|
– von Hausgeflügel: |
|
|
– – Bruteier: |
|
|
0407 00 11 |
– – – von Truthühnern oder Gänsen |
|
0407 00 19 |
– – – andere |
|
0410 00 00 |
Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
0504 00 00 |
Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
0601 |
Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 ) |
|
0602 |
Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: |
|
0602 10 |
– Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser: |
|
0602 10 90 |
– – andere |
|
0602 20 |
– Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt: |
|
0602 20 90 |
– – andere |
|
0602 30 00 |
– Rhododendren (Azaleen), auch veredelt |
|
0602 40 |
– Rosen, auch veredelt |
|
0602 90 |
– andere |
|
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt: |
|
0701 10 00 |
– Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln |
|
0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: |
|
0703 20 00 |
– Knoblauch |
|
0705 |
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt: |
|
– Chicorée: |
|
|
0705 21 00 |
– – Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum) |
|
0706 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: |
|
0706 90 |
– andere: |
|
0706 90 30 |
– – Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia) |
|
0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: |
|
0708 20 00 |
– Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) |
|
0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
|
– Pilze und Trüffeln: |
|
|
0709 51 00 |
– – Pilze der Gattung Agaricus |
|
0709 59 |
– – andere: |
|
0709 59 10 |
– – – Pfifferlinge/Eierschwämme |
|
0709 59 30 |
– – – Steinpilze |
|
0709 59 90 |
– – – andere |
|
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
|
– Pilze und Trüffeln: |
|
|
0711 51 00 |
– – Pilze der Gattung Agaricus |
|
0711 90 |
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
|
– – Gemüse: |
|
|
0711 90 10 |
– – – Früchte der Gattungen ‚Capsicum‘ oder ‚Pimenta‘, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack |
|
0711 90 50 |
– – – Speisezwiebeln |
|
0711 90 80 |
– – – anderes |
|
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet: |
|
– Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln: |
|
|
0712 31 00 |
– – Pilze der Gattung Agaricus |
|
0712 32 00 |
– – Judasohrpilze (Auricularia spp.) |
|
0712 33 00 |
– – Zitterpilze (Tremella spp.) |
|
0712 39 00 |
– – andere |
|
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |
|
0713 10 |
– Erbsen (Pisum sativum): |
|
0713 10 10 |
– – zur Aussaat |
|
– Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): |
|
|
0713 31 00 |
– – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek |
|
0713 33 |
– – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): |
|
0713 33 10 |
– – – zur Aussaat |
|
0713 40 00 |
– Linsen |
|
0713 50 00 |
– Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor) |
|
0713 90 00 |
– andere |
|
0714 |
Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes |
|
0801 |
Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
|
– Paranüsse: |
|
|
0801 22 00 |
– – ohne Schale |
|
0802 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
|
– Mandeln: |
|
|
0802 11 |
– – in der Schale |
|
0802 12 |
– – ohne Schale |
|
– Walnüsse: |
|
|
0802 31 00 |
– – in der Schale |
|
0802 32 00 |
– – ohne Schale |
|
0802 60 00 |
– Macadamia-Nüsse |
|
0802 90 |
– andere: |
|
0802 90 20 |
– – Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Pekan-(Hickory-)Nüsse |
|
0802 90 50 |
– – Pinienkerne |
|
0803 00 |
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet: |
|
0803 00 90 |
– getrocknet |
|
0804 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: |
|
0804 40 00 |
– Avocadofrüchte |
|
0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: |
|
0805 40 00 |
– Pampelmusen und Grapefruitsb |
|
0805 90 00 |
– andere |
|
0806 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet: |
|
0806 20 |
– getrocknet |
|
0810 |
Andere Früchte, frisch: |
|
0810 40 |
– Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium: |
|
0810 40 10 |
– – Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea |
|
0810 60 00 |
– Durian |
|
0810 90 |
– andere: |
|
– – schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: |
|
|
0810 90 60 |
– – – rote Johannisbeeren |
|
0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
0811 20 |
– Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: |
|
– – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
|
0811 20 11 |
– – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT |
|
0811 20 19 |
– – – andere |
|
– – andere: |
|
|
0811 20 39 |
– – – schwarze Johannisbeeren |
|
0811 90 |
– andere: |
|
– – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
|
– – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: |
|
|
0811 90 11 |
– – – – tropische Früchte und tropische Nüsse |
|
– – – andere: |
|
|
0811 90 31 |
– – – – tropische Früchte und tropische Nüsse |
|
0812 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
|
0812 90 |
– andere: |
|
0812 90 10 |
– – Aprikosen/Marillen |
|
0812 90 30 |
– – Papaya-Früchte |
|
0812 90 40 |
– – Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus |
|
0812 90 70 |
– – Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse |
|
0812 90 98 |
– – andere: |
|
ex 0812 90 98 |
– – – schwarze Johannisbeeren |
|
ex 0812 90 98 |
– – – Himbeeren |
|
0813 |
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |
|
0813 50 |
– Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |
|
– – Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806 : |
|
|
0813 50 19 |
– – – mit Pflaumen |
|
– – Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 : |
|
|
0813 50 31 |
– – – von tropischen Nüssen |
|
0813 50 39 |
– – – andere |
|
– – andere Mischungen: |
|
|
0813 50 91 |
– – – ohne Pflaumen oder Feigen |
|
0814 00 00 |
Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt |
|
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: |
|
0901 90 |
– andere: |
|
0901 90 10 |
– – Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen |
|
0908 |
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen |
|
1001 |
Weizen und Mengkorn: |
|
1001 90 |
– andere: |
|
1001 90 10 |
– – Spelz zur Aussaat |
|
1006 |
Reis |
|
1007 00 |
Körner-Sorghum |
|
1008 |
Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide |
|
1102 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: |
|
1102 90 |
– andere: |
|
1102 90 30 |
– – von Hafer |
|
1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: |
|
– Grobgrieß und Feingrieß: |
|
|
1103 19 |
– – von anderem Getreide: |
|
1103 19 10 |
– – – von Roggen |
|
1103 19 30 |
– – – von Gerste |
|
1103 19 40 |
– – – von Hafer |
|
1103 19 50 |
– – – von Reis |
|
1103 20 |
– Pellets |
|
1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: |
|
– Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken: |
|
|
1104 12 |
– – von Hafer: |
|
1104 12 10 |
– – – gequetscht |
|
1104 19 |
– – von anderem Getreide: |
|
1104 19 30 |
– – – von Roggen |
|
– – – von Gerste: |
|
|
1104 19 61 |
– – – – gequetscht |
|
1104 19 69 |
– – – – als Flocken |
|
– – – andere: |
|
|
1104 19 91 |
– – – – Reisflocken |
|
– Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet): |
|
|
1104 22 |
– – von Hafer |
|
1104 23 |
– – von Mais: |
|
1104 23 30 |
– – – perlförmig geschliffen |
|
1104 23 90 |
– – – nur geschrotet |
|
1104 29 |
– – von anderem Getreide: |
|
– – – von Gerste: |
|
|
1104 29 01 |
– – – – geschält (entspelzt) |
|
1104 29 03 |
– – – – geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze) |
|
1104 29 05 |
– – – – perlförmig geschliffen |
|
1104 29 07 |
– – – – nur geschrotet |
|
1104 29 09 |
– – – – andere |
|
– – – andere: |
|
|
– – – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet: |
|
|
1104 29 11 |
– – – – – von Weizen |
|
1104 29 18 |
– – – – – andere |
|
1104 29 30 |
– – – – perlförmig geschliffen: |
|
ex 1104 29 30 |
– – – – – von Weizen |
|
ex 1104 29 30 |
– – – – – von Roggen |
|
– – – – nur geschrotet: |
|
|
1104 29 51 |
– – – – – von Weizen |
|
1104 29 55 |
– – – – – von Roggen |
|
1104 29 59 |
– – – – – andere |
|
|
– – – – andere: |
|
1104 29 81 |
– – – – – von Weizen |
|
1104 29 85 |
– – – – – von Roggen |
|
1104 30 |
– Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: |
|
1104 30 10 |
– – von Weizen |
|
1105 |
Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln |
|
1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 |
|
1107 |
Malz, auch geröstet |
|
1108 |
Stärke; Inulin: |
|
– Stärke: |
|
|
1108 19 |
– – andere Stärke: |
|
1108 19 10 |
– – – von Reis |
|
1108 20 00 |
– Inulin |
|
1109 00 00 |
Kleber von Weizen, auch getrocknet |
|
1201 00 |
Sojabohnen, auch geschrotet |
|
1202 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet: |
|
1202 10 |
– ungeschält: |
|
1202 10 10 |
– – zur Aussaat |
|
1203 00 00 |
Kopra |
|
1204 00 |
Leinsamen, auch geschrotet |
|
1205 |
Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet |
|
1206 00 |
Sonnenblumenkerne, auch geschrotet |
|
1207 |
Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet |
|
1208 |
Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl |
|
1209 |
Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat |
|
1210 |
Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin |
|
1211 |
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert: |
|
1211 90 |
– andere: |
|
1211 90 85 |
– – andere: |
|
ex 1211 90 85 |
– – – andere, ausgenommen Süßholzwurzeln |
|
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
– Other: |
|
|
1212 91 |
– – Zuckerrüben |
|
1212 99 |
– – andere |
|
1213 00 00 |
Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets |
|
1214 |
Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets |
|
1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
|
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: |
|
|
1302 11 00 |
– – Opium |
|
1302 19 |
– – andere |
|
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
|
1302 32 |
– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: |
|
1302 32 90 |
– – – aus Guarsamen |
|
1302 39 00 |
– – andere |
|
1501 00 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 : |
|
– Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz): |
|
|
1501 00 11 |
– – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
|
1501 00 90 |
– Geflügelfett |
|
1502 00 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
|
1503 00 |
Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet |
|
1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1507 |
Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
1508 10 |
– rohes Öl: |
|
1508 10 10 |
– – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
|
1508 90 |
– andere: |
|
1508 90 10 |
– – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
|
1511 |
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1512 |
Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1513 |
Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1514 |
Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
– Leinöl und seine Fraktionen: |
|
|
1515 11 00 |
– – rohes Öl |
|
1515 19 |
– – andere |
|
– Maisöl und seine Fraktionen: |
|
|
1515 21 |
– – rohes Öl |
|
1515 29 |
– – andere |
|
1515 30 |
– Rizinusöl und seine Fraktionen |
|
1515 50 |
– Sesamöl und seine Fraktionen |
|
1515 90 |
– andere: |
|
1515 90 11 |
– – Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen: |
|
ex 1515 90 11 |
– – – Tungöl (Holzöl und seine Fraktionen) |
|
– – Tabaksamenöl und seine Fraktionen: |
|
|
– – – rohes Öl: |
|
|
1515 90 21 |
– – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
|
1515 90 29 |
– – – – anderes |
|
– – – anderes |
|
|
1515 90 31 |
– – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
|
1515 90 39 |
– – – – andere |
|
– – andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |
|
|
– – – rohe Fette und Öle: |
|
|
1515 90 40 |
– – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
|
– – – – andere: |
|
|
1515 90 51 |
– – – – – fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
|
1515 90 59 |
– – – – – fest, in anderen Aufmachungen; flüssig |
|
– – – andere: |
|
|
1515 90 60 |
– – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
|
– – – – andere: |
|
|
1515 90 91 |
– – – – – fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
|
1515 90 99 |
– – – – – fest, in anderen Aufmachungen; flüssig |
|
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
|
1516 10 |
– tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen |
|
1516 20 |
– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |
|
– – andere: |
|
|
1516 20 91 |
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger |
|
– – – andere: |
|
|
1516 20 95 |
– – – – Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
|
– – – – andere: |
|
|
1516 20 96 |
– – – – – Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl |
|
1516 20 98 |
– – – – – andere |
|
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : |
|
1517 10 |
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: |
|
1517 10 90 |
– – andere |
|
1517 90 |
– andere: |
|
– – andere: |
|
|
1517 90 91 |
– – – Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen |
|
1517 90 99 |
– – – andere |
|
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
– Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln: |
|
|
1518 00 31 |
– – roh |
|
1518 00 39 |
– – andere |
|
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
|
– Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
|
|
– – Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist: |
|
|
1522 00 31 |
– – – Soapstock |
|
1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
– von Schweinen: |
|
|
1602 49 |
– – andere, einschließlich Mischungen: |
|
– – – von Hausschweinen: |
|
|
– – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr: |
|
|
1602 49 11 |
– – – – – Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken |
|
1602 49 15 |
– – – – – andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend |
|
1602 49 50 |
– – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT |
|
1602 50 |
– von Rindern: |
|
1602 50 10 |
– – nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen |
|
1602 90 |
– andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: |
|
1602 90 10 |
– – Zubereitungen aus Blut aller Tierarten |
|
1603 00 |
Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
|
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest: |
|
– Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen: |
|
|
1701 11 |
– – Rohrzucker |
|
1701 12 |
– – Rübenzucker |
|
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
1702 20 |
– Ahornzucker und Ahornsirup: |
|
1702 20 10 |
– – fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
|
1702 30 |
– Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT |
|
1702 40 |
– Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
|
1702 60 |
– andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker |
|
1702 90 |
– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: |
|
1702 90 30 |
– – Isoglucose |
|
1702 90 50 |
– – Maltodextrin und Maltodextrinsirup |
|
1702 90 80 |
– – Inulinsirup |
|
1702 90 99 |
– – andere |
|
1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker |
|
1802 00 00 |
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall |
|
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
1902 20 |
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
|
1902 20 30 |
– – mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend |
|
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
2001 90 |
– andere: |
|
2001 90 99 |
– – andere: |
|
2003 |
Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
|
2006 00 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): |
|
2006 00 10 |
– Ingwer |
|
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |
|
|
2008 19 |
– – andere, einschließlich Mischungen: |
|
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
|
2008 19 91 |
– – – – tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr |
|
2008 20 |
– Ananas: |
|
– – mit Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
|
2008 20 11 |
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT |
|
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
|
2008 20 31 |
– – – – imit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT |
|
2008 20 39 |
– – – – andere |
|
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
|
2008 20 59 |
– – – – andere |
|
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
|
2008 20 79 |
– – – – andere |
|
2008 20 90 |
– – – ohne Zusatz von Zucker |
|
2008 40 |
– Birnen: |
|
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
2008 40 90 |
– – – ohne Zusatz von Zucker |
|
2008 70 |
– Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen: |
|
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: |
|
|
2008 70 98 |
– – – – weniger als 5 kg |
|
2008 80 |
– Erdbeeren: |
|
– – mit Zusatz von Alkohol: |
|
|
2008 80 90 |
– – – ohne Zusatz von Zucker |
|
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 : |
|
|
2008 92 |
– – Mischungen: |
|
– – – mit Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: |
|
|
– – – – – andere: |
|
|
2008 92 16 |
– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
|
– – – – andere: |
|
|
|
– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: |
|
2008 92 32 |
– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
|
2008 92 34 |
– – – – – – andere: |
|
– – – – – andere: |
|
|
2008 92 36 |
– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
|
– – – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – – mit Zusatz von Zucker: |
|
|
– – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
|
2008 92 51 |
– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
|
– – – – – andere: |
|
|
– – – – – – Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt: |
|
|
2008 92 72 |
– – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
|
– – – – – – andere: |
|
|
2008 92 76 |
– – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
|
2008 92 78 |
– – – – – – – andere |
|
– – – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: |
|
|
– – – – – 5 kg oder mehr: |
|
|
2008 92 92 |
– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
|
2008 92 93 |
– – – – – – andere |
|
– – – – – 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg: |
|
|
2008 92 94 |
– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
|
2008 92 96 |
– – – – – – andere |
|
– – – – – weniger als 4,5 kg: |
|
|
2008 92 97 |
– – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) |
|
2008 99 |
– – andere: |
|
– – – mit Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – – Ingwer: |
|
|
2008 99 11 |
– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
|
– – – – andere: |
|
|
– – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: |
|
|
– – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: |
|
|
2008 99 24 |
– – – – – – – tropische Früchte: |
|
ex 2008 99 24 |
– – – – – – – – Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas |
|
– – – – – – andere: |
|
|
2008 99 31 |
– – – – – – – tropische Früchte |
|
2008 99 34 |
– – – – – – – andere: |
|
– – – – – andere: |
|
|
– – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: |
|
|
2008 99 37 |
– – – – – – – andere |
|
– – – – – – andere: |
|
|
2008 99 38 |
– – – – – – – tropische Früchte |
|
2008 99 40 |
– – – – – – – andere |
|
– – – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
|
2008 99 41 |
– – – – – Ingwer |
|
2008 99 46 |
– – – – – Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden |
|
2008 99 47 |
– – – – – Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas |
|
– – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
|
2008 99 51 |
– – – – – Ingwer |
|
2008 99 61 |
– – – – – Passionsfrüchte und Guaven |
|
2008 99 62 |
– – – – – Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas |
|
2008 99 67 |
– – – – – andere |
|
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
– Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits: |
|
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2009 29 |
– – anderer: |
|
– – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: |
|
|
2009 29 91 |
– – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
|
– Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen): |
|
|
2009 31 |
– – mit einem Brixwert von 20 oder weniger: |
|
– – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht: |
|
|
2009 31 11 |
– – – – Czugesetzten Zucker enthaltend |
|
2009 39 |
– – anderer: |
|
– – – mit einem Brixwert von mehr als 67: |
|
|
2009 39 11 |
– – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
|
– – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: |
|
|
– – – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht: |
|
|
2009 39 31 |
– – – – – zugesetzten Zucker enthaltend |
|
2009 39 39 |
– – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend |
|
– – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht: |
|
|
– – – – – Zitronensaft: |
|
|
2009 39 51 |
– – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
|
2009 39 55 |
– – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger |
|
2009 39 59 |
– – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend |
|
– – – – – Saft aus anderen Zitrusfrüchten: |
|
|
2009 39 91 |
– – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
|
2009 39 95 |
– – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger |
|
– Ananassaft: |
|
|
2009 41 |
– – mit einem Brixwert von 20 oder weniger: |
|
2009 41 10 |
– – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend |
|
– – – anderer: |
|
|
2009 41 91 |
– – – – zugesetzten Zucker enthaltend |
|
2009 49 |
– – anderer: |
|
– – – mit einem Brixwert von mehr als 67: |
|
|
2009 49 11 |
– – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
|
– – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: |
|
|
2009 49 30 |
– – – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend |
|
– – – – anderer: |
|
|
2009 49 91 |
– – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
|
2009 49 93 |
– – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger |
|
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
2106 90 |
– andere: |
|
– – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: |
|
|
2106 90 30 |
– – – Isoglucosesirup |
|
– – – andere: |
|
|
2106 90 51 |
– – – – Lactosesirup |
|
2106 90 55 |
– – – – Glucose- und Maltodextrinsirup |
|
2106 90 59 |
– – – – andere |
|
2206 00 |
Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
2206 00 10 |
– Tresterwein |
|
– andere: |
|
|
– – schäumend: |
|
|
2206 00 31 |
– – – Apfelwein und Birnenwein |
|
– – andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von: |
|
|
– – – 2 l oder weniger: |
|
|
2206 00 51 |
– – – – Apfelwein und Birnenwein |
|
2301 |
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: |
|
2301 10 00 |
– Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln |
|
2302 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten |
|
2303 |
Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets |
|
2304 00 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
|
2306 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 |
|
2308 00 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
2308 00 40 |
– Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester) |
|
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |
|
2309 10 |
– Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: |
|
– – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: |
|
|
– – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: |
|
|
– – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: |
|
|
2309 10 13 |
– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
|
2309 10 19 |
– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr |
|
– – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: |
|
|
2309 10 33 |
– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
|
2309 10 39 |
– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr |
|
– – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: |
|
|
2309 10 53 |
– – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
|
2309 10 70 |
– – – weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend |
|
2309 90 |
– andere: |
|
2309 90 10 |
– – Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren |
|
2309 90 20 |
– – Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel |
|
– – andere, einschließlich Vormischungen: |
|
|
– – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: |
|
|
– – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: |
|
|
– – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: |
|
|
2309 90 31 |
– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT |
|
2309 90 33 |
– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
|
– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: |
|
|
2309 90 43 |
– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
|
2309 90 49 |
– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr |
|
– – – andere: |
|
|
– – – – andere: |
|
|
2309 90 99 |
– – – – – andere: |
|
2401 |
Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle: |
|
2401 10 |
– Tabak, nicht entrippt: |
|
– – ‚flue-cured‘ Virginia und ‚light-air-cured‘ Burley, einschließlich Burleyhybriden; ‚light-air-cured‘ Maryland und ‚fire-cured‘ Tabak: |
|
|
2401 10 10 |
– – – ‚flue-cured‘ Virginia |
|
2401 10 20 |
– – – ‚light-air-cured‘ Burley, einschließlich Burleyhybriden |
|
2401 10 30 |
– – – ‚light-air-cured‘ Maryland |
|
– – – ‚fire-cured‘ Tabak: |
|
|
2401 10 41 |
– – – – Kentucky |
|
2401 10 49 |
– – – – anderer |
|
– – anderer: |
|
|
2401 10 50 |
– – – light-air-cured Tabak |
|
2401 10 70 |
– – – ‚dark-air-cured‘ Tabak |
|
2401 10 80 |
– – – ‚flue-cured‘ Tabak |
|
2401 10 90 |
– – – anderer Tabak |
|
2401 20 |
– Tabak, teilweise oder ganz entrippt: |
|
– – ‚flue-cured‘ Virginia und ‚light-air-cured‘ Burley, einschließlich Burleyhybriden; ‚light-air-cured‘ Maryland und ‚fire-cured‘ Tabak: |
|
|
2401 20 10 |
– – – ‚flue-cured‘ Virginia |
|
2401 20 20 |
– – – ‚light-air-cured‘ Burley, einschließlich Burleyhybriden |
|
2401 20 30 |
– – – ‚light-air-cured‘ Maryland |
|
– – – ‚fire-cured‘ Tabak: |
|
|
2401 20 41 |
– – – – Kentucky |
|
2401 20 49 |
– – – – anderer: |
|
– – anderer: |
|
|
2401 20 50 |
– – – ‚light-air-cured‘ Tabak |
|
2401 20 70 |
– – – ‚dark-air-cured‘ Tabak |
|
2401 20 80 |
– – – ‚flue-cured‘ Tabak |
|
2401 20 90 |
– – – anderer Tabak |
|
2401 30 00 |
– Tabakabfälle |
|
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
|
– ätherische Öle von Citrusfrüchten: |
|
|
3301 12 |
– – Süß- und Bitterorangenöl |
|
3301 13 |
– – Citronenöl |
|
3301 19 |
– – andere |
|
– andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten: |
|
|
3301 24 |
– – Pfefferminzöl (Mentha piperita) |
|
3301 25 |
– – andere Minzenöle |
|
3301 29 |
– – andere |
|
3301 30 00 |
– Resinoide |
|
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
|
3302 10 |
– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
|
3302 10 40 |
– – – andere |
|
3302 10 90 |
– – von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art |
|
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
|
3501 90 |
– andere: |
|
3501 90 10 |
– – Caseinleime |
|
3502 |
Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate |
|
3503 00 |
Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 |
|
3504 00 00 |
Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert |
|
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
|
3505 10 |
– Dextrine und andere modifizierte Stärken: |
|
– – andere modifizierte Stärken: |
|
|
3505 10 50 |
– – – veretherte Stärken und veresterte Stärken |
|
4101 |
Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten |
|
4102 |
Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |
|
4103 |
Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind |
|
4301 |
Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103 |
|
5001 00 00 |
Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet |
|
5002 00 00 |
Grège, weder gedreht noch gezwirnt |
|
5003 00 00 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|
5101 |
Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt |
|
5102 |
Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt |
|
5103 |
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfällen), ausgenommen Reißspinnstoff |
|
5201 00 |
Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt |
|
5202 |
Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) |
|
5203 00 00 |
Baumwolle, kardiert oder gekämmt |
|
5301 |
Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) |
|
5302 |
Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff)“ |
ANHANG III
„ANHANG IIb
ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b)
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:
|
— |
am 1. Januar 2007 wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
|
— |
am 1. Januar 2008 wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
|
— |
am 1. Januar 2009 wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; |
|
— |
am 1. Januar 2010 wird der Einfuhrzollsatz auf 0 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. |
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
0101 |
Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: |
|
0101 90 |
– andere |
|
0206 |
Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: |
|
0206 10 |
– von Rindern, frisch oder gekühlt: |
|
– – andere: |
|
|
0206 10 91 |
– – – Lebern |
|
0206 10 95 |
– – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch |
|
0206 10 99 |
– – – andere |
|
– von Rindern, gefroren: |
|
|
0206 21 00 |
– – Zungen |
|
0206 22 00 |
– – Lebern |
|
0206 29 |
– – andere: |
|
– – – andere: |
|
|
0206 29 91 |
– – – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch |
|
0206 29 99 |
– – – – andere |
|
– von Schweinen, gefroren: |
|
|
0206 49 |
– – andere |
|
0206 80 |
– andere, frisch oder gekühlt: |
|
– – andere: |
|
|
0206 80 91 |
– – – von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln |
|
0206 80 99 |
– – – von Schafen und Ziegen |
|
0206 90 |
– andere, gefroren: |
|
– – andere: |
|
|
0206 90 91 |
– – – von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln |
|
0206 90 99 |
– – – von Schafen und Ziegen |
|
0208 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren: |
|
0208 10 |
– von Kaninchen oder Hasen |
|
0208 40 |
– von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia): |
|
0208 40 10 |
– – Walfleisch |
|
0208 90 |
– andere |
|
0209 00 |
Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert |
|
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
0403 90 |
– andere: |
|
– – weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
|
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form: |
|
|
– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0403 90 11 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
|
0403 90 13 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
|
0403 90 19 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
|
– – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0403 90 31 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
|
0403 90 33 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
|
0403 90 39 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
|
– – – andere: |
|
|
– – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0403 90 51 |
– – – – – 3 GHT oder weniger |
|
0403 90 53 |
– – – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
|
0403 90 59 |
– – – – – mehr als 6 GHT |
|
– – – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0403 90 61 |
– – – – – 3 GHT oder weniger |
|
0403 90 63 |
– – – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
|
0403 90 69 |
– – – – – mehr als 6 GHT |
|
0404 |
Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: |
|
0404 10 |
– Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
– – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form: |
|
|
– – – andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: |
|
|
– – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0404 10 26 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
|
0404 10 28 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
|
0404 10 32 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
|
– – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0404 10 34 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
|
0404 10 36 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
|
0404 10 38 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
|
– – andere: |
|
|
– – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: |
|
|
– – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0404 10 48 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
|
0404 10 52 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
|
0404 10 54 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
|
– – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0404 10 56 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
|
0404 10 58 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
|
0404 10 62 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
|
– – – andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: |
|
|
– – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0404 10 72 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
|
0404 10 74 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
|
0404 10 76 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
|
– – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0404 10 78 |
– – – – – 1,5 GHT oder weniger |
|
0404 10 82 |
– – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
|
0404 10 84 |
– – – – – mehr als 27 GHT |
|
0404 90 |
– andere |
|
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
0405 20 |
– Milchstreichfette: |
|
0405 20 90 |
– – mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT |
|
0405 90 |
– andere |
|
0406 |
Käse und Quark/Topfen: |
|
0406 10 |
– Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen |
|
0406 20 |
– Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform |
|
0406 30 |
– Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform |
|
0406 40 |
– Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti |
|
0406 90 |
– andere Käse: |
|
0406 90 01 |
– – für die Verarbeitung |
|
– – andere: |
|
|
0406 90 13 |
– – – Emmentaler |
|
0406 90 15 |
– – – Greyerzer, Sbrinz |
|
0406 90 17 |
– – – Bergkäse, Appenzeller |
|
0406 90 18 |
– – – Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d’Or und Tête de Moine |
|
0406 90 19 |
– – – Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt |
|
0406 90 21 |
– – – Cheddar |
|
0406 90 23 |
– – – Edamer |
|
0406 90 25 |
– – – Tilsiter |
|
0406 90 27 |
– – – Butterkäse |
|
0406 90 29 |
– – – Kashkaval |
|
0406 90 35 |
– – – Kefalo-Tyri |
|
0406 90 37 |
– – – Finlandia |
|
0406 90 39 |
– – – Jarlsberg |
|
– – – andere: |
|
|
0406 90 50 |
– – – – Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell |
|
– – – – andere: |
|
|
– – – – – mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: |
|
|
– – – – – – 47 GHT oder weniger: |
|
|
0406 90 61 |
– – – – – – – Grana Padano, Parmigiano Reggiano |
|
0406 90 69 |
– – – – – – – andere |
|
– – – – – – mehr als 47 GHT bis 72 GHT: |
|
|
0406 90 73 |
– – – – – – – Provolone |
|
0406 90 75 |
– – – – – – – Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano |
|
0406 90 76 |
– – – – – – – Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø |
|
0406 90 78 |
– – – – – – – Gouda |
|
0406 90 79 |
– – – – – – – Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio |
|
0406 90 81 |
– – – – – – – Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey |
|
0406 90 82 |
– – – – – – – Camembert |
|
0406 90 84 |
– – – – – – – Brie |
|
0406 90 85 |
– – – – – – – Kefalograviera, Kasseri |
|
– – – – – – – andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von: |
|
|
0406 90 86 |
– – – – – – – – mehr als 47 GHT bis 52 GHT |
|
0406 90 87 |
– – – – – – – – mehr als 52 GHT bis 62 GHT |
|
0406 90 88 |
– – – – – – – – mehr als 62 GHT bis 72 GHT |
|
0406 90 93 |
– – – – – – mehr als 72 GHT |
|
0406 90 99 |
– – – – – andere |
|
0408 |
Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
|
0511 10 00 |
– Rindersperma |
|
– andere: |
|
|
0511 99 |
– – andere: |
|
0511 99 10 |
– – – Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle |
|
0511 99 85 |
– – – andere: |
|
ex 0511 99 85 |
– – – – ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
|
0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
|
0604 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet: |
|
0604 10 |
– Moose und Flechten: |
|
0604 10 10 |
– – Rentierflechte |
|
– andere: |
|
|
0604 91 |
– – frisch: |
|
0604 91 40 |
– – – Zweige von Nadelgehölzen: |
|
ex 0604 91 40 |
– – – – von Nordmanntannen (Abies nordmanniana (Stev.) Spach) und von Nobilistannen (Abies procera Rehd.) |
|
0701 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt: |
|
0701 90 |
– andere: |
|
0701 90 10 |
– – zum Herstellen von Stärke |
|
– – andere: |
|
|
0701 90 90 |
– – – andere |
|
0703 |
Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: |
|
0703 10 |
– Speisezwiebeln und Schalotten: |
|
0703 10 90 |
– – Schalotten |
|
0703 90 00 |
– Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten |
|
0705 |
Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt: |
|
– Salate: |
|
|
0705 11 00 |
– – Kopfsalat |
|
0705 19 00 |
– – andere |
|
– Chicorée: |
|
|
0705 29 00 |
– – andere |
|
0706 |
Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: |
|
0706 90 |
– andere: |
|
0706 90 10 |
– – Knollensellerie |
|
0706 90 90 |
– – andere |
|
0707 00 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt: |
|
0707 00 90 |
– Cornichons |
|
0708 |
Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: |
|
0708 10 00 |
– Erbsen (Pisum sativum) |
|
0708 90 00 |
– andere Hülsenfrüchte |
|
0709 |
Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: |
|
0709 20 00 |
– Spargel |
|
0709 30 00 |
– Auberginen |
|
0709 40 00 |
– Sellerie, ausgenommen Knollensellerie |
|
– Pilze und Trüffeln: |
|
|
0709 59 |
– – andere: |
|
0709 59 50 |
– – – Trüffeln |
|
0709 60 |
Früchte der Gattungen ‚Capsicum‘ oder ‚Pimenta‘ |
|
0709 70 00 |
– Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde |
|
0709 90 |
– anderes |
|
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
|
0710 10 00 |
– Kartoffeln |
|
– Hülsengemüse, auch ausgelöst: |
|
|
0710 21 00 |
– – Erbsen (Pisum sativum) |
|
0710 22 00 |
– – Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) |
|
0710 29 00 |
– – anderes |
|
0710 30 00 |
– Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde |
|
0710 80 |
– anderes Gemüse |
|
0710 90 00 |
– Mischungen von Gemüsen |
|
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
|
0711 20 |
– Oliven |
|
0711 40 00 |
– Gurken und Cornichons |
|
– Pilze und Trüffeln: |
|
|
0711 59 00 |
– – andere |
|
0711 90 |
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
|
– – Gemüse: |
|
|
0711 90 70 |
– – – Kapern |
|
0711 90 90 |
– – Mischungen von Gemüsen |
|
0712 |
Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet: |
|
0712 20 00 |
– Speisezwiebeln |
|
0712 90 |
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen |
|
0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: |
|
0713 10 |
– Erbsen (Pisum sativum): |
|
0713 10 90 |
– – andere |
|
0713 20 00 |
– Kichererbsen |
|
– Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): |
|
|
0713 32 00 |
– – Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis) |
|
0713 33 |
– – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): |
|
0713 33 90 |
– – – andere |
|
0713 39 00 |
– – andere |
|
0801 |
Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
|
– Kokosnüsse: |
|
|
0801 11 00 |
– – getrocknet |
|
0801 19 00 |
– – andere |
|
– Paranüsse: |
|
|
0801 21 00 |
– – in der Schale |
|
– Kaschu-Nüsse; |
|
|
0801 31 00 |
– – in der Schale |
|
0802 |
Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: |
|
– Haselnüsse (Corylus-Arten): |
|
|
0802 21 00 |
– – in der Schale |
|
0802 22 00 |
– – ohne Schale |
|
0802 40 00 |
– Esskastanien (Castanea-Arten) |
|
0802 50 00 |
– Pistazien |
|
0802 90 |
– andere: |
|
0802 90 85 |
– – andere |
|
0803 00 |
Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet: |
|
– frisch: |
|
|
0803 00 11 |
– – Mehlbananen |
|
0803 00 19 |
– – andere |
|
0804 |
Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: |
|
0804 20 |
– Feigen: |
|
0804 20 10 |
– – frisch |
|
0804 30 00 |
– Ananas |
|
0804 50 00 |
– Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte |
|
0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: |
|
0805 10 |
– Orangen |
|
0805 20 |
– Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
|
0805 50 |
– Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia) |
|
0806 |
Weintrauben, frisch oder getrocknet: |
|
0806 10 |
– frisch: |
|
0806 10 10 |
– – Tafeltrauben |
|
0807 |
Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch: |
|
0807 20 00 |
– Papaya-Früchte |
|
0808 |
Äpfel, Birnen und Quitten, frisch |
|
0809 |
Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch |
|
0810 |
Andere Früchte, frisch: |
|
0810 20 |
– Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren |
|
0810 40 |
– Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium: |
|
0810 40 30 |
– – Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus |
|
0810 40 50 |
– – Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum |
|
0810 40 90 |
– – andere |
|
0810 50 00 |
– Kiwifrüchte |
|
0810 90 |
– andere: |
|
0810 90 30 |
– – Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Jackfrüchte, Litschis und Sapotpflaumen |
|
0810 90 40 |
– – Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas |
|
– – schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: |
|
|
0810 90 50 |
– – – schwarze Johannisbeeren |
|
0810 90 70 |
– – – andere |
|
0810 90 95 |
– – andere |
|
0811 |
Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
0811 10 |
– Erdbeeren |
|
0811 20 |
– Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: |
|
– – andere: |
|
|
0811 20 31 |
– – – Himbeeren |
|
0811 20 51 |
– – – rote Johannisbeeren |
|
0811 20 59 |
– – – Brombeeren und Maulbeeren |
|
0811 20 90 |
– – – andere |
|
0811 90 |
– andere: |
|
– – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
|
– – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: |
|
|
0811 90 19 |
– – – – andere |
|
– – – andere: |
|
|
0811 90 39 |
– – – – andere |
|
– – andere: |
|
|
0811 90 50 |
– – – Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus |
|
0811 90 70 |
– – – Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium |
|
– – – Kirschen: |
|
|
0811 90 75 |
– – – – Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) |
|
0811 90 80 |
– – – – andere |
|
0811 90 85 |
– – – tropische Früchte und tropische Nüsse |
|
0811 90 95 |
– – – andere |
|
0812 |
Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
|
0812 10 00 |
– Kirschen |
|
0812 90 |
– andere: |
|
0812 90 20 |
– – Orangen |
|
0812 90 98 |
– – andere |
|
0813 |
Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |
|
0813 10 00 |
– Aprikosen/Marillen |
|
0813 20 00 |
– Pflaumen |
|
0813 30 00 |
– Äpfel |
|
0813 40 |
– andere Früchte |
|
0813 50 |
– Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: |
|
– – Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806 : |
|
|
– – – ohne Pflaumen: |
|
|
0813 50 12 |
– – – – von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas |
|
0813 50 15 |
– – – – andere |
|
– – andere Mischungen: |
|
|
0813 50 99 |
– – – andere |
|
0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: |
|
– Kaffee, nicht geröstet: |
|
|
0901 11 00 |
– – nicht entkoffeiniert |
|
0901 12 00 |
– – entkoffeiniert |
|
– Kaffee, geröstet: |
|
|
0901 21 00 |
– – nicht entkoffeiniert |
|
0901 22 00 |
– – entkoffeiniert |
|
0901 90 |
– andere: |
|
0901 90 90 |
– – Kaffeemittel mit Kaffeegehalt |
|
0904 |
Pfeffer der Gattung ‚Piper‘; Früchte der Gattungen ‚Capsicum‘ oder ‚Pimenta‘, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert: |
|
0904 20 |
– Früchte der Gattungen ‚Capsicum‘ oder ‚Pimenta‘, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert: |
|
– – weder gemahlen noch sonst zerkleinert: |
|
|
0904 20 30 |
– – – andere |
|
0909 |
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren |
|
0910 |
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze |
|
1102 |
Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: |
|
1102 10 00 |
– von Roggen |
|
1102 20 |
– von Mais |
|
1102 90 |
– anderes: |
|
1102 90 10 |
– – von Gerste |
|
1102 90 50 |
– – von Reis |
|
1102 90 90 |
– – anderes |
|
1103 |
Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: |
|
– Grobgrieß und Feingrieß: |
|
|
1103 11 |
– – von Weizen |
|
1103 13 |
– – von Mais |
|
1103 19 |
– – von anderem Getreide: |
|
1103 19 90 |
– – – anderer |
|
1104 |
Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: |
|
– Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken: |
|
|
1104 12 |
– – von Hafer: |
|
1104 12 90 |
– – – als Flocken |
|
1104 19 |
– – von anderem Getreide: |
|
1104 19 10 |
– – – von Weizen |
|
1104 19 50 |
– – – von Mais |
|
– – – andere: |
|
|
1104 19 99 |
– – – – andere |
|
– Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet): |
|
|
1104 23 |
– – von Mais: |
|
1104 23 10 |
– – – geschält, auch geschnitten oder geschrotet |
|
1104 23 99 |
– – – andere |
|
1104 29 |
– – von anderem Getreide: |
|
– – – andere: |
|
|
1104 29 30 |
– – – – perlförmig geschliffen: |
|
ex 1104 29 30 |
– – – – – ausgenommen von Weizen oder Roggen |
|
– – – – andere: |
|
|
1104 29 89 |
– – – – – andere |
|
1104 30 |
– Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: |
|
1104 30 90 |
– – andere |
|
1108 |
Stärke; Inulin: |
|
– Stärke: |
|
|
1108 11 00 |
– – von Weizen |
|
1108 12 00 |
– – von Mais |
|
1108 13 00 |
– – von Kartoffeln |
|
1108 14 00 |
– – von Maniok |
|
1108 19 |
– – andere Stärke: |
|
1108 19 90 |
– – – andere |
|
1202 |
Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet: |
|
1202 10 |
– ungeschält: |
|
1202 10 90 |
– – andere |
|
1202 20 00 |
– geschält, auch geschrotet |
|
1211 |
Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert: |
|
1211 20 00 |
– Ginsengwurzeln |
|
1211 30 00 |
– Cocablätter |
|
1211 40 00 |
– Mohnstroh |
|
1211 90 |
– andere: |
|
1211 90 85 |
– – andere: |
|
ex 1211 90 85 |
– – – Süßholzwurzeln |
|
1501 00 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 : |
|
– Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz): |
|
|
1501 00 19 |
– – anderes |
|
1508 |
Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
1508 10 |
– rohes Öl: |
|
1508 10 90 |
– – anderes |
|
1508 90 |
– andere: |
|
1508 90 90 |
– – anderes |
|
1510 00 |
Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 |
|
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
|
– Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
|
|
– – Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist: |
|
|
1522 00 39 |
– – – andere |
|
– – andere: |
|
|
1522 00 91 |
– – – Öldrass und Soapstock |
|
1522 00 99 |
– – – andere |
|
1602 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
1602 10 00 |
– homogenisierte Zubereitungen |
|
– von Geflügel der Position 0105 : |
|
|
1602 31 |
– – von Truthühnern: |
|
– – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr: |
|
|
1602 31 11 |
– – – – ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend |
|
1602 31 19 |
– – – – andere |
|
1602 31 90 |
– – – andere |
|
1602 32 |
– – von Hühnern: |
|
– – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr: |
|
|
1602 32 11 |
– – – – nicht gegart |
|
1602 32 19 |
– – – – andere |
|
1602 32 90 |
– – – andere |
|
1602 39 |
– – andere: |
|
– – – mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr: |
|
|
1602 39 21 |
– – – – nicht gegart |
|
1602 39 29 |
– – – – andere |
|
1602 39 80 |
– – – andere |
|
– von Schweinen |
|
|
1602 41 |
– – Schinken und Teile davon |
|
1602 42 |
– – Schultern und Teile davon |
|
1602 49 |
– – andere, einschließlich Mischungen: |
|
– – – von Hausschweinen: |
|
|
– – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr: |
|
|
1602 49 13 |
– – – – – Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern |
|
1602 49 19 |
– – – – – andere |
|
1602 49 90 |
– – – andere |
|
1602 50 |
– von Rindern: |
|
– – andere: |
|
|
– – – in luftdicht verschlossenen Behältnissen: |
|
|
1602 50 31 |
– – – – Corned Beef |
|
1602 50 39 |
– – – – andere |
|
1602 50 80 |
– – – andere |
|
1602 90 |
– andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: |
|
– – andere: |
|
|
1602 90 31 |
– – – von Wild oder Kaninchen |
|
1602 90 41 |
– – – von Rentieren |
|
– – – andere: |
|
|
1602 90 51 |
– – – – Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend |
|
– – – – andere: |
|
|
– – – – – Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend: |
|
|
1602 90 61 |
– – – – – – nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen |
|
– – – – – andere: |
|
|
– – – – – – von Schafen und Ziegen: |
|
|
– – – – – – – nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen: |
|
|
1602 90 72 |
– – – – – – – – von Schafen |
|
1602 90 74 |
– – – – – – – – von Ziegen |
|
– – – – – – – andere: |
|
|
1602 90 76 |
– – – – – – – – von Schafen |
|
1602 90 78 |
– – – – – – – – von Ziegen |
|
1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest: |
|
– andere: |
|
|
1701 91 00 |
– – mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
|
1701 99 |
– – andere |
|
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
– Lactose und Lactosesirup: |
|
|
1702 11 00 |
– – mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr |
|
1702 19 00 |
– – andere |
|
1702 20 |
– Ahornzucker und Ahornsirup: |
|
1702 20 90 |
– – anderer |
|
1702 90 |
– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: |
|
1702 90 60 |
– – Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig gemischt |
|
– – Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
|
1702 90 71 |
– – – mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr |
|
– – – andere: |
|
|
1702 90 75 |
– – – – als Pulver, auch agglomeriert |
|
1702 90 79 |
– – – – andere |
|
1801 00 00 |
Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet |
|
2002 |
Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
|
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : |
|
2004 10 |
– Kartoffeln: |
|
2004 10 10 |
– – gegart, jedoch nicht weiter zubereitet |
|
– – andere: |
|
|
2004 10 99 |
– – – andere |
|
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : |
|
2005 20 |
– Kartoffeln: |
|
– – andere: |
|
|
2005 20 20 |
– – – in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet |
|
2005 20 80 |
– – – andere |
|
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |
|
|
2008 11 |
– – Erdnüsse: |
|
– – – andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: |
|
|
– – – – mehr als 1 kg: |
|
|
2008 11 92 |
– – – – – geröstet |
|
2008 11 94 |
– – – – – andere |
|
– – – – 1 kg oder weniger: |
|
|
2008 11 96 |
– – – – – geröstet |
|
2008 11 98 |
– – – – – andere |
|
2008 19 |
– – andere, einschließlich Mischungen: |
|
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
|
2008 19 11 |
– – – – tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr |
|
– – – – andere: |
|
|
2008 19 13 |
– – – – – geröstete Mandeln und Pistazien |
|
2008 19 19 |
– – – – – andere |
|
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
|
2008 19 91 |
– – – – tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr |
|
ex 2008 19 91 |
– – – – – ausgenommen geröstete tropische Nüsse |
|
– – – – andere: |
|
|
– – – – – geröstete Nüsse: |
|
|
2008 19 93 |
– – – – – – Mandeln und Pistazien |
|
2008 19 95 |
– – – – – – andere |
|
2008 19 99 |
– – – – – andere |
|
2008 20 |
– Ananas: |
|
– – mit Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
|
2008 20 19 |
– – – – andere |
|
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
|
2008 20 51 |
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT |
|
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
|
2008 20 71 |
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT |
|
2008 30 |
– Zitrusfrüchte: |
|
– – mit Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: |
|
|
2008 30 11 |
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
|
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
|
2008 30 51 |
– – – – Segmente von Pampelmusen und Grapefruits |
|
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
|
2008 30 71 |
– – – – Segmente von Pampelmusen und Grapefruits |
|
2008 30 75 |
– – – – Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten |
|
2008 30 90 |
– – – ohne Zusatz von Zucker |
|
2008 40 |
– Birnen: |
|
– – mit Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
|
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: |
|
|
2008 40 11 |
– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
|
– – – – andere: |
|
|
2008 40 21 |
– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
|
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
|
2008 40 31 |
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT |
|
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
|
2008 40 51 |
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT |
|
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: |
|
|
2008 40 71 |
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT |
|
2008 40 79 |
– – – – andere |
|
2008 50 |
– Aprikosen/Marillen: |
|
– – mit Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
|
– – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: |
|
|
2008 50 11 |
– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
|
– – – – andere: |
|
|
2008 50 31 |
– – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
|
2008 50 39 |
– – – – – andere |
|
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
|
2008 50 69 |
– – – – andere |
|
– – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: |
|
|
2008 50 94 |
– – – – 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg |
|
2008 50 99 |
– – – – weniger als 4,5 kg |
|
2008 60 |
– Kirschen: |
|
– – mit Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – andere: |
|
|
2008 60 31 |
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
|
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: |
|
|
2008 60 50 |
– – – – mehr als 1 kg |
|
– – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: |
|
|
2008 60 70 |
– – – – 4,5 kg oder mehr |
|
2008 60 90 |
– – – – weniger als 4,5 kg: |
|
ex 2008 60 90 |
– – – – – Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus) |
|
2008 80 |
– Erdbeeren: |
|
– – mit Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: |
|
|
2008 80 11 |
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
|
2008 80 19 |
– – – – andere |
|
– – – andere: |
|
|
2008 80 31 |
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger |
|
– – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
2008 80 50 |
– – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg |
|
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 : |
|
|
2008 99 |
– – andere: |
|
– – – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: |
|
|
2008 99 45 |
– – – – – Pflaumen |
|
– – – – ohne Zusatz von Zucker: |
|
|
– – – – – Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: |
|
|
2008 99 72 |
– – – – – – 5 kg oder mehr |
|
2008 99 78 |
– – – – – – weniger als 5 kg |
|
2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
– Orangensaft: |
|
|
2009 11 |
– – gefroren |
|
2009 19 |
– – anderer: |
|
– – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: |
|
|
2009 19 98 |
– – – – anderer |
|
– Traubensaft (einschließlich Traubenmost): |
|
|
2009 69 |
– – anderer: |
|
– – – mit einem Brixwert von mehr als 67: |
|
|
2009 69 11 |
– – – – mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
|
– – – mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67: |
|
|
– – – – mit einem Wert von mehr als 18 EUR für 100 kg Eigengewicht: |
|
|
2009 69 51 |
– – – – – konzentriert |
|
– – – – mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht: |
|
|
– – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT: |
|
|
2009 69 71 |
– – – – – – konzentriert |
|
2009 69 79 |
– – – – – – anderer |
|
– Apfelsaft: |
|
|
2009 79 |
– – anderer: |
|
– – – mit einem Brixwert von mehr als 67: |
|
|
2009 79 11 |
– – – – mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewichtt |
|
– – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: |
|
|
– – – – anderer: |
|
|
2009 79 91 |
– – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
|
2009 79 99 |
– – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend |
|
2009 90 |
– Mischungen von Säften: |
|
– – mit einem Brixwert von mehr als 67: |
|
|
– – – Mischungen aus Apfel- und Birnensaft: |
|
|
2009 90 11 |
– – – – mit einem Wert von 22 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht |
|
2009 90 19 |
– – – – andere |
|
– – mit einem Brixwert von 67 oder weniger: |
|
|
– – – Mischungen aus Apfel- und Birnensaft: |
|
|
2009 90 31 |
– – – – mit einem Wert von 18 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT |
|
– – – andere: |
|
|
– – – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht: |
|
|
– – – – – Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft: |
|
|
2009 90 41 |
– – – – – – zugesetzten Zucker enthaltend |
|
– – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht: |
|
|
– – – – – Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft: |
|
|
2009 90 79 |
– – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend |
|
2305 00 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
|
2307 00 |
Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh |
|
2308 00 |
Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
– Traubentrester: |
|
|
2308 00 11 |
– – mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr |
|
2308 00 19 |
– – anderer |
|
2308 00 90 |
– andere |
|
2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: |
|
2309 90 |
– andere: |
|
– – andere, einschließlich Vormischungen: |
|
|
– – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: |
|
|
– – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: |
|
|
– – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: |
|
|
2309 90 35 |
– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT |
|
2309 90 39 |
– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr |
|
– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: |
|
|
2309 90 41 |
– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT |
|
– – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: |
|
|
2309 90 51 |
– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT |
|
2309 90 53 |
– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT |
|
2309 90 59 |
– – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr |
|
2309 90 70 |
– – – – weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend |
|
– – – andere: |
|
|
2309 90 91 |
– – – – ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert |
|
– – – – andere: |
|
|
2309 90 95 |
– – – – – mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff“ |
ANHANG IV
„ANHANG IIc
ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT
(Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c))
Zollfreiheit im Rahmen eines Kontingents bei Inkrafttreten dieses Abkommens
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
Kontingent (Tonnen) |
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1001 90 91 |
Weichweizen, Mengkorn und Spelz, ausgenommen zur Aussaat |
20 000 “ |
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1001 90 99 |
ANHANG V
„ANHANG III
ZUGESTÄNDNISSE DER GEMEINSCHAFT FÜR FISCH UND FISCHEREIERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ALBANIEN
Für die Einfuhren der folgenden Ursprungserzeugnisse Albaniens in die Europäische Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
Ab 1. Januar 2007 |
Ab 1. Januar 2008 und folgende Jahre |
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0301 91 10 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 21 10 0303 21 20 0303 21 80 0304 19 15 0304 19 17 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 0304 29 15 0304 29 17 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 0305 49 45 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 50 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
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0301 93 00 0302 69 11 0303 79 11 ex 0304 19 19 ex 0304 19 91 ex 0304 29 19 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 80 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 70 v. H. des MFN |
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ex 0301 99 80 0302 69 61 0303 79 71 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
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ex 0301 99 80 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 |
Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 55 v. H. des MFN |
Zollkontingent: 20 t zu 0 % darüber: 30 v. H. des MFN |
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
Volumen des Ausgangskontingents |
Zollsatz |
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1604 13 11 1604 13 19 ex 1604 20 50 |
Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht |
100 Tonnen |
6 % (1) |
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1604 16 00 1604 20 40 |
Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht |
1 000 Tonnen (2) |
0 % (1) |
Die Zölle auf alle Waren der HS-Position 1604 , ausgenommen Sardinen, zubereitet oder haltbar gemacht, und Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht, werden wie folgt gesenkt. (MFN = Meistbegünstigungszollsatz)
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Jahr |
1. Dezember 2006 |
1. Januar 2007 |
1. Januar 2008 und folgende Jahre |
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Zoll |
80 v. H. des MFN |
65 v. H. des MFN |
50 v. H. des MFN“ |
(1) Auf die Einfuhren, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Meistbegünstigungszollsatz angewandt.
(2) Ab 1. Januar des ersten Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das Kontingent jährlich um 200 Tonnen erhöht, sofern das Vorjahreskontingent bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres zu mindestens 80 v. H. ausgeschöpft war. Dieses Verfahren findet Anwendung, bis die jährliche Kontingentsmenge 1 600 Tonnen erreicht hat oder bis die Vertragsparteien eine andere Regelung vereinbaren.
ANHANG VI
PROTOKOLL Nr. 2
ÜBER DEN HANDEL ZWISCHEN ALBANIEN UND DER GEMEINSCHAFTMIT LANDWIRTSCHAFTLICHEN VERARBEITUNGSERZEUGNISSEN
(SAA Protokoll Nr. 2)
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft und Albanien wenden auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse unabhängig davon, ob sie einem Zollkontingent unterliegen oder nicht, die in Anhang I bzw. in den Anhängen IIa, IIb, IIc und IId aufgeführten Zollsätze im Einklang mit den dort festgelegten Bedingungen an.
(2) Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen,
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die Liste der unter dieses Protokoll fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse zu erweitern; |
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— |
die in den Anhängen I, IIb, IIc und IId aufgeführten Zollsätze zu ändern; |
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— |
Zollkontingente zu erhöhen oder aufzuheben. |
Artikel 2
Die nach Artikel 1 erhobenen Zölle können durch Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrats gesenkt werden,
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wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Albanien die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder |
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wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht. |
Die unter dem ersten Gedankenstrich vorgesehenen Senkungen werden auf den als Agrarteilbetrag bezeichneten Teil des Zolls berechnet, der den bei der Herstellung der betreffenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich verwendeten landwirtschaftlichen Erzeugnissen entspricht, und von den Zöllen abgezogen, die auf diese landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse erhoben werden.
Artikel 3
Die Gemeinschaft und Albanien unterrichten einander über die Verwaltungsvorschriften für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse. Diese Vorschriften müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.
„Anhang I
Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Albanien
Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Albanien werden zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt.
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
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0403 10 |
– Joghurt: |
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– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
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– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |
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0403 10 51 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
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0403 10 53 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
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0403 10 59 |
– – – – mehr als 27 GHT |
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– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: |
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0403 10 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
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0403 10 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
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0403 10 99 |
– – – – mehr als 6 GHT |
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0403 90 |
– andere: |
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– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
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– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |
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0403 90 71 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
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0403 90 73 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
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0403 90 79 |
– – – – mehr als 27 GHT |
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– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: |
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0403 90 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
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0403 90 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
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0403 90 99 |
– – – – mehr als 6 GHT |
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0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
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0405 20 |
– Milchstreichfette: |
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0405 20 10 |
– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT |
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0405 20 30 |
– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT |
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0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
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0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |
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0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
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0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
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0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
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0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
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0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
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0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
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– andere: |
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0511 99 |
– – andere: |
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– – – natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: |
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0511 99 31 |
– – – – roh |
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0511 99 39 |
– – – – andere |
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0511 99 85 |
– – – andere: |
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ex 0511 99 85 |
– – – – Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
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0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
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0710 40 00 |
– Zuckermais |
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0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
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0711 90 |
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
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– – Gemüse: |
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0711 90 30 |
– – – Zuckermais |
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0903 00 00 |
Mate |
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1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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1212 20 00 |
– Algen und Tange |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: |
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1302 12 00 |
– – von Süßholzwurzeln |
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1302 13 00 |
– – von Hopfen |
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1302 19 |
– – andere: |
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1302 19 80 |
– – – andere |
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1302 20 |
– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate |
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– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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1302 31 00 |
– – Agar-Agar |
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1302 32 |
– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: |
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1302 32 10 |
– – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen |
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1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
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1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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1505 00 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
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1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
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1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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1515 90 |
– andere: |
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1515 90 11 |
– – Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen: |
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ex 1515 90 11 |
– – – Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
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1516 20 |
– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |
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1516 20 10 |
– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : |
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1517 10 |
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: |
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1517 10 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
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1517 90 |
– andere: |
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1517 90 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
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– – andere: |
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1517 90 93 |
– – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art |
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1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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1518 00 10 |
– Linoxyn |
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– andere: |
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1518 00 91 |
– – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 |
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– – andere: |
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1518 00 95 |
– – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen |
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1518 00 99 |
– – – andere |
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1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
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1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
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1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
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1522 00 10 |
– Degras |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
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1803 |
Kakaomasse, auch entfettet |
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1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
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1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
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1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: |
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1902 11 00 |
– – Eier enthaltend |
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1902 19 |
– – andere |
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1902 20 |
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
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– – andere: |
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1902 20 91 |
– – – gekocht |
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1902 20 99 |
– – – andere |
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1902 30 |
– andere Teigwaren |
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1902 40 |
– Couscous |
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1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
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2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
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2001 90 |
– andere: |
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2001 90 30 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
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2001 90 40 |
– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
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2001 90 60 |
– – Palmherzen |
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2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : |
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2004 10 |
– Kartoffeln: |
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– – andere |
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2004 10 91 |
– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
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2004 90 |
– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
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2004 90 10 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
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2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : |
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2005 20 |
– Kartoffeln: |
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2005 20 10 |
– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
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2005 80 00 |
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
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2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |
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2008 11 |
– – Erdnüsse: |
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2008 11 10 |
– – – Erdnussbutter |
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– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 : |
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2008 91 00 |
– – Palmherzen |
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2008 99 |
– – andere: |
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– – – ohne Zusatz von Alkohol: |
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– – – – ohne Zusatz von Zucker: |
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2008 99 85 |
– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. Saccharata) |
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2008 99 91 |
– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
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2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
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2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
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2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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2106 10 |
– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe |
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2106 90 |
– andere: |
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2106 90 20 |
– – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen |
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– – andere: |
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2106 90 92 |
– – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
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2106 90 98 |
– – – andere |
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2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
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2203 00 |
Bier aus Malz |
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2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
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2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
|
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen |
|
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
– andere mehrwertige Alkohole: |
|
|
2905 43 00 |
– – Mannitol |
|
2905 44 |
– – D-Glucitol (Sorbit) |
|
2905 45 00 |
– – Glycerin |
|
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
|
3301 90 |
– andere |
|
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
|
3302 10 |
– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
|
– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: |
|
|
3302 10 10 |
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol |
|
– – – – andere: |
|
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3302 10 21 |
– – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
|
3302 10 29 |
– – – – – andere |
|
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
|
3501 10 |
– Casein |
|
3501 90 |
– andere: |
|
3501 90 90 |
– – andere |
|
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
|
3505 10 |
– Dextrine und andere modifizierte Stärken: |
|
3505 10 10 |
– – Dextrine |
|
– – andere modifizierte Stärken: |
|
|
3505 10 90 |
– – – andere |
|
3505 20 |
– Leime |
|
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
3809 10 |
– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
|
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
|
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
3824 60 |
– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
„Anhang IIa
Einfuhrzölle Albaniens auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Die folgenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden zollfrei nach Albanien eingeführt.
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
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0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |
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0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
|
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
|
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
|
0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
|
0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
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0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
|
– andere: |
|
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0511 99 |
– – andere: |
|
– – – natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: |
|
|
0511 99 31 |
– – – – roh |
|
0511 99 39 |
– – – – andere |
|
0511 99 85 |
– – – andere: |
|
ex 0511 99 85 |
– – – – Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
|
0903 00 00 |
Mate |
|
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
– Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: |
|
|
1302 12 00 |
– – von Süßholzwurzeln |
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1302 13 00 |
– – von Hopfen |
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1302 19 |
– – andere: |
|
1302 19 80 |
– – – andere |
|
1302 20 |
– Pektinstoffe, Pektinate und Pektate |
|
– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
|
1302 31 00 |
– – Agar-Agar |
|
1302 32 |
– – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: |
|
1302 32 10 |
– – – aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen |
|
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
|
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
1505 00 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
|
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
|
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
1515 90 |
– andere: |
|
1515 90 11 |
– – Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen: |
|
ex 1515 90 11 |
– – – Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen |
|
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
|
1516 20 |
– pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: |
|
1516 20 10 |
– – hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs) |
|
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : |
|
1517 10 |
– Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: |
|
1517 10 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
|
1517 90 |
– andere: |
|
1517 90 10 |
– – mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT |
|
– – andere: |
|
|
1517 90 93 |
– – – genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art |
|
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
1518 00 10 |
– Linoxyn |
|
– andere: |
|
|
1518 00 91 |
– – tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 |
|
– – andere: |
|
|
1518 00 95 |
– – – ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen |
|
1518 00 99 |
– – – andere |
|
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
|
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt |
|
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
|
1522 00 10 |
– Degras |
|
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
1702 50 00 |
– chemisch reine Fructose |
|
1702 90 |
– andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: |
|
1702 90 10 |
– – chemisch reine Maltose |
|
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
|
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet |
|
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
|
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
|
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
|
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
|
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
2101 20 |
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
|
– – Zubereitungen: |
|
|
2101 20 92 |
– – – auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate |
|
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
2103 30 |
– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
2103 30 10 |
– – Senfmehl |
|
2103 30 90 |
– – Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) |
|
2103 90 |
– andere: |
|
2103 90 10 |
– – Mango-Chutney, flüssig |
|
2103 90 30 |
– – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger |
|
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen |
|
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
2106 10 |
– Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe |
|
2106 90 |
– andere: |
|
2106 90 20 |
– – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen |
|
– – andere: |
|
|
2106 90 92 |
– – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
|
2106 90 98 |
– – – andere |
|
2203 00 |
Bier aus Malz |
|
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert |
|
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
|
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
|
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
|
2403 10 |
– Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: |
|
2403 10 90 |
– – andere |
|
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
– andere mehrwertige Alkohole: |
|
|
2905 43 00 |
– – Mannitol |
|
2905 44 |
– – D-Glucitol (Sorbit) |
|
2905 45 00 |
– – Glycerin |
|
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
|
3301 90 |
– andere |
|
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
|
3302 10 |
– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
|
– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: |
|
|
3302 10 10 |
– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol |
|
– – – – andere: |
|
|
3302 10 21 |
– – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
|
3302 10 29 |
– – – – – andere |
|
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
|
3501 10 |
– Casein |
|
3501 90 |
– andere: |
|
3501 90 90 |
– – andere |
|
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
|
3505 10 |
– Dextrine und andere modifizierte Stärken: |
|
3505 10 10 |
– – Dextrine |
|
– – andere modifizierte Stärken: |
|
|
3505 10 90 |
– – – andere |
|
3505 20 |
– Leime |
|
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
3809 10 |
– auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten |
|
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole |
|
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
3824 60 |
– Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 |
„Anhang IIb
Zollzugeständnisse Albaniens für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt:
|
— |
am 1. Januar 2007 wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt, |
|
— |
am 1. Januar 2008 wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt, |
|
— |
am 1. Januar 2009 wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt, |
|
— |
am 1. Januar 2010 werden die verbleibenden Zölle beseitigt. |
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
|
0710 40 00 |
– Zuckermais |
|
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
|
0711 90 |
– anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: |
|
– – Gemüse: |
|
|
0711 90 30 |
– – – Zuckermais |
|
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
|
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
– Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet: |
|
|
1902 11 00 |
– – Eier enthaltend |
|
1902 19 |
– – andere |
|
1902 20 |
– Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): |
|
– – andere: |
|
|
1902 20 91 |
– – – gekocht |
|
1902 20 99 |
– – – andere |
|
1902 30 |
– andere Teigwaren |
|
1902 40 |
– Couscous |
|
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
|
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
2001 90 |
– andere: |
|
2001 90 30 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
2001 90 40 |
– – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
|
2001 90 60 |
– – Palmherzen |
|
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : |
|
2004 10 |
– Kartoffeln: |
|
– – andere: |
|
|
2004 10 91 |
– – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
|
2004 90 |
– anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen: |
|
2004 90 10 |
– – Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : |
|
2005 20 |
– Kartoffeln: |
|
2005 20 10 |
– – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken |
|
2005 80 00 |
– Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
– Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: |
|
|
2008 11 |
– – Erdnüsse: |
|
2008 11 10 |
– – – Erdnussbutter |
|
– andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 : |
|
|
2008 91 00 |
– – Palmherzen |
|
2008 99 |
– – andere: |
|
– – – ohne Zusatz von Alkohol: |
|
|
– – – – ohne Zusatz von Zucker: |
|
|
2008 99 85 |
– – – – – Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata) |
|
2008 99 91 |
– – – – – Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr |
|
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee: |
|
|
2101 11 |
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate |
|
2101 12 |
– – Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee |
|
2101 20 |
– Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate: |
|
2101 20 20 |
– – Auszüge, Essenzen und Konzentrate |
|
– – Zubereitungen: |
|
|
2101 20 98 |
– – – andere |
|
2101 30 |
– geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
|
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002 ); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform |
|
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
2103 10 00 |
– Sojasoße |
|
2103 90 |
– andere: |
|
2103 90 90 |
– – andere |
|
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
|
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
|
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
|
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
|
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
|
2403 10 |
– Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen: |
|
2403 10 10 |
– – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger |
|
– andere: |
|
|
2403 91 00 |
– – ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak |
|
2403 99 |
– – andere |
„Anhang IIc
Für die in diesem Anhang aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens weiter die Meistbegünstigungszollsätze.
|
KN-Code |
Warenbezeichnung |
|
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
0403 10 |
– Yoghurt: |
|
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
|
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0403 10 51 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
|
0403 10 53 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
|
0403 10 59 |
– – – – mehr als 27 GHT |
|
– – – anderer, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0403 10 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
|
0403 10 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
|
0403 10 99 |
– – – – mehr als 6 GHT |
|
0403 90 |
– andere: |
|
– – aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
|
– – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0403 90 71 |
– – – – 1,5 GHT oder weniger |
|
0403 90 73 |
– – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT |
|
0403 90 79 |
– – – – mehr als 27 GHT |
|
– – – andere, mit einem Milchfettgehalt von: |
|
|
0403 90 91 |
– – – – 3 GHT oder weniger |
|
0403 90 93 |
– – – – mehr als 3 bis 6 GHT |
|
0403 90 99 |
– – – – mehr als 6 GHT |
|
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
0405 20 |
– Milchstreichfette: |
|
0405 20 10 |
– – mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT |
|
0405 20 30 |
– – mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT |
|
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
2103 20 00 |
– Tomatenketchup und andere Tomatensoßen |
„Anhang IId
Jährliche Einfuhrzollkontingente Albaniens für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
Die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden im Rahmen der nachstehenden Zollkontingente zollfrei nach Albanien eingeführt. Für die Mengen, die diese Kontingente übersteigen, gelten die Bedingungen der Anhänge IIa, IIb und IIc.
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
Jährliches zollfreies Kontingent |
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1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen |
150 Tonnen |
|
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
100 Tonnen |
|
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
60 Tonnen |
|
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig |
100 Tonnen |
|
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee |
3 700 Hektoliter |
|
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
ANHANG VII
PROTOKOLL Nr. 4
ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘ UND DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN BEI DER ANWENDUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER REPUBLIK ALBANIEN
INHALTSÜBERSICHT
|
TITEL I |
ALLGEMEINES |
|
Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen |
|
TITEL II |
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘ |
|
Artikel 2 |
Allgemeines |
|
Artikel 3 |
Kumulierung in der Gemeinschaft |
|
Artikel 4 |
Kumulierung in Albanien |
|
Artikel 5 |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
|
Artikel 6 |
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
|
Artikel 7 |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
|
Artikel 8 |
Maßgebende Einheit |
|
Artikel 9 |
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
|
Artikel 10 |
Warenzusammenstellungen |
|
Artikel 11 |
Neutrale Elemente |
|
TITEL III |
TERRITORIALE AUFLAGEN |
|
Artikel 12 |
Territorialitätsprinzip |
|
Artikel 13 |
Unmittelbare Beförderung |
|
Artikel 14 |
Ausstellungen |
|
TITEL IV |
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG |
|
Artikel 15 |
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung |
|
TITEL V |
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT |
|
Artikel 16 |
Allgemeines |
|
Artikel 17 |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
|
Artikel 18 |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
|
Artikel 19 |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
|
Artikel 20 |
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises |
|
Artikel 21 |
Buchmäßige Trennung |
|
Artikel 22 |
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung |
|
Artikel 23 |
Ermächtigter Ausführer |
|
Artikel 24 |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
|
Artikel 25 |
Vorlage der Ursprungsnachweise |
|
Artikel 26 |
Einfuhr in Teilsendungen |
|
Artikel 27 |
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
|
Artikel 28 |
Belege |
|
Artikel 29 |
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege |
|
Artikel 30 |
Abweichungen und Formfehler |
|
Artikel 31 |
In Euro ausgedrückte Beträge |
|
TITEL VI |
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN |
|
Artikel 32 |
Gegenseitige Amtshilfe |
|
Artikel 33 |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
|
Artikel 34 |
Streitbeilegung |
|
Artikel 35 |
Sanktionen |
|
Artikel 36 |
Freizonen |
|
TITEL VII |
CEUTA UND MELILLA |
|
Artikel 37 |
Anwendung des Protokolls |
|
Artikel 38 |
Besondere Bestimmungen |
|
TITEL VIII |
SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
|
Artikel 39 |
Änderung des Protokolls |
LISTE DER ANHÄNGE
|
Anhang I: |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
|
Anhang II: |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
|
Anhang III: |
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
|
Anhang IV: |
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung |
|
Anhang V: |
Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind |
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
|
a) |
‚Herstellen‘ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. |
|
b) |
‚Vormaterial‘ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. |
|
c) |
‚Erzeugnis‘ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. |
|
d) |
‚Waren‘ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. |
|
e) |
‚Zollwert‘ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. |
|
f) |
‚Ab-Werk-Preis‘ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Albanien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. |
|
g) |
‚Wert der Vormaterialien‘ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Albanien für die Vormaterialien gezahlt wird. |
|
h) |
‚Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft‘ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist. |
|
i) |
‚Wertzuwachs‘ ist der Ab-Werk-Preis abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die die Ursprungseigenschaft eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder besitzen, oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Albanien für die Vormaterialien gezahlt wird. |
|
j) |
‚Kapitel‘ und ‚Position‘ sind die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll ‚Harmonisiertes System‘ oder ‚HS‘ genannt). |
|
k) |
‚Einreihen‘ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. |
|
l) |
‚Sendung‘ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. |
|
m) |
‚Gebiete‘ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ‚ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN‘ ODER ‚URSPRUNGSERZEUGNISSE‘
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
|
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, |
|
b) |
Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
(2) Für die Zwecke des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Albaniens:
|
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, |
|
b) |
Erzeugnisse, die in Albanien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien in Albanien im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
Artikel 3
Kumulierung in der Gemeinschaft
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in Albanien, in der Gemeinschaft oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (1) beteiligten Länder und Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (2) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Geht die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder und Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der bei der Herstellung in der Gemeinschaft verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt.
(3) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder und Gebiete, die in der Gemeinschaft keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder und Gebiete ausgeführt werden.
(4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
|
a) |
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet, |
|
b) |
die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und |
|
c) |
Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Albanien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. |
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Die Gemeinschaft teilt Albanien über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und Gebieten und der entsprechenden Ursprungsregeln mit.
Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.
Artikel 4
Kumulierung in Albanien
(1) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 gelten als Ursprungserzeugnisse Albaniens Erzeugnisse, die dort unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, in Albanien oder in einem der am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union (3) beteiligten Länder und Gebiete oder unter Verwendung von Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei, für die der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 (4) gilt, hergestellt worden sind, sofern die in der Gemeinschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.
(2) Geht die in Albanien vorgenommene Be- oder Verarbeitung nicht über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinaus, so gilt das hergestellte Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis Albaniens, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder und Gebiete übersteigt. Anderenfalls gilt das hergestellte Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der bei der Herstellung in Albanien verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt.
(3) Ursprungserzeugnisse der in Absatz 1 genannten Länder und Gebiete, die in Albanien keiner Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, behalten ihre Ursprungseigenschaft, wenn sie in eines dieser Länder und Gebiete ausgeführt werden.
(4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass
|
a) |
zwischen den am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern und Gebieten und dem Bestimmungsland ein Präferenzhandelsabkommen nach Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) Anwendung findet, |
|
b) |
die Vormaterialien und Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, und |
|
c) |
Bekanntmachungen über die Erfüllung der Voraussetzungen für die Anwendung der Kumulierung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in Albanien nach dessen eigenen Verfahren veröffentlicht worden sind. |
Die Kumulierung nach diesem Artikel ist ab dem Tag zulässig, der in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) angegeben ist.
Albanien teilt der Gemeinschaft über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und Gebieten, einschließlich des Tages ihres Inkrafttretens, und der entsprechenden Ursprungsregeln mit.
Die in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse sind von der Kumulierung nach diesem Artikel ausgeschlossen.
Artikel 5
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in der Gemeinschaft oder in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
|
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse, |
|
b) |
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse, |
|
c) |
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere, |
|
d) |
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren, |
|
e) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge, |
|
f) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Albaniens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse, |
|
g) |
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden, |
|
h) |
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können, |
|
i) |
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle, |
|
j) |
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben, |
|
k) |
Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis j aufgeführten Erzeugnissen hergestellt werden. |
(2) Die Begriffe ‚eigene Schiffe‘ und ‚eigene Fabrikschiffe‘ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
|
a) |
die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Albanien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, |
|
b) |
die unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Albaniens fahren, |
|
c) |
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Albaniens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Albaniens sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, |
|
d) |
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Albaniens besteht und |
|
e) |
deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Albaniens besteht. |
Artikel 6
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.
In diesen Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden, sofern
|
a) |
ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; |
|
b) |
die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den Höchstwert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. |
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 7.
Artikel 7
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten die folgenden Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 6 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
|
a) |
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während der Beförderung und Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten, |
|
b) |
Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, |
|
c) |
Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen, |
|
d) |
Bügeln von Textilien, |
|
e) |
einfaches Anstreichen oder Polieren, |
|
f) |
Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis, |
|
g) |
Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker, |
|
h) |
Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüsen, |
|
i) |
Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen, |
|
j) |
Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), |
|
k) |
einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis oder Schachteln, Befestigen auf Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge, |
|
l) |
Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen, |
|
m) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien, |
|
n) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile, |
|
o) |
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen, |
|
p) |
Schlachten von Tieren. |
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Albanien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen in Betracht zu ziehen.
Artikel 8
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
|
a) |
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; |
|
b) |
dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. |
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 9
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 10
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 11
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung der folgenden gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
|
a) |
Energie und Brennstoffe, |
|
b) |
Anlagen und Ausrüstung, |
|
c) |
Maschinen und Werkzeuge, |
|
d) |
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen. |
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 12
Territorialitätsprinzip
(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 und des Absatzes 3 ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Albanien erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Albanien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wieder eingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 3 und 4 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
|
a) |
dass die wieder eingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und |
|
b) |
dass diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während der Beförderung keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
(3) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft nach Titel II wird durch eine Be- oder Verarbeitung, die außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens an aus der Gemeinschaft oder aus Albanien ausgeführten und anschließend wieder eingeführten Vormaterialien vorgenommen wird, nicht abgebrochen, sofern
|
a) |
die genannten Vormaterialien in der Gemeinschaft oder in Albanien vollständig gewonnen oder hergestellt oder vor ihrer Ausfuhr einer Be- oder Verarbeitung unterzogen worden sind, die über die in Artikel 7 genannte Behandlung hinausgeht, und |
|
b) |
den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann,
|
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 finden die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft auf die Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens keine Anwendung. Findet jedoch nach der Liste in Anhang II für die Bestimmung des Ursprungs des Enderzeugnisses eine Regel Anwendung, die einen Höchstwert für alle verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen der Gesamtwert der im Gebiet der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und der nach diesem Artikel außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens insgesamt erzielte Wertzuwachs zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.
(5) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 umfasst der Begriff ‚insgesamt erzielter Wertzuwachs‘ alle außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens entstandenen Kosten einschließlich des Wertes der dort verwendeten Vormaterialien.
(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse, die die Bedingungen der Liste in Anhang II nicht erfüllen oder nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 6 Absatz 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet angesehen werden können.
(7) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(8) Die unter diesen Artikel fallende Be- oder Verarbeitung außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens wird im Rahmen der passiven Veredelung oder eines ähnlichen Verfahrens vorgenommen.
Artikel 13
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Albanien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslands bleiben und dort nur ent- und wieder verladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Albaniens befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
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a) |
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder |
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b) |
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit den folgenden Angaben:
oder |
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c) |
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. |
Artikel 14
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein Land oder Gebiet versandt, bei dem es sich nicht um eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten Länder und Gebiete handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Albanien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
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a) |
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Albanien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, |
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b) |
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Albanien verkauft oder überlassen hat, |
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c) |
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zu der Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und |
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d) |
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zu der Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
(2) Ein Ursprungsnachweis ist nach Titel V auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
Artikel 15
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Albanien oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Titel V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Albanien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Albanien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Albanien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach dem Abkommen bei der Ausfuhr gilt.
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 16
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Albanien und Ursprungserzeugnisse Albaniens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Abkommens, sofern
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a) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder |
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b) |
in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (nachstehend ‚Erklärung auf der Rechnung‘ genannt); der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung ist in Anhang IV wiedergegeben. |
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne dass eines der in Absatz 1 genannten Papiere vorgelegt werden muss.
Artikel 17
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III aus. Die Formblätter sind nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufüllen, in denen das Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in das dafür vorgesehene Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Albaniens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Albaniens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Sie achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld für die Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Artikel 18
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Ungeachtet des Artikels 17 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
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a) |
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder |
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b) |
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: ‚ISSUED RETROSPECTIVELY‘.
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld ‚Bemerkungen‘ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Artikel 19
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit folgendem Vermerk in englischer Sprache zu versehen: ‚DUPLICATE‘.
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld ‚Bemerkungen‘ des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum der Ausstellung des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 20
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Albanien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Albanien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 21
Buchmäßige Trennung
(1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten oder tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden, so können die Zollbehörden dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der so genannten buchmäßigen Trennung zu verwalten.
(2) Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können.
(3) Die Zollbehörden können die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(4) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die in dem Land gelten, in dem das Erzeugnis hergestellt wird.
(5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausstellen bzw. beantragen. Auf Verlangen der Zollbehörden hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.
(6) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung und können diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls nicht erfüllt.
Artikel 22
Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung
(1) Die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
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a) |
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 oder |
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b) |
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. |
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Albaniens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, sofern sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 23
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (nachstehend ‚ermächtigter Ausführer‘ genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 24
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands verspätet vorgelegte Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 25
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllen.
Artikel 26
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 27
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 28
Belege
Bei den in Artikel 17 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Albaniens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um die folgenden Unterlagen handeln:
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a) |
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner Bücher oder seiner internen Buchführung, |
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b) |
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden, |
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c) |
Belege über die in der Gemeinschaft oder in Albanien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den internen Rechtsvorschriften verwendet werden, |
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d) |
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Albanien nach diesem Protokoll oder in einem der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen, |
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e) |
geeignete Belege über die nach Artikel 12 außerhalb der Gemeinschaft oder Albaniens vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllt sind. |
Artikel 29
Aufbewahrung der Ursprungsnachweise und Belege
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 17 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 17 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 30
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 31
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Albaniens und der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Albaniens vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL VI
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 32
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Albanien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Papieren.
Artikel 33
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlands, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Albaniens oder eines der in den Artikeln 3 und 4 genannten anderen Länder und Gebiete angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
Artikel 34
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 33, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.
Artikel 35
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 36
Freizonen
(1) Die Gemeinschaft und Albanien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Albaniens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
TITEL VII
CEUTA UND MELILLA
Artikel 37
Anwendung des Protokolls
(1) Der Begriff ‚Gemeinschaft‘ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Albanien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Albanien gewährt bei der Einfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 38 sinngemäß.
Artikel 38
Besondere Bestimmungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten
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1. |
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
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2. |
als Ursprungserzeugnisse Albaniens:
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(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung die Vermerke ‚Albanien‘ und ‚Ceuta und Melilla‘ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in die Erklärung auf der Rechnung einzutragen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 39
Änderung des Protokolls
Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
„Anhang I
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können.
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2.1. |
Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position bzw. dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein ‚ex‘, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. |
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2.2. |
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels bzw. in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. |
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2.3. |
Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. |
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2.4. |
Ist zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 eine Ursprungsregel angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. |
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3.1. |
Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im Gebiet einer Vertragspartei.
Beispiel:
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3.2. |
Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. |
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3.3. |
Wenn eine Regel den Ausdruck ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position‘ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält.
Jedoch bedeutet der Ausdruck ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …‘ oder ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der Ware‘, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. |
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3.4. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden.
Beispiel: Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. |
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3.5. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).
Beispiel:
Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. |
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3.6. |
Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. |
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4.1. |
Der in der Liste verwendete Begriff ‚natürliche Fasern‘ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. |
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4.2. |
Der Begriff ‚natürliche Fasern‘ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. |
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4.3. |
Die Begriffe ‚Spinnmasse‘, ‚chemische Vormaterialien‘ und ‚Materialien für die Papierherstellung‘ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. |
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4.4. |
Der in der Liste verwendete Begriff ‚synthetische oder künstliche Spinnfasern‘ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. |
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5.1. |
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht auf bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendete textile Grundmaterialien angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). |
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5.2. |
Diese in Punkt 5.1 genannte Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.
Textile Grundmaterialien sind
Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes des Garns nicht überschreitet. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes nicht überschreitet. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. |
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5.3. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. |
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5.4. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist. |
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6.1. |
Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. |
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6.2. |
Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.
Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. |
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6.3. |
Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. |
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7.1. |
Als ‚begünstigte Verfahren‘ im Sinne der Positionen ex ex2707, 2713 bis 2715, ex ex2901, ex ex2902 und ex ex3403 gelten:
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7.2. |
Als ‚begünstigte Verfahren‘ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
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7.3. |
Im Sinne der Positionen ex ex2707, 2713 bis 2715, ex ex2901, ex ex2902 und ex ex3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. |
„Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter dieses Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.
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HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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(1) |
(2) |
(3) oder (4) |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
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Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex ex 0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
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Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex ex 0910 |
Mischungen von Gewürzen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 und alle verwendeten Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten, ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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– Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert |
Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen |
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 : |
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– Knochenfett und Abfallfett |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203 , 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
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– anderes |
Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
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1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 |
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– Knochenfett und Abfallfett |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201 , 0202 , 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
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– anderes |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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– feste Fraktionen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 |
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– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex ex 1505 |
Lanolin, raffiniert |
Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505 |
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1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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– feste Fraktionen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 |
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– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
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– Sojaöl, Erdnussöl, Palmöl, Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl, Babassuöl, Tungöl (Holzöl), Oiticicaöl, Myrtenwachs, Japanwachs, Fraktionen von Jojobaöl und Öle zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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– feste Fraktionen, ausgenommen von Jojobaöl |
Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |
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– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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– chemische reine Maltose und Fructose |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 |
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– andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse sind |
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ex ex 1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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– Malzextrakt |
Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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– andere |
Herstellen
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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– 20 GHT oder weniger Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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– mehr als 20 GHT Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend |
Herstellen, bei dem
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Nüsse und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex ex 2001 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 2004 und ex ex 2005 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
Herstellen
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ex ex 2008 |
– Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801 , 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware überschreitet |
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– Erdnussbutter; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palmherzen; Mais |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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– andere, ausgenommen Früchte (einschließlich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren |
Herstellen
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
Herstellen
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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– Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch kann Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden. |
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– Senfmehl, auch zubereitet, und Senf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005 |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; ausgenommen: |
Herstellen
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen
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2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
Herstellen
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 2301 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex ex 2303 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist |
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ex ex 2306 |
Olivenölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind |
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ex ex 2403 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungserzeugnisse sind |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 2504 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
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ex ex 2515 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex ex 2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex ex 2518 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
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ex ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, und Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. |
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ex ex 2520 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2524 |
Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
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ex ex 2525 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
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ex ex 2530 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250°C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex ex 2709 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (6) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (6) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände (‚slack wax‘), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (6) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2805 |
‚Mischmetall‘ |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2833 |
Aluminiumsulfat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2852 |
Quecksilberverbindungen von gesättigten acyclischen einbasischen Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852 , 2915 und 2916 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von inneren Ethern und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von heterocyclischen Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852 , 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von Nukleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2852 , 2932 , 2933 und 2934 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Quecksilberverbindungen von Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Andere Quecksilberverbindungen von zubereiteten Bindemitteln für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2932 |
– innere Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Cyclische Acetale und innere Halbacetale und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2933 |
heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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2934 |
Nukleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 , 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreiten. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 2939 |
Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
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– Waren, die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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– andere: |
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– – menschliches Blut |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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– – tierisches Blut, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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– – Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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– – Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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– – andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002 . Jedoch können Vormaterialien mit derselben Warenbezeichnung wie die der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Positionen 3002 , 3005 und 3006 ): |
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– hergestellt aus Amicacin der Position 2941 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3003 und 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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– andere |
Herstellen
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ex ex 3006 |
– pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4k) zu diesem Kapitel |
Die Ware behält die Ursprungseigenschaft, die sie nach der ursprünglichen Einreihung erhalten hat. |
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– sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar: |
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– aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (5) |
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– aus Gewebe |
Herstellen aus (7):
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 31 |
Düngemittel; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3201 |
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (7) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203 , 3204 und 3205 . Jedoch können Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (8) dieser Position. Jedoch können Vormaterialien der Warengruppe der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3403 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (5) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die der Ware einzureihen sind. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: |
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– auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
Jedoch können diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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– Stärkeether und -ester |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3507 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3701 |
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
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– Sofortbild-Planfilme für Farbaufnahmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 . Jedoch können Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 . Jedoch können Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche fotografische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 und 3702 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3704 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3801 |
– Kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Grafit in Form von Pasten, aus einer Mischung von mehr als 30 GHT Grafit mit Mineralölen bestehend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3806 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
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– zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3814 |
Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3821 |
Zubereitete Nährsubstrate zum Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006 ; zertifizierte Referenzmaterialien |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
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– technische einbasische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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– technische Fettalkohole |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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– folgende Waren dieser Position: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– – zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten |
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– – Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester |
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– – Sorbit, ausgenommen Waren der Position 2905 |
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– – Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze |
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– – Ionenaustauscher |
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– – Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren |
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– – nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen |
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– – Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen |
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– – Sulfonaphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester |
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– – Fuselöle und Dippelöle |
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– – Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen |
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– – Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien |
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch, aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex ex 3907 und 3912 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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– Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3907 |
– Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitrilbutadienstyrolcopolymeren (ABS) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Vormaterialien der Position der Ware verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
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– Polyester |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen; ausgenommen Waren der Positionen ex ex 3916 , ex ex 3917 , ex ex 3920 und ex ex 3921 , für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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– Flacherzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung oder anders als nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten; andere Erzeugnisse, weiter bearbeitet als nur mit Oberflächenbearbeitung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere: |
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– – Additionshomopolymerisationserzeugnisse mit einem Anteil eines Monomers am Gesamtgehalt des Polymers von mehr als 99 GHT |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– – andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (9) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3916 und ex ex 3917 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3920 |
– Folien und Filme aus Ionomeren |
Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Folien aus regenerierter Cellulose, aus Polyamid oder Polyethylen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 3921 |
Folie aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (10) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 4001 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Waren nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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– Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk |
Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 und 4012 |
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ex ex 4017 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
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ex Kapitel 41 |
Rohe Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 4102 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von gegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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4107 , 4112 und 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4113 |
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ex ex 4114 |
Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106 , 4107 , 4112 oder 4113 , wenn ihr Wert insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 4302 |
Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, zusammengesetzt: |
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– in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen |
Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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– andere |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 4403 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
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ex ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm |
Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden |
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ex ex 4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Verbinden an den Enden |
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ex ex 4409 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: |
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– geschliffen oder an den Enden verbunden |
Schleifen oder Verbinden an den Enden |
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– gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
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ex ex 4410 bis ex ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
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ex ex 4418 |
– Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln (‚shingles‘ und ‚shakes‘) verwendet werden. |
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– gefrieste oder profilierte Leisten und Friese |
Friesen oder Profilieren |
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ex ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 4811 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen
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ex ex 4818 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex ex 4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Herstellen
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ex ex 4820 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten |
Herstellen aus Materialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 |
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4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
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– Dauerkalender oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht |
Herstellen
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4909 und 4911 |
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ex Kapitel 50 |
Seide; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Herstellen aus (11)
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (11) |
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– andere |
Herstellen aus (11)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus (11)
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (11) |
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– andere |
Herstellen aus (11)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Herstellen aus (11)
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (11) |
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– andere |
Herstellen aus (11)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Herstellen aus (11)
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (11) |
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– andere |
Herstellen aus (11)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus (11)
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (11) |
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– andere |
Herstellen aus (11)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus (11)
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (11) |
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|
– andere |
Herstellen aus (11)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren; ausgenommen: |
Herstellen aus (11)
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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– Nadelfilze |
Herstellen aus (11)
Jedoch können
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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– andere |
Herstellen aus (11)
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5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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– Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
Herstellen aus Kautschukfäden und -schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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– andere |
Herstellen aus (11)
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus (11)
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; ‚Maschengarne‘ |
Herstellen aus (11)
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
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– aus Nadelfilz |
Herstellen aus (11):
Jedoch können
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden. |
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– aus anderem Filz |
Herstellen aus (11)
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|
– andere |
Herstellen aus (11)
Jutegewebe kann als Unterlage verwendet werden. |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen: |
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– in Verbindung mit Kautschukfäden |
Herstellen aus einfachen Garnen (11) |
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– andere |
Herstellen aus (11)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Herstellen aus Garnen |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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– mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von 90 GHT oder weniger |
Herstellen aus Garnen |
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– andere |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus Garnen (11) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
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– mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderen Stoffen versehen |
Herstellen aus Garnen |
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– andere |
Herstellen aus (11)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 : |
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– Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus (11)
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– andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien |
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– andere |
Herstellen aus Garnen |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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– Glühstrümpfe, getränkt |
Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen: |
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– Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911 |
Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 |
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– Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 |
Herstellen aus (11)
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– andere |
Herstellen aus (11)
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus (11)
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Kapitel 61 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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– hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen |
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– andere |
Herstellen aus (11)
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ex Kapitel 62 |
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: |
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ex ex 6202 , ex ex 6204 , ex ex 6206 , ex ex 6209 und ex ex 6211 |
Kleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Herstellen aus Garnen (13) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (13) |
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ex ex 6210 und ex ex 6216 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (13) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (13) |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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– bestickt |
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (11) (13) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (13) |
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– andere |
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (11) (13) oder Herstellen und anschließendes Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert aller verwendeten unbedruckten Waren der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 : |
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– bestickt |
Herstellen aus Garnen (13) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (13) |
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– Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (13) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet (13) |
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– Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten |
Herstellen
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– andere |
Herstellen aus Garnen (13) |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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– aus Filz oder Vliesstoffen |
Herstellen aus (11)
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– andere: |
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– – bestickt |
Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (13) (14) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (ausgenommen Gewirke und Gestricke), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– – andere |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus (11)
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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– aus Vliesstoffen |
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– andere |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (13) |
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ex ex 6506 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (13) |
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ex Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex ex 6812 |
Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 7003 , ex ex 7004 und ex ex 7005 |
Glas mit nicht reflektierender Schicht |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7006 |
Glas der Position 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |
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– Glasplatten (Substrate), von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII Halbleiter (15) |
Herstellen aus nicht überzogenen Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
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– anderes |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7007 |
Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7008 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7009 |
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten mundgeblasenen Glaswaren insgesamt 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 7101 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 7102 , ex ex 7103 und ex ex 7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen |
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7106 , 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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– in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106 , 7108 und 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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– als Halbzeug oder Pulver |
Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex ex 7107 , ex ex 7109 und ex ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 |
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ex ex 7218 , 7219 bis 7222 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 |
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ex ex 7224 , 7225 bis 7228 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 , 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legierten Stahl |
Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304 , 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 , 7207 , 7218 oder 7224 |
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ex ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, wenn der Wert der verwendeten Schmiederohlinge insgesamt 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden. |
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ex ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Chapter 74 |
Kupfer und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7401 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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7402 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
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– raffiniertes Kupfer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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– Kupferlegierungen und raffiniertes Kupfer, andere Elemente enthaltend |
Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |
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7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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7405 |
Kupfervorlegierungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7501 bis 7503 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen
oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 7616 |
Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche und -bänder, aus Aluminium |
Herstellen
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Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7801 |
Blei in Rohform: |
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– raffiniertes Blei |
Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |
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– anderes |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden. |
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7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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7901 |
Zink in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden. |
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7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus; ausgenommen: |
Herstellen
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8001 |
Zinn in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden. |
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8002 und 8007 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |
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– andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position der Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch kann die Warenzusammenstellung auch Werkzeuge der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen
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8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen
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ex ex 8211 |
Messer (ausgenommen Messer der Position 8208 ) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden. |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 8302 |
Baubeschläge und automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet. |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8401 |
Kernbrennstoffelemente |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware (16) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8403 und ex ex 8404 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402 , und Hilfsapparate für Zentralheizungskessel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8403 und 8404 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8406 |
Dampfturbinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8413 |
Rotierende Verdrängerpumpen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8414 |
Ventilatoren für industrielle Zwecke |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8419 |
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8420 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8425 bis 8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
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– Straßenwalzen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8430 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8443 |
Drucker, für Büromaschinen und -apparate (z. B. automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Textverarbeitungsmaschinen und dergleichen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8444 bis 8447 |
Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440 ; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln: |
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– Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt |
Herstellen, bei dem
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8456 bis 8466 |
Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör der Positionen 8456 bis 8466 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8469 bis 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8486 |
– Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen |
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– Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas |
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– Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 , 8462 und 8464 bestimmt |
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– Anreißinstrumente als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör |
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– Formen zum Spritzgießen oder Formpressen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8428 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Fotoapparate von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern verwendeten Art als Pattern-Generatoren zum Herstellen von Masken und Reticles aus mit Fotolack beschichteten Substraten; Teile davon und Zubehör |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8487 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesen Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8504 |
Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8517 |
andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Positionen 8443 , 8525 , 8527 oder 8528 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8519 |
Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8523 |
– Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Proximity-Karten und ‚intelligente Karten (smart cards)‘ mit zwei oder mehr elektronischen integrierten Schaltungen |
Herstellen, bei dem
oder das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land stattfinden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– ‚intelligente Karten (smart cards)‘ mit einer elektronischen integrierten Schaltung |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8525 |
Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8527 |
Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8528 |
– Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
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– erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät, von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art bestimmt |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8535 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von mehr als 1 000 V |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8536 |
– Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden oder Anschließen von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von 1 000 V oder wenige |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel: |
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– – aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– – aus Keramik, aus Eisen und Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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– – aus Kupfer |
Herstellen
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8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine): |
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– monolithische integrierte Schaltungen |
Herstellen, bei dem
oder das Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einem in den Artikeln 3 und 4 nicht genannten Land oder Gebiet stattfinden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– Multichips als Teile von Maschinen oder Apparaten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8608 |
Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
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– mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von: |
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– – 50 cm3 oder weniger |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– – mehr als 50 cm3 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8712 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8715 |
Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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8805 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden. |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte; ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544 ; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 9005 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 9006 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 9014 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |
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– zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 9018 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9019 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9020 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
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– Teile und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9029 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015 ; Stroboskope |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9033 |
Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren; ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9105 |
Andere Uhren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9109 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9110 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102 , Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9112 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9113 |
Uhrarmbänder und Teile davon: |
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– aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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– andere |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 9401 und ex ex 9403 |
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware oder Herstellen aus gebrauchsfertig für die Verwendung mit Vormaterialien der Position 9401 oder 9403 konfektionierten Baumwollgeweben, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 9503 [9501 ,9502 ] |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Herstellen
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ex ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden. |
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ex Chapter 96 |
Verschiedene Waren; ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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ex ex 9601 und ex ex 9602 |
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen |
Herstellen aus bearbeiteten Schnitzstoffen derselben Position wie die Ware |
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ex ex 9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. |
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9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen
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9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position wie die Ware verwendet werden. |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen
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ex ex 9613 |
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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ex ex 9614 |
Tabakpfeifen und Pfeifenköpfe |
Herstellen aus Pfeifenrohformen |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position der Ware |
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„Anhang III
Muster der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Druckanweisungen
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1. |
Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. |
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2. |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Albaniens können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. |
„Anhang IV
Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Bulgarische Fassung
Износителят на продуктите, обхванати от този документ (митническо разрешение № … (17)) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с …. (18) преференциален произход
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento [autorización aduanera no … (17)] declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial … (18).
Tschechische Fassung
Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (číslo povolení … (17)) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v … (18).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr. … (17)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i … (18).
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. … (17)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte … (18) Ursprungswaren sind.
Estnische Fassung
Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (tolliamenti kinnitus nr … (17)) deklareerib, et need tooted on … (18) sooduspäritoluga, välja arvatud juhul, kui on selgelt näidatud teisiti.
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ. … (17)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής … (18).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorisation No … (17)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … (18) preferential origin.
Französische Fassung
L’exportateur des produits couverts par le présent document [autorisation douanière no … (17)] déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … (18).
Italienische Fassung
L’esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n. … (17)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale … (18).
Lettische Fassung
To produktu eksportētājs, kuri ietverti šajā dokumentā (muitas atļauja Nr. … (17)), deklarē, ka, izņemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir preferenciāla izcelsme … (18).
Litauische Fassung
Šiame dokumente išvardytų prekių eksportuotojas (muitinės liudijimo Nr. … (17)) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra … (18) preferencinės kilmės prekės.
Ungarische Fassung
A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (vámfelhatalmazási szám: … (17)) kijelentem, hogy eltérő egyértelmű jelzés hiányában az áruk preferenciális … (18) származásúak.
Maltesische Fassung
L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (awtorizzazzjoni tad-dwana nru. … (17)) jiddikjara li, ħlief fejn indikat b’mod ċar li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ oriġini preferenzjali … (18).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr. … (17)), verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn (18).
Polnische Fassung
Eksporter produktów objętych tym dokumentem (upoważnienie władz celnych nr … (17)) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają … (18) preferencyjne pochodzenie.
Portugiesische Fassung
O abaixo-assinado, exportador dos produtos abrangidos pelo presente documento [autorização aduaneira n.o … (17)], declara que, salvo indicação expressa em contrário, estes produtos são de origem preferencial … (18).
Rumänische Fassung
Exportatorul produselor ce fac obiectul acestui document [autorizația vamală nr. … (17)] declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferențială … (18).
Slowakische Fassung
Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (číslo povolenia … (17)) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v … (18).
Slowenische Fassung
Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom (pooblastilo carinskih organov št. … (17)) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno … (18) poreklo.
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupa n:o … (17)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja … alkuperätuotteita (18).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr … (17)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung (18).
Albanische Fassung
Eksportuesi i produkteve të përfshira në këtë dokument (autorizim doganor Nr. … (17)) deklaron që, përveç rasteve kur tregohet qartësisht ndryshe, këto produkte janë me origjinë preferenciale (18).
… (19)
(Ort und Datum)
… (20)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
„Anhang V
Erzeugnisse, die von der Kumulierung nach den Artikeln 3 und 4 ausgeschlossen sind
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KN-Code |
Warenbezeichnung |
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1704 90 99 |
Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt |
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1806 10 30 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
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– Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
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1806 10 90 |
– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT |
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– – mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr |
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1806 20 95 |
– andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg: |
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– – andere: |
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– – – andere |
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1901 90 99 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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– andere |
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– – andere (als Malzextrakt): |
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– – – andere |
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2101 12 98 |
Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee |
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2101 20 98 |
Andere Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate |
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2106 90 59 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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– andere: |
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– – andere |
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2106 90 98 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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– andere (als Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe): |
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– – andere: |
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– – – andere |
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3302 10 29 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
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– von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
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– – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: |
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– – – Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten: |
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– – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol |
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– – – – andere: |
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– – – – – kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend |
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– – – – – andere |
(1) Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates ‚Allgemeine Angelegenheiten‘ vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.
(2) Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.
(3) Im Sinne der Schlussfolgerungen des Rates ‚Allgemeine Angelegenheiten‘ vom April 1997 und der Mitteilung der Kommission vom Mai 1999 über die Einleitung des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses mit den westlichen Balkanländern.
(4) Der Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 gilt für alle Erzeugnisse, ausgenommen landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Türkei und ausgenommen Kohle- und Stahlerzeugnisse im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Republik Türkei über den Handel mit unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnissen.
(5) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(6) Die begünstigten Verfahren sind in Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(7) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(8) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(9) Bei Waren, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(10) Die folgenden Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung — gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d. h. Haze-Faktor) — weniger als 2 v. H. beträgt.
(11) Wegen der besonderen Vorschrift für Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(12) Die Verwendung dieses Vormaterials ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(13) Siehe Bemerkung 6.
(14) Für Waren aus Gewirken oder Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, hergestellt durch Zusammennähen oder Zusammenfügen von (zugeschnittenen oder abgepassten) gewirkten oder gestrickten Teilen, siehe Bemerkung 6.
(15) SEMII = Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated
(16) Diese Regel gilt bis zum 31. Dezember 2005.
(17) Wird die Erklärung auf der Rechnung von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht von einem ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen bzw. der Raum leergelassen werden.
(18) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(19) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(20) In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.