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Document 32005R2095

    Verordnung (EG) Nr. 2095/2005 der Kommission vom 20. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor

    ABl. L 335 vom 21/12/2005, p. 6–12 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 319M vom 29/11/2008, p. 370–376 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 10/07/2017; Aufgehoben durch 32017R1185

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/2095/oj

    21.12.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 335/6


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2095/2005 DER KOMMISSION

    vom 20. Dezember 2005

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (1), insbesondere auf Artikel 21,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Damit die Kommission die Marktentwicklungen auf dem Rohtabaksektor überwachen kann, für den die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 eingeführte gemeinsame Marktorganisation gilt, müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Angaben mitteilen.

    (2)

    Zu diesem Zweck wurde die Verordnung (EG) Nr. 604/2004 der Kommission vom 29. März 2004 über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 2000 (2) erlassen.

    (3)

    Die mitzuteilenden Angaben sollten unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (3) und ihrer Durchführungsbestimmungen einen allgemeinen Überblick über den gesamten Tabakmarkt der Gemeinschaft geben.

    (4)

    Im Interesse einer effizienten Verwaltung sind die Angaben nach Sortengruppen gegliedert mitzuteilen und es sind Fristen für die Mitteilungen festzusetzen.

    (5)

    Es empfiehlt sich daher, die Bestimmungen über die mitzuteilenden Angaben entsprechend zu ändern.

    (6)

    Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die Verordnung (EG) Nr. 604/2004 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Tabak —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Ernte die in den Anhängen IA, IB, II und III aufgeführten Angaben innerhalb der darin vorgesehenen Fristen elektronisch mit.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die vorgeschriebenen Angaben fristgerecht mitteilen.

    Artikel 3

    (1)   Die Verordnung (EG) Nr. 604/2004 wird aufgehoben.

    Sie gilt jedoch weiter für Mitteilungen über die Ernte 2005.

    (2)   Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung nach der Entsprechungstabelle in Anhang IV.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2006.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Dezember 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1679/2005 (ABl. L 271 vom 15.10.2005, S. 1).

    (2)  ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 34.

    (3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2005 der Kommission (ABl. L 24 vom 27.1.2005, S. 15).


    ANHANG IA

    Der Kommission bis spätestens 31. Juli des betreffenden Erntejahres mitzuteilende Angaben

     

    Ernte: …

     

    Erklärender Mitgliedstaat: …

     

    Gesamtanzahl der Tabakerzeuger: …

     

    Gesamtzahl der Erstverarbeitungsunternehmen: …


    ANHANG IB

    Der Kommission bis spätestens 31. Juli des betreffenden Erntejahres mitzuteilende Angaben

     

    Ernte: …

     

    Erklärender Mitgliedstaat: …

     

    Sortengruppe: …


     

    (Erklärender)

    Erzeugermitgliedstaat

    Erzeugermitgliedstaat

    Name:

    Erzeugermitgliedstaat

    Name:

    Erzeugermitgliedstaat

    Name:

    1.

    ANBAUVERTRÄGE:

     

     

     

     

    1.1

    Anzahl der registrierten Anbauverträge

     

     

     

     

    1.2

    Tabakmenge (in Tonnen) aus Vertragsanbau mit dem Feuchtigkeitsgehalt gemäß Anhang XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004

     

     

     

     

    1.3

    Gesamtfläche unter Vertragsanbau (in ha)

     

     

     

     

    2.

    ERZEUGER

     

     

     

     

    2.1

    Gesamtanzahl der Erzeuger

     

     

     

     

    2.2

    Anzahl der Erzeuger, die einer Erzeugergemeinschaft angehören

     

     

     

     

    3.

    ERSTVERARBEITUNGSUNTERNEHMEN

     

     

     

     

    3.1

    Anzahl der Erstverarbeitungsunternehmen, die Anbauverträge schließen

     

     

     

     

    4.

    PREISE (1)

     

     

     

     

    4.1

    In den Anbauverträgen vereinbarter Höchstpreis (EUR/kg), in der jeweiligen Währung, ohne Steuern und Abgaben, mit Angabe der Referenzqualität

     

     

     

     

    4.2

    In den Anbauverträgen vereinbarter Mindestpreis (EUR/kg), in der jeweiligen Währung, ohne Steuern und Abgaben, mit Angabe der Referenzqualität

     

     

     

     


    (1)  Die Mitgliedstaaten, die ihre Landeswährung verwenden, wenden den am 1. Januar des Erntejahres geltenden Umrechnungskurs an.


    ANHANG II

    Der Kommission bis spätestens 30. Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres mitzuteilende zusammenfassende Angaben

    Kumulative Daten der betreffenden Ernte

     

    Ernte: …

     

    Erklärender Mitgliedstaat: …

     

    Sortengruppe: …


     

    (Erklärender)

    Erzeugermitgliedstaat

    Erzeugermitgliedstaat

    Name:

    Erzeugermitgliedstaat

    Name:

    Erzeugermitgliedstaat

    Name:

    1.

    Liefermenge (in Tonnen)

     

     

     

     

    1.1

    Gesamtmenge Rohtabak entsprechend der Mindestqualität, mit dem Feuchtigkeitsgehalt gemäß Anhang XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004

     

     

     

     

    1.2

    Von Erzeugergemeinschaften gelieferte Menge Rohtabak entsprechend der Mindestqualität, mit dem Feuchtigkeitsgehalt gemäß Anhang XXVIII der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004

     

     

     

     

    2.

    Tatsächliche Menge Rohtabak (in Tonnen), entsprechend der gelieferten Mindestqualität, ohne Anpassung des Gewichts entsprechend dem Feuchtigkeitsgehalt

     

     

     

     

    3.

    Von den Erstverarbeitungsunternehmen gezahlter Durchschnittspreis (EUR/kg), ohne Steuern und Abgaben (1)

     

     

     

     


    (1)  Die Mitgliedstaaten, die ihre Landeswährung verwenden, wenden den am 1. Januar des Erntejahres geltenden Umrechnungskurs an.


    ANHANG III

    Der Kommission bis spätestens 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres mitzuteilende Angaben

    Veränderungen der Bestände (in Tonnen) der Erstverarbeiter

     

    Erklärender Mitgliedstaat: …

     

    Datum der Erklärung: …


    Sortengruppe

    Ernte

    Im vorangegangenen Wirtschaftsjahr auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzte Mengen (1)

    Im vorangegangenen Wirtschaftsjahr auf Drittlandsmärkten abgesetzte Mengen (1)

    Bestand am letzten Tag des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs (1)

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     


    (1)  Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Juli des Erntejahres bis zum 30. Juni des darauf folgenden Jahres.


    ANHANG IV

    Entsprechungstabelle

    Verordnung (EG) Nr. 604/2004

    Vorliegende Verordnung

    Artikel 1 und 2

    Artikel 1 und 2

    Artikel 3

    Artikel 4

    Artikel 3

    Artikel 5

    Artikel 4

    Anhänge I, II und III

    Anhänge IB, II und III

    Anhang IA

    Anhang IV

    Anhang V

    Anhang IV


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