This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 12008E021
Consolidated version of the Treaty on the Functioning of the European Union - PART TWO: NON-DISCRIMINATION AND CITIZENSHIP OF THE UNION - Article 21 (ex Article 18 TEC)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - ZWEITER TEIL: NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT - Artikel 21 (ex-Artikel 18 EGV)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - ZWEITER TEIL: NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT - Artikel 21 (ex-Artikel 18 EGV)
ABl. C 115 vom 09/05/2008, p. 57–57
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - ZWEITER TEIL: NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT - Artikel 21 (ex-Artikel 18 EGV)
Amtsblatt Nr. 115 vom 09/05/2008 S. 0057 - 0057
Artikel 21 (ex-Artikel 18 EGV) (1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. (2) Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Union erforderlich und sehen die Verträge hierfür keine Befugnisse vor, so können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird. (3) Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten Zwecken kann der Rat, sofern die Verträge hierfür keine Befugnisse vorsehen, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments. --------------------------------------------------