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Document 62021TJ0435

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. Mai 2022.
TK gegen Europäische Kommission.
Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2020 – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 15 zu befördern – Abwägung der Verdienste – Gleichbehandlung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht.
Rechtssache T-435/21.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:303

 Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. Mai 2022 –
TK/Kommission

(Rechtssache T‑435/21) ( 1 )

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2020 – Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 15 zu befördern – Abwägung der Verdienste – Gleichbehandlung – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht“

1. 

Beamte – Beförderung – Beschwerde eines nicht beförderten Bewerbers – Zurückweisung – Begründungspflicht – Umfang – Unzureichende Begründung – Heilung im streitigen Verfahren – Voraussetzungen

(Art. 296 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2 Buchst. c; Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2, Art. 45 und Art. 90 Abs. 2)

(vgl. Rn. 25-27, 38)

2. 

Beamtenklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet

(Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2)

(vgl. Rn. 28)

3. 

Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Modalitäten – Ermessen der Verwaltung – Grenzen – Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begriff

(Beamtenstatut, Art. 45)

(vgl. Rn. 44, 45, 58-61)

4. 

Beamte – Beförderung – Anwendung unterschiedlicher Regelungen auf Beamte der höheren Führungsebene und auf andere Beamte – Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Fehlen

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 20 und 21; Beamtenstatut, Art. 45)

(vgl. Rn. 46, 47)

5. 

Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Ermessen der Verwaltung – Umfang – Berücksichtigung der Beurteilungen – Weitere Gesichtspunkte, die berücksichtigt werden können

(Beamtenstatut, Art. 45)

(vgl. Rn. 56, 57, 75, 77)

6. 

Beamte – Beförderung – Bewerber, die eine Anwartschaft auf Beförderung haben – Anspruch auf Beförderung – Fehlen

(Beamtenstatut, Art. 45)

(vgl. Rn. 62)

7. 

Beamte – Beförderung – Kriterien – Verdienste – Berücksichtigung der Dienstzeit in der Besoldungsgruppe – Hilfscharakter – Berücksichtigung der zeitlichen Beständigkeit der Verdienste – Umfang

(Beamtenstatut, Art. 45)

(vgl. Rn. 66, 67, 71)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

TK und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 349 vom 30.8.2021.

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