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Document 62021TJ0181

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. April 2022.
LG Electronics, Inc. gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke SmartThinQ – Ältere nationale Bildmarke SMARTTHING – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Übersetzung des Verzeichnisses der von der älteren Marke erfassten Waren in die Verfahrenssprache – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke.
Rechtssache T-181/21.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:247

 Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 27. April 2022 –
LG Electronics/EUIPO – Anferlux‑Electrodomésticos (SmartThinQ)

(Rechtssache T‑181/21) ( 1 )

„Unionsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Unionsbildmarke SmartThinQ – Ältere nationale Bildmarke SMARTTHING – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Übersetzung des Verzeichnisses der von der älteren Marke erfassten Waren in die Verfahrenssprache – Ernsthafte Benutzung der älteren Marke“

1. 

Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Prüfung des Antrags – Zur Stützung des Antrags vorgebrachte Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen – Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang einer eingetragenen älteren Marke – Auszug aus der Datenbank „TMview“ des Amtes zu einer nationalen Marke – Einbeziehung – Pflicht, eine Übersetzung in die Verfahrenssprache vorzulegen

(Verordnung 2018/625 der Kommission, Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 3)

(vgl. Rn. 32)

2. 

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Entscheidung einer Stelle des Amtes, die zum Kontext der Entscheidung der Beschwerdekammer gehört

(vgl. Rn. 35)

3. 

Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Prüfung des Antrags – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Begriff – Beurteilungskriterien – Erfordernis konkreter und objektiver Beweise

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 15 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 2 und 3; Verordnung 2018/625 der Kommission)

(vgl. Rn. 55‑58, 63, 64)

4. 

Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Prüfung des Antrags – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Ernsthafte Benutzung – Benutzung während des Fünfjahreszeitraums – Berücksichtigung von Nachweisen für die Benutzung außerhalb dieses Zeitraums

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 15 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 2 und 3; Verordnung 2018/625 der Kommission)

(vgl. Rn. 86)

5. 

Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Prüfung des Antrags – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Verwendung der Marke in einer Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird – Gegenstand und Anwendungsbereich von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 15 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 2 und 3)

(vgl. Rn. 89)

6. 

Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a)

(vgl. Rn. 98, 99, 101, 134)

7. 

Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien – Zusammengesetzte Marke

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a)

(vgl. Rn. 116, 117)

8. 

Unionsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Bestehen einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarken SmartThinQ und SMARTTHING

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a)

(vgl. Rn 105, 109, 118, 123, 127, 133, 135, 136)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die LG Electronics, Inc. trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).


( 1 ) ABl. C 217 vom 7.6.2021.

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