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Document 62020TJ0733

    Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 13. Oktober 2021.
    Andreas Freundlieb gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
    Unionsmarke – Unionswortmarke BANDIT – Fehlender Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke – Löschung der Marke nach Ablauf der Eintragung – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Sorgfaltspflicht – Fehlende Kontrolle – Nichteinhaltung von Fristen.
    Rechtssache T-733/20.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:697

     Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 13. Oktober 2021 –
    Freundlieb/EUIPO (BANDIT)

    (Rechtssache T‑733/20)

    „Unionsmarke – Unionswortmarke BANDIT – Fehlender Antrag auf Verlängerung der Eintragung der Marke – Löschung der Marke nach Ablauf der Eintragung – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Art. 104 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Sorgfaltspflicht – Fehlende Kontrolle – Nichteinhaltung von Fristen“

    1. 

    Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Voraussetzungen – Nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt – Außergewöhnliche und damit nicht vorhersehbare Umstände

    (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 104 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 18, 19, 28)

    2. 

    Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Tatbestandsmerkmale – Enge Auslegung

    (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 104 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 20, 21, 38)

    3. 

    Unionsmarke – Dauer, Verlängerung, Änderung und Teilung der Marke – Verlängerung der Marke – Fristen – Keine fristgerechte Verlängerung der Marke durch ihren Inhaber – Löschung der Marke – Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Sorgfaltspflicht – Verpflichtung, die Entrichtung der Gebühr zu überprüfen

    (Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 53 Abs. 3 und 8 sowie Art. 104 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 31, 32, 34-37)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Oktober 2020 (Sache R 730/2020‑5) zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich des Rechts auf Beantragung der Verlängerung der Unionswortmarke BANDIT

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Herr Andreas Freundlieb trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind.

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