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Document 62020TJ0511

Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. März 2022.
Alessandro Zardini gegen Europäische Kommission.
Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/371/19 – Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens zuzulassen – Kriterium für die Beurteilung der Berufserfahrung – Übereinstimmung des vom Prüfungsausschuss verwendeten Kriteriums mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens.
Rechtssache T-511/20.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2022:122

 Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 9. März 2022 –
Zardini/Kommission

(Rechtssache T‑511/20) ( 1 )

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Einstellung – Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/371/19 – Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zur nächsten Stufe des Auswahlverfahrens zuzulassen – Kriterium für die Beurteilung der Berufserfahrung – Übereinstimmung des vom Prüfungsausschuss verwendeten Kriteriums mit der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens“

1. 

Beamte – Auswahlverfahren – Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen – Zulassungsvoraussetzungen – Vorgelegte Bildungsabschlüsse oder bescheinigte Berufserfahrung – Beurteilung durch den Prüfungsausschuss – Festlegung der Beurteilungskriterien – Zulässigkeit – Grenzen – Einhaltung der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens – Verwendung eines zusätzlichen, nicht in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens vorgesehenen Kriteriums – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Anhang III, Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 und 3)

(vgl. Rn. 24, 34-36, 50-53)

2. 

Beamte – Auswahlverfahren – Prüfungsausschuss – Ablehnung einer Bewerbung – Begründungspflicht – Unzureichende Begründung – Heilung im streitigen Verfahren – Voraussetzungen

(vgl. Rn. 30)

Tenor

1. 

Die Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 31. Oktober 2019, mit der der Antrag auf Überprüfung des Ausschlusses von Herrn Alessandro Zardini vom Auswahlverfahren EPSO/AD/371/19 zurückgewiesen wurde, wird aufgehoben.

2. 

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 320 vom 28.9.2020.

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