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Document 62018TJ0747

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. Dezember 2019.
Refan Bulgaria OOD gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke – Form einer Blume – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht.
Rechtssache T-747/18.

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:849

 Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 12. Dezember 2019 – Refan Bulgaria/EUIPO (Form einer Blume)

(Rechtssache T-747/18)

„Unionsmarke – Anmeldung einer dreidimensionalen Unionsmarke – Form einer Blume – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Verteidigungsrechte –Begründungspflicht“

1. 

Unionsmarke – Beschwerdeverfahren – Entscheidung über die Beschwerde – Wahrung der Verteidigungsrechte – Tragweite des Grundsatzes

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 70 Abs. 2 und Art. 94 Abs. 1)

(vgl. Rn. 24, 25)

2. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen – Pflicht zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung – Umfang

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 Satz 1)

(vgl. Rn. 40-44)

3. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Dreidimensionale Marke – Form einer Blume

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 67, 68, 72, 73)

4. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Beurteilung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens – Berücksichtigung ausschließlich der Unionsregelung – Vorherige Eintragung der Marke in bestimmten Mitgliedstaaten oder Drittländern – Entscheidungen, die die Unionsinstanzen nicht binden

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 79)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. September 2018 (Sache R 2518/2017‑1) über die Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form einer Blume als Unionsmarke

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Refan Bulgaria OOD trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

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