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Document 62018TJ0658

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Dezember 2019.
Hästens Sängar AB gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke, die ein kariertes Muster darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001.
Rechtssache T-658/18.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2019:830

 Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Dezember 2019 – Hästens Sängar/EUIPO (Darstellung eines karierten Musters)

(Rechtssache T‑658/18)

„Unionsmarke – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union – Bildmarke, die ein kariertes Muster darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

1. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Begriff

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 14)

2. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Beurteilung der Unterscheidungskraft – Kriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 15, 16)

3. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Nicht von der Feststellung eines bestimmten Niveaus der sprachlichen oder künstlerischen Kreativität oder Vorstellungskraft abhängige Anerkennung der Unterscheidungskraft eines Zeichens – Marke mit dekorativer oder schmückender Funktion – Keine Auswirkung

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 17, 18)

4. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Dreidimensionale Marke, die aus der Form der Ware besteht – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 19-22)

5. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Bildmarke, die aus der zweidimensionalen Darstellung einer Ware besteht – Unterscheidungskraft – Beurteilungskriterien

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 23, 24)

6. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Bildmarke, die ein kariertes Muster darstellt

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b)

(vgl. Rn. 29, 33, 34, 36, 39, 42-45, 47, 51, 52)

7. 

Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV

(Art. 296 AEUV; Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 94 Abs. 1 Satz 1)

(vgl. Rn. 55)

8. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der Eintragungshindernisse im Hinblick auf jede der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen – Pflicht zur Begründung der Zurückweisung der Anmeldung – Umfang

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 94 Abs. 1)

(vgl. Rn. 56-61)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. August 2018 (Sache R 442/2018‑2) über die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union einer Bildmarke, die ein kariertes Muster darstellt

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die Hästens Sängar AB trägt die Kosten.

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