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Document 62018TJ0269

Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. Mai 2019.
Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke ZARA – Ältere nationale Wort- und Bildmarken LE DELIZIE ZARA und ZARA – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken – Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Begründungspflicht.
Rechtssache T-269/18.

Court reports – general

Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 8. Mai 2019 – Inditex/EUIPO – Ffauf Italia (ZARA)

(Rechtssache T‑269/18)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke ZARA – Ältere nationale Wort- und Bildmarken LE DELIZIE ZARA und ZARA – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marken – Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 18 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 – Begründungspflicht“

1. 

Unionsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Verwendung der Marke in einer Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft der Marke beeinflusst wird

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 18 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a und 47 Abs. 2 und 3)

(vgl. Rn. 31)

2. 

Unionsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Art. 94 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 – Gleiche Tragweite wie Art. 296 AEUV

(Art. 296 AEUV; Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 94 Abs. 1 Satz 1)

(vgl. Rn. 34)

3. 

Nichtigkeitsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Unzureichende Begründung – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

(Art. 263 und 296 AEUV)

(vgl. Rn. 35)

4. 

Unionsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Teilweise Benutzung – Auswirkung – Begriff des von der Eintragung erfassten „Teils der Waren oder Dienstleistungen“

Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art.47 Abs. 2 und 3)

(vgl. Rn. 65, 66)

5. 

Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Heilung eines Begründungsmangels im gerichtlichen Verfahren – Unzulässigkeit

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 71)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Februar 2018 (verbundene Sachen R 359/2015-5 und R 409/2015-5) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen Ffauf Italia und Inditex

Tenor

1. 

Die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 2. Februar 2018 (verbundene Sachen R 359/2015-5 und R 409/2015-5) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Ffauf Italia SA und der Industria de Diseño Textil, SA (Inditex) wird betreffend „konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Obst, Gemüse, Küchenkräuter und Hülsenfrüchte; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Milchprodukte; Speiseöle und ‑fette“ aus der Klasse 29 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung sowie betreffend die Waren „Reis, Tapioka, Sago; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine Backwaren; Hefe, Backpulver; Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Reissnacks“ aus der Klasse 30, das „frische Gemüse“ aus der Klasse 31, die „frischen Säfte“ aus der Klasse 32, den „Einzel- und Großhandelsverkauf in Geschäften und über weltweite Computernetze, über Kataloge, durch Versandhandel, per Telefon, über Rundfunk und Fernsehen und über andere elektronische Medien in Bezug auf konserviertes, tiefgekühltes, getrocknetes und gekochtes Gemüse, Speiseöle, Reis, Mehle und Getreidepräparate, Brot, Essig und Saucen (Würzmittel)“ aus der Klasse 35 und die „Verpflegung von Gästen (Lebensmittel), Verpflegung von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Cafeterias“ aus der Klasse 43 aufgehoben.

2. 

Das EUIPO und die Ffauf Italia tragen jeweils ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Industria de Diseño Textil (Inditex) für das Verfahren vor dem Gericht.

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