EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62018TJ0146

Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 9. September 2020.
BPCE u. a. gegen Europäische Zentralbank.
Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Beitrag zum Einlagensicherungssystem oder zum einheitlichen Abwicklungsfonds durch unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen – Der EZB übertragene Aufgaben – Besondere Aufsichtsbefugnisse der EZB – Art. 4 Abs. 1 Buchst. f und Art. 16 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Maßnahme, mit der der Abzug des aggregierten Betrags ausstehender unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen vom harten Kernkapital angeordnet wird – Keine individuelle Prüfung.
Rechtssache T-146/18.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2020:392

 Urteil des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 9. September 2020 –
BPCE u. a./EZB

(Rechtssache T‑146/18)

„Wirtschafts- und Währungspolitik – Aufsicht über Kreditinstitute – Beitrag zum Einlagensicherungssystem oder zum einheitlichen Abwicklungsfonds durch unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen – Der EZB übertragene Aufgaben – Besondere Aufsichtsbefugnisse der EZB – Art. 4 Abs. 1 Buchst. f und Art. 16 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 – Maßnahme, mit der der Abzug des aggregierten Betrags ausstehender unwiderruflicher Zahlungsverpflichtungen vom harten Kernkapital angeordnet wird – Keine individuelle Prüfung“

1. 

Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Aufsicht auf konsolidierter Basis über Gruppen von Kreditinstituten – Eigenmittelanforderungen – Umfang der Überprüfung und der Beurteilung durch die Europäische Zentralbank

(Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 26 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis f und Art. 36; Verordnung Nr. 1024/2013 des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. f)

(vgl. Rn. 46-51)

2. 

Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Aufsicht auf konsolidierter Basis über Gruppen von Kreditinstituten – Eigenmittelanforderungen – Umfang der Überprüfung und der Beurteilung durch die Europäische Zentralbank – Verpflichtung zur Durchführung einer individuellen Aufsicht

(Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 92 Abs. 3; Verordnung Nr. 1024/2013 des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. f sowie Art. 16 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d)

(vgl. Rn. 52, 66-73)

3. 

Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Aufsicht über den Finanzsektor der Union – Einheitlicher Aufsichtsmechanismus – Aufsicht auf konsolidierter Basis über Gruppen von Kreditinstituten – Eigenmittelanforderungen – Umfang der Überprüfung und der Beurteilung durch die Europäische Zentralbank – Kapital, das Gegenstand einer Maßnahme sein kann, mit der die Umsetzung einer Politik oder einer bestimmten Behandlung vorgeschrieben wird – Begriff – Unwiderrufliche Zahlungsverpflichtungen (IPC) – Einbeziehung

(Verordnung Nr. 1024/2013 des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. f sowie Art. 16 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 Buchst. d)

(vgl. Rn. 60, 61)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses ECB/SSM/2017-9695005MSX1OYEMGDF46/338 der EZB vom 19. Dezember 2017 und zum anderen des Beschlusses ECB-SSM-2019-FRBPC‑22 der EZB vom 14. Februar 2019

Tenor

1. 

Nr. 4 des Beschlusses ECB/SSM/2017-9695005MSX1OYEMGDF46/338 der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 19. Dezember 2017 und die Nrn. 3.4 bis 3.7 des Beschlusses ECB-SSM-2019-FRBPC‑22 der EZB vom 14. Februar 2019 werden für nichtig erklärt.

2. 

Die EZB trägt die Kosten.

Top