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Document 62017TJ0805

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Oktober 2019.
BASF SE gegen Europäische Chemikalienagentur.
REACH – Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – Art. 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 – Pflicht zur gemeinsamen Einreichung von Daten – Gemeinsame Einreichung mit Möglichkeit eines vollständigen Opt-out – Verwaltungspraxis der ECHA, die eine Einigung über die Voraussetzungen für den Zugang zu einer gemeinsamen Einreichung mit dem für einen registrierten Stoff federführenden Registranten verlangt – Fehlende Einigung – Entsprechend angewandter Streitbeilegungsmechanismus – Entscheidung, Zugang zu einer gemeinsamen Einreichung zu gewähren – Rechtsgrundlage – Ermessen der ECHA – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Rechtssicherheit.
Rechtssache T-805/17.

Court reports – general

Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 3. Oktober 2019 – BASF/ECHA

(Rechtssache T‑805/17)

„REACH – Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 – Art. 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 – Pflicht zur gemeinsamen Einreichung von Daten – Gemeinsame Einreichung mit Möglichkeit eines vollständigen Opt-out – Verwaltungspraxis der ECHA, die eine Einigung über die Voraussetzungen für den Zugang zu einer gemeinsamen Einreichung mit dem für einen registrierten Stoff federführenden Registranten verlangt – Fehlende Einigung – Entsprechend angewandter Streitbeilegungsmechanismus – Entscheidung, Zugang zu einer gemeinsamen Einreichung zu gewähren – Rechtsgrundlage – Ermessen der ECHA – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Begründungspflicht – Rechtssicherheit“

1. 

Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Bedeutung

(Art. 296 Abs. 2 AEUV)

(vgl. Rn. 47)

2. 

Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet

(Art. 263 und 296 AEUV)

(vgl. Rn. 48)

3. 

Rechtsangleichung – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – REACH-Verordnung – Pflicht zur Registrierung bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) – Pflicht zur gemeinsamen Einreichung von Daten – Gemeinsame Einreichung mit Möglichkeit eines vollständigen Opt-out – Gewährung eines solchen Opt-out – Ermessen der ECHA – Verwaltungspraxis der ECHA – Grenzen

(Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlament und des Rates, Art. 11 Abs. 3)

(vgl. Rn. 60-62)

4. 

Rechtsangleichung – Registrierung, Bewertung und Zulassung chemischer Stoffe – REACH-Verordnung – Pflicht zur Registrierung bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) – Pflicht zur gemeinsamen Einreichung von Daten – Gemeinsame Einreichung mit Möglichkeit eines vollständigen Opt-out – Verwaltungspraxis der ECHA, die eine Einigung über die Voraussetzungen für den Zugang zu einer gemeinsamen Einreichung mit dem für einen registrierten Stoff federführenden Registranten verlangt – Fehlende Einigung – Entsprechend angewandter Streitbeilegungsmechanismus – Entscheidung der ECHA, Zugang zu einer gemeinsamen Einreichung zu gewähren – Rechtsgrundlage – Unterschied in den Rechten und Pflichten der betreffenden Gesellschaften je nach der Rechtsgrundlage

(Verordnung Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlament und des Rates, Art. 11 Abs. 3, Art. 27 und 30 Abs. 3)

(vgl. Rn. 72-79)

5. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Rechtssicherheit – Voraussetzungen und Grenzen

(vgl. Rn. 83, 84)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV, gerichtet auf Nichtigerklärung der Entscheidung DSH-30-3-D-0122-2017 der ECHA vom 2. Oktober 2017, der Sustainability Support Services (Europe) AB Zugang zur gemeinsamen Einreichung von REACH & colours als federführende Registrantin des Stoffs Dinatrium 4,4’-bis[(4-anilino-6-morpholino-1,3,5-triazin-2-yl)amino]stilben-2,2’-disulfonat (EG Nr. 240-245-2 und Nr. CAS 16090-02-1) zu gewähren

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Die BASF SE und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten.

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