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Document 61996TJ0109

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

"Beamte - Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - Hilfskräfte - Hilfssitzungsdolmetscher des Europäischen Parlaments - Gemeinschaftssteuerpflicht - Rechtmässigkeit"

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Artikel 52 Buchstabe b und 78; Verordnung Nr. 260/68, Artikel 2)

Leitsätze

Artikel 78 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten (BSB) ermächtigt das Parlament, in Abweichung von den Bestimmungen des Titels III der BSB die Vertragsdauer der für die Abhaltung seiner Tagungen erforderlichen Hilfskräfte auf die Dauer dieser Tagungen zu beschränken. Diese Vorschrift hat also zum Ziel, dem Europäischen Parlament zu ermöglichen, den zu bestimmten Zeitpunkten massiv auftretenden zusätzlichen Personalbedarf zu decken, der für den ordnungsgemässen Ablauf der Tagungen seiner verschiedenen beratenden Organe erforderlich ist.

Daraus folgt, daß die in Artikel 52 Buchstabe b BSB für die Einstellung von Hilfskräften festgelegte zeitliche Begrenzung von einem Jahr für diese Aushilfsbediensteten definitionsgemäß ohne jede Bedeutung ist, denn das Wesen ihrer Verträge - der regelmässige Neuabschluß und die begrenzte Dauer - entspricht gerade dem Begriff der Einstellung im Sinne des Artikels 78 BSB.

Das Parlament geht also über den Rahmen der in Artikel 78 BSB vorgesehenen Ausnahmeregelung nicht dadurch hinaus, daß es aufgrund dieser Vorschrift eine interne Regelung für Sitzungsdolmetscher erlässt, wenn diese Regelung nur für freiberufliche Dolmetscher gilt, die vom Parlament eingestellt werden, um in den Plenarsitzungen sowie in Sitzungen der Ausschüsse oder anderer Organe des Parlaments in Teilbeschäftigung ihre Dienste zu erbringen.

Unter diesen Umständen hat die Einstellung eines Dolmetschers als Bediensteter im Sinne von Artikel 78 BSB ohne weiteres zur Folge, daß er Hilfskraft im Sinne des Titels III der BSB ist. Da Hilfskräfte gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 260/68 der Gemeinschaftssteuer unterliegen, verstösst das Parlament dadurch, daß es in Anwendung seiner internen Regelung von ihren Vergütungen die Gemeinschaftssteuern einbehält, nicht gegen diese Vorschrift.

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