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Document 61995TJ0225

Leitsätze des Urteils

URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)

17. Dezember 1997

Rechtssache T-225/95

Fotini Chiou

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte — Internes Auswahlverfahren für den Wechsel von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B — Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der das Scheitern von Bewerbern in der mündlichen Prüfung festgestellt wird — Übereinstimmung von Beschwerde und Klageschrift — Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen — Diskriminierungsverbot — Beurteilung durch den Prüfungsausschuß“

Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-1135

Gegenstand:

Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das interne Auswahlverfahren KOM/B/9/93, der Klägerin für die mündliche Prüfung eine niedrigere als die erforderliche Mindestnote zu erteilen und sie nicht in die Eignungsliste aufzunehmen

Ergebnis:

Abweisung

Zusammenfassung des Urteils

1992 nahm die Klägerin, eine Kommissionsbeamtin der Laufbahngruppe C, an einem internen Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen teil, das den Wechsel von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B ermöglichte (KOM/B/4/92). Da sie in der mündlichen Prüfung nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreichte, wurde sie nicht in die Eignungsliste aufgenommen. Sie focht die Ergebnisse dieses Auswahlverfahrens an und erhob zu diesem Zweck auch Klage vor dem Gericht. Dieses wies die Klage in vollem Umfang ab (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. Dezember 1994 in der Rechtssache T-46/93, Michaël-Chiou/Kommission, Slg. ÖD 1994, II-929).

1993 bewarb sich die Klägerin erneut für ein internes Auswahlverfahren, das den Wechsel von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B ermöglichte, und zwar für das Verfahren KOM/B/9/93. Dieses Auswahlverfahren diente zur Aufstellung einer Eignungsliste von Verwaltungsinspektoren der Besoldungsgruppen 5 und 4 der Laufbahngruppe, die als Verwaltungsinspektor, Sekretariatsinspektor oder technischer Inspektor eine Sachbearbeitertätigkeit unter Aufsicht in Form von laufenden Büroarbeiten ausüben. Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses war dieselbe wie im Auswahlverfahren KOM/B/4/92.

Die Klägerin erzielte in der Vorauswahlprüfung und in der redaktionellen Prüfung ein zufriedenstellendes Ergebnis und wurde zur mündlichen Prüfung zugelassen, die am 17. Oktober 1994 stattfand.

Mit Schreiben vom 18. November 1994 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß ihr Name nicht in die Eignungsliste habe aufgenommen werden können, da sie in der mündlichen Prüfung nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht habe.

Am 15. Februar 1995 legte die Klägerin gegen die Entscheidung, sie nicht in die Eignungsliste aufzunehmen, eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut) ein.

Diese Beschwerde wurde sodann durch drei ergänzende Schreiben vom 5. April, 10. April und vom 5. Mai 1995 vervollständigt.

Die Beschwerde wurde in einer Sitzung der dienststellenübergreifenden Gruppe vom 6. April 1995 geprüft und am 25. Juli 1995, nach Ablauf der dafür vorgeschriebenen Frist, von der Kommission ausdrücklich zurückgewiesen. Dies wurde der Klägerin am 13. September 1995 mitgeteilt.

Zulässigkeit

Die Klägerin legte, statt das Gericht unmittelbar mit der Entscheidung des Prüfungsausschusses für das Auswahlverfahren zu befassen, eine Verwaltungsbeschwerde bei der Anstellungsbehörde ein. Bei dieser Vorgehensweise muß sie alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen beachten, die mit dem von ihr gewählten Weg der vorherigen Beschwerde verknüpft sind (Randnr. 26).

Verweisung auf: Gerichtshof, 7. Mai 1986, Rihouxu. a./Kommission, 52/85, Slg. 1986, 1555, Randnr. 11

Ein vor dem Gemeinschaftsrichter geltend gemachter Klagegrund muß, um nicht für unzulässig erklärt zu werden, bereits im Rahmen des Vorverfahrens vorgetragen worden sein, damit die Anstellungsbehörde von den Rügen des Betroffenen gegen die angefochtene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis nehmen kann. Außerdem muß der Klagegrund in der Beschwerde selbst vorgetragen worden sein. Allerdings kami ein in der Beschwerde erwähnter Klagegrund im Vorverfahren durch zusätzliche Schreiben weiterentwickelt werden, sofern die darin enthaltene Rüge auf derselben Begründung beruht wie die in der Beschwerde vorgetragenen Einwände. Diese Voraussetzung gilt auch für das Vorbringen eines Klagegrundes vor dem Gericht (Randnrn. 27 bis 29).

Verweisung auf: Gericht, 29. März 1990, Alexandrakis/Kommission, T-57/89, Slg. 1990, II-143, Randnrn. 8 und 9; Gericht, 3. März 1993, Booss und Fischer/Komraission, T-58/91, Slg. 1993, II-147, Randnr. 83; Gericht, 6. Juni 1996, Baiwir/Kommission, T-262/94, Slg. ÖD 1996, II-739, Randnrn. 40 und 41

Anders verhält es sich jedoch, wenn ein Klagegrund, der nichts mit den in der Beschwerde vorgetragenen Einwänden zu tun hat, erstmals nach Ablauf der in Artikel 90 des Statuts vorgesehenen Fristen vorgetragen wird. Denn das durch diesen Artikel eingeführte Beschwerdeverfahren unterliegt strengen Fristvoraussetzungen, die dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entsprechen, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz zu vermeiden (Randnr. 30).

Verweisung auf: Gerichtshof, 4. Februar 1987, Cladakis/Kommission, 276/85, Slg. 1987, 495, Randnr. 11

Daher muß bei jedem Klagegrund, dessen Unzulässigkeit im Wege der Einrede geltend gemacht wird, geprüft werden, ob die Kommission bei einer Auslegung der Beschwerde in einem Geist der Aufgeschlossenheit in der Lage war, von den Rügen der Klägerin gegen die angefochtene Entscheidung hinreichend genau Kenntnis zu nehmen (Randnr. 31).

Verweisung auf: Gerichtshof, 14. März 1989, Del Amo Martinez/Parlament, 133/88, Slg. 1989, 689, Randnr. 11; Baiwir/Kommission, a. a. O., Randnr. 42

Der Klagegrund eines Verstoßes gegen die Ausschreibung des Auswahl verfahrens, mit dem die Klägerin dem Prüfungsausschuß vorwirft, dadurch übermäßig streng vorgegangen zu sein, daß er nur 37 Bewerber in die Eignungsliste aufgenommen habe, obwohl in der Ausschreibung die Aufnahme der 60 besten Bewerber in diese Liste vorgesehen sei, läßt sich bereits der Beschwerde entnehmen (Randnr. 32).

Die Kommission konnte bei einer Auslegung der Beschwerde in einem Geist der Aufgeschlossenheit erkennen, daß die Klägerin dem Prüfungsausschuß die Nichteinhaltung der in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens aufgestellten Voraussetzungen vorwarf. Da dieser Klagegrund auf derselben Begründung beruht wie die in der Beschwerde geltend gemachten Einwände, ist er somit zulässig (Randnrn. 34 und 35).

Der Klagegrund, den die Klägerin darauf stützt, daß der Prüfungsausschuß einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, als er ihr in der mündlichen Prüfung eine niedrigere als die erforderliche Mindestnote erteilt habe, steht in engem Zusammenhang mit den in der Beschwerde geltend gemachten Einwänden, da ihr zu entnehmen ist, daß sich die Klägerin für fähig hält, einen Dienstposten der Laufbahngruppe B zu bekleiden (Randnrn. 36 und 37).

Die Rügen, auf denen die Klagegründe einer Verletzung von Artikel 14 des Statuts und einer Verletzung der für die Arbeiten des Prüfungsausschusses maßgebenden Regeln beruhen, sind nach einhelliger Auffassung der Parteien in der Beschwerde nicht enthalten (Randnr. 38).

Da diese Rügen der Klägerin nicht auf derselben Begründung beruhen wie die in ihrer Beschwerde geltend gemachten Einwände und da die ergänzenden Schreiben, in denen sie enthalten sind, nach Ablauf der in Artikel 90 des Statuts vorgesehenen Frist für die Einlegung der Beschwerde eingereicht wurden, sind diese Klagegründe wegen fehlender Übereinstimmung der Verwaltungsbeschwerde mit der Klageschrift für unzulässig zu erklären (Randnr. 39).

Der Umstand, daß die Kommission in ihrer ausdrücklichen Zurückweisung der Beschwerde dennoch die Begründetheit dieser Klagegründe geprüft hat, ohne ihre verspätete Geltendmachung zu rügen, kann nicht zu ihrer Zulässigkeit führen, da dies gegen das durch die Artikel 90 und 91 des Statuts eingeführte System zwingender Fristen verstoßen und so ein endgültig ausgeschlossenes Klagerecht Wiederaufleben lassen würde (Randnr. 40).

Verweisung auf: Gericht, 6. Dezember 1990, B./Kommission, T-130/89, Slg. 1990, II-761, abgekürzte Veröffentlichung; Gericht, 6. Dezember 1990, Petrilli/Kommission, T-6/90, Slg. 1990, II-765, abgekürzte Veröffentlichung; Gericht, 11. Juli 1991, von Hoessle/Rechnungshof, T-19/90, Slg. 1991, II-615, Randnr. 23

Begründetheit

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen

Um feststellen zu können, ob eine Ungleichbehandlung vorliegt, ist die Behandlung von zwei Personengruppen zu vergleichen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheiden (Randnr. 48).

Verweisung auf: Gericht, 7. Februar 1991, Tagaras/Gerichtshof, T-18/89 und T-24/89, Slg. 1991, II-53, Randnr. 68

Im vorliegenden Fall erblickt die Klägerin eine Ungleichbehandlung darin, daß die bei den Auswahlverfahren für den Wechsel von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A zu besetzenden Dienstposten, anders als bei den Auswahlverfahren für den Wechsel von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B, stets besetzt worden seien, wie die Statistiken belegten. Die Kommission müsse diesen Unterschied rechtfertigen (Randnr. 49).

Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Die dabei verglichenen Auswahlverfahren haben jeweils ihren eigenen Charakter und sind in bezug auf die Ergebnisse, zu denen sie führen, selbständig. Ferner ist unbestreitbar, daß die Statistiken, auf die sich die Klägerin beruft, Auswahlverfahren mit einer unterschiedlichen Anzahl von Bewerbern und zu besetzenden Dienstposten betreffen, in denen die Einzelheiten der Ausschreibung der Auswahlverfahren und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses unterschiedlich waren. Hinzu kommt, daß es sich um unterschiedliche Laufbahngruppen handelt (B und C) und nicht um zwei gleichwertige Tätigkeitsbereiche (Randnr. 50).

Die von der Klägerin zum Nachweis einer Ungleichbehandlung angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten weisen folglich wesentliche Unterschiede auf (Randnr. 51).

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung der Bewerber fir das Auswahlverfahren

Zwar kami ein Beamter eine gegen eine Entscheidung des Prüfungsausschusses fülein Auswahlverfahren gerichtete Klage nicht auf die angebliche Unrechtmäßigkeit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens stützen, wenn er die ihn seiner Ansicht nach beschwerenden Bestimmungen der Ausschreibung nicht rechtzeitig angefochten hat, doch kann einem Bewerber für ein Auswahlverfahren nicht das Recht abgesprochen werden, die Richtigkeit der ihm gegenüber in Anwendung der Ausschreibungsbedingungen getroffenen individuellen Entscheidung in allen Punkten — einschließlich der in der Ausschreibung festgelegten — in Frage zu stellen, da erst diese Entscheidung seine rechtliche Position im einzelnen festlegt und ihm Gewißheit darüber gibt, wie und in welchem Umfang seine persönlichen Interessen betroffen sind (Randnr. 62).

Verweisung auf: Gericht, 16. Oktober 1990, Gallone/Rat, T-132/89, Slg. 1990, II-549, Randnr. 20; Gericht, 16. September 1993, Noonan/Kommission, T-60/92, Slg. 1993, II-911, Randnrn. 21 und 23

Der Teil des Klagegrundes, der den Abschnitt der Vorbemerkung zur Ausschreibung des Auswahlverfahrens betrifft, in dem es heißt, der Prüfungsausschuß werde in der mündlichen Prüfung „weniger die theoretischen Kenntnisse der Bewerber prüfen, sondern vielmehr deren Fähigkeit berücksichtigen, sich neuen Aufgaben auf höherer Ebene anzupassen“, ist für unzulässig zu erklären, da die Klägerin diese Ausschreibung nicht fristgerecht angefochten hat (Randnr. 63).

Hinsichtlich des anderen Teils des Klagegrundes konnte die Klägerin dagegen nicht wissen, wie ihre Interessen betroffen sein würden, bevor deutlich wurde, daß keiner der bei der redaktionellen Prüfung zu bearbeitenden Vorgänge ihrer persönlichen Erfahrung entsprach. Denn die allgemeinen Formulierungen in der Ausschreibung des Auswahlverfahrens schlossen es nicht aus, daß ein Vorgang, insbesondere der Vorgang „in der Verwaltung“, Bestandteile enthält, die im Zusammenhang mit dem Bereich des Sekretariats stehen. Erst als die Klägerin den zu bearbeitenden Vorgang auszuwählen hatte, war sie somit in der Lage, mit Gewißheit zu erkennen, wie und in welchem Umfang ihre persönlichen Interessen betroffen waren. Daher ist dieser Teil des Klagegrundes für zulässig zu erklären (Randnr. 64).

Dem Vorbringen der Klägerin kann jedoch nicht gefolgt werden. Ein Verstoß gegen den in Artikel 5 Absatz 3 des Statuts verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung liegt dann vor, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheiden, unterschiedlich behandelt werden (Randnrn. 65 und 66).

Verweisung auf: Tagaras/Gerichtshof.a. a..O, Randnr. 68

Oline daß geprüft zu werden braucht, ob die Klägerin die Ausschreibung des Auswahlverfahrens zu Recht so verstanden hat, daß die schriftliche und die mündliche Prüfung den gleichen Themen gewidmet sein müssen, genügt die Feststellung, daß die Klägerin, die die schriftliche Prüfung im übrigen bestanden hat, keinen Beweis dafür erbracht hat, daß die ihr gestellten mündlichen Fragen Themen betrafen, die über den Ralimén ihrer beruflichen Erfahrung hinausgingen (Randnr. 68).

Angesichts des weiten Ermessens, über das die Anstellungsbehörde bei der Festlegung der für die zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Fälligkeiten und bei der unter Berücksichtigung dieser Fähigkeiten im dienstlichen Interesse vorzunehmenden Festlegung der Voraussetzungen und Durchführungsmodalitäten eines Auswahlverfahrens verfügt, kann das Fehlen einer Wahlmöglichkeit in der schriftlichen Prüfung, die allein den Bereich des Sekretariats betrifft, folglich keine diskriminierende Behandlung darstellen (Randnr. 69).

Verweisung auf: Gallone/Rat, a. a. O., Randnr. 27

Dritter Klagegrund: Verletzung von Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs III des Statuts

In der Ausschreibung des Auswahlverfahrens heißt es: „Der Prüfungsausschuß nimmt maximal die 60 besten Bewerber/Bewerberinnen in die Eignungsliste auf. Sie müssen in allen Prüfungen a), b) und c) jeweils die Hälfte der Gesamtpunktzahl erzielt haben.“ Folglich war der Prüfungsausschuß, der an den Wortlaut der Ausschreibung gebunden ist, nicht berechtigt, eine Liste mit mehr als 60 Bewerbern aufzustellen (Randnr. 81).

Verweisung auf: Gericht, 28. November 1991, van Hecken/WSA, T-158/89, Slg. 1991, II-1341, Randnr. 23

Artikel 5 Absatz 5 des Anhangs III des Statuts sieht zwar vor, daß die Zahl der Bewerber, die in der vom Prüfungsausschuß aufgestellten Eignungsliste aufgeführt sind, nach Möglichkeit mindestens doppelt so groß sein muß wie die Zahl der zu besetzenden Dienstposten; er enthält jedoch nur eine Empfehlung an den Prüfungsausschuß, um die Entscheidungen der Anstellungsbehörde zu erleichtern, und kann daher den Prüfungsausschuß nicht ermächtigen, den ihm durch die Ausschreibung des Auswahlverfahrens vorgegebenen Rahmen zu überschreiten (Randnr. 82).

Verweisung auf: Gerichtshof, 26. Oktober 1978, Agneessens u. a./Kommission, 122/77, Sig. 1978, 2085, Randnr. 22

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Ausschreibung des Auswahlverfahrens

Da der Prüfungsausschuß nach dem Wortlaut der Ausschreibung maximal die 60 Bewerber in die Eignungsliste aufzunehmen hatte, die in den Prüfungen a, b und c die besten Gesamtnoten erzielt hatten, war er berechtigt, eine Eignungsliste mit weniger als 60 Bewerbern aufzustellen (Randnr. 87).

Verweisung auf: Michaël-Chiou/Kommission.a. a. O.

Im übrigen ist die Tatsache, daß der Prüfungsausschuß zu dem Ergebnis kam, daß nur 37 Bewerber in den verschiedenen Prüfungen des Auswahlverfahrens die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hätten, kein Beleg dafür, daß er übermäßig streng vorging (Randnr. 88).

Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung der Befähigung der Klägerin zur Bekleidung eines Dienstpostens der Laufbahngruppe B

Der Prüfungsausschuß für ein Auswahlverfahren verfügt über ein weites Ermessen, und die Berechtigung seiner Werturteile kann vom Gemeinschaftsrichter nur dann überprüft werden, wenn ein Verstoß gegen die für die Arbeiten des Prüfungsausschusses maßgebenden Regeln vorliegt (Randnr. 93).

Verweisung auf: Gericht, 15. Juli 1993, Cámara Alloisio u. a./Kommission, T-17/90, T-28/91 und T-17/92, Slg. 1993, II-841, Randnr. 90; Gericht, 15. Juni 1994, Pérez Jiménez/Kommission, T-6/93, Sig. ÖD 1994, II-497, Randnr. 42; Michaël-Chiou/Kommission.a. a. O., Randnr. 48

Es ist daher nicht Sache des Gerichts, die Beurteilung der Befähigung der Klägerin zur Bekleidung eines Dienstpostens der Laufbahngruppe B durch den Prüfungsausschuß zu überprüfen (Randnr. 94).

Die Verdienste der Klägerin, so groß sie auch sein mögen, können jedenfalls nicht zum Nachweis dafür ausreichen, daß bei der Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Prüfung ein offensichtlicher Fehler begangen wurde, zumal es sich um ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen und nicht aufgrund von Befähigungsnachweisen handelt (Randnr. 95).

Verweisung auf: Gericht, 15. Februar 1996, Belhanbel/Kommission, T-125/95, Slg. ÖD 1996, II-115, Randnr. 33

Nach alledem sind die Anträge der Klägerin gegenstandslos, die nicht auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung abzielen und mit denen namentlich einige Auskünfte und die Vorlage von Schriftstücken verlangt werden (Randnr. 97).

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

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