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Document 61992TJ0044

Leitsätze des Urteils

Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

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1. Beamte ° Auswahlverfahren ° Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen ° Zulassung zur mündlichen Prüfung nur bei Erzielung einer Mindestpunktzahl in den schriftlichen Prüfungen ° Pflichten des Prüfungsausschusses ° Beachtung des Wortlauts der Ausschreibung des Auswahlverfahrens

(Beamtenstatut, Anhang III)

2. Beamte ° Auswahlverfahren ° Prüfungsausschuß ° Unabhängigkeit ° Grenzen ° Erlaß rechtswidriger Entscheidungen ° Pflichten der Anstellungsbehörde

3. Beamte ° Auswahlverfahren ° Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen ° Unklarheit der Ausschreibung des Auswahlverfahrens hinsichtlich der Ergebnisse, die für die Zulassung zur mündlichen Prüfung in den schriftlichen Prüfungen erzielt werden müssen ° Verfahrensverstoß ohne Auswirkung auf die Rechtmässigkeit der Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der dieser entsprechend einer zutreffenden Auslegung der Ausschreibung des Auswahlverfahrens das Verzeichnis der zur mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerber aufstellt

Leitsätze

1. Im Gegensatz zur Anstellungsbehörde, die über einen weiten Spielraum bei der Festlegung der Voraussetzungen des Auswahlverfahrens verfügt, ist der Prüfungsausschuß an den Text der Ausschreibung des Auswahlverfahrens, so wie er veröffentlicht wurde, gebunden. Er darf nicht von der zutreffenden Auslegung dieses Textes abweichen, um Bewerber zur mündlichen Prüfung zuzulassen, die in den schriftlichen Prüfungen nicht die nach der Ausschreibung des Auswahlverfahrens hierfür erforderliche Mindestpunktzahl erreicht haben, da er dadurch die Voraussetzungen des Auswahlverfahrens wesentlich ändern würde.

2. In Anbetracht der Unabhängigkeit der Prüfungsausschüsse ist die Verwaltung nicht befugt, deren Entscheidungen abzuändern oder aufzuheben. Wenn sie der Meinung ist, daß der Prüfungsausschuß rechtswidrig bestimmte Bewerber von der Teilnahme an einer Prüfung ausgeschlossen habe, hat sie dies durch eine begründete Entscheidung festzustellen und das gesamte Verfahren nach Veröffentlichung einer neuen Ausschreibung des Auswahlverfahrens zu wiederholen. Keinesfalls kann sie der Beschwerde der Betroffenen stattgeben und sie zu dieser Prüfung zulassen.

3. Die Unklarheit der Ausschreibung eines Auswahlverfahrens hinsichtlich der Voraussetzungen, die für die Zulassung zur mündlichen Prüfung bezueglich der in den schriftlichen Prüfungen erzielten Noten erfuellt sein müssen, zieht nicht die Aufhebung der auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung dieser Ausschreibung getroffenen Entscheidung des Prüfungsausschusses über diese Zulassung nach sich, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß die Bewerber ohne diese Unklarheit in den schriftlichen Prüfungen bessere Leistungen erbracht hätten. Ein Verfahrensverstoß zieht nämlich nur dann die Aufhebung eines Rechtsakts nach sich, wenn nachgewiesen ist, daß die Entscheidung ohne diesen Verstoß ein anderes Ergebnis hätte haben können.

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