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Document 62020TO0722

    Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. September 2021.
    Far Polymers Srl u. a. gegen Europäische Kommission.
    Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China – Endgültiger Antidumpingzoll – Keine unmittelbare Betroffenheit – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit.
    Rechtssache T-722/20.

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:598

     Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. September 2021 –
    Far Polymers u. a./Kommission

    (Rechtssache T‑722/20)

    „Nichtigkeitsklage – Dumping – Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in China – Endgültiger Antidumpingzoll – Keine unmittelbare Betroffenheit – Keine individuelle Betroffenheit – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Unzulässigkeit“

    1. 

    Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Unmittelbare Betroffenheit eines Einführers der betroffenen Ware

    (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2020/1336 der Kommission)

    (vgl. Rn. 22, 23)

    2. 

    Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Individuelle Betroffenheit – Kriterien – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Klage eines unabhängigen Einführers – Zulässigkeit – Voraussetzungen

    (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung 2020/1336 der Kommission)

    (vgl. Rn. 27, 29-34, 42)

    3. 

    Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakt mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jede Handlung mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme der Gesetzgebungsakte – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Einbeziehung – Rechtsakt, der Durchführungsmaßnahmen im Sinne der genannten Vertragsbestimmung nach sich zieht – Bestehen innerstaatlicher Rechtsbehelfe gegen diese Maßnahmen – Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage

    (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 1 Abs. 5, Art. 44, Art. 101 Abs. 1, Art. 102 Abs. 1, und Art. 104, und Verordnung Nr. 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 9 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 1; Verordnung 2020/1336 der Kommission)

    (vgl. Rn. 54-56, 58-61, 63, 64, 66, 68-71)

    4. 

    Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen – Unzulässigkeit einer Klage, wenn auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt

    (Art. 263 Abs. 4 AEUV)

    (vgl. Rn. 82)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1336 der Kommission vom 25. September 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter Polyvinylalkohole mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2020, L 315, S.1)

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

    2. 

    Die Anträge der Kuraray Europe GmbH, der Sekisui Specialty Chemicals Europe SL und der Wegochem Europe BV auf Zulassung zur Streithilfe haben sich erledigt.

    3. 

    Die Far Polymers Srl, die Gamma Chimica SpA, die Carbochem Srl und die Jeniuschem Srl tragen die Kosten, mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

    4. 

    Far Polymers, Gamma Chimica, Carbochem, Jeniuschem, die Europäische Kommission, Kuraray Europe, Sekisui Specialty Chemicals Europe und Wegochem Europe tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe.

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