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Document 62020TJ0453

    Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Juni 2021.
    KZ gegen Europäische Kommission.
    Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderungsverfahren 2019 – Entscheidung über die Nichtbeförderung – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts – Einrede der Rechtswidrigkeit – Urlaub aus persönlichen Gründen – Fehlende Beförderungsfähigkeit.
    Rechtssache T-453/20.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2021:339

     Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Juni 2021 –
    KZ/Kommission

    (Rechtssache T‑453/20)

    „Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderungsverfahren 2019 – Entscheidung über die Nichtbeförderung – Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des Statuts – Einrede der Rechtswidrigkeit – Urlaub aus persönlichen Gründen – Fehlende Beförderungsfähigkeit“

    1. 

    Beamte – Beförderung – Anwendbare Bestimmungen – Festlegung und Durchführung – Ermessen der Verwaltung – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen

    (Beamtenstatut, Art. 45)

    (vgl. Rn. 39)

    2. 

    Beamte – Beförderung – Voraussetzungen – Von der Kommission eingeführtes System – Nichterfassung eines Beamten, der sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Beförderungsentscheidung in Urlaub aus persönlichen Gründen befindet – Zulässigkeit – Beamter, der während des für das Beförderungsverfahren herangezogenen Zeitraums tätig war – Keine Auswirkungen – Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit – Fehlen

    (Beamtenstatut, Art. 36 bis 42c und 45)

    (vgl. Rn. 40, 42, 43, 46-52, 55-60, 63)

    Gegenstand

    Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 32-2019 vom 14. November 2019 veröffentlichten Entscheidung der Kommission, den Kläger nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2019 beförderten Beamten aufzunehmen

    Tenor

    1. 

    Die Klage wird abgewiesen.

    2. 

    KZ trägt die Kosten.

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