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Document 62019CJ0787

    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Januar 2021.
    Europäische Kommission gegen Republik Österreich.
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 306 bis 310 – Sonderregelung für Reisebüros – Anwendung auf alle Arten von Kunden – Nationale Regelung, die Reiseleistungen ausschließt, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen – Art. 73 – Besteuerungsgrundlage – Ermittlung einer pauschalen Besteuerungsgrundlage für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen – Unvereinbarkeit.
    Rechtssache C-787/19.

    Court reports – general – 'Information on unpublished decisions' section

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2021:72

     Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Januar 2021 – Kommission/Österreich (Mehrwertsteuer – Reisebüros)

    (Rechtssache C‑787/19) ( 1 )

    „Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Steuerwesen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 306 bis 310 – Sonderregelung für Reisebüros – Anwendung auf alle Arten von Kunden – Nationale Regelung, die Reiseleistungen ausschließt, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen – Art. 73 – Besteuerungsgrundlage – Ermittlung einer pauschalen Besteuerungsgrundlage für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen – Unvereinbarkeit“

    1. 

    Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens – Abweichende Formulierung der Rügen ohne Änderung oder Erweiterung des Streitgegenstands – Zulässigkeit

    (Art. 258 AEUV)

    (vgl. Rn. 19‑21)

    2. 

    Vertragsverletzungsklage – Streitgegenstand – Bestimmung während des Vorverfahrens – Rüge, die in der Klageschrift rein vorsorglich und hilfsweise geltend gemacht wird – Zulässigkeit

    (Art. 258 AEUV)

    (vgl. Rn. 22, 23)

    3. 

    Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Sonderregelung für Reiseagenturen – Nationale Regelung, die Reiseleistungen ausschließt, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen – Pauschale Ermittlung der Besteuerungsgrundlage für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen – Unzulässigkeit

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 306 bis 310)

    (vgl. Rn. 36‑39, 41‑43, 59‑62, 66 und Tenor)

    4. 

    Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befugnis der Mitgliedstaaten, bestimmte Steuermaßnahmen vorläufig beizubehalten – Umfang

    (Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 370)

    (vgl. Rn. 44‑46)

    Tenor

    1. 

    Die Republik Österreich hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 73 sowie aus den Art. 306 bis 310 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, indem sie Reiseleistungen, die gegenüber Steuerpflichtigen erbracht werden, die sie für ihr Unternehmen nutzen, von der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ausschließt und indem sie Reisebüros, soweit diese Sonderregelung auf sie anwendbar ist, gestattet, die Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage pauschal für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Besteuerungszeitraums erbrachten Leistungen zu ermitteln.

    2. 

    Die Republik Österreich trägt die Kosten.


    ( 1 ) ABl. C 413 vom 9.12.2019.

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