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Document 62013CJ0473

    Bero

    Verbundene Rechtssachen C‑473/13 und C‑514/13

    Adala Bero

    gegen

    Regierungspräsidium Kassel

    und

    Ettayebi Bouzalmate

    gegen

    Kreisverwaltung Kleve

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts München I)

    „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Richtlinie 2008/115/EG — Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger — Art. 16 Abs. 1 — Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung — Inhaftierung in einer gewöhnlichen Haftanstalt — Unmöglichkeit, die Drittstaatsangehörigen in einer speziellen Hafteinrichtung unterzubringen — Nichtvorhandensein einer solchen Einrichtung in dem Bundesland, in dem der Drittstaatsangehörige inhaftiert ist“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Juli 2014

    Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Richtlinie 2008/115 – Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung – Verpflichtung eines föderal strukturierten Mitgliedstaats, die Haft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, auch bei Nichtvorhandensein solcher Einrichtungen in der zuständigen föderalen Untergliederung

    (Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 Abs. 1)

    Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat auch dann verpflichtet ist, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige grundsätzlich in einer speziellen Hafteinrichtung dieses Staates in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn er föderal strukturiert ist und die nach nationalem Recht für die Anordnung und Vollziehung einer solchen Haft zuständige föderale Untergliederung über keine solche Hafteinrichtung verfügt.

    Die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 vorgesehene Verpflichtung, die Haft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, obliegt den Mitgliedstaaten nämlich als solche, und zwar unabhängig von ihrer jeweiligen Verwaltungs- oder Verfassungsstruktur.

    Die nationalen Behörden, die die zur Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie 2008/115 erlassenen nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden haben, müssen daher in der Lage sein, die Haft in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen.

    Diese Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 bedeutet aber nicht, dass ein Mitgliedstaat, der föderal strukturiert ist, verpflichtet wäre, in jeder föderalen Untergliederung spezielle Hafteinrichtungen zu errichten. Es muss jedoch insbesondere durch Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden einer föderalen Untergliederung, die nicht über solche Hafteinrichtungen verfügt, die abzuschiebenden Drittstaatsangehörigen in speziellen Hafteinrichtungen in anderen föderalen Untergliederungen unterbringen können.

    (vgl. Rn. 28, 29, 31, 32 und Tenor)

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    Verbundene Rechtssachen C‑473/13 und C‑514/13

    Adala Bero

    gegen

    Regierungspräsidium Kassel

    und

    Ettayebi Bouzalmate

    gegen

    Kreisverwaltung Kleve

    (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts München I)

    „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Richtlinie 2008/115/EG — Gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger — Art. 16 Abs. 1 — Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung — Inhaftierung in einer gewöhnlichen Haftanstalt — Unmöglichkeit, die Drittstaatsangehörigen in einer speziellen Hafteinrichtung unterzubringen — Nichtvorhandensein einer solchen Einrichtung in dem Bundesland, in dem der Drittstaatsangehörige inhaftiert ist“

    Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Juli 2014

    Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Richtlinie 2008/115 – Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung – Verpflichtung eines föderal strukturierten Mitgliedstaats, die Haft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, auch bei Nichtvorhandensein solcher Einrichtungen in der zuständigen föderalen Untergliederung

    (Richtlinie 2008/115 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16 Abs. 1)

    Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat auch dann verpflichtet ist, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige grundsätzlich in einer speziellen Hafteinrichtung dieses Staates in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn er föderal strukturiert ist und die nach nationalem Recht für die Anordnung und Vollziehung einer solchen Haft zuständige föderale Untergliederung über keine solche Hafteinrichtung verfügt.

    Die in Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 vorgesehene Verpflichtung, die Haft grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, obliegt den Mitgliedstaaten nämlich als solche, und zwar unabhängig von ihrer jeweiligen Verwaltungs- oder Verfassungsstruktur.

    Die nationalen Behörden, die die zur Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie 2008/115 erlassenen nationalen Rechtsvorschriften anzuwenden haben, müssen daher in der Lage sein, die Haft in speziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen.

    Diese Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 bedeutet aber nicht, dass ein Mitgliedstaat, der föderal strukturiert ist, verpflichtet wäre, in jeder föderalen Untergliederung spezielle Hafteinrichtungen zu errichten. Es muss jedoch insbesondere durch Vereinbarungen über die Verwaltungszusammenarbeit sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden einer föderalen Untergliederung, die nicht über solche Hafteinrichtungen verfügt, die abzuschiebenden Drittstaatsangehörigen in speziellen Hafteinrichtungen in anderen föderalen Untergliederungen unterbringen können.

    (vgl. Rn. 28, 29, 31, 32 und Tenor)

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