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Document 62007CJ0261

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten

    2. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Verpflichtungen der Mitgliedstaaten während der Umsetzungsfrist

    (Art. 10 Abs. 2 EG und Art. 249 Abs. 3 EG)

    3. Rechtsangleichung – Unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern – Richtlinie 2005/29

    (Richtlinie 2005/29 des Europäischen Parlaments und des Rates)

    Leitsätze

    1. In den Geltungsbereich einer Richtlinie können nicht nur die nationalen Vorschriften fallen, die als ausdrückliches Ziel die Umsetzung der Richtlinie verfolgen, sondern – vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie an – auch die schon vorher bestehenden nationalen Vorschriften, die geeignet sind, die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Richtlinie zu gewährleisten.

    (vgl. Randnr. 35)

    2. Die Mitgliedstaaten, an die die Richtlinie gerichtet ist, dürfen während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden.

    Eine solche Unterlassenspflicht obliegt allen Trägern öffentlicher Gewalt der betroffenen Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte. Mithin müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten es ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Richtlinie so weit wie möglich unterlassen, das innerstaatliche Recht auf eine Weise auszulegen, die die Erreichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels nach Ablauf der Umsetzungsfrist ernsthaft gefährden würde.

    (vgl. Randnrn. 38-39)

    3. Die Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450, 97/7, 98/27 und 2002/65 sowie der Verordnung Nr. 2006/2004 ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die von bestimmten Ausnahmen abgesehen Kopplungsangebote eines Verkäufers an einen Verbraucher ungeachtet der spezifischen Umstände des konkreten Falles – also generell und präventiv – verbietet.

    Eine solche Regelung stellt nämlich ein grundsätzliches Verbot von Kopplungsangeboten auf, obwohl solche Praktiken in Anhang I der Richtlinie nicht erfasst sind, in dem die einzigen Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen und damit ohne eine Beurteilung des Einzelfalls verboten sind, erschöpfend aufgezählt sind. Eine derartige Regelung widerspricht dem Inhalt von Art. 4 der Richtlinie, der es den Mitgliedstaaten ausdrücklich verwehrt, strengere als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen zu erlassen, selbst wenn mit solchen Maßnahmen ein höheres Verbraucherschutzniveau erreicht werden soll.

    (vgl. Randnrn. 60-61, 63, 68 und Tenor)

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