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Document 62002CJ0057

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Leitsätze

    Schlüsselwörter

    1. EGKS – Kartelle – Verbot – Zuwiderhandlung – Nachweis – Obliegenheit der Kommission – Ausnahme – Teilnahme des beschuldigten Unternehmens an wettbewerbswidrigen Zusammenkünften – Umkehr der Beweislast

    (EGKS-Vertrag, Artikel 65)

    2. EGKS – Kartelle – Verbot – Zuwiderhandlung – Verwaltungsverfahren – Auskunftsverlangen – Verteidigungsrechte – Recht auf Verweigerung einer Antwort, die das Eingeständnis einer Zuwiderhandlung bedeuten würde

    (EGKS-Vertrag, Artikel 36 Absatz 1)

    3. EGKS – Kartelle – Geldbußen – Höhe – Bestimmung – Nichtverhängung oder Herabsetzung der Geldbuße als Gegenleistung für die Zusammenarbeit des beschuldigten Unternehmens – Stärkere Herabsetzung bei Eingeständnis der Zuwiderhandlung – Verletzung der Verteidigungsrechte des Unternehmens, insbesondere des Rechts auf Verweigerung einer Antwort, die das Eingeständnis einer Zuwiderhandlung bedeuten würde – Fehlen

    (EGKS-Vertrag, Artikel 65 Absatz 5; Mitteilung 96/C 207/04 der Kommission, Abschnitt D)

    Leitsätze

    1. Es obliegt dem Unternehmen, dessen Beteiligung an offenkundig wettbewerbswidrigen Zusammenkünften aufgrund der von der Kommission beigebrachten Beweise feststeht, anhand von Indizien nachzuweisen, dass es an diesen Zusammenkünften ohne irgendwelche wettbewerbswidrigen Absichten teilgenommen hat, und zu beweisen, dass es seine Wettbewerber auf seine andere Zielsetzung hingewiesen hat.

    (vgl. Randnr. 46)

    2. In einem Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsvorschriften ist die Kommission berechtigt, ein Unternehmen zu verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm eventuell bekannte Tatsachen zu erteilen, doch darf sie dem Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es die Zuwiderhandlung eingestehen müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat.

    (vgl. Randnrn. 85-86)

    3. Auch wenn die Kommission ein Unternehmen nicht zwingen kann, seine Beteiligung an einer wettbewerbsrechtlichen Zuwiderhandlung einzugestehen, ist sie doch nicht daran gehindert, bei der Geldbuße den Beitrag, den das betreffende Unternehmen geleistet hat, um den Nachweis der Zuwiderhandlung zu erleichtern, und insbesondere dessen Eingeständnis einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. Sie kann dem Unternehmen, das sie auf diese Weise unterstützt hat, eine erhebliche Ermäßigung der Geldbuße gewähren und einem anderen Unternehmen, das sich damit begnügt hat, die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen, auf die die Kommission ihre Vorwürfe gestützt hat, nicht zu bestreiten, einen deutlich geringeren Nachlass einräumen.

    Das Eingeständnis der zur Last gelegten Zuwiderhandlung beruht nämlich auf einer rein freiwilligen Entscheidung des betroffenen Unternehmens. Dieses ist keineswegs gezwungen, das Bestehen des Kartells einzuräumen. Somit stellt es keine Beeinträchtigung der Rechte der Verteidigung dar, wenn die Kommission für eine Ermäßigung der Geldbuße den Umfang der Zusammenarbeit des betreffenden Unternehmens mit ihr und auch das Eingeständnis der Zuwiderhandlung berücksichtigt.

    Die Mitteilung über die Zusammenarbeit, insbesondere deren Abschnitt D, ist dahin zu verstehen, dass die Art der Mitwirkung des betreffenden Unternehmens, die eine Ermäßigung der Geldbuße rechtfertigen kann, nicht auf die Einräumung der Tatsachen an sich beschränkt ist, sondern auch das Eingeständnis einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung umfasst.

    (vgl. Randnrn. 87-91)

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