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Document 61994TJ0362

    Leitsätze des Urteils

    URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

    7. März 1996

    Rechtssache T-362/94

    Jan Robert de Rijk

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Beamte — Regelung der zusätzlichen Krankenversicherung für die Beamten, die außerhalb der Gemeinschaft Dienst tun — Bestimmungen über die Erstattung von Krankheitskosten“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache   II-365

    Gegenstand:

    Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der Kommission, soweit mit ihr die Erstattung der vollständigen Differenz zwischen den gesamten Krankheitskosten, die für ein unterhaltsberechtigtes Kind entstanden sind, und den Leistungen des gemeinsamen Krankheitsfürsorgesystems der Organe der Europäischen Gemeinschaften verweigert wird

    Ergebnis:

    Abweisung

    Zusammenfassung des Urteils

    Der Kläger ist Beamter der Kommission und bei deren Delegation in Finnland beschäftigt. Im Sommer 1993 verauslagte er Kosten für die ärztliche Behandlung seines Sohnes in Belgien, wo dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

    Dem Kläger wurden diese Kosten nach Maßgabe des gemeinsamen Kranldieitsfürsorgesystems der Organe der Europäischen Gemeinschaften erstattet; die Kommission verweigerte ihm jedoch die Erstattung des Restbetrags gemäß Artikel 24 des Anhangs X des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (Statut).

    Rechtliche Würdigung

    Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die vollständige Erstattung der Krankheitskosten, die ein Beamter, der außerhalb der Gemeinschaft Dienst tut, für ein unterhaltsberechtigtes Kind verauslagt hat, nur voraussetzt, daß der Beamte außerhalb der Gemeinschaft beschäftigt ist, oder ob sie zusätzlich voraussetzt, daß das Kind seinen ständigen Wohnsitz im Beschäftigungsland dieses Beamten hat.

    Bei der Auslegung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ist nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Randnr. 32).

    Verweisung auf: Gerichtshof, 9. November 1978, Verhaaf/Kommission, 140/77, SIg. 1978, 2117, Randnr. 18; Gerichtshof, 17. November 1983, Merck, 292/82, Slg. 1983, 3781, Randnr. 12; Gerichtshof, 21. Februar 1984, St. Nikolaus Brennerei, 337/82, Slg. 1984, 1051, Randnr. 10; Gerichtshof, 23. März 1993, Weber/Parlament, C-314/91, Slg. 1993, I-1093, Randnr. 15

    Zudem muß sie dem EG-Vertrag und den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Diskriminierungsverbot entsprechen (Randnr. 32).

    Artikel 24 des Anhangs X des Statuts, dessen Wortlaut den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck nur unvollkommen wiedergibt, kann eine Berechtigung nur in dem engen Rahmen haben, in dem die spezifischen Nachteile, die zur Einführung einer Ausnahmeregelung bei der Erstattung geführt haben, gegeben sind. Die in diesem Artikel vorgesehene zusätzliche Erstattung ist nur bei Personen anzuwenden, die in einem Drittland wohnen. Sind Krankheitskosten dagegen von einem in einem Drittland beschäftigten Beamten für eine unterhaltsberechtigte Person verauslagt worden, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz innerhalb der Gemeinschaft hat, gilt die allgemeine Regelung des Artikels 72 des Statuts, da in diesem Fall die Nachteile, die der Gesetzgeber ausgleichen will, nicht gegeben sind (Randnr. 34).

    Die Tatsache, daß der Gesetzgeber ein effizientes System gewählt und deshalb die Anwendung von Artikel 24 des Anhangs X des Statuts nicht auf die Drittländer beschränkt hat, in denen die Krankheitskosten und -risiken tatsächlich höher liegen als in der Gemeinschaft, steht dem genannten Zweck dieses Artikels nicht entgegen (Randnr. 35).

    Eine andere Auslegung von Artikel 24 des Anhangs X des Statuts wäre mit dem Diskiminierungsverbot nicht zu vereinbaren. Wenn die Person, die die ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, nicht den Nachteilen ausgesetzt ist, die mit dem Beschäftigungsort des Beamten verbunden sind, über den sie versichert ist, befindet sich der in einem Drittland beschäftigte Beamte unter dem Blickwinkel der Krankenversicherung in derselben Lage wie ein innerhalb der Gemeinschaft beschäftigter Beamter; damit müssen auf den erstgenannten dieselben Vorschriften angewendet werden wie auf den zweiten, nämlich Artikel 72 des Statuts (Randnr. 36).

    Daß die in einem Drittland beschäftigten Beamten anders als ihre innerhalb der Gemeinschaft beschäftigten Kollegen einen Sonderbeitrag für die zusätzliche Versicherung entrichten, ändert daran nichts. Aus dem Zweck von Artikel 24 des Anhangs X des Statuts ergibt sich nämlich, daß dieser Sonderbeitrag der teilweisen finanziellen Deckung der Risiken, die sich aus der Anwesenheit der Beamten im Beschäftigungsstaat ergeben, dienen und nicht die Risiken decken soll, denen alle Beamten gleichermaßen ausgesetzt sind (Randnr. 37).

    Artikel 2 Nummer 2 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen des Artikels 24 des Anhangs X des Statuts verstößt daher nicht gegen diesen Artikel und ist nicht für rechtswidrig zu erklären (Randnr. 38).

    Da die streitigen Krankheitskosten für ein Kind verauslagt wurden, das seinen gewöhnlichen Wohnsitz in einem Staat der Gemeinschaft hat, kann für sie die in Artikel 24 des Anhangs X des Statuts vorgesehene zusätzliche Erstattung nicht gewährt werden (Randnr. 39).

    Tenor:

    Die Klage wird abgewiesen.

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