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Document 61989TJ0139

    Leitsätze des Urteils

    Schlüsselwörter
    Tenor

    Schlüsselwörter

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    1 . Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Formerfordernisse - Vom Anwalt des Beamten abgefasste Beschwerde - Unterschrift des Beamten - Kein wesentliches Formerfordernis

    ( Beamtenstatut, Artikel 90 )

    2 . Verfahren - Klageerhebung - Prozeßvollmacht - Vorlage nicht erforderlich

    ( Verfahrensordnung, Artikel 38 § 3 )

    3 . Beamte - Urlaub - Jahresurlaub - Übertragung - Ungenaue Durchführungsbestimmungen

    ( Beamtenstatut, Artikel 57; Anhang V, Artikel 4 Absatz 1 )

    4 . Beamte - Urlaub - Jahresurlaub - Aberkennung wegen nicht beanstandeter krankheitsbedingter Fehlzeiten - Unzulässigkeit

    ( Beamtenstatut, Artikel 57 )

    Tenor

    1 ) Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1 . Februar 1989 wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung der Urlaubstage gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V des Statuts betrifft .

    2 ) Das Europäische Parlament wird verurteilt, an die Klägerin eine Ausgleichszahlung für 27 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage zu leisten, deren Höhe nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V des Statuts zu bestimmen ist .

    3 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen .

    4 ) Das Europäische Parlament trägt die gesamten Kosten des Verfahrens .

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