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Document 61989TJ0139
Leitsätze des Urteils
Leitsätze des Urteils
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1 . Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Formerfordernisse - Vom Anwalt des Beamten abgefasste Beschwerde - Unterschrift des Beamten - Kein wesentliches Formerfordernis
( Beamtenstatut, Artikel 90 )
2 . Verfahren - Klageerhebung - Prozeßvollmacht - Vorlage nicht erforderlich
( Verfahrensordnung, Artikel 38 § 3 )
3 . Beamte - Urlaub - Jahresurlaub - Übertragung - Ungenaue Durchführungsbestimmungen
( Beamtenstatut, Artikel 57; Anhang V, Artikel 4 Absatz 1 )
4 . Beamte - Urlaub - Jahresurlaub - Aberkennung wegen nicht beanstandeter krankheitsbedingter Fehlzeiten - Unzulässigkeit
( Beamtenstatut, Artikel 57 )
1 ) Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 1 . Februar 1989 wird aufgehoben, soweit sie die Übertragung der Urlaubstage gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Anhangs V des Statuts betrifft .
2 ) Das Europäische Parlament wird verurteilt, an die Klägerin eine Ausgleichszahlung für 27 nicht in Anspruch genommene Urlaubstage zu leisten, deren Höhe nach Artikel 4 Absatz 2 des Anhangs V des Statuts zu bestimmen ist .
3 ) Im übrigen wird die Klage abgewiesen .
4 ) Das Europäische Parlament trägt die gesamten Kosten des Verfahrens .